R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
29.06.2012
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Frankfurt a. M.: Unternehmenswertermittlung mittels Schätzung

 

OLG Frankfurt/Main, Beschluss  vom 24.11.2011

- Aktenzeichen 21 W 7/11

(Vorinstanz: LG Frankfurt/Main vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 3/5 O 203/07; )

Amtliche Leitsätze:

1. Im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens nach § 1 SpruchG ist der Unternehmenswert mittels einer eigenen Schätzung durch das Gericht in entsprechender Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Zum Zwecke der Schätzung ist hierbei regelmäßig auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer analysierten Methoden, Parameter und Planzahlen zurückzugreifen, sofern diese sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als vertretbar und plausibel erweisen sowie eine wertende Gesamtsicht des dergestalt ermittelten Unternehmenswertes keine andere Betrachtungsweise nahelegt.

2. Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,5 % ist für einen Mitte des Jahres 2007 liegenden Bewertungsstichtag nicht zu beanstanden.

3. Zur Berechnung der Höhe des angemessenen Ausgleichs bei harter Patronatserklärung und zusätzlichem Barangebot für den Fall der Kündigung des Unternehmensvertrages.

4. § 15 Abs. 4 SpruchG schließt einen Rückgriff auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG in der bis zum 1. September 2009 anwendbaren Fassung nicht aus.

Amtliche Normenkette: AktG § 304; AktG § 305; SpruchG § 1; ZPO § 287;

Redaktionelle Normenkette: AktG § 304; AktG § 305; SpruchG § 1; ZPO § 287;

Gründe:

 

A. Die Antragsteller waren Aktionäre der A AG, deren Grundkapital in 351.418.815 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war und deren Aktien zum Handel am amtlichen Markt an der Frankfurter Börse zugelassen waren. Unternehmensgegenstand der A AG war der Betrieb der Geschäfte einer Pfandbriefbank, das Betreiben von sonstigen Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen.

 

Die A AG ging in ihrer jetzigen Form aus einer Verschmelzung von drei C-Banken, nämlich der A Aktiengesellschaft Europäische C-Bank der B-Bank, der D-Bank Aktiengesellschaft und der E-Bank Aktiengesellschaft hervor. Die Angemessenheit der im Rahmen der vorgenannten Verschmelzungen gemäß § 15 UmwG festgesetzten Abfindungen war Gegenstand der vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter den Aktenzeichen 5 W 33/09 und 5 W 38/09 entschiedenen Verfahren (ZIP 2010, 729 und Beschluss vom 9. Februar 2010, Juris).

 

Hauptaktionäre der A AG waren nach Durchführung der Verschmelzung die Antragsgegnerin, Tochtergesellschaft der F-Bank AG, die B-Bank AG sowie die H. Im Dezember 2005 und März 2006 erwarb die Antragsgegnerin im Wege der Ausübung eines Vorkaufsrechts die Anteile der beiden anderen Hauptaktionäre und war damit einzig verbleibende Großaktionärin mit einem Anteil im Jahr 2007 von 98,21 % am Grundkapital.

 

Die Antragsgegnerin, die ihrerseits einen Unternehmensvertrag mit der F-Bank AG abgeschlossen hatte, verfolgte im Anschluss an den Anteilserwerb das Ziel des Abschlusses eines Gewinn- und Beherrschungsvertrages mit der A AG. Ferner beabsichtigte sie die Durchführung eines Squeeze out der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre, wobei die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327b AktG Gegenstand eines weiterhin vor dem Landgericht unter dem Aktenzeichen 3-5 O 283/08 anhängigen Verfahrens ist.

 

Am 21. März 2007 wurden die geplanten Maßnahmen und dabei insbesondere der avisierte Abschluss eines Unternehmensvertrages erstmals im Rahmen einer Ad hoc - Mitteilung bekanntgegeben. In Einklang mit der Bekanntgabe beauftragte die Antragsgegnerin gemeinsam mit der A AG die G AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der A AG und damit verbunden mit der Feststellung der Höhe der jährlichen Ausgleichzahlungen nach § 304 Abs. 1 AktG sowie der angemessenen Abfindung nach § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf deren gutachtliche Stellungnahme Bezug genommen wird (Anlage AG 1), ermittelte einen Unternehmenswert von 8.270 Mio. € (gutachtliche Stellungnahme S. 46) und damit bei 351.418.815 auf den Inhaber lautenden Aktien einen anteiligen Wert von 23,53 €. Hieraus leitete sie einen festen Ausgleich je Stückaktie von netto 1,01 € für das Geschäftsjahr 2007 und von 1,10 € für die Jahre danach ab. Aufgrund des über dem ermittelten anteiligen Ertragswert liegenden umsatzgewichteten dreimonatigen Durchschnittskurses vor der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme wurde eine Barabfindung in Höhe von 24,32 € vorgeschlagen. Die ermittelten Werte wurden von der zuvor gerichtlich bestellten Vertragsprüferin, der I Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als angemessen bestätigt, auf deren Prüfbericht Bezug genommen wird (Anlage AG 1).

 

Daraufhin schlossen die A AG als abhängige Gesellschaft und die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen am 26. Juni 2007 einen Gewinnführungs- und Beherrschungsvertrag, dem die vorgenannten Werte als Abfindung bzw. Ausgleichszahlung zugrunde lagen (Anlage AG 1). Dem Vertrag stimmte die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin am 1. August 2007 zu. Am 29. August 2007 erfolgte unter TOP 10 mit den Stimmen der Antragsgegnerin die Zustimmung der Hauptversammlung der A AG zu dem Unternehmensvertrag. Unter TOP 9 wurde zugleich der Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. Letztgenannter Beschluss wurde nach vorangegangenem Freigabeverfahren am ... 2008 ins Handelsregister eingetragen.

 

Demgegenüber erfolgte die Eintragung des streitgegenständlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bereits am 4. September 2007. Gegen die dort festgesetzte Höhe der Ausgleichszahlung über 1,24 € brutto - dies entspricht unter Abzug der Körperschaftssteuerbelastung und des Solidaritätszuschlages nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1,01 € für das Jahr 2007 und 1,10 € für das Jahr 2008 - sowie die entsprechende Abfindung nach § 305 AktG in Höhe von 24,32 € wenden sich die Antragsteller und haben entsprechend die Durchführung eines Spruchverfahrens beantragt.

 

Nachdem das Landgericht eine ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin eingeholt hatte, bezüglich derer auf Bl. 2365 ff. d. A. Bezug genommen wird, hat das Gericht die Anträge auf Zuerkennung einer höheren Barabfindung im Sinne von § 305 AktG zurückgewiesen. Demgegenüber hat es die angemessene Ausgleichszahlung von 1,01 € für das Jahr 2007 und 1,10 € für das Jahr 2008 auf respektive 1,51 € und 1,65 € je Stückaktie jeweils zuzüglich Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag erhöht.

 

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die sich am durchschnittlichen Börsenkurs orientierende Barabfindung sei angemessen. Der anteilige Ertragswert liege jedenfalls unter 24,32 €. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass aufgrund der Wurzeltheorie die bereits am 9. August 2007 beginnende Finanzkrise zu berücksichtigen gewesen sei, weswegen die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Erträge eher zu hoch als zu niedrig veranschlagt worden seien. Ferner sei der Kapitalisierungszins jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt worden. Der Basiszins in Höhe von 4,5 % sei ebenso wie der Risikozuschlag von 4,95 % nach Steuern im Ergebnis zutreffend. Auch gegen den Wachstumsabschlag von 1,3 % bestünden keine Bedenken. Da der Börsenkurs über dem anteiligen Ertragswert gelegen habe, bestimme dieser zumindest als Untergrenze die angemessene Abfindung. Bei dessen Ermittlung habe die Antragsgegnerin zutreffend auf eine Referenzperiode von drei Monaten vor der erstmaligen Bekanntgabe der unternehmerischen Maßnahme abgestellt.

 

Nicht gefolgt werden könne demgegenüber der Antragsgegnerin bei der Bemessung des festen Ausgleichs. Zwar orientiere sich dieser an dem anteiligen Ertragswert und nicht - wie einige Antragsteller vertreten würden - an der Höhe der Barabfindung. Dabei sei ebenfalls das nicht betriebsnotwendige Vermögen einzubeziehen gewesen. Jedoch habe die Antragsgegnerin den maßgeblichen Verrentungszins falsch berechnet. Der hierin Eingang findende Risikozuschlag bemesse sich nämlich nicht anhand des Risikos einer Unternehmensanleihe für die F-Bank AG, sondern betrage die Hälfte des Risikozuschlages, der bei der Ertragswertberechnung Anwendung gefunden habe.

 

Gegen die Entscheidung haben die Antragsgegnerin (Bl. 2915) - insoweit beschränkt auf die Entscheidung zum angemessenen festen Ausgleich - sowie die Antragsteller zu 5) (Bl. 2963), zu 6) bis 12) (Bl. 2941), zu 15) (Bl. 3020), zu 23) bis 27) (Bl. 2967), zu 37) (Bl. 2965), zu 39) bis 43) (Bl. 2990), zu 44), 52), 58), 63) und 87) (Bl. 3070), zu 45), 72), 85) und 86) (Bl. 2907), zu 51) (Bl. 2982), zu 54) (Bl. 2988), zu 55) (Bl. 2891), zu 56) (Bl. 2969), zu 57) (Bl. 2893), zu 59) und 62) (Bl. 2977), zu 60) (Bl. 2871), zu 61) (Bl. 3034), zu 65) bis 70) (Bl. 2979, vgl. Bl. 3134 sowie Bl. 3547, 3556 und 3846), zu 73) bis 76) und 78) (Bl. 3036), zu 80) (Bl. 3066), zu 81) und 82) (Bl. 3026), zu 83) (Bl. 2959), zu 84) (Bl. 3157), zu 93) und 94) (Bl. 3030), zu 96) (Bl. 3074), zu 97) (Bl. 2905) - letzterer beschränkt auf die Abfindung - sowie zu 98) (Bl. 3072) sofortige Beschwerde eingelegt. Ferner haben die Antragsteller zu 50) (Bl. 3171), zu 79) (Bl. 3201), und zu 95) (Bl. 3549) Anschlussbeschwerde erhoben und die Antragsteller zu 44), 52), 58), 63) und 87) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

 

Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht habe bei der Berechnung des festen Ausgleichs den Risikozuschlag falsch zugrunde gelegt. Üblicherweise ziehe man hierbei zwar die Hälfte des im Rahmen der Ertragswertberechnung ermittelten Zuschlages heran. Die Besonderheiten des vorliegenden Unternehmensvertrages ließen dieses Vorgehen aber nicht als sinnvoll erscheinen. Stattdessen sei - wie in dem Bericht der Vertragsprüferin vorgesehen - der durchschnittliche Spread für ungesicherte Forderungen gegenüber der F-Bank AG heranzuziehen gewesen, der bei 0,15 % liege.

 

Demgegenüber wenden sich die Antragsteller in erster Linie gegen die vom Landgericht für angemessen erachtete Barabfindung. Sie machen hierzu vornehmlich geltend, das Landgericht habe gegen das Stichtagsprinzip verstoßen, indem es die zum Bewertungsstichtag noch nicht absehbare spätere Finanzkrise in die Beurteilung der zugrunde gelegten Erträge habe einfließen lassen. Insbesondere ließe sich dieser Ansatz des Landgerichts nicht mit der Anwendung der vom Bundesgerichtshof begründeten Wurzeltheorie rechtfertigen. Ferner seien der Kapitalisierungszinssatz und dabei insbesondere der Risikozuschlag zu hoch veranschlagt worden. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der anteilige Ertragswert über dem des durchschnittlichen Börsenkurses liege, wobei allerdings für die konkrete Ermittlung die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zwingend erforderlich sei. Schließlich sei ebenfalls der Börsenkurs falsch bestimmt worden, da bei der Durchschnittsbildung auf eine Referenzperiode drei Monate vor der Hauptversammlung abzustellen gewesen sei.

 

In Bezug auf die feste Ausgleichszahlung halten jedenfalls einige der Antragsteller eine Reduktion des Kapitalisierungszinssatzes über eine Kürzung des Risikozuschlages für unvereinbar mit dem Wortlaut von § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG. Teilweise wird darüber hinaus ein fest verankerter Inflationsausgleich bei der Ausgleichszahlung anhand einer entsprechenden Indexierung gefordert. Schließlich rügen die Antragsteller verschiedene Verfahrensfehler und wenden sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts.

 

Im Übrigen wird ergänzend auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die ihnen beigefügten Anlagen verwiesen.

 

B. Die Beschwerden sind zwar insgesamt zulässig, jedoch hat lediglich die Beschwerde der Antragsgegnerin darüber hinaus in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin führt nämlich zur Zurückweisung auch der Anträge, die auf die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gerichtet sind.

 

I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden der Antragsteller, die weder ihre Antrags- noch ihre Verfahrensbefugnis aufgrund der mit der Registereintragung des entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses eingetretenen Wirksamkeit ihres Ausschlusses verloren haben (vgl. Simon/Leuering, SpruchG, § 3 Rdn. 24 sowie zur Rechtslage vor Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, Juris Rdn. 18 ff.), bestehen keine. Insbesondere sind alle Rechtsmittel formgerecht eingelegt worden.

 

Zudem wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG jeweils in der bis zum 31. August 2009 gültigen und somit hier maßgeblichen Fassung (im Folgenden a.F.) von allen Antragstellern gewahrt (vgl. für die Antragsteller zu 5) (Bl. 2884 und 2963), zu 6) bis 12) (Bl. 2838 und 2941), zu 15) (Bl. 2831 und 3020), zu 23) bis 27) (Bl. 2832 und 2967), zu 37) (Bl. 2887 und 2965), zu 39) bis 43) (hier fehlt bereits ein Zustellungsnachweis), zu 45), 72), 85) und 86) (hier fehlt bereits ein Zustellungsnachweis), zu 51) (Bl. 2860 und 2982), zu 54) (Bl. 2863 und 2988), zu 55) (Bl. 2883 und 2891), zu 56) (hier fehlt bereits ein Zustellungsnachweis), zu 57) (Bl. 2836 und 2893), zu 59) und 62) (Bl. 2868 und 2977), zu 60) (Bl. 2842 und 2871), zu 61) (Bl. 2833 und 3034), zu 65) bis 70) (Bl. 2839 und 2979), zu 73) bis 76) und 78) (Bl. 2829 und 3036), zu 80) (Bl. 2888 und 3066), zu 81) und 82) (Bl. 2870 und 3026), zu 83) (Bl. 2840 und 2959), zu 84) (Bl. 3141 und 3157), zu 93) und 94) (Bl. 2862 und 3030), zu 96) (Bl. 3074 und 3074) sowie zu 97) (Bl. 2866 und 2905).

 

Dies gilt im Ergebnis ebenfalls für die Antragsteller zu 44), 52), 58), 63) und 87). Zwar erfolgte der Eingang deren Beschwerdeschrift nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a.F. am 6. Oktober 2009 (Bl. 2864 und 3070). Allerdings war aufgrund der glaubhaft gemachten Ausführungen der Antragsteller in deren Schriftsatz vom 23. Oktober 2010 diesen auf ihren fristgerechten Antrag hin (vgl. Bl. 3180) gemäß § 22 Abs. 2 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a.F. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragsteller haben nämlich glaubhaft dargetan, dass die Mitarbeiterin ihres Verfahrensbevollmächtigten die Beschwerdeschrift bereits am 2. Oktober 2010 und damit vier Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist in ordnungsgemäßer Form zum Briefkasten gebracht hat. Auf der Grundlage dieses mittels einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringens, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, trifft die Antragsteller bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten kein Verschulden im Sinne von § 22 Abs. 2 FGG a.F. Insbesondere haben die Antragsteller nicht dafür einzustehen, dass sich die Zustellung der Postsendung erheblich verzögert hat und in Folge dieser Verzögerung die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist erst am 8. Oktober 2009 bei Gericht eingegangen ist. Stattdessen durfte der Verfahrensbevollmächtigte auf eine regelmäßige Postlaufzeit von zwei Werktagen (vgl. etwa § 357 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und damit zugleich auf einen fristgerechten Eingang der Beschwerdeschrift vertrauen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 744; BGH, NJW 2003, 3712; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rdn. 23).

 

Ferner ist der Senat von einem fristwahrenden Eingang der Beschwerdeschrift des Antragstellers zu 98) überzeugt. Zwar gelangte die Beschwerdeschrift im Original erst am 12. Oktober 2009 und damit nach Fristablauf zur Akte (Bl. 2830 und 3072). Jedoch hat der Antragsteller auf einen entsprechenden Hinweis des Senats (Bl. 3124) vorgetragen, den betreffenden Schriftsatz bereits am 5. Oktober 2009 und damit innerhalb der Frist an das Gericht gefaxt zu haben. An der Richtigkeit dieser Behauptung hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel. Sie wird belegt durch den vom Antragsteller eingereichten, mit einem OK - Vermerk versehenen Sendebericht. Dieser Sendebericht datiert vom 5. Oktober 2009 und weist zugleich die korrekte Faxnummer aus (Bl. 3166). Sie wird zudem bestätigt durch den Umstand, dass sich auf dem Originalschriftsatz der Vermerk "Vorab per Fax" befindet und die Anzahl der übertragenen Seiten mit der Seitenanzahl der Beschwerdeschrift übereinstimmten. Bei dieser Sachlage geht der Umstand, dass nicht geklärt werden konnte, warum das betreffende Fax nicht zur Akte gelangt ist, nicht zulasten des Antragstellers.

 

Überdies ist ebenfalls die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (vgl. Bl. 2841 und Bl. 2915). Zudem fehlt der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine - wie hier - eine Beschwer enthaltende erstinstanzliche Entscheidung ist nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben und wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass es zu keiner Zahlung eines festen Ausgleichs gekommen ist. Unabhängig von der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs war die Höhe der Ausgleichszahlung nämlich für die Bemessung des Geschäftswertes durch das Landgericht von Bedeutung (vgl. Beschlussgründe S. 38 sowie die hiergegen gerichtete Beschwerde nach § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO, geführt unter dem Aktenzeichen 21 W 9/11, vormals 5 W 90/09), wobei die Höhe des Geschäftswertes wiederum maßgeblich die Höhe der von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten bestimmt. Bereits hieraus ergibt sich das rechtliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

Soweit es schließlich die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 50) (Bl. 3171), zu 79) (Bl. 3201), und zu 95) (Bl. 3549) anbelangt, bestehen vom Grundsatz her ebenfalls keine Bedenken. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist ein Anschluss entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO an das Rechtsmittel des Gegners statthaft, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius ansonsten keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250, BayObLG DB 2001, 191; Simon/Simon, SpruchG, § 12 Rdn. 21). Dies gilt unabhängig davon, dass einige Antragsteller ihrerseits sofortige Beschwerde eingelegt haben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09 -, Juris).

 

Zweifel bestehen nur, soweit es die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 50) betrifft, weil diese ihr Rechtsmittel auf eine Abänderung der Kostenentscheidung beschränkt hat (vgl. Bl. 3172) und gemäß § 20a FGG iVm 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a.F. grundsätzlich die isolierte Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist. Die vorgenannte Einschränkung verliert aber ihren Sinn, wenn - wie hier - die Hauptsacheentscheidung aufgrund der Rechtsmittel der übrigen Verfahrensbeteiligten ohnehin der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 20a Rdn. 4). Die Beschränkung auf die Kostenentscheidung steht daher der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nicht entgegen (vgl. bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 49/09 -, Juris Rdn. 10).

 

II. Von den zulässigen Beschwerden ist allein das Rechtsmittel der Antragsgegnerin begründet. Denn dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass die auf 24,23 € festgesetzte Barabfindung angemessen ist. Darüber hinaus ist allerdings entgegen der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts auch der gemäß § 304 Abs. 1 AktG zu gewährende Ausgleich in angemessener Höhe festgesetzt worden, so dass die auf eine Überprüfung der Angemessenheit gerichteten Anträge ebenfalls zurückzuweisen waren.

 

1. Die den Minderheitsaktionären nach § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG gewährte Barabfindung in einer Höhe von 24,32 € ist angemessen. Sie bestimmt sich vorliegend anhand des Börsenkurses der A AG, da der Kurs über dem anteiligen Unternehmenswert liegt.

 

a) Gemäß § 305 Abs. 1 AktG muss ein Unternehmensvertrag die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens enthalten, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Angemessen ist eine Abfindung, die - unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) - dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4). Dabei ist der Wert der Beteiligung regelmäßig als anteiliger Unternehmenswert im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB analog unter Ermittlung einer hierfür anerkannten Methode, etwa - wie hier - der Ertragswertmethode zu ermitteln. Liegt allerdings der Börsenkurs der Gesellschaft oberhalb des dergestalt geschätzten Anteilswertes, so bildet dieser die Untergrenze für die zu gewährende Abfindung (vgl. BVerGE 100, 289).

 

b) Zutreffend hat das Landgericht den relevanten Börsenkurs mit 24,32 € beziffert.

 

Bedenken gegen die von der Kammer befürwortete Heranziehung eines nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses bestehen keine. Ebenso wie die umsatzbezogene Durchschnittsbildung an sich entspricht die Bemessung anhand eines Zeitraums von drei Monaten zum Zwecke der Berechnung eines Durchschnittswertes der mittlerweile gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung; sie ist zudem erst kürzlich wieder vom Bundesgerichtshof bestätigt worden (vgl. BGH, DStR 2010, 1635 - Stollwerk - mit Anm. Goette).

 

Mit Blick auf den Endzeitpunkt der Referenzperiode kam nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2001, 2080) noch der Tag der Hauptversammlung, vorliegend also der 29. August 2007, in Betracht. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof allerdings mit überzeugenden Argumenten, auf die Bezug genommen wird (DStR 2010, 1635 - Stollwerk - mit Anm. Goette), mittlerweile aufgegeben, so dass der von den Antragstellern geltend gemachte Durchschnittskurs nicht (mehr) als Untergrenze in Betracht kommt. Zutreffend ist vielmehr von einer Referenzperiode, die mit der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme am 21. März 2007 endete, auszugehen. Dies führt zu einem gewichteten Durchschnittskurs von 24,32 €.

 

Dass dabei der Bundesgerichtshof unter anderem zur Begründung des geänderten Endzeitpunktes für die Bildung der Referenzperiode auch auf § 5 WpÜG - AngebotsVO verweist (vgl. BGH, DStR 2010, 1635, 1638), impliziert jedoch entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht, dass die am Börsenkurs orientierte Abfindung der Höhe nach einem öffentlichen Angebot nach dem Wertpapierübernahmegesetz entsprechen müsste und gleichzeitig auch § 4 WpÜG-AngebotsVO zur Anwendung gelänge. Vielmehr spielen gezahlte Vorerwerbspreise bei der Ermittlung der angemessenen, an einem Börsenkurs als Untergrenze orientierten Abfindung nach § 327b AktG regelmäßig keine Rolle (vgl. zur Bedeutung von Vorerwerbspreisen OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, Juris), weswegen auch dem Antrag der Antragsteller zu 73) bis 76) und 78) nicht nachzugehen war, nämlich der Antragsgegnerin aufzugeben, die ein Jahr vor dem Übertragungsverlangen getätigten Vorerwerbe offen zu legen.

