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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
28.06.2018
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
LG Düsseldorf: Urteil vom 5.4.2017 – 5 O 487/83

ECLI:DE:LGD:2017:0405.5O487.83.00

Sachverhalt

Die Klägerin und der Beklagte sind die einzigen Abkömmlinge des am 09.01.1972 verstorbenen Herrn Dr. G7 (im Folgenden: der Erblasser). Der Erblasser war bis zu seinem Tod Generaldirektor der B3versicherungs-AG (im Folgenden: B) mit Sitz in Düsseldorf.

Der Erblasser hinterließ zwei letztwillige Verfügungen in Form von privatschriftlich errichteten gemeinschaftlichen Testamenten mit seiner – mittlerweile am 29.9.2015 verstorbenen – Ehefrau, der Zeugin Y. Das gemeinschaftliche Testament vom 14.01.1965 hat folgenden Wortlaut:

„Gemeinschaftliches Testament!

Wir setzen hiermit unsere Kinder

X

                       und         G5

zu unseren alleinigen Erben ein.

Als Vermächtnis erhält:

1.

Wenn Frau Y, ihren Ehemann Dr. G7, überlebt, diese eine Rente von monatlich DM 15.000,--.

Zugleich wird Testamentsvollstreckung angeordnet in der Weise, dass die Herren T und L3, beide zu Düsseldorf wohnhaft, zu gemeinsamen Testamentsvollstreckern bestimmt werden.

Die Testamentsvollstreckung soll bestehen bis das jüngste der Kinder das 35. Lebensjahr erreicht hat.

Die Rente ist nach der heutigen Kaufkraft der D-Mark festgesetzt, wobei Änderungen des amtlichen Lebenshaltungsindex nach oben oder unten entsprechend zu berücksichtigen sind.

2.

Wenn Dr. G7 seine Ehefrau überlebt, (erhält) er die Verwaltung und Nutznießung an dem gesamten Nachlass seiner Ehefrau.

Außerdem treffen wir folgende Teilungsanordnung:

Sämtliche B-Aktien und sämtliche Anteile an Gesellschaften, die B-Aktien besitzen, erhält unser Sohn G5. Aus diesem Vermögen ist gegebenenfalls die ausgesetzte Rente an Frau Y, geb. A, zu entrichten.

Im Zeitpunkt des Todes von Dr. G7 ist der Wert des Vermögens zwischen Frau Y, geb. A, und dem T festzustellen.

Hiervon ist der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung abzusetzen, so dass sich damit der reine Wert des Nachlasses in B-Vermögenswerten ergibt. Ist der Wert höher als der Betrag, den der Sohn G5 zu beanspruchen hat, so ist er insoweit gegenüber seiner Schwester ausgleichspflichtig. Der Ausgleichsbetrag ist mit 4 % zu verzinsen und in fünfzehn gleichen Jahresbeträgen zu tilgen. Frühere Tilgung soll möglich sein.

Die Feststellungen über die Höhe des Vermögens sind für die Erben bindend. Können sich Frau Y, geb. A, und Herr T nicht über die Höhe des Vermögens einigen, entscheidet das Gutachten eines Sachverständigen, der gewählt werden soll von Frau Y, geb. A, Herrn T und Herrn L3.

Bei der Wahl genügt Stimmenmehrheit.

In der Auslegung dieses Testaments und seiner Durchführung soll der Gedanke maßgebend sein, dass es unser Ziel ist, die B-Gruppe unserer Familie über mehrere Generationen hinaus zu erhalten.

Düsseldorf, den 14. Januar 1965.“

Das gemeinschaftlich, ebenfalls privatschriftlich errichtete Zusatztestament des Erblassers und der Zeugin G vom 07.11.1967 zum gemeinschaftlichen Testament vom 14.01.1965 lautet folgendermaßen:

„In Abänderung unseres Testaments vom 14. Januar 1965 legen wir fest, dass anstelle von Herrn L3, Herr N2 treten soll.

Ausdrücklich erklären wir, dass es unser Wille ist, die in Vorbereitung befindliche G-Stiftung herbeizuführen. Unsere Erben und die Testamentsvollstrecker sollen entsprechend handeln.“

Nach dem Erbfall nahmen die Parteien die Erbschaft an. Die Zeugin Y machte während der Dreijahresfrist nach Eintritt des Erbfalls und der Testamentseröffnung weder Pflichtteilsansprüche noch Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich geltend. Hinsichtlich der Personen der Testamentsvollstrecker traten nach dem Erbfall folgende Änderungen ein:

Der T3 trat sein Amt nicht an. An seiner Stelle wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.08.1972 der vormalige Beklagte zu 1., Herr L4, zum Testamentsvollstrecker ernannt. Der als Mittestamentsvollstrecker berufene Herr N2 legte sein Amt am 22.02.1973 nieder. An seiner Stelle wurde der vormalige Beklagte zu 2., Herr Prof. Dr. L, zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Die im Testament vom 14.01.1965 genannten B-Aktien waren schon zum Zeitpunkt des Erbfalls Gegenstand des Vermögens der G2 Gesellschaft für Vermögensverwaltung und W2 mbH mit Sitz in Düsseldorf (im Folgenden: G2) sowie der B2 mbH mit Sitz in Düsseldorf (im Folgenden: B2). Hierbei handelt es sich um reine Holdinggesellschaften. Dabei sind ausschließlich die beiden vorgenannten Gesellschaften J von B-Aktien. Der Besitz an B-Aktien war zur Zeit des Erbfalls in der Weise aufgeteilt, dass jeweils die G2 50 % sowie die B2 50 % der B-Aktien erhielten. Die Inhaberschaft an den Geschäftsanteilen der G2 und der B2 war zum Zeitpunkt des Erbfalls so geregelt, dass am Stammkapital der G2 der Erblasser mit einem Geschäftsanteil von 4,5 % sowie sein Bruder Dr. G mit einem Geschäftsanteil von 4,5 % und schließlich der Familien-Verein G e.V. mit zwei Geschäftsanteilen von insgesamt 91 % beteiligt waren. Am Stammkapital der B2 waren der Erblasser sowie sein Bruder, Herr Dr. G, mit jeweils 50 % beteiligt. Anlässlich des Austritts der Mitglieder der Familie Dr. G zum 30.11.1973 aus dem vormaligen „Familien-Verein G e.V.“, der Umwandlung dieses Vereins in den „Familien-Verein Dr. G7 e.V.“ und der Neugründung des „Familien-Vereins Dr. G e.V.“ durch die Mitglieder der Familie Dr. G kam es zu einer Aufteilung des dem Verein zugehörigen Anteilsbesitzes an der G2. Die Hälfte des dem Verein zugehörigen Anteilsbesitzes an der G2 wurde auf den neugegründeten „Familien-Verein Dr. G e.V.“ übertragen. Die Regelung der Beteiligung an der G2 stellte sich daher nach dem 30.11.1973 so dar, dass der Erblasser sowie sein Bruder, Herr Dr. G, mit einem Geschäftsanteil von jeweils 4,5 % beteiligt waren und sowohl der Familien-Verein Dr. G7 e.V. als auch der Familien-Verein Dr. G e.V. mit einem Geschäftsanteil von jeweils 45,5% beteiligt waren.

Ein vom 30.11.1973 datierendes „Vermögensverzeichnis Dr. G7 auf Grund der Bestimmungen des gemeinsamen Testamentes der Eheleute Dr. G6  weist den Steuerberater Herrn T als dessen Verfasser aus, wobei die Klägerin seine Urheberschaft bestreitet. Darin wird der Anteil des Erblassers an der G2 (4,5 %) mit 740.000,- DM und der Anteil an der B2 (50%) mit 6.775.000,- DM bewertet. Wegen des Inhalts wird im Übrigen auf die Anlage K 31 Bezug genommen.

Unter dem 2.3.1982 verfasste die Zeugin Y eine Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:

„Nachdem ich mich durch Herrn Prof. Dr. D3 habe beraten lassen, trete ich hiermit als Schiedsgutachterin nach dem gemeinsam mit meinem verstorbenen Ehemann am 14. Januar 1965 verfassten Testament mit Zusatz vom 7. September 1967 dem Wertansatz des Steuerberaters Karl-Heinz T in seinem Gutachten vom 30.11.1973 bei.“

Das von den Testamentsvollstreckern, den vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.), mit einem Schreiben vom 20.08.1973 dem Nachlassgericht überreichte Nachlassverzeichnis vom selben Tag, gibt den Wert der 4,5 Prozent-Beteiligung an der G2 mit 740.000,- DM und den Wert der 50 Prozent-Beteiligung an der B2 mit 6.675.000,- (richtigerweise: DM 6.775.00,-) an.

Die von den vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) unter dem 27.01.1975 beim Nachlassgericht eingereichte Vermögensaufstellung nennt Werte der Beteiligung des Nachlasses an der G2 (4,5 %) mit 3.564.187,50 DM und an der B2 (50 %) mit 23.687.500,00 DM.

In der Erbschaftssteuererklärung vom 06.02.1976 waren die Werte der Beteiligung des Nachlasses wie folgt angesetzt:

50 % der Anteile an der B2     5.461.725,00 DM

4,5 % Beteiligung an der G2    655.200,00 DM.

Die vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) wandten sich mit einem Schreiben vom 25.05.1983 an die Klägerin. Dort heißt es:

„Als ersten Schritt auf dem Wege der Teilung des Nachlasses haben wir die Ermittlung des testamentarischen Ausgleichsanspruchs von Frau G9 an Herrn Dr. G5 durch die Deutsche Treuhand-Gesellschaft feststellen lassen.

Wir überlassen Ihnen anbei ein Exemplar des Gutachtens der DTG vom 20.05.1983.

Gemäß § 2204 BGB geben wir Ihnen Gelegenheit, zu dem in diesem Gutachten ermittelten Ausgleichsanspruch innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf vorstehender Frist werden wir auf der Grundlage des erwähnten Gutachtens die restliche Auseinandersetzung in die Wege leiten.“

Dem Schreiben war eine Stellungnahme der Deutschen Treuhand Gesellschaft (im Folgenden: DTG) vom 20.05.1983 beigefügt, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 24 Bezug genommen wird. In der Stellungnahme wird ein Ausgleichsanspruch der Klägerin einschließlich der Zinsansprüche in Höhe von 3.139.563,00 DM ermittelt.

Mit der unter dem 10.11.1983 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.), die Testamentsvollstrecker L4 und Prof. Dr. L, in Anspruch genommen und begehrt festzustellen, dass die Auseinandersetzung der zwischen ihr und ihrem Bruder, Dr. G4, dem nunmehrigen Beklagten, bestehenden Erbengemeinschaft bezüglich der Geschäftsanteile an der G2 sowie an der B2 nicht gemäß dem Schreiben der vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) vom 25.05.1983 in Verbindung mit der Stellungnahme der DTG vom 20.05.1983, dem Vermögensverzeichnis des Steuerberaters T vom 30.11.1973 und der Erklärung von Frau Y vom 02.03.1982 ausgeführt werden dürfe.

Mit Schreiben der vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.), vom 23.05.1984 wurde den Parteien ein gemäß § 2204 BGB aufgestellter Erbauseinandersetzungsplan übermittelt. Darin wurden die 50 % Anteile an der G2 mit einem Wert in Höhe von 740.000,00 DM und die 50 % Anteile an der B2 mit einem Wert von 6.775.000,00 DM erfasst. Der Auseinandersetzungsplan sah – unter anderem - vor, dass der Beklagte 800 Aktien der B Belgien S.A., Brüssel, und vier Aktien der B Nederland N.V., eine Aktie an BC S. A., Brüssel, einen Anteil an der BB S. C., Brüssel, und schließlich eine Aktie an der AB S. A., Belgien, erhalten sollte. Im Ausgleich hierfür sowie für die sonstigen bereits übertragenen B-Werte sollte er an die Klägerin einen bis zum 31.12.1983 errechneten Ausgleich in Höhe von 1.927.531,50 DM zahlen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 45 (Blatt 212 ff. GA) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.6.1984 übermittelten die vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) der Klägerin auf deren Anforderung hin eine Fotokopie der notariellen Urkunde vom 29.3.1984 über die Abtretung der B2- und G2-Geschäftsanteile an ihren Bruder Dr. G4, den nunmehrigen Beklagten (Anlage K 47, 48, Bl. 226ff. GA).

Mit Schreiben vom 14.6.1984 an die vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) widersprach die Klägerin dem vorgelegten Teilungsplan (Anlage K 49, Bl. 233 GA).

Mit Schreiben vom 19.6.1984 erklärten die vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) den Teilungsplan für verbindlich (Anlage K 50, Bl. 275 GA).

Mit Schriftsatz vom 4.9.1984 hat die Klägerin die Klage gegen den jetzigen Beklagten erweitert und in Änderung des Antrages aus der Klageschrift begehrt, festzustellen, dass der von den Beklagten zu 1.) und 2.) aufgestellte Erbauseinandersetzungsplan vom 23.5.1984 zur Auseinandersetzung der zwischen ihr und dem Beklagten (zu 3.) bestehenden Erbengemeinschaft unwirksam sei.

Mit einem an die Parteien gerichteten Schreiben vom 25.1.1985 erklärten die vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.), die Testamentsvollstreckung ende mit Ablauf des heutigen Tages (Anlage K 55, Bl. 660). Dem Schreiben war eine „Änderung und Weiterführung der Anlage – 22 – zum Teilungsplan betreffend den Anspruch von Frau G9 wegen anderer Zahlungen zu Lasten des Nachlassvermögens, die den Erben nicht hälftig zuzurechnen sind,“ beigefügt. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 56 (Bl. 669 GA) Bezug genommen.

Die Testamentsvollstreckung endete durch Zeitablauf am 25.1.1985. Der vormalige Beklagte zu 1.), Herr L4, verstarb am 30.6.1989. Der vormalige Beklagte zu 2.), Herr Prof. Dr. L, war jedenfalls am 29.10.2008 bereits verstorben.

Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20.12.1990 erklärte der Beklagte, er wolle den dieser zustehenden Abfindungsanspruch kurzfristig begleichen, nachdem ihm die Beteiligung an der B2 durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.12.1989) endgültig zugeordnet worden sei. Der Beklagte überwies am selben Tag 1.461.547,63 EUR auf das Konto der Klägerin und übermittelte der Klägerin einen von ihm unterzeichneten Überweisungsträger über eine weitere Überweisung an sie von einem gemeinsamen Konto der Parteien, die einen ihm zustehenden Anteil in Höhe von 1.815.224,37 EUR betraf. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 28.12.1990 mit, sie nehme die Zahlung nicht an. Auf den Inhalt des Schreibens (Anlage K 80, Bl. 1108 x GA) wird Bezug genommen. Die Klägerin überwies den Betrag in Höhe von 1.461.547,63 EUR zurück an den Beklagten. Die Auszahlungsanweisung bezüglich des gemeinsamen Kontos der Parteien unterschrieb die Klägerin nicht, so dass diese nicht ausgeführt wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage auf Zustimmung zu dem von ihr aufgestellten Teilungsplan sei als Erweiterung des Klageantrages im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen. In jedem Fall sei eine etwa unter § 263 ZPO fallende Klageänderung sachdienlich und damit zulässig.

Die Klägerin ist der Ansicht, der von den vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) aufgestellte Teilungsplan gemäß ihrem Schreiben vom 23.5.1984 sei in einzelnen Punkten unvollständig, gesetz- und/oder testamentswidrig, so dass die von ihr begehrten Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen seien.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der von den Testamentsvollstreckern aufgestellte Teilungsplan sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Beteiligungen an der AB. mit Sitz in Brüssel, der BB mit Sitz in Brüssel, der BC S. A. mit Sitz in Brüssel, sowie die Aktien der B Nederland N. V. mit Sitz in Amsterdam sowie der B Belgien S. A. mit Sitz in Brüssel real zu teilen seien. Diese zum Nachlass gehörenden Beteiligungen und Aktien fielen nämlich nicht unter die Teilungsanordnung gemäß Ziffer 2.) des Testaments vom 14.1.1965. Der Erblasser habe in seinem Sprachgebrauch ebenso wie alle anderen Beteiligten unter „B-Aktien“ ausschließlich Aktien an der C als dem weitaus bedeutsamsten Unternehmen der gesamten Gruppe verstanden. Beteiligungen an ausländischen Rechtsschutzversicherungen habe der Erblasser nicht als so bedeutsam erachtet, dass er gemeint habe, sie bei dem Erbfall in einer Hand belassen zu müssen. Damit korrespondiere, dass die Aktien an der B Nederland N. V. sowie an der B Belgien S A. in dem vom T3 aufgestellten Vermögensverzeichnis nicht enthalten seien. Für ihre, der Klägerin, Auffassung streite weiterhin, dass die Aktien an der W Rechtsschutzversicherungs-AG ebenso wie die Kommanditbeteiligung an der D4 KG auch nach der Auffassung des Beklagten nicht unter die Teilungsanordnung fielen. Schließlich spreche auch der Umstand, dass die Zeugin Y an der „B Belgien alt“ beteiligt gewesen sei, dagegen, dass die „B-Aktien“ nur in einer Hand belassen werden sollten.

Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, die Wertfeststellung des Ausgleichsanspruchs sei durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Eine Wertfeststellung im Sinne der testamentarischen Anordnung sei nämlich nicht getroffen worden und die Wertfeststellung sei erst S nicht für die Parteien verbindlich.

Die Klägerin behauptet, das Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 sei schon nicht von Herrn T aufgestellt worden. Darüber hinaus sei jedenfalls eine dem Testament entsprechende Bewertung der „B-Vermögenswerte“ durch Herrn T und die Zeugin Y gemeinsam zu keinem Zeitpunkt vorgenommen worden, weil sich Frau G lediglich einer etwa von Herrn T vorgenommenen Bewertung angeschlossen habe. In jedem Fall sei der vom 2.3.1982 datierende Beitritt der Zeugin Y dem Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 als verzögert im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Bewertung der Anteilswerte der B2 und G2 in dem Vermögensverzeichnis sei offenbar unrichtig und unbillig.

