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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
21.09.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
LG Essen: Einziehung von Geschäftsanteilen und Anpassung von Nennwertsumme oder Stammkapital

LG Essen, Urteil vom 9.6.2010 - 42 O 100/09

Sachverhalt

Die Verfügungsbeklagte ist ein Transport und Logistikunternehmen, an dem dem Verfügungskläger ein Geschäftsanteil von 30 % zum Nennbetrag von 30.000,- € und seiner Mutter, Frau S. E., ein Anteil von 70 % zum Nennbetrag von 70.000,- eingeräumt worden waren. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ausweislich des Gesellschaftsvertrages 100.000,- €. Nach § 8 Absatz 1 der Satzung werden Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Wegen ihres weiteren Inhaltes wird auf die Satzung Bezug genommen. Am 7.9.2007 hatte die Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger zum weiteren Geschäftsführer neben seiner Mutter bestellt. Mit dem Verfügungskläger schloss die Verfügungsbeklagte am 7.9.2007 einen "Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers". Der Vater des Verfügungsklägers, Ehemann von Frau E., Herr S. E., übt in der Gesellschaft unternehmensleitende Tätigkeiten aus.

Die Zusammenarbeit zwischen Vater und Sohn verlief nicht reibungslos. Am 4.12.2008 kam es zu einem Gespräch, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Verfügungsbeklagte hat die Rechtsposition bezogen, dass der Verfügungskläger in diesem Gespräch sein Geschäftsführeramt gekündigt hat, was der Kläger bestreitet. In dem Verfahren 42 O 11/09 Landgericht Essen stritten die Parteien u.a. konkret über die Feststellung, dass das Dienstverhältnis des Verfügungsklägers nicht durch eigene Kündigung bis zum 22.12.2008 beendet worden ist. Die Kammer hat die negative Feststellungsklage des Klägers durch Urteil vom 19.8.2009 abgewiesen. Die Sache liegt dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Berufung vor.

U.a. mit Schreiben vom 17.3. und 16.4.2009 begehrte der Verfügungskläger mit Hinweis auf § 51 a GmbHG Einsicht in die Geschäftsunterlagen, die die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 26.3. und 21.4.2009 versagte. Auf den Inhalt der Schreiben wird verwiesen (K 7-K10 in dem Verfahren 42 O 36/09 LG Essen).

Mit Einschreiben/Rückschein vom 12.5.2009 rief die Geschäftsführerin S. E. eine Gesellschafterversammlung für den 28.5.2009 ein. Als Tagesordnungspunkt war genannt:

"Beschlussfassung über die Verpflichtung des Gesellschafters U. E. zur Abtretung seines Geschäftsfanteils an Herrn S. E. gegen Zahlung des auf diesen Geschäftsanteil entfallenden Buchwertes.

Die Geschäftsführung schlägt vor, den Beschluss zu fassen, Herrn U. E. gem. § 16 IV Satz 2 der Satzung verpflichtet wird, seinen Geschäftsanteil von 30.000,- € gegen Zahlung des Buchwertes an Herrn S. E. bis zum 30.Juni 2009 abzutreten".

Über die Gesellschafterversammlung vom 28.5.2009, an der u.a. sowohl der Verfügungskläger wie auch seine Mutter teilgenommen haben, verhält sich ein Protokoll, auf das wegen seines näheren Inhaltes Bezug genommen wird. Frau S. E. stimmte für den Beschluss, der Verfügungskläger dagegen. Der Vorsitzende stellt sodann unter Bezugnahme auf § 16 IV der Satzung, wonach das Stimmrecht des Verfügungsklägers ruhe, fest, dass damit der Beschluss gefasst sei.

Mit einer am 24.6.2009 eingegangenden Klage hat der Verfügungskläger Anfechtungsklage gegen den Beschluss erhoben, die in dem Rechtsstreit 42 O 36/09 LG Essen verfolgt wird.

Am 15.10.2009 erhielt der Verfügungskläger eine Einladung zur Gesellschafterversammlung am 11.11.2009 mit folgenden Tagesordnungspunkten:

"TOP 1

Beschlussfassung über die Einziehung des Geschäftsanteils in Höhe von nominal 30.000,- € des Gesellschafters U. E. aus wichtigem Grund gemäß § 16 III der Satzung.

