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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
05.08.2021
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Schleswig-Holsteinisches FG : Verpflichtung einer UG zur Abgabe einer elektronischen Bilanz

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 9.9.2020 – 3 K 6/20, Rev. eingelegt (Az. BFH XI R 29/20)

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2021-1904-1

Nicht amtlicher Leitsatz

Eine Befreiung von der Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann nicht begründet, wenn der Steuerpflichtige über die nötige Hardware, nicht jedoch über eine erforderliche Software dafür verfügt.

EStG § 5b Abs. 1 und 2; AO § 150 Abs. 8

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Verzicht des Beklagten zur elektronischen Abgabe ihrer Steuerbilanz hat.

Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die mit notariellem Gründungsvertrag vom 21. März 2011 errichtet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Internetplattformen. Das Stammkapital beträgt 2.500,00 €.

In den vorangegangenen Jahren erwirtschaftete die Klägerin wechselseitig Gewinne und Verluste, zumeist im unteren bis mittleren vierstelligen Bereich.

Die Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2016 reichte die Klägerin stets in Papierform beim zuständigen Finanzamt ein. Die Körperschaftsteuer-, die Umsatzsteuer- und die Gewerbesteuererklärung 2017 wurden dann elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, während die Bilanz für 2017 wiederum in Papierform eingereicht wurde. In der Begründung des Körperschaftsteuerbescheides 2017 vom 02. Oktober 2018 wies der Beklagte deshalb darauf hin, dass sowohl die Bilanz als auch die Gewinn­ und Verlustrechnung nach § 5b Einkommensteuergesetz -EStG- elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln seien.

Für das Kalenderjahr 2018 reichte die Klägerin die Umsatzsteuer- und die Gewerbesteuererklärung am 15. Oktober 2019 und die Körperschaftsteuererklärung am 25. Oktober 2019 in elektronischer Form beim zuständigen Finanzamt ein. Die Abgabe der Bilanz 2018 erfolgte erneut in Papierform. Sie wies einen Jahresüberschuss der Klägerin in Höhe von … € auf.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 forderte der Beklagte die Klägerin unter Verweis auf § 5 b EStG, § 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 150 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) dazu auf, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2018 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung aufgrund des Vorliegens eines Härtefalles im Sinne des § 150 Abs. 8 AO käme nicht in Betracht, da ein solcher im Falle von Steuerpflichtigen, die sich eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Erstellung ihrer Steuererklärung bedienten, regelmäßig ausgeschlossen sei.

Mit E-Mail vom 01. November 2019 übersandte die Klägerin die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2018. Die Klägerin beantragte gleichzeitig, die Unterlagen auf diesem Weg einreichen zu können, da sie nur geringe Umsätze bzw. Gewinne erwirtschafte und die Schaffung einer Infrastruktur zur elektronischen Einreichung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. Mit weiterer E-Mail vom 01. November 2019 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie keinen Steuerberater beauftragt habe, sondern die Buchhaltung stets von ihrem Geschäftsführer erledigt würde.

Mit Schreiben vom 04. November 2019 teilte der Beklagte unter Verweis auf das Schreiben vom 29. Oktober 2019 mit, dass dem Antrag auf Verzicht zur elektronischen Abgabe der Steuerbilanz nicht entsprochen werden könne. Die Klägerin wurde erneut aufgefordert, den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2018 elektronisch einzureichen.

Mit E-Mail vom 06. November 2019 führte die Klägerin erneut aus, dass sie sich nicht eines Steuerberaters bediene. Zudem würden die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 150 Abs. 8 AO vorliegen, da eine EDV für eine E-Bilanz der Klägerin nicht vorhanden sei Die Buchführungssoftware stamme aus dem Jahr 2008. Kenntnisse, um diese Daten für eine E-Bilanz entsprechend aufzubereiten, seien nicht vorhanden. Die Schaffung einer Schnittstelle zur Steuerverwaltung stünde zudem finanziell außerhalb jeden Verhältnisses.

Mit Bescheid vom 11. November 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 01. November 2019 ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Unzumutbarkeit aus persönlich Gründen bereits deshalb nicht angenommen werden könne, da aufgrund des Unternehmensgegenstandes der Klägerin, nämlich dem Betrieb von Internetplattformen, ein entsprechendes technisches Können vorausgesetzt werde. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei auch nicht erkennbar, zumal der Erwerb einer entsprechenden neuen Software als anteilige Investition in die Folgejahre zu sehen sei, in denen die Jahresabschlüsse ebenfalls auf elektronischem Wege einzureichen seien.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2019 form- und fristgerecht Einspruch ein. Sie trug vor, dass sie zwar grundsätzlich zur elektronischen Einreichung bereit sei, es ihr dazu aber an einer Eingabemöglichkeit bzw. Eingabemaske seitens der Finanzverwaltung mangele. Der Erwerb einer entsprechenden Software würde bei einem Kleinstunternehmen, wie dem der Klägerin, einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.