Die Klägerin ist hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs im Übrigen der Auffassung, der Beklagte habe durch die Einführung der Stellungnahme der H GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in das Verfahren jedenfalls einen ihr, der Klägerin, zustehenden Ausgleichsanspruch in Höhe von 5,496 Millionen Euro anerkannt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die bislang eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. C mit den Ergänzungen durch Herrn G2 seien ungenügend und stellten keine taugliche Schätzungsgrundlage dar. Es sei daher trotz der überlangen Prozessdauer ein neues Sachverständigengutachten zum Wert der Anteile an der G2 sowie der B2 einzuholen: Der Sachverständige Dr. C weise nicht die erforderliche Sachkunde auf; wie er im Übrigen selbst eingestanden habe. Sein Gutachten trage den Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes nicht hinreichend Rechnung. Zudem hätten dem Sachverständigen wesentliche bewertungsrelevante Unterlagen nicht vorgelegen. Der Sachverständige habe es pflichtwidrig unterlassen, das Gericht hierauf hinzuweisen. Infolgedessen habe der Sachverständige Wertungen vorgenommen und „Breite walten“ lassen müssen. Das Gutachten sei auch daher nicht verwertbar, weil der Sachverständige allein aus Gründen der Vereinfachung eine Saldierung von Abschlusskosten mit Spätschadenrückstellungen vorgenommen habe. Auch der Sachverständige G2 verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde. Eine Neubewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen sei überdies keinesfalls aufgrund Zeitablaufes ausgeschlossen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Gutachten Dr. C kranke daran, dass der Gutachter einen einheitlichen Überschusssatz von 2,9 Prozent verwende, der dauerhaft fortgeschrieben werde. Dies sei für ein Versicherungsunternehmen, das zunächst stark, dann aber nur noch moderat wachse, vollkommen unangemessen. Die Überschussquote erhöhe sich vielmehr signifikant. Darüber hinaus sei das nicht versicherungstechnische Ergebnis durch eine massiv unterbewertete Berücksichtigung der Renditen der Kapitalanlagen unzureichend ermittelt worden. Dabei seien insbesondere die im Zusammenhang mit dem Neuabschluss eines Versicherungsvertrages anfallenden Kosten, die sogenannten Abschlusskosten, durch die vorliegenden Sachverständigengutachten nicht korrekt erfasst worden. In den Gerichtsgutachten sei eine handelsbilanzielle, den Zielen und der Methodik der Unternehmensbewertung unangemessene Sichtweise angewendet worden. Deshalb sei den Besonderheiten der Bewertung eines dynamisch wachsenden Versicherungsunternehmens nicht Rechnung getragen worden. Eine widerspruchsfreie Bewertung bei der Bemessung der Abschlusskosten habe zu berücksichtigen, dass nur für die ersten Prognosejahre ein dynamisches Wachstum unterstellt werden könne, dauerhaft aber lediglich eine moderate Wachstumsquote von 1,5 % anzusetzen sei. Unter dieser Annahme aber sei es fehlerhaft und führe zu einer groben Verfälschung des Bewertungsergebnisses, von einem konstanten Verhältnis von Abschlusskosten und verdienten Beträgen auszugehen. Herr Dr. C habe darüber hinaus das Kapitalanlageergebnis fehlerhaft ermittelt, weil er die Analyse der stillen Reserven in Kapitalanlagen auf die Gesellschaftsbeteiligungen der B beschränkt habe, während es erforderlich gewesen wäre, alle Kapitalanlagen detailliert zu analysieren. Ein Fehler sei weiterhin darin zu sehen, dass die zukünftige Ertragserwartung aus dem Durchschnitt der Vergangenheitserträge abgeleitet worden sei, obwohl sich das zukünftige Kapitalanlageergebnis aus dem Bestand am Bewertungsstichtag ableite. Dr. C habe außerdem fehlerhaft die Kapitalanlagen nicht entsprechend des zukünftigen starken Beitragswachstums fortentwickelt, sondern sei trotz Unterstellen massiven Wachstums des Geschäftsvolumens von einem konstanten Wert der Kapitalanlagen und ihrer Renditen ausgegangen. Fehlerhaft sei außerdem die Fortschreibung der bilanziellen Bildung stiller Reserven bei der Verzinsung der Kapitalanlagen sowie der Umstand, dass die von dem Gutachter geschätzte landesübliche Verzinsung von 8 % als Basis für den Kapitalisierungszinssatz bei der Bemessung des Kapitalanlageergebnisses nicht berücksichtigt werde.

Die Klägerin ist der Auffassung, die von Herrn Prof. Dr. I in ihrem Auftrag gefertigten Stellungnahmen vom 5.9.2005, vom 22.5.2007 und vom 10.4.2008 (vgl. Anlagen  K 93 bis K 95) zu der streitgegenständlichen Fragestellung trügen den Besonderheiten der Versicherungsbranche Rechnung. Der von Herrn Prof. Dr. I ermittelte Unternehmenswert der B zum Stichtag von fast 200 Millionen DM sei zutreffend. Insbesondere sei die ermittelte Überschussquote von 14,6 % zutreffend. Die Klägerin trägt vor, die Fehlerhaftigkeit der durch den Sachverständigen Dr. C ermittelten Werte zeige sich auch an dem Ergebnis einer durch die T2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommenen überschlägigen Bewertung für den Bewertungsstichtag, wonach sich für die B3 AG ein Unternehmenswert von rund 258 Millionen DM ergebe. Für die zu bewertenden Anteile an der B2 und G2 ergebe sich ein Wert von rund 72 Millionen DM (vgl. Anlage K 97, Bl. 2921 ff.).

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der ihr nach dem Testament zustehende Ausgleichsanspruch sei mit dem Erbfall zu verzinsen. Es sei zwischen der nach hinten verschobenen Fälligkeit der Ausgleichszahlung und dem Anspruch auf Zahlung von Zinsen aufgrund der testamentarischen Anordnung zu unterscheiden. Dies folge aus dem Wortlaut des Testamentes und der Verwendung der Wörter „im Zeitpunkt des Todes“ sowie „Verzinsung des Ausgleichsbetrages“ in einem Satz. Damit sei die testamentarische Zuweisung der „B-Vermögenswerte“ in der Teilungsanordnung mit dem Tod des Erblassers wirksam geworden. Überdies gebiete es der vom Erblasser erklärte Wille, sie, die Klägerin, gleichwertig am Gesamtnachlass zu beteiligen, die Verzinsung ab dem Erbfall vorzunehmen. Angesichts der Anordnung, dass der Ausgleichsbetrag in 15 Raten zu tilgen sei, werde nur dadurch eine erhebliche Benachteiligung verhindert. Diesem Willen werde nicht Rechnung getragen, wenn einerseits sie, die Klägerin, über lange Jahre auf Zinsen hätte verzichten sollen, während der Beklagte mit den ihm zugewiesenen Vermögensgegenständen gewinnbringend hätte arbeiten können. Der Inanspruchnahme der Erträge aus in den Nachlass gefallenen Anteilen an der G2 und der B2 entspreche umgekehrt auch eine Abgeltung in Form der zeitentsprechenden Erfüllung des Ausgleichsanspruchs.

Es sei im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) sowie im Übrigen auch der Beklagte selbst die Zinspflicht in diesem Sinn verstanden und vollzogen hätten. Die Klägerin behauptet insoweit, der Teilungsplan vom 23.5.1984, der eine Zins- und Tilgungspflicht ab dem Erbfall vorsehe, sei mit dem Beklagten vorbereitet, ausgearbeitet und verabschiedet worden. Dieser habe dabei der in dem Teilungsplan enthaltenen Zins- und Tilgungsregelung zugestimmt und in den Teilungsplan im Übrigen auch mit seinem Schreiben vom 13.6.1984 vorbehaltlos eingewilligt (Anlage K 51,  Ausführungen1896). Daher sei es dem Beklagten schon aus diesem Grund verwehrt, sich auf einen späteren Beginn des Zinslaufes zu berufen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit, soweit die vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) beteiligt waren, übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 28.11.1988, bei Gericht eingegangen am 23.12.1988, hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, in den nachfolgend wiedergegebenen Plan über die Auseinandersetzung der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach Herrn Dr. G7, verstorben am 09.01.1972, einzuwilligen:

1.)

I.

Die der Erbengemeinschaft aus

dem Vergleich vom 19.6.1975 im Rechtsstreit der damaligen Testamentsvollstrecker nach Herrn Dr. G7 gegen den Familien-Verein Dr. G7 e.V. (9 O 592/74 LG Düsseldorf) und der Urkunde des Notars AC in Düsseldorf vom 21.7.1975 (UR-Nr. #####/####)

dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf im Rechtsstreit der damaligen Testamentsvollstrecker nach Herrn Dr. G7 gegen den Familien-Verein Dr. G7 e.V. (9 O 484/75 LG Düsseldorf) vom 22.1.1976 und der Urkunde des Notars Schütz in Düsseldorf vom 11.8.1976 (UR-Nr. #####/####)

zustehenden Rechte werden in der Weise zwischen dem Beklagten und der Klägerin geteilt, dass jeder von ihnen berechtigt ist, gegen den Familien-Verein Dr. G7 e.V. einen etwaigen Anspruch auf Abtretung

eines Teilgeschäftsanteils von nominal DM 227.500,-- an der G2 Gesellschaft für Vermögensverwaltung und für W2 mbH mit Sitz in Düsseldorf (D1111 AG Düsseldorf) eines Teilgeschäftsanteils von nominal DM 6.500,-- an der D4 Gesellschaft für Vermögensverwaltung und W2 mbH mit Sitz in Düsseldorf (D2222 AG Düsseldorf)

sowie sonstige auf die vorgenannten Teilgeschäftsanteile bezogenen vermögensrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.

II.

Die Beteiligungen der Erbengemeinschaft an der AB S.A., der BB S.C. und der BC S.A. – jeweils mit Sitz in Brüssel / Belgien – werden in der Weise aufgeteilt und zugewiesen, dass der Beklagte und die Klägerin unter Teilung dieser Beteiligungen – bei entsprechender Änderung der Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge dieser Gesellschaften – je

eine Aktie im Nennwert von Bfr 500,- an der AB S.A. mit Sitz in Brüssel

einen Anteil im Nennwert von Bfr 5.000,- an der BB S.C. mit Sitz in Brüssel

eine Aktie im Nennwert von Bfr 500,- an der BC S.A. mit Sitz in Brüssel

halten.

III.

Die im Außenverhältnis vom Beklagten gehaltenen 1.000 Stück Aktien im Nennwert von je Bfr 10.000,- an der X. mit Sitz in Brüssel werden in der Weise aufgeteilt und zugewiesen, dass der Beklagte und die Klägerin je 500 Stück Aktien halten; die Klägerin hat dem Beklagten die Hälfte der Zahlungen zu erstatten, die er zum Zweck von Kapitalerhöhungen nach dem 23.7.1987 an die X. mit Sitz in Brüssel geleistet hat.

IV.

Die vom Beklagten gehaltenen 10 Stück Inhaberaktien an der B – Nederland B Rechtsbijstand Verzekering Maatschappij N.V. mit Sitz in Amsterdam / Niederlande mit dem Nennbetrag von je Hfl 1.000,-- werden in der Weise aufgeteilt und zugewiesen, dass der Beklagte und die Klägerin je 5 Stück Aktien halten; die Klägerin hat dem Beklagten die Hälfte der Zahlungen zu erstatten, die er nach dem 13.6.1984 zum Zweck von Kapitalerhöhungen an die vorgenannte Gesellschaft geleistet hat.

V.

Das Eigentum am Grundstück X in Düsseldorf, eingetragen im Grundbuch von X, Blatt X, G2, Flur X, Flurstück X, wird in der Weise aufgeteilt, dass die Klägerin und der Beklagte in Bruchteilsgemeinschaft je zur Hälfte Miteigentümer werden.

VI.

Die der Erbengemeinschaft zustehenden Rechte aus der Vereinbarung mit Datumsangabe vom 14.12.1973 zwischen Frau L2 einerseits und den Parteien sowie den vormaligen Testamentsvollstreckern andererseits – betreffend den Erwerb eines Kommanditanteils von nominal DM 350.000,-- an der G, X & Co. KG in Norf -, aus der Durchführung dieses Vertrages einschließlich seiner Rückabwicklung aufgrund Rücktrittsschreibens der vormaligen Testamentsvollstrecker vom 15.12.1976 und anschließend nachfolgender Vereinbarungen zwischen den vormaligen Testamentsvollstreckern und Frau L2 werden hälftig zwischen den Parteien in der Weise geteilt, dass

Rückzahlungsansprüche der Erbengemeinschaft, die Gegenstand des Rechtsstreits 10 O 282/84 Landgericht Düsseldorf sind, in Höhe von jeweils DM 537.499,50 zuzüglich Zinsen der Klägerin und dem Beklagten zugewiesen werden,

etwaige Rechte der Erbengemeinschaft gegen Frau L2 aus etwaigen Treuhandvereinbarungen aus der Zeit nach dem 15.12.1976 von der Klägerin und dem Beklagten – jeweils auf einen Kommanditanteil von nominal DM 175.000,-- bezogen – in eigenem Namen und aus eigenem S geltend gemacht werden können.

VII.

Die in den Nachlass gefallenen

50 % der Geschäftsanteile im Nominalwert von DM 355.000,-- an der B2 GmbH

und

4,5 % der Geschäftsanteile im Nominalwert von DM 45.000,-- an der G2 GmbH

werden Zug um Zug gegen Zahlung

a)

eines wie folgt berechneten Ausgleichs, nämlich

aa)

des halben Betrages der Differenz zwischen dem vom Gericht gemäß § 419 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmten Wert der Geschäftsanteile von nominal DM 355.000,-- an der B2 GmbH und von nominal DM 45.000,-- an der G2 GmbH zum 9.1.1972 einerseits und dem Betrag von DM 5.689.026,-- (kapitalisierter Anspruch aus dem Rentenvermächtnis zu Gunsten von Frau Y) andererseits

bb)

abzüglich der Klägerin anzurechnender Zahlungen in Höhe von DM 1.349.215,-- (in Form in die Erbengemeinschaft geflossener und der Klägerin in dieser Höhe zugerechneter Gewinnausschüttungen aus der B2 GmbH und der G2 GmbH in der Zeit vom 30.6.1972 bis zum 31.12.1983) sowie abzüglich weiterer am 28.1.1985 gezahlter DM 38.077,40

-          wobei der sich aus aa) und bb) ergebende Restbetrag im folgenden „Betrag x“ genannt wird –

zuzüglich

aa)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ für die Zeit vom 9.1.1972 bis zum 30.6.1972 (170 Zinstage)

bb)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1972 geleisteter DM 18.725,-- für die Zeit vom 1.7.1972 bis zum 30.6.1973

cc)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1973 geleisteter weiterer DM 15.344 für die Zeit vom 1.7.1973 bis zum 30.6.1974 sowie zuzüglich 6 % Zinsen auf den Zinsanspruch gemäß Buchst. bb)

dd)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1974 geleisteter weiterer DM 165.137,-- für die Zeit vom 1.7.1974 bis zum 30.6.1975 sowie zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1974 angefallenen Zinsen

ee)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1975 geleisteter weiterer DM 38.436,-- für die Zeit vom 1.7.1975 bis zum 30.6.1977 sowie zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1975 angefallenen Zinsen

ff)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1977 geleisteter weiterer DM 49.488,-- für die Zeit vom 1.7.1977 bis zum 30.6.1978 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1977 angefallenen Zinsen

gg)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1978 geleisteter weiterer DM 25.999,-- für die Zeit vom 1.7.1978 bis zum 30.6.1979 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.19787 angefallenen Zinsen

hh)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1979 geleisteter weiterer DM 30.278,-- für die Zeit vom 1.7.1979 bis zum 30.6.1980 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1979 angefallenen Zinsen

ii)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1980 geleisteter weiterer DM 198.081,-- für die Zeit vom 1.7.1980 bis zum 30.6.1981 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1980 angefallenen Zinsen

kk)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1981 geleisteter weiterer DM 284.909,-- für die Zeit vom 1.7.1981 bis zum 31.12.1982 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1981 angefallenen Zinsen

ll)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.10.1982 geleisteter weiterer DM 284.909,-- für die Zeit vom 1.1.1983 bis zum 28.1.1985 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 31.12.1983 angefallenen Zinsen

mm)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 31.1.1983 geleisteter weiterer DM 284.909,- für die Zeit vom 1.1.1984 bis zum 28.1.1985 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 31.1.21983 angefallenen Zinsen

nn)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 28.1.1985 geleisteter weiterer DM 38.077,-- bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits und Zahlung des Ausgleichs durch den Beklagten an die Klägerin zuzüglich 6 % Zinsen auf die vom 1.1.1984 angefallenen Zinsen

b)

eines Betrages von DM 1.613.945,50 (aus Zahlungen der Erbengemeinschaft auf das Rentenvermächtnis zu Gunsten von Frau Y) zuzüglich 6 % Zinsen aus DM 934.871,61 seit dem 1.4.1984 und 6 % Zinsen aus weiteren DM 160.000,-- seit dem 31.12.1984

und

c)

eines Betrages von DM 515.713,-- (aus von der Klägerin hälftig getragener Vermögenssteuer für die dem Beklagten mit Wirkung auf den Erbfall vom 9.1.1972 zugewiesenen Geschäftsanteile von nominell DM 355.000,-- an der B2 GmbH und nominell DM 45.000,-- an der G2 GmbH) zuzüglich 6 % Zinsen aus DM 387.862,-- seit dem 1.1.1984 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits und Zahlung durch den Beklagten an die Klägerin

dem Beklagten zugewiesen.

VIII.

Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin Mehrauszahlungen von den Nachlasskonten in der Zeit der Testamentsvollstreckung in Höhe von DM 477.654,36 zuzüglich 5,5 % Zinsen von DM 434.049,36 seit dem 1.1.1983 bis zum 31.12.1983, 5,5 % Zinsen von DM 472.654,36 seit dem 1.1.1984 bis zum 31.12.1984, 5,5 % Zinsen von DM 477.654,36 seit dem 1.1.1985 bis zur Tilgung durch Zahlung an die Klägerin auszugleichen.

IX.

Sämtliche der Erbengemeinschaft zustehenden Ansprüche aus der Gewährung von Darlehen durch die vormaligen Testamentsvollstrecker an den Familien-Verein Dr. G7 e.V. mit Sitz in Düsseldorf in der Zeit vom 9.1.1972 bis zum 31.12.1984 – ausgenommen Darlehensgewährungen auf Grund des Darlehensvertrages der Erben mit dem Familien-Verein Dr. G7 e.V. vom 20.1.1978 – werden zwischen den Parteien hälftig geteilt; die Rückzahlungsansprüche werden – nach Verrechnung der vom Darlehensschuldner an die Erbengemeinschaft geleisteten Rückzahlungen – hälftig jeder der Parteien zugewiesen.

X.

Die von den vormaligen Testamentsvollstreckern der F GmbH Dr. L5 und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf in Verwahrung gegebenen Nachlassakten werden an einen von den Parteien (Erben) gemeinsam – im Nichteinigungsfall zwischen den Parteien vom Gericht – bestimmten Verwahrer mit der Maßgabe herausgegeben, dass

die Kosten der Verwahrung von den Parteien hälftig getragen werden,

jede der Parteien unter Aufsicht des Verwahrers die Unterlagen einsehen und auf ihre Kosten ablichten darf.

XI.

Die von den vormaligen Testamentsvollstreckern der D mbH mit Sitz in Düsseldorf in Verwahrung gegebenen Nachlassunterlagen werden an einen von den Parteien (Erben) gemeinsam – im Nichteinigungsfall zwischen den Parteien vom Gericht – bestimmten Verwahrer mit der Maßgabe herausgegeben, dass

die Kosten der Verwahrung von den Parteien hälftig getragen werden,

jede der Parteien unter Aufsicht des Verwahrers die Unterlagen einsehen und auf ihre Kosten ablichten darf.

2.

In Vollzug des Erbauseinandersetzungsplans gemäß vorstehender Ziff. 1 I – XI wird der Beklagte verurteilt, mit Eintritt der Rechtskraft des auf ihn bezogenen Urteils

a)

an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung der Hälfte des von ihm zum Zweck von Kapitalerhöhungen nach dem 23.7.1984 an die X. mit Sitz in Brüssel geleisteten Zahlungen 550 Stück Aktien im Nennwert von je Bfr 10.000,- an der vorgenannten Gesellschaft zu übertragen;

b)

an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung der Hälfte der von ihm zum Zweck von Kapitalerhöhungen nach dem 13.6.1984 an der B – Nederland B Rechtsbijstand Verzekering Matschappij N.V. mit Sitz in Amsterdam geleisteten Zahlungen 5 Stück Aktien im Nennwert von je Hfl 1.000,- zu übertragen;

c)

darin einzuwilligen, dass das Eigentum an dem Grundstück X in Düsseldorf, eingetragen im Grundbuch von X, X, G2, Flur X, Flurstück X, an die Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte übergeht, und die Eintragung dieser Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen;

d)

an die Klägerin Zug um Zug gegen eine von der Klägerin zu notariellem Protokoll erklärte Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile von nominal DM 355.000,-- an der B2 GmbH und nominal DM 45.000,-- an der G2 GmbH auf den Beklagten die im obigen Antrag zu 1 VII a aa bis mm, b und c zuzüglich der dort genannten Zinsen zu zahlen;

e)

an die Klägerin gemäß dem obigen Antrag zu 1 VIII DM 238.827,18 zuzüglich 5,5 % Zinsen von DM 217.024,68 seit dem 1.1.1983 bis zum 31.12.1983, 5,5 % Zinsen von DM 236.327,18 seit dem 1.1.1984 bis zum 31.12.1984 und 5,5 % Zinsen von DM 238.827,18 seit dem 1.1.1985 bis zur Tilgung zu zahlen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1. I. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Parteien sowie die Zeugin Frau Y den endgültigen Verbleib der vormals streitgegenständlichen Anteile an der G2 GmbH und der D4 GmbH in der durch Umwandlung des vormaligen Familienvereins Dr. G7 e. V. entstandenen G3 GmbH festgelegt haben.