 

Darüber hinaus bedarf es vorliegend keiner gesonderten Anpassung des so ermittelten Kurses an die Verhältnisse zum Tag der Hauptversammlung. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Stollwerk-Entscheidung (DStR 2010, 1635) ausgeführt, dass, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum liege und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lasse, der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen sei. Ein längerer Zeitraum im vorgenannten Sinne ist hier jedoch nicht gegeben. So sind vorliegend zwischen dem Tag der ersten Bekanntgabe der Maßnahme am 21. März 2007 und dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 29. August 2007 nur etwa fünf Monate verstrichen. Ein derartiger mit Blick auf die Komplexität der unternehmerischen Maßnahme als kurz einzustufender Zeitraum ist nicht ausreichend lang, um das zeitliche Moment für eine Hochrechnung erfüllen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 17 ff.; vgl. ferner für einen Zeitraum von knapp 6 Monaten OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 87 ff.; Bungert/Wettich, BB 2010, 2227, 2229 in der Regel erst über 7 Monate; Decher, ZIP 2010, 1673, 1676 mindestens 7 Monate bei Squeeze out, Bücker; NZG 2010, 967, 970 mindestens 7 ½ Monate).

 

c) Dem Landgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass eine Schätzung des anteiligen Unternehmenswertes der Gesellschaft jedenfalls nicht zu einem Wert über 24,23 € führt, weswegen sich die angemessene Barabfindung an der Höhe des oben genannten Börsenkurs bemisst.

 

aa) Im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung ist der Unternehmenswert gemäß § 287 Abs. 2 ZPO anhand einer anerkannten Wertermittlungsmethode zu schätzen. Diese Schätzung ist vom erkennenden Gericht vorzunehmen, das sich insoweit nicht auf eine reine Plausibilitätsbetrachtung beschränken kann (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Juris Rdn. 176 ff.).

 

Gleichwohl ist der unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Lochner (AG 2011, 692, 693 f.) aufgestellten Forderung einiger Antragsteller, im Rahmen des Spruchverfahrens müsse die Richtigkeit und nicht lediglich die Vertretbarkeit der Wertbemessung festgestellt werden, ebenfalls nicht zu folgen. Denn mit der von den Antragstellern eingeforderten Richtigkeitskontrolle wird etwas letztlich Unmögliches verlangt. Einen wahren, allein richtigen Unternehmenswert gibt es bereits deshalb nicht, weil dieser von den zukünftigen Erträgen der Gesellschaft sowie einem in die Zukunft gerichteten Kapitalisierungszins abhängig ist und die zukünftige Entwicklung nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist. Entsprechend führen die zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen, die Grundlage jeder Unternehmensbewertung sind und zwingend sein müssen, im Ergebnis dazu, dass die Wertermittlung insgesamt keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011, 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 118).

 

Soweit gleichwohl in manchen - auch verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 100, 289, 298, 306) - von dem "richtigen", "wahren" oder "wirklichen Wert" der Beteiligung die Rede ist, ist dies im Sinne einer Wertspanne zu verstehen, weil weder verfassungsrechtlich noch höchstrichterlich etwas gefordert wird, was tatsächlich unmöglich ist, nämlich einen einzelnen Unternehmenswert als allein zutreffend zu identifizieren. Dies wird in der vorgenannten Entscheidung letztlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Begriffe auch dort in Anführungszeichen gesetzt sind und mithin in modalisierender Funktion verwendet werden.

 

Diese Erkenntnis ist zugleich bei der Beurteilung der vom Gericht für die eigene Schätzung heranzuziehenden Schätzgrundlagen zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist nämlich die zur Grundlage der unternehmerischen Maßnahme durchgeführte, der Hauptversammlung vorgelegte und sodann von einer gerichtlich bestellten Prüferin untersuchte Wertbemessung der Antragsgegnerin. Die dort enthaltenen Prognosen, Parameter und Methoden sind im Regelfall vom Gericht zur eigenen Schätzung heranzuziehen, solange sie ihrerseits vertretbar sind und insgesamt zu einem angemessenen, d.h. zugleich nicht allein richtigen Ausgleich führen (ähnlich KG, WM 2011, 1705). Das schließt eine hiervon abweichende eigenständige Schätzung des Gerichts etwa ausschließlich anhand des Börsenkurses (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 2010, 1841) nicht aus und zwar selbst in dem Fall nicht, in dem der Wertbemessung durch die Gesellschaft die allgemein anerkannte Ertragswertmethode zugrunde gelegen hat. Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung nämlich stets das Ergebnis einer eigenen Schätzung des Gerichts, die sich nicht lediglich auf die Untersuchung der Vertretbarkeit der bei der Wertermittlung der Antragsgegnerin zur Anwendung gelangten, einzelnen Wertermittlungsmethoden und Einzelwerte zu beschränken hat, sondern insgesamt die Angemessenheit der gewährten Zahlung zu untersuchen hat.

 

Solange allerdings sowohl das der Abfindung zugrunde gelegte Ergebnis der Wertermittlung als auch die Einzelschritte auf dem Weg dorthin nachvollziehbar und plausibel sind, ist es zumindest naheliegend, wenn nicht gar geboten, die jeweils für sich gesehen vertretbaren Methoden und Einzelwerte aus der vorgelegten Unternehmensbewertung für die eigene Schätzung des Gerichts als Grundlage nutzbar zu machen und nicht durch andere, gleichfalls nur vertretbare Annahmen, Prognosen und wertende Ergebnisse zu ersetzen.

 

Soweit die Antragsteller zu 45) u.a. geltend machen, im Rahmen des Spruchverfahrens müsse zur verfahrensrechtlichen Absicherung des verfassungsrechtlich gewährten Schutzes des Eigentums gewährleistet werden, dass die Abfindung und der damit verbundene Unternehmenswert auf ihre Richtigkeit und nicht lediglich auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden, kann dem nicht nur mit Blick auf die geforderte Richtigkeitskontrolle, sondern auch in Bezug auf die daraus gezogene Konsequenz des Gebotes einer eigenständigen Ermittlung aller Schätzgrundlagen durch das Gericht unabhängig von der bereits vorliegenden und sachverständig geprüften Bewertung nicht gefolgt werden.

 

Zuzugeben ist den Antragstellern insoweit zwar, dass die Übernahme lediglich vertretbarer Elemente der Wertermittlung durch das Gericht im Ergebnis häufig den Anschein einer reinen Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung der gewährten Abfindung nach sich zieht. Dies steht der hier skizzierten Vorgehensweise gleichwohl nicht entgegen.

 

Hierbei wird nämlich bereits die zuvor genannte Gesamtschau des Wertermittlungsprozesses außer Acht gelassen. Diese gesonderte Betrachtung des ermittelten Ergebnisses ist für die eigene Schätzung des Gerichts unerlässlich. Denn eine Kombination jeweils für sich vertretbarer Einzelwerte etwa für den Basiszins, die Marktrisikoprämie, den Betafaktor und den Wachstumsabschlag, können gleichwohl zu einem unrealistischen Kapitalisierungszins und in der Folge einer unangemessenen Abfindung führen.

 

Darüber hinaus steht einer Schätzung des Gerichts unabhängig von der seitens der Gesellschaft vorgelegten Wertermittlung sowie den darin enthaltenen Prognosen und Wertungen eine vom Gesetzgeber anders vorgesehene, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß ausdrücklich anerkannte Grundkonzeption des Gesetzes entgegen (vgl. BVerfGE 100, 289, 302 ff.). Diese Konzeption geht nämlich nicht davon aus, dass die Abfindung erstmals durch das Gericht festgesetzt wird. Stattdessen erfolgt eine Festlegung zunächst durch die betroffenen Gesellschaften selbst, die sodann einer Überprüfung durch eine gerichtlich bestellte und insoweit grundsätzlich als unabhängig anzusehende sachkundige Person unterzogen wird. Erst sofern der auf diese Weise ermittelte und überprüfte Wert die Billigung der erforderlichen Mehrheit der Gesellschaft findet und die unternehmerische Maßnahme in Form einer entsprechenden Beschlussfassung umgesetzt wird, kommt im Anschluss hieran im Fall seiner Anrufung die weitere Überprüfung durch das Gericht in Betracht. Diese Überprüfung erfolgt zwar durch eine eigenständige Schätzung des Gerichts. Diese Schätzung hat aber auf der Grundlage der vorgelegten Unternehmensbewertung sowie der hiergegen vorgebrachten Einwände zu erfolgen, wie sich nicht zuletzt aus dem in § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG verankerten Begründungserfordernis ergibt. Wäre demgegenüber als Grundlage der Schätzung nicht regelmäßig auf die vertretbaren Methoden und Prognosen der bereits vorliegenden Wertbemessung zurückzugreifen, sondern ersetzte das Gericht die vorhandenen Annahmen durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen, wäre dem Ansatz der Überprüfung einer bereits bestimmten Abfindung auf ihre Angemessenheit hin der Boden entzogen. Dass dabei die Schätzung des Gerichts von der vorgelegten Wertbemessung auszugehen hat und mithin faktisch im Falle der Vertretbarkeit der aufbereiteten Schätzgrundlagen einer gewissen Beschränkung unterliegt, findet seine Rechtfertigung nicht nur in der vom Gesetzgeber so vorgesehenen Vorgehensweise, sondern zugleich in der zuvor erfolgten Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer.

 

Hinzu kommt, dass ein Anspruch der Minderheitsaktionäre auf die Umsetzung eines Meistbegünstigungsgebotes nicht besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Juris Rdn. 187). Entsprechend lassen sich der Verfassung keine Vorgaben dahingehend entnehmen, von zahlreichen vertretbaren Einzelwerten müsse jeweils der höchste genommen werden, um die verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung gewährleisten zu können. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch dieses Vorgehen nicht zu einem "richtigen" Anteilswert, sondern nur zu dem denkbar höchsten Wert führen würde.

 

Überdies ist das Spruchverfahren zumindest auch unter dem Gesichtspunkt einer Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Dauer des Verfahrens einerseits gegenüber einem damit verbundenen Erkenntnisgewinn andererseits zu betrachten (vgl. OLG Frankfurt, WM 2010, 1841, 1858; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 41). Hiermit wäre sowohl unvereinbar, wenn die Gerichte stets eine Planung der zukünftigen Erträge neu aufstellen würden und zwar unabhängig davon, dass die vorgelegten Zahlen ihrerseits vertretbar sind, als auch, wenn sie etwa mit Blick auf den Kapitalisierungszins die Zusammenstellung einer Peer Group bei der Ermittlung des Betafaktors regelmäßig nochmals vornehmen würden, obgleich an der Plausibilität der vorgelegten Auswahl keine durchgreifenden Bedenken bestünden.

 

Durch diese im Ergebnis eingeschränkte Prüfdichte in Bezug auf die Schätzungsgrundlagen wird zugleich der Sinn und Zweck des Spruchverfahrens als verfassungsrechtlich gebotenes Mittel der gerichtlichen Kontrolle zur Verhinderung der missbräuchlichen Ausübung wirtschaftlicher Macht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht unterlaufen. Denn von einem Missbrauch kann keine Rede sein, solange der seitens der Gesellschaft ermittelte Unternehmenswert seiner Höhe nach vertretbar und damit ein mögliches, wenngleich naturgemäß nicht zwingendes Ergebnis einer gerichtlichen Schätzung darstellt.

 

bb) Folglich genügt es ebenfalls, dass es sich bei der hier zur Anwendung gelangten Ertragswertmethode um eine von mehreren allgemein anerkannten Wertermittlungsmethoden handelt. Unter Anwendung dieser Methode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der A AG zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag, d.h. hier den 29. August 2007, abzuzinsen. Der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 91).

 

cc) Soweit es die zu kapitalisierenden Ergebnisse anbelangt, bestehen gegen die im Einzelnen im Vertragsbericht dargelegten und erläuterten Ertragszahlen keine durchgreifenden Bedenken.

 

aaa) Die Ertragszahlen sind in dem der Hauptversammlung vorgelegten Unternehmenswertgutachten - entwickelt aus den um Sondereinflüsse bereinigten Ergebnissen der Vorjahre (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 21 ff.) - für eine Detailplanungsphase im Zeitraum vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2009 als Einzelwerte ausgewiesen. Ab dem Jahr 2010 sind - wie in der Unternehmensbewertung üblich - gleichbleibende Beträge als vereinfachender Ausdruck einer Phase ewiger Rente unterstellt worden (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 21 ff., Prüfbericht S. 28 ff.). Dabei wurde die Konzernplanung im Rahmen der Detailplanungsphase aus einer für die einzelnen sieben Divisionen getrennt aufgestellten Rechnung entwickelt (Stellungnahme im Vertragsbericht S. 24 ff.). In der Phase der ewigen Rente erfolgte die Fortschreibung der Werte des letzten Detailplanungsjahres direkt auf Konzernebene (Stellungnahme im Vertragsbericht S. 33 ff). Hierbei fand die Finanzkrise aufgrund der Unsicherheit der weiteren Entwicklung keine gesonderte Berücksichtigung bei der Planung.

 

bbb) Diese bei der Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Planungen der Erträge und Aufwendungen sowie die daraus entwickelten Unterstellungen für die zu kapitalisierenden Ergebnisse unterliegen nur einer eingeschränkten Prüfung durch die Gerichte. Bei den - aus der maßgeblichen Sicht des Bewertungsstichtages - in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Gesellschaft handelt es sich nämlich in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben zwar auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen. Zudem dürfen sie nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung aber auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 - Juris Rdn. 65; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008 - I-26 W 6/08 -, Juris Rdn. 26; OLG Düsseldorf, AG 2008, 498, 500; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., Rdn. 351).

 

ccc) Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermögen die Antragsteller mit ihren Einwänden gegen die zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht durchzudringen. Entsprechend hat das Landgericht zu Recht die Ergebnisplanungen der Antragsgegnerin übernommen, ohne dass hierfür die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder gar die umfassende sachverständige Neubewertung der A AG erforderlich gewesen wäre. Denn überzeugende Ansatzpunkte dafür, dass die Annahmen nicht realistisch seien oder die Planung Widersprüche aufweise, sind von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden (α). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zum Bewertungsstichtag gerade ausgebrochenen, wenngleich in ihren konkreten Auswirkungen noch nicht absehbaren Finanzkrise sowie der dadurch verursachten erhöhten Planungsunsicherheit (β).

 

α) Auch wenn man von einer etwaig zu korrigierenden Einschätzung aufgrund der sich zum Bewertungsstichtag abzeichnenden Finanzkrise absieht, vermögen die Antragsteller keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Annahmen zu den zu kapitalisierenden Ergebnissen unrealistisch wären oder die Planung in sich widersprüchlich wäre.

 

(1) Nicht zu überzeugen vermögen zunächst die Einwände der Antragsteller, soweit sie sich gegen die Detailplanung der Antragsgegnerin auf Segmentebene beziehen.

 

(1.1) Im Bereich Corporate Banking Germany sieht die Planung der Antragsgegnerin einen Rückgang des Zins- sowie des Provisionsüberschusses in den Planjahren 2007 bis 2009 gegenüber den letzten Ist-Jahren vor (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 24). Diesen Rückgang halten die Antragsteller aus verschiedenen Gründen für nicht plausibel. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

 

So hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund sinkender Margen eine Neuausrichtung in dem Geschäftszweig geplant sei, gleichwohl die Stärkung innovativer Kapitalmarktprodukte den Margenrückgang nur teilweise kompensieren könne und dies zudem Eigenkapitalentlastungsmaßnahmen erforderlich mache, die sich negativ auf den Provisionsüberschuss auswirken würden. Dieser in sich widerspruchsfreien näheren Erläuterung des geplanten operativen Ergebnisses sind die Antragsteller nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Die von der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung wird überdies durch den Umstand bestätigt, dass der Return on Equity in dem genannten Zeitraum der Planung zufolge von 11,6 % auf 12,1 % steigt.

 

(1.2) Ferner vertreten die Antragsteller die Auffassung, die Planung im Bereich des standardisierten Privatkundengeschäfts (Retail Banking) sei nicht nachvollziehbar. Dieser Einschätzung vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.

 

Bereits im Vertragsbericht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die A AG in diesem Segment aufgrund einer geplanten Neuausrichtung kein Neugeschäft mehr plane und die F-Bank AG ihren Altbestand seit dem 1. Februar 2007 übernommen habe (Stellungnahme im Vertragsbericht S. 29). Diese strategische Neuausrichtung ist vor dem Hintergrund der Eingliederung der A AG in den Konzern der F-Bank AG naheliegend und bedurfte entgegen der Auffassung einiger Antragsteller keiner näheren Hinterfragung durch den sachverständigen Prüfer. Überdies hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Abbau von Altbeständen der Zinsüberschuss verhältnismäßig schneller sinke als die Risikovorsorge, weil gerade gegen Ende eines Kreditengagements häufig zusätzliche Risikovorsorge erforderlich werde. Widersprüchlich ist dabei ebenfalls nicht der Umstand, dass der Abbau sich nicht völlig gleichmäßig über die einzelnen Geschäftsjahre des Detailplanungszeitraumes vollzieht.

 

(1.3) Des Weiteren sehen die Antragsteller Defizite im Bereich der Segmentplanung Public Finance/Global Market. So sei es vor dem Hintergrund des erklärten Bestrebens, sich zukünftig auf margenträchtigeres internationales Geschäft konzentrieren zu wollen, widersprüchlich, gerade im Bereich Public Finance/Global Market einen Rückgang des operativen Ergebnisses von 205 Mio. € im Jahr 2006 auf etwa 150 Mio. € in den Planjahren 2007 und 2008 zu unterstellen.

 

Ein Widerspruch ist jedoch nicht zu erkennen, da der geplante Zinsüberschuss in demselben Zeitraum erheblich ansteigt und sich der Rückgang aus einem ungewöhnlich erfolgreichen Handelsergebnis im Jahr 2006 erklärt. Allein dieses außergewöhnlich positive Handelsergebnis kann in den Planjahren nicht mehr erzielt werden. Demgegenüber hat die angekündigte Konzentration auf das internationale Geschäft in der Zukunft seinen Niederschlag in dem geplanten erheblichen Anstieg des Zinsüberschusses gefunden (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 30). Zudem wird der geplante Ausbau dieses Bereichs durch den vorgesehenen kontinuierlichen Anstieg der Verwaltungskosten aufgrund steigender Mitarbeiterzahlen bestätigt.

 

Widersprüchlich sei - so die Antragsteller - ferner der Anstieg des Zinsüberschusses in diesem Segment von 50 % im Vergleich des Jahres 2006 zu dem Jahr 2007 bei gleichzeitigem Sinken des operativen Ergebnisses um 25 % in demselben Zeitraum. Jedoch sind - wie auch die Antragsteller nicht verkennen - die unterschiedlichen Zahlen auf die Entwicklung des Handelsergebnisses zurückzuführen. Dessen negative Entwicklung hat die Antragsgegnerin widerspruchsfrei mit der (einmaligen) Auflösung von Passivposten erklärt, ohne dass diesem Vorbringen die Antragsteller noch dezidiert entgegen getreten wären.

 

(1.4) Mit Blick auf die in einem eigenen Segment erfassten Divisions- bzw. segmentübergreifenden Sachverhalte rügen die Antragsteller vornehmlich, der dort vorgesehene Ausweis von jährlich 40 Mio. € Verlust bei der Position "Provisionsüberschuss" (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 31) sei nicht nachvollziehbar.

 

Dies ist aufgrund des bereits im Vertragsbericht enthaltenen Hinweises auf notwendige Eigenkapitalentlastungsmaßnahmen im Bestandsportfolio nicht zutreffend. Überdies machen die Antragsteller keine substantiierten Angaben dazu, weshalb die veranschlagte Summe ihrer Größenordnung nach unplausibel sei. Allein der (zutreffende) Hinweis darauf, dass der Betrag etwa 25 % über demjenigen des letzten Ist-Jahres liege, genügt hierfür jedenfalls nicht, weil auch in den übrigen betrachteten Ist-Jahren Veränderungen von über 15 % bzw. knapp 18 % zu verzeichnen waren. Im Übrigen hätte selbst eine Fortschreibung des Wertes aus dem letzten Ist-Jahr in Höhe von 33 Mio. € aufgrund der gemessen am gesamten operativen Ergebnis geringen absoluten Differenz von 7 Mio. € keine nennenswerte Auswirkung auf den Unternehmenswert.

 

(2) Nicht zu überzeugen vermögen ebenfalls die Einwände, soweit sie die auf Konzernebene prognostizierten Ergebnisse während der Detailplanungsphase betreffen.

 

(2.1) Fehl geht zunächst die Rüge, der Rückgang des operativen Ergebniswachstums von 20 % in den Jahren 2005 und 2006 auf nur noch 8 % in den Planjahren ab 2007 (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 31) sei nicht hinreichend erläutert worden.

 

Die hohe Wachstumsquote vom Jahr 2005 auf das Jahr 2006 beruhte auf dem bereits im Rahmen der Segmentplanung angesprochenen, ungewöhnlich erfolgreichen Handelsergebnis des Jahres 2006, das sich seiner Natur nach nicht kontinuierlich reproduzieren lässt. Im Übrigen werden nachvollziehbar und plausibel fast konstante Steigerungen des operativen Ergebnisses in absoluten Zahlen zugrunde gelegt.

 

(2.2) Bei der Rüge einiger Antragsteller, in den Plandaten befänden sich Aufwendungen für Erweiterungsinvestitionen, deren Erträge aber keine Berücksichtigung gefunden hätten, handelt es sich um eine rein spekulative, nicht näher begründete Vermutung, die die vorgelegten Planzahlen weder als unrealistisch noch als widersprüchlich erscheinen lassen kann und gleichfalls mangels konkretem Anhalt keinen Anlass zu Ermittlungen von Amts wegen bietet.

 

(2.3) Nicht nachvollziehbar ist ferner die Rüge einiger Antragsteller, die vorgelegte Planung der Antragsgegnerin berücksichtige nicht das gewinnträchtige Osteuropa- und Asiengeschäft der A AG. Dem neuen Absatzmarkt Asien ist in der Planung ein zuvor nicht bestehendes neues Segment Corporate Investment Banking ... gewidmet worden (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 28).

 

Dieses hat entsprechend mit einem stark steigenden, operativen Ergebnis in die Konzernplanung Eingang gefunden (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 39). Ebenfalls die erwartete Intensivierung des Osteuropa- bzw. Russlandgeschäfts ist im Vertragsbericht ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 25) und hat entsprechend seinen Niederschlag in der Planung der Ergebnisse gefunden.

 

Soweit des Weiteren hierzu angeführt wird, bei einem Neuausbau des Geschäftsfeldes müssten in der Phase der ewigen Rente höhere als die veranschlagten Überschüsse erwirtschaftet werden können, handelt es sich nur um das Bemühen, die Planung der Antragsgegnerin durch eine andere, ihrerseits nicht mehr überzeugende Erwartung zu ersetzen.

 

(2.4) Ebenso wenig vermögen die Antragsteller eine fehlende Realitätsnähe oder gar eine Widersprüchlichkeit der Planzahlen dadurch aufzuzeigen, dass sie den von der F-Bank AG an die A AG zu zahlenden jährlichen Gewinnaufschlag für die Refinanzierung von deren privatem, erstrangigen Baufinanzierungsgeschäft neben der Übernahme der hiermit verbundenen Kosten ab dem Jahr 2008 mit 40.000 € (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 23) als "aberwitzig niedrig" bezeichnen.

 

Über die bloße Wertung hinaus ist darin kein Anhalt für eine greifbare Begründung einer fehlenden Realitätsnähe der Planzahl zu entnehmen. Abgesehen davon hätte selbst eine ganz beträchtliche Erhöhung dieser Planzahl etwa durch die Fortschreibung des für das Jahr 2007 angenommenen Wertes in Höhe von 150.000 € keinerlei nennenswerte Auswirkung auf den geschätzten Unternehmenswert der A AG.

