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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
21.05.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
: Pflicht zur Erfüllung der Jahresabschluss- und -offenlegungspflichten bei Fortführung einer Gesellschaft trotz Insolvenzverfahren

LG Bonn, Beschluss vom 7.5.2008 - 11 T 50/07

SACHVERHALT

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2 500 Euro wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom 22.6.2007 angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe sich seit 2002 im Insolvenzverfahren befunden. Das Insolvenzverfahren sei erst am 12.1.2007 beendet gewesen. Sie sei derzeit ohne operatives Geschäft. Wenn das Ordnungsgeld festgesetzt werde, würde dies zu ihrer Auflösung führen.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin als kapitalmarktorientiertes Unternehmen habe die nicht verlängerbare Frist des § 325 Abs. 4 HGB einzuhalten.

Gegen die ihr am 27.11.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 7.12.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe kein Vermögen. Beschlüsse einer Sanierungshauptversammlung vom 20.11.2006 hätten wegen Erhebung von Anfechtungsklagen bisher nicht umgesetzt werden können.

AUS DEN GRÜNDEN

II. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerdeführerin hat die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB versäumt. Das Gesetz erachtet diese Frist generell als ausreichend für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht. Der Umstand, dass der Festsetzung des Ordnungsgelds nach § 335 Abs. 1 HGB eine Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB vorauszugehen hat, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Frist nach § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB versäumt ist. Die Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gibt der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, einer Festsetzung des Ordnungsgeldes zu entgehen. Eine Herabsetzung des Ordnungsgelds ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB geringfügig überschritten wird. Daraus ergibt sich, dass die Sechswochenfrist nicht etwa die Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB außer Kraft setzt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob ein Jahresabschluss innerhalb  der Sechswochenfrist erstellt werden kann. Diese Grundsätze gelten im Prinzip auch für Gesellschaften, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Wie sich aus der differenzierenden Regelung des § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO ergibt, besteht die Pflicht zur Rechnungslegung fort. Sie ist lediglich in bezug auf die Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter zu erfüllen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob das Insolvenzverfahren erst nach dem 31.12.2006 beendet worden ist. Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Lauf des Geschäftsjahrs 2006 sind nicht vorhanden. Jedenfalls dann, wenn eine Gesellschaft trotz des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden soll, sind die Jahresabschlusspflichten von dieser zu erfüllen. So liegt es im Fall der Beschwerdeführerin. Diese beruft sich auf eine Sanierungshauptversammlung vom 20.11.2006 und die zwischenzeitliche Beendigung des Insolvenzverfahrens. Darauf, ob die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit erneut aufgenommen hat, kommt es nicht an. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen bei dem Elektronischen Bundesanzeiger ist im Gesetz für Fallgestaltungen wie die hier zu beurteilende nicht vorgesehen. Die insofern entstehenden Kosten muss die Gesellschaft bei den Entscheidungen über ihre weitere Existenz einplanen.

Das gilt auch für das gesetzlich angeordnete Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 HGB. Die Frage, ob und ggfls. in welcher Weise der Gesichtspunkt einer Vermeidung eines erneuten  Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden kann, stellt sich nicht schon bei der dem Gericht  obliegenden Entscheidung über die Beschwerde, sondern erst im Rahmen der Vollstreckung des Ordnungsgeldes.

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es vorliegend mit dem gesetzlichen Mindestbetrag angesetzt worden ist.

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