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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
27.08.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
: FG bestätigt strengere Anforderungen für Ansparrücklagen bei Betriebseröffnung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.6.2009 - 1 K 1447/07

Leitsätze (des Kommentators)

Eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen vor Vollendung der Betriebseröffnung kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Bildung verbindlich bestellt sind. Die Betriebseröffnung ist erst dann vollendet, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind.

Sachverhalt

Streitig sind die Berücksichtigung einer Ansparrücklage und weiterer Kosten eines Arbeitszimmers.

Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Controller. Mit der der Steuererklärung vom 29.09.2006 beigefügten Anlage Gewerbebetrieb erklärte er außerdem negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater/Controlling iHv 20.704 Euro, die sich aus Kosten für ein Arbeitszimmer iHv 2.304,38 Euro und einer Ansparabschreibung iHv 18.400 Euro zusammensetzten (Bl. 7 ESt-Akten 2005). Diese war nach einer in der Akte befindlichen Anlage „EStG 7 g (2005) - Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjahr 2005" wie folgt gebildet worden:   

Wirtschaftsgut

Wirtschaftsjahr der voraussichtlichen Anschaffung/Herstellung

voraussichtliche AK/HK

Rücklagenhöhe

Beamer

2007

1.000 €

400 €

Digitalkopierer

2008

5.000 €

2.000 €

Kfz

2009

40.000 €

16.000 €

Die Kläger hatten bereits für den Veranlagungszeitraum 2004 eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG für folgende Wirtschaftsgüter geltend gemacht:                                                    - Beamer, Anschaffungsjahr 2007, Anschaffungskosten 2.000 € (Rücklage 800 €)                     - Digitalkopierer, Anschaffungsjahr 2008, Anschaffungskosten 1.000 € (Rücklage 200 €)          

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 26. Oktober 2006 berücksichtigte der Beklagte den Verlust aus selbständiger Arbeit nur iHv 18.784 Euro. Weil das Gründungsdatum für die selbständige Tätigkeit des Klägers der 01.11.2005 sei, könnten die Kosten für das Arbeitszimmer lediglich für 2 Monate anerkannt werden.

Mit Schreiben vom 27.10.2006 beantragten die Kläger eine Änderung des genannten Bescheides. Es solle eine weitere Ansparabschreibung iHv 4.000 Euro im Hinblick auf die Anschaffung von Büromöbeln im Wert von 10.000 Euro berücksichtigt werden. Im Verlauf des weiteren Verfahrens legten die Kläger mit Schreiben vom 20.12.2006 einen Katalog für Büromöbel der Firma WINI Büromöbel (ohne Preisangaben), fünf Blätter Fotokopien mit Stühlen, Tischen und Büroausstattung und eine Fotokopie mit Kaffeemaschinen eines nicht erkennbaren Anbieters (jeweils mit Preisangaben) vor. Sie hätten bei einem Beratungsgespräch mit dem Steuerberater erklärt, Büromöbel im Wert von 10.000 Euro anschaffen zu wollen, dieser habe aber infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung der Rücklage bei Erklärungserstellung übersehen.                                   Zugleich baten sie um vollständige Berücksichtigung der Kosten des Arbeitszimmers, weil der Kläger dieses im gesamten Streitjahr zur Erledigung vorbereitender Tätigkeiten genutzt habe. Auf die faktische Aufnahme von Geschäftsbeziehungen komme es nicht an.

