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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
15.07.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
FG Münster: Teilwert eines Gesellschafterdarlehens bestimmt sich nach den Kriterien für die Ermittlung des Teilwerts der Beteiligung des Gesellschafters

 

FG Münster, Urteil vom 11.4.2011 - 9 K 209/08, K,F, rkr.

LEITSATZ (DES KOMMENTATORS)

1.            Darlehensforderungen gegen Tochtergesellschaften sind auch bei fehlender oder niedriger Verzinsung grundsätzlich mit ihrem Nennwert und nicht mit dem abgezinsten Betrag zu bewerten.

2.         Bei Gesellschafterdarlehen bestimmt sich der Teilwert der Darlehensforderung nicht nach den allgemeinen Kriterien, sondern nach den Kriterien für die Ermittlung des Teilwerts der Beteiligung des Gesellschafters.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr 2003 auf eine Darlehensforderung der Klägerin gegen ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft aufgrund deren Unverzinslichkeit eine Teilwertabschreibung vorzunehmen ist.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete GmbH mit Sitz in ............ . Gegenstand ihres Unternehmens ist laut Handelsregister die internationale Beteiligung an anderen Unternehmen im europäischen und außereuropäischen Ausland, die die ............... zum Gegenstand haben. Tatsächlich hält die Klägerin aber auch bzw. überwiegend Beteiligungen an inländischen Unternehmen der vorgenannten Art. Die Klägerin gehört zur X-Gruppe, die vorwiegend im Bereich der ................... tätig ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.3.2003 erwarb die Klägerin 100 % der Geschäftsanteile an der A-GmbH mit Sitz in .................. . Die A-GmbH wurde im Jahr 1992 gegründet. Ihr Stammkapital beträgt 51 129 Euro. Gegenstand ihres Unternehmens ist die ...................... . Vorherige Gesellschafter waren B, C, D und E zu jeweils 25 %. Für die vier Geschäftsanteile wurde jeweils ein Kaufpreis von 1 Euro vereinbart. Die bisherigen Gesellschafter schieden mit dem Anteilserwerb durch die Klägerin zugleich als Geschäftsführer aus, während ein weiterer Geschäftsführer (G) als solcher tätig blieb. Mit dem vorgenannten Kaufvertrag erwarb die Klägerin außerdem von einem weiteren Mitglied der Familie ........ (F) das Betriebsgrundstück der A-GmbH für einen Kaufpreis von 2 184 000 Euro.

Laut dem vom 23.2.2005 datierenden Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der A-GmbH zum 31.12.2003 erwirtschaftete diese im Jahr 2002 einen Jahresfehlbe-trag i. H. v. 736 176 Euro und wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2002 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. 553 932 Euro aus. In dem als Anlage zum Kaufvertrag vom 12.3.2003 beigefügten Jahresabschluss zum 31.12.2002 (Bl. 115 ff. der GA) war allerdings noch ein Jahresüberschuss i. H. v. 12 381,66 Euro sowie ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i. H. v. lediglich 60 036,43 Euro ausgewiesen. Im Streitjahr 2003 erwirtschaftete die A-GmbH einen Jahresfehlbetrag i. H. v. 1 085 037 Euro. In der Bilanz zum 31.12.2003 wies sie ein (positives) Eigenkapital i. H. v. 461 029 Euro aus.

Nach dem Anteilserwerb stellte die Klägerin der A-GmbH - offenbar ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung - die folgenden Beträge zur laufenden Finanzierung zur Verfügung (vgl. Gesellschafterbeschluss sowie Darlehensvertrag vom 31.12.2003):

- 700 000 Euro am 19.3.2003

- 500 000 Euro am 25.3.2003

- 900 000 Euro am 15.4.2003

- 849 000 Euro und 900 000 EUR am 2.6.2003

- 54 500 Euro am 2.7.2003

Mit einem Gesellschafterbeschluss vom 31.12.2003 wurden die erstgenannten drei Beträge i. H. v. zusammen 2 100 000 Euro in die Kapitalrücklage der A-GmbH eingestellt. Ebenfalls unter dem Datum vom 31.12.2003 schlossen die Klägerin und die A-GmbH einen Darlehensvertrag ab. Laut dessen Präambel sollten die der A-GmbH unter dem Datum vom 2.6. und 2.7.2003 zur Verfügung gestellten Beträge i. H. v. 849 000 Euro, 900 000 Euro und 54 500 Euro durch den Vertrag in ein unverzinsliches Darlehen umgewandelt werden. In den weiteren Bestimmungen des Vertrags wurde für dieses von der Klägerin gewährte Darlehen i. H. v. insgesamt 1 803 500 Euro Unverzinslichkeit und eine Laufzeit von neun Jahren vereinbart. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung sollte unberührt bleiben. Nach dem Vorbringen der Klägerin waren sie und die A-GmbH sich bereits bei Auszahlung der Beträge darüber einig, dass diese dem später schriftlich geschlossenem Darlehensvertrag unterfallen sollten.

