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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
30.09.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BMF: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn-und Verlustrechnungen - Veröffentlichung der allgemeinen Taxonomie

BMF, Entwurf des Schreibens vom 31.8.2010 - IV C 6 - S 2133-b/10/10001

Bezugnahme: BMF-Schreiben vom 19.1.2010 - IV C 6 - S 2133-b/0, BB-Verwaltungsreport Pankoke, BB 2010, 370

Stand: Vor Verbandsanhörung (08/2010)

Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG hinsichtlich der Anwendung des § 5b EStG Folgendes:

1.      Grundsatz

1          Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 (BStBl I S. 47) wurde für die Übermittlung des entsprechenden Datensatzes XBRL (eXtensible Business Reporting Language) als Übermittlungsformat einheitlich festgelegt.

2          Mit den nachfolgenden Regelungen wird das allgemeine Datenschema der Taxonomie als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach §§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG veröffentlicht. Die Datenschemata von branchenspezifischen Spezialtaxonomien oder Taxonomieerweiterungen sind nicht Inhalt dieses Schreibens (siehe Randnummer 26).

2.   Amtlich vorgeschriebener Datensatz und Mindestumfang im Sinne der §§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG

3          Die für die Übermittlung verbindlichen Taxonomiedateien, eine Visualisierung der Taxonomie sowie Hilfestellungen und Dokumentationen zur Taxonomie stehen unter http://www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die veröffentlichten Taxonomiedateien gelten als amtlich vorgeschriebener Datensatz i. S. des § 5b EStG. Die in den Taxonomien als „Mussfeld" (siehe Randnummer 12 und 13) gekennzeichneten Positionen sind zwingend zu übermitteln (Mindestumfang).

3.      Grundstruktur und Kernelemente des Datensatzes

4          Die Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz- und Gewinn- und Verlustpositionen, das zur Übertragung das Übermittlungsformat XBRL nutzt.

5          Das für steuerliche Zwecke angepasste Datenschema basiert auf der aktuellen HGB-Taxonomie 4.0 vom 31. Januar 2010 und enthält die Bilanzposten und Gewinn- und Verlustpositionen des amtlichen Datensatzes nach § 5b EStG.

6          Es umfasst ein Stammdaten-Modul („GCD-Modul") und ein Jahresabschluss-Modul („GAAP-Modul"):

Das „GCD"-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung von

            - Dokumentinformationen,

            - Informationen zum Bericht und

            - Informationen zum Unternehmen.

Das „GAAP"-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung der gebräuchlichen Berichtsbestandteile für Unternehmen aller Rechtsformen und Größenordnungen. Folgende Berichtsbestandteile können zur Übermittlung genutzt werden:

            - Bilanz (Ausgangsbasis HGB)

            - Haftungsverhältnisse

            - Gewinn und Verlustrechnung (Ausgangsbasis HGB) in den Varianten Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren

            - Ergebnisverwendungsrechnung

            - Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften/Mitunternehmerschaften

            - Eigenkapitalspiegel

            - Kapitalflussrechnung

            - Anhang

o Anlagespiegel

o Diverse Felder zur Aufnahme von textlichen Informationen

            - Steuerliche Modifikationen (Überleitungsrechnung der Wertansätze aus der Handelsbilanz zur Steuerbilanz und Zusatzangaben)

            - Lagebericht

            - Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse und zugehörige Erklärungen

7            Zusätzlich enthält das Datenschema alternativ verwendbare weitere Bestandteile, wie etwa die beiden Formen der Gewinn- und Verlustrechnung: Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren.

8          Auf dieser Grundlage ermöglicht das Datenschema der Taxonomie die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Neben dem Stammdaten-Modul („GCD"-Modul) sind aus dem Jahresabschluss-Modul („GAAP"-Modul) insbesondere die Berichtsbestandteile

- Bilanz

- Gewinn- und Verlustrechnung

- Ergebnisverwendung

- Kapitalkontenentwicklung (nur für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften)

- Steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)

- Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften (zusätzliche Felder)

- Steuerliche Modifikationen (insbes. Umgliederung/Überleitungsrechnung)

zu übermitteln.

Die daneben existierenden Berichtsbestandteile können zur freiwilligen elektronischen Übermittlung von weiteren Informationen genutzt werden (z. B. der von der Finanzverwaltung in der Regel benötigte Anlagespiegel im Anhang).

9          Dabei besteht für den Steuerpflichtigen gem. § 5b Absatz 1 EStG die Möglichkeit, eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine Steuerbilanz zu übermitteln. Die Steuerbilanz stellt in diesem Fall einen auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung beruhenden Jahresabschluss dar, der in der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung die steuerlich anzusetzenden Werte enthält.