Mit Entscheidung vom 23. Februar 2007 legte der Beklagte den Änderungsantrag als Einspruch aus und wies diesen als unbegründet zurück.                                                             Die begehrte Rücklage sei nicht zu gewähren. Zwar reiche es iSd § 7 g Abs. 3 EStG aus, dass der Steuerpflichtige das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft werden solle, seiner Funktion nach hinreichend konkret benenne, die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angebe und das Wirtschaftsjahr, in dem die Investition voraussichtlich getätigt werden solle. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine verbindliche Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes seien anders als bei der Rücklagenbildung vor Betriebseröffnung nicht erforderlich. Allerdings hätten die Kläger die nunmehr begehrte Ansparrücklage nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung zusammen mit der Steuererklärung für das Streitjahr geltend gemacht, sondern erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheids. Bei einer nachträglichen Rücklagenbildung seien an die erforderliche Konkretisierung erhöhte Anforderungen zu stellen. Dabei hätte der Steuerpflichtige insbesondere glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen er die Rücklage trotz der voraussichtlichen Investitionsabsicht nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung gebildet habe. Er müsse anhand geeigneter Unterlagen oder Erläuterungen nachweisen, dass diese Absicht tatsächlich bestanden habe. Die Kläger hätten insoweit zwar einen Prospekt der Firma WINI ohne Preise und Kopien aus einem Katalog mit Preisen vorgelegt. Allerdings befänden sich in diesem jedoch nicht lediglich Gegenstände für Büro-/Arbeitszimmereinrichtung, sodass nicht nachvollziehbar sei, welche Büromöbel der Kläger zu kaufen beabsichtigt habe. Die bloße Behauptung, die Geltendmachung der Rücklage sei bei Erklärungserstellung versehentlich unterblieben, reiche als Nachweis nicht aus. Vor dem Hintergrund der wegen der Höhe der Einkünfte der Kläger streitigen Eigenheimzulage sei zu vermuten, dass die Kläger wiederum wie bei der Veranlagung des Jahres 2004 versuchten, den Gesamtbetrag der Einkünfte für das Streitjahr nachträglich so weit zu vermindern, dass die Einkunftsgrenze für die Gewährung der Eigenheimzulage unterschritten werde. Denn bei einer Erhöhung des Verlustes des Klägers aus selbständiger Tätigkeit um 4.000 Euro würde die sich dann ergebende Summe des Gesamtbetrags der Einkünfte für 2004 und 2005 die für die Kläger ermittelte Einkunftsgrenze unterschreiten. Bereits für 2004 sei die Berücksichtigung einer nachträglich geltend gemachten Ansparrücklage mit Einspruchsentscheidung vom 26.04.2006 abgelehnt worden. Es sei daher unverständlich, dass der Bevollmächtigte der Kläger mit dem Nachreichen des Antrags für 2005 erneut bis nach Erlass des Steuerbescheids gewartet habe. Etwaiges Verschulden des Bevollmächtigten sei den Klägern als eigenes zuzurechnen.                        Im Hinblick auf die Kosten des Arbeitszimmers habe der Kläger für seine neu aufgenommene, von seiner nichtselbständigen Arbeit unabhängige freiberufliche Tätigkeit als Gründungsdatum selbst den 01.11.2005 angegeben. Daher stehe ihm ein nur anteiliger Betriebsausgabenabzug für zwei Monate zu. Vorab entstandene Werbungskosten könnten, wenn Steuerpflichtige wie der Kläger noch keine Einnahmen erzielten, nur anzunehmen sein, wenn diese Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stünden. Der Kläger habe nicht genau darlegen können, welche konkreten vorbereitenden Tätigkeiten er in dem Arbeitszimmer bereits vor Gründung seines Unternehmens im November 2005 habe erledigen müssen, um später Einnahmen zu erzielen. Für die angeblich bereits vor Unternehmensgründung erstellten PowerPoint-Präsentationen lasse sich unabhängig davon, dass diesen ein Erstellungsdatum nicht zu entnehmen sei, nicht erkennen, dass es sich dabei um vom Kläger im Rahmen einer eigenständigen Leistung erstellte Dateien handele, da diese überwiegend aus Datenmaterial einer international tätigen Unternehmensberatung bestünden, die von jeder PowerPoint-kundigen Person innerhalb kürzester Zeit erstellt werden könnten. Zudem könnten diese Dokumente ebenso der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers als „Director Controlling" seines Arbeitgebers entstammen.