Die Parteien haben weiterhin den Antrag zu 1. V. sowie entsprechend den Antrag zu 2 c) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie das in den Nachlass gefallene Grundstück X in Düsseldorf real geteilt haben.

Die Parteien haben darüber hinaus den Antrag zu 1. VI. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie sich insoweit außergerichtlich geeinigt haben.

Die Parteien haben außerdem den Antrag zu 1. VIII. und dazugehörend den Antrag zu 2. e) übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte am 20.12.1993 diesen die Mehrauszahlungen betreffenden Anspruch der Klägerin ausgeglichen hat.

Der Antrag zu 1. IX. ist übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem die Darlehen, die die Erbengemeinschaft dem „Familien-Verein Dr. G7 gewährt hatte“, abgewickelt wurden.

Die Parteien haben weiterhin den Antrag zu 1. X. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Akten der Testamentsvollstrecker unter Anfertigung von Ablichtungen für jede der beiden Parteien von einem gemeinsam bestimmten Dritten in Verwahrung genommen wurden und für die Erbengemeinschaft aufbewahrt werden.

Die Parteien haben schließlich den Antrag zu 1. XI. in der Hauptsache im Hinblick darauf übereinstimmend für erledigt erklärt, dass die D mbH sich, nachdem ihr vormaliger Gesellschafter und Geschäftsführer Esser wegen Vermögensdelikten Anfang der 90er-Jahre bestraft worden war, zu einem späteren Zeitpunkt „verflüchtigt“ hat.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr,

1.)

den Beklagten zu verurteilen, in den nachfolgend wiedergegebenen Plan über die Auseinandersetzung der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach Herrn Dr. G7, verstorben am 09.01.1972, einzuwilligen:

I.

Die Beteiligungen der Erbengemeinschaft an der AB S.A., der BB S.C. und der BC S.A. – jeweils mit Sitz in Brüssel / Belgien – werden in der Weise aufgeteilt und zugewiesen, dass der Beklagte und die Klägerin unter Teilung dieser Beteiligungen – bei entsprechender Änderung der Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge dieser Gesellschaften – je

eine Aktie im Nennwert von Bfr 500,- an der AB S.A. mit Sitz in Brüssel

einen Anteil im Nennwert von Bfr 5.000,- an der BB S.C. mit Sitz in Brüssel

eine Aktie im Nennwert von Bfr 500,- an der BC S.A. mit Sitz in Brüssel

halten.

II.

Die im Außenverhältnis vom Beklagten gehaltenen 1.000 Stück Aktien im Nennwert von je Bfr 10.000,- an der B S.A. mit Sitz in Brüssel werden in der Weise aufgeteilt und zugewiesen, dass der Beklagte und die Klägerin je 500 Stück Aktien halten; die Klägerin hat dem Beklagten die Hälfte der Zahlungen zu erstatten, die er zum Zweck von Kapitalerhöhungen nach dem 23.7.1987 an die X mit Sitz in Brüssel geleistet hat.

III.

Die vom Beklagten gehaltenen 10 Stück Inhaberaktien an der B – Nederland B Rechtsbijstand Verzekering Maatschappij N.V. mit Sitz in Amsterdam / Niederlande mit dem Nennbetrag von je Hfl 1.000,-- werden in der Weise aufgeteilt und zugewiesen, dass der Beklagte und die Klägerin je 5 Stück Aktien halten; die Klägerin hat dem Beklagten die Hälfte der Zahlungen zu erstatten, die er nach dem 13.6.1984 zum Zweck von Kapitalerhöhungen an die vorgenannte Gesellschaft geleistet hat.

IV.

Die in den Nachlass gefallenen

50 % der Geschäftsanteile im Nominalwert von DM 355.000,-- an der B2 GmbH

und

4,5 % der Geschäftsanteile im Nominalwert von DM 45.000,-- an der G2 GmbH

werden Zug um Zug gegen Zahlung

a)

eines wie folgt berechneten Ausgleichs, nämlich

aa)

des halben Betrages der Differenz zwischen dem vom Gericht gemäß § 419 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmten Wert der Geschäftsanteile von nominal DM 355.000,-- an der B2 GmbH und von nominal DM 45.000,-- an der G2 GmbH zum 9.1.1972 einerseits und dem Betrag von DM 5.689.026,-- (kapitalisierter Anspruch aus dem Rentenvermächtnis zu Gunsten von Frau Y) andererseits

bb)

abzüglich der Klägerin anzurechnender Zahlungen in Höhe von DM 1.349.215,-- (in Form in die Erbengemeinschaft geflossener und der Klägerin in dieser Höhe zugerechneter Gewinnausschüttungen aus der B2 GmbH und der G2 GmbH in der Zeit vom 30.6.1972 bis zum 31.12.1983) sowie abzüglich weiterer am 28.1.1985 gezahlter DM 38.077,40

-          wobei der sich aus aa) und bb) ergebende Restbetrag im folgenden „Betrag x“ genannt wird –

zuzüglich

aa)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ für die Zeit vom 9.1.1972 bis zum 30.6.1972 (170 Zinstage)

bb)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1972 geleisteter DM 18.725,-- für die Zeit vom 1.7.1972 bis zum 30.6.1973

cc)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1973 geleisteter weiterer DM 15.344 für die Zeit vom 1.7.1973 bis zum 30.6.1974 sowie zuzüglich 6 % Zinsen auf den Zinsanspruch gemäß Buchst. bb)

dd)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1974 geleisteter weiterer DM 165.137,-- für die Zeit vom 1.7.1974 bis zum 30.6.1975 sowie zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1974 angefallenen Zinsen

ee)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1975 geleisteter weiterer DM 38.436,-- für die Zeit vom 1.7.1975 bis zum 30.6.1977 sowie zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1975 angefallenen Zinsen

ff)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1977 geleisteter weiterer DM 49.488,-- für die Zeit vom 1.7.1977 bis zum 30.6.1978 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1977 angefallenen Zinsen

gg)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1978 geleisteter weiterer DM 25.999,-- für die Zeit vom 1.7.1978 bis zum 30.6.1979 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.19787 angefallenen Zinsen

hh)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1979 geleisteter weiterer DM 30.278,-- für die Zeit vom 1.7.1979 bis zum 30.6.1980 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1979 angefallenen Zinsen

ii)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1980 geleisteter weiterer DM 198.081,-- für die Zeit vom 1.7.1980 bis zum 30.6.1981 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1980 angefallenen Zinsen

kk)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.6.1981 geleisteter weiterer DM 284.909,-- für die Zeit vom 1.7.1981 bis zum 31.12.1982 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 30.6.1981 angefallenen Zinsen

ll)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 30.10.1982 geleisteter weiterer DM 284.909,-- für die Zeit vom 1.1.1983 bis zum 28.1.1985 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 31.12.1983 angefallenen Zinsen

mm)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 31.1.1983 geleisteter weiterer DM 284.909,- für die Zeit vom 1.1.1984 bis zum 28.1.1985 zuzüglich 6 % Zinsen auf die bis zum 31.1.21983 angefallenen Zinsen

nn)

4 % Zinsen auf den „Betrag x“ abzüglich am 28.1.1985 geleisteter weiterer DM 38.077,-- bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits und Zahlung des Ausgleichs durch den Beklagten an die Klägerin zuzüglich 6 % Zinsen auf die vom 1.1.1984 angefallenen Zinsen

b)

eines Betrages von DM 1.613.945,50 (aus Zahlungen der Erbengemeinschaft auf das Rentenvermächtnis zu Gunsten von Frau Y) zuzüglich 6 % Zinsen aus DM 934.871,61 seit dem 1.4.1984 und 6 % Zinsen aus weiteren DM 160.000,-- seit dem 31.12.1984

und

c)

eines Betrages von 515.713,-- DM (aus von der Klägerin hälftig getragener Vermögenssteuer für die dem Beklagten mit Wirkung auf den Erbfall vom 9.1.1972 zugewiesenen Geschäftsanteile von nominell 355.000,-- DM an der B2 GmbH und nominell 45.000,-- DM an der G2 GmbH) zuzüglich 6 % Zinsen aus 387.862,-- DM seit dem 1.1.1984 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits und Zahlung durch den Beklagten an die Klägerin

dem Beklagten zugewiesen.

2.

In Vollzug des Erbauseinandersetzungsplans gemäß vorstehender Ziff. 1 I – IV wird der Beklagte verurteilt, mit Eintritt der Rechtskraft des auf ihn bezogenen Urteils

a)

an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung der Hälfte des von ihm zum Zweck von Kapitalerhöhungen nach dem 23.7.1984 an die X. mit Sitz in Brüssel geleisteten Zahlungen 550 Stück Aktien im Nennwert von je Bfr 10.000,- an der vorgenannten Gesellschaft zu übertragen;

b)

an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung der Hälfte der von ihm zum Zweck von Kapitalerhöhungen nach dem 13.6.1984 an der B – Nederland B Rechtsbijstand Verzekering Matschappij N.V. mit Sitz in Amsterdam geleisteten Zahlungen 5 Stück Aktien im Nennwert von je Hfl 1.000,- zu übertragen;

c)

an die Klägerin Zug um Zug gegen eine von der Klägerin zu notariellem Protokoll erklärte Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile von nominal DM 355.000,-- an der B2 GmbH und nominal DM 45.000,-- an der G2 GmbH auf den Beklagten die im obigen Antrag zu 1 VII a aa bis mm, b und c zuzüglich der dort genannten Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die vormaligen Klageanträge zu 1. I., VIII., X. und XI. seien von vorneherein unbegründet gewesen und Erledigung sei nicht eingetreten. Er trägt vor, sich der Erledigungserklärung nur aus prozessökonomischen Gründen angeschlossen zu haben. Hinsichtlich der vormaligen Klageanträge zu 1. V., VI. und IX., so der Beklagte, sei kein Anlass zur Klageerhebung gegeben worden. Die vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) sowie er, der Beklagte, hätten insoweit von vorneherein erklärt, im Rahmen der insgesamt zu treffenden Auseinandersetzung mit der von der Klägerin begehrten Aufteilung einverstanden zu sein.

Der Beklagte willigt in die von der Klägerin erklärte Umstellung von der Feststellungs- auf die Leistungsklage nicht ein.

Der Beklagte trägt vor, soweit die Klägerin die Aufteilung der Beteiligungen an der AB S. A., der BB S. C. sowie der BC S. A. begehre, sei der Antrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Er, der Beklagte, sei nicht in der Lage, die für eine Teilung erforderliche Änderung der Gesellschaftsverträge herbeizuführen. Überdies seien bei Beendigung der Testamentsvollstreckung die Beteiligungen an der BC S. A. und der BB S. C. nicht mehr vorhanden gewesen, weil die Beteiligungen im Jahr 1973 auf die B-Belgien übertragen worden seien. Die Aktien seien anschließend zur Ersparung der Kosten einer Löschung einem belgischen Notar übergeben worden. Auch hinsichtlich der Aktien an der X. sowie der B Nederland N. V. sei für einen Teilungsantrag kein Raum mehr, weil die Aktien ihm, dem Beklagten, von den vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) in Ausführung der Teilungsanordnung bereits übertragen worden seien.

Der Beklagte ist schließlich der Ansicht, die zum Nachlass gehörenden Aktien an der B Belgien S. A. und der B Nederland N. V. fielen unter die Teilungsanordnung des Erblassers im Testament vom 14.1.1965. Der Erblasser und seine Ehefrau, die Zeugin G, hätten entscheidenden Wert darauf gelegt, ihren gesamten Beteiligungsbesitz an dem Versicherungsunternehmen auf ihn, den Beklagten, übergehen zu lassen. Dies gelte unabhängig davon, ob die B-Gesellschaften, an denen dieser Beteiligungsbesitz bestehe, im In- oder Ausland ansässig seien. Dafür streite schon der Wortlaut des Testamentes, in dem nur von „B-Aktien“ bzw. von „Anteilen an Gesellschaften, die B-Aktien besitzen“, die Rede sei. Damit sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass mit „B“ nicht nur die „BAG“ gemeint war. Nach dem Willen des Erblassers und seiner Ehefrau habe ein Interessenwiderstreit der im Ausland gegründeten Versicherungsgesellschaften mit denjenigen des deutschen Stammunternehmens ausgeschlossen werden sollen. Außerdem hätten der Erblasser und seine Ehefrau die im Ausland gegründeten Rechtsschutzversicherer als Außenstationen des deutschen Stammunternehmens und damit als einen nicht unwesentlichen Aktivposten angesehen. Maßgeblich sei die Absicht gewesen, das gesamte B-Vermögen in der Hand des Beklagten zu lassen, wie sich insbesondere aus dem Schlusssatz des Testaments ergebe.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Wertermittlung der B-Vermögenswerte durch Herrn T und die Zeugin Y weiche nicht so weit von dem im Verhältnis zu jedermann geltenden objektiven Verkehrswert der Anteile ab, dass sie als unbillig und für die Klägerin unverbindlich angesehen werden könne oder gar müsse. Sie sei insbesondere nach einer anerkannten Bewertungsmethode erfolgt und damit nicht offenbar unbillig. Dies auch deshalb, weil die Anwendung der Bewertungsmethode des sog. Stuttgarter Verfahrens dem erklärten Willen des Erblassers entsprochen habe und geeignet sei, diejenigen Ziele und Absichten zu erreichen, die dieser mit seinen letztwilligen Anordnungen verfolgt habe.

Der Beklagte ist der Auffassung, den zeitnahen Bewertungen der B, deren Ertragswert für den Wert der Geschäftsanteile an der B2 sowie der G2 maßgeblich sei, sei wegen deren hoher Bewertungsgenauigkeit ein gesteigertes Gewicht beizumessen. Es gelte der B Grundsatz, dass eine Unternehmensbewertung umso präziser sei, je weniger Zeit zwischen dem Bewertungsstichtag und der Bewertung vergangen sei. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Bewertung des Unternehmens gemäß § 287 Abs. 2 S. 1 ZPO komme daher der von dem Erblasser gemeinsam mit seinem Bruder, Herrn Dr. G, im Rahmen der Umwandlung der B2 GmbH & Co. KG in eine GmbH & Co. OHG unter dem 30.6.1970 vorgenommenen Bewertung der in die B2 eingelegten B-Aktien mit einem Gesamtwert von 15.300.000,- DM besondere Bedeutung zu. Überdies seien der Erblasser und sein Bruder aufgrund ihrer Kenntnis der Unternehmensgruppe am besten geeignet gewesen, deren wahren Beteiligungswert einzuschätzen. Ebenso sei die Bewertung von 50 % der B-Aktien durch das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt zum 9.1.1972 im Oktober 1977 mit 15.000.000,00 EUR maßgeblich. In diesem Zusammenhang seien auch die diversen gerichtlichen Werteinschätzungen heranzuziehen, die in den 70er Jahren zum Zwecke der Streitwertfestsetzung in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten erfolgt seien.

Der Beklagte ist der Auffassung, die vom Sachverständigen Dr. C für die Bewertung zugrunde gelegte Ertragswertmethode verletze das Stichtagsprinzip. Zum Zeitpunkt des Erbfalles sowie bei Abschluss der Wertfestsetzung am 30.11.1973 seien in der Bewertungspraxis und Rechtsprechung substanzwertorientierte Bewertungsverfahren herrschend gewesen. Die Ertragswertmethode habe demgegenüber nur noch eine untergeordnete Rolle gespielt. Im vorliegenden Fall, so der Beklagte, wäre die Mittelwertmethode anzuwenden gewesen. Deren Anwendung hätte zu einem niedrigeren Ergebnis geführt als die durch die Zeugin G und Herrn T vorgenommene Bewertung. Im Einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.12.2013, auf S. 7 ff. (Bl. 2991 ff. GA) Bezug genommen.

Durch die Sachverständigen Dr. C und G2 sei die am Bewertungsstichtag für die B bestehende ungünstige Markt- und Wettbewerbssituation nicht hinreichend gewürdigt worden, so dass die als Ausgangspunkt der ertragswertorientieren Unternehmensbewertung maßgebliche Prognose der künftig zu erwartenden Beitragseinnahmen der B nicht zutreffend sei. Die von Dr. C verwendeten Zuwachsraten zwischen 13 % und 17 % für die Jahre 1972 bis 1976 seien unvertretbar hoch.

Weiterhin sei durch die Sachverständigen nicht ausreichend gewürdigt worden, dass der Unternehmenswert der B zum Bewertungsstichtag deshalb gemindert gewesen sei, weil Spätschadenrückstellungen nur in unzureichender Höhe gebildet worden seien. Der von Herrn Dr. C mit 44,8 Millionen vor Steuer berechnete Betrag der fehlenden Spätschadenrückstellungen sei mit rund 55 Millionen DM anzunehmen. Damit habe zum Stichtag für die B ein existenzbedrohendes Risiko existiert, das die Beteiligung objektiv wertlos gemacht habe. Weiterhin habe Herr Dr. C fehlerhaft in seinem Gutachten aus den Jahren 1969 bis 1971 stammende wegen unterdotierter Schadenrückstellungen eingetretene Abwicklungsverluste nicht wertmindernd berücksichtigt. Außerdem sei durch die Sachverständigen die Entwicklung der Schadenquoten zum Bewertungsstichtag unzureichend berücksichtigt worden. Zudem sei der Umstand, dass in den abgeschlossenen Versicherungsverträgen keine Prämienanpassungsklausel vorhanden gewesen sei, und es damit unmöglich gewesen sei, erhöhte Schadenquoten durch eine Prämienanpassung zu kompensieren, unzureichend gewürdigt worden. Das Gutachten Dr. C sei weiterhin deshalb fehlerhaft, weil im Rahmen der Bewertung die seinerzeit zu erwartende künftige Rückversicherungspolitik der B nicht einbezogen worden sei. Ebenso sei bewertungsfehlerhaft, dass die viel zu geringe Eigenkapitalausstattung der B zum Bewertungsstichtag nicht berücksichtigt worden sei. Schließlich liege ein Bewertungsfehler des Sachverständigen Dr. C darin, dass dieser die Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Aktien der B sowie der Geschäftsanteile der B2 und der G2 nicht wertmindernd berücksichtigt habe, den sog. Fungibilitätsabschlag.

Der Beklagte meint, die in dem von der Klägerin vorgelegten Bericht der Q GmbH dargestellte Bewertung entspreche nicht den Grundsätzen der Unternehmensbewertung und verweist insoweit auf eine Stellungnahme der Wirtschaftprüfer Winterhager pp. vom 10.1.1985 (Anlage V 8).