Die Klägerin wies in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2003 die Beteiligung an der A-GmbH in ihrem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen, Anteile an verbundenen Unternehmen) mit Anschaffungskosten i. H. v. 2 110 176 Euro aus. Ebenfalls in ihrem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen) wies sie die Darlehensforderung gegenüber der A-GmbH mit einem Buchwert von 1 113 841 Euro aus. Der vorgenannte Buchwert beruhte darauf, dass die Klägerin den Darlehensbetrag i. H. v. 1 803 500 Euro unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % und der Laufzeit des Darlehens bis zum 31.12.2012 abzinste und den Differenzbetrag i. H. v. 689 658 Euro als Aufwand erfasste (unter sonstiger betrieblicher Aufwand, Abzinsungsaufwand). In der mit den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung eingereichten "steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung" für 2003 wurde der vorgenannte Aufwand ebenfalls gewinnmindernd berücksichtigt.

Die A-GmbH wies die Darlehensverbindlichkeit in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2003 mit dem Nennwert von 1 803 500 Euro aus (unter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen). Für steuerliche Zwecke fügte sie dem Jahresabschluss eine Korrekturrechnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV bei, in der sie die Verbindlichkeit mit ihrem nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezinsten Betrag von 1 113 841 Euro ansetzte und den sich hieraus ergebenden steuerlichen (Mehr-)Ertrag von 689 658 Euro auswies.

Laut dem Bericht vom 22.3.2005 über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003 (S. 10) verfügte die A-GmbH zum Bilanzstichtag über eine nicht genutzte Kreditlinie bei der Kreissparkasse ................. i. H. v. 665 000 Euro. In den Folgejahren erwirtschaftete die A-GmbH die folgenden Jahresergebnisse laut Handelsbilanz (vgl. Auszug aus dem Bp-Bericht für die Folgejahre, Bl. 62 ff. der GA):

- 2004: 254 463 Euro

- 2005 ./. 10 401 Euro

- 2006: 557 561 Euro

- 2007: 459 347 Euro

Die Klägerin wurde für das Streitjahr 2003 zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Im Rahmen einer in der Folge bei ihr durchgeführten Außenprüfung war der Prüfer der Auffassung, die Abzinsung der Darlehensforderung gegen die A-GmbH sei unzulässig und der hierauf beruhende Aufwand i. H. v. 689 658 Euro dem Gewinn daher hinzuzurechnen (vgl. Bp-Bericht vom 20.10.2006 Tz 2.3). Dem folgte das FA. Gestützt auf § 164 Abs. 2 AO erließ er unter dem Datum vom 15.11.2006 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2003, mit dem die Körperschaftsteuer entsprechend höher festgesetzt wurde. Ebenfalls gestützt auf § 164 Abs. 2 AO erließ das FA außerdem einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2003 sowie mit Datum vom 23.11.2006 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2006. Während der Gewerbesteuermessbetrag weiterhin mit 0 EUR festgesetzt wurde, verringerte sich der festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust um den o. g. Betrag.

Gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2003 und den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2003 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte geltend, unverzinsliche Darlehensforderungen seien sowohl handelsrechtlich nach § 253 Abs. 2 S. 3 HGB a. F. als auch steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG mit dem abgezinsten Betrag zu bewerten. Die Unverzinslichkeit einer Forderung mindere deren beizulegenden Wert bzw. ihren Teilwert. Das vom Prüfer herangezogene Urteil (BFH-Urteil vom 10.11.2005 IV R 13/04, BStBl II 2006, 618, BB 2006, 207) greife nicht ein. Danach seien im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei der Ermittlung des Teilwerts eines eigenkapitalersetzenden Darlehens des Gesellschafters des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen die Grundsätze für die Bewertung der Beteiligung am Betriebsunternehmen zu berücksichtigen. Dies sei nicht auf die vorliegende Konstruktion übertragbar. Es liege weder die vom BFH angeführte Doppelkonstruktion einer Betriebsaufspaltung vor noch handele es sich hier um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen. Anders als im Fall des BFH gehe es vorliegend auch nicht um ein im Sonderbetriebsvermögen bilanziertes Darlehen. Abgesehen davon sei eine Abzinsung der Darlehensforderung seit Einführung des Abzinsungsgebots in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für unverzinsliche Verbindlichkeiten durch das StEntlG 1999/2000/2002 geboten. Ansonsten läge eine „umgekehrte Imparität" vor, da beim Darlehensnehmer (hier der A-GmbH) eine gewinnerhöhende Abzinsung geboten, beim Darlehensgeber (hier der Klägerin) eine gewinnmindernde Abzinsung dagegen nicht möglich wäre. Auch der vom FA angeführte gedachte Erwerber würde eine solche Bewertung nicht akzeptieren.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.12.2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Als Anschaffungskosten der Darlehensforderung sei trotz Unverzinslichkeit deren Nennbetrag anzusehen. Auch eine Teilwertabschreibung aufgrund der Unverzinslichkeit komme im Streitfall nicht in Betracht. Da die A-GmbH eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Klägerin sei, sei davon auszugehen, dass ein gedachter Erwerber des fortzuführenden Betriebs der Klägerin im Rahmen eines Gesamtkaufpreises die unverzinsliche Darlehensforderung mit dem Nennwert vergüten würde. Der gedachte Erwerber würde die Darlehenspraxis seines Rechtsvorgängers in aller Regel fortführen und deshalb den mit der Zinslosigkeit angestrebten unternehmerischen Zweck zum Maßstab seiner Preisvorstellung machen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 30.11.1988 I R 114/84, BStBl II 1990, 117, BB 1989, 529). Dass die A-GmbH die Darlehensverbindlichkeit abzuzinsen habe, sei für die Bewertung der Darlehensforderung bei der Klägerin ohne Bedeutung.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Klage, deren Begründung im Wesentlichen ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren entspricht.

Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid vom 15.11.2006 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 23.11.2006, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2007, dahingehend zu ändern, dass eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung gegen die A-GmbH i. H. v. 689 658 Euro berücksichtigt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend macht es geltend, das zum Fall einer Betriebsaufspaltung ergangene BFH-Urteil in BStBl II 2006, 618 sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da bei der Gewährung eines Darlehens an eine 100 %-ige Tochtergesellschaft eine vergleichbare wirtschaftliche Verflechtung bestehe. Hierzu sei auch auf ein Urteil des FG München vom 10.10.2006 (2 K 667/06, nicht veröffentlicht) zu verweisen. Es sei zudem durchaus möglich, dass eine Forderung und die mit ihre korrespondierende Verbindlichkeit mit unterschiedlichen Werten zu bilanzieren seien.

Aus den Gründen

            Unbegründetheit der Klage

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Darlehensforderung der Klägerin gegen die A-GmbH war zum 31.12.2003 mit ihrem Nennwert von 1 803 500 Euro und nicht - wie die Klägerin geltend macht - mit dem abgezinsten Betrag von 1 113 841 Euro zu bewerten.

            Bewertung der Darlehensforderung mit dem Nennwert auch bei Unverzinslichkeit

I. Als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens war die Darlehensforderung der Klägerin gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG, § 7 S. 1 GewStG grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Dies führt zum o. g. Wertansatz i. H. v. 1 803 500 Euro. Bei originär in der Person des Steuerpflichtigen durch Vertrag oder Gesetz entstehenden Forderungen gilt der Nennwert als Anschaffungskosten (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.1988 I R 114/84, BStBl II 1990, 117, BB 1989, 529, unter II.1.; vom 24.1.1990 I R 157/85, I R 145/86, BStBl II 1990, 639, BB 1990, 963, unter B I 1.; vom 24.10.2006 I R 2/06, BStBl II 2007, 469, BB 2007, 1046, unter II.2.a; zur Frage, ob insoweit tatsächlich ein Anschaffungsvorgang vorliegt vgl. Ehmcke in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 6 EStG Rz 882 m. w. N.). Dies gilt auch bei fehlender oder niedriger Verzinsung der Forderung (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1990, 117, unter II.1.; in BStBl II 2007, 469, unter II.2.a). Im Streitfall ergibt sich der Nennwert der Forderung aus dem als Darlehen ausgereichten Betrag von ingesamt 1 803 500 Euro, der nach Ablauf von neun Jahren von der A-GmbH an die Klägerin zurückzuzahlen war. Daran, dass tatsächlich ein Darlehen vereinbart wurde, hat der Senat keinen Zweifel. Wenngleich ein schriftlicher Darlehensvertrag erst am 31.12.2003 abgeschlossen wurde, geht der Senat entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon aus, dass bereits bei Auszahlung der Teilbeträge im Laufe des Jahres 2003 Einigkeit darüber bestand, dass diese der A-GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt werden sollten. Etwas anderes macht auch das FA nicht geltend.