4.      Rechenregeln (calculation link base)

10        Der Datensatz muss anhand der in der Taxonomie enthaltenen Rechenregeln auf seine rechnerische Richtigkeit hin überprüft werden. Diese Rechenregeln sind der Datensatzbeschreibung direkt zu entnehmen. Soweit in der Taxonomie Positionen rechnerisch verknüpft sind, müssen die übermittelten Werte diesen Rechenregeln genügen. Datensätze, die den Rechenregeln nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung gelten in diesen Fällen als nicht übermittelt.

5.      Erläuterung der Kennzeichnung von Positionen

11        In der Taxonomie sind bestimmte Positionen mit besonderen Kennzeichnungen versehen. Die Bedeutung dieser besonderen Kennzeichnungen wird im Folgenden definiert:

a)   Mussfeld

12        Die Übermittlung aller als „Mussfeld" gekennzeichneten Positionen ist (unabhängig von Rechtsform, Sparten o. ä.) als Mindestumfang des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes im Sinne des § 5b EStG zwingend. Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder im Datensatz enthalten sind.

Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z. B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer" (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

b)   Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

13        Für die als „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht" gekennzeichneten Positionen gelten die Ausführungen zum Mussfeld in gleicher Weise.

Der Auszug aus der Summen-/Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format kann vom Steuerpflichtigen mitgeliefert werden (Angaben: Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo zum Stichtag).

c)      Summenmussfelder/Rechnerisch notwendige Positionen

14        Werden im Datenschema rechnerisch in eine Oberposition verknüpfte Positionen übermittelt, so sind auch die zugehörigen Oberpositionen mit zu übermitteln. Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen, sind als Summenmussfelder gekennzeichnet.

15        Da der übermittelte Datensatz auch im Übrigen den im Datenschema hinterlegten Rechenregeln genügen muss, werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, als „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" gekennzeichnet. Diese Positionen sind dann zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rechnerisch verknüpft sind.

d)      Auffangpositionen

16        Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden Text „nicht zuordenbar" in der Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchhaltung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung diese Auffangpositionen nutzen.

e)      Unzulässige Positionen

17        Die mit „für handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig" gekennzeichneten Positionen dürfen für die bei der Finanzverwaltung einzureichenden Einzelabschlüsse weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz verwendet werden.

18        Die mit „steuerlich unzulässig" gekennzeichneten Positionen dürfen nur in der Handelsbilanz vorkommen, sind dann aber im Rahmen der Umgliederung / Überleitung aufzulösen und dürfen in der Steuerbilanz nicht enthalten sein.

19        f)            Kennzeichnung der Taxonomie

Die Kennzeichnung als „Mussfeld", „Mussfeld mit Kontennachweis", „Summenmussfeld" sowie „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" erfolgt in der Reference Linkbase der Taxonomie mit . Die Kennzeichnung als für „handelsrechtlichen Einzelabschluss" oder „steuerlich" unzulässige Position erfolgt in der Reference Linkbase der Taxonomie mit .

6.      Überleitungsrechnung

20        Wird eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt, enthalten die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen oder handelsrechtliche Wertansätze.

Die nach § 5b Absatz 1 Satz 2 EStG vorzunehmenden Anpassungen aller Positionen (auf allen Ebenen), deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind mit der strukturierten Überleitungsrechnung der Taxonomie darzustellen.

7.      Besondere Bereiche

a)   Mussfelder im Berichtsbestandteil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften"

21        Die in diesem Bereich als Mussfelder gekennzeichneten Positionen sind für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

22        In der Übergangsphase bis zur verpflichtenden Übermittlung der Mussfelder in der Kapitalkontenentwicklung werden die nach Gesellschaftergruppen zusammengefassten Mussfelder der Kapitalentwicklung in der Bilanz erwartet, sofern keine Übermittlung im eigenen Teil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften" erfolgt. Wird in dieser Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil Kapitalkontenentwicklung dennoch eingereicht, so müssen in der Bilanz nur die Positionen der Ebene „Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter"/„Kapitalanteile der Kommanditisten" verpflichtend geliefert werden. Die untergeordneten Mussfelder können leer (NIL-Wert) übermittelt werden.

b)   Mussfelder bei „Abschreibungen auf Sachanlagen" und „außerplanmäßige und Sonderabschreibungen"

23        Die Mussfelder in diesem Bereich können leer (NIL-Wert) übermittelt werden, wenn der Datensatz die Angaben in einem freiwillig übermittelten Anlagespiegel im XBRL-Format enthält.

8.   Zeitliche Anwendung der Taxonomie

24        Die Taxonomie ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG).

25            Übergangsweise wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung i. S. des § 5b EStG im Kalenderjahr 2011 noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

26        Die Taxonomie wird regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen geprüft und gegebenenfalls um branchenspezifische Spezialtaxonomien erweitert. Wird eine aktuellere Taxonomie veröffentlicht, ist diese unter Angabe des Versionsdatums zu verwenden. Es wird in jeder Aktualisierungsversion sichergestellt, dass eine Übermittlung auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung -Steuern -Veröffentlichungen zu Steuerarten -Einkommensteuer -(http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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