BFH: Kein Zuordnungswahlrecht bei Bilanzierungskonkurrenz
BFH, Urteil vom 10.5.2012 – IV R 34/09
(Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 15.8.2012 als NV-Entscheidung unter www.bundesfinanzhof.de abrufbar)
Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2013-1201-1 unter www.betriebs-berater.de
AMTLICHE LEITSÄTZE
1. Der einheitliche Lebenssachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 AO erstreckt sich im Falle einer Gewinnausschüttung auch auf die Einbehaltung der Steuerabzugsbeträge.
2. Die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen im Fall einer Bilanzierungskonkurrenz erfolgt an erster Stelle nach der zeitlichen Abfolge. Bei zeitgleicher Entstehung der Voraussetzungen als Sonderbetriebsvermögen hat die Zuordnung nach qualitativen Kriterien zu erfolgen. Sonderbetriebsvermögen I geht insoweit dem Sonderbetriebsvermögen II vor.
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 4; FGO § 110 Abs. 1
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