 

(3) Die Einwände gegen die in der Phase der ewigen Rente ausschließlich auf Konzernebene ausgewiesenen Ergebnisse erweisen sich ebenfalls als letztlich nicht durchgreifend.

 

(3.1) Dass das zu kapitalisierende Ergebnis in der ewigen Rente unter demjenigen des Jahres 2009 liegt, findet seine unmittelbare Erklärung in der in Phase II unterstellten Thesaurierung in Höhe von jährlich 65,1 Mio. € (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 44). Abgesehen von dieser Thesaurierung steigt nämlich das zu kapitalisierende Ergebnis des Jahres 2010 gegenüber demjenigen des Vorjahres. Erweist sich mithin - wie noch darzulegen ist - die Thesaurierungsannahme als widerspruchsfrei, bestehen damit zugleich auch keine Bedenken gegen das von der Antragsgegnerin für die Phase der ewigen Rente veranschlagte zu kapitalisierende Ergebnis in Höhe von 566 Mio. € gegenüber 607,6 Mio. € im Jahr 2009. Auf diesen Zusammenhang hat mit zutreffender Begründung bereits die sachverständige Prüferin in ihrer ergänzenden Stellungnahme hingewiesen.

 

(3.2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller realistisch und in sich widerspruchsfrei ist ebenfalls die Entwicklung der Risikovorsorge im Kreditgeschäft von dem letzten Detailplanungsjahr zur Phase der ewigen Rente.

 

Die Planung der Kreditvorsorge ist ausführlich im Vertragsbericht erläutert worden (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 34 ff.). Insbesondere ist dargelegt worden, dass die Vorsorgekosten auf einer für die Phase der ewigen Rente geschätzten Kreditausfallquote von 0,25 % beruhen. Dass diese Schätzung unrealistisch sein könnte, machen die Antragsteller nicht überzeugend geltend. Ergänzend hat die sachverständige Prüferin hierzu ausgeführt, dass zwar in der Phase der ewigen Rente mit einem Rückgang der Risikokosten in dem Segment Corporate Banking Deutschland gerechnet werde, dies jedoch durch gesteigerte Kosten in dem expandierenden Auslandsbereich überkompensiert werde. Diese Einschätzung ist plausibel. Dies gilt ebenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Jahren der Detailplanungsphase die Risikovorsorgekosten streckenweise rückläufig waren. Wie sich nämlich aus der Darstellung der historischen Kreditausfallquote ergibt (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 35), ist diese - wie naheliegend - keineswegs konstant im Zeitablauf, sondern unterliegt teilweise erheblichen Schwankungen, was wiederum zu variierenden Risikovorsorgekosten über die Jahre hinweg führen kann.

 

(3.3) Nicht zu folgen vermag der Senat ebenso dem Einwand, es sei unplausibel, dass der Zinsüberschuss in den Jahren der Detailplanungsphase um jährlich 100 Mio. € wachse, sodann aber während der Phase der ewigen Rente als konstant angesehen werde.

 

Hierbei übersehen die Antragsteller, dass es gerade der Konzeption der ewigen Rente entspricht, dass sich das Unternehmen nunmehr in einem sogenannten Beharrungs- oder Gleichgewichtszustand befindet, bei dem sich die Veränderung der Zahlungsströme durch eine konstante Wachstumsrate abbilden lässt (vgl. WP Handbuch 2008, S. 53). Der insoweit ebenfalls in Frage gestellte erwartete Rückgang des Zinsüberschusses nach Risikovorsorge beruht auf der erhöhten Risikovorsorge in der Phase der ewigen Rente. Diese Erhöhung ist - wie bereits dargelegt - im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.

 

(4) Ferner erweist sich die geplante Thesaurierung als frei von Beanstandungen.

 

Bei den Thesaurierungen wird in der dem Unternehmensvertrag zugrunde gelegten Unternehmensbewertung eine Ausschüttungsquote von 40 Prozent unterstellt. Hinsichtlich der 60 Prozent der im Unternehmen verbleibenden Gewinne wird in der Detailplanungsphase zur Vereinfachung angenommen, dieser Gewinnanteil fließe den Aktionären in Form eines Wertbeitrages aus Thesaurierung in voller Höhe und mithin nicht durch Steuern reduziert zu. Hieraus ergibt sich ein Wertbeitrag aus Thesaurierung in den Jahren der Detailplanungsphase von 324, 377,2 und 407,5 Mio. €. Im Rahmen der ewigen Rente wird bei den 60 Prozent nicht ausgeschütteter Gewinne nochmals differenziert. Hier wird ergänzend unterstellt, dass 65,1 Mio. € pro Jahr als Eigenkapital dauerhaft im Unternehmen verbleiben müssen und mithin nicht direkt den Aktionären als Wertbeitrag aus Thesaurierung zugerechnet werden können. Der direkt den Gesellschaftern steuerfrei zugerechnete Anteil beläuft sich damit in der Phase der ewigen Rente auf lediglich 358,2 Mio. €. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

 

Gegen die geplante Ausschüttungsquote von 40 % bestehen keine Bedenken. Sie ist Ausdruck der entsprechenden unternehmerischen Planung. Als solche unterliegt sie naturgemäß nur in sehr eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2010, 729). Überdies hält sie sich - wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist - in dem regelmäßig zum Ausschüttungsverhalten angenommenen Rahmen (vgl. auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., 2011, Rdn. 498 ff.).

 

Die direkte Zurechnung der einbehaltenen Gewinne wiederum wirkt sich zugunsten und nicht zulasten der Antragsteller aus. Hierdurch wird die ansonsten anfallende persönliche Steuerbelastung vermieden. Ein Szenario, bei dem persönliche Steuern der Aktionäre vollständig vermieden würden - etwa durch eine Thesaurierung in Höhe von 100 % - entspricht demgegenüber nicht der allgemein beobachtbaren Realität und kann daher für eine realitätsbezogene Schätzung des Unternehmenswertes nicht herangezogen werden.

 

Näherer Erörterung bedarf vor diesem Hintergrund lediglich die zusätzliche Annahme dauerhaft thesaurierter Mittel in Höhe von 65,1 Mio. € in der ewigen Rente, die - den Angaben der Antragsgegnerin zufolge - den Aktionäre nicht in Form eines Wertbeitrages aus Thesaurierung zugerechnet werden können. Hierzu hat die sachverständige Prüferin in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, es handele sich um eine zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums erforderliche Thesaurierung. Das Erfordernis resultiere aus Mindest-Eigenkapitalregelungen für Kreditinstitute, aufgrund derer das Wachstum des Eigenkapitals in etwa mit dem Ergebniswachstum korrespondieren müsse, da andernfalls die Mindestausstattung mit Eigenkapital im Zeitablauf nicht erfüllt werden könne. Vorliegend habe man bei einem jährlichen Ergebniswachstum in der ewigen Rente von 1,3 % ein Wachstum des Kernkapitals von 1,1 % für erforderlich gehalten, woraus sich bei einem Kernkapital von 5.915,6 Mio. € der ausgewiesene Betrag ergebe. Dabei komme auch dieser dauerhaft einbehaltene Betrag den Aktionären letztlich zugute. Ohne die Thesaurierung ließen sich nämlich nicht die angenommenen Ertragszahlen generieren, die wiederum eine Eigenkapitalrendite (mit-)ermöglichten, die deutlich über dem Kapitalisierungszins liege.

 

Diese Erläuterungen sind realistisch und widerspruchsfrei. Sie korrespondieren mit den Einschätzungen, wie sie dem 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bereits in dem vorangegangenen Verfahren zur Verschmelzung dreier Gesellschaften zur jetzigen A AG unter dem Aktenzeichen 5 W 33/09 zur Beurteilung vorlagen und die Billigung des damals zur Entscheidung berufenen Senats gefunden haben (vgl. ZIP 2010, 729).

 

Soweit einige Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringen, die Planung in den Jahren 2007 bis 2009 zeige, dass eine volle Zurechnung der thesaurierten Beträge möglich sei, übersehen sie, dass das dort unterstellte Wachstum der Planung zufolge noch keine Erhöhung des Eigenkapitals erforderlich machte, dies aber keine Aussage darüber enthält, ob dies auch bei dem sich anschließenden Wachstum ab dem Jahr 2010 der Fall ist. Vielmehr spricht bei der angenommenen fehlenden Zufuhr neuen Eigenkapitals in den Jahren 2007 bis 2009 gerade mehr dafür, dass eine Eigenkapitalzufuhr aus thesaurierten Beträgen sodann in späteren Jahren erforderlich ist, um bei einer weiteren Ausdehnung des Geschäfts gleichwohl die gesetzlichen Eigenkapitalerfordernisse einhalten zu können.

 

Nicht zu überzeugen vermag ebenfalls der Einwand, der Wachstumsabschlag zur Sicherung einer realen Ergebnisgröße habe nichts mit dem Problem des Eigenkapitals bei Volumenausdehnung zu tun. Die Verknüpfung beider Größen erfolgt durch die vom Gesetz geforderte Mindestausstattung mit Eigenkapital (vgl. §§ 10 ff. KWG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung in Verbindung mit der Solvabilitätsrichtlinie und dort vornehmlich § 2 SolvV). Jede Geschäftsausweitung in Form zusätzlicher Kreditvergabe - sei sie bedingt durch eine Erhöhung des Marktanteils oder durch eine reale oder inflationsbedingte Ausweitung des Marktes bei gleichbleibendem Marktanteil - erfordert zusätzliches Eigenkapital. Mithin ist die Koppelung beider Größen durch die Gesetzeslage bedingt und hat zunächst nichts mit Annahmen zu den Ursachen für das Ergebniswachstum zu tun.

 

Entsprechend wird durch das in der Planung berücksichtigte Erfordernis einer zusätzlichen Thesaurierung auch nicht die Idee des Wachstums unangemessen relativiert. Insbesondere wird hierdurch nicht unterstellt, die Geschäftsausweitung erfordere zwingend weitere Investitionen. Vielmehr wird allein der Gesetzeslage, wie sie auf C-Banken wie die Antragsgegnerin zur Anwendung gelangt, Rechnung getragen.

 

Nicht zu überzeugen vermag schließlich der von einigen Antragstellern vorgebrachte Einwand, eine Thesaurierung sei trotz der Geschäftsausweitung nicht erforderlich, weil nicht nur das Kreditgeschäft, sondern auch das Eigenkapital inflationsbedingt ansteigen würde. Diese Überlegung greift zu kurz. Das Eigenkapital selbst ist eine nominelle Größe, deren Höhe von der Inflation unabhängig ist. Dies verkennen die Antragsteller zwar nicht und verweisen deshalb auf die Anlage des Eigenkapitals in Sachwerte. Doch ein durch Sachwertsteigerungen inflationsbedingtes Anwachsen des Eigenkapitals wird - selbst bei Auflösung der hierdurch entstehenden stillen Reserven - gerade verhindert, wenn das gesamte in einem Jahr erwirtschaftete Ergebnis ausgeschüttet oder auf andere Weise den Aktionären in Form eines Wertbeitrages aus Thesaurierung zugeführt wird. Für einen inflationsbedingten Anstieg des Eigenkapitals ist dann zwingend kein Raum mehr. Soweit in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die Einhaltung von Beleihungsgrenzen aufgrund eines inflationsbedingten Anstiegs der Immobilienpreise verwiesen wird, kann die Richtigkeit dieses Gedankens dahinstehen, weil die Eigenkapitalanforderungen zusätzlich zu der Einhaltung der Beleihungsgrenzen von C-Banken wie der Antragsgegnerin zu beachten sind.

 

(5) Zu der Kritik einiger Antragsteller an den der Unternehmenswertplanung zugrunde gelegten Unternehmenssteuersätze hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Höhe der in der Planung veranschlagten Sätze liege unterhalb der historischen Steuersätze. Zudem seien die Auswirkungen der Steuerreform im Jahr 2008 sowie der Umstand, dass im Auslandsgeschäft andere Unternehmenssteuern anfielen als in Deutschland, in der Planung berücksichtigt worden. Diesem Vortrag sind die Antragsteller nicht mehr näher entgegen getreten.

 

Soweit in diesem Zusammenhang ferner eingewandt wird, es seien Verlustvorträge nicht in Betracht gezogen worden, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass es sich um Verlustvorträge der F-Bank AG und nicht solche der A AG handelt. Diese können - da es sich um einen bei der F-Bank AG liegenden Vermögenswert handelt - ohnehin nicht den Aktionären der A AG bei der Bewertung deren Gesellschaft zugute kommen. Dem widerspräche bereits die Orientierung an dem allgemein anerkannten Stand alone - Ansatz, nämlich der Ermittlung der Ertragswerte der beteiligten Unternehmen auf der Grundlage einer jeweils gesonderten Unternehmensfortführung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 33/09 -, Juris Rdn. 55; WP Handb 2008 Teil A Rdn. 84).

 

(6) Die Einwände gegen die vorliegenden Ergebniszahlen, die von Einzelwerten abstrahieren und stattdessen auf allgemein gehaltene Vergleiche gestützt werden, vermögen die Planung gleichfalls nicht zu erschüttern.

 

(6.1) Soweit einige Antragsteller geltend machen, der ermittelte Unternehmenswert sei unplausibel im Vergleich zu den kumulierten Unternehmenswerten der drei Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger die A AG aufgrund der Verschmelzung im Jahr 2002 geworden ist, hat hierzu die sachverständige Prüferin in ihrer ergänzenden Stellungnahme überzeugend die unterschiedlichen Bewertungssituationen im Jahr 2002 und in dem hier maßgeblichen Jahr 2007 dargestellt. Damit hat sie insoweit zu Recht auf die Situations- und Zeitpunktbezogenheit jeder Bewertung hingewiesen. Dies schließt nicht aus, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt die Beurteilung des Unternehmenswertes verbessert. Gleichwohl handelt es sich stets um eine auf den jeweiligen Bewertungsstichtag und dessen Bewertungshorizont bezogene Beurteilung, die sich naturgemäß im Zeitablauf aufgrund geänderter Verhältnisse und Erkenntnisse unterschiedlich darstellen mag.

 

Im Übrigen ist eine offensichtliche Benachteiligung der Aktionäre der A AG in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht erkennbar, weil der kumulierte Unternehmenswert der im Jahr 2002 verschmolzenen Institute mit knapp 7 Mrd. € über eine Milliarde Euro hinter dem vorliegend angenommenen Unternehmenswert zurückgeblieben ist und dieser Umstand zwar nicht für sich genommen eine zutreffende Einschätzung des hier zu untersuchenden Wertes begründen kann, gleichwohl aber auch entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht zu weiteren Nachforschungen Anlass zu geben vermag.

 

(6.2) Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, die Planung orientiere sich nicht an dem vorgegebenen Ziel einer Eigenkapitalrendite von 15 %, ist diesem Einwand die sachverständige Prüferin in ihrer ergänzenden Stellungnahme entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, dass die vorgelegten Planzahlen zu einer Eigenkapitalrendite nach Steuern von 14,8 % im Jahr 2007 über 16,1 % im Jahr 2008 und 17,5 % im Jahr 2009 hin zu 18 % ab dem Jahr 2010 führe.

 

Dem halten die Antragsteller zwar entgegen, dies sei nicht auf der Grundlage der vorgelegten Planzahlen nachvollziehbar. Hiermit überdehnen sie jedoch die Darstellungslast der Antragsgegnerin (vgl. zur Darstellungstiefe im Vertragsbericht BGH, AG 2006, 887). Dieser obliegt es zunächst, eine in sich nachvollziehbare, wenngleich nicht in allen Einzelheiten ausdifferenzierte Unternehmensbewertung vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Informationen können die Antragssteller sodann Ansätze für Widersprüche in der vorgelegten Planung aufzeigen. Eine Widersprüchlichkeit wäre zwar in Betracht gekommen, wenn die Behauptung einer hinter dem von der Unternehmensführung der A AG formulierten Zielwert zurückbleibenden Eigenkapitalrendite sich bewahrheitet hätte. Hierfür müssten aber von den Antragstellern Anhaltspunkte vorgetragen werden, nachdem die Antragsgegnerin dezidiert jeweils die ihrer Ansicht nach in der Planung enthaltenen Renditen mitgeteilt hat. Ansonsten wäre auf jede ins Blaue hinein erfolgte Behauptung eine vollständige, ins Detail gehende Überprüfung der Planung erforderlich. Dies entspricht jedoch nicht der vom Gesetzgeber vorgesehenen Prüfungstiefe eines Spruchverfahrens, wie sich bereits aus den Anforderungen an die Antragsschrift mit Blick auf die Erhebung konkreter Einwendungen ergibt, § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG. Da die Antragsteller auf die konkretisierenden Werte der gerichtlich bestellten Prüferin deren Angaben nur noch als nicht nachvollziehbar bestritten haben, war diesem Vorbringen auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht weiter nachzugehen.

 

β) Über die isolierte Beurteilung der vorgelegten Planzahlen hinaus hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend überdies die Einschätzung einer realistischen, jedenfalls aber nicht zulasten der Antragsteller zu pessimistischen Planung durch die spätere Entwicklung der Finanzkrise als bestätigt angesehen.

 

Zwar ist mangels Vorhersehbarkeit der Entwicklung den Antragstellern darin beizupflichten, dass die spätere Finanzkrise nicht zwingend einen geringeren Ertragswert zu begründen vermag. Umgekehrt spricht die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung, die zum Zwecke der Plausibilisierung eingeschränkt Beachtung finden darf, jedoch keinesfalls für eine zu negative Einschätzung der Ertragsentwicklung der A AG durch die Antragsgegnerin. Stattdessen führt der damalige hohe Grad an Verunsicherung zu einem erweiterten Planungsermessen, das jedenfalls nicht zuungunsten der Antragsteller überschritten worden ist.

 

Dem steht das Stichtagsprinzip nicht entgegen. Denn bereits in der Wurzel begründete Umstände haben selbst dann Berücksichtigung zu finden, wenn es sich nur um eine im Kern angelegte und absehbare Entwicklung handelt. Dies ist mit Blick auf die zeitlich vorgelagerte Subprime-Krise und - wenngleich in sehr eingeschränktem Maße - für die sich anschließende allgemeine Finanzkrise mit ihrer Störung des Interbankenmarktes und den damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu bejahen.

 

In diesem Zusammenhang kann den Antragstellern nicht gefolgt werden, diese allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen würden von der seitens des Bundesgerichtshofs entwickelten Wurzeltheorie nicht erfasst. Insbesondere spielt es für die Anwendung der Wurzeltheorie keine Rolle, ob es sich um eine für die Gesellschaft relevante Marktentwicklung handelt oder ob in der Gesellschaft selbst bestehende Umstände in Rede stehen. So ist nicht einzusehen, warum die Anwendung der Wurzeltheorie auf betriebswirtschaftliche Aspekte beschränkt sein sollte und nicht zugleich alle wertbildenden Faktoren erfasst. Dies lässt sich - anders als manche Antragsteller meinen - jedenfalls nicht mit dem Wortlaut von § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG, der auf die Verhältnisse der Gesellschaft abstellt, begründen. Denn zu den Verhältnissen der Gesellschaft zählt selbstverständlich auch das Marktumfeld, in dem die Gesellschaft agiert. Andernfalls ließe sich eine sachgerechte, methodisch allgemein anerkannte Ertragswertermittlung nicht durchführen. Gleichzeitig dient die Wurzeltheorie erkennbar der zeitlichen und nicht der inhaltlichen Abgrenzung. Entscheidend ist ohne weitere inhaltliche Differenzierung nur, dass es sich um einen wertbeeinflussenden Faktor handelt. Dass wiederum die Subprime-Krise das für die A AG relevante Marktumfeld nachhaltig beeinflusst hat und dadurch einen wesentlichen, den Wert der Gesellschaft beeinflussenden Umstand darstellt, wird durch deren Auswirkung auf die Jahresabschlüsse der A AG in den Jahren 2007 und 2008 belegt. So führte - den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin zufolge - allein diese Krise zur notwendigen Abschreibung von Residential Mortgage Backed Securities im Jahr 2007 von 188 Mio. € und im Jahr 2008 von 454 Mio. €. Durch ihren starken Einfluss auf den Wert der A AG unterscheidet sich die Finanzkrise gleichzeitig von allgemeinen, in ferner Zukunft liegenden, gleichwohl als solcher sowohl zum Bewertungsstichtag bereits angelegter und zudem grundsätzlich vorhersehbarer allgemeiner konjunktureller Entwicklungen, die ebenfalls bei der Schätzung zukünftiger Erträge der Gesellschaft nicht völlig ausgeblendet werden können.

 

Allerdings ist nicht jeder Umstand, der bereits zum Bewertungsstichtag angelegt ist, bei der Ertragsplanung zu berücksichtigen. Hinzu kommen muss vielmehr - entgegen einer jedenfalls zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung - das zusätzliche Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Entwicklung. Dies entspricht der ursprünglichen Formulierung des Bundesgerichtshofs, wie sie von den Instanzgerichten zu Recht aufgegriffen wurde (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511; Oberlandesgericht Stuttgart AG 2004, 43, 44; OLG Düsseldorf, AG 2003, 329, 33). Diese zusätzliche Voraussetzung ist notwendig, um eine Eingrenzung herbeizuführen, da andernfalls praktisch alle späteren Entwicklungen Berücksichtigung finden müssten. Zugleich bietet das Kriterium der Vorhersehbarkeit der Entwicklung den Wirtschaftsteilnehmern auch die notwendige Planungssicherheit. Sie werden auf diese Weise davor geschützt, dass eine Ex post - Sicht zu am Bewertungsstichtag nicht absehbaren Korrekturen bei der Abfindung oder beim Ausgleich führt (vgl. auch WP Handb 2008, Teil A Rdn. 54). Eine Abkehr von dieser Beurteilung vermag der Senat entgegen der von der Antragsgegnerin hierzu in Bezug genommenen Literaturmeinung (vgl. dazu Seetzen, WM 1999, 329, 333) dem dort zitierten, in seiner Formulierung letztlich vereinzelt gebliebenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1998 (- II ZR 190/97 -, Juris Rdn. 12) ebenso wenig zu entnehmen wie dem von der Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Beschluss vom 4. März 1998 (BGHZ 138, 136, 140). Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die vorrangig in der letztgenannten Entscheidung in Bezug genommene Fundstelle bei Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 304, dort Rdn. 8 ihrerseits ohne Abgrenzung auf die ursprüngliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wurzeltheorie vom 17. Januar 1973 (BGH, NJW 1973, 509, 511) verweist und ebenfalls die weiterhin genannten Fundstellen keine Abgrenzung zur Wurzeltheorie in ihrer vom Erkenntnishorizont zum Bewertungsstichtag geprägten Form erkennen lassen.

 

Stellt man entsprechend nicht nur darauf ab, dass die Entwicklung in der Wurzel angelegt, sondern darüber hinaus absehbar gewesen sein muss, wird man zwar mit dem Landgericht davon auszugehen haben, dass nicht nur die Subprime Krise, sondern auch die sich anschließende Vertrauenskrise im Interbankenmarkt mit den sodann sich ergebenden realwirtschaftlichen Auswirkungen bereits zum Bewertungsstichtag angelegt waren. Jedoch waren nach Auffassung des Senats die konkreten negativen Entwicklungen, die die Wirtschaft im weiteren Verlauf der Finanzkrise nahm, nicht in diesem Sinne vorhersehbar. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung der sachverständigen Prüferin an, wonach insbesondere die Nachhaltigkeit der sich erst abzeichnenden Entwicklungen auf den Finanzmärkten zum Bewertungsstichtag noch unklar war. Dies spiegelt sich letztlich ebenfalls in den unterschiedlichen, von den Beteiligten jeweils zur Stützung ihrer Auffassung angeführten Einschätzungen führender Institute oder Fachleute zu der damaligen Situation wider. Entsprechend war zum Bewertungsstichtag zwar bereits eine große Verunsicherung der Märkte zu konstatieren und zu berücksichtigen. Ein eindeutiger Trend zeichnete sich hingegen noch nicht ab und war demgemäß weder bei der Bewertung selbst noch bei deren nachträglicher Überprüfung durch die Gerichte zu unterstellen.

