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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
10.09.2020
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Köln: Pflicht zur Stichtagsbilanz bei Verschmelzung nicht buchführungspflichtiger nichtwirtschaftlicher Vereine

OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2020 – 2 Wx 28/20, rkr.

ECLI:DE:OLGK:2020:0210.2WX28.20.00

Volltext des Beschlusses: BB-ONLINE BBL2020-2096-1

NICHT AMTLICHER LEITSATZ

Eine Pflicht zur Erstellung einer Schlussbilanz auf den Verschmelzungsstichtag gem. § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG besteht auch dann, wenn der übertragende Rechtsträger nicht nach kaufmännischen Vorschriften bilanzierungspflichtig ist.

UmwG § 17 Abs. 2

Aus den Gründen

1.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.07.2019 hat der Antragsteller beglaubigte Abschriften der Vereinsregisteranmeldung vom 16.07.2019 (UR Nr. xxx3/2019 des Notars Dr. A in B, Sonderband Bl. 42 ff.), des Protokolls über die Mitgliederversammlung des C e.V. vom 13.12.2014 (Sonderband Bl. 46 ff.), des Verschmelzungsberichts vom 13.12.2014 (Sonderband Bl. 53 ff.) und des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 betreffend die Verschmelzung des "D e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen (D NRW)" als übertragendem Rechtsträger auf den C e.V. per 01.01.2015 (UR Nr. xx0 für 2014 der Notarin E in F, Sonderband Bl. 58 ff.) mit der Bitte um Eintragung eingereicht. Laut § 6 Ziffer 1. des Verschmelzungsvertrages handelt es sich bei beiden Vereinen um nichtwirtschaftliche Vereine im Sinne des § 21 BGB. Nach Angaben des Antragsstellers ist die Verschmelzung im Jahre 2016 bei dem für den C e.V. zuständigen Registergericht (Amtsgericht Mainz VR 41299) angemeldet worden.

Mit Schreiben vom 24.09.2019 hat der Registerrechtspfleger um Übersendung einer Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nach § 17 Abs. 2 UmwG gebeten, die nicht älter als acht Monate sein solle (Bl. 313 d.A.). In der Folge ist ein Kassenbericht 2016 vom 02.01.2017 (Bl. 318 d.A.) eingereicht und mitgeteilt worden, die Erstellung einer aktuelleren Bilanz sei nicht möglich, weil das Vermögen bereits auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen sei (Bl. 322 d.A.).

Mit am 13.12.2019 erlassenem Beschluss vom 12.12.2019 hat der Registerrechtspfleger des Amtsgerichts Köln die Anmeldung vom 29.07.2019 zurückgewiesen und dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt (Bl. 325 ff. d.A.). Zur Begründung hat er unter Verweis auf § 17 Abs. 2 UmwG ausgeführt, der Stichtag der vorgelegten Schlussbilanz liege mehr als acht Monate zurück.

Gegen den ihm zu Händen des verfahrensbevollmächtigten Notars am 17.12.2019 zugestellten (Bl. 328 d.A.) Beschluss hat der Beteiligte mit einem bei dem Amtsgericht Köln ausweislich eines angebrachten Stempels spätestens am 13.01.2020 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09.01.2020 (Bl. 329) Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Einreichung einer Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG sei entbehrlich, wenn der übertragende Verein nicht bilanzierungspflichtig sei und auch freiwillig keine Bücher führe. Letzteres treffe auf den D e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen zu. Das Vermögen sei bereits auf den übernehmenden Verein übertragen und die Erstellung eines neuen Kassenberichts aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Registerrechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 331 d.A.).

2.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht hat die Anmeldung vom 29.07.2019 mit Recht zurückgewiesen, weil eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz des Beteiligten nicht vorgelegt worden ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG darf eine Verschmelzung nur eingetragen werden, wenn die Schlussbilanz auf eine  höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Diese Voraussetzung erfüllt der vorgelegte Kassenbericht für 2016 nicht.

Zwar wird in der Literatur vertreten, der Aufstellung einer Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG bedürfe es nur, wenn zumindest einer der beiden an der Verschmelzung beteiligten Vereine nach kaufmännischen Regeln bilanzierungspflichtig seien, weshalb es einer solchen Bilanz dann nicht bedürfe, wenn weder der übertragende noch der aufnehmende Verein bilanzierungspflichtig sei und ersterer auch nicht freiwillig oder aufgrund einer innerverbandlichen Vorgabe entsprechende Abschlüsse erstelle (Hennrichs in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 99 Rz. 40 ff., Leuering in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 99 Rz. 84). Nach dieser Ansicht begründe die Vorschrift keine Pflicht zur Bilanzierung, sondern setze eine solche vielmehr voraus. Gegen ein solches Verständnis spricht indes nicht nur der Gesetzeswortlaut, der nicht an eine generelle Bilanzierungspflicht nach kaufmännischen Regeln anknüpft, sondern auch der Gesetzeszweck. Sinn und Zweck der Schlussbilanz bei der Verschmelzung bestehen darin, dass sie den Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers als Wertnachweis und Beurteilungsgrundlage für ihre Rechte nach §§ 22 ff. UmwG dienen soll (Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand 181 Lfg. 01.07.2017, Rz. 118 ff.). Zudem könnten Gläubiger des aufnehmenden Vereins aus der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers Anhaltspunkte ersehen, Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn auf den "guten" Verein ein "schlechter" Verein verschmolzen wird (eine solches Interesse von Gläubigern des aufnehmenden Vereins räumt die Gegenansicht ein, vgl. Hennrichs a.a.O. Rz. 41). Soweit diese Gegenansicht dem entgegensetzt, dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes komme im Vereinsrecht im Allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung zu, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Inwieweit das Vereinsrecht im Allgemeinen Gläubigerschutzgedanken Rechnung trägt, gibt nichts für die Auslegung des Verschmelzungsrechts her und schließt ein besonderes Gläubigerschutzbedürfnis bei einem solchen Vorgang, dem die §§ 22 ff. UmwG Rechnung tragen, nicht aus. Dieser Gesichtspunkt trägt die Auffassung, dass § 17 Abs. 2 UmwG eine spezielle, ereignisbezogene Bilanzierungspflicht begründet, die unabhängig von einer generellen Bilanzierungspflicht nach kaufmännischen Regeln besteht.

Das Vorbringen, das Vermögen sei bereits auf den aufnehmenden Verein übertragen, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es ist dem Beteiligten selbst zuzurechnen, dass die Anmeldung nicht zu einer Zeit erfolgt ist, als noch die Beifügung einer die zeitlichen Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG erfüllenden Schlussbilanz möglich gewesen wäre.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil dem Beschwerdeführer kein Gegner gegenübersteht. Unberührt bleibt die Haftung für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach den Bestimmungen des GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil der Frage der Auslegung des § 17 Abs. 2 UmwG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, da die aufgeworfene Frage bislang – soweit ersichtlich – in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist, § 70 Abs. 2 FamFG.

 

 

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