Mit der vorliegenden Klage halten die Kläger an der Berücksichtigung einer weiteren Ansparrücklage und weiterer Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben fest.                                                                                                                                                                          Das Wahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage könne bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wie im Streitfall bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids ausgeübt werden. Bei der Ausübung steuerlicher Wahlrechte sei die Annahme eines Ge-staltungsmissbrauchs ausgeschlossen, weil diese dazu bestimmt seien, aus steuerlichen Gründen ausgeübt zu werden. Die nachträgliche Erhöhung einer Ansparrücklage sei selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch die Einkunftsgrenze für die Gewährung von Eigenheimzulage nicht mehr überschritten werde. Es genüge, dass die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und den voraussichtlichen Anschaffungskosten in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten würden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt werde und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden könne. Es komme noch nicht einmal darauf an, dass diese Aufzeichnungen dem Finanzamt zugeführt würden. Angaben zur Ansparrücklage müssten noch nicht einmal im Jahresabschluss gemacht werden.                                                           Bereits die Einrichtung eines Arbeitszimmers gehöre zu den unternehmerischen Tätigkeiten. Das Zimmer sei bereits seit dem 01.01.2005 eingerichtet gewesen und seitdem stundenweise unternehmerisch genutzt worden. Auf den Zeitpunkt der faktischen Aufnahme von Geschäftsbeziehungen komme es nicht an, denn es seien die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und das eigentliche Gründungsdatum eines Unternehmens zu unterscheiden. Vor einer offiziellen Unternehmensgründung sei eine bestimmte Zeit erforderlich, dieses Vorhaben zu durchdenken, in der man bereits im Arbeitszimmer tätig sei. Der Kläger habe PowerPoint-Präsentationen in seinem Arbeitszimmer erstellt. Er habe seinem Auftraggeber Rechnungen erteilt, die dann im Jahr 2006 beglichen worden seien.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte zuletzt am 30. April 2009 den Einkommensteuerbescheid für 2005 aus nicht streitrelevanten Gründen geändert.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 30. April 2009 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 5.920 Euro berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und weist ergänzend darauf hin, dass den Klägern die Pflicht obliege, anhand geeigneter Unterlagen oder Erläuterungen nachzuweisen, dass im Jahr der nachträglichen Rücklagenbildung tatsächlich eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestanden habe. Insbesondere solle so bei noch zu eröffnenden Betrieben eine ungerechtfertigte Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein" gebildete Rücklagen vermieden werden. Der Kommunikationsfehler reiche für den erforderlichen Nachweis nicht aus. Die Ansparrücklage sei keine „Jongliermasse", mit der die Höhe des zu versteuernden Einkommens nach Gutdünken gesteuert werden könne. Überdies setze eine Ansparrücklage für die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines erst zu eröffnenden Betriebs die verbindliche Bestellung der betreffenden Investitionsgüter voraus. Da es sich im Streitfall um einen erst zu eröffnenden Betrieb handele und eine verbindliche Bestellung der in der Steuererklärung bezeichneten Investitionsgüter nicht vorliege, hätte überhaupt keine Ansparrücklage zugelassen werden dürfen. Dies gelte erst Recht für eine nachträgliche Erhöhung.

Im Hinblick auf die Nutzung des Arbeitszimmers sei bis heute nicht klar, dass der Kläger überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe.

Der Senat hat die behördlichen Einkommensteuerakten 2004 und die Verfahrensakten zu 1 K 2232/06 betr. Eigenheimzulage beigezogen.

Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Der Beklagte hat die begehrte weitere Ansparrücklage zu Recht nicht berücksichtigt, weitere Aufwendungen für das Arbeitszimmer stehen den Klägern im Ergebnis nicht steuermindernd zu.

Die Bildung der begehrten Ansparrücklage ist nicht zulässig.                                           Nach § 7 g Abs. 3 bis 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Ansparrücklage darf dabei 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige "voraussichtlich" bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. Eine Ansparrücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch wie hier im Streitfall ein Verlust entsteht oder sich erhöht, § 7 g Abs. 3 Satz 4 EStG. Ermittelt der Steuerpflichtige wie der Kläger im Streitfall den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, sind gemäß § 7 g Abs. 6 EStG die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre spätere Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist.

Nach § 7 g Abs. 7 EStG sind, wenn die Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet wird, die Abs. 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

- das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt wird;

- der Höchstbetrag in Abs. 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 600. 000.- DM beträgt und

- die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition i.S. von § 7 g Abs. 7 iVm Abs. 3 und 1 EStG „beabsichtigt" ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: X R 16/05, BFH/NV 2008, 559 m.w.N.). Der Steuerpflichtige muss auch die Absicht einer Investition nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Allerdings muss die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dazu sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: XI R 13/00, BStBl II 2002, 385). Für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, ist dabei eine gesonderte Rücklage zu bilden. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Zudem setzt § 7 g Abs. 6 EStG durch die Bezugnahme auf § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG tatbestandsmäßig voraus, dass Bildung und Auflösung der Ansparrücklage wie in einer Buchführung verfolgt werden können. Der Steuerpflichtige muss sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7 g Abs. 6 EStG ist die Willensbekundung notwendig, eine solche Ansparrücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können, auch wenn § 7 g Abs. 6 EStG nicht die Aufnahme der erst noch anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse voraussetzt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: XI R 52/04, BStBl II 2006, 462).

§ 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt zudem voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr „voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt wird. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, welche bei Steuerpflichtigen, die wie im Streitfall der Kläger ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraums zu treffen ist. Hieraus folgt, dass die „voraussichtliche" Investition von Gesetzes wegen hinreichend konkretisiert sein muss. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 19. September 2002, Az.: X R 51/00, BStBl II 2004, 184).