 

Dieser Einschätzung steht ebenfalls nicht der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Entwicklung des Subprime Portfolios der A AG sowie der darin enthaltenen und vor dem 1. März 2007 erworbenen Wertpapiere wie Collaterialized Debt Obligations oder Residential Mortgage-Backed Securities entgegen. Insoweit wird zwar zu Recht geltend gemacht, die A AG sei von der Subprimekrise betroffen worden und deren Auswirkungen hätten konkret die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft nachteilig beeinflusst. Entsprechend wird von den Antragstellern auch nicht ausdrücklich bestritten, am Tag vor dem Bewertungsstichtag sei das Risikomanagement von möglichen Verlusten im Wertpapierbestand in Höhe zwischen 33 Mio. und 100 Mio. € ausgegangen. Wie die große Spannbreite erwarteter Verluste jedoch zeigt, ergibt sich hieraus in erster Linie nur die zu diesem Zeitpunkt bestehende erhöhte Unsicherheit. Dies wird überdies dadurch bestätigt, dass die für möglich gehaltenen Werte erheblich unter den tatsächlich realisierten, zum Bewertungsstichtag aber noch nicht vorhersehbaren Verlusten von 188 Mio. € im Geschäftsjahr 2007 und 454 Mio. € im Geschäftsjahr 2008 lagen. Insbesondere folgt aus dem Vortrag der Antragsgegnerin aber auch weiterhin nicht eine bereits zum Bewertungsstichtag in ihrem konkreten Ausmaß und den damit verbundenen Folgen mögliche Absehbarkeit der Vertrauenskrise im Interbankenmarkt sowie der damit einhergehenden realwirtschaftlichen Auswirkungen, mithin der sich erst später entwickelnden Ausweitung der Subprimekrise in eine allgemeine Finanzkrise.

 

Zugleich ist aber eine bereits zum Bewertungsstichtag bestehende und durch die Subprime-Krise ausgelöste erhöhte Unsicherheit der Marktentwicklung zu verzeichnen. Diese sich zunächst nur in Ansätzen abzeichnende allgemeine Finanzkrise hat zur Folge, dass - mehr noch als in Zeiten weitgehend gesicherter wirtschaftlicher Entwicklung - unterschiedliche Annahmen und Planungen als realistisch eingestuft werden können. Insbesondere ist die von den Wirtschaftsprüfern eingenommene Sichtweise, die ersten Anzeichen der Krise bei der Bewertung und der Planung der zukünftigen Entwicklung weitgehend auszublenden, eine im Ansatz aus damaliger Sicht nicht unrealistische Beurteilung der Situation. Aus diesem Blickwinkel eines erhöhten Planungsermessens ist der vorgelegten Planung eine vertretbare Einschätzung der Ertragsfähigkeit der A AG nicht abzusprechen.

 

Überdies ist zu konstatieren, dass die Nichtberücksichtigung der Finanzkrise in der vorgelegten Planung sowie die zusätzliche Anpassung der Unternehmensplanung aus dem Jahr 2006 durch eine Verringerung der Risikovorsorge im Jahr 2007 (Stellungnahme im Vertragsbericht S. 21) jedenfalls keine fehlende Realitätsnähe zulasten der Antragsteller beinhaltet. Dass insoweit die Annahme eines jedenfalls nicht positiven Einflusses der späteren Finanzkrise auf die Erträge der A AG nicht unrealistisch war, zeigt die sich anschließende negative Entwicklung. Denn die Ertragslage hat sich tatsächlich im weiteren Verlauf als erheblich schlechter dargestellt, als sie geplant war. So war für das Geschäftsjahr 2007 das Ergebnis vor Steuern auf etwa 840 Mio. € geplant, lag aber tatsächlich bei nur 588 Mio. € und damit 12 % unter dem Vorjahreswert. Entsprechend konnte im Jahr 2008 statt des geplanten operativen Ergebnisses vor Steuern von 920,5 Mio. € nur ein Verlust von 1.409 Mio. € erzielt werden.

 

Ob und in welchem Umfang diese negative Entwicklung neben der gesamtwirtschaftlichen Situation ebenfalls auf den zum Bewertungsstichtag noch nicht geplanten und mithin nicht berücksichtigten Erwerb der J-Bank AG zum Jahresbeginn 2008 zurückzuführen ist, bedarf dabei keiner näheren Analyse. Denn die Situation war zumindest ebenfalls durch die Finanzkrise bedingt. Insofern ist die anderweitige Einschätzung eines positiven Einflusses der Finanzkrise aus heutiger Sicht fernliegend und aus damaliger Sicht zumindest nicht realistischer als die in den Planzahlen zum Ausdruck gekommene Annahme eines fehlenden Einflusses der Finanzkrise.

 

Entsprechend vermag die vermutlich ohnehin nur relativ zu verstehende Bemerkung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der A AG, Herrn X, die Gesellschaft könne als Qualitätsanbieter aus der Subprime Krise Vorteile ziehen, jedenfalls keine andere Planung plausibler zu machen. Dass es sich - wie manche Antragsteller herausstellen - bei der Finanzkrise um ein vorübergehendes Phänomen handelt, dem in ferner Zukunft ein Aufschwung folgen wird, ändert nichts an dem negativen faktischen Einfluss der Finanzkrise auf den Wert der A AG. Denn selbst wenn die geplanten Ertragswerte aufgrund einer konjunkturellen Erholung zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden können, würde gleichwohl der Ertragsstrom insgesamt geringer und zudem wertmindernd zeitlich versetzt anfallen.

 

γ) Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit den zu kapitalisierenden Ergebnissen in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen, das Landgericht habe einen Großteil der von ihnen erhobenen Bewertungsrügen übergangen, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass das erkennende Gericht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich bescheidet (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 217), und Anhaltspunkte für die Übergehung konkreten Vortrages nicht aufgezeigt werden. Dies gilt auch für den einzig näher spezifizierten, angeblich übergangenen Aspekt der späteren Übernahme der J-Bank AG, auf die es - wie dargelegt - ohnehin nicht entscheidend ankommt.

 

Ebenso wenig durchgreifend ist die Rüge, es habe sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt; dies bereits deshalb, weil die rügenden Antragsteller nicht - wie erforderlich (vgl. BVerfGE 89, 291, 305; 91, 1, 25 f.) - vortragen, was sie weiterhin vorgebracht hätten, sofern sie die in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen gekannt hätten. Im Übrigen war das Gericht ohnehin nicht zu einem gesonderten Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5).

 

Schließlich vermag auch nicht der Einwand, die Vertragsprüferin habe nicht mit Blick auf jeden Einzelaspekt eine Prüfung durchgeführt und die vorgenommenen Prüfungen dargelegt, die Plausibilität der Unternehmensplanung sowie die Nachvollziehbarkeit der dargelegten Ertragszahlen in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsprüferin ihrem in § 293e AktG näher spezifizierten Prüfungsauftrag nicht nachgekommen sein könnte, sind jedenfalls nicht ersichtlich und in Anbetracht des ausführlichen Prüfberichts zudem fernliegend. Hierbei ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass dem Vertragsprüfer nicht die Aufgabe einer vollständigen Neubewertung zukommt. Vielmehr hat er lediglich zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 140). Im Übrigen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung, dort S. 18 f., verwiesen werden.

 

dd) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Kapitalisierungszins keiner Korrektur bedarf.

 

Dabei dient der Kapitalisierungszins der Diskontierung der den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge, um deren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem quasi risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 150).

 

aaa) Zunächst bestehen gegen den von der Antragsgegnerin herangezogenen Basiszins in Höhe von 4,5 % keine Bedenken.

 

Der Zins wurde ausweislich des Vertrags- und Prüfberichts (vgl. dort S. 38 respektive S. 47) anhand der zum Bewertungsstichtag maßgeblichen Zinsstrukturkurve ermittelt. Dieser liegen die Zinssätze von Bundesanleihen mit Laufzeiten von bis zu 30 Jahren zugrunde. Gegen dieses Vorgehen bestehen - wie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 48 ff.) - keine methodischen Vorbehalte. Dies gilt sowohl für eine Bildung von Durchschnittszinssätzen über die letzten drei Monate vor dem Bewertungsstichtag zum Ausgleich von Zinsschwankungen (vgl. dazu etwa Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2009, 77 ff.) als auch für die Heranziehung von Bundesanleihen als einer einer sicheren Anlage weitgehend nahekommenden Wertanlage, wenngleich selbst mit Blick auf solche Anleihen ein theoretisches, praktisch bei der Unternehmensbewertung allerdings vernachlässigbares Restausfallrisiko besteht. Denn auf das theoretische Restausfallrisiko kommt es nicht entscheidend an, weil völlig risikofreie Anlagen nicht verfügbar sind. Sie können daher weder mit Blick auf die Investition in das zu bewertende Unternehmen noch im Rahmen der Ermittlung des Risikozuschlages mithilfe des Capital Asset Pricing Model (CAPM) als relevante Alternativanlage eine Rolle spielen. Dem Ansinnen einiger Antragsteller, den Basiszins um den per annum - Wert für Credit Default Swaps von Bundesanleihen zu reduzieren, war mithin nicht nachzukommen.

 

Dabei geht der Senat bei seiner eigenen Schätzung von den im Vertragsbericht ausgewiesenen und vom sachverständigen Prüfer bestätigten Wert von 4,43 % aus. Soweit das Landgericht seinen Berechnungen zufolge einen geringfügig abweichenden Wert von 4,6 % ermittelt zu haben scheint (vgl. Urteilsgründe S. 21), kommt es hierauf bereits deshalb nicht an, weil die Berechnung nicht offen gelegt worden ist und ihr - ausweislich der Urteilsgründe - vermutlich ein versehentlich falscher Bewertungsstichtag zugrunde liegt. Zudem führt das Landgericht selbst die Abweichung auf von ihm vermutete Rundungsfehler zurück.

 

Vom Grundsatz her zu Recht wenden sich die Antragsteller allerdings gegen die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Bewertung vorgenommene Aufrundung von 4,43 % auf 4,5 %. Eine solche Aufrundung ist nicht geboten und entbehrt zugleich einer zwingenden Rechtfertigung (vgl. bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, Juris Rdn. 34 ff.). Relevante Auswirkungen auf die angemessene Abfindung hat diese vereinfachende Annahme jedoch nicht. Insbesondere verbleibt es - alle anderen Werte als gleichbleibend unterstellt - bei einem unter dem durchschnittlichen Börsenkurs liegenden anteiligen Ertragswert (vgl. Angabe der sachverständigen Prüferin S. 63).

 

bbb) Dieser Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentliche Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 159 f.). Diese fundamentale Erkenntnis beruht auf dem Grundsatz der Risikoaversion der Marktteilnehmer und beinhaltet insoweit die Erklärung eines gesamten Wirtschaftszweiges, nämlich der Versicherungsbranche, die durch neuere Studien etwa der B-Bank AG vom 12. September 2011 (vgl. Bl. 4567 ff. d. A.) nicht erschüttert zu werden vermag, wenngleich nach dieser Studie über einen langen Zeitraum hinweg in Deutschland die Rendite für Staatsanleihen oberhalb derjenigen von Unternehmensbeteiligungen gelegen hat. Folglich ist auch weiterhin von einem positiven Risikozuschlag auszugehen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist. Diese Schätzung erfolgt auf der - nicht zu beanstandenden (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220, 2226) - theoretischen Basis des Capital Asset Pricing Modell (CAPM). Hiernach wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das unternehmensspezifische Risiko abbildenden Faktor (Betafaktor) multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 158).

 

Im Ergebnis hält der Senat den von der Antragsgegnerin der Bewertung der A AG zugrunde gelegten Risikozuschlag in einer Höhe von 4,95 % nach Steuern unter Berücksichtigung der erhöhten wirtschaftlichen Unsicherheit zum damaligen Bewertungsstichtag für realistisch.

 

(1) Die Marktrisikoprämie nach Steuern ist von der Antragsgegnerin mit 5,5 % veranschlagt worden. Sie ist damit einer (früheren) Empfehlung des IDW gefolgt, wonach die Nachsteuer-Marktrisikoprämie zwischen 5 % und 6 % anzusetzen sei (vgl. gutachtliche Stellungnahme im Vertragsbericht S. 40). Den Wert hält die sachverständige Prüferin sowohl in Bezug auf seine methodische Ermittlung als auch im Blick auf seine Höhe für nicht zu beanstanden (Prüfbericht S. 50).

 

Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Dabei ist - wie der Senat nicht verkennt - die konkrete Höhe der Marktrisikoprämie innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sehr umstritten. Dies belegt schon die Vielzahl der Studien, die jeweils basierend auf unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen, verschiedenen Vergleichsgrößen sowie differierender Durchschnittsbildung zu zum Teil stark voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen (vgl. etwa die Übersicht bei Druckarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 253 f.; Creutzmann/Heuer, DB 2010, 1301, 1305 f.). Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht herausgebildet. Hinzu kommen grundsätzliche konzeptionelle Bedenken, die daraus resultieren, dass die erwähnten Studien jeweils die Ableitung historischer Marktrisikoprämien zum Gegenstand haben, zum Zwecke der Unternehmensbewertung aber der für die Zukunft erwartete Wert heranzuziehen ist.

 

Dies zwingt dazu, eine Prämie im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln, wobei gerade wegen der uneinheitlichen wissenschaftlichen Bewertung der Senat auch keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn darin sieht, zum Zwecke der von ihm vorzunehmenden Schätzung ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu der Frage der Höhe der Marktrisikoprämie einzuholen. Letztlich ist es daher angemessen, der damaligen Empfehlung des IDW, wonach die Marktrisikoprämie nach Steuern mit einem Wert zwischen 5% und 6 % anzusetzen sei, sich im Wege der Heranziehung des Mittelwertes von 5,5 % für den hiesigen Bewertungsstichtag anzuschließen. Dies entspricht im Übrigen gängigen Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. etwa Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 128). Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart eine Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 5,5 % für angemessen erachtet (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Juris Rdn. 313; Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 208 ff). Allerdings bezogen sich die Entscheidungen auf einen jeweils vor der Verabschiedung der Unternehmenssteuerreform 2008 fallenden Bewertungsstichtag, nämlich auf den 16. Februar 2007.

 

Mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt hat die sachverständige Prüferin in ihrem Prüfbericht zur Angemessenheit der von der Antragsgegnerin herangezogenen Marktrisikoprämie die Einschränkung gemacht, dem Wert liege die Annahme zugrunde, dass die Renditeforderung der Investoren nach Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuerbelastung eine konstante Größe darstelle und mithin die mit der Unternehmenssteuerreform einhergehende zusätzliche Belastung von Einkünften aus Aktien zu keiner Änderung der Marktrisikoprämie nach Steuern führe (vgl. Prüfbericht S. 50).

 

Ob die letztgenannte Einschränkung, die ebenfalls etwa von Stehle geteilt wird (vgl. Stehle, WpG 2004, 906, 910), zwingend ist, kann dahingestellt bleiben, weil zusätzlich zu der Unternehmenssteuerreform zum 1. Januar 2008, die tendenziell zu einer geringeren Marktrisikoprämie nach Steuern führt (vgl. WP Handb 2008, 109; Hachmeister/Kühnle/Lampenius, WPg 2009, 1234, 1242), auch die am Bewertungsstichtag - wie dargestellt - in Ansätzen, d.h. im Hinblick auf ein erhöhtes Risiko, erkennbare Finanzkrise zu berücksichtigen ist, die voraussichtlich zu einer höheren Marktrisikoprämie führt (vgl. Ruiz de Vargas/Zollner, BewertungsPraktiker 2010, 2, 5; Schneller/Schwendener/Elsaesser, Der Schweizer Treuhänder 2010, 1, 5). Da beide Einflüsse gegenläufig sind, bestehen in der Gesamtschau gegen die Annahme einer Prämie von 5,5 % nach Steuern keine durchgreifenden Einwände (vgl. etwa auch Ruiz de Vargas/Zollner, BewertungsPraktiker 2010, 2, 7). Gleiches gilt, sofern man die Marktrisikoprämie nach Steuern als langfristig weitgehend konstanten Wert ansieht und als eine von eher kurzfristigen Einflüssen wie der Finanzkrise oder der Änderung des Steuerregimes unabhängige Größe einschätzt (so Stehle, WpG 2004, 906, 910; Schneller/Schwendener/Elsaesser, Der Schweizer Treuhänder 2010, 1, 6).

 

Die gegen diese Höhe der Marktrisikoprämie erhobenen Einwände der Antragsteller vermögen letztlich zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

 

Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Hinweis, der von Stehle betrachtete Zeitraum, auf dessen Studie das IDW vornehmlich seine oben angesprochene Empfehlung stützt, sei zu weit gefasst, weil er auch die besondere Situation der fünfziger Jahre umfasse, die von einem so nicht wiederholbaren wirtschaftlichen Wachstum geprägt gewesen sei. Zum einen erfasst die genannte Studie bewusst nur die zweite Hälfte der fünfziger Jahre. Zum anderen ist für valide Ergebnisse ein möglichst langer Betrachtungszeitraum heranzuziehen, der gerade unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungen einschließt und sich nicht lediglich auf eine scheinbar im Augenblick für die nähere Zukunft repräsentative Phase der Vergangenheit beschränkt.

 

Dem Einwand, bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Rahmen der Stehle-Studie aus dem Jahr 2004 sei die Laufzeitäquivalenz nicht gewahrt worden, weil als Anleihealternative zum DAX der REXP und damit ein Performanceindex synthetischer Kuponanleihen von weniger als sechs Jahren gewählt worden sei, statt auf Anleihen möglichst langer Laufzeit zurückzugreifen (vgl. dazu Knoll/Wenger, BewPraktiker 2011, 18), ist zwar darin zuzustimmen, dass Marktrisiko- und Laufzeiteffekte möglichst voneinander getrennt werden sollten und daher im Zweifel längerfristige, sichere Anleihen für die Schätzung der Marktrisikoprämie heranzuziehen sind. Allerdings vermag der Senat der aus dieser Beobachtung gezogenen Schlussfolgerung, die ermittelte Marktrisikoprämie sei um etwa 1,2 bis 1,5 Prozentpunkte abzusenken, ebenso wenig zu folgen wie dem Vorschlag, als sichere Alternativinvestition seien 30-jährige Bundesanleihen bei der Schätzung der Marktrisikoprämie zu verwenden. Während die vorgeschlagene Alternativermittlung schon an der Datenlage scheitert, weil die erste Auflage von 30-jährigen Bundesanleihen erst im Jahr 1986 erfolgte und auch dann der entsprechende Markt zunächst nicht hinreichend liquide war, handelt es sich bei dem Vorschlag einer Herabsetzung der ermittelten Prämie um etwa 1,3 % um eine in dieser Form nicht näher belegbare Schätzung, die mangels Datengrundlage ihrerseits keine erhöhte Überzeugungskraft aufzuweisen vermag.

 

Soweit die Antragsteller einwenden, statt des arithmetischen sei das geometrische Mittel heranzuziehen, ist diese Frage wissenschaftlich nicht geklärt, und es ist auch nicht belegt, dass sich die geometrische Methode gegenüber dem arithmetischen Mittel mittlerweile durchgesetzt habe. Stattdessen bemisst sich die Entscheidung, welches Mittel heranzuziehen ist, vornehmlich danach, ob man eine Anlage über den gesamten Zeitraum unterstellt - in diesem Fall ist das geometrische Mittel zugrunde zu legen - oder eine regelmäßige Veräußerung mit anschließender Wiederanlage der Veräußerungserlöse allerdings gleichfalls in ein Aktienportfolio für zutreffender hält (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Juris, Rdn. 49). In letzterem Fall wäre auf das arithmetische Mittel abzustellen, wobei - worauf einige Antragsteller zu Recht hinweisen - sich sogleich im Anschluss die Frage nach dem zutreffenden Anlagezeitraum stellt (vgl. etwa Großfeld/Tönnes, BB-Spezial 2005, Nr. 7, 2, 5). Diese Frage kann jedoch ebenfalls keiner abschließenden Klärung zugeführt, sondern ist das Ergebnis einer wertenden Prognose (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Juris Rdn. 362 ff.). Solange das Problem, welche Durchschnittsbildung vorzugswürdig ist, nicht abschließend gelöst ist, erscheint dem Senat - letztlich wie vom IDW empfohlen - sinnvoll, einen zwischen dem geometrischen und dem arithmetischen Mittel liegenden Wert heranzuziehen. Dies mag zwar methodisch fragwürdig sein, ist im Rahmen einer Schätzung, die sich zwischen einer Vielzahl unterschiedlicher Werte zu entscheiden hat, hingegen ein geeigneter Weg, um eine realistische Marktrisikoprämie zu ermitteln.

 

Gegen die hier vertretene Höhe der Marktrisikoprämie spricht ferner nicht, dass in dem von einigen Antragstellern herangezogenen Gutachten der K AG eine Marktrisikoprämie von 3 % nach Steuern befürwortet wird. Vielmehr ist dies nur einmal mehr Ausdruck für die unterschiedlichen Ansichten, die zu diesem Parameter in der Literatur, aber auch in der Rechtsprechung, vertreten werden. Aus dem gleichen Grund ist die Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht geboten. Im Übrigen bezieht sich der dort zugrunde gelegte Wert (vgl. Anlagenband; dort S. 70) auf einen fünf Jahre vor dem hiesigen Stichtag liegenden Zeitpunkt und ist mithin für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag im August 2007 nur eingeschränkt von Relevanz.

 

Soweit einige Antragsteller die Auffassung äußern, die hier vertretene Marktrisikoprämie von über 5 % führe zu völlig unrealistischen Ergebnissen und habe zwingend zur Folge, dass jeder vernünftige Investor ausschließlich in Aktien investieren würde, handelt es sich um eine nicht näher belegte, vornehmlich intuitive Einschätzung der Marktverhältnisse. Sie basiert auf einem vermuteten geringeren Preis für die Übernahme von Risiko, vermag aber nicht die - wenngleich im Detail etwa mit Blick auf die betrachteten Anleihen und deren Laufzeiten angreifbaren - empirischen Studien generell in Frage zu stellen. Jedenfalls der überwiegende Teil dieser wissenschaftlichen Untersuchungen und insbesondere die vom Senat vornehmlich zur Überzeugungsbildung herangezogene Studie von Stehle (Stehle, WpG 2004, 906) erachten eine Prämie von 5 % und mehr für ein in der Vergangenheit gezahltes Entgelt für die Übernahme von Risiko als realistisch und stützen darauf zugleich ihre Einschätzung für das in Zukunft gezahlte Entgelt.