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne Zinsen auf den Ausgleichsanspruch gemäß der testamentarischen Anordnung erst mit Rechtskraft des den Wert der Geschäftsanteile festsetzenden Urteils verlangen. Bei einer Leistungsbestimmung nach § 2048 S. 3 BGB trete die Fälligkeit des Anspruchs erst ab Rechtskraft des Gestaltungsurteils ein. Dies folge im Übrigen bereits daraus, dass er, der Beklagte, nach der testamentarischen Anordnung berechtigt sei, den Ausgleichsanspruch in 15 jährlichen  Raten zu tilgen, weil er andernfalls gezwungen wäre, die ihm aufgrund der Teilungsanordnung zustehenden Anteile zu beleihen oder zu veräußern. Eine Aufnahme der jährlichen Ratenzahlungen sei aber vor Durchführung der Auseinandersetzung nicht möglich. Vor der rechtskräftigen gerichtlichen Wertbestimmung habe der Schuldner wegen seiner fehlenden Kenntnis von der Höhe des geschuldeten Betrages keine Möglichkeit, diesen zu erfüllen. In dem Testament vom 14.1.1965 seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Pflicht zur Zahlung von Zinsen ausnahmsweise vor Eintritt der Fälligkeit des Hauptanspruchs zu laufen beginnen solle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Erblasser den Fall, dass Streit zwischen den Erben über den Wert der Anteile bestehe, bewusst in Erwägung gezogen habe. Dies zeige sich darin, dass er eine Regelung getroffen habe, wonach dann, wenn keine Einigung über den Wert des Vermögens gefunden werde, ein von seiner Ehefrau, Herrn T und Herrn L3 gewählter Sachverständiger den Wert bestimmen solle.

Im Übrigen, so der Beklagte, spreche gegen die Verzinsung ab dem Eintritt des Erbfalls, dass ein entsprechender Wille des Erblassers im Testament keinen Ausdruck gefunden habe und daher jedenfalls nicht formwirksam erklärt worden sei. In jedem Fall scheide eine Verzinsung bis zur Abtretung der Geschäftsanteile am 29.3.1984 aus. Denn der Ausgleichsanspruch sei bis zur Abtretung nicht nur nicht fällig, sondern aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts nicht durchsetzbar gewesen. Ein einredebehafteter Anspruch sei aber grundsätzlich nicht zinspflichtig. Überdies scheide eine Verzinsung bis zum 31.12.1983 aus, weil die Klägerin als Miterbin aus den Geschäftsanteilen bis zu diesem Zeitpunkt Zinsen bezogen und damit an den Früchten der Mitgliedschaft partizipiert habe. Der Beklagte ist weiter hilfsweise der Ansicht, der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlung sei frühestens mit dem Ende der Testamentsvollstreckung fällig geworden. Dies folge schon daraus, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die Dauer der angeordneten Verwaltungstestamentsvollstreckung ausgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus stehe der Klägerin jedenfalls für die Zeit vom 11.2.1993 bis zum 4.1.2001 kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die Ausgleichszahlung zu, weil sie während dieses Zeitraumes das Gerichtsverfahren nicht betrieben und damit die Zeitverzögerung selbst herbeigeführt habe. Der Verlust der Zinsberechtigung folge insoweit aus § 301 BGB und hilfsweise aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Schließlich habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf einen Betrag von 3.276.771,90 DM, weil sie sich insoweit seit Dezember 1990 in Annahmeverzug befunden habe.

Der Beklagte beruft sich hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Zinsen auf den Ausgleichsanspruch letztlich auf die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung der Zeugen Dr. T5 und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Dr. C vom 15.4.1991 (Bl. 1289 ff GA) sowie vom 6. / 30.3.1992 (Bl. 1680 ff GA), Nachtrag I, und schließlich vom 26.11.1992 (Bl. 1778 ff GA), Nachtrag II, Bezug genommen. Es wird weiterhin auf die Gutachten des Sachverständigen G2 vom 29.10.2004 (Bl. 2208 ff GA), vom 31.1.2007 (Bl. 2385 ff GA) und weiterhin vom 25.1.2008 (Bl. 2516 ff GA) sowie vom 15.9.2015 (Bl. 3109 ff. GA) und die in Vorbereitung der mündlichen Anhörung erstellte schriftliche Stellungnahme vom 30.9.2016 (Bl. 3185 ff. GA) und schließlich auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß Sitzungsprotokoll vom 19.10.2016 Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6.4.2011 Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.)

Die von der Klägerin erklärte Klageänderung ist gemäß § 263 2. Alt. ZPO statthaft.

In der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.11.1988 erklärten Umstellung der Klageanträge ist eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO zu sehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor. Als Klageänderung ist jede Änderung des bisherigen Streitgegenstandes anzusehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn während die Klägerin zunächst beantragt hat, festzustellen, dass die Erbauseinandersetzung nicht gemäß dem Schreiben der vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) vom 25.5.1983 sowie dem „Vermögensverzeichnis Dr. G6 des Steuerberaters Herrn T vom 30.11.1973 und der Erklärung der Zeugin G vom 2.3.1982 ausgeführt werden dürfe, nimmt sie nunmehr den Beklagten auf Zustimmung zu einem konkret gefassten Teilungsplan in Anspruch.

Die Klageänderung, der der Beklagte widersprochen hat, ist sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Die nach richterlichem Ermessen zu beantwortende Frage der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dies hat vor dem Hintergrund zu geschehen, ob der Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits insgesamt ausgeräumt werden kann, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Die Sachdienlichkeit fehlt also nur bei der Einführung völlig neuen Prozessstoffs (BGH, Urteil vom 13.4.2011, XII ZR 110/09, eingestellt in juris).

Der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Auseinandersetzung des Erbes des Erblassers kann durch die von der Klägerin begehrte Zustimmung des Beklagten zu einem Teilungsplan für den Fall, dass die Klage Erfolg hat, insgesamt einer Klärung zugeführt werden. Bei dieser Entscheidung kann der bisherige Vortrag der Parteien zur Feststellungsklage verwertet werden.

2.)

Soweit die Klägerin sowie die Beklagten zu 1.) und 2.) den Rechtsstreit im Hinblick auf das Ende der Testamentsvollstreckung zum 25.1.1985 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war hierfür kein Raum.

Hinsichtlich der von der Klägerin ursprünglich gegen die vormaligen Testamentsvollstrecker, die Herren L4 und Prof. Dr. L, erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbauseinandersetzungsplanes vom 23.5.1984 ist der Beklagte (zu 3.)) deren Rechtsnachfolger geworden.

Wird während des gegen den Testamentsvollstrecker gerichteten Prozesses die Testamentsvollstreckung beendet, so erlischt materiellrechtlich die Passivlegitimation des Testamentsvollstreckers und geht auf die Erben über. Verfahrensrechtlich sind die Erben wie Rechtsnachfolger des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 239 ZPO zu behandeln (BGH, Urteil vom 25.9.1964, V ZR 202/61; Staudinger-Reimann, Neubearbeitung 2016, § 2213 BGB, Rdnr. 10).

Da die Klägerin Klage gegen die Testamentsvollstrecker und den Beklagten als Miterben auf Zustimmung zu einem Teilungsplan erhoben hat, ist der Beklagte Rechtsnachfolger der Testamentsvollstrecker geworden.

II.

Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

Zwischen den Parteien steht hinsichtlich des von der Klägerin vorgelegten Teilungsplanes die Realteilung und Zuweisung der Beteiligungen der Erbengemeinschaft an ausländischen, der B zuzurechnenden Gesellschaften sowie die Bemessung des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs für die in den Nachlass gefallenen 50 % der Geschäftsanteile an der B2 sowie 4,5 % der Geschäftsanteile an der G2 in Streit. Darüber hinaus ist der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlungen wegen Zahlungen aus dem Nachlass auf das zugunsten von Frau Y ausgesetzte Vermächtnis sowie von Vermögenssteuern im Zusammenhang mit dem Nachlass streitig. Hinsichtlich der übrigen Punkte des Teilungsplanes haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und diese werden damit von der Klägerin nicht mehr weiterverfolgt.

1.)

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zu dem vorgelegten Teilungsplan aus § 2042 BGB soweit sie gemäß den Ziffern I. bis III. (vormals II. bis IV.) die Aufteilung und Zuweisung der Beteiligungen der Erbengemeinschaft an der AB S. A., der BB S. C. und BC S. A. sowie die Aufteilung der in den Nachlass gefallenen Aktien an der X. sowie an der B Nederland N. V. begehrt. Der Teilungsplan ist insoweit nicht zustimmungsfähig.

a)

Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe gegenüber einem anderen Miterben - vorbehaltlich anderer Regelungen – jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Inhaltlich richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch auf die Mitwirkung an allen zur Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen. Stehen einer endgültigen Auseinandersetzung keine der in den §§ 2043 bis 2046 BGB genannten Hindernisse mehr entgegen, so können die Miterben die Zustimmung zu einem Teilungsplan und zu dessen Vollzug verlangen, wenn dieser die Auseinandersetzung des gesamten noch vorhandenen Nachlasses erschöpfend regelt und inhaltlich etwaigen Vereinbarungen der Miterben, hilfsweise wirksamen Teilungsanordnungen des Erblassers sowie den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen entspricht (vgl. etwa Urteil des OLG Hamm vom 26.2.2015, 10 U 18/13, eingestellt in juris).

Der Vater der Parteien ist am 9.1.1972 verstorben und damit trat gemäß § 1922 Abs. 1 BGB der Erbfall ein. Die Parteien haben den Erblasser gemäß § 1937 BGB aufgrund des am 14.1.1965 persönlich und formgültig errichteten Testaments zu je einem halben Anteil beerbt. Der Erblasser hatte seine Kinder zu alleinigen Erben eingesetzt und seiner Ehefrau, der Zeugin Y, lediglich ein Vermächtnis zugewendet. Der Nachlass ist unstreitig teilungsreif. Umstände, welche einem Anspruch auf abschließende Auseinandersetzung entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich.

b)

Soweit die Klägerin mit Ziffer I. (vormals II.) des Teilungsplanes die Zuweisung an Beteiligungen an belgischen Auslandsgesellschaften begehrt, hat der Beklagte substantiiert vorgetragen, dass eine solche Übertragung unmöglich sei (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Anteile an der BB S. C. und BC S. A. Brüssel habe es schon bei Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht mehr gegeben. Beide Gesellschaften hätten ihre Versicherungsbestände im Jahr 1973 auf die B Assecurances Risques Automobiles et Generaux S. A. übertragen und fortan praktisch nicht mehr existiert. Die Aktien an den übertragenden Gesellschaften seien sodann einem Notar übergeben worden, um die Kosten der Löschung zu ersparen. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten (vgl. Ausführungen im Schriftsatz vom 29.5.1989, S. 15, Bl. 824). Hinsichtlich der Beteiligung an der AB S. A. Brüssel hat der Beklagte detailliert unter Bezugnahme auf Schriftverkehr dargelegt, dass in den Nachlass eine Aktie gefallen sei (Anteil von 0,025 %). Ein japanischer Versicherer habe die übrigen Aktien bis auf die eine in den Nachlass fallende Aktie erworben. Schließlich sei eine Übertragung auf eine auf der Insel Grand Cayman ansässige Gesellschaft erfolgt. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, er  habe von der Gesellschaft nie mehr etwas gehört und bestreite deren Existenz mit Nichtwissen. Diesem Vortrag ist die Klägerin ebenfalls nicht – substantiiert – entgegen getreten. Sie hat vielmehr mit Schriftsatz vom 22.11.2010 im Rahmen eines von ihr skizzierten Vergleichsvorschlages Ausführungen lediglich zur Aufteilung der Beteiligungen an der B Nederland B. V. und B Belgien S. A. gemacht und damit letztlich konkludent zugestanden, dass die übrigen Beteiligungen nicht mehr existent oder jedenfalls nicht werthaltig sind.

c)

Der Teilungsplan ist hinsichtlich der Klageanträge zu II. und III. (vormals III. und IV.), die die Übertragungen der Aktien an Gesellschaften in den Niederlanden und Belgien vorsehen, nicht zustimmungsfähig, weil er mit den testamentarischen Regelungen nicht in Einklang steht. Die Beteiligungen sowie Aktien an den ausländischen Gesellschaften werden von der Teilungsanordnung im Testament vom 14.6.1965 erfasst.

aa)

Bei der Auslegung eines jeden Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Dabei darf sich der Tatrichter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu "hinterfragen". Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung "wirklich" beilegen wollte. Der Erblasserwille ist als sogenannte innere Tatsache der Beweisaufnahme zugänglich und geht, wenn er feststeht und formgerecht erklärt ist, jeder anderen Interpretation vor. Handelt es sich - wie hier - um ein gemeinschaftliches Testament, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Auslegung stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen hat. Das ist nötig, weil die beiderseitigen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten nicht nur aufeinander abgestimmt werden (§ 2270 BGB), sondern erfahrungsgemäß nicht selten auch inhaltlich abgesprochen und insofern Ergebnis und Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Teile sind (BGH, Urteil vom 7.10.1992, IV ZR 160/91, eingestellt in juris).

bb)

Geht man von dem Wortlaut der testamentarischen Verfügung als dem Ausgangspunkt der Auslegung aus, so spricht alles dafür, dass die Teilungsanordnung auch die Anteile und Aktien an ausländischen Gesellschaften erfassen sollte. Die Testierenden haben nämlich durch die Teilungsanordnung bestimmt, dass „sämtliche B-Aktien und sämtliche Anteile an Gesellschaften, die B-Aktien besitzen“, der Beklagte erhalten sollte. Dieser keine Einschränkungen enthaltende Wortlaut der Anordnung lässt nicht erkennen, dass nach dem Willen der Testierenden Beteiligungen an ausländischen, der B-Gruppe zuzurechnenden Gesellschaften von dieser Regelung nicht umfasst sein sollten (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.6.1989, 7 U 266/88, Bl. 880 ff. GA). Die Testierenden machen gerade durch die Verwendung des Adjektivs „sämtliche“ deutlich, dass ausnahmslos alle Gesellschaften gemeint sind. Insbesondere auch die von den Testierenden gewählte Formulierung, wonach der reine Wert des Nachlasses in „B-Vermögenswerten“ zu ermitteln ist, legt nahe, dass ausnahmslos alle Anteile an der B zuzurechnenden Gesellschaften unter die Teilungsanordnung fallen sollten. Darüber hinaus streitet auch der Schlusssatz des Testamentes, mit dem die Testierenden abschließend erklären, dass bei der Auslegung des Testamentes und seiner Durchführung der Gedanke maßgeblich sein soll, dass es ihr Ziel sei, die „B-Gruppe unserer Familie über mehrere Generationen hinaus zu erhalten“ dafür, dass die Aktien und Beteiligungen insgesamt in einer Hand bleiben sollten.

cc)

Soweit die Kammer mit Beschluss vom 10.3.1993 darauf hingewiesen hatte, sie neige hinsichtlich der Auslandsgesellschaften zu der Annahme, dass diese Gesellschaften als Publikumsgesellschaften nicht zu den in der Teilungsanordnung gemeinten Beteiligungsgesellschaften gehörten, hat der Beklagte im Schriftsatz vom 27.12.2002 auf S. 6 (Bl. 2092) dargelegt, dass es sich bei der X. und der B Nederland N. V. nicht um Publikums-, sondern Konzerngesellschaften handele, ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten wäre.

dd)

Auch die Entstehungsgeschichte des Testamentes spricht dafür, dass die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften von der Teilungsanordnung erfasst sein sollten. Denn der T3 hatte den Eheleuten G einen Entwurf für das Testament mit dem Bemerken zugeleitet, eine Teilungsanordnung sei erforderlich, damit „insbesondere das B-Vermögen in jedem Fall in einer Hand bleibt“ (Schreiben des Herrn T vom 12.1.1965, Anlage SWS 2).

ee)

Soweit die Klägerin die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes anführt, um ihre Auslegung des Testamentes zu stützen, kann sie damit nicht durchdringen: Zwar war die B Belgien „alt“ zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht gegründet und es existierte nur ein Rechtsvorgänger der Nederland N. V. Dennoch gab es damit Auslandsgesellschaften, die der Erblasser in seinen Willen aufnehmen konnte.

ff)

Aus den Verhaltensweisen der Beteiligten, namentlich des Beklagten sowie der vormaligen Testamentsvollstrecker, den ehemaligen Beklagten zu 1.) und 2.), nach dem Erbfall lassen sich keine Rückschlüsse auf den Willen der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ziehen. Der Verkauf der Aktien an der W Rechtsschutzversicherungs-AG an die B AG und die Aufteilung des Erlöses zwischen den Erben wurden von den Parteien sowie den vormaligen Beklagten zu 1.) und 2.) veranlasst. Anhaltspunkte für den Willen der Testierenden ergeben sich daraus nicht. Soweit die Klägerin meint, die Behandlung der Anteile an der D4 KG spreche dafür, dass Auslandsgesellschaften nicht von der Teilungsanordnung erfasst sein sollten, verfängt auch dies nicht. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, wie sich die Rechtslage hinsichtlich dieser Anteile darstellt, weil auch insoweit keine Erklärungen der Testierenden vorliegen. Hinsichtlich des Umstandes, dass die DTG in ihrem Gutachten vom 25.5.1983 die Anteile an Auslandsgesellschaften nicht in die Bewertung mit einbezogen hat, liegt es auf der Hand, dass daraus nicht auf den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gefolgert werden kann.

gg)

Soweit die Klägerin argumentiert, der – unstreitige - Umstand, dass die Zeugin Y an Auslandsgesellschaften beteiligt gewesen sei, ohne dass der Erblasser diese Beteiligungen einer Teilungsanordnung zugunsten des Beklagten unterworfen habe, zeige, dass alle in- und ausländischen Versicherungsbeteiligungen gerade nicht in einer Hand gebündelt werden sollten, überzeugt dies nicht. Die in dem Testament vom 14.1.1965 enthaltene Teilungsanordnung bezieht sich auf B-Aktien und Anteile an Gesellschaften, die B-Aktien besitzen, die sich in der Hand des Erblassers befanden.

Allerdings könnten aus dem Verhalten der Zeugin Y nach dem Erbfall Rückschlüsse auf ihren Willen als Mittestierende und damit auch auf den Willen des Erblassers gezogen werden. Den von Frau G nach dem Erbfall abgegebenen Erklärungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass ihr Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung darauf gerichtet war, dass die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nicht von der Teilungsanordnung erfasst sein sollten. Soweit die Zeugin Y am 2.3.1982 dem von dem T3 unter dem 30.11.1973 aufgestellten „Vermögensverzeichnis Dr. G7 auf Grund der Bestimmungen des gemeinsamen Testaments der Eheleute Dr. G6 beigetreten ist, kann daraus kein eindeutiger Rückschluss gezogen werden. Zwar sind in dem Vermögensverzeichnis die Aktien der B Nederland N. A. nicht aufgeführt worden. Allerdings werden drei belgische Gesellschaften aufgeführt. Es kann dahinstehen, ob der T3 die zum Zeitpunkt des Erbfalls in den Nachlass fallenden zwei Aktien der B Nederland N. A. schlicht übersehen hatte, wie der Beklagte vorträgt. Jedenfalls kann aus dem Vermögensverzeichnis im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung der Aktien und Beteiligungen kein eindeutiger Rückschluss auf den Willen der Frau Y gezogen werden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Zeugin G im Rahmen ihrer Vernehmung eindeutig bekundet hat, der Wunsch des Erblassers, wonach sich alle Aktien in einer Hand befinden sollten, habe sich auch auf die ausländischen Gesellschaften bezogen. Sie hat weiter erklärt, der Erblasser und sie selbst hätten ausdrücklich darüber gesprochen, wie es sich mit den ausländischen Gesellschaften verhalten solle.

hh)

Die nach alledem hierfür beweisbelastete Klägerin konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihre Behauptung, der Erblasser habe unter „B-Aktien“ ausschließlich Aktien an der BAG verstanden, nicht beweisen. Die Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen Dr. T5 war unergiebig. Der Zeuge hat bekundet, er sei mit den B-Gesellschaften erstmals im Jahr 1969, also vier Jahre nach Errichtung des Testamentes, in Berührung gekommen und sei in dessen Errichtung in keiner Weise involviert gewesen. Der Zeuge hätte damit allenfalls Aussagen zu Erklärungen des Erblassers im Nachgang zur Errichtung des Testamentes treffen können, die einen Rückschluss auf den Erblasserwillen im Zeitpunkt der Testierung erlauben könnten. Dazu hat der Zeuge aber bekundet, er habe mit dem Erblasser weder über die Auslegung des Testamentes noch über diejenige der Teilungsanordnung gesprochen. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, im Rahmen der Entwicklung eines neuen Konzeptes für die B-Unternehmensgruppe, mit dem er unter steuerlichen Gesichtspunkten befasst gewesen sei, habe man sich um bereits vorhandene Testamente „nicht gekümmert“. Soweit der Zeuge bekundet hat, den ausländischen Gesellschaften sei aufgrund ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen eine Sonderrolle zugekommen, lässt dies Rückschlüsse auf den der Teilungsanordnung zugrundeliegenden Erblasserwillen nicht zu.