            Ansatz mit einem niedrigeren Teilwert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

II. Die Darlehensforderung konnte auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG, § 7 S. 1 GewStG mit einem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Voraussetzung für eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert (sog. Teilwertabschreibung) ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG, dass (1.) der Teilwert des entsprechenden Wirtschaftsguts unter dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG anzusetzenden Wert liegt und (2.), dass dies auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht.

            Teilwert der Darlehensforderung lag zum 31.12.2003 nicht unter ihrem als Anschaffungskosten anzusetzenden Nennwert

1. Im Streitfall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Der Teilwert der Darlehensforderung lag zum 31.12.2003 nicht unter ihrem als Anschaffungskosten anzusetzenden Nennwert. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 i. V. m. Nr. 1 S. 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG ist der Teilwert der Betrag, den ein (gedachter) Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Im Streitfall hätte ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs die Darlehensforderung trotz ihrer Unverzinslichkeit mit dem Nennwert vergütet.

            Grundsätzlich ist der Teilwert einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderung zu einem vor ihrer Fälligkeit liegenden Zeitpunkt niedriger als ihr Nennwert

a) Grundsätzlich ist der Teilwert einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderung zu einem vor ihrer Fälligkeit liegenden Zeitpunkt niedriger als ihr Nennwert, da ein gedachter Erwerber für eine solche Forderung weniger bezahlen würde als für eine verzinsliche Forderung (vgl. BFH-Urteile vom 24.10.2006 I R 2/06, BStBl II 2007, 469, BB 2007, 1046, unter 2.b bb; vom 9.7.1981 IV R 35/78, BStBl II 1981, 734, unter a; vom 23.4.1975 I R 236/72, BStBl II 1975, 875, unter 3.; Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 296; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 888). Bezahlen würde er im Grundsatz den durch Abzinsung auf die Laufzeit der Forderung zu ermittelnden Barwert. Als Zinssatz ist hierbei der zum jeweiligen Bilanzstichtag aktuelle Marktzins zugrunde zu legen. Möglicherweise wäre allerdings auch der von der Klägerin angewendete Zinssatz nach § 12 Abs. 3 BewG von 5,5 % nicht zu beanstanden (vgl. etwa zur - der Höhe nach ebenfalls nicht geregelten - Abzinsung von Kaufpreisraten BFH-Urteile vom 20.8.1970 IV 143/64, BStBl II 1970, 807, unter 4.; vom 29.10.1970 IV R 141/67, BStBl II 1971, 92; siehe aber die Bedenken hiergegen etwa bei Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 297; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 895).

            Der Grundsatz gilt jedoch nicht für verschiedene Fallgruppen:

b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Rechtsprechung hat für verschiedene Fallgruppen angenommen, dass die Unverzinslichkeit einer Forderung nicht zu einer Minderung ihres Teilwerts führt.

            Forderungen sind mit besonderen Vorteilen als Gegenleistung für die Darlehensgewährung ausgestattet

aa) So rechtfertigt die (nominale) Unverzinslichkeit einer Forderung jedenfalls dann nicht die Annahme eines niedrigeren Teilwerts, wenn diese dadurch ausgeglichen wird, dass die Forderung mit besonderen Vorteilen ausgestattet ist, welche nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Vorstellungen beider Vertragsteile eine Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellen. Eine solche konkrete anderweitige Gegenleistung tritt in diesem Fall an die Stelle der Zinszahlung (verdeckte Verzinsung, vgl. etwa BFH-Urteile in BStBl 1981, 734: Aufnahme von Zeitschriften in die Lesemappen eines Lesezirkels; vom 26.2.1975 I R 72/73, BStBl II 1976, 13, unter 1.b: Übernahme einer Bierbezugsverpflichtung; vom 9.7.1969 I R 38/66, BStBl II 1969, 774: Recht auf die Nutzung von Forschungsergebnissen; vom 18.7.1961 I 322/60 U, BStBl II 1961, 405: vorteilhafte Anpachtungs- und Ankaufrechte; s. hierzu auch Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 298). Hierfür ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich.

            Unverzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige

bb) Weitergehend hat der BFH für unverzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige entschieden, dass deren Unverzinslichkeit auch unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen nicht zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führt. Bei solchen Darlehen handelt es sich nach der Auffassung des BFH um eine besondere Form betrieblicher Sozialleistungen, deren Wert für das Unternehmen nicht in konkreten Gegenleistungen der Arbeitnehmer liege, sondern in der Erwartung eines durch ein gutes Betriebsklima günstig beeinflussten Betriebsablaufs oder einer verbesserten Arbeitsleistung. Es sei daher davon auszugehen, dass ein gedachter Erwerber des gesamten fortzuführenden Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für aus solchen Gründen gewährte unverzinsliche Darlehen den Nennwert vergüten würde. Er würde die Darlehenspraxis seines Rechtsvorgängers in aller Regel fortführen und deshalb die mit dem niedrigen Zinsertrag angestrebten unternehmerischen Zwecke zum Maßstab seiner Preisvorstellungen machen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1990, 117, unter II.2.a; in BStBl II 1990, 639, unter B.I.1.a; vom 22.1.1991 VIII R 7/86, BFH/NV 1991, 451). Dies sei auch bei aus ähnlichen Gründen angeschafften materiellen Wirtschaftsgütern (z. B. Betriebskantine, Transportmittel zur Beförderung von Arbeitnehmern) nicht anders. Deren i. d. R. geringere Ertragskraft führe ebenfalls nicht zu einer Minderung des Teilwerts (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 117, unter II.2.a).

           

          Darlehen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft:Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung ist nach den Kriterien für die Ermittlung des Teilwerts der Beteiligung des Gesellschafters zu beurteilen

cc) Für Darlehen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft an diese geht die Rechtsprechung für bestimmte Situationen davon aus, dass eine Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung nicht nach den für Forderungen geltenden „allgemeinen" Kriterien, sondern nach denjenigen Kriterien zu beurteilen ist, die für die Ermittlung des Teilwerts der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft gelten. Dies führt ebenfalls dazu, dass die bloße Unverzinslichkeit des Darlehens nicht die Annahme eines geminderten Teilwerts der Darlehensforderung rechtfertigt.

Der BFH wendet den vorgenannten Grundsatz bislang ausdrücklich für im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von der Besitzgesellschaft oder deren Gesellschafter an die Betriebsgesellschaft gewährte eigenkapitalersetzende Darlehen an (vgl. BFH-Urteile vom 6.11.2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416, BB 2004, 995 unter 2.; vom 10.11.2005 IV R 13/04, BStBl II 2006, 618, BB 2006, 207, unter II.2.; 14.10.2009 X R 45/06, BStBl II 2010, 274, BB 2010, 368, unter II.1.; ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2008 9 K 414/06, EFG 2008, 1539, BB 2008, 1558). Nach Ansicht des BFH würde ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens, zu dessen Betriebsvermögen die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft sowie eigenkapitalersetzende Darlehen an die Betriebsgesellschaft gehören, den Wert der eigenkapitalersetzenden Darlehensforderung in ähnlicher Weise ermitteln wie den Wert der Anteile am Betriebsunternehmen selbst. Beide Werte würden nicht nur durch die Substanz und Ertragsaussichten des Betriebsunternehmens, sondern auch durch die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebsunternehmens für die gesamte unternehmerische Betätigung im Rahmen der Doppelkonstruktion von Besitz- und Betriebsunternehmen bestimmt (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2004, 416, unter 2.c; in BStBl II 2006, 618, unter II.2.b). Nach dieser Rechtsprechung kommt damit in der vorgenannten Konstellation unter anderem eine Teilwertabschreibung aufgrund der Unverzinslichkeit des Darlehens nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 618). Allgemein für eigenkapitalersetzende Darlehen hatte zuvor das FG Köln eine Teilwertabschreibung nur unter Anwendung der für die Beteiligung geltenden Grundsätze zugelassen (vgl. FG Köln, Urteil vom 19.11.1998 14 K 7699/96, EFG 1999, 374, rkr. nach Rücknahme der Revision; evtl. ebenfalls in diese Richtung BFH-Urteil in BStBl II 2010, 274, unter II.1.d). Weitergehend hat das FG München bei einer 100 %-igen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft angenommen, auch bei einem nicht eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen sei der Teilwert der Darlehensforderung nicht allein aufgrund der Unverzinslichkeit des Darlehens gemindert (vgl. FG München, Urteil vom 10.10.2006 2 K 667/06, nicht veröff., siehe Bl. 43 ff. der GA; die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen als unbegründet zurückgewiesen, vgl. BFH-Beschluss vom 28.8.2007 IV B120/06, BFH/NV 2008, 204). Das FG hat hierzu ausgeführt, dass bei einer 100 %-igen Beteiligung eine vergleichbare wirtschaftliche Verflechtung wie bei einer Betriebsaufspaltung vorliege (unter 2.b der Gründe).