 

Zutreffend ist allerdings, dass in dem früheren Parallelverfahren im Gegensatz zu hier das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch den damals für Spruchverfahren noch zuständigen 5. Zivilsenat einen Risikozuschlag von 1,95 % nach Steuern für angemessen erachtet hat (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 W 38/09 -, Juris Rdn. 27 ff.). Dies steht jedoch nicht in Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung. Denn der geänderte Risikozuschlag beruht zum Teil auf einem geringeren Betafaktor, auf den noch näher einzugehen sein wird, und nur zu einem anderen Teil auf einer geänderten Marktrisikoprämie. Soweit in dem dortigen Verfahren eine Marktrisikoprämie von 5 % veranschlagt wurde, steht dies ebenfalls letztlich in Einklang mit der hier für angemessen erachteten Marktrisikoprämie. Zu beachten ist nämlich, dass sich die beiden Werte nicht nur auf unterschiedliche Bewertungsstichtage beziehen. Hinzu kommt insbesondere, dass die geschätzten Werte im Rahmen unterschiedlicher Bewertungsstandards herangezogen werden, nämlich einmal in Zusammenhang mit einer Bewertung nach IDW S1 2000 und sodann im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Standards IDW S1 2005. Demgemäß handelt es sich bei dem hiesigen Wert um einen Nachsteuerbetrag, wohingegen damals ein Wert vor Steuern geschätzt wurde. Dass wiederum eine unmittelbare Schätzung des Wertes nach Steuern möglich ist, ist aus Gründen der Komplexitätsreduktion von der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 230) wie der Umstand, dass der Übergang in ein System der Berücksichtigung unterschiedlicher Besteuerung von Einkünften aus einer Aktienanlage gegenüber den Einkünften aus einer festverzinslichen Anlage zu einer deutlichen Änderung des Wertes nach Steuern führen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 209 ff., dort Veränderung von 4,5 % vor Steuern auf 5,5 % nach Steuern).

 

Soweit ferner einige Antragsteller einwenden, es habe bei der Bemessung der Marktrisikoprämie keine Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008 stattgefunden, im Fall deren Berücksichtigung sei jedoch eine geringere Marktrisikoprämie zutreffend, weswegen auch das IDW mittlerweile von einer Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 4,5 % ausgehe, vermag ebenfalls dieser Gesichtspunkt zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zutreffend dürfte - wie bereits angesprochen - zwar sein, dass die Unternehmenssteuerreform ab dem 1. Januar 2008 (Prüfbericht S. 46) tendenziell zu einer höheren Marktrisikoprämie vor Steuern führt (vgl. Ruiz de Vargas/Zollner, BewertungsPraktiker 2010, 2, 5), allerdings gleichzeitig eine geringere Prämie nach Steuern zur Folge hat (vgl. Hachmeister/Kühnle/Lampenius, WPg 2009, 1234, 1242). Insoweit spricht einiges dafür, dass die relative steuerliche Schlechterstellung von Einkünften aus Aktien nur teilweise auf die Unternehmen überwälzt werden kann. Vielmehr ist es nicht unplausibel anzunehmen, dass die mit der Abgeltungssteuer steigende Steuerbelastung nicht in vollem Umfang zu höheren Vorsteuerrenditeforderungen an die Unternehmen führen wird.

 

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass auch nach der Unternehmenssteuerreform 2008 die Veräußerungsgewinne auf Anteile, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben worden sind, nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei sind. Dies dürfte für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag dazu führen, dass in relevantem Maße die Nachsteuer-Marktrisikoprämien aufgrund der gegenüber festverzinslichen Papieren geringeren Steuerbelastung weiterhin oberhalb der Marktrisikoprämien vor der Einkommensteuerberücksichtigung liegen (so überzeugend die Stellungnahme im Vertragsbericht auf S. 40). Erst für deutlich spätere Bewertungsstichtage wird dieser Effekt sich kaum noch bemerkbar machen.

 

Hinzu kommt entscheidend, dass - wie bereits dargelegt - der hier maßgebliche Bewertungsstichtag bereits im Ansatz von einer erhöhten Unsicherheit mit Blick auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung geprägt gewesen sein dürfte, was tendenziell zu höheren Marktrisikoprämien führt (vgl. Ruiz de Vargas/Zollner, BewertungsPraktiker 2010, 2, 5). Entsprechend geht der Senat für den hiesigen Bewertungsstichtag davon aus, dass der aus Sicht der Antragsteller günstige Steuereffekt den Effekt einer erhöhten Marktrisikoprämie aufgrund erhöhter wirtschaftlicher Unsicherheit jedenfalls nicht überkompensiert.

 

Zugleich ist der Senat aus verfahrensrechtlichen Gründen auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen von Amts wegen etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Marktrisikoprämie generell oder zu einzelnen Einwänden gegen die bereits genannte Studie von Stehle aus dem Jahr 2004 ( WpG 2004, 906) einzuholen.

 

Insoweit wenden zwar vornehmlich die Antragsteller zu 45) ua unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Lochner (AG 2011, 692) ein, es sei verfahrensfehlerhaft, bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie sich auf die Studie von Stehle aus dem Jahr 2004 zu stützen (vgl. Stehle, WPg 2004, 906), ohne die der Studie zugrunde liegenden Rohdaten einer Überprüfung - etwa durch die sachverständige Prüferin - zugeführt zu haben. So hätten die Gerichte insbesondere in Spruchverfahren regelmäßig die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit verwendeter Studienergebnisse, da nur so die verfassungsrechtliche Vorgabe einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung erreicht werden könne. Wie sich aus der in einem anderen Spruchverfahren eingeholten Stellungnahme eines Privatgutachters (vgl. Bl. 4505 ff.) ergebe, sei es jedoch unmöglich, die Stehle-Studie ohne Einsicht in die Rohdaten zu überprüfen. Dies folge unter anderem daraus, dass der DAX erst zum Jahreswechsel 1987/1988 eingeführt worden sei, für die Daten vorher also durch Prof. Stehle selbst ein Auswahlindex mit einer entsprechenden Auswahlentscheidung habe getroffen werden müssen, deren Plausibilität ohne die entsprechenden Rohdaten nicht nachvollzogen werden könne.

 

Diese Kritik zieht hingegen nicht hinreichend in Betracht, dass es sich bei der Marktrisikoprämie, die aus Daten der Vergangenheit zur Einschätzung einer für die Zukunft geforderten Prämie gewonnen wird, zwingend um eine mit hohen Unsicherheiten behaftete Schätzung handelt, deren Ergebnis keiner endgültigen Gewissheit unterliegt. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Stehle-Studie, die im Übrigen ausführlich erläutert wurde (vgl. WPg 2004, 926) und daher zahlreiche Anhaltspunkte für eine kritische Würdigung bietet, in allen Einzelheiten einer Überprüfung zugeführt werden kann, sondern ob sie insbesondere im Zusammenhang mit den Ergebnissen anderer Studien, allgemeinen Plausibilitätserwägungen, der Rechtsprechung anderer Gerichte und den Empfehlungen des einschlägigen Berufsverbandes als ausreichende Schätzgrundlage angesehen werden kann.

 

Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Überzeugungsbildung des Senats sich gerade nicht ausschließlich auf eine einzige Studie oder eine einzige Empfehlung stützt, sondern aus einem Gesamtbild von Informationen aus unterschiedlichen Erkenntnisquellen gespeist wird. Zum anderen ist aber auch der Einsicht Rechnung zu tragen, dass eine letztendliche Klärung der Höhe der Marktrisikoprämie selbst bei noch so hohem Aufwand nicht herbeigeführt werden kann. Das gilt insbesondere für einen Bewertungsstichtag wie den vorliegenden, der durch einen hohen Grad an Unsicherheit betreffend die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung geprägt ist und in dem nur mit besonderem Vorbehalt von Vergangenheitsdaten auf die für die Zukunft geforderte Marktrisikoprämie geschlossen werden kann.

 

Unter Berücksichtigung dieser beiden zentralen Aspekte ist selbst ohne eine nähere Untersuchung der Rohdaten der Stehle-Studie wie hier angenommen eine Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern eine sinnvolle Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes. Der Anregung der Antragsteller, die sachverständige Prüferin zu einer Stellungnahme aufzufordern, ob sie Einblick in die Rohdaten der Stehle-Studie hatte, war aus den vorgenannten Erwägungen zur Höhe der Marktrisikoprämie entsprechend nicht zu folgen. Gleiches gilt für die zahlreichen Beweisanträge zur Einholung von Sachverständigengutachten betreffend einzelne Streitfragen bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie (Bl. 4488 f.). Die Kritikpunkte, die darin zum Ausdruck kommen, sind lediglich einzelne Aspekte einer weiterhin geführten, regen Diskussion innerhalb der Wirtschaftswissenschaften, die jeweils für sich genommen jedenfalls derzeit keiner endgültigen Klärung zugeführt werden können, sondern teilweise von wertenden Einschätzungen geprägt sind und unabhängig davon zwar Einfluss auf das Schätzergebnis haben, insgesamt gesehen jedoch die Höhe der hier vertretenen Prämie nicht in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen zu lassen vermögen.

 

(2) Auch der Betafaktor von 0,9 gibt unter Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere in Anbetracht der erhöhten Unsicherheit zum Bewertungsstichtag betreffend die Einschätzung der weiteren, wirtschaftlichen Entwicklung keine Veranlassung für eine gerichtliche Korrektur.

 

Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält. Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus. Dabei misst der Faktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist. Dies bedeutet, dass der im Rahmen des CAPM einzusetzende Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 163).

 

Vorliegend hat die G AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der sachverständigen Prüferin gebilligt, den Betafaktor wegen mangelnder statistischer Signifikanz des eigenen Börsenkurses der A AG anhand der Börsenkurse einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (so genannte Peer Group) ermittelt und auf 0,9 geschätzt (vgl. Vertragsbericht S. 40 ff.; Prüfbericht S. 51 f.; ergänzende Stellungnahme Bl. 2367 f.). Dieser Wert hält der gerichtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand.

 

Denn grundsätzlich ist anerkannt, dass der relevante Betafaktor anhand einer Peer Group geschätzt werden kann, sofern der eigene Wert der Gesellschaft nicht aussagekräftig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 254 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 217 ff.). Ob vorliegend der eigene Betafaktor der A AG hinreichend aussagekräftig ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Dabei resultiert die Diskussion nicht zuletzt daraus, dass hier der aus den eigenen Kursen der A AG abgeleitete Wert unstreitig bei lediglich 0,55 liegt und mithin einen deutlich höheren Unternehmenswert nach sich ziehen würde.

 

Vorliegend war es aber in Anbetracht der besonderen Umstände noch angemessen, von einer Verwendung des eigenen Betas der A AG abzusehen und stattdessen auf die Werte vergleichbarer Unternehmen zurückzugreifen. Ob - wie die sachverständige Prüferin meint - es dabei stets vorzugswürdig ist, auf die Betawerte von Vergleichsunternehmen sich zu beziehen, weil Ziel die Abbildung der Rendite einer äquivalenten Alternativinvestition sei (vgl. Prüfbericht S. 51), ist zwar zweifelhaft, da die maßgebliche hypothetische Alternativinvestition eine möglichst genaue Abbildung einer Investition in Aktien der A AG zu sein hat. Zweifelhaft ist ebenfalls, ob die Brauchbarkeit von Betawerten sich vornehmlich anhand von statistischen Signifikanzen bemisst oder ob zunächst auf die Liquidität des Aktienmarktes abzustellen ist (so etwa Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 136 ff.; Franken/Schulte, WPg 2010, 1110). So befürworten letztgenannte Autoren vornehmlich eine Analyse von Handelsvolumen, Free Float und der Geld-Brief-Spanne, um beurteilen zu können, ob der Betawert aus dem Kurs des zu bewertenden Unternehmens gewonnen werden kann.

 

Gleichwohl ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, auf statistische Signifikanzen abzustellen, nicht unüblich und angesichts der Unsicherheit der in Rede stehenden Fragen jedenfalls auch nicht unangemessen. So hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass das Bestimmtheitsmaß R 2 für das aus den Kursen der A AG ermittelte Beta bei 0,1 gelegen habe. Bei dem Bestimmtheitsmaß handelt es sich um einen Wert, der die Abweichung der im Rahmen einer Stichprobe gemessenen Werte von der Regressionsgeraden untersucht und der zwischen Null und eins liegt (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 68). Bei dem hier in Rede stehenden Wert von 0,1 betrug mithin das Verhältnis der erklärten zur Gesamtstreuung der Stichprobe 1 zu 10 (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 130). Dies ist ein Wert, bei dem häufig von der Praxis der Unternehmensbewertung auf die fehlende Geeignetheit des eigenen Betas des zu bewertenden Unternehmens geschlossen wird (vgl. zB OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.7.2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 268). Entsprechend nennt das Oberlandesgericht Stuttgart in einer anderen Entscheidung unter Verweis auf einen Artikel von ..., dem hiesigen Antragsteller zu 98), sogar Werte über 0,15 bzw. 0,5 als Voraussetzung für die Heranziehung des eigenen Betas (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 247). Für den Rückgriff auf eine Peer Group spricht vorliegend ebenfalls, dass bei dem sogenannten t-Test, einem weiteren, wenngleich nicht zwingend von dem Bestimmtheitsmaß unabhängigen Gradmesser für die Güte der statistischen Beobachtung (vgl. dazu Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 66) die Peer Group einen drei- bis achtmal so hohen und damit besseren Wert als die A AG selbst aufwies. Zieht man zusätzlich die grundsätzlich aufgrund der einsetzenden Finanzkrise eingeschränkte Aussagekraft historischer Betas für die Abschätzung des zukünftigen Risikos der Gesellschaft in Betracht, ist der Rückgriff auf eine Vergleichsgruppe von Unternehmen, auch wenn dieser regelmäßig mit Zurückhaltung vorgenommen werden sollte, noch vertretbar und führt für sich genommen nicht zu einer unangemessenen Abfindung.

 

Dies gilt letztlich ebenfalls vor dem Hintergrund der grundsätzlich beipflichtungswürdigen Ausführungen des Antragstellers zu 98), denen zufolge ein Bestimmtheitsmaß von 0,1 statistisch in der Regel noch hinreichend signifikant ist, um auf den Börsenkurs der zu bewertenden Gesellschaft zurückgreifen zu können (vgl. dazu auch Knoll/Ehrhardt/Bohnet, CFO aktuell 2007, 210). Insoweit verkennt der Senat nicht die generell mit der Heranziehung statistischer Größen wie dem Bestimmtheitsmaß oder dem t-Test verbundenen Probleme zur Beurteilung der Aussagekraft von Börsenkursen zur Schätzung des Betafaktors (vgl. dazu insbesondere Franken/Schulte, WPg 2010, 1110). So kann ein geringes Bestimmtheitsmaß nämlich nicht nur als unzureichende Erklärungskraft der untersuchten Stichprobe interpretiert werden. Vielmehr kann ein geringes Bestimmtheitsmaß auch lediglich den statistisch signifikanten Zusammenhang eines kleinen Betas, dh eines niedrigen, unsystematischen Risikos des Unternehmens am Gesamtrisiko der Gesellschaft widerspiegeln (vgl. Franken/Schulte, WPg 2010, 1110, 1112 f.). Aufgrund des mathematischen Zusammenhangs bei der hier maßgeblichen univariaten Regression zwischen dem Bestimmtheitsmaß und dem t-Test (vgl. dazu Knoll, WPg 2010, 1106; Stellbrink/Brückner, BewertungsPraktiker 2011, 2, 3) lässt sich ebenfalls nicht einfach auf den t-Test ausweichen.

 

Trotz dieser von den Antragstellern zu Recht hervorgehobenen Probleme folgt der Senat im Ergebnis der Antragsgegnerin und hält die Heranziehung einer Peer Group zur Ermittlung des Betawerts der A AG für vertretbar.

 

Denn grundsätzlich handelt es sich bei der Frage nach der hinreichenden Signifikanz ebenso wie bei der Beurteilung der Aussagekraft von Börsenkursen anhand einer Liquiditätsanalyse des Marktes (dies befürwortend Franken/Schulte, WPg 2010, 1110) letztlich um eine nicht eindeutig zu beantwortende Wertungsfrage. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der aus den historischen Kursverläufen abgeleitete Betawert ohnehin nur eine Schätzung für den eigentlich maßgeblichen zukünftigen Betawert darstellt und - wie ausgeführt - gerade zum vorliegenden Bewertungsstichtag mit besonderen Problemen verbunden ist. Hinzu kommt, dass alternative Bewertungen der Aussagekraft des Börsenkurses etwa anhand der Liquidität der Märkte - wenngleich im Grundsatz überzeugend - ihrerseits noch nicht hinreichend etabliert sind, um die in der Bewertungspraxis allgemein anerkannte Prüfung anhand von Bestimmtheitsmaß und t-Test zu verwerfen.

 

Unabhängig davon führte eine andere Betrachtungsweise vorliegend zudem zu Wertungswidersprüchen. Hielte man nämlich den Börsenkurs der A AG für hinreichend aussagekräftig, um den Betafaktor und damit das unternehmensindividuelle Risiko bestimmen zu können, so stünde dieser entsprechend aussagekräftige Kurs in einem schwer auflösbaren Widerspruch zu dem sich bei einem Betawert von 0,55 ergebenden anteiligen Ertragswert von deutlich über dem Börsenkurs. Dieser lag laut Prüfbericht zumindest seit Dezember 2006 für weit über ein Jahr relativ stabil bei etwa 24 € (vgl. Prüfbericht S. 73). Der Kurs würde sich als deutlich hinter dem tatsächlichen anteiligen Wert der A AG zurückbleibende Zufallsgröße erweisen, was wiederum mit der Aussagekraft des Kurses zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos in deutlichem Missklang stünde.

 

Des Weiteren vermag der Senat den Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Betafaktors herangezogene Gruppe vergleichbarer Unternehmen nicht zu folgen. Insbesondere bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, internationale Vergleichsunternehmen mit einzubeziehen. Dies gilt gerade für eine Gesellschaft, die wie die A AG auf internationalen Kapitalmärkten agiert und sich zunehmend auf das Auslandsgeschäft konzentriert (vgl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2027 f.).

 

Die von einigen Antragstellern nicht näher erläuterte Erwägung, dass noch andere Unternehmen in die Analyse hätten einbezogen werden müssen, vermag die Aussagekraft der von der Antragsgegnerin gebildeten Vergleichsgruppe ebenfalls nicht zu erschüttern. Bei deren Auswahl besteht stets ein gewisser Ermessensspielraum, da verschiedene Vergleichskriterien gegeneinander abgewogen und entsprechend gewichtet werden müssen (vgl. dazu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 217 ff.). Ein Überschreiten des zwingend einzuräumenden Ermessenspielraums lässt sich nicht bereits damit begründen, dass auch weitere Unternehmen in die Bildung der Vergleichsgruppe hätten einbezogen werden können, sondern erst damit, dass deren Berücksichtigung zwingend gewesen wäre und zugleich das Ergebnis nachhaltig geändert hätte. Hierzu fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten. Vielmehr ist die gewählte Gruppe gemessen an den maßgeblichen Kriterien Unternehmensgegenstand, regionale Ausrichtung und Unternehmensgröße (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 221), d.h. letztlich der Stellung als Konkurrent der zu bewertenden Gesellschaft im Markt, jedenfalls gut nachvollziehbar und kann daher ebenfalls für die eigene Schätzung des Risikozuschlages vom Senat herangezogen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass eines der Vergleichsunternehmen sich mittlerweile zu 100 % in Staatsbesitz befindet, da die Übernahme der Bank durch den Staat zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war.

 

Der gewählte Referenzzeitraum auf Basis wöchentlicher Kapitalmarktbeobachtungen ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Heranziehung einer Zeitraumlänge von zwei Jahren ist aus den von der sachverständigen Prüferin genannten Gründen jedenfalls vorliegend als zweckmäßig anzusehen. Abzuwägen ist zwischen einer hohen Aktualität der Kurse und einer hinreichend großen Anzahl von Messpunkten, um den verzerrenden Einfluss kurzfristiger Kapitalmarktschwankungen zu vermeiden (Prüfbericht S. 52). Der gewählte Zeitraum bringt die gegenläufigen Erwägungen in einen vernünftigen Ausgleich.

 

Soweit einige Antragsteller einwenden, ein Wert von 0,9 entbehre deswegen der Plausibilität, weil in dem früheren Verfahren von derselben sachverständigen Prüferin ein Betafaktor von 0,6 für zutreffend erachtet worden sei, ist hierzu von der sachverständigen Prüferin in ihrer ergänzenden Stellungnahme überzeugend auf die in Anbetracht der dazwischen liegenden fünf Jahre geänderte Risikosituation hingewiesen worden. So habe sich insbesondere in der jüngeren Zeit vor dem Bewertungsstichtag die Erkenntnis durchgesetzt, dass selbst bei Immobilienbanken ein nicht zu vernachlässigendes Ausfallrisiko bestehe. Dass diese Einschätzung jedenfalls nicht fernliegend ist, haben die nach dem Bewertungsstichtag liegende Entwicklung und die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten einiger Immobilienfinanzierer deutlich gezeigt.

 

Der Senat hält daher die von der sachverständigen Prüferin herangezogene Erklärung für die Differenz beider Betafaktoren für überzeugend. Die von einigen Antragstellern geäußerte Einschätzung, bei C-Banken komme generell nur ein Zuschlag von 1 % bis 3 % in Betracht, da es sich hierbei um eine relativ sichere Anlage handele, erweist sich in diesem Kontext als eine Vorstellung, die jedenfalls zum damaligen Bewertungsstichtag nicht mehr zeitgemäß war.

 

ccc) Nicht zu beanstanden ist der Wachstumsabschlag in einer Höhe von 1,3 %.

 

Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung aus dem letzten Jahr der Detailplanungsphase, hier dem Jahr 2009, abgeleitet worden sind (WP-Handbuch 2008, S. 74). Er umfasst vornehmlich eine inflationsbedingte sowie daneben gegebenenfalls eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, Juris Rdn. 84). Aufgrund des preisbedingten Bestandteils ist daher zu seiner Ermittlung die (erwartete) Preissteigerung ein erster Anhalt (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., Rdn. 967).

 

Die Antragsgegnerin und ihr folgend die sachverständige Prüferin sowie das Landgericht haben bei einer erwarteten Inflationsrate von 1,8 % (Prüfbericht S. 53) einen Wachstumsabschlag von 1,3 % für realistisch gehalten. Diese Einschätzung begegnet keinen zum Nachteil der Antragsteller ausfallenden Bedenken. Insbesondere vermögen die hiergegen erhobenen Einwände nicht zu überzeugen.

 

Soweit einige Antragsteller einwenden, das Landgericht habe ebenso wie die sachverständige Prüferin das Konzept des Wachstumsabschlags grundsätzlich verkannt, weil die inflationsbedingte Steigerungsrate in den Vordergrund der Betrachtung gerückt worden sei, statt zunächst auf die wachstumssteigernde Innovationskraft sowie die Erhöhung der Produktivität im Zeitablauf abzustellen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Wie die sachverständige Prüferin in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich ausgeführt hat, fanden in dem Wachstumsabschlag nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturänderungen ihren Niederschlag (vgl. Bl. 2371 d. A.). Letztere sind gerade Ausdruck der angeblich unberücksichtigt gebliebenen Innovationen und Produktivitätssteigerungen. Mithin geht der Vorwurf eines unzutreffenden konzeptionellen Verständnisses fehl und stellt sich nur die Frage des konkreten struktur- und mengenbedingten Wachstumspotentials der A AG. Dass dieses von der sachverständigen Prüferin anders als von den Antragstellern beurteilt wird, vermag ein grundlegendes Missverständnis bei der Ermittlung des Wachstumsabschlages nicht zu begründen.