2.)

Die Klage auf Zustimmung zu einem vorgelegten Teilungsplan ist als Klage auf Abgabe einer Willenserklärung keine Gestaltungsklage, sondern vielmehr eine Auseinandersetzungsklage mit dem Ziel, Nachlassgegenstände zuzuteilen und Miterben mit Ausgleichspflichten zu belegen. Der vorgelegte Teilungsplan muss daher in vollem Umfang annahmefähig sein. Das Gericht kann nicht von sich aus für erforderlich gehaltene Abweichungen vornehmen. Diese sind ein aliud und kein minus und können nur mit weiteren Hilfsanträge geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2007, 10 U 14/07, eingestellt in juris; Staudinger-Löhnig, Neubearbeitung 2016, § 2042 BGB, Rdnr. 50).

Vor diesem Hintergrund war eine Auslegung der von der Klägerin gestellten Anträge geboten, weil andernfalls die Klage insgesamt abzuweisen wäre. Dabei war nicht am Wortlaut zu haften, sondern zu erforschen, wie der Wille der Klägerin vernünftigerweise zu verstehen ist.

Der Antrag der Klägerin auf Zustimmung zu einem Teilungsplan ist vernünftigerweise so zu verstehen, dass die Klägerin hilfsweise, für den Fall, dass die Anträge zu II. bis IV. keine Aussicht auf Erfolg haben und der Teilungsplan insoweit nicht zustimmungsfähig ist, ihren Antrag auf Zustimmung zu dem Teilungsplan nicht weiterverfolgt. Der Rechtsstreit hat sich nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zum Willen des Erblassers ersichtlich auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit über die Höhe des Ausgleichsanspruches konzentriert. Die Klägerin hat schon keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der zum Willen des Erblassers vernommenen Zeugen abgegeben. Der Umstand, dass die Beteiligung an den Auslandsgesellschaften für die Klägerin keineswegs vordringlich ist, wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass der nach dem Wechsel der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin eingereichte Schriftsatz, mit dem grundsätzlich zur Sach- und Rechtslage Stellung genommen wird, keinerlei Ausführungen zu den Klageanträgen zu II. bis IV. enthält. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der im Nachlass befindliche Wert der Beteiligungen an der B Belgien auf der Grundlage des klägerischen Vortrages anknüpfend an die Wertfestsetzung in dem von Herrn T aufgestellten Vermögensverzeichnis mit 10.226,- EUR anzusetzen ist. Der Wert der B Nederland ist nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten (§ 138 Abs. 3 ZPO) im Schriftsatz vom 10.3.2011, S. 5 ff. (Bl. 2804 ff. GA) auf der Grundlage der Wertermittlung durch die Gerichtsgutachter mit insgesamt 6.638,61 EUR anzusetzen. Damit stellt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezüglich der zum Nachlass gehörenden Anteile an der B2 und der G2 den weitaus bedeutsamsten Gegenstand des Teilungsplanes sowie des Rechtsstreits dar (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 15.1.1985, S. 5, Bl. 520).

3.)

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 2.967.424,37 EUR aus der unter Ziffer 2 des Testamentes vom 9.1.1965 getroffenen Teilungsanordnung i. V. m. § 2048 S. 3 BGB, wobei der Anspruch nicht zu verzinsen ist. Sie hat darüber hinaus einen Zahlungsanspruch in Höhe von 559.798,95 EUR. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten war Zug um Zug gegen die Zuweisung der Anteile durch die Klägerin auszusprechen, weil dies dem Antrag der Klägerin entspricht (§ 308 Abs. 1 ZPO).

a)

Soweit die Klägerin meint, ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5,496 Millionen EUR folge bereits daraus, dass der Beklagte einen Zahlungsanspruch in dieser Höhe anerkannt habe (§ 307 ZPO), ist dem nicht zu folgen.

Das prozessuale Anerkenntnis nach § 307 ZPO ist die von der beklagten Partei gegenüber dem Gericht abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ganz oder zum Teil (§ 307 S. 1) besteht (Vorwerk/Wolf-Elzer, Stand: 1.12.2016, § 307 ZPO, Rdnr. 7 - 9). Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 4.1.1991, aus denen die Klägerin ein teilweises Anerkenntnis der Klageforderung ableiten will, beziehen sich auf die Feststellungen im ersten Gutachten von Herrn Dr. C zur Unternehmensbewertung, nicht aber auf die Höhe des der Klägerin letztlich zustehenden Ausgleichsanspruchs. Überdies wird die gutachterliche Stellungnahme der H GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom Beklagten nur herangezogen, um die Obergrenze des Unternehmenswertes darzulegen, nachdem Herr Dr. C diesen mit rund 33 Millionen angesetzt hatte.

b)

Der Erblasser hat unter Ziffer 2. des Testaments vom 14.1.1965 bestimmt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages zusteht, wenn die Hälfte des reinen Wertes des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes höher ist als der Betrag, den der Beklagte als Miterbe zu beanspruchen hat. Dies ergibt die gebotene Auslegung des Testamentes, die nicht an seinem Wortlaut haftet, sondern dem Willen des Erblassers Geltung verschafft.

aa)

Der Erblasser hat zunächst bestimmt, dass der Beklagte sämtliche B-Aktien sowie Anteile an Gesellschaften, die B-Aktien besitzen, erhalten solle. Er hat weiter erklärt, dass aus diesem Vermögen die zugunsten der mittestierenden Ehefrau ausgesetzte Rente zu entrichten ist. Er hat dann weiter festgelegt, dass der Wert des Vermögens, mithin der B-Aktien und Anteile an Gesellschaften, die B-Aktien besitzen, im Zeitpunkt des Todes zwischen der Zeugin Y und dem T festzustellen ist. Von dem so ermittelten Vermögenswert sei dann der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung der der Zeugin Y in Höhe von – ursprünglich - 15.000,- DM monatlich ausgesetzten Rente abzusetzen, so dass sich „der reine Wert des Nachlasses in B-Vermögenswerten“ ergebe. Sei dieser Wert, so heißt es weiter, höher als der Betrag, den der Beklagte zu beanspruchen habe, sei er insoweit gegenüber der Klägerin ausgleichspflichtig.

Damit hat der Erblasser die Anordnung getroffen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigem Ermessen eines Dritten erfolgen soll (§ 2048 S. 2 BGB). Unter diese Vorschrift ist nach allgemeiner Auffassung nämlich etwa auch der Fall zu subsumieren, dass die Ermittlung des von einem Miterben geschuldeten Preises für die Übernahme eines Nachlassgegenstandes durch einen Dritten ermittelt werden soll. Diese Anordnung enthalte die Bestimmung, dass die Auseinandersetzung hinsichtlich dieses Nachlassgegenstandes nach dem billigen Ermessen eines Sachverständigen erfolgen solle (OLG Rostock, Urteil vom 15.4.1918, OLGE 36, 242; vgl. auch MüKo-Ann, § 2048, BGB, Rdnr. 19; Staudinger-Baldus, Neubearbeitung 2016, § 2048 BGB, Rdnr. 10). Im zu entscheidenden Fall ist der Ermittlung eines der Klägerin womöglich zustehenden Ausgleichsanspruchs wegen der Übernahme der B-Vermögenswerte durch den Beklagten die Feststellung des Unternehmenswertes durch vom Erblasser bestimmte Dritte vorgeschaltet. Auch diese Anordnung regelt damit, dass die Auseinandersetzung der Erben hinsichtlich dieses Teils des Nachlasses nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.

bb)

Die im Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 getroffene Bestimmung des Wertes des Nachlasses in B-Vermögenswerten, namentlich die Bewertung der Anteile der vom Erblasser an der B2 sowie der G2 gehaltenen Anteile, ist nicht verbindlich, weil sie offenbar unbillig ist (§ 2048 S. 3, 1. HS BGB).

(1)

Von einer offenbaren Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die Bestimmung sachlicher Gründe entbehrt und die Sachwidrigkeit für jeden auf dem betreffenden Gebiet Sachkundigen erkennbar zutage liegt. Die zu § 319 BGB entwickelten Grundsätze sind entsprechend heranzuziehen. Dabei wird allgemein angenommen, dass die Toleranzgrenze bei 20 bis 25 % liegt. Abweichungen von knapp 30 % sind jedenfalls nicht mehr hinzunehmen (vgl. Palandt-Grüneberg, 76. Aufl., 2017, § 319 BGB, Rdnr. 3 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Erforderlich ist im Übrigen, dass die Bestimmung durch den Dritten in einem deutlichen Gegensatz zum Willen des Erblassers steht, keine hinreichenden Gründe für eine Abweichung vorhanden sind und der Spielraum überschritten wird, den der Erblasser dem Dritten durch die Ermessensentscheidung einräumen wollte (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.3.1997, 19 U 156/96, eingestellt in juris).

Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer offenbaren Unbilligkeit ist der klagende Miterbe, der sich darauf beruft (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.3.1997, 19 U 156/96; Bamberger/Roth-Lohmann, Stand 1.11.2016, § 2048 BGB, Rdnr. 9).

(2)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Klägerin den Beweis dafür erbringen, dass die Festsetzung des Wertes der Anteile des Erblassers an den beiden Holdinggesellschaften, die J der B-Aktien sind, in dem Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 mit 740.000,- DM hinsichtlich des Anteils von 4,5 % an der G2 sowie mit 6.775.000,- DM hinsichtlich des Anteils an der B2 insgesamt offenbar unbillig ist. Denn der Wert der Anteile beträgt jedenfalls nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. C und G2 rund 20 Millionen DM. Damit liegt eine Abweichung von weit über 100 % vor. Mit dieser Bestimmung wird der Spielraum, den der Erblasser seiner Ehefrau, der Zeugin G, sowie dem T3 im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung einräumen wollte, offensichtlich überschritten.

Es kann damit dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, wonach das Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 nicht von Herrn T3 aufgestellt wurde, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bestimmung bereits deshalb unverbindlich ist, weil sie aufgrund des erst im Jahr 1983 erfolgten Anschlusses an die Wertfestsetzungen im Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 durch die Zeugin G nicht innerhalb objektiv angemessener Zeit und damit verzögert im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB erklärt wurde (vgl. hierzu MüKo-Würdinger, 7. Aufl., 2016, § 315 BGB, Rdnr. 46). Schließlich kann offen bleiben, ob der T3 und die Zeugin Y überhaupt eine Feststellung im Sinne des Testamentes vornahmen, weil dies etwa eine gemeinschaftliche Bewertung vorausgesetzt hätte.

(3)

Soweit der Beklagte meint, das Gericht sei an die Wertfestsetzung im Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 gebunden, ohne dass es insoweit der Überprüfung der getroffenen Leistungsbestimmung auf ihre offenbare Unbilligkeit hin durch die Einholung eines Sachverständigengutachten bedurft hätte, vermag er damit nicht durchzudringen. Im Einzelnen gilt folgendes:

Der Beklagte ist zunächst der Auffassung, aufgrund der von ihm postulierten höheren Bewertungsgenauigkeit der „zeitnahen Bewertungen“ seien diese im Rahmen der Überprüfung der Billigkeit der vorgenommenen Bewertung vordringlich heranzuziehen. Er bezieht sich dabei auf die Bewertung von 50 % der B-Aktien mit 15,3 Millionen DM anlässlich der Einbringung der Aktien in die B2 OHG durch die Brüder Dres. G vom 30.6.1970, also rund anderthalb Jahre vor dem Stichtag. Er verweist weiterhin auf die Bewertung durch das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt zum 9.1.1972 im Oktober 1977, wonach 50 % der B-Aktien mit 15,9 Millionen DM zu bewerten seien. Der Beklagte misst diesen beiden Unternehmensbewertungen einerseits wegen der Übereinstimmung der Ergebnisse und andererseits vor allem im Hinblick darauf, dass die Interessenlage erkennbar nicht auf eine zu niedrige Bewertung gerichtet gewesen sei, eine besonders hohe Aussagekraft bei. Der Sachverständige Wirtschafsprüfer G2 hat in seinem Gutachten zu S darauf hingewiesen, dass die Wertfestsetzung durch die Brüder Dres. G sich einer Beurteilung durch Dritte entziehe, weil die für eine Bewertung relevanten Annahmen und Grunddaten fehlen (vgl. Gutachten vom 31.1.2007, S. 10). Dieser Einschätzung folgt die Kammer. Allein die zeitliche Nähe zum Stichtag und die nachvollziehbare Überlegung, dass die Gebrüder G, die B-Aktien aus eigenem Interesse keineswegs zu niedrig bewertet haben mögen, indiziert nicht die Richtigkeit der Bewertung des Unternehmens. Hinsichtlich der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Bewertung hat der Sachverständige G2 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Bewertung dazu gedient habe, nach einem einheitlichen Vorgehen die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung herzustellen. Dabei werde aus Vergangenheitswerten für die Substanz und dem Ertrag ein Mischwert abgeleitet, der mit dem zu bestimmenden Zukunftserfolgswert nur zufällig übereinstimmen dürfte. Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Soweit sich der Beklagte schließlich auf die in den 70er Jahren vorgenommenen Streitwertfestsetzungen durch verschiedene Gerichte bezieht, dürfte auf der Hand liegen, dass diese, soweit der Wert der B bzw. der B2 und G2 zugrunde zu legen war, nicht mit anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung vorgenommen wurden.

(4)

Auf der Grundlage der von Herrn Dr. C sowie von Herrn G2 getroffenen Feststellungen zum Unternehmenswert geht die Kammer davon aus, dass der Wert der vom Erblasser an seinem Todestag gehaltenen Anteile jedenfalls in einem Bereich anzusiedeln ist, der die Festsetzung durch Herrn T und die Zeugin G wegen offenbarer Unbilligkeit unverbindlich macht.

Der Sachverständige Dr. C hat in seinem ersten Gutachten vom 15.4.1991 den Wert der vom Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehaltenen 50 % Geschäftsanteile an der B2 im Nominalwert von 355.000,- DM mit 30.270.000,- DM sowie den Wert der 4,5 % Geschäftsanteile an der G2 im Nominalwert von 45.000,- DM mit 3.026.000,- EUR festgestellt.

Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass der Wert der Geschäftsanteile an der B2 und G2 wesentlich durch den Wert der Anteile bestimmt werde, die beide Gesellschaften an der B halten und entsprechend eine Bewertung der B und wesentlicher Beteiligungsgesellschaften der B und schließlich der anderen Beteiligungen der B2 sowie der G2 vorgenommen. Der Sachverständige hat sodann einleitend seine Bewertungsgrundsätze dargelegt und hierzu im Wesentlichen folgende grundlegende Erklärungen abgegeben: Der Unternehmenswert sei nach dem Ertragswert, der sich aus Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrages ergebe, zu bestimmen. Grundlage der Bewertung sei das Stichtagsprinzip. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass zukünftige Entwicklungen bei der Unternehmensbewertung nur insoweit zu berücksichtigen seien, als ihre Grundlagen am Stichtag dem zu bewertenden Unternehmen immanent und dem Insider bekannt bzw. für diesen zu erwarten gewesen seien (sog. Wurzeltheorie, vgl. BGH, Beschluss vom 17.1.1973, IV ZR 142/70, eingestellt in juris). Im Hinblick auf die Besonderheiten der B als Familienunternehmen einerseits und Versicherungsunternehmen andererseits hat der Sachverständige zu der Frage des ausschüttungsfähigen Gewinns sodann ausgeführt, der nachhaltig erzielbare Reinertrag entspreche nicht dem ausschüttungsfähigen Gewinn. Dieser sei um die gebotenen Zuweisungen zum Eigenkapital zu reduzieren. Dabei sei durch die Aufsicht, der die B als Versicherungsunternehmen unterliege, die Bildung von Eigenmitteln gewährleistet, so dass Gewinnzuweisungen nachhaltig den Anteilseignern entzogen seien. Dies sei eine Quelle für eine anzunehmende Steigerung der Reinerträge. Den Kapitalisierungszinssatz hat der Sachverständige sodann mit 10,5 % veranschlagt.

Herr Dr. C hat im Weiteren im Rahmen der Ermittlung der Ertragserwartungen der B und der weiteren Gesellschaften unter Auswertung der Jahresabschlüsse die Ertragslage für den Zeitraum von 1967 bis 1971 ermittelt, wobei er die Erfolgsrechnungen um außerordentliche Gegebenheiten eliminierte, um zum bereinigten Überschuss zu kommen. Der Sachverständige hat aus den Ergebnissen nach Steuerbelastung für den Zeitraum von 1967 bis 1971 einen Wert der bereinigten Überschüsse im Verhältnis zu den verdienten Einnahmen von 2,9 % ermittelt. Der so ermittelte nachhaltig erzielbare Reinertrag korrespondierte mit dem von der DTG ermittelten Satz von 2,89 %. Er hat den Wert von 2,9 % auf die erwarteten Beiträge für eigene Rechnung für das Jahr 1976 angesetzt, die er mit 254.437.000,- DM bezifferte. Auf dieser Grundlage ergab sich ein nachhaltig erzielbarer Reinertrag von 7.379.000,- DM pro Jahr. Dieser Betrag wurde von Herrn Dr. C mit 10,5 % kapitalisiert. Nach Berücksichtigung der notwendigen Eigenkapitalzuführung bei einem Satz von 10,8 % der Beiträge und einem Abzinsungsfaktor von 7 % mit insgesamt 11.548.000,- DM und unter Hinzurechnung der nicht bilanzierten Positionen von aufgerundet 45.000.000,- DM hat die B einen Ertragswert von 103.728.000,- DM. Dabei hat der Sachverständige die nicht bilanzierten Positionen aus Aufwendungen für Spätfolgeschäden saldiert mit aktivierten Abschlusskosten angesetzt. Unter Hinzurechnung des Wertes der Beteiligungen der B von 10.842.000,- DM hat der Sachverständige einen Wert von insgesamt 114.570.000,- DM ermittelt. Auf dieser Grundlage ist er schließlich zu dem Ergebnis gekommen, der Wert von 50 % der Geschäftsanteile der B2 sei mit 30.270.000,- DM und derjenige von 4,5 % der Geschäftsanteile an der G2 mit 3.026.000,- DM zu bemessen.

