OLG Frankfurt a. M.: Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 21 W 11/11 (Vorinstanz: LG Frankfurt/Main - Aktenzeichen 3/5 O 17/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Zur Überprüfbarkeit von Ertragsprognosen im Rahmen eines Spruchverfahrens. 2. Zur Ermittlung des unternehmensindividuellen Risikos anhand einer Vergleichsgruppe von Unternehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AktG § 327a; Redaktionelle Normenkette: AktG § 327a;
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Der Ertragswert zum 1. Januar 2007 beläuft sich hiernach auf 158,1 Mio. €. Dieser Wert wird mittels des Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag am ... November 2007 linear aufgezinst. Hinzu kommt nicht betriebsnotwendiges Vermögen in einer Gesamthöhe von 2,5 Mio. €, was zu einem Unternehmenswert am Bewertungsstichtag in Höhe von 172,5 Mio. € führt. Bei 4.043.603 Aktien ergibt sich hieraus ein anteiliger Wert von etwa 42,3 €, der der zugesprochenen Abfindung entspricht. |
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 SpruchG. |
Die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Es entspricht nicht der Billigkeit, von der Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG Gebrauch zu machen. |
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der antragstellenden Beschwerdeführer findet nicht statt, da dies aufgrund der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht der Billigkeit entsprochen hätte, § 15 Abs. 4 SpruchG. |
Ebenso sieht der Senat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Juris Rdn. 230 ff.) von einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf die beschwerdeführenden Antragsteller ab. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit ausführlicher Begründung entschieden, dass er § 15 Abs. 4 SpruchG als abschließende Regelung ansehe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, Juris Rdn. 21 ff.). Dieser Entscheidung der im Rechtszug übergeordneten Instanz schließt sich der Senat an. |
Die Kosten des gemeinsamen Vertreters können derzeit nicht festgesetzt werden, weil sie noch nicht geltend gemacht worden sind. Nach § 6 Abs. 2 SpruchG gehört dazu ein Verlangen des gemeinsamen Vertreters, das bislang nicht gestellt worden ist. Überdies ist die Höhe der Auslagen nicht bekannt. |
Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt für das Beschwerdeverfahren wie für die erste Instanz anhand von § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Danach entspricht der Geschäftswert dem Mindestwert in Höhe von 200.000 €. |