 

Fehl geht ebenfalls der Einwand, ein unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegender Wachstumsabschlag gehe einher mit einem kontinuierlichen Schrumpfungsprozess und stehe von daher mit der Hypothese einer unendlichen Lebensdauer des Unternehmens in Widerspruch. Zutreffend ist allein, dass bei einem unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegenden Wachstumsabschlag die nominal konstant wachsenden Gewinne des Unternehmens real, dh. gemessen anhand eines als konstant normierten Preisniveaus, sinken und in der langen Frist gegen Null tendieren. Diese Annahme ist nicht in sich widersprüchlich, sondern steht in Einklang mit der in der Volkswirtschaftslehre üblichen Nullgewinnannahme von Unternehmen. Dass dabei die von der Antragsgegnerin aufgestellte Hypothese, die Gesellschaft selbst wachse der Planung zufolge mit 1,3 % (vgl. etwa Bl. 4017 d. A.) ihrerseits unzutreffend ist und sich nicht aus der Planung eines nominellen Gewinnwachstums von 1,3 % ableiteten lässt, ist demgegenüber ohne Belang.

 

Von deutlich größerer Bedeutung ist demgegenüber die bereits im Verfahren 5 W 38/09 vom damals erkennenden Senat angestellte Erwägung, dass es sich bei Wohnraum um ein relativ inferiores Gut handelt, dh die Nachfrage hiernach unterproportional zum Einkommen steigt. Damit zugleich ist es ebenfalls nachvollziehbar anzunehmen, die Nachfrage nach Wohnraumfinanzierung steige unterproportional im (Real-)Einkommen. Jedenfalls auf derartigen, relativ nicht expandierenden, sondern eher schrumpfenden Märkten ist es nicht fernliegend anzunehmen, dass Kostensteigerungen nur teilweise von einem Unternehmen an seine Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 W 38/09 -, Juris).

 

Soweit es den Einwand betrifft, die positiven Effekte der Subprime Krise seien bei der Ermittlung der Wachstumsrate nicht berücksichtigt worden, ist hierauf bereits bei der Diskussion der zu kapitalisierenden Ergebnisse eingegangen worden. Angesichts der späteren, tatsächlichen Entwicklung ist ein positiver Einfluss der Subprime Krise jedenfalls fernliegender als eine Nichtberücksichtigung der sich damals nur in Ansätzen abzeichnenden Marktverwerfungen. Der Einschätzung der sachverständigen Prüferin, die Berücksichtigung der Subprime Krise habe nicht zu einer höheren Wachstumsrate als der angenommenen führen können, teilt der Senat insofern (vgl. Bl. 2372 d. A.).

 

Ebenso plausibel und nachvollziehbar hat die sachverständige Prüferin den veranschlagten Wachstumsfaktor auf die Erwartung bestehender Geschäftschancen in den einzelnen Segmenten der A AG zurückgeführt (vgl. Bl. 2371 d. A.). Dass diese Ausführungen in Widerspruch zu dem geplanten verstärkten Engagement der A AG auf den asiatischen Wachstumsmärkten stünden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass das Wachstum der Wirtschaft der asiatischen Länder nicht gleichzusetzen ist mit dem Wachstum der A AG, die sich als eine von vielen C-Banken verstärkt diesem regionalen Markt auf einem speziellen Geschäftsfeld zuzuwenden gedachte. Zum anderen hat die sachverständige Prüferin ebenfalls ausgeführt, dass dem zunehmenden Ergebniswachstum in einigen Segmenten ein entsprechend geringeres oder sogar negatives Wachstum in anderen Bereichen und hierbei insbesondere dem Retailgeschäft und dem Bereich Corporate Banking Germany gegenüber stehe (Bl. 2371 d. A.). Diese Ausführungen stehen ebenfalls nicht im Widerspruch dazu, dass die A AG das Retailgeschäft seit dem 1. Februar 2007 im Wesentlichen an die F-Bank AG abgegeben hat. Denn gleichwohl wies die Planung auch in der Detailplanungsphase der Jahre 2007 bis 2009 einen deutlich positiven, wenngleich sinkenden Zinsüberschuss aus (vgl. Vertragsbericht S. 29), ging also von einem weiter bestehenden Retailgeschäft aus. Dies wiederum resultiert daraus, dass zwar Vertrieb und Servicing des Retail Banking ebenso wie zukünftiges Neugeschäft abgegeben wurden, das Bestandsportfolio sowie Prolongationen des Altbestandes aber bei der A AG verbleiben sollten (vgl. Vertragsbericht S. 29 und 33). Im Übrigen ist die Abgabe des Geschäftsbereichs von der sachverständigen Prüferin ausdrücklich berücksichtigt worden, wobei die geplante und später vorgenommene Einstellung dieses Geschäftsfeldes mit der Vorstellung einher geht, dass dort keine Gewinne und insbesondere keine Gewinnzuwächse mehr zu erwarten seien.

 

Soweit schließlich noch geltend gemacht wird, der Wachstumsabschlag stehe unter anderem in Widerspruch zu dem laut Bundesbank durchschnittlichen Wachstum deutscher Unternehmen in dem Zeitraum von 1995 bis 2004 in Höhe von 5,32 % p.a., sind diese Ausführungen ebenfalls nicht überzeugend. So kann bereits nicht von dem Gewinnwachstum aller Unternehmen in Deutschland während eines eng begrenzten Zeitraums auf das Wachstum der hier zu bewertenden A AG im Rahmen der ewigen Rente geschlossen werden.

 

ddd) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich unter Berücksichtigung eines von den Beteiligten nicht näher angegriffenen Steuersatzes von 35 % auf den risikolosen Zinssatz im Jahr 2007 vor der Unternehmenssteuerreform und einer Abgeltungssteuer in Höhe von 26,38 % nach der Steuerreform in den Folgejahren für das Jahr 2007 ein Kapitalisierungszins in Höhe von 7,88 %, für die Jahre 2008 und 2009 ein Zins von 8,26 % und für die ewige Rente ein solcher von 6,96 % jeweils nach Steuern (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 43).

 

eee) Keinen Erfolg haben ebenfalls die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes erhobenen Verfahrensrügen. Das Landgericht musste sich bereits wegen seines anderen Ansatzes zur Ermittlung des Risikozuschlages nicht mit den Erörterungen zur Höhe der Marktrisikoprämie auseinandersetzen. Zudem hält der Senat Mutmaßungen über die Wertentwicklung verschiedener Portfolios zur Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht für zielführend, so dass es ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlung keiner entsprechenden Auflage gegenüber der sachverständigen Prüferin bedurfte.

 

Ebenso wird kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör dadurch begründet, dass das Landgericht nicht gesondert auf die von einigen Antragstellern angeführte Studie der Europäischen Zentralbank zur Beziehung des Gewinnwachstums börsennotierter Unternehmen und des Wachstums der Gesamtwirtschaft eingegangen ist. Es handelt sich lediglich um eine von vielen Untersuchungen in diesem Bereich. Einer anderen empirischen Studie zufolge (vgl. Widman/Schieszl/Jeronim, FB 2003, 800, 808 ff.), die regelmäßig in die Rechtsprechung Eingang gefunden hat, bleibt das Wachstum deutscher Unternehmen deutlich hinter der Inflationsrate zurück. Im Übrigen sind solche, in der Vergangenheit beobachteten Gewinnwachstumsraten aller börsennotierter Unternehmen ohnehin nur bedingt aussagekräftig, weil sie - anders als bei der Ertragswertberechnung - die Möglichkeiten externer Kapitalzufuhr sowie das Hinzutreten neuer Unternehmen einschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 91).

 

Letztlich beinhaltet der Wachstumsabschlag eines jeweiligen Unternehmens eine Prognose der zukünftigen Gewinnentwicklung der jeweiligen Gesellschaft, die nicht zwingend aus gesamtwirtschaftlichen Daten der Vergangenheit abgeleitet werden kann (vgl. zu den damit verbundenen Problemen auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 5 W 58/09 -, unveröffentlicht, S. 24 ff.). Entsprechend dem unternehmensindividuellen Charakter des Wachstumsabschlages wird auch im Vertrags- und Prüfbericht vorwiegend auf das unternehmerische Marktumfeld sowie dabei insbesondere die verhaltenen Perspektiven im Bereich Corporate Banking Germany abgestellt und die rückläufige Entwicklung im Segment Retail Banking in den Vordergrund der Betrachtung gerückt.

 

ee) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Höhe des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.

 

Im Vertragsbericht wird - nach Abzug von Unternehmenssteuern - nicht betriebsnotwendiges Vermögen in einem Gesamtwert von 10,2 Mio. € veranschlagt (Stellungnahme S. 46). Dieser Wert gibt keine Veranlassung zu einer Korrektur oder weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Insbesondere ist er nicht - wie die Antragsteller einwenden - um bestehende Schadensersatzansprüche der A AG gegen die F-Bank AG wegen faktischer Beherrschungsmaßnahmen ohne Vorliegen eines Beherrschungsvertrages zu erhöhen. Hierfür sind bereits keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich.

 

Dies gilt ebenfalls, soweit die Antragsteller in der Beschwerdeinstanz ergänzend geltend machen, die Übertragung des Retail Geschäftes der A AG auf die F-Bank AG sei für einen zu geringen Betrag erfolgt, woraus entsprechende Nachteilsausgleichungsansprüche resultieren würden.

 

Zutreffend führen die Antragsteller in diesem Zusammenhang zwar aus, dass gemäß einem zwischen der A AG und der F-Bank AG geschlossenen Übertragungsvertrag vom 31. Januar 2007 erstere ihren Geschäftsbereich Retail Banking mit Wirkung zum 1. Februar 2007 auf die F-Bank AG übertrug und hierfür einen vorläufigen Kaufpreis von 390.000 € erhielt. In der Hauptversammlung vom 29. August 2007, in der über den Unternehmensvertrag ebenso wie über den Squeeze out beschlossen wurde, kündigte man zu der Frage des Kaufpreises für das Retail Banking die Einholung einer ergänzenden Wertermittlung an (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2008 - 23 U 69/08 -, Juris Rdn. 72).

 

Die angekündigte Wertermittlung ist jedoch eingeholt worden und lag dem Senat wie bereits zuvor dem Landgericht zur Prüfung vor (vgl. die gutachtliche Stellungnahme in dem gesonderten Anlagenband). Sie führte zu dem Ergebnis, dass der A AG durch die Übertragung kein Nachteil entstanden ist. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ergebnis unzutreffend sein könnte, vermochte der Senat bei der eigenen Prüfung der Stellungnahme nicht zu erkennen. Überdies konnte bereits auf der Grundlage allein des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme ausgeschlossen werden, dass ein etwaiger ergänzender Schadensersatzanspruch - wenn er überhaupt bestünde - eine Größenordnung erreichen könnte, die sich auf den anteiligen Unternehmenswert auswirken könnte. Vielmehr steht auf der Grundlage der eingereichten Stellungnahme fest, dass für die A AG aus der Abgabe des für sie defizitären Geschäfts kein Nachteil entstanden ist.

 

Dieses Ergebnis wird ebenfalls nicht durch die wenigen Einwände der Antragsteller gegen die Stellungnahme in Frage gestellt. Soweit einige Antragsteller hierzu vortragen, das Gutachten sei unbrauchbar, weil es erst nachträglich verfasst worden sei, beinhaltet dies in methodischer Hinsicht schon deshalb keinen überzeugenden Einwand, weil alle Gerichtsgutachten zum Unternehmenswert ebenfalls zwingend nachträglich verfasst werden. Der zugleich hiermit unterschwellig zum Ausdruck gebrachte Verdacht, das Gutachten habe nur der Bestätigung eines bereits zuvor beschlossenen Wertes gedient, fehlt es an einer Rückbindung zu konkret formulierten Einwänden gegen die ausführlich erläuterte Begutachtung. Es handelt sich mithin um eine nicht näher konkretisierte Vermutung ins Blaue hinein, die keinen begründeten Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Schätzung zu begründen vermag.

 

Auch das Argument, die gutachtliche Stellungnahme sei unplausibel, weil ein Retail Geschäft nie verfolgt worden wäre, wenn bereits seine Aufgabe mit Einsparungen verbunden gewesen wäre, geht fehl. Es ist keine ungewöhnliche Entwicklung, dass ursprünglich gewinnbringende Geschäftsfelder über die Zeit hinweg ihre Profitabilität für ein Unternehmen verlieren. In der Folge werden sie dann zwar nicht sogleich, regelmäßig aber nach einer gewissen Zeit eingestellt oder verkauft.

 

Dabei haben die Antragsteller ausreichend Gelegenheit gehabt, in die genannte gutachtliche Stellungnahme Einblick zu nehmen und ihre Einwände hiergegen zu formulieren. Obgleich die Antragsgegnerin aufgrund der darin enthaltenen, ihrer Einschätzung zufolge sensiblen Informationen beantragt hat, den Antragstellern das Dokument nur in eingeschränktem Maße zugänglich zu machen, wurde auf der Grundlage einer umfassenden, vom Senat wiederholt vorgenommenen Abwägung der geltend gemachten Interessen der Antragsgegnerin an der Geheimhaltung ihrer vertraulichen Unternehmensdaten gegen die Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, den Antragstellern in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. So war für alle Antragsteller die Stellungnahme auf der Geschäftsstelle des Senats einsehbar. Darüber hinaus wurde denjenigen Beteiligten, die dies beantragt hatten, eine Kopie der gutachtlichen Stellungnahmen gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterbreitet. Schließlich wurde auf entsprechenden Antrag hin ebenfalls eine Kopie der Stellungnahme an das für den Wohnsitz eines Antragstellers zuständige Amtsgericht zum Zweck der dortigen Einsichtnahme versandt.

 

Diese verfahrensrechtlichen Maßnahmen haben vorliegend nicht nur eine Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährleistet, sondern darüber hinaus für die Antragsteller die Wahrnehmung ihres grundrechtlich gesicherten Anspruchs in einer zumutbaren Art und Weise sichergestellt unter gleichzeitiger Beachtung der Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin. Insoweit wird ergänzend auf die entsprechenden Beschlüsse und Hinweise des Senats vom 15. Juni 2011 (Bl. 4194 ff.), vom 12. Juli 2011 (Bl. 4279 f.), vom 15. August 2011 (Bl. 4313 ff.) und vom 12. September 2011 (Bl. 4422 f.) verwiesen.

 

Weitere erstinstanzlich geltend gemachte Ansatzpunkte für etwaige Schadensersatzansprüche wie ein bestehendes Doppelmandat, eine unzulässige zusätzliche Risikovorsorge im Retail Banking sowie die angeblich pflichtwidrige Veranlassung zur Aufgabe eines eigenen Vertriebskonzeptes zur Intensivierung des Privatkundengeschäfts werden von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht weiter vertieft und geben auch dem Senat keine Veranlassung zu anderweitigen Ermittlungen von Amts wegen. Auf die Frage, ob solche Schadensersatzansprüche im Spruchverfahren überhaupt berücksichtigungsfähig sind (vgl. dazu OLG Frankfurt, AG 2010, 798, 802; OLG Stuttgart, NZG 2000, 744, 746; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2026), kommt es daher nicht an.

 

ff) Aus den vorstehenden Überlegungen lässt sich der Ertragswert der A AG zum 29. August 2007 durch Abzinsung der jährlich ausschüttbaren Nettoergebnisse mit dem jeweils entsprechenden Kapitalisierungszins ermitteln.

 

Der Ertragswert zum Bewertungsstichtag ergibt sich im Anschluss durch eine lineare Aufzinsung des wie vorstehend ermittelten Barwertes zum 1. Januar 2007 mit dem Kapitalisierungszins in Höhe von 7,88 % auf den Bewertungsstichtag am 29. August 2007. Hieraus folgt sodann ein geschätzter Ertragswert zum Bewertungsstichtag in Höhe von 8.274 Mio. € und unter Addition des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Höhe von 10,2 Mio. € ein Unternehmenswert von 8.284 Mio. €, aus dem sich bei 351.418.815 Aktien ein anteiliger Unternehmenswert von gerundet 23,6 € errechnet, der unter der im Unternehmensvertrag vorgesehen Abfindung nach § 305 AktG liegt.

 

Dabei sei zur Verdeutlichung der vorstehenden Überlegungen auf nachfolgende, sich weitgehend an der Notation im Vertragsbericht orientierende Übersicht verwiesen, wobei die Zahlen bis auf den Kapitalisierungszinssatz und den Barwertfaktor, die Anzahl der Aktien sowie die ermittelte Abfindungshöhe - wie bereits in der Unternehmensbewertung von G - jeweils in Millionen Euro angegeben sind.

 
  
 

2007 

2008 

2009 

2010 

Operatives Ergebnis 

846,9 

920,5 

998,4 

1029,2 

Unternehmenssteuern 

307 

291,8 

319,2 

323,7 

Ergebnis nach Steuern 

539,9 

628,7 

679,2 

705,5 

Thesaurierung ab 2010 

   

65,1 

Wertbeitrag aus Thesaurierung 60% 

323,9 

377,2 

407,5 

358,2 

Ausschüttung brutto 

216,0 

251,5 

271,7 

282,2 

Abgeltungssteuer 17,5% bzw. 26,36% 

37,8 

66,3 

71,6 

74,4 

Ausschüttung netto 

178,2 

185,2 

200,1 

207,8 

Wertbeitrag aus Thesaurierung 

323,9 

377,2 

407,5 

358,2 

Zu kapitalisierendes Ergebnis 

502,1 

562,4 

607,6 

566,0 

Barwertfaktor 

0,9270 

0,8562 

0,7909 

11,3631 

Barwert 

465,4 

481,6 

480,5 

6431,7 

  

Ertragswert zum 31.12.2006 

7.859 

Aufzinsung auf den 29.8.2007 

414,6 

Ertragswert zum 29.8.2007 

8274 

Nicht betriebsnotw. Vermögen 

10,2 

Unternehmenswert zum 29.08.2007 

8284 

Anzahl Aktien 

351.418.815 

Anteiliger Unternehmenswert 

23,6 

  

2. Die für den festen Ausgleich im Unternehmensvertrag festgesetzte Höhe von 1,01 € bis zum Jahr 2007 und ab dem Geschäftsjahr 2008 von 1,10 € netto, d.h. jeweils nach Unternehmersteuern, aber vor Unternehmenssteuern, ist - anders als das Landgericht gemeint hat - angemessen und gibt keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Korrektur.

 

a) Die auf Überprüfung der Angemessenheit der Ausgleichszahlung gerichteten Anträge der Antragsteller sind zulässig.

 

Insbesondere sind sie statthaft. Denn die Höhe der den außenstehenden Aktionären neben der angemessenen Abfindung gemäß § 304 Abs. 1 AktG zu gewährenden, festen Ausgleichszahlung unterliegt dem Willen des Gesetzgebers zufolge ebenfalls einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Spruchverfahrens (§ 304 Abs. 3 Satz 3 AktG).

 

Überdies fehlt es den Antragstellern auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgarts (vgl. insbesondere OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 -, Juris Rdn. 73 ff.) geltend macht, die auf die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gerichteten Anträge seien vorliegend ausnahmsweise wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, vermag dem - ohne dass es hierauf im Ergebnis ankäme - der Senat nicht zu folgen.

 

Zwar weist die Antragsgegnerin insoweit zu Recht unter Bezugnahme auf eine mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2009 (NZG 2010, 389) darauf hin, dass eine Ausgleichszahlung nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag niemals gezahlt worden und auch in Zukunft nicht geschuldet ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass noch vor der Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung der Ausschluss der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister eingetragen worden ist und die Antragsgegnerin ebenfalls - dem rechtskräftigen Urteil zufolge - keinen zeitanteiligen Ausgleich für den Zeitraum von der Beschlussfassung bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses schuldet.

 

Gleichwohl ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis dadurch begründet, dass die Höhe der Ausgleichszahlung für die Bemessung der Barabfindung im Rahmen des Squeeze out, nämlich über deren Barwert, relevant sein kann. Bereits die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Barwert der Ausgleichszahlungen für die Abfindung gemäß § 327b AktG eine Rolle spielen kann, rechtfertigt es, die Angemessenheit der Ausgleichszahlung - wie vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen - gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn die im Rahmen des Squeeze out zu gewährende Abfindung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt von einem eventuell anderen Gericht in einer gegebenenfalls anderen Besetzung zu überprüfen sein, wobei allerdings die entsprechenden Verfahren bereits derzeit vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig sind. Sollte dabei das erkennende Landgericht an seiner bisherigen, vom Senat gebilligten Rechtsprechung festhalten und die Höhe der Abfindung nach § 327b AktG maßgeblich durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt ansehen, wäre die Höhe der jährlichen Zahlung nach § 304 AktG von wesentlicher Bedeutung für die Barabfindung. Eine Heraufsetzung des Ausgleichs durch den Senat hätte aufgrund des damit verbundenen gestaltenden Eingriffs in den zuvor abgeschlossenen Unternehmensvertrag eventuell eine Erhöhung der Abfindung nach § 327b AktG zur Folge. Die Möglichkeit, den Ausgang dieses anderen Verfahrens günstig im eigenen Sinne zu beeinflussen, ist ausreichend, um den Antragstellern den ihnen gewährten Rechtsschutz nicht zu verwehren, wobei der Senat aufgrund der Gleichzeitigkeit der Beschlussfassung über den Unternehmensvertrag und den Squeeze out mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass jedenfalls einige der Antragsteller in diesem Verfahren zugleich Berechtigte eines Abfindungsanspruchs nach § 327b AktG sind.

 

Dabei steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses zunächst die Erwägung der Antragsgegnerin nicht entgegen, aufgrund des gleichzeitig beschlossenen, zwangsweisen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre könne von einem gesicherten Fortbestand der Ausgleichszahlungen nicht ausgegangen werden. Denn der Squeeze out berührt den Fortbestand des Unternehmensvertrages nicht, und nur auf den kommt es für die Bemessung des Wertes der den Minderheitsaktionären durch die Zwangsübertragung entzogenen Unternehmensanteile an.

 

Auch das weitere Argument, wonach bei gleichzeitigem Beschluss von Unternehmensvertrag und Squeeze out der Barwert der Ausgleichszahlung dem anteiligen Unternehmenswert entsprechen müsse (bzw. wegen der Vernachlässigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens jedenfalls nicht darüber liegen könne), vermag das Rechtsschutzbedürfnis nicht in Zweifel zu ziehen. Dabei wird nicht hinreichend in Erwägung gezogen, dass die Entscheidung über die Höhe des Unternehmenswertes in dem Spruchverfahren zum Unternehmensvertrag nicht in Rechtskraft erwächst und mithin nachfolgende Gerichte nicht bindet. Ein anderer Spruchkörper könnte den Unternehmenswert bei dem Spruchverfahren zum Squeeze out mithin bereits auf der Grundlage desselben Sachvortrages identischer Beteiligter anders bewerten, was erst recht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beteiligter und eines denkbaren, anderen Sachvortrages gilt.

 

Demgegenüber erwächst die im vorliegenden Verfahren zu überprüfende Höhe der Ausgleichszahlung in Rechtskraft, wobei es sich um einen die Rechtslage gestaltenden Beschluss handelt. Einer Heranziehung des Barwertes der Ausgleichszahlung zur Bestimmung der angemessenen Abfindung beim Squeeze out würde mithin bei Verweigerung eines entsprechend gestaltenden Beschlusses die Grundlage entzogen, ohne dass dies durch eine - das Rechtschutzbedürfnis ohnehin nicht entfallen lassende - implizite Überprüfung der Angemessenheit der gewährten Ausgleichszahlung im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze out überwunden werden könnte. Jedenfalls theoretisch möglich wäre es mithin, dass im späteren Spruchverfahren sich aufgrund hoher zuerkannter Ausgleichszahlungen im ersten Spruchverfahren eine höhere Abfindung ergibt, als der über die Barabfindung beim Squeeze out zu befindende Spruchkörper aus dem anteiligen Unternehmenswert ermitteln würde. Denkbar wäre aufgrund unterschiedlicher Korrekturen bei den Erträgen und den Kapitalisierungszinssätzen sogar eine Konstellation, bei der der im späteren Verfahren berechnete Barwert der Ausgleichszahlungen sowohl über der Barabfindung im ersten als auch über der Abfindung im zweiten Verfahren liegen könnte.