Bei bestehenden Betrieben können für diese Prognoseentscheidung die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte liefern. Wird hingegen ein Betrieb neu gegründet oder soll der Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausgedehnt werden, fehlen derartige Erkenntnisse, die in die Prognoseentscheidung einbezogen werden können. Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: X R 16/05, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 13. August 2007, Az.: III B 159/06, BFH/NV 2007, 2284 m.w.N.). Es gelten in der Phase der Betriebseröffnung strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen. Die Eröffnung eines Betriebes beginnt dabei zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Finanzgerichts München vom 22. April 2008, Az.: 13 K 966/06, Juris mit vielfältigen Nachweisen).

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Bildung der streitigen Ansparrücklage zu Recht versagt.

Der Betrieb des Klägers „Unternehmensberater/Controlling" hatte am 31.12.2005 das bloße Vorbereitungsstadium noch nicht überschritten. Der Kläger hatte zum einen lediglich vorbereitende Maßnahmen ergriffen, zum anderen waren, wie sich dies aus der Gewinnermittlung für das Streitjahr ergibt,  - mit Ausnahme des Arbeitszimmers - keine für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden. So sollten der Beamer erst in 2007, der Digitalkopierer erst in 2008, das Geschäfts-Kfz erst in 2009 angeschafft werden, auch die den Gegenstand der streitigen Ansparrücklage bildenden Büromöbel waren noch nicht angeschafft. Es waren also zum 31.12.2005 nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft. War die Eröffnung des klägerischen Betriebs damit aber noch nicht abgeschlossen, gelten für die Bildung einer Ansparrücklage die beschriebenen strengeren Anforderungen dahingehend, dass eine Ansparrücklage nur dann zulässig ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag, also am 31.12.2005, verbindlich bestellt gewesen sind. Nachdem eine solche verbindliche Bestellung weder für die streitgegenständlichen Büromöbel noch die anderen Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparrücklage bereits mit der Steuererklärung begehrt und vom Beklagten auch gewährt worden war, vorliegt, kann zum einen die begehrte weitere Ansparrücklage nicht gewährt werden. Der Beklagte hat zudem in die Kläger begünstigender Weise unzutreffend eine Ansparrücklage für die anderen Wirtschaftsgüter (Beamer, Digitalkopierer, Kfz) zugelassen. An einer für die Kläger nachteiligen Änderung insoweit ist der Senat allerdings wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Verböserungsverbotes gehindert.

Unabhängig davon hält der Senat die von den Klägern verwendete Bezeichnung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter mit „Büromöbeln", auch und gerade unter Heranziehung der mit dem Schriftsatz vom 20.12.2006 dem Beklagten vorgelegten Kataloge und Prospektkopien, für nicht ausreichend konkret. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH muss nach Normzweck und Verzinsungsregel die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Ansparabschreibung so genau bezeichnet werden, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2007, Az.: IV R 82/05, BStBl II 2008, 471). Dazu sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Wenn auch letztere mit 10.000 Euro angegeben worden sind, so ist anhand der Bezeichnung „Büromöbel" ein Vergleich im späteren Anschaffungsjahr dahingehend, ob es sich bei den dann angeschafften Wirtschaftsgütern tatsächlich um diejenigen handelt, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht mit der erforderlichen Sicherheit durchführbar. Bei einer solchen pauschalen Bezeichnung lässt sich bei Vornahme der Investition nicht erkennen, ob es sich tatsächlich um die Wirtschaftsgüter handelt, wegen deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden ist. Zwar sind insoweit die Anforderungen an eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Wirtschaftsgüter nicht zu überspannen. Der gewählte Oberbegriff „Büromöbel" allerdings ist insoweit zu umfassend und bezeichnet nicht nur ein einziges Wirtschaftsgut. Vielmehr können damit beispielsweise Wandelemente, Schreibtische und -systeme, Stühle, Sessel, Tische, Schränke, Regale, Registraturen, Sideboards, EDV-Arbeitsplätze und auch Beleuchtungselemente usw. gemeint sein. Hinzu kommt im Streitfall, dass eine weitere Konkretisierung auch daran scheitert, dass die die Preisangaben enthaltenden Unterlagen erkennbar nicht diejenigen Wirtschaftsgüter betreffen, die sich in dem ebenfalls vorgelegten Katalog „Büromöbel" der Firma WINI befinden.

Der Senat kann im Übrigen offenlassen, ob den Klägern wegen den Aufwendungen für das Arbeitszimmer ein weiterer Betriebsausgabenabzug zusteht. Selbst wenn die Kläger insoweit Aufwendungen für die Monate Januar bis Oktober 2005 geltend machen könnten, bliebe diese Gewinnminderung angesichts des zur Saldierung zur Verfügung stehenden Volumens wegen der zu Unrecht in Anspruch genommenen Ansparrücklage steuerlich ohne Auswirkung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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