In der Literatur finden sich unterschiedliche Stellungnahmen zum Anwendungsbereich der vorgenannten Rechtsprechung. Zum Teil wird angenommen, dass sie unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsaufspaltung auf alle Fälle eigenkapitalersetzender Darlehen i. S. v. § 32a GmbHG a. F. (bzw. heute nachrangiger Darlehen i. S. v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) zu übertragen sei (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 307). Zum Teil wird weitergehend ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, die Rechtsprechung nicht generell auf Gesellschafterdarlehen an Tochterkapitalgesellschaften zu übertragen (vgl. M. Prinz, FR 2007, 296 sowie Wassermeyer, DB 2006, 296, 297 f., wobei letzterer die Rechtsprechung als solche kritisch sieht; eine Übertragbarkeit als „bislang offen" bezeichnend Buciek, FR 2010, 341, 342).

            Unverzinslichkeit von Gesellschafterdarlehen führt jedenfalls bei Bestehen einer Beteiligung von 100% nicht zu einer Minderung ihres Teilwerts

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat der Auffassung, dass allein die Unverzinslichkeit von Gesellschafterdarlehen jedenfalls bei Bestehen einer Beteiligung von 100 % - wie sie im Streitfall gegeben ist - nicht zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führt.

            Gesellschafterdarlehen verfolgen regelmäßig den Zweck, die Ertragskraft des Tochterunternehmens und damit die Werthaltigkeit der Beteiligung zu steigern

aa) Zwar erreicht der Einzelveräußerungspreis einer solchen Darlehensforderung regelmäßig lediglich deren abgezinsten Barwert. Ein gedachter Erwerber ausschließlich der Forderung würde im Grundsatz lediglich diesen Betrag für diese vergüten. Für die Bestimmung des Teilwerts der Darlehensforderung ist jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu unterstellen, dass der gedachte Erwerber den gesamten Betrieb erwirbt und diesen fortführt. Diese sog. Teilwertfiktionen liegen auch den von der Rechtsprechung aufgestellten sog. Teilwertvermutungen zugrunde. Danach besteht für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung sowie zu den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entspricht (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 241 f.; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 601 ff., jeweils m. w. N.; zum Teil wird allerdings für spätere Bilanzstichtage auch unmittelbar auf die Wiederbeschaffungskosten abgestellt, s. Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 242 m. w. N.). Dies gilt im Grundsatz selbst bei Bezahlung eines „überhöhten" Preises (vgl. Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 603 m. w. N.). Widerlegt werden kann diese Teilwertvermutung durch den Nachweis, dass die Anschaffung bzw. Herstellung eine Fehlmaßnahme war bzw. inzwischen zu einer solchen geworden ist oder dass die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten gesunken sind (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 245 ff.; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 618 ff., jeweils m.w.N.). Durch einen gesunkenen Veräußerungspreis kann die Teilwertvermutung dagegen nur für solche Wirtschaftsgüter widerlegt werden, die tatsächlich zum Verkauf bestimmt sind oder die für den Betrieb entbehrlich sind (dann sog. verlustfreie Bewertung oder Ansatz des Einzelveräußerungspreises, vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 257 ff.; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 660 ff., jeweils m. w. N.).

Dementsprechend ist bei unverzinslichen Gesellschafterdarlehen die Vermutung gerechtfertigt, dass mit deren Gewährung ein bestimmter betrieblicher Zweck verfolgt wird, der den in Kauf genommenen Nachteil der Unverzinslichkeit „aufwiegt". Dieser Gedanke liegt auch der Rechtsprechung des BFH zu unverzinslichen Darlehen an Betriebsangehörige zugrunde, für die er die entsprechenden betrieblichen Vorteile (positive Auswirkungen auf Betriebsklima und -ablauf etc.) angeführt hat. Im hier in Rede stehenden Fall eines Gesellschafterdarlehens dürfte regelmäßig der Zweck verfolgt werden, die Ertragskraft des Tochterunternehmens und damit die Werthaltigkeit der Beteiligung zu steigern. Jedenfalls bei einer Beteilung von 100 % kann daher vermutet werden, dass sich die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens im Ergebnis für den Betrieb des Gesellschafters „lohnt". Konsequenterweise ist in diesem Fall davon auszugehen, dass ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs dem unverzinslichen Darlehen den gleichen Wert beimessen würde wie der Gesellschafter und die Darlehensforderung mit den Anschaffungs- bzw. den damit identischen Wiederbeschaffungskosten - also mit dem hingegebenen Darlehensbetrag - vergüten würde.