 

Bereits diese Möglichkeit bedingt es, dass die vom Gesetzesgeber dem Wortlaut des Gesetzes zufolge zunächst gewährte Möglichkeit der Anrufung der Gerichte den Minderheitsaktionären nicht versagt werden kann. Ob es hingegen aufgrund der im Spruchverfahren geltenden besonderen Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin im Ausnahmefall treuwidrig sein kann, alle Aufklärungsmaßnahmen einzufordern oder sich aus der faktisch geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Höhe der Ausgleichszahlung eine eingeschränkte Ermittlung von Amts wegen ergibt, kann dahingestellt bleiben. Dabei handelt es sich nämlich ohnehin um eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Anträge.

 

b) Auch im Übrigen bedarf die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Anträge keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Denn die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Die festgesetzte Ausgleichszahlung ist angemessen.

 

aa) Dabei entspricht die Ausgleichszahlung grundsätzlich dem voraussichtlich verteilungsfähigen Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 "Ytong", NJW 2003, 3272). Ausgangspunkt der Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist der Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3272; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 67). Dieser Ertragswert ist mit einem Verrentungszins zu multiplizieren und unter Berücksichtigung steuerlicher Effekte anteilig auf die einzelnen Aktien umzulegen.

 

bb) Auszugehen ist mithin - dem Bewertungsgutachten folgend - von einem Unternehmenswert in Höhe von 9.335,2 Mio. € vor Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag (vgl. Stellungnahme im Vertragsbericht S. 58 und Prüfbericht S. 70), wobei es für das Ergebnis keine nennenswerte Rolle spielt, ob dabei das nicht betriebsnotwendige Vermögen in Höhe von 10,2 Mio. € herauszurechnen ist. Die Frage nach der Berücksichtigung nicht betriebsnotwendigen Vermögens bei der Berechnung des festen Ausgleichs bedarf daher hier keiner näheren Erörterung (vgl. dazu etwa KK/Koppensteiner, AktG, 2. Aufl., § 304 Rdn. 61 mwNachw.).

 

cc) Zugleich bestehen - anders als das Landgericht meint - gegen den von der Antragsgegnerin zur Anwendung gebrachten Verrentungszins ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

 

aaa) Mit der Antragsgegnerin ist zur Ermittlung des Verrentungszinses zunächst der Basiszins in Höhe von 4,5 % zugrunde zu legen.

 

bbb) Die Erhöhung dieses Basiszinses um einen Risikozuschlag in Höhe von 0,15 % ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

 

(1) Der vorgenannte Basiszins ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, denn bei der Ausgleichszahlung handelt es sich wie bei der Investition in die Aktie eines nicht beherrschten Unternehmens um keine sichere Zahlung.

 

Gleichwohl kann nicht der im Rahmen der Unternehmenswertbestimmung ermittelte Risikozuschlag des Kapitalisierungszinssatzes übernommen werden. Vielmehr bedarf dieser Zuschlag einer Neubestimmung. Insoweit kann der Auffassung einiger Antragsteller, eine Adjustierung des Risikozuschlages habe zwingend zu unterbleiben, weil sich dies mit dem Wortlaut von § 304 Abs. 2 AktG nicht vereinbaren lasse, nicht gefolgt werden. Denn in § 304 Abs. 2 AktG - so die Antragsteller - sei vorgesehen, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlung an den zu erwartenden durchschnittlichen Ausschüttungen der beherrschten Gesellschaft auszurichten habe. Durch die Vorschrift werde allein die Höhe der Zahlung bestimmt; auf Risikoerwägungen könne es daher nicht ankommen.

 

Diese Argumentation vermag hingegen nicht zu überzeugen. Wenn diese Ansicht nämlich zuträfe, müsste auf jede Form der Kapitalisierung des Ertragswertes verzichtet werden und stattdessen allein ein Durchschnitt der erwarteten Erträge pro Aktie gebildet werden. Dies scheinen aber selbst die Antragsteller nicht zu befürworten, weil sie ebenfalls von einem Verrentungskonzept ausgehen, nur dabei den höheren Kapitalisierungszins zur Anwendung bringen wollen.

 

Der Ansatz eines Verrentungskonzeptes ist demgegenüber tatsächlich zwingend geboten, weil nur hierdurch dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass ein Gewinn in unmittelbarer Zukunft mehr wert ist als ein Gewinn in ferner Zukunft. Sähe man hingegen von dem Ansatz einer Verrentung ab, würde dieser fundamentale Unterschied bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt, was unangemessene Ergebnisse zur Folge hätte. Die Ausgleichszahlung eines Unternehmens, das erst in 100 Jahren einen Gewinn von 100 Geldeinheiten erwirtschaftet, wäre etwa ebenso hoch wie diejenige eines Unternehmens, das bereits im ersten Jahr seines Bestehens 100 Geldeinheiten an seine Anteilseigner auszuschütten vermag.

 

Dem steht der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen. Insbesondere lässt sich aus diesem entgegen der Auffassung einiger Antragsteller kein Gebot, von Risikoerwägungen abzusehen, ableiten. So wird in der Vorschrift zwar von einer Verteilung des durchschnittlichen Gewinnanteils gesprochen. Gleichzeitig wird aber durch das Wort "voraussichtlich" betont, dass es sich um zukünftige und damit zwingend ungewisse Zahlungen handelt. Entsprechend ist es mit dem Wortlaut zu vereinbaren, dass der Ungewissheit dieser zukunftsbezogenen Zahlungen Rechnung getragen wird. Da es aber ausschließlich um die Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung geht, nicht hingegen um die Gewährung etwaiger Sicherheiten, kann einem unterschiedlichen Risiko der Zahlungen nur bei der Ermittlung der Ausgleichshöhe Rechnung getragen werden. Dies geschieht über eine Modifikation des Kapitalisierungszinses. Dass - anders als in § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG - die Verhältnisse der Gesellschaft in § 304 Abs. 2 AktG nicht ausdrücklich angesprochen werden, spielt demgegenüber keine Rolle, weil auch insoweit die bisherige Ertragslage der Gesellschaft Berücksichtigung zu finden hat.

 

Überdies geht die in diesem Zusammenhang von einigen Antragstellern angestellte Kontrollüberlegung fehl, aus einem als konstant unterstellten Gewinn über alle Jahre hinweg folge zwingend, dass der Verrentungszins dem Kapitalisierungszins entsprechen müsse. In diesem Spezialfall - so die Überlegung der Antragsteller - müsse der zu gewährende Ausgleich dem annahmegemäß gleichbleibenden, anteiligen Gewinn entsprechen, und dieses Ergebnis erhielte man nur, sofern man den Unternehmenswert mit dem Kapitalisierungszins verrente. Dieses Argument berücksichtigt nicht, dass im Fall eines mit Sicherheit der Höhe nach gleichbleibenden Gewinns die Anlage nicht mit einem Risiko behaftet ist und folglich der Kapitalisierungszins dem Basiszins entsprechen muss. Der Risikoaufschlag wäre zwingend gleich Null, was einen noch geringeren Aufschlag undenkbar macht. Unterstellte man hingegen, dass der Gewinn - trotz seiner der Höhe nach angenommenen Konstanz - unsicher ist, ginge aus den bereits zuvor genannten Erwägungen hervor, dass der zu gewährende Ausgleich gerade nicht dem unsicheren, anteiligen Gewinn entsprechen müsste. Denn ein unsicherer Zahlungsstrom ist weniger wert als ein sicherer Zahlungsstrom gleicher Höhe, wenn man - wie üblich - davon ausgeht, dass die Anteilseigner die Übernahme von Risiko scheuen.

 

Dabei steht zutreffender Ansicht nach einer solchen Anpassung des Risikozuschlages, wie er dem Kapitalisierungszins zugrunde liegt, auch nicht die so genannte Ytong - Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen (vgl. NJW 2003, 3272). Wie bereits mehrfach von der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, hat sich der Bundesgerichtshof mit dieser Problematik mangels entsprechender Rügen nicht näher auseinandersetzen müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 330; OLG München, AG 2008, 28, 32). Entsprechend kommt auch die von einigen Antragstellern in diesem Zusammenhang geforderte Vorlage des Verfahrens nach § 28 FGG in der gemäß Art. 111 FGG - ReformG anwendbaren, noch bis zum 1. September 2009 gültigen Fassung nicht in Betracht.

 

(2) Der von der Antragsgegnerin mit 0,15 % veranschlagte Risikozuschlag ist realistisch und bedarf entgegen der Auffassung des Landgerichts keiner gerichtlichen Korrektur.

 

Soweit das Landgericht - abweichend von dem Ansatz der Antragsgegnerin - bei dem Verrentungszins die Hälfte des im Rahmen der Ertragswertermittlung herangezogenen Risikozuschlages von 4,95 %, im Ergebnis also 2,475 % veranschlagt hat und insoweit der gängigen Praxis in der Unternehmensbewertung gefolgt ist (vgl. insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 55; OLG München, AG 2008, 28, 32; WP-Handb 2008, 175), vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Entsprechend hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. Deren Ansicht, das Risiko sei letztlich anhand des Zuschlages zu bemessen, der bei einer Unternehmensanleihe der F-Bank AG gegenüber einer fristenkongruenten Bundesanleihe zu zahlen sei, ist aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten des in Rede stehenden Unternehmensvertrages zutreffend. Im Einzelnen:

 

Zur Ermittlung des Risikozuschlags bei dem Verrentungszinssatz ist zunächst nicht auf das Insolvenzrisiko der beherrschten Gesellschaft, sondern auf dasjenige des herrschenden Unternehmens abzustellen (so auch Popp, WPg 2008, 23, 32). Zudem handelt es sich um eine feste Ausgleichszahlung, weswegen das Risiko von Gewinnschwankungen grundsätzlich fortfällt. Dies ändert sich nur dann, wenn der Unternehmensvertrag gekündigt wird, weil dann der außenstehende Aktionär wieder die sich ihrer Höhe nach ändernden Dividenden erhält. Es sind mithin diese zwei Risikokomponenten in ihren Auswirkungen auf den Verrentungszinssatz zu schätzen; zum einen das Insolvenzrisiko des Schuldners der Ausgleichszahlung und zum anderen das mit einer Kündigung des Unternehmensvertrages verbundene Risiko (vgl. bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 52 ff.).

 

Berücksichtigt man die vorliegenden Umstände, nämlich das Bestehen einer harten Patronatserklärung der F-Bank AG sowie die im Unternehmensvertrag garantierte Zahlung in Höhe der nach § 305 AktG gewährten Abfindung im Fall der Vertragskündigung durch das herrschende Unternehmen, so ist der Ansatz der Antragsgegnerin, bei der Bemessung des Risikos auf den Spread der Anleihe einer F-Bank AG gegenüber einer fristenkongruenten Bundesanleihe abzustellen, zutreffend.

 

Dabei ist nicht zu beanstanden, dass im Vertragsbericht auf das Insolvenzrisiko der F-Bank AG und nicht auf dasjenige der Antragsgegnerin abgestellt wird. Maßgeblich ist zwar grundsätzlich das Insolvenzrisiko des primär zur Zahlung Verpflichteten. Dies ist vorliegend die Antragsgegnerin, bei der es sich dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteller zufolge um eine nur schwach kapitalisierte Holding handelt. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Erhöhung des Risikos der Ausgleichszahlung. Zusätzlich ist nämlich die harte Patronatserklärung der F-Bank AG in den Blick zu nehmen. Hierin wird den Aktionären ein direkter Anspruch gegen die F-Bank AG für den Fall zugestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht vollständig und fristgerecht nachkommt (vgl. Vertragsbericht Anlage 2). Aufgrund dieses direkten Anspruchs ist das geringere Insolvenzrisiko der F-Bank AG maßgeblich, denn nennenswerte, erschwerende Voraussetzungen über die Nichterfüllung der Zahlung des Ausgleichs seitens der Antragsgegnerin hinaus sind nicht erkennbar, so dass diese Absicherung als ähnlich vollwertig wie eine Bürgschaft oder eine Garantie einzustufen ist.

 

In den Blick zu nehmen ist ferner das Vertragsbeendigungsrisiko. Hierzu ist die Überlegung der Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend, es verbleibe bei der Beendigung des Unternehmensvertrages kein nennenswertes Risiko für die außenstehenden Aktionäre, weil diesen im Fall der Kündigung des Unternehmensvertrages durch die Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 6 des Vertrages ein Anspruch auf Gewährung der Barabfindung eingeräumt sei. Umgehungen dieses Anspruchs - etwa durch eine herbeigeführte Kündigung des beherrschten statt des herrschenden Unternehmens oder durch eine Aufhebungsvereinbarung - sind bereits aufgrund der Vorkehrung in § 296 Abs. 2 AktG kaum möglich; zudem spielen sie für die Bemessung des wirtschaftlichen Risikos ohnehin keine nennenswerte Rolle. Entsprechend bewirkt dieser den außenstehenden Aktionären eingeräumte Anspruch, dass die Aktionäre vor einer von einigen Antragstellern für naheliegend gehaltenen Ausplünderung der beherrschten Gesellschaft weitgehend geschützt sind. Auch sind sie hierdurch gegen das Risiko zukünftiger Ertragsschwankungen der beherrschten Gesellschaft versichert. Sie können nämlich auf die sichere Abfindung am Ende des Unternehmensvertrages zurückgreifen, statt ab diesem Zeitpunkt wieder auf unsichere Dividenden angewiesen zu sein.

 

Insoweit ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 6 des Unternehmensvertrages der Zahlungsstrom der außenstehenden Aktionäre für den Fall, dass sie die Option aus § 304 AktG wählen, weitgehend inhaltsgleich mit demjenigen einer - allerdings jederzeit durch das Unternehmen kündbaren - Industrieanleihe ist (vgl. zu dem Vergleich mit einer Industrieanleihe etwa Maul, DB 2002, 1423, 1425; kritisch - wenngleich nicht auf die konkrete vertragliche Regelung abstellend - Popp, WPg 2008, 23, 32 f.). Investiert wird der Betrag der Abfindung nach § 305 AktG. Während der Vertragsdauer erhält der außenstehende Aktionär die feste Ausgleichszahlung. Am Ende bekommt er sodann jedenfalls das investierte Kapital in Höhe der Abfindung nach § 305 AktG zurück. Alternativ kann er sich für einen Verbleib im Unternehmen entscheiden und partizipiert in diesem Fall wieder an den Unternehmensgewinnen "seiner" Gesellschaft wie vor Abschluss des Unternehmensvertrages.

 

Dass - wie das Landgericht meint - der vorgenannte Anspruch aus § 5 Abs. 6 des Unternehmensvertrages leer liefe (vgl. Urteil S. 37), vermag der Senat demgegenüber nicht zu erkennen. Kommt es zur wirksamen Anfechtung des Squeeze out - Beschlusses, findet der Anspruch wie geplant seine Gültigkeit. Kommt es hingegen zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre, trägt der Anspruchsberechtigte ohnehin nicht mehr das Risiko unsicherer Dividendenzahlungen nach Beendigung des Unternehmensvertrages, weil er aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Denkbar ist lediglich die Situation, dass noch vor der Eintragung des Squeeze out der Unternehmensvertrag beendet wird. Diese allein theoretische Möglichkeit ist aber praktisch zu vernachlässigen, weil die Mindestdauer des Vertrages 5 Jahre ab Eintragung des Vertrages ins Handelsregister beträgt (vgl. § 6 Abs. 3 des Vertrages) und bei einem wirksamen Squeeze out - Beschluss nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Eintragung nicht vor Ablauf von fünf Jahren erfolgt ist.

 

Die vorstehend genannten maßgeblichen Risikotreiber sind anhand der von der Antragsgegnerin zur Bemessung herangezogenen Spreads und Credit Default Swaps zutreffend abgebildet. Insoweit ist die von der Antragsgegnerin vertretene Lösung zur Schätzung des Risikoaufschlages sachgerechter als die eher pauschale Methode des Landgerichts.

 

Hierzu hat die Antragsgegnerin nämlich unwidersprochen vorgetragen, man habe zum einen einen Renditevergleich von ungesicherten F-Bank AG Anleihen mit Bundesanleihen entsprechender Laufzeit vorgenommen. Dabei habe sich in den Monaten vor dem Bewertungsstichtag ein Spread von 0,1 % ergeben, wobei jeweils fünfjährige, variabel verzinsliche Anleihen betrachtet worden seien. Zum anderen habe man einen Credit Default Swap der F-Bank AG mit einer Laufzeit von 15 Jahren betrachtet. Hieraus habe man einen Aufschlag von 0,15 % ermittelt. Das gewonnene Ergebnis sei sodann durch die Bildung von Monatsdurchschnitten plausibilisiert worden.

 

Dieses Vorgehen ist zwar nicht frei von Unwägbarkeiten. Insoweit handelt es sich auch hierbei nur um eine Schätzung des Risikos. Es ist aber plausibel und vermag das mit der Ausgleichszahlung für den außenstehenden Aktionär verbundene Risiko genauer abzubilden als die vom Landgericht befürwortete Vorgehensweise.

 

Bei der herkömmlichen, vom Landgericht favorisierten Vorgehensweise findet nämlich nicht hinreichend Berücksichtigung, dass es allein um das Risiko der F-Bank AG geht, nicht hingegen um ein nach der Beendigung des Unternehmensvertrages wieder auflebendes Risiko der A AG. Insoweit vermag der Einwand nicht zu greifen, der von der Antragsgegnerin betrachtete Spread bzw. der Swap beziehe sich nur auf die Bereitstellung von Fremdkapital (vgl. Popp, WPg 2008, 23, 32 f.; vgl. ferner Bl. 3477 f.). Dies ist zwar zutreffend, berücksichtigt aber nicht den Umstand, dass aufgrund der Patronatserklärung sowie der garantierten Abfindung die außenstehenden Aktionäre, die sich für die Ausgleichszahlung entscheiden, faktisch gegenüber der A AG sich in der Rolle von Fremdkapitalgebern befinden. Im wirtschaftlichen Sinne "echte" Eigenkapitalgeber werden sie nur dann wieder, wenn sie sich am Ende des Unternehmensvertrages für den Verbleib ihres Kapitals in der Gesellschaft entscheiden. Dies beeinflusst aber nicht negativ ihre Risikoposition, da es sich insoweit nur um eine (zusätzliche) Möglichkeit handelt.

 

Soweit von einigen Antragstellern ferner eingewandt wird, ein Credit Default Swap sei nicht geeignet, um das Risiko zu bewerten, ist dies erstens unzutreffend, und zweitens ist der Einwand irrelevant, weil der Risikozuschlag auch anhand von beobachteten Spreads zwischen unterschiedlichen Anleihen ermittelt wurde und dies zu keinem für die außenstehenden Aktionäre günstigeren Ergebnis geführt hat.

 

Des Weiteren vermag der Einwand, die Laufzeiten seien nicht zutreffend gewählt worden, im Ergebnis nicht durchzugreifen. Richtig ist zwar, dass keine absolute Laufzeitäquivalenz gewährleistet ist. Hierzu müsste die Vertragsdauer bekannt sein. Ist sie dies nicht, sollte regelmäßig von einer tendenziell sehr langen Dauer ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2010, 664). Gleichwohl ist die hier zu Vergleichszwecken gewählte Dauer von 5 bis 10 Jahre als eine geeignete Grundlage für die vorzunehmende Schätzung anzusehen.

 

Im Ansatz zutreffend ist zwar der weitere Einwand des Landgerichts, wonach der von der Antragsgegnerin herangezogene Spread noch nicht das Risiko der Finanzmarktkrise abbilde. Das hierzu von der Antragsgegnerin angeführte Gegenargument, im Fall der Berücksichtigung der Finanzkrise hätte entsprechend der Ertragswert der Antragsgegnerin geringer ausfallen müssen, was wiederum negativ den zu zahlenden Ausgleich beeinflusst hätte, vermag nicht zu verfangen. Denn der Ertragswert ist - wie ausgeführt - selbst vor dem Hintergrund der Finanzkrise durchaus zutreffend eingeschätzt worden, lediglich das Risiko einer falschen Beurteilung war aufgrund erhöhter Marktunsicherheit größer. Gleichwohl führt das Argument nur dann zu einer anderen Einschätzung, wenn die beobachteten Spreads veraltet waren und diejenigen zum Bewertungsstichtag deutlich höher waren. Andernfalls sprächen die niedrigen Spreads nur dafür, dass die Finanzkrise in ihren Auswirkungen insbesondere auf die Risikoposition der F-Bank AG noch unklar war und der Markt trotz der sich abzeichnenden Marktverwerfungen ein Ausfallrisiko der F-Bank AG für entsprechend vernachlässigenswert eingeschätzt hat. Hierfür spricht, dass den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin zufolge die F-Bank AG noch am 5. Juli 2007 eine Anleihe mit einem Spread von deutlich unter 15 Basispunkten am Markt platzieren konnte - wenngleich mit einer Laufzeit von nur 3 Jahren.

 

Insgesamt ist daher das Vorgehen der Antragsgegnerin zur Abschätzung des Risikozuschlages bei dem Verrentungszins überzeugend und stellt eine gegenüber der üblichen Vorgehensweise genauere Schätzung dar, weswegen eine gerichtliche Korrektur des von der Antragsgegnerin herangezogenen Wertes in Höhe von 0,15 % nicht geboten ist.

 

cc) Ohne Erfolg rügen schließlich die Antragsteller zu 38) bis 43), es habe bei der Bemessung eines angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG eine Indexierung anhand der Inflationsrate erfolgen müssen. Dies sei bei anderen langfristigen Verträgen - wie etwa Mietverträgen - ebenfalls üblich und finde seine Berechtigung darin, dass andernfalls aufgrund der fortschreitenden Geldentwertung der reale Wert der festen Ausgleichszahlung kontinuierlich sinke.

 

Zutreffend weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass bei einer erwarteten positiven Inflationsrate, wie sie von der sachverständigen Prüferin zum Bewertungsstichtag hier mit etwa 1,8 % veranschlagt wurde, der nach § 304 AktG geschuldete angemessene Ausgleich in Form einer festen Ausgleichszahlung nach § 304 Abs. 2 AktG im Zeitablauf kontinuierlich "real", d.h. gemessen an einem konstant bleibenden Preisniveau, an Wert verliert. Dies erfordert jedoch weder eine (nochmalige) Anpassung der Ausgleichszahlung an die zum Bewertungsstichtag bereits erwartete Inflationsrate noch eine Indexierung anhand der jeweils in der Zukunft realisierten Inflationsrate (gegen eine Inflationsindexierung ebenfalls etwa MünchKommAktG/Bilda, § 304 Rdn. 155; Stephan, in: K.Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rdn. 140; a.A. Heidel/Meilicke, AktG, 2. Aufl., § 304 Rdn. 33).

 

Gesetzlich geschuldet ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG nämlich die jährliche Zahlung des Betrages, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteilauf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Hieraus folgt zum einen, dass es sich um eine auf Erwartungen basierende Ausgleichszahlung handelt, und zum anderen, dass ein Durchschnitt zu bilden ist, wobei die zutreffende herrschende Meinung aus dem Begriff des Durchschnitts ableitet, dass ein jährlich gleicher Betrag, wenngleich gesetzlich nicht zwingend vorgegeben, so doch zumindest zulässig ist (vgl. OLG Hamburg, NZG 2001, 471, 473; differenzierend Lutter/Drygala, AG 1995, 49, 54 ff.).

