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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
28.06.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
FG Düsseldorf: Keine Abschreibung auf einen Wert „unter Null"

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2012 - 12 K 4209/11 E, Rev. eingelegt (Az. BFH IX R 12/13)

Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2013-1650-1

unter www.betriebs-berater.de

Sachverhalt

Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau im November 1995 ein im Folgejahr 1996 fertigzustellendes Mehrfamilienhaus in „B-Stadt". Die Herstellungskosten betrugen 2.704.326 DM.

Darauf erbrachte der Kläger eine Anzahlung von 2 Mio. DM, für die im Jahr der Zahlung 1995 eine Sondergebietsabschreibung (§ 4 Fördergebietsgesetz) in Höhe von 1 Mio. DM antragsgemäß bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 berücksichtigt wurde. Ab dem Jahr 1996 machte der Kläger Abschreibungsbeträge nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG (degressive Abschreibung) geltend, die bis einschließlich 2006 erklärungsgemäß angesetzt wurden.

Für die Streitjahre 2007 bis 2009 macht der Kläger ebenfalls Abschreibungen gemäߧ 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG geltend, und zwar in Höhe von 2 v.H. der ursprünglichen Herstellungskosten (2.704.326 DM), d.h. pro Jahr 27.655 €.

Der Beklagte folgte dem Begehren in den angefochtenen Bescheiden 2007 bis 2009 nicht. Dagegen erhobene Einsprüche blieben dem Grunde nach erfolglos (Einspruchsentscheidungen vom 11.11.2011 zur Einkommensteuer 2008 und 2009 und vom 19.12.2011 zur Einkommensteuer 2007, letztere unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe 2008 und 2009).

Der Beklagte verweist darauf, dass erstmals bei der Veranlagung 2009 festgestellt worden sei, dass ab 1996 zu Unrecht die degressive, statt der gesetzlich zulässigen linearen Abschreibung geltend gemacht und anerkannt wurde. Dadurch sei es in den Jahren 1996 bis 2006 zu einer überhöhten Abschreibung der Herstellungskosten des Gebäudes gekommen. Unter Berücksichtigung der gewährten Sonderabschreibung für die Anzahlung auf die Herstellungskosten in 1995 und der antragsgemäß berücksichtigten Abschreibungsbeträge ab 1996 bis 2006 habe zum 31.12.2006 nur noch ein Abschreibungsvolumen von 41.784 € bestanden. Die Fehlerberichtung sei für die Nachfolgejahre ab dem ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraum 2007, wegen des Vorbehalts der Nachprüfung, vorzunehmen, und zwar in der Weise, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden seien. ..

Auf dieser Grundlage nahm der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 eine Neuberechnung der Abschreibung ab dem Jahr 2007 für das noch vorhandene Abschreibungsvolumen von 41.784 € vor, woraus sich Abschreibungs-beträge 2007 und 2008 von jeweils 16.292 € und für das Jahr 2009 von 9.200 € ergaben. Darüber hinaus wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 verwiesen.

Der Kläger ist damit nicht einverstanden. Er macht mit der Klage geltend, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten müsse es bis zum Jahr 2035 bei der Anerkennung der degressiven Abschreibung bleiben. Der Beklagte habe sich dahingehend im Jahr 1996  durch die Anerkennung der geltend gemachten (Bauherren-)Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 EStG gebunden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte dies in Kenntnis der im Vorjahr 1995 gewährten Sondergebietsabschreibung getan habe. Der Beklagte habe den Kläger auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Inanspruchnahme der Sonderabschreibung auf die Anzahlung in 1995 für die Folgejahre die Möglichkeit der degressiven Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 EStG ausscheide. Eine Verkürzung des Abschreibungszeitraums, wie sie die Korrektur des Beklagten nunmehr zur Folge habe, sei nicht zulässig.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 dahin zu ändern, dass die Abschreibungsbeträge wie erklärt unter Anwendung des § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von jeweils 27.655 € berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Verfahren wegen Einkommensteuer 2007 (12 K 4590/11 E) und wegen Einkommensteuer 2008 und 2009 (12 K 4209/11 E) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidungen, sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte hat zu Recht die für die Streitjahre geltend gemachten Abschreibungsbeträge gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG nicht berücksichtigt. In Anbetracht der für 1995 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung für die Anzahlung auf die Herstellungskosten gemäß § 4 Fördergebietsgesetz ist die degressive Abschreibung unzulässig (§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Der Beklagte hat auch zutreffend für die Streitjahre eine Korrektur der Abschreibungsbeträge durchgeführt. Die Korrektur überhöhter Abschreibung verläuft spiegelbildlich zur Nachholung unterlassener Abschreibung. Können die fehlerhaften Steuerbescheide, wie hier die Bescheide für 1996 bis 2006 mangels Vorliegen einer Änderungsvorschrift, nicht mehr korrigiert werden, so ist der zutreffende Abschreibungsbetrag, hier gemäß § 7 Abs. 4 EStG zu ermitteln und auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts, zum 31.12.2006: 41.784 €, anzuwenden. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die zutreffende Berechnung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 verwiesen.

Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Korrektur des Beklagten stellt insbesondere keinen unzulässigen Wechsel von einer (zulässigen) Abschreibungsmethode gemäß § 7 Abs. 5 EStG zu einer anderen (zulässigen) Methode, hier § 7 Abs. 4 EStG, dar. Wie dargelegt, war die ab 1996 geltend gemachte und auch berücksichtigte degressive Abschreibung unzulässig.

Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Korrektur des Beklagten zu einer Verkürzung des Abschreibungszeitraums geführt hat. Denn die überhöhte Abschreibung in den Jahren 1996 bis 2006 hatte zur Folge, dass sich das Abschreibungsvolumen bis zum 31.12.2006 auf einen Restbetrag von 41.784 € verminderte und im letzten Jahr 2009 vollständig aufgezehrt wurde. Über das Abschreibungsvolumen (Herstellungskosten des Gebäudes von 2.704.326 DM) hinaus, kommt keine weitere Abschreibung in Betracht - unabhängig nach welcher Methode (FG Münster, Urteil vom 18.6.2008, EFG 2008, 1949, m.w.N.). 

Der Kläger (Steuerberater) kann auch nicht damit gehört werden, der Beklagte hätte ihn auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG hinweisen müssen, weil er dann alternativ die Möglichkeit weiterer Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für den Zeitraum 1996 bis 2000 geprüft hätte.

Die hypothetischen Überlegungen des Klägers sind im übrigen im Ergebnis für die Streitjahre 2007 bis 2009 auch unbeachtlich, da eine (noch) höhere Abschreibung der Jahre 1996 bis 2000 zu einer weiteren Verringerung des Abschreibungsvolumens nach Ablauf des Begünstigungszeitraums und damit zu einer (noch) geringeren Restabschreibung geführt hätte, als derjenigen, die der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 errechnet hat. Insoweit wird nochmals auf die Berechnung in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011, Seite 3 unten, verwiesen.  

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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