            Dem steht nicht entgegen, dass sich der Vorteil der Unverzinslichkeit im (wirtschaftlichen) Wert der Beteiligung niederschlagen wird - auch kein anderes

Ergebnis durch BFH-Rechtsprechung 

bb) Dem steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass sich der der Tochtergesellschaft zugute kommende Vorteil der Unverzinslichkeit jedenfalls bei einem langfristigen Darlehen - wie es im Streitfall aufgrund der festen Laufzeit von neun Jahren vorliegt - im (wirtschaftlichen) Wert der Beteiligung als gesondertem Wirtschaftsgut niederschlagen wird. Dies gilt nämlich nur aus der Sicht eines gedachten Erwerbers, der den Betrieb einschließlich der Beteiligung ohne die Darlehensforderung erwerben könnte, diese hierbei allerdings ohne den Betrieb (etwa in der Hand des Veräußerers) fortbesteht. Eine solche Betrachtung ist jedoch nicht anzustellen. Zu fragen ist vielmehr, welchen Wert die einzelnen Wirtschaftsgüter (und damit auch die Darlehensforderung) für den gedachten Erwerber des gesamten Betriebs unter der Prämisse haben, dass sie - sollten sie nicht mit dem Betrieb erworben werden - gar nicht vorhanden sind. Wäre dies anders, wären die Entscheidungen des BFH zu unverzinslichen Darlehen an Betriebsangehörige jedenfalls dann nicht verständlich, wenn es sich hierbei ebenfalls um für eine bestimmte Laufzeit bindende Darlehen handelt. Nur unter der vorgenannten Prämisse wäre hier ein gedachter Erwerber des Betriebs bereit, für die Darlehensforderungen den Nennwert zu vergüten.

Ebenfalls kein anderes Ergebnis ergibt sich aus der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH, wonach ein vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Form eines unverzinslichen Darlehens gewährter Nutzungsvorteil kein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt und damit nicht zu einer verdeckten Einlage und nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348, BB 1988, 535). Dass ein einer Tochtergesellschaft gewährtes unverzinsliches Darlehen nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht, schließt nicht aus, die aus einem solchen Darlehen auch für den Betrieb des Gesellschafters folgenden Vorteile bei anderen Fragestellungen zu berücksichtigen. Vorliegend ist gerade nicht zu entscheiden, ob und ggf. welche Anschaffungskosten für die Beteiligung entstanden sind, sondern vielmehr welcher Teilwert ihr sowie der Darlehensforderung zukommt. Dies richtet sich aber allein danach, welchen Teil der Gesamtvergütung ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs beiden Wirtschaftsgütern zuweisen würde.

            Überlegungen sind nicht auf eigenkapitalersetzende Darlehen zu beschränken

cc) Der Senat sieht keine Rechtfertigung dafür, die vorstehenden Überlegungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen zu beschränken. Ob ein gedachter Erwerber die „Sinnhaftigkeit" eines an eine Tochtergesellschaft gewährten unverzinslichen Darlehens für den gesamten Betrieb anerkennen und dieses deshalb mit dem Nennwert vergüten würde, ist nicht davon abhängig, ob die Tochtergesellschaft sich in einer Krise befindet und der Gesellschafter zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich verpflichtet war, statt eines Darlehens Eigenkapital zuzuführen. In Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Erklärungen beider Beteiligten in der mündlichen Verhandlung geht der Senat im Streitfall auch davon aus, dass es sich bei dem Darlehen der Klägerin an die A-GmbH nicht um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen handelte. Zwar bestand bei der A-GmbH zum 31.12.2002 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i. H. v. 553 932 Euro (so der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vom 23.2.2005) bzw. evtl. auch nur i. H. v. 60 036,43 Euro (so noch der dem Kaufvertrag vom 12.3.2003 als Anlage beigefügte Jahresabschluss). Jedoch hatte die Klägerin der A-GmbH bereits im März/April 2003 Beträge von insgesamt 2,1 Mio Euro zur Verfügung gestellt. Nachdem diese zum 31.12.2003 in die Kapitalrücklage der A-GmbH eingestellt wurden, bestand zu diesem Bilanzstichtag ein positives Eigenkapital i. H. v. 461 029 Euro. Hieraus zieht der Senat den Schluss, dass die A-GmbH sich bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der hier in Rede stehenden Darlehensbeträge ab Juni 2003 nicht mehr in einer Krise befand, diese aber jedenfalls zum hier maßgeblichen Bilanzstichtag 31.12.2003 überwunden hatte (zum Wegfall des eigenkapitalersetzenden Charakters eines Darlehens mit Überwindung der Krise etwa BGH-Urteil vom 2.12.1996 II ZR 243/95, GmbHR 1997, 501, unter II.3.). Hierfür spricht auch, dass die A-GmbH laut dem vorgenannten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003 über eine nicht genutzte Kreditlinie bei der Kreissparkasse ............ i. H. v. 665 000 Euro verfügte. Des Weiteren erzielte die A-GmbH zwar zum 31.12.2003 noch einen Jahresfehlbetrag laut Handelsbilanz i. H. v. 1 085 037 Euro, in den Folgejahren bis 2007 jedoch - abgesehen von einem weiteren Jahresfehlbetrag i. H. v. 10 401 Euro im Jahr 2005 - jeweils höhere Jahresüberschüsse i. H. v. 254.463 Euro (2004), 557 561 Euro (2006) und 459 347 Euro (2007).