 

Aus dem Gebot der Erwartungsbildung wiederum folgt, dass die zum Bewertungsstichtag erwartete Inflationsrate bei der Bemessung des angemessenen Ausgleichs möglichst zutreffend Berücksichtigung finden muss. Auf zukünftige, unerwartete Einflüsse wie etwa eine nicht vorhersehbare Hyperinflation kommt es bei der Ermittlung des angemessenen Ausgleichs naturgemäß nicht an.

 

Die erwartete Inflationsrate ist vorliegend berücksichtigt worden. Sie hat in die Berechnung der am Ertragswert orientierten angemessenen Abfindung nach § 305 AktG Eingang gefunden, und zwar vornehmlich bei den geschätzten zukünftigen nominellen Erträgen und bei der Schätzung des Wachstumsabschlags. Da der angemessene Ausgleich wiederum direkt aus dem Ertragswert entwickelt worden ist und zwar unter der Prämisse, dass der dem Aktionär aus den zukünftigen Erträgen zukommende Zahlungsstrom aus der Sicht des Bewertungsstichtages unter Berücksichtigung aller Umstände und dabei insbesondere eines unterschiedlichen Risikos der Zahlungen wertgleich mit dem Zahlungsstrom aus den zukünftigen festen Ausgleichszahlungen ist, ist auf diese Weise auch bei der Festlegung der festen Ausgleichszahlung die erwartete Inflationsrate angemessen berücksichtigt worden. Auf diese angemessene Berücksichtigung der erwarteten Inflationsrate bei der Bemessung des Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG hat sich übrigens der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung vom 30. März 2010 (- 5 W 32/09 -, Juris Rdn. 66) bezogen. Wird nämlich die Inflationsrate bei der Ertragswertberechnung nicht berücksichtigt oder wird sie aus der Sicht des Bewertungsstichtages zu niedrig angesetzt, bleibt die Abfindung und zugleich die Ausgleichszahlung hinter dem zutreffenden Wert zurück mit der Folge, dass das Ziel einer angemessenen Entschädigung, die dem vollen Wert der entzogenen Beteiligung entspricht (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4), tendenziell verfehlt wird. Dies war jedoch nicht Gegenstand der damaligen Entscheidung, weil es dort nicht um den anteiligen Wert der Gesellschaft bei Abschluss des Unternehmensvertrages, sondern um den Wert des entzogenen Anteils einer beherrschten Gesellschaft ging.

 

Dass insoweit der später realisierte, auf ein festes Preisniveau bezogene Wert der Ausgleichszahlung hinter dem erwarteten Wert zurückbleiben kann, nämlich dann, wenn die realisierten zukünftigen Inflationsraten über den vorhergesagten liegen, ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden, wie sich aus dem Konzept einer anhand von Erwartungen ermittelten Ausgleichszahlung zwingend ergibt. Zudem besteht das Problem in gleicher Weise bei der Ermittlung der Abfindung nach § 305 AktG, weil auch dort - sowohl zugunsten, als auch zuungunsten der Minderheitsaktionäre - der tatsächliche von dem ermittelten Ertragswert abweichen kann.

 

Entsprechend fehl geht der Hinweis der Antragsteller, die feste Ausgleichszahlung könne prinzipiell als Geldleistung keinen Ersatz für den entzogenen Sachwert bilden. Richtig ist hieran nur, dass mit der Wahl der Ausgleichszahlung der Minderheitsaktionär das Risiko einer unerwarteten, zukünftigen Inflation auf sich nimmt. Möchte er dieses Risiko nicht tragen, so verbleibt ihm die Möglichkeit, die Abfindung nach § 305 AktG zu wählen und den ausbezahlten Betrag in andere Sachwerte zu investieren. Eine Unangemessenheit des vom Gesetzgeber als mögliche Entschädigung vorgesehenen Ausgleichs nach § 304 AktG ergibt sich daraus jedoch nicht. Insoweit hat der Aktionär keinen Anspruch auf die bestmögliche Verwertung seiner Aktien (vgl. BGH, AG 2010, 910, 912 mwNachw).

 

Des Weiteren folgt - wie bereits angesprochen - aus dem Gebot der Durchschnittsbildung die hier von den Vertragspartnern gewählte Möglichkeit einer festen, d.h. im Zeitablauf konstant bleibenden nominellen Ausgleichszahlung. Eine konstante Ausgleichszahlung hat aber bei der hier unterstellten positiven Inflationsrate die Folge, dass "real" die Ausgleichszahlungen sinken. Dies wird durch anfänglich hohe Ausgleichszahlungen ausgeglichen, wie etwa ein Vergleich mit den Zahlungen in der ewigen Rente im Rahmen der Ertragswertermittlung zeigt. Dort wird ein Wachstumsabschlag unterstellt, der zum Teil die zukünftige Inflation ausgleichen soll. Obgleich bei der festen Ausgleichszahlung diese Korrektur nicht erfolgt, ist der Wert beider Optionen gleich, weil die beim Verbleib im Unternehmen höheren Auszahlungen durch anfänglich gegenüber der festen Ausgleichszahlung geringere Beträge ausgeglichen werden. Die von einigen Antragstellern geforderte zusätzliche Indexierung führte entsprechend zu einer weder gebotenen noch gerechtfertigten wertmäßigen Höherstufung der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG gegenüber der ebenfalls dem Angemessenheitserfordernis unterfallenden Abfindung nach § 305 AktG.

 

Folglich ist eine fehlende Indexierung auch entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht mit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG verbunden. Vielmehr erlangt der Minderheitsaktionär mit der festen Ausgleichszahlung grundsätzlich aus der maßgeblichen Sicht des Bewertungszeitpunktes den gleichen Gegenwert wie bei der Abfindung. Ist die letztgenannte Zahlung ihrer Höhe nach angemessen und wird daher entsprechend den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, so gilt dies entsprechend auch für die nicht indexierte Ausgleichszahlung. Dass im Fall eines späteren Squeeze out der Wert der Ausgleichszahlungen hinter dem anteiligen Wert des beherrschten Unternehmens zurückbleiben kann, ist Folge der Entkoppelung von Erträgen und Zahlungen an den Minderheitsaktionär. Sie ist einfachgesetzlich vorgesehen (vgl. § 304 AktG) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304).

 

dd) Von vorstehenden Ausführungen ausgehend ist mithin von einem risikoadjustierten Kapitalisierungszins, wie ihn auch die Antragsgegnerin zugrunde gelegt hat, in Höhe von 4,65 % (4,5 % + 0,15 %) auszugehen und eine Indexierung nicht vorzunehmen. Hieraus errechnet sich ein jährlicher Rentenbeitrag vor Steuern in Höhe von etwa 434,1 Mio. €. Unter Berücksichtigung einer Anzahl von 351.418.815 Stück Aktien ergibt sich daraus ein Bruttoausgleichsbetrag pro Jahr in Höhe von 1,24 € je Aktie vor Unternehmenssteuern. Unter Berücksichtigung des von Unternehmersteuern unbelasteten Gewinnanteils und ferner unter Abzug von 26,375 % respektive 15,825 % Unternehmenssteuern von dem belasteten Gewinnanteil ergibt sich - wie von der Antragsgegnerin zutreffend festgesetzt und insbesondere in der Art der Berechnung von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen - ein Nettoausgleich von 1,01 € im Jahr 2007 und von 1,10 € in den Folgejahren.

 

3. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens beruhen auf § 15 SpruchG.

 

a) Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters in erster Instanz zu tragen. Von der in § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG vorgesehenen Ausnahmeregelung war kein Gebrauch zu machen. Zugleich entsprach es schon wegen des mangelnden Erfolges der Anträge nicht der Billigkeit, gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG die notwendigen Kosten der Antragsteller ganz oder teilweise der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Umgekehrt kam es auch nicht in Betracht, den Antragstellern die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, so dass die Anwendbarkeit von § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG in der gemäß Art. 111 FGG - ReformG anwendbaren, noch bis zum 1. September 2009 gültigen Fassung (im Folgenden a.F.) im Spruchverfahren dahingestellt bleiben kann.

 

b) Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind von der Antragsgegnerin zu tragen. Auch insoweit hat der Senat von § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG keinen Gebrauch gemacht, weil die Beschwerden der Antragsteller nicht offensichtlich erfolglos waren (vgl. Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 15 Rdn. 63 ff.). Die Antragsteller haben ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen, weil dies unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 4 SpruchG).

 

Ferner haben die beschwerdeführenden Antragsteller, nämlich die Antragsteller zu 5) bis 12), 15), 23) bis 27), 37), 39) bis 45), 51), 52), 54) bis 63), 65), 67) bis 70), 72) bis 76), 78), 80) bis 87), 93), 94), und 96) bis 98) jeweils zu gleichen Anteilen die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Dies ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. Dessen Voraussetzung eines erfolglosen Rechtsmittels liegt mit Blick auf die Beschwerdeführer, nicht aber in Bezug auf die Anschlussbeschwerdeführer vor, weil es sich bei der Anschlussbeschwerde um kein Rechtsmittel handelt, sondern nur um einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb einer fremden Beschwerde (vgl. für Berufung jeweils BGH, NJW 1984, 1240; Zöller, ZPO 28. Aufl., § 524 Rdn. 4). Zugleich findet die Vorschrift auf die Kosten im Beschwerdeverfahren über § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. Anwendung.

 

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob § 15 Abs. 4 SpruchG als abschließend zu verstehen ist mit der Folge, dass für einen Rückgriff auf § 13a Abs. 1 FGG a.F. kein Raum ist, oder ob insbesondere die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. zur Anwendung gelangt (vgl. OLGR Düsseldorf 2009, 438, 443; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 31 Wx 148/09 -, Juris Rdn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 W 33/09 - Juris Rdn. 67; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 W 136/04 - Juris Rdn. 32; KK/Rosskopf § 15 Rdn. 53; Krieger/Mennicke, in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., Anhang I SpruchG, § 15 SpruchG Rdn. 16; ähnlich MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 21; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rdn. 103 für eine Anwendbarkeit von § 13a Abs. 1 Satz 2 im Gegensatz zur Nichtanwendbarkeit von § 13a Abs. 1 Satz 2 SpruchG; aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 348; Beschluss vom 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 -, Juris Rdn. 281; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 22; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 21a; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 305 Anh, § 15 SpruchG Rdn. 6; Meilicke/Heidel, DB 2003, 2267, 2275; zweifelnd auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2011 - II ZB 7/07 -, Juris Rdn. 5). Trotz der jüngst vom Bundesgerichtshof geäußerten Zweifel hält der Senat an seiner bisherigen Auffassung (zuletzt Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11 -, Juris Rdn. 97) fest, wonach eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. nicht ausgeschlossen ist.

 

Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschriften. Während § 15 Abs. 2 SpruchG die Verteilung der Gerichtskosten bestimmt, befasst sich § 15 Abs. 4 SpruchG seinem Wortlaut zufolge ausschließlich mit den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Keine ausdrückliche Regelung findet sich demgegenüber zu den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und schon gar nicht zu denjenigen in der zweiten Instanz. Ist aber im Spruchverfahrensgesetz nichts anderes bestimmt, so finden auf das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung und damit zugleich § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F.

 

Mit dem Wortlaut einher geht die Systematik des Gesetzes. Trotz der gesonderten gesetzlichen Ausgestaltung verbleibt das Spruchverfahren ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 17 Abs. 1 SpruchG a.F.; Simon/Winter, SpruchG, § 17 Rdn. 2). Damit finden die ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit prägenden Grundsätze regelmäßig nur dann keine Anwendung auf das Spruchverfahren, wenn dies ausdrücklich anders bestimmt ist oder die Besonderheiten des Spruchverfahrens dazu Anlass geben. Zu den tragenden Grundsätzen gehört nicht nur die in § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. enthaltene Regel, wonach die Beteiligten im Grundsatz ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Vielmehr umfasst dies ebenso die gesetzlich normierte Ausnahme hiervon, nämlich die Kostentragungspflicht in § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F., die überdies in ähnlicher Form sich ebenfalls in anderen Verfahrensvorschriften findet, wie etwa in § 97 Abs. 1 ZPO oder in § 154 Abs. 2 VwGO, und deren Anwendung keine Besonderheiten des Spruchverfahrens entgegenstehen.

 

Zugleich wäre es schwer verständlich, wenn selbst für den in § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. gesondert geregelten Fall des groben Verschuldens eines Antragstellers die Antragsgegnerin und damit letztlich die Gesamtheit der übrigen Aktionäre mit ihren außergerichtlichen Kosten belastet sein sollten. Denn der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 2 SpruchG ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, einem Antragsteller über seine eigenen, außergerichtlichen Kosten hinaus in den Fällen, in denen dies der Billigkeit entspricht, die Gerichtskosten aufzuerlegen. Warum dies für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin nicht möglich sollte, selbst wenn eine Kostenüberwälzung aufgrund eines groben Verschuldens des Antragstellers zugleich der Billigkeit entspräche, erschließt sich nicht.

 

Desgleichen spricht die teleologische Auslegung für eine Kostentragungspflicht der Antragsteller. Wie sich der Entgegnung der Bundesregierung zum Änderungsvorschlag des Bundesrates betreffend § 15 SpruchG entnehmen lässt (BT Drucks 15/371, S. 28), war es Ziel des Gesetzgebers, effektiven Rechtsschutz nicht durch ein unzumutbares Kostenrisiko der Antragsteller zu unterlaufen, gleichzeitig aber durch die Aufbürdung eines gewissen Kostenrisikos eine übereilte oder mutwillige Antragstellung zu verhindern und den Antragstellern einen finanziellen Anreiz für ein verfahrensförderndes Verhalten zu bieten. Diesem Ziel wird die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jedenfalls im Fall eines erfolglosen Rechtsmittels in hohem Maße gerecht. Das Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung versetzt die Antragsteller - selbst bei zunächst unzureichenden Informationen der Antragsgegnerin - regelmäßig in die Lage, die Erfolgsaussichten für das eigene Obsiegen in der Beschwerdeinstanz qualifiziert einschätzen zu können. Der Pflicht, bei einem erfolglosen Rechtsmittel die Kosten des Rechtsmittelgegners zu tragen, kommt in dieser Situation eine steuernde Wirkung zu, weil dadurch ein zusätzlicher finanzieller Anreiz geschaffen wird, von einem erkennbar aussichtslosen Rechtsmittel Abstand zu nehmen. Gleichzeitig besteht nicht die Gefahr eines unzumutbaren Kostenrisikos. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten, die insbesondere auch die teilweise sehr hohen Sachverständigenkosten umfassen, sind die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner der Höhe nach von vornherein beschränkt und überschreiten im Regelfall der Zurückweisung der Beschwerde eine Höhe von nur wenigen Tausend Euro nicht. Hinzu kommt, dass - sofern eine Vielzahl von Antragstellern die Aussichten des eigenen Rechtsmittels falsch einschätzten und mithin die Einlegung jedenfalls nicht als übereilt oder mutwillig eingeschätzt werden kann - die zu erstattenden Kosten pro Antragsteller weiter sinken, weil jeder Antragsteller im Wege der Teilschuldnerschaft nur für einen Teil der gesamten außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin haftet.

 

Die historische Auslegung und insbesondere die Gesetzesbegründung stehen den vorgenannten Erwägungen nicht entgegen. Eine explizite Aussage dahingehend, § 15 Abs. 4 SpruchG sei abschließend gemeint, enthält die Gesetzesbegründung nicht (vgl. BT Drucks 15/371 S. 17 f.). Sie lässt sich nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Gesetzgebers entnehmen. Mit den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin beschäftigt sich die Gesetzesbegründung an keiner Stelle. Insbesondere wird bei der Begründung zu § 15 SpruchG auch nicht auf den Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, in dem für Spruchverfahren noch ein Verbleib der außergerichtlichen Kosten beim Antragsgegner unabhängig vom Verfahrensausgang empfohlen worden war (vgl. BT Drucks 14/7515, S. 84 Tz. 175), verwiesen oder dieser Bericht in Bezug genommen (vgl. dazu auch KK/Rosskopf, § 15 Rdn. 53; anders hingegen in der Einleitung BT Drucks 15/371, S. 11). Stattdessen wird nur ausführlich auf die Tragung der Gerichtskosten sowie die Kosten der Antragsteller eingegangen. Dass dabei dem Gesetzgeber entgangen sein könnte, dass ebenfalls der Antragsgegnerin außergerichtliche Kosten erwachsen und sich die Frage nach deren Erstattung stellt, ist eher fernliegend, zumal dem Gesetzgeber der Streit, ob die Rechtsmittelkosten unter Rückgriff auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. dem erfolglosen Rechtsmittelführer auferlegt werden können (vgl. etwa OLG Frankfurt, NJW 1972, 640, 644 einerseits sowie OLG Celle, WM 1974, 530, 531 anderseits; vgl. ebenfalls Krieger, in: Lutter, UmwG, 1. Aufl., § 312 Rdn. 6 mwNachw.), ebenso bekannt gewesen sein dürfte wie die von ihm in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnte (BT Drucks 15/371, S. 17) bisherige Rechtsprechungspraxis, den Antragstellern aus Billigkeitsgründen in Fällen des Rechtsmissbrauchs die Gerichtskosten aufzuerlegen. Ist aber davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Problematik gegenwärtig war, kann ihm schwerlich ein vom Gesetzeswortlaut abweichender Regelungswille, dessen Inhalt zudem in Rechtsprechung und Literatur umstritten war, unterstellt werden.

 

Einen Anhalt hierfür bildet zudem nicht die Aussage in der Gesetzesbegründung, wonach die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hätten und die Aufbürdung dieses begrenzten Kostenrisikos sie von einer übereilten oder mutwilligen Antragstellung abhalten solle (vgl. BT Drucks 15/371, S. 17). Dem vorerwähnten Satz lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass es sich hierbei um das einzige Kostenrisiko der Antragsteller handeln sollte. Im Gegenteil wird weiter oben ein weiteres Risiko, nämlich die Aufbürdung der Gerichtskosten, ausdrücklich angesprochen (vgl. BT Drucks 15/371, S. 17).

 

Darüber hinaus wird dort zusätzlich geregelt und zugleich begründet, mit welchen Kosten die Antragsteller nicht belastet werden sollen, nämlich mit den Kosten des gemeinsamen Vertreters (vgl. BT Drucks 15/371, S. 17). Statt der Gesetzesbegründung einen Inhalt beizumessen, demzufolge nur die vom Gesetzgeber ausdrücklich angesprochenen Kosten den Antragstellern aufgebürdet werden sollten, ließe sich mithin ebenso gut argumentieren, nur soweit dies ausdrücklich in der Gesetzesbegründung Erwähnung gefunden hat, sollten die Antragsteller mit bestimmten Kosten generell nicht belastet werden.

 

Lässt sich aber - wie dargelegt - der Gesetzesbegründung weder ein entgegenstehendes Regelungsziel noch gar ein konkreter Regelungswille eindeutig entnehmen, hat es bei dem Gesetzeswortlaut zu verbleiben, wonach über § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit zumindest auch § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. Anwendung finden.

 

c) Die Kosten des gemeinsamen Vertreters können derzeit nicht festgesetzt werden, weil sie - wie naheliegend - noch nicht geltend gemacht worden sind. Nach § 6 Abs. 2 SpruchG gehört dazu ein Verlangen des gemeinsamen Vertreters. Überdies ist die Höhe der Auslagen nicht bekannt.

 

d) Die Festsetzung des Geschäftswerts erster und zweiter Instanz folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Dies entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Mindestwert.

 

e) Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 56) nicht veranlasst. Insbesondere das vornehmlich vom Oberlandesgericht Stuttgart abweichende Verständnis der Kostenvorschrift in § 15 Abs. 4 SpruchG begründet keine Verpflichtung zur Vorlage nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG a.F. (aA scheinbar generell für alle Nebenentscheidungen Simon, in: Simon, SpruchG, § 12 Rdn. 37).

 

Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass die Abweichung allein die Kostenentscheidung betrifft. Denn auch ein unterschiedliches Verständnis einer Kostenvorschrift kann in manchen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Vorlage an den Bundesgerichtshof rechtfertigen (vgl. BGHZ, 28, 117, 118; 31, 92, 94; 33, 205, 206; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1595; Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15 Rdn. 14; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 6).

 

Gleichwohl vermag vorliegend die von der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichende Kostenentscheidung kein Verfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. iVm § 28 Abs. 2 FGG a.F. zu begründen.

 

Denn zum einen betrifft die Kostenentscheidung auslaufendes Recht. Sie bezieht sich auf die Auslegung von § 15 Abs. 4 SpruchG auf der Grundlage der nur bis zum 1. September 2009 gültigen Fassung von § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Seit dieser Zeit ist hingegen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft, so dass nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG auf diese letztgenannte Verfahrensordnung verweist. Zwar ist im Rahmen der Novelle zum FamFG § 15 Abs. 4 SpruchG keiner Änderung zugeführt worden. Jedoch wird jedenfalls von einem der Vertreter der Auffassung, § 15 Abs. 4 SpruchG sei abschließend zu verstehen, diese Ansicht für die nunmehr geänderte Rechtslage nicht aufrecht erhalten (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 Rdn. 22; aA hingegen Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 21). Entsprechend kann nicht unterstellt werden, das Oberlandesgericht Stuttgart werde seine Auffassung einer abschließenden Regelung in § 15 SpruchG über die Verteilung der Kosten des Verfahrens unverändert beibehalten. Dabei findet der Gedanke des auslaufenden Rechts nicht nur auf die Frage nach einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits sowie die Frage nach der Rechtsfortbildung Anwendung, sondern erstreckt sich zugleich auf das hier für eine Vorlage maßgebliche Problem der Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3/09 -, Juris Rdn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2011 - L 14 AS 1705/09 -, Juris Rdn. 12).

 

Zum anderen zwingen die Besonderheiten des Spruchverfahrens dazu, im Gegensatz zu manchen anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einer Vorlage allein aufgrund der beabsichtigten Abweichung im Rahmen einer Kostenentscheidung abzusehen. Bereits in der Einleitung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens hat der Gesetzgeber auf die übermäßig lange Verfahrensdauer von Spruchverfahren hingewiesen (vgl. BT Drucks 15/371, S. 1). Entsprechend hat er es zum Ziel des Gesetzesentwurfes erklärt, ein gestrafftes und erheblich verkürztes Gerichtsverfahren zu ermöglichen (vgl. BT Drucks 15/371, S. 1). Hiermit wäre es schwer vereinbar, wenn der Bundesgerichtshof allein wegen einer für den materiellen Ausgang des Verfahrens unerheblichen Ansicht zu einer Kostenvorschrift angerufen würde. Das sehr komplexe und mit regelmäßig zahlreichen Bewertungsgutachten behaftete Verfahren müsste in diesem Fall von dem Bundesgerichtshof insgesamt einer Entscheidung zugeführt werden oder im Anschluss an die Klärung der gesonderten Rechtsfrage zur Kostenentscheidung an das vorlegende Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, was erneut zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde. Zu dieser mit Blick auf die übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit differenzierenden Auffassung gibt überdies der Gesetzeswortlaut entsprechenden Raum, weil in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. ausdrücklich von einer nur "entsprechenden" Geltung von § 28 Abs. 2 und Abs. 3 FGG die Rede ist.

 

Schließlich wird die hier vertretene Ansicht zur fehlenden Vorlagepflicht offensichtlich von den übrigen, im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen genannten Oberlandesgerichten geteilt. Denn weder das Oberlandesgericht Stuttgart noch die Oberlandesgerichte, die ebenfalls das Verständnis des Senats von § 15 Abs. 4 SpruchG als nicht abschließend befürworten, sahen sich - aus den vorgenannten Gründen zu Recht - trotz der bestehenden Abweichung zu einer Vorlage veranlasst.

stats