In seinem Ergänzungsgutachten vom 26.11.1992 (Nachtrag II) hat der Sachverständige Dr. C dann seine Ausführungen modifiziert und eine Neubewertung der B2 und G2 vorgenommen. Ausgangspunkt dieser Modifikation war die Erkenntnis, dass Grundlage der bisherigen Bewertung die Annahme war, dass der nachhaltig erzielbare Reinertrag auch ausschüttungsfähig, also frei verfügbar sei. Diese Überlegung, so der Sachverständige, könne er nicht aufrecht erhalten, weil sich der nachhaltig erzielbare Reinertrag vorliegend aus zwei Komponenten zusammensetze. Einerseits bestehe dieser aus Überschüssen, die in der Bilanz in sichtbarer Weise, etwa durch Bildung stiller Reserven, so bei den Rückstellungen und Wertberichtigungen, ihren Niederschlag fänden. Andererseits resultiere der nachhaltig erzielbare Reinertrag aus der Beachtung von Bilanzierungsverboten, die eine Aktivierung der Anschaffungskosten im Neugeschäft nicht erlaubten. Diese zusätzlichen Gewinnerwartungen aus aktivierten Abschlusskosten stellten aber, so der Sachverständige, lediglich einen „Besserungsschein auf ferne Zukunft, die möglicherweise die heutigen Gesellschafter gar nicht erleben werden“ dar. Der Sachverständige hat infolgedessen einen um einen Prozentpunkt niedrigeren Kapitalisierungssatz von 9,5 % zugrunde gelegt. wodurch sich der Ertragswert um 7.398.000,- DM auf 77.674.000,- DM erhöhte. Der Sachverständige hat weiterhin die von ihm für erforderlich gehaltenen Zuführungen zum Eigenkapital mit 8 % abgezinst, während er zuvor einen Wert von 7 % zugrunde gelegt hatte. Damit hat sich bei unveränderten Ausgangswerten der Barwert der erforderlichen Eigenkapitalzuführungen um 319.000,- DM vermindert und sich damit werterhöhend ausgewirkt. In seinem Ausgangsgutachten berücksichtigte Herr Dr. C einen Wert für nicht bilanzierte Bilanzpositionen, den er auf 45.000.000,- DM ansetzte. Hiermit sollten einerseits nicht aktivierbare Abschlusskosten und andererseits die nicht in ausreichendem Umfang passivierten Verpflichtungen aus Spätschäden bewertungsmethodisch gesondert erfasst werden. Von dem Ansatz dieses Wertes hat der Gutachter im Nachtrag II abgesehen. Der Sachverständige ist sodann nachvollziehbar aufgrund des gesunkenen Wertes der B zu einem Wert der hälftigen Beteiligung der B2 an der B von 38.644.000,- DM gekommen und hat die Beteiligung der Y B Lebens- und Aussteuer-Versicherungs-AG (im Folgenden: Y), einer Beteiligungsgesellschaft der B, gleichbleibend mit 3.255.000,- DM angesetzt. Er hat schließlich den Schuldensaldo der B2 zum 31.12.1971 mit 1.381.000,- DM (vgl. Nachtrag I, S. 14) wertmindernd berücksichtigt und schließlich einen Wert von 50 % der Anteile von 20.259.000,- DM zum Stichtag ermittelt. Der Sachverständige hat den Wert der G2 entsprechend dem gesunkenen Wert der B ebenfalls auf 38.644.000,- DM angesetzt. Die Anteile an Beteiligungen hat der Sachverständige mit 110.000,- DM geringer angesetzt, weil er Sonderwerte für nicht bilanzierte Bilanzpositionen nicht mehr berücksichtigt  und dafür höhere Ertragswerte ermittelt hat. Es ergibt sich ein Wert zum Stichtag für 4,5 % der Anteile von 2.181.000,- DM im Vergleich zum Ausgangsgutachten von 3.026.000,- DM.

In seinem Gutachten vom 31.1.2007 hat der Sachverständige G2 sodann das von Herrn Dr. C im Nachtrag II ermittelte Ergebnis korrigiert: Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 29.10.2004 ausgeführt, dass die von Herrn Dr. C im Nachtrag II ermittelten Werte hinsichtlich der Ableitung des Wertes der Anteile der B an der W Rechtsschutz-Versicherungs-AG (im Folgenden: W), einer weiteren Beteiligungsgesellschaft der B, zu korrigieren seien. Der Sachverständige Dr. C habe, obwohl er auf den Ansatz eines Sonderwertes für nicht bilanzielle Sonderwerte verzichtet habe, bei der Ableitung des Wertes der Anteile an der B an der W den angesetzten Wert aus dem Ursprungsgutachten übernommen. Hier hätten indes – folgerichtig - 1.075.000,- DM statt 1.131.000,- DM angesetzt werden müssen, wodurch sich der Wert der B um 56.000,- DM auf 77.231.000,- DM verringere. Der Sachverständige G2 hat weiter ausgeführt, von Herrn Dr. C seien – wissentlich – bei der Ableitung der prognostizierten Beträge im Rahmen der Bereinigungen der Ertragslage für die Jahre 1967 bis 1971 zunächst die von der B vereinnahmten Beteiligungsbeträge eliminiert und dann die tatsächlich erwirtschafteten Überschüsse der Beteiligungsgesellschaften W und Y wieder hinzugerechnet worden, obwohl diese beiden Gesellschaften gesondert bewertet wurden. Der Sachverständige G2 hat dargelegt, dass aus der Korrektur der bereinigten Überschüsse der Y und der W sich ein Durchschnittsertrag für die Jahre 1967 bis 1971 von 2,8 % der verdienten Beiträge ergebe. Der Sachverständige hat den Ertrag bezogen auf die geschätzten verdienten Beiträge des Jahres 1976 von 254.437.000,- DM auf 7.124.000,- DM angesetzt. Damit beträgt der Ertragswert zum Bewertungsstichtag bei einer Kapitalisierung von 9,5 % 74.989.000,- DM statt bislang 77.674.000,- DM.

(5)

Die von dem Beklagten gegen die von den Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Anteile erhobenen Einwände wecken keine Zweifel daran, dass die Wertfestsetzung durch das Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 jedenfalls unbillig ist. Im Einzelnen gilt folgendes:

Der Beklagte meint, die für die B bestehende ungünstige Markt- und Wettbewerbssituation sei durch die Sachverständigen nicht hinreichend gewürdigt worden. Die neu gegründeten Rechtsschutzversicherer hätten aufgrund der ihnen möglichen Nutzung von cross-selling-Effekten deutliche Wettbewerbsvorteile gehabt. Dies habe sich bereits in den Jahren 1966 und 1971 darin manifestiert, dass die jährliche Zuwachsrate mit 11 % deutlich unter derjenigen des Gesamtmarktes gelegen habe. Vor diesem Hintergrund, so der Beklagte, seien die im Gutachten für Herrn Dr. C verwendeten Zuwachsraten von 13 % bis 17 % für die Jahre 1972 bis 1976 unvertretbar hoch. Diesen Einwand hat der Sachverständige G2 in seiner Stellungnahme vom 25.1.2008 nachvollziehbar entkräftet und darauf verwiesen, dass sich Herr Dr. C zunächst an der Entwicklung der Jahre 1967 bis 1971 orientiert und daraus eine Relation des Ergebnisses zu den verdienten Beiträgen abgeleitet habe. Dabei sei die rückläufige Entwicklung des bereinigten Ergebnisses in Relation zu den verdienten Beiträgen für die Jahre 1970 und 1971 in die Durchschnittsbildung eingeflossen. Eine Einschätzung der Entwicklung des Rechtsschutzmarktes sei dem Sachverständigen Dr. C nur dann möglich gewesen, wenn ihm eine die Einschätzung des Vorstands der B enthaltene Unternehmensplanung vorgelegen hätte. Eine solche gab es jedoch nicht. Überdies zeige, als Kontrollüberlegung, ein Vergleich der Einschätzung der künftigen Entwicklung hinsichtlich der verdienten Beträge für eigene Rechnung durch Herrn Dr. C mit der tatsächlichen Entwicklung, dass eine Anpassung nicht erforderlich sei.

Der Beklagte verweist darüber hinaus darauf, dass ein weiterer den Unternehmenswert der B mindernder Umstand darin zu sehen sei, dass zum Stichtag Spätschadenrückstellungen, d. h. Rückstellungen für bereits im laufenden Geschäftsjahr eingetretene  und diesem wirtschaftlich zuzurechnende Schäden, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres gemeldet werden, in gänzlich unzureichender Höhe gebildet worden seien. Der von Herrn Dr. C in seinem Nachtrag II mit 44,8 Millionen DM vor Steuern zugrundegelegte Betrag sei viel zu niedrig; in Wahrheit habe die fehlende Spätschadenrückstellung rund 55 Millionen DM betragen, was von der Kammer zu berücksichtigen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die tatsächlich gebildeten Schadenrückstellungen für die Jahre 1969 bis 1971 zu Abwicklungsverlusten von per Saldo rund 7.373 Millionen geführt hätten. Der Sachverständige G2 hat hierzu in seinem Gutachten vom 25.1.2008 ausgeführt, dass eine Anpassung des Wertes der B aufgrund fehlender Spätschadenrückstellungen zum Stichtag grundsätzlich in jedem Fall erforderlich wäre. Wegen der fehlenden Datenbasis sei eine Ermittlung der genauen Höhe der fehlenden Spätschadenrückstellungen aber nicht  möglich. Deren Höhe zum Stichtag sei etwa aus den von dem Beklagten vorgelegten Kopien der Prüfungsberichte für die Jahre 1971 bis 1977 nicht zu ersehen. Darüber hinaus sei ein – nicht bezifferbarer Teil – der fehlenden Spätschadenrückstellungen über den Durchschnitt der bereinigten Ergebnisse der Jahre 1967 bis 1971 in die Ermittlung des Wertes der B eingeflossen. Denn der aus den Jahren 1967 bis 1971 ermittelte Durchschnitt umfasse auch die Aufwendungen aus in den Vorjahren nicht gebildeter Rückstellungen für Spätschäden, die dann erst bei der entsprechenden Meldung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst worden seien. Soweit der Beklagte auf die Abwicklungsverluste für die Jahre 1969 bis 1971 im Geschäftsjahr 1972 verweise, schlage dies schon nicht auf den Unternehmenswert durch, weil letztlich die Gesamtheit der Aufwendungen und Erlöse bzw. Erträge zu sehen sei. Darüber hinaus hätten diese Abwicklungsverluste erst das Ergebnis für das Geschäftsjahr 1972 negativ beeinflusst. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen.

Der Beklagte macht weiterhin geltend, durch die Sachverständigen Dr. C und G2 sei die Entwicklung der Schadensquoten zum Bewertungsstichtag unzureichend berücksichtigt worden. Dabei führt er selbst aus, es sei ein steigender Schadenstrend zu erwarten gewesen, „ohne dass dieser quantitativ erfassbar“ gewesen sei. Jedoch sei die Prognose einer konstanten Schadensquote für den Prognosezeitraum wenig realistisch (SS vom 31.1.2006, S. 23, Bl. 2368). Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls keine relevante Änderung des Ergebnisses denkbar. Die Ausführungen des Beklagten sind zu unbestimmt, als dass sie auf das Ergebnis der Bewertung durchschlagen könnten.

Der Beklagte verweist weiter darauf, dass in dem Gutachten Dr. C unzureichend gewürdigt worden sei, dass in den abgeschlossenen Versicherungsverträgen am Stichtag keine Prämienanpassungsklauseln vorhanden gewesen seien und damit erhöhte Schadensquoten nicht durch eine Prämienanpassung hätten kompensiert werden können. Infolgedessen sei für die Jahre nach dem Stichtag von Kostensteigerungen zu Lasten der B und einer damit einhergehenden Verschlechterung der Margen auszugehen. Hierzu hat der Sachverständige G2 in seinem Gutachten vom 25.1.2008 ausgeführt, dass die Schadensquoten der Jahre 1967 bis 1971 gerade eine rückläufige Tendenz zeigten. Der Sachverständige verweist im Übrigen darauf, dass es diese Prämienanpassungsklauseln in den 70er Jahren noch nicht gab. Auf dieser Grundlage kann damit nach Einschätzung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Sachverständigen ermittelte Wert im Hinblick auf fehlende Prämienanpassungsklauseln in nennenswerter Weise zu korrigieren wäre.

Der Beklagte hält das Gutachten des Herrn Dr. C weiterhin deshalb für bewertungsfehlerhaft, weil im Rahmen der Gewinnprognose nicht die zum Stichtag zu erwartende künftige Rückversicherungspolitik der B mit in die Bewertung einbezogen worden sei. Dabei fehlen allerdings jegliche Anhaltspunkte dafür, welche Auswirkungen auf den ermittelten Wert der B sich nach den Vorstellungen des Beklagten ergeben hätten.

Der Beklagte wendet weiterhin ein, der Sachverständige Dr. C habe bei seiner Unternehmensbewertung nicht die viel zu geringe Eigenkapitalausstattung der B zum Bewertungsstichtag berücksichtigt. Der Sachverständige G2 bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 25.1.2008 auf die im Übrigen von dem Beklagten in das Verfahren eingeführte Stellungnahme der DTG vom 22.4.1985, wonach es für sachgerecht gehalten werde, wenn zeitlich parallel zum zugrunde gelegten Anwachsen der Beiträge Eigenkapitalzuführungen mindestens in dem Umfang vorzunehmen seien, dass die Relation Eigenkapital zu Beiträgen für eigene Rechnung von 10,8 % wie im Jahr 1971 gehalten werde. Zur Erreichung der Solvabilitätsspanne an sich erforderliche höhere Eigenkapitalzuführungen seien, so heißt es weiter, nicht zu veranschlagen, weil die gesetzliche Verankerung der Sovabilitätsvorschriften am Bewertungsstichtag noch nicht genügend konkretisiert worden sei. Der Sachverständige G2 führt weiter aus, in den Jahren 1972 bis 1976 habe die Relation Eigenkapital zu den Beiträgen für eigene Rechnung zwischen 10,2 % und 12,5 % geschwankt. Auf dieser Grundlage ist eine jedenfalls nennenswerte Korrektur der Bewertung nicht geboten.

Der Beklagte macht schließlich geltend, ein weiterer Bewertungsfehler des Sachverständigen Dr. C sei darin zu sehen, dass dieser die Vinkulierungen der Aktien der B und der Geschäftsanteile der B2 und der G2 nicht wertmindernd berücksichtigt habe, der sogenannte Fungibilitätsabschlag. Er beruft sich darauf, dass nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung sowie der Unternehmensbewertung anerkannt sei, dass sich Verfügungsbeschränkungen wertmindernd auf den Verkehrswert der Geschäftsanteile auswirkten. Soweit der Gutachter G2 gegen diese Argumentation anführt, gegenständlich sei im vorliegenden Fall ein Ausgleichsanspruch innerhalb einer Erbengemeinschaft und nicht der Verkauf von Anteilen, ist dies letztlich zutreffend. Zwar dient die Feststellung des Wertes der in den Nachlass gefallenen Anteile dazu, festzustellen, ob der Klägerin überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Allerdings ist im zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass die vorliegende Vinkulierung durch Gesellschaftsvertrag oder Vereinbarung unter den Gesellschaftern wieder aufgehoben werden kann, weil hinsichtlich der B2 und der G2 die beiden Familienstämme sich wechselseitig die Möglichkeit eingeräumt hatten, sich gegenseitig zu blockieren. Damit käme die Vinkulierung nur dann zum Tragen, wenn ein Veräußerungsfall vorläge. Hinzu kommt, dass das Testament von dem Willen des Erblassers getragen wird, die „B-Gruppe unserer Familie über mehrere Generationen hinaus zu erhalten“. Es wäre daher systemwidrig, wenn bei der Ermittlung des dem Ausgleichsanspruches zugrunde liegenden Wertes berücksichtigt werden müsste, dass die B-Aktien aufgrund der hälftigen Beteiligung von zwei Familienstämmen an der B2 und G2 und der damit einhergehenden Blockademöglichkeit, vinkuliert sind.

Der Beklagte hat sich letztlich – im späteren Verlauf des Verfahrens – gegen die von den Gutachtern Dr. C und G2 getroffenen Feststellungen mit dem Argument gewandt, die Anwendung der Ertragswertmethode durch diese verletze das Stichtagsprinzip. Zum Zeitpunkt des Erbfalles am 9.1.1972 sowie zum Zeitpunkt der Wertfestsetzung am 30.11.1973 seien in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung substanzwertorientierte Methoden, namentlich die sogenannte Mittelwertmethode, üblich und verbreitet gewesen. Die Ertragswertmethode habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt und erst später Verbreitung befunden. Wende man die zum Stichtag anerkannte und gebräuchliche Mittelwertmethode an, so wichen die auf dieser Grundlage ermittelten Werte kaum von denjenigen im Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 ab, so dass dessen Wertfestsetzungen nicht unbillig seien.

Der Sachverständige G2 hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.9.2015 unter Bezugnahme auf Literatur dargelegt, dass im Rahmen der zu beobachtenden drei Entwicklungsphasen hinsichtlich der Methodik von Unternehmensbewertung seit dem Jahr 1971 die Ertragswertmethode vorherrschend gewesen sei. Der Sachverständige referiert darüber hinaus die Ausführungen von Piltz (Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., 1994): Danach sei eine zweistufige Entwicklung hinsichtlich der vorherrschenden Methode zur Bewertung eines Unternehmens festzustellen: Zunächst habe die Lehre den Vorrang bzw. die alleinige Richtigkeit der Ertragswertmethode postuliert. Dann sei mit etwa einem Jahrzehnt Abstand die Praxis gefolgt. Schließlich hätten sich die Gerichte angeschlossen, deren Entscheidungen, die Entwicklung in der Lehre und Praxis jedenfalls in der Vergangenheit mit zeitlicher Verzögerung widerspiegelten. Der Sachverständige kommt weiter zu dem Ergebnis, die Mittelwertmethode sei im maßgeblichen Zeitraum noch in Einzelfällen gebräuchlich gewesen, als herrschende Methode indes nicht mehr anerkannt gewesen.

Die Kammer folgt der sachverständigen Einschätzung, die nachvollziehbar und in sich schlüssig ist und unter Bezugnahme auf Literaturquellen die im Streit stehende Entwicklung in der Methodendiskussion darstellt. Soweit sich der Beklagte hiergegen wiederum in seinem Schriftsatz vom 16.11.2015 gewendet hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte legt nämlich gerade dar, dass Bewertungsstichtag und Bewertungszeitpunkt in einer Zeit des Umbruchs lagen, in der die Ertragswertmethode jedenfalls im Vordringen war. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem vom Beklagten zitierten Urteil vom 17.1.1973 (Aktenzeichen IV ZR 142/70, eingestellt in juris), wonach bei der Bewertung von Handelsunternehmen keine einhellig gebilligte Bewertungsmethode existiere (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.3.1978, II ZR 142/76). Soweit der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 17.1.1973 sodann ausführt, vorherrschend sei ein Bewertungsverfahren, das sowohl den Substanz- wie den Ertragswert berücksichtige, mag das mit der von Piltz beschriebenen Zweistufigkeit zusammenhängen. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass die vom Bundesgerichtshof zitierten Quellen für diese Einschätzung allesamt aus den 60er Jahren stammen. Auch der Bundesgerichtshof hatte sich in der Entscheidung im Übrigen mit zwei Gutachten aus den 60er Jahren zu befassen. Letztlich fiel der Bewertungsstichtag aber in eine Umbruchphase. Selbst wenn die Ertragswertmethode empirisch gesehen noch nicht vorherrschend gewesen sein sollte, fand sie doch verbreitet Anwendung. Damit geht es nicht um die durch das vom Beklagten zitierte Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.12.2011 (Aktenzeichen: 26 W 3/11(AktE), eingestellt in juris) angeprangerte rückwirkende Geltung neuerer Bewertungsstandards.