            Es wurden keine anderweitigen Gründe für einen niedrigeren Teilwert der Darlehensforderung geltend macht

dd) Da die Klägerin über die Unverzinslichkeit des Darlehens hinaus keine anderweitigen Gründe für einen niedrigeren Teilwert der Darlehensforderung geltend macht (etwa eine verschlechterte Bonität der A-GmbH oder eine Wertminderung der Beteiligung) und solche Gründe auch nicht anderweitig ersichtlich sind, war daher nicht von einem unter dem Nennwert der Forderung liegenden Teilwert auszugehen.

            Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein niedrigerer Teilwert der Darlehensforderung auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruhen würde

2. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein niedrigerer Teilwert der Darlehensforderung - sollte dieser entgegen den vorstehenden Ausführungen aufgrund der Unverzinslichkeit des Darlehens i. H. des abgezinsten Barwerts der Forderung anzunehmen sein - auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruhen würde. Dies erscheint insbesondere unter dem Gesichtspunkt problematisch, dass der abgezinste Barwert und damit der Teilwert der Forderung in der Folge (letztlich von Tag zu Tag) stetig ansteigen und schließlich wieder den Nennwert erreichen würde. Andererseits würde ein solcher Teilwert beinahe während der gesamten Laufzeit (nämlich abgesehen vom Fälligkeitstag) - wenn auch mit einer immer geringer werdenden Differenz - unter dem Nennwert der Forderung liegen (diese Frage aufwerfend auch Buciek, FR 2010, 341, 342; eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei Unverzinslichkeit von Forderungen ablehnend etwa Hoffmann, DB 2009, 2757, 2758; anders etwa Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 297: nur keine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei einer Laufzeit von weniger als einem Jahr).

            Ansatz der Darlehensforderung ist nicht unvereinbar mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG bestehenden Abzinsungsgebot

III. Dass die Darlehensforderung bei der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen zum Nennwert anzusetzen ist, ist nicht unvereinbar mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG bestehenden Abzinsungsgebot für die entsprechende Darlehensverbindlichkeit bei der A-GmbH. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, dass die letztgenannte Regelung auch bei Gesellschafterdarlehen zur Anwendung kommt (vgl. BFH-Urteile vom 6.10.2009 I R 4/08, BStBl II 2010, 177; vom 27.1.2010 I R 35/09, BStBl II 2010, 478, BB 2010, 950; eine teleologische Reduktion jedenfalls für eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in Erwägung ziehend dagegen noch BFH-Urteil in BStBl II 2006, 618, unter II.2.d). Da dadurch die Verbindlichkeit beim Darlehensschuldner niedriger bewertet wird als die Forderung beim Darlehensgläubiger, wird insoweit zum Teil und auch von der Klägerin von einer Art „umgekehrter Imparität" gesprochen (vgl. Buciek, FR 2010, 341, 342 im Anschluss an Hoffmann, DB 2009, 2757, 2758; GmbHR 2005, 972, 973). Wenngleich eine solche Rechtslage nicht unbedingt als befriedigend anzusehen ist (vgl. die vorgenannten Fundstellen sowie Gosch, BFH-PR 2010, 46, 47: „verquere Konsequenz"), kann die auf der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG beruhende Behandlung der Darlehensverbindlichkeit bei der A-GmbH keine Auswirkungen auf die Bewertung der Darlehensforderung bei der Klägerin haben. Diese hängt allein davon ab, ob der Darlehensforderung aufgrund ihrer Unverzinslichkeit ein voraussichtlich dauernder niedrigerer Teilwert beizumessen ist oder nicht (eine entsprechende Korrespondenz ablehnend auch Buciek, FR 2010, 341, 342; Gosch, BFH-PR 2010, 46, 47).

            Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die handelsrechtliche Bewertung der Darlehensforderung nach § 253 Abs. 2 S. 3 HGB a. F. von der vorstehenden Beurteilung abweicht

IV. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die handelsrechtliche Bewertung der Darlehensforderung nach § 253 Abs. 2 S. 3 HGB a. F. von der vorstehenden Beurteilung abweicht. Auch wenn dies der Fall sein sollte, ginge die Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG als vorrangige steuerrechtliche Bewertungsregelung sowie aufgrund des Bewertungsvorbehalts nach § 5 Abs. 6 EStG vor.

            Kostenentscheidung

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

            Revision

VI. Die Revision war nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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