Mit Entscheidung vom 06. Dezember 2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid vom 11. November 2019. Ergänzend führte er hinsichtlich der persönlichen Unzumutbarkeit aus, dass diese bereits aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ihre Steuererklärungen elektronisch übermittelt habe, nicht ersichtlich sei. Die Kosten für eine neue Software seien zudem nicht unverhältnismäßig, da allein auf der ELSTER-Website bereits neun Anbieter aufgelistet seien, die mit ihrer Software ELSTER unterstützen würden und zudem kostenfrei erhältlich seien. Weitere Tatsachen, die eine unbillige Härte begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Ein entsprechendes Ermessen sei daher pflichtgemäß ausgeübt worden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 09. Januar 2020 vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht erhobenen Klage. Sie trägt vor, dass sowohl der Erwerb von Softwarelizenzen als auch die Hinzuziehung eines Dritten finanziell völlig außer Verhältnis zu den von ihr erzielten Erträgen stünde. Zudem sei die elektronische Abgabe einer Steuererklärung mit einer E-Bilanz nicht vergleichbar, da die Finanzverwaltung für Steuererklärungen eine Schnittstelle in Form von ELSTER geschaffen habe, es an einer solchen in Bezug auf Bilanzen aber gerade mangele. Von den auf der ELSTER-Website aufgelisteten, kostenfreien Programmen sei zudem nur eines in der Lage, E-Bilanzen zu übermitteln. In der kostenlosen Basisversion dieser Software („myebilanz") müssten die Daten allerdings in einer bestimmten Kodierung in eine Konfigurationsdatei manuell eingetragen werden. Zudem gäbe es keine Möglichkeit, die eingegebenen Daten in ihrer endgültigen Version zu validieren. Dies sei für die Klägerin nicht zumutbar, zumal es sich um insgesamt lediglich zwölf Zahlenwerte in der streitgegenständlichen Bilanz handle. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe der Finanzverwaltung sei, eine zumutbare, kostenlose Möglichkeit zur Übermittlung der Buchhaltungsdaten zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin beantragt,

den Verwaltungsakt vom 11. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2019 wegen Ablehnung des Antrags auf Freistellung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Bilanz gemäß § 150 Abs. 8 AO aufzuheben und die Klägerin von dieser Verpflichtung zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 11. November 2019 sowie in der Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2019. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, dass es Sache des Steuerpflichtigen sei, eine für seinen Betrieb passende Software zu erwerben und einzusetzen.

Aus den Gründen

Unbegründetheit der Klage

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 11. November 2019 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat den Antrag auf Verzicht auf die elektronische Übermittlung der Bilanz für das Streitjahr zu Recht abgelehnt.

Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz

1. Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln („elektronische Übermittlung“). Auf Antrag kann die Finanzbehörde nach § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist nach § 150 Abs. 8 Satz 1 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG zu entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen. Bei Vorliegen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht der Finanzbehörde auf die elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz, da es sich bei der nach § 150 Abs. 8 Satz 1 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt. Liegen die Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor, so kann die Finanzbehörde dennoch gemäß § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG auf die elektronische Übermittlung verzichten, insoweit besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf ermessensfehlerfreie Bescheidung (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 [BB-Entscheidungsreport Lühn, BB 2012, 1140]).

Im Streitfall konkludenter Antrag auf Verzicht

2. Im Streitfall hat die Klägerin bereits mit der Einreichung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform konkludent einen Antrag auf Verzicht auf die elektronische Übermittlung der Bilanz für das Streitjahr gestellt und diesen dann mit e-Mail vom 01. November 2019 noch einmal konkretisiert. Diesen Antrag hat der Beklagte zu Recht abgelehnt.

Keine perönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 AO, weil ihr die elektronische Übermittlung weder persönlich noch wirtschaftlich unzumutbar ist. Die genannten Regelbeispiele sind nicht gegeben.

aa) Eine persönliche Unzumutbarkeit ist nicht ersichtlich. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin in der Lage war, ihre Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln. Darüber hinaus ist ihr Unternehmenszweck der „Betrieb von Internetplattformen“.

bb) Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin verfügt unstreitig über eine taugliche Hardware, sodass es ihr nur an einer entsprechenden Software mangelt. Auf der ELSTER­Website sind aber bereits mehrere Software-Anbieter aufgelistet, die die Möglichkeit der Übertragung einer E-Bilanz bieten (vgl. https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt). Das Programm „myebilanz“ ist ausweislich der ELSTER-Website ein Programm, das die Funktion der Übertragung der E-Bilanz zur Verfügung stellt und zugleich kostenlos ist bzw. in einer kostenfreien Basis-Version angeboten wird. Diese kostenfreie Version erfordert zwar die manuelle und codierte Eingabe in eine Text-Datei. Sie gewährleistet aber eine kostenlose Übertragungsmöglichkeit. Darüber hinaus wird das Programm „myebilanz“ auch in einer kostenpflichtigen „PLUS-Lizenz“ angeboten. Ausweislich der Website des Anbieters enthält diese Version mehrere Komfort-Funktionen, wie etwa die von der Klägerin begehrte Möglichkeit der Eingabe ihrer Daten in eine entsprechende Eingabemaske sowie der Ausgabe der eingegebenen Daten in eine HTML-Datei zur Validierung (vgl. https://www.myebilanz.de/075-was-ist-der-unterschied-zwischen-basis-und­plus-version.php). Der Preis für diese Version beträgt 40,54 € pro Wirtschaftsjahr (vgl. https://www.myebilanz.de/350-wie-viel-kostet-myebi-lanz.php), was keinen erheblichen finanziellen Aufwand darstellt. Darüber hinaus sind auf der ELSTER-Website noch weitere Anbieter gelistet, die ihre Software, wenn auch nicht kostenfrei, zumindest zu einem vergleichsweise günstigen Preis anbieten. So bietet beispielsweise der Bundesanzeiger Verlag GmbH auf der Website „www.ebilanzonline.de“ eine eigene Softwarelösung zur Übertragung einer E-Bilanz an die Finanzverwaltung an. Ausweislich dieser Website bemessen sich die dabei anfallenden Kosten ausschließlich nach der Anzahl der Übertragungen eines validen Datensatzes an die Finanzverwaltung und variieren zwischen 10,00 € und 25,00 € (vgl. https://www.e­bilanzonline.de/preis-modell/). Auch diese Kosten stellen keinen erheblichen finanziellen Aufwand dar.

Die Klägerin erlitt zwar ausweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnung 2017 einen Jahresverlust. In den Vorjahren wurden aber zumeist Gewinne im unteren vierstelligen Bereich erwirtschaftet, so auch im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2018. Die oben genannten Kosten für eine entsprechende Softwarelösung, sind auch in Bezug auf die Umsätze der Klägerin nicht als unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Kosten ebenfalls steuerlich in Ansatz gebracht werden können.

Keine unbillige Härte

b) Liegen die Voraussetzungen nach § 150 Abs. 8 AO – wie im Streitfall – nicht vor, steht es nach § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG im Ermessen der Finanzbehörde, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 72 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes [BB-Entscheidungsreport Lühn, BB 2012, 1140]; und vom 15. Mai 2018 VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137-1139).

Ein solches Ermessen steht dem Finanzamt aber nur zu, wenn eine unbillige Härte gegeben ist. Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 [BB 2017, 463 Ls m. BB-Komm. Kutscher, BB 2017, 481 m. BB-Komm. Swierczok]) zum sog. Sanierungserlass betont hat, handelt es sich bei dem in den §§ 227 und 163 AO verwendeten Begriff der unbilligen Härte um einen gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriff und um die gesetzliche Voraussetzung einer Ermessensentscheidung. Diese Erwägungen lassen sich auf den Begriff der unbilligen Härte in § 5b Abs. 2 EStG übertragen (so auch der BFH in seinem Urteil vom 15. Mai 2018 VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137-1139).

Auch wenn die Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO nicht vorliegen, kann aus anderen Gründen eine unbillige Härte gegeben sein (Schindler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 5b Rz. C 10). Allerdings hat die Klägerin über ihre Auffassung, die Finanzverwaltung könne die elektronische Abgabe der Bilanz nur fordern, wenn sie selbst eine kostenfreie Eingabemöglichkeit zur Verfügung stelle, hinaus keine Gründe vorgetragen, die zu einer solchen unbilligen Härte führen könnten. Aus der in § 150 Abs. 8 AO festgeschriebenen Ausnahme der Datenfernübertragung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit folgt, dass der Gesetzgeber ein Bewusstsein dahingehend hatte, dass die Schaffung technischer Möglichkeiten zur Nutzung der Datenfernübertragung Kosten für den jeweiligen Steuerpflichtigen verursachen könnten. Bei systematischer Auslegung folgt, dass diese Kosten vom Steuerpflichtigen grundsätzlich hinzunehmen sind, wenn nicht ausnahmsweise eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder aus anderen Gründen eine unbillige Härte vorliegen sollte. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Kostenentscheidung

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Zulassung der Revision

III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es sind zurzeit mehrere Verfahren vor dem BFH anhängig (vgl. BFH VIII R 29/17; BFH VIII R 29/19), die die gleichen oder ähnliche Rechtsfragen betreffen.

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

IV. Die Entscheidung ergeht gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

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