Soweit schließlich der Beklagte meint, die im Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 vorgenommene Wertung sei deshalb nicht unbillig, weil die Wertfestsetzung nach dem Testament in die Hände von Praktikern gelegt worden und damit eine praxisnahe Bewertung unter Anwendung der Mittelwertmethode gewünscht gewesen sei, überzeugt dies nicht. Die Unbilligkeit der vorgenommenen Bewertung folgt vorliegend bereits aus der quantitativen Abweichung zu dem von Herrn Dr. C und G2 gefundenen Ergebnis.

Die Kammer schließt sich im Ergebnis den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen der Gutachter Dr. C und G2 an, an deren Fachkunde sie keinen Zweifel hegt.

(6)

Nach alledem bleibt es dabei, dass die durch das Vermögensverzeichnis vom 30.11.1973 getroffene Bestimmung des Wertes der B2 und G2 offenbar unbillig im Sinne der §§ 2048 S. 3, 319 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Insbesondere sind keine hinreichenden Gründe für die Abweichung hinsichtlich der Feststellung des Unternehmenswertes ersichtlich. Dies folgt schon daraus, dass in dem Vermögensverzeichnis keine Angaben dazu enthalten sind, in welcher Weise der Wert ermittelt wurde. Schließlich wird durch die abweichende Wertfestsetzung der Spielraum überschritten, den der Erblasser seiner Ehefrau sowie dem T3 einräumen wollte. Denn dem Erblasser kam es ersichtlich darauf an, seinen Kindern gleichwertige Erbanteile zukommen zu lassen.

c)

Bei offenbarer Unbilligkeit erfolgt die Bestimmung eines billigen Erfordernissen entsprechenden Teilungsplanes gemäß § 2048 S. 3, HS 2 BGB durch Gestaltungsurteil (vgl. MüKo-Ann, 7. Aufl., 2017, § 2048, Rdnr. 20). Dabei ist die Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen (Palandt-Weidlich, 76. Aufl. 2017, § 2048 BGB, Rdnr. 3, MüKo-Ann BGB, 7. Aufl. 2017, § 2048 BGB, Rdnr. 20).

aa)

Entgegen der Auffassung der Parteien sind die eingeholten Gutachten eine geeignete Grundlage für die von der Kammer zu treffende Ermessensentscheidung. Es ist insbesondere keine neue Begutachtung anzuordnen, weil die vorliegenden Gutachten nicht ungenügend im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO sind.

(1)

Ein Gutachten ist ungenügend, wenn der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt (Zöller-Greger, 31. Aufl., 2016, § 412 ZPO, Rdnr. 2). Soweit die Klägerin meint, der Sachverständige Dr. C habe selbst eingeräumt, nicht über die erforderliche Sachkunde zu verfügen, trifft dies nicht zu. Der Sachverständige Dr. C hat lediglich auf die bestehenden Schwierigkeiten im Rahmen der Erstellung des Gutachtens verwiesen, die der Komplexität des gutachterlichen Auftrages sowie insbesondere dem Umstand geschuldet sind, dass eine Betrachtung aus der Sicht eines lange zurückliegenden Stichtages vorzunehmen ist. Soweit der Sachverständige erklärt hat, er sei im Bereich der Unternehmensbewertung sachverständig, aber nicht in demjenigen der Rechtsschutzversicherung, hat er weiter bekundet, sich – soweit die Einholung ergänzender Informationen erforderlich war - bei einer neutralen Stelle informiert zu haben. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hegt im Übrigen keinen Zweifel an der erforderlichen Sachkunde der Sachverständigen Dr. C und G2.

Sollte der Einwand der Klägerin, der Sachverständige G2, sei „niemals mit der vollständigen Wertermittlung, sondern nur mit der Beantwortung bestimmter Einzelfragen betraut worden“, auf die Verwertbarkeit der Ausführungen des Sachverständigen abzielen, verfängt auch dies nicht. Der Sachverständige G2 wurde vom Gericht zur Beantwortung bestimmter Fragen hinzugezogen, weil der Sachverständige Dr. C – mittlerweile, nachdem das Verfahren über einen langen Zeitraum nicht betrieben wurde - wegen seines hohen Alters nicht mehr im Rahmen der angeordneten ergänzenden Begutachtung als Sachverständiger tätig werden konnte. Es bleibt unklar, warum dies mit § 402 ZPO nicht vereinbar sein sollte. Aus verfahrensökonomischen Gründen war es vor allem wegen der langen Dauer des Verfahrens geboten, Herrn G2 zur Beantwortung von ergänzenden Fragen hinzu zu ziehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stammen die Herrn G2 in Auftrag gegebenen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen im Übrigen nicht von der Deloitte & U GmbH als einem Dritten. Herr G2 hat vielmehr bei der Erstellung der Gutachten vom 29.10.2004, 31.1.2007 sowie vom 25.1.2008 ersichtlich nur das Briefpapier seines damaligen Arbeitgebers benutzt.

(2)

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass beide Parteien Einwendungen gegen die Gutachten erhoben haben, führt auch dies nicht zur Einholung eines neuen Gutachtens. Allein der Umstand, dass von beiden Parteien Kritik an dem Gutachten geübt wird, führt nicht per se zu dessen Mangelhaftigkeit.

(3)

Der Einwand der Klägerin, die Gutachten des Herrn Dr. C seien schon deshalb nicht verwertbar, weil diesem bewertungsrelevante Unterlagen gefehlt hätten, verfängt nicht. Unabhängig von der zwischen den Parteien vielfach diskutierten Frage, wer das Fehlen von Unterlagen womöglich zu verantworten hat, gilt folgendes: Wie sich aus dem den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz ergibt, bestimmen die Parteien den Umfang des Sachvortrags und damit die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und an welche Tatsachen bei der Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuknüpfen ist. Reichen die von den Parteien vorgelegten Unterlagen nicht aus, um eine Begutachtung durchzuführen, ist es Sache des Gerichts gegebenenfalls gem. §§ 139, 142, 143 ZPO Urkunden und Akten, die sich bei den Parteien befinden oder auf die sich die Parteien bezogen haben, von diesen anzufordern. Der Sachverständige Dr. C war aber nach eigenem Bekunden mit den ihm vorliegenden Unterlagen in der Lage, ein Gutachten über den Wert der streitgegenständlichen Anteile zu erstatten.

(4)

Die vom Sachverständigen Dr. C gewählte Methode begegnet keinen Bedenken, denn die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2016, II ZB 25/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.4.2011, 26 W 2/06 mit weiteren Nachweisen, beide eingestellt in juris).

bb)

Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen den durch Herrn Dr. C mit der Modifikation durch Herrn G2 ermittelten Wert der streitgegenständlichen Anteile mit rund 20 Millionen Euro verfangen nicht. Im Einzelnen gilt folgendes:

Nachdem die Klägerin mehrfach Einwendungen gegen die sachverständigen Feststellungen erhoben hat, hat sie sodann mit Schriftsatz vom 24.10.2008 nochmals ihre zentralen Kritikpunkte dargestellt. Sie wendet sich gegen die sachverständigen Feststellungen mit dem Argument, bei der von Herrn Dr. C vorgenommenen Unternehmensbewertung, die die unbegrenzte Fortführung unterstelle, sei zu berücksichtigen, dass nach dem Ende der Expansionsphase – ab 1977 - höhere Jahresüberschüsse wegen des Wegfalls von Abschlusskosten für die Akquisition entstünden. Daher müsste, wie dies Herr Prof. Dr. I in seinen gutachterlichen Stellungnahmen getan habe, die Entwicklung der Überschüsse nach Ablauf des Planungszeitraumes von 1972 bis 1976 in die Bewertung einbezogen werden. Es sei nicht plausibel, dass Herr Dr. C für die Zeit ab 1977 ein Wachstum von nur jährlich 1,5 % zugrunde lege, aber weiterhin einen Überschusssatz von nur 2,9 % ansetze. Der Überschusssatz sei vielmehr sukzessive zu erhöhen, weil bei degressivem Wachstum die Abschlusskosten gegenüber den immer noch steigenden Beitragsabnahmen abnähmen. Daher, so die Klägerin, sei es nicht verständlich, dass Herr Dr. C, der vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit einer Korrektur gesehen habe, den von ihm ermittelten Zuschlag auf die Ertragswertberechnung in Höhe von 45.000.000,- DM (Saldo aus Aufwendungen für geschätzte Spätschadenrückstellung und zusätzlicher Gewinnerwartung aus künftig niedrigeren Abschlusskosten) im Nachtrag II wieder eliminiert habe.

Der Sachverständige G2 hat in seinem Gutachten vom 15.9.2015 zunächst nochmals bekräftigt, dass der Gutachter Dr. C die Berücksichtigung des Vorteils aus deutlich niedrigeren Abschlusskosten ab 1977 unterlassen habe. Weil ihm eine Planung der B für das Jahr 1972 nicht vorgelegen habe, habe er zunächst einen Ertragssatz für das Jahr 1972 aus der Analyse der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1967 bis 1971 abgeleitet und auf die geschätzten Beitragserwartungen für die Jahre 1972 bis 1976 dann mit diesem Ertragssatz den nachhaltigen Überschuss abgeleitet. Damit habe er das Jahr 1972 als Normjahr zugrunde gelegt. Er sei dann davon ausgegangen, dass die B weit über das Jahr 1977 hinaus wachsen werde. Der ertragsmäßige Vorteil aus niedrigeren Abschlusskosten sei von Herrn Dr. C nicht übersehen worden. Der Vorteil sei vielmehr deshalb nicht berücksichtigt worden, weil er dann, wenn er sich nach einem Zeitraum von 30 bzw. 45 Jahren überhaupt auswirke, durch Abzinsung zum Bewertungsstichtag zu vernachlässigen sei. Zudem seien die Höhe der Beträge an verminderten Abschlusskosten und die damit verbundenen höheren Ergebnisse sehr unsicher.

Der Sachverständige G2 hat sodann, um die von Herrn Dr. C erzielten Ergebnisse auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, Berechnungen vorgenommen, die die tatsächliche Entwicklung der B einbezogen. Er hat zunächst den Wert des Eigenkapitals der B zum Bewertungsstichtag aus der erzielbaren Rendite des eingesetzten Eigenkapitals ermittelt. Er hat dann weiter für die Jahre 1967 bis 1971 die Rendite in Relation zum Eigenkapital jeweils zum Ende des Jahres errechnet und ist dazu gekommen, dass sich eine Verbesserung von 9,3 % auf 11,1 % im Jahr 1971 ergibt. Im Anschluss daran hat er für die Planjahre 1972 bis 1976 und ab 1977 auf der Basis der von Dr. C geschätzten Beiträge für eigene Rechnung sowie des ermittelten Ertragssatzes von 2,9 % den Überschuss errechnet. Aus den vom Überschuss vorzunehmenden Zuführungen zum Eigenkapital hat er sodann den jeweiligen Stand des Eigenkapitals zum Jahresende der Jahre 1972 bis 1977 abgeleitet. Auf dieser Grundlage ergab sich eine Rendite des Eigenkapitals, die von 10,8 % in 1972 bis 13,9 % in 1976 stieg. Für das Jahr 1977 waren bewertungsmethodisch keine Zuführungen zum Eigenkapital mehr erforderlich. Damit entsprach die Ausschüttung dem Überschuss und die Rendite erhöhte sich auf 25,8 % des Eigenkapitals. Damit, so der Sachverständige G2, werde die positive Entwicklung der B gewissermaßen abgebildet.

Der Sachverständige hat dann weiter ausgeführt, die von Herrn Dr. C zugrunde gelegte Annahme, die B werde eine lange Phase der Expansion durchlaufen, sei durch die tatsächliche Entwicklung bis 1983 bestätigt worden. Der Sachverständige G2 hat auf der Grundlage der Geschäftsberichte der B modellhaft eine mögliche Entwicklung der B dargestellt, um die von Herrn Dr. C zugrunde gelegte Annahme über das künftige Wachstum und die Auswirkung auf den Ertragswert auf ihre Angemessenheit hin zu untersuchen. Im Ergebnis ergab sich eine Abweichung in Höhe von 9,8 Millionen DM zwischen dem auf der Grundlage der Annahmen von Herrn Dr. C errechneten Ertragswert von 56,6 Millionen DM und dem auf der Grundlage des modellhaft errechneten Wertes von 66,3 Millionen DM. Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen, wonach das angesichts der Komplexität einer Unternehmensbewertung als Schätzungenauigkeit hinzunehmen sei. Die auf der Grundlage der Weiterführung der von Herrn Dr. C ermittelten Ergebnisse dargestellte Entwicklung ergibt sodann zum 31.12.1977 eine Rendite bezogen auf das Eigenkapital von 25,8 %. Die auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen dargestellte Entwicklung zeige, dass sich die Rendite der von Herrn Dr. C zugrunde gelegten Rendite annähert und im Jahr 2000 25,6 % erreicht. Weiterhin folge daraus, dass erst ab dem Jahr 2002 eine Verbesserung der Ertragslage durch ersparte Aufwendungen für Abschlusskosten denkbar sei.

Soweit die Klägerin meint, die von Herrn Prof. Dr. I in seinen Privatgutachten vorgenommenen Wertermittlungen seien zutreffend, hat der Sachverständige G2 dies in seinem Gutachten vom 15.9.2015 widerlegt: Er hat ausgeführt, die von Herrn Prof. Dr. I zugrunde gelegte Annahme, dass sich in dem Zeitraum von 1977 bis 1991 der Vorteil aus stetig abnehmenden Abschlusskosten in der Bewertung niederschlage, sei angesichts der zum Stichtag absehbaren Entwicklung der B nicht zutreffend. Die Entwicklung der B zeige nämlich bezogen auf die Beitragseinnahmen ab dem Jahr 1967 einen deutlichen Aufwärtstrend, der im Übrigen über den Planungshorizont 1976 hinaus angehalten habe.

Soweit Prof. Dr. I ab dem Jahr 1977 auf den „Beharrungszustand“ abgestellt habe, führe dies zu einer unangemessenen Einschätzung der Entwicklung der B. Lege man die von Herrn Prof. Dr. I ermittelten ausschüttungsfähigen Beträge zugrunde, so steige die Rendite von 31,4 % im Jahr 1977 auf 126,9 % im Jahr 1991. Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen, dass Renditen in dieser Höhe nicht von einem Versicherungsunternehmen erzielt werden können. Der Sachverständige macht weiterhin geltend, dass die Schätzungen von Herrn Prof. Dr. I auch daran krankten, dass sich in einem Unternehmen im Zeitablauf Verminderungen bei bestimmten Aufwandsarten mit Erhöhungen bei anderen Aufwandsarten ausgleichen könnten. Daher, so der Sachverständige, führe die einseitige Betrachtung einer Aufwandsart, hier der Abschlusskosten, nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.

Die durch die Klägerin zuletzt vorgelegte überschlägige Unternehmensbewertung durch die T2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der Sachverständige G2 in seinem Gutachten vom 15.9.2015 nachvollziehbar und in sich schlüssig als nicht realistisch eingestuft. So steige die Rendite dann, wenn man von den dort zugrunde gelegten ausschüttungsfähigen Beträgen ausgehe, auf 126,2 % in 1980 und betrage ab 1982 143,5 %. Auch insoweit folgt die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen, wonach dies nicht realistisch sei.

Die Klägerin wendet sich gegen die durch den Sachverständigen Dr. C erstatteten Gutachten weiter mit dem Argument, diese krankten daran, dass der Wert der nicht betriebsnotwendigen Immobilien im Kapitalanlageergebnis nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sei es fehlerhaft, die Analyse der stillen Reserven in Kapitalanlagen auf die Gesellschaftsbeteiligungen der B zu beschränken, statt alle Kapitalanlagen detailliert zu untersuchen. Der Sachverständige G2 führt hierzu in seiner in Vorbereitung der mündlichen Anhörung am 19.10.2016 erstellten schriftlichen Stellungnahme vom 30.9.2016 unter Bezugnahme auf entsprechende Literaturstellen aus, bei der Bewertung von Versicherungsunternehmen sei grundsätzlich zu unterstellen, dass das Kapitalanlagevermögen insgesamt betriebsnotwendig sei.

Hinsichtlich der stillen Reserven ergebe sich der wesentliche Unterschied bei der Ermittlung zwischen den von Dr. C ermittelten Werten einerseits sowie den von T2 auf der Grundlage des Haeb-Gutachtens eingestellten Werten andererseits hinsichtlich der W (vgl. Tabelle auf S. 6, Bl. 3190). Der Sachverständige legt im Folgenden dar, dass die durch das Haeb-Gutachten ermittelten Werte für den angestrebten Bewertungszweck nicht geeignet gewesen seien. Er verweist abschließend darauf, dass die bei den Beteiligungsgesellschaften bestehenden stillen Reserven nach der von Herrn Dr. C gewählten Vorgehensweise gesondert erfasst wurden und quasi als Sonderwert in die Bewertung der B eingeflossen sind und mithin im Rahmen der Ableitung des Ergebnisses aus Kapitalanlagen nicht erfasst wurden. Hinsichtlich der stillen Reserven in Wertpapieren führt der Sachverständige sodann unter Bezugnahme auf das Haeb-Gutachten aus, Aussagen hierzu könnten wegen fehlender Unterlagen nicht mehr getroffen werden.

Soweit die Klägerin das Ergebnis der von Herrn Dr. C erstatteten Gutachten deshalb grundsätzlich in Frage stellt, weil die vom Gutachter Dr. C gewählte Vorgehensweise nicht statthaft sei, schlägt dies im Ergebnis nicht durch. Die Klägerin moniert, dass Herr Dr. C die zukünftige Ertragserwartung aus dem Durchschnitt der Vergangenheitsbeträge ableite, obwohl sich das zukünftige Kapitalanlageergebnis aus dem Bestand am Stichtag ableite. Der Sachverständige G2 verweist in seiner Stellungnahme vom 39.9.2016 sowie im Rahmen seiner mündlichen Anhörung darauf, dass letztlich die Plausibilität des zu kapitalisierenden ausschüttungsfähigen Ergebnisses und des daraus abgeleiteten Ertragswertes maßgeblich seien. Nach den von ihm angestellten Modellrechnungen zur Überprüfung der von Dr. C gefundenen Ergebnisse stellt sich die Lage wie folgt dar: Der Sachverständige G2 hat einen Durchschnittsbestand der Kapitalanlagen der B von 1967 bis 1971 ermittelt, wobei er die Beteiligungen und das Darlehen Pichelsberg folgerichtig abgezogen hat. Er hat sodann für die Jahre 1967 bis 1971 einerseits die Erträge, also das Kapitalanlageergebnis brutto, sowie andererseits die Aufwendungen für Kapitalanlagen ermittelt und so das Kapitalanlagenergebnis netto gefunden. Im Folgenden wird dann die Nettorendite bezogen auf den jeweiligen Durchschnittsbestand errechnet, wobei sich im Durchschnitt der Jahre 1967 bis 1971 eine Bruttorendite von 7,2 % ergibt. Der durchschnittliche Aufwand beträgt 2,4 %, so dass sich eine Nettorendite für die Jahre 1967 bis 1971 im Durchschnitt von 4,8 % ergibt. Der Sachverständige hat sodann ausgehend von der Schätzung der verdienten Beiträge brutto für die Jahre 1972 bis 1976 eine denkbare Entwicklung des Kapitalanlagevermögens ab dem 1.1.1972 dargestellt, wobei er einen Nettozinssatz von 5,5 % ausgehend von einem Zinssatz von 8,0 % bei geschätzten Aufwendungen für die Kapitalanlagen mit 2,5 % angesetzt hat. Dabei ergibt sich im Ergebnis eine Relation des Ergebnisses aus Kapitalanlagen zu den Beiträgen für eigene Rechnung mit einem Satz von 4,6 %. Der Sachverständige hat sodann in einer Modellrechnung dargestellt, wie sich die einzelnen Komponenten des Ergebnisses entwickeln, wenn jeweils ein Ertragssatz von 2,9 % der Beiträge für eigene Rechnung zugrunde gelegt wird, wobei er das Kapitalanlageergebnis mit 4,6 % hat einfließen lassen. Unter Zugrundelegung einer Schaden-Kostenquote von 99 %, die dem Durchschnitt der von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. veröffentlichten statistischen Daten für den Zeitraum von 1985 bis 2015 entspricht, hat der Sachverständige G2 festgestellt, dass der von Herrn Dr. C ermittelte Ertragssatz von 2,9 % plausibel ist. Damit bildet der von Herrn Dr. C abgeleitete Ertragssatz implizit auch das Kapitalanlageergebnis ab.

Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen. Dabei ist zu betonen, dass der Sachverständige G2 sich nicht etwa vom Stichtagsprinzip und der sogenannten Wurzeltheorie entfernt und eine nicht statthafte ex-post-Betrachtung vornimmt. Vielmehr zieht er die Entwicklung der B seit dem Stichtag nur deshalb heran, um die von Herrn Dr. C gefundenen Ergebnisse auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.

cc)

Die Kammer übt das ihr im Rahmen des § 2087 S. 3 BGB zustehende Ermessen in der Weise aus, dass sie den Wert der streitgegenständlichen Anteile gemäß § 287 ZPO zum Stichtag auf 19.700.00,- DM schätzt. Diese Schätzung beruht auf den sachverständigen Feststellungen der Sachverständigen Dr. C und G2, wobei letztlich der von Herrn G2 in seinem Gutachten vom 31.1.2007 ermittelte Wert zugrunde zu legen ist. Die Kammer schließt sich dem Inhalt der eingeholten Gutachten nach umfassender Überprüfung an. Die von den Parteien gegen die Gutachten erhobenen Einwendungen stellen die von den Sachverständigen ermittelten Grundlagen im Ergebnis jedenfalls nicht durchgreifend in Frage, wie im Einzelnen dargelegt wurde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass insbesondere die vom Sachverständigen Dr. C zur Ermittlung des Ertragswertes gewählte Vorgehensweise kritikwürdig sein mag. Dennoch besteht gerade vor dem Hintergrund der durch den Sachverständigen G2 angestellten Überprüfung der gefundenen Ergebnisse anhand der tatsächlichen Entwicklung kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bewertung von Unternehmen nach allgemeiner Auffassung um eine schwierige und komplexe Aufgabe handelt, deren Ergebnis kein völlig objektives und unbestreitbares Ergebnis sein kann. Ein mathematisch exakter oder wahrer Unternehmenswert kann durch gerichtliche Gutachten in der Regel nicht festgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. April 2011, 26 W 2/06 (AktE), eingestellt in juris). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Gerichtsgutachter eine Bewertung vorzunehmen hatten, die sich auf einen weit zurückliegenden Stichtag bezog. Als der Sachverständige Dr. C sein erstes Gutachten erstattete lag der Stichtag fast 20 Jahre zurück; zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung des Sachverständigen G2 war eine Bewertung für einen bereits rund 44 Jahre zurückliegenden Stichtag vorzunehmen. Zudem sind sich die Parteien darüber einig, dass die Bewertung jedenfalls dadurch erschwert war, dass den Gutachtern keine Unternehmensplanung zur Verfügung gestellt wurde bzw. werden konnte.

d)

Der der Klägerin zustehende Ausgleichsanspruch berechnet sich danach wie folgt.

Geschätzter Wert der Geschäftsanteile               19.770.000,- DM

Abzüglich Barwert der kapitalisierten                  5.689.026,- DM

Rente für Frau Y

                                          _____________

                                          14.080.974,- DM

Hälftiger Anteil der Klägerin                               7.040.487,- DM

Abzüglich geleisteter Zahlungen des Bekl.                1.432.292,40 DM

                                          ________________

                                            5.608.194,60 DM

Der Betrag von 5.608.194,60 DM entspricht 2.967.424,37 EUR.

e)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die für den Ausgleichsanspruch geltend gemachten Zinsen vom Zeitpunkt des Erbfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits aus der im Testament getroffenen Teilungsanordnung (Klageantrag zu 2.). Sie kann Zinsen nämlich erst ab Rechtskraft des Urteils verlangen, mit dem der ihr zustehende Ausgleichsbetrag ausgeurteilt wird.

aa)

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Verzinsung des Ausgleichsanspruches nicht etwa ein gesetzlicher Grund für die Zahlung von Zinsen wie etwa die Regelung über Verzugszinsen (vgl. § 288 Abs. 1 BGB) oder Fälligkeitszinsen (vgl. § 353 HGB) ist. Grundlage kann vielmehr allein die Regelung in Abs. 3, S. 4 der Teilungsanordnung sein, wonach der Ausgleichsbetrag mit 4 % zu verzinsen ist.

Außer Frage steht zudem, dass nach ganz herrschender Meinung dann, wenn eine getroffene Leistungsbestimmung gemäß § 2048 S. 3 BGB wegen offenbarer Unbilligkeit nicht verbindlich ist, eine verpflichtende Leistungsbestimmung erst durch das rechtsgestaltend wirkende Urteil herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 6.10.1978, V ZR 132/76, eingestellt in juris zu § 319 Abs. 1 BGB, Palandt-Grüneberg, 76. Aufl., 2017, § 315 BGB, Rdnr. 17; Bamberger/Roth-Gehrlein, Stand 1.11.2016, § 315 BGB, Rdnr. 11). Mit der wirksamen Leistungsbestimmung wird der bis dahin schwebende Anspruch auf die unbestimmte Leistung erstmals rechtsgestaltend ex nunc konkretisiert. Erst ab Rechtskraft des richterlichen Gestaltungsaktes ist der konkretisierte Anspruch durchsetzbar, also fällig. Fälligkeits-, Verzugs- und Prozesszinsen sind erst ab Rechtskraft der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung geschuldet (Staudinger-Rieble, Neubearbeitung 2015, Stand 16.2.2017, § 315, Rdnr. 403 f. mit weiteren Nachweisen).

bb)

Die vom Erblasser getroffene Teilungsanordnung ist so auszulegen, dass die Pflicht, den Ausgleichsanspruch mit 4 % zu verzinsen, frühestens mit der Fälligkeit des Anspruchs und damit mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils einsetzen sollte.

(1)

Der Wortlaut der vom Erblasser getroffenen Anordnung ist nicht eindeutig und mithin auslegungsbedürftig. Es heißt in Abs. 3, S. 4 der Teilungsanordnung lediglich: „Der Ausgleichsbetrag ist mit 4 % zu verzinsen…“. Ein Zeitpunkt, ab dem die Pflicht zur Verzinsung einsetzen sollte, wird gerade nicht genannt. Soweit die Klägerin  im Schriftsatz vom 19.8.2013 (dort S. 31, Bl. 2905) meint, die Verwendung der Wörter „im Zeitpunkt des Todes“ sowie „Verzinsung des Ausgleichsbetrages“ in einem Satz, belege, dass Verzinsung ab dem Todesfall geschuldet sei, wird der Wortlaut des Testamentes insoweit nicht zutreffend wiedergegeben, sondern verfälscht.

(2)

Betrachtet man die systematische Stellung des fraglichen Satzes im Gesamtgefüge der Teilungsanordnung gilt folgendes: In der getroffenen Teilungsanordnung hat der Erblasser zunächst einleitend festgelegt, dass der Beklagte alle B-Aktien sowie sämtliche Anteile an Gesellschaften, die B-Aktien besitzen, erhalten solle. Er hat weiter erklärt, dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers festzustellen sei. Hiervon sei dann der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung abzusetzen, so dass sich dann der „reine Wert des Nachlasses in B-Vermögenswerten“ ergebe. Sei dieser Wert höher als Betrag, den der Beklagte zu beanspruchen habe, so sei dieser gegenüber der Klägerin ausgleichspflichtig. Erst im nächsten Satz wird festgelegt, dass der Ausgleichsbetrag mit 4 % zu verzinsen sei. Im selben Satz wird sodann erklärt, dass der Ausgleichsbetrag in fünfzehn gleichen Jahresbeträgen getilgt werden könne.

Die Zinspflicht steht demnach systematisch gesehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der dem Beklagten nachgelassenen Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag in fünfzehn Jahresbeträgen zu tilgen. Dies deutet daraufhin, dass die Zinspflicht ein Äquivalent für die dem Beklagten nachgelassene Möglichkeit sein sollte, den Ausgleichsbetrag in fünfzehn Raten zu tilgen. Dann aber kann die Zinspflicht erst mit der Fälligkeit des Anspruchs einsetzen, die mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils gegeben ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beklagten auferlegte Zinspflicht ein Ausgleich dafür sein sollte, dass der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Todes der ausgleichungspflichtige „Mehrwert“, zusteht, während der Beklagte den Ausgleichsanspruch erst dann zu erfüllen hat, wenn dessen Höhe feststeht, sind nach dem bloßen Wortlaut sowie dem systematischen Zusammenhang der streitgegenständlichen Regelung nicht ersichtlich.

(3)

Bedenkt man schließlich im Rahmen der Auslegung den in dem Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers, seine Kinder am Nachlass gleichwertig zu beteiligen, hilft auch dies nicht weiter. Das Einsetzen der Zinspflicht mit dem Erbfall würde den Nachteil ausgleichen, der der Klägerin dadurch entsteht, dass sie auf einen Ausgleichsanspruch verwiesen ist, auf dessen Erfüllung sie gegebenenfalls warten muss, während der Beklagte mit den ihm zugewiesenen Vermögensgegenständen in diesem Zeitraum gewinnbringend arbeiten könnte. Andererseits ist zu bedenken, dass es dem Beklagten bis zur abschließenden Entscheidung des Ob und Wie des Ausgleichsanspruches nicht möglich war, diesen zu erfüllen. Damit würde dieser durch eine jahrzehntelange vierprozentige Verzinsung des Ausgleichsbetrages erheblich belastet, ohne dass ihm eine Möglichkeit zur Verfügung stünde, die Belastung abzuwenden.

Letztlich ist im Rahmen der Ermittlung des Erblasserwillens zu berücksichtigen, dass der Erblasser eine vierprozentige Verzinsung gewählt hat. Diese Verzinsung entspricht dem im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nach § 288 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelten Verzugszinssatz. Die Anlehnung an diesen Zinssatz, die der am Geschäftsleben in erheblichem Umfang teilnehmende Erblasser wählte, ist ein Indiz dafür, dass er den Beklagten jedenfalls nicht zur Zahlung von Zinsen vor Fälligkeit verpflichten wollte. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Erblasser als Volljurist aller Wahrscheinlichkeit nach eine Regelung für den Fall getroffen hätte, dass Verzinsung- entgegen den gesetzlichen Regelungen – vor Fälligkeit bzw. Verzug geschuldet ist.

(4)

Auch hinsichtlich der Frage, ob auf den Ausgleichsbetrag Zinsen zu entrichten sind, gilt im Übrigen, dass aus dem Verhalten Dritter nach dem Erbfall wie demjenigen der Testamentsvollstrecker oder des Beklagten selbst keine Rückschlüsse auf den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gezogen werden können.

f)

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 559.798,95 EUR (= 1.119,597,90 DM) aus § 812 BGB.

Zwischen den Parteien steht letztlich außer Streit, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Vermächtniszahlungen, die aus dem Nachlass an Frau Y geleistet wurden, aus § 812 BGB hat. Nach dem Testament vom 14.1.1965 ist die an Frau G ausgesetzte Rente aus dem dem Beklagten zugewiesenen Vermögen in Form von B-Aktien und sämtlichen Anteilen an Gesellschaften, die B-Aktien besitzen, zu entrichten. Damit korrespondiert im Übrigen, dass bei der Ermittlung des reinen Wertes des Nachlasses der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung abzusetzen ist. Aus diesem Vermögen ist gegebenenfalls die ausgesetzte Rente an Frau Y entrichten.

Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch in Höhe von insgesamt 1.613.945,50 DM zu, ohne jedoch aufzuschlüsseln, auf welcher Grundlage sich ein entsprechender Ausgleichsanspruch ergeben soll. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 10.3.2011 (S. 15 f., Bl. 2814 f. GA) detailliert vorgetragen, dass Zahlungen aus dem Nachlass in Höhe von 2.189.743,22 DM (= 1.119.597,90 EUR) erbracht wurden. Dem ist die für die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs darlegungs- und beweisbelstete Klägerin (vgl. Palandt-Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 BGB, Rdnr. 76) nicht entgegen getreten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der erbrachten Zahlungen.

Der Zinsanspruch ist aus den §§ 291, 288 Abs. 1 (insoweit in der jeweils geltenden Fassung) BGB begründet und im Übrigen abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Anspruch ab dem 1.4.1984 bzw. 31.12.1984 zu verzinsen sein sollte. Ebenso hat die Klägerin nicht vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund der Anspruch mit 6 % zu verzinsen ist.

g)

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von 263.679,87 EUR (= 515.713,- DM) aus § 812 BGB. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, ihr stehe insoweit ein Anspruch auf Erstattung von Vermögenssteuern zu, welche zur Hälfte zu ihren Lasten aus dem Nachlass zugunsten des Beklagten als vermögenssteuerpflichtigem Beteiligten getragen worden seien (vgl. SS vom 8.7.2009, S. 8, Bl. 2710). Der Beklagte ist diesem Vortrag entgegen getreten (vgl. SS vom 10.3.2011, S. 16f., Bl. 2816 GA). Der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Allein der Umstand, dass die Testamentsvollstrecker im Teilungsplan die Auffassung vertreten haben, die Klägerin habe richtigerweise nicht mit Vermögenssteuer auf die Hälfte der B Beteiligungswerte belastet werden dürfen, sondern nur mit Vermögenssteuer auf ihren Abfindungsanspruch, reicht nicht aus, um einen entsprechenden Anspruch schlüssig darzulegen. Gegebenenfalls hätte die Klägerin sich im Übrigen gegen die ergangenen Vermögenssteuerbescheide zur Wehr setzen müssen.

III.

Mit dem Klageantrag zu 2.) begehrt die Klägerin den Vollzug des Teilungsplanes. Der Auseinandersetzungsvertrag als solcher hat nur schuldrechtliche Wirkung. Erst sein Vollzug – die Teilung – überführt die Gegenstände mit dinglicher Wirkung in die Alleinberechtigung der dafür vorgesehenen Person (Bamberger/Roth-Lohmann, Stand 1.11.2016, § 2042 BGB, Rdnr. 12).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.

1.)

Im Hinblick auf die von den Parteien teilweise übereinstimmend erklärte Erledigung hinsichtlich der vormaligen Punkte 1. I., V., VI., VIII., IX., X., XI des Teilungsplanes gilt folgendes:

Hinsichtlich des teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten vormaligen Antrages zu 1. I. (Streitwert geschätzt: 100.000,- EUR) sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die insoweit zugrundeliegenden Tatsachen- und Rechtsfragen sind komplex. § 91a ZPO erfordert keine umfassende Prüfung, da der Sach- und Streitstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar ein zentrales, aber nicht das einzige Kriterium für die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist. Indem das Gesetz zusätzlich Raum für Billigkeitserwägungen eröffnet, gibt es zu erkennen, dass § 91a nicht der geeignete Ort ist, um Rechtsfragen grundsätzlicher Art zu klären (MüKo-Schulz, § 91a ZPO, Rdnr. 52 f. mit weiteren Nachweisen).

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des vormaligen Antrages zu 1. V. (Streitwert: geschätzt 1.000.000,- EUR), VI. (Streitwert: 274.819,13 EUR) sowie IX. (Streitwert: geschätzt 350.000,- EUR) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die Parteien haben sich in diesen Punkten des ursprünglich begehrten Auseinandersetzungsplanes außergerichtlich geeinigt. Soweit der Beklagte geltend macht, ihm seien die Kosten nicht aufzuerlegen, weil er von vorneherein erklärt habe, für den Auseinandersetzungsplan mit der von der Klägerin begehrten Aufteilung in diesen Punkten einverstanden zu sein, verfängt dies nicht. Der Antrag auf Zustimmung zu einem Teilungsplan kann nur insgesamt Erfolg haben. Der Beklagte selbst hat im Schriftsatz vom 26.4.1989 auf S. 3 (Bl. 767 GA) ausgeführt, der Auseinandersetzungsplan sei nicht teilbar; ein teilweises Anerkenntnis sei nicht möglich.

Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten vormaligen Antrages zu 1. VIII (Streitwert 244.220,80 EUR) hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte die Forderung in vollem Umfang ausgeglichen und sich damit in die unterlegene Position gebracht habe. Er hat damit die Kosten zu tragen.

Hinsichtlich von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge zu 1. X. und XI. kann offen bleiben, ob die Anträge ursprünglich zulässig und begründet waren. Diese Anträge fallen wertmäßig nicht ins Gewicht.

Der Wert der Klageanträge zu II. bis IV. beträgt auf der Grundlage der Angaben der Klägerin 26.961,- EUR.

Der Wert für den Klageantrag zu VII., hinsichtlich dessen die Klägerin teilweise unterlegen ist, ist mit insgesamt 14.500.000,- EUR zu bemessen.

Maßgeblich für den Wert der Erbteilungsklage ist gemäß § 3 ZPO das Interesse der klagenden Partei am Auseinandersetzungsplan (BGH; Urteil vom 6.7.2016, IV ZR 430/15; BGH, Urteil vom 24.4.1975, III ZR 173/72, eingestellt in juris). Bei unbezifferten Klageanträgen ist zunächst der Mindestbetrag maßgeblich. Hat die klagende Partei keinen Mindestbetrag genannt, so ist der Streitwert in freier Schätzung nach § 3 ZPO festzusetzen, wobei grundsätzlich der Betrag maßgeblich ist, den das Gericht auf Grund des Sachvortrags des Klägers für angemessen erachtet (BGH, Beschluss vom 12.6.2012, X ZR 104/09). Die Klägerin hat jedenfalls mit der Klageschrift erklärt, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 22.420.000,- DM (= 11.463.163,98 EUR) zu. Diese im Rahmen der erhobenen Feststellungsklage gemachte Mindestangabe wirkte weiter fort, als die Klägerin die Klage umstellte und den Beklagten auf Zahlung des Ausgleichsbetrages im Rahmen der begehrten Zustimmung zum Teilungsplan in Anspruch nahm. Soweit sich die Klägerin dann im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auf die Gutachten des Herrn Prof. Dr. I bezogen, der einen Gesamtwert der B zum Bewertungsstichtag in Höhe von rund 200 Millionen DM ermittelt hat, ergibt sich auf dieser Grundlage ein Ausgleichsbetrag in ähnlicher Höhe. Zu diesem Wert hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.088.877,10 EUR. Dies ergibt einen gemäß § 3 ZPO anzusetzenden Gesamtbetrag von 12.500.000,- EUR. Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen bleiben außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 HS 2 ZPO).

Dem Klageantrag zu 2.) kommt kein eigenständiger Wert zu.

2.)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 22.12.1988:                      500.000,- DM

bis zum 16.10.2002              bis 14.500.000,- EUR

Klageantrag zu 1. I.:                 100.000,- EUR (§ 3 ZPO)

Klageantrag zu 1. II. – IV.:                 26.961,-  EUR

Klageantrag zu 1. V.:              1.000.000,- EUR (§ 3 ZPO)

Klageantrag zu 1. VI.:                 274.819,13 EUR

Klageantrag zu 1. VII.:              12.500.000,-  EUR (§ 3 ZPO)

Klageantrag zu VIII.:                  224.220,80 EUR

Klageantrag zu IX.:                  350.000,- EUR (§ 3 ZPO)

Klageantrag zu X., XI.                  kein eigener Wert

danach:                             bis 12.530.000,- EUR

 

 

 

 

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