Die Geschäftsführung schlägt vor, den Beschluss zu fassen, den Geschäftsanteil des Gesellschafters U. E. gemäß § 16 III b) der Satzung aus wichtigem Grund einzuziehen.

TOP 2

Bestellung von Herrn S. E. zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der E GmbH...

TOP 3

Bestellung von D. T. zum gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der E GmbH..."

Auf den genauen Inhalt des Einladungsschreibens wird Bezug genommen.

In der Gesellschafterversammlung vom 11.11.2009 wurde zu TOP 1 gegen die Stimme des Verfügungsklägers beschlossen, dass sein Anteil eingezogen wird. Der Vorsitzende der Versammlung vertrat im Folgenden die Rechtsansicht, dass ein Stimmrecht des Verfügungsklägers wegen der Einziehung des Geschäftsanteils nicht mehr besteht. Gegen die Stimmen des Verfügungsklägers wurden alsdann die Beschlüsse zu TOP 2) und 3) gefasst. Über den Verlauf der Versammlung verhält sich eine Niederschrift vom 12.11.2009, auf die wegen ihres näheren Inhaltes Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 19.11.2009, auf den wegen seines näheren Inhaltes Bezug genommen wird, erklärte die Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger die Einziehung des Geschäftsanteils.

Der Verfügungskläger hat mit einem am 26.11.2009 eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Frau S. E. gestellt. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 42 O 87/09 LG Essen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2009 hat der Verfügungskläger den Antrag gegen die Verfügungsbeklagte erweitert. Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 16.12.2009 abgetrennt und in das vorliegende Verfahren überführt. Der Antrag gegen Frau S. E. ist zurückgenommen worden.

Die Parteien haben sich im Rahmen eines Mediationsverfahrens vergebens um eine gütliche Einigung bemüht, weshalb das vorliegende Verfahren zeitweise zum Ruhen gebracht worden ist.

Der Verfügungskläger hat mit einem am 3.12.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Anfechtungsklage gegen die am 11.11.2009 gefassten Gesellschafterbeschlüsse eingelegt; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 42 O 92/09 LG Essen geführt.

Der Verfügungskläger trägt vor:

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.11.2009 zu TOP 1 sei deshalb unwirksam, weil noch gar nicht feststünde, ob der Beschluss vom 28.5.2009 endgültig als wirksam anzusehen sei. Auch gebe es keinen Grund für die Einziehung des Anteils des Verfügungsklägers. Zudem sei das satzungsmäßige und gesetzmäßige Verfahren der Einziehung nicht eingehalten worden.

Der Beschluss zu TOP 2 und 3 sei schon deshalb unwirksam, weil das Stimmrecht keineswegs mit der Beschlussfassung über die Einziehung entzogen sei, sondern erst mit der Beendigung des Einziehungsverfahrens, wozu jedenfalls auch die Zahlung des Einziehungsentgeltes gehöre.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen

den Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils des Antragstellers in Höhe von nominal 30.000,- € weiter zu vollziehen, solange nicht rechtskräftige Entscheidungen in dem Klageverfahren 42 O 36/09 des Landgerichts Essen sowie der Anfechtungsklage gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom 11.11.2009 vorliegen,

b)

Die im Beschluss vom 11.11.2009 bestellten Geschäftsführer S. E. und D. T. zum Handelsregister anzumelden, solange nicht der Beschluss vom 11.11.2009 im Rahmen der Anfechtungsklage rechtskräftig als wirksam anzusehen ist,

c)

weitere Gesellschafterversammlungen der E GmbH nicht ohne satzungsmäßige Einladung des Verfügungsklägers durchzuführen, solange nicht der Beschluss vom 11.11.2009 im Rahmen der Anfechtungsklage rechtskräftig als wirksam beurteilt wird und das Einziehungsentgelt vollständig gezahlt ist.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor:

Es bestehe schon kein Verfügungsgrund. So habe der Verfügungskläger keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die die besondere Dringlichkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Die Geschäftsführerbestellung sei zur operativen Funktionsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich. Im übrigen habe der Verfügungskläger durch Eingaben zum Handelsregistergericht seine "summarisch zu prüfenden Rechte" bereits ausgeübt.

Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, da die Einziehung des Geschäftsanteils formal und materiellrechtlich ordnungsgemäß erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 42 O 87/09, 42 O 36/09 und 42 O 92/09 jeweils Landgericht Essen sind zu Informationszwecken beigezogen worden und lagen vor.

Aus den Gründen

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

Ein Verfügungsanspruch liegt vor. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Beachtung seiner Rechte als Gesellschafter zu. Von einer rechtmäßigen Einziehung seines Geschäftsanteils kann nicht ausgegangen werden. Das Einziehungsverfahren leidet nach Auffassung der Kammer jedenfalls unter zwei Mängeln:

Zum einen ist das satzungsmäßig vorgesehene Vorverfahren zur Einziehung nach der bisherigen Aktenlage nicht ordnungsgemäß verlaufen. Nach § 16 IV der Satzung hat die Gesellschaft vor Durchführung des Einziehungsverfahrens dem betroffenen Gesellschafter eine angemessene Frist zu setzen, binnen derer die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters entweder an die Gesellschaft und/oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten sind. Diesen Anforderungen entspricht der Beschluss vom 28.5.2009 bereits deshalb nicht, weil die gesetzte Frist angesichts der verweigerten Akteneinsicht nicht angemessen war. Nach § 9 I der Satzung und § 51 a GmbHG stand dem Verfügungskläger ein Einsichtsrecht in die Bücher zu. Zwar ist es anerkannt, dass jedenfalls das gesetzlich unbeschränkt formulierte Einsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters seine Grenze in zweckentsprechender Wahrnehmung findet, wozu gehört, dass es nur bei Vorliegen eines Informationsbedürfnisses ausgeübt wird und nur so weit, wie dieses Bedürfnis reicht. An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen konnten aber keine Zweifel bestehen, da innerhalb der Familiengesellschaft ein unüberbrückbarer Streit entstanden war, der auch den Verfügungskläger dazu veranlassen musste, nach einer Lösung zu suchen, die naheliegender Weise in der Trennung der Gesellschafter mit Abfindungsregelungen besteht. Dass für die Beurteilung einer angemessenen Lösung die genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft erforderlich ist, liegt auf der Hand und wird schließlich durch den Beschluss vom 28.5.2009, der eine Abtretung des Geschäftsanteils zu Buchwerten vorsah, noch unterstrichen. Jedenfalls mit Schreiben vom 21.4.2009 hatte die Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger die Bucheinsicht mit der unzutreffenden Ansicht versagt, der Verfügungskläger, der sich im übrigen nach unstreitigem Vortrag beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2010 auch persönlich für ein Existenzgründungsdarlehen verbürgt hat, müsse vor Einsichtnahme zunächst seine konkreten Fragen mitteilen, damit die Gesellschaft über das Ob und Wie der Bucheinsicht entscheiden könne. Damit hat die Verfügungsbeklagte allerdings dem Verfügungskläger zugleich die Grundlage zur Prüfung des Buchwertes entzogen und so die satzungsmäßig vorgeschriebene Fristsetzung, die erkennbar auch dem Interesse des Gesellschafters dient, sich über die gesamte rechtliche und wirtschaftliche Rahmengebung seines Ausscheidens im Klaren zu werden, unterlaufen.

Zum anderen leidet aber auch der Einziehungsbeschluss selbst an einem Mangel, der nach Auffassung der Kammer sogar zu Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses führt. Nach § 16 II der Satzung hat die Einziehung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass anstelle der eingezogenen Geschäftsanteile zugunsten der übernehmenden verbleibenden Gesellschafter und/oder zugunsten der von der Gesellschaft benannten Dritten ein neuer Geschäftsanteil bzw. neue Geschäftsanteile zu bilden sind. Der angefochtene Einziehungsbeschluss beschränkt sich insoweit allerdings auf die Einziehung des Anteils, ohne einen neuen Anteil zu bilden. Dies widerspricht nicht nur dem Wortlaut der satzungsmäßigen Regelung, sondern verstößt auch gegen § 5 III 2 GmbHG. Danach muss die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Nach bisheriger herrschender Meinung führt die Einziehung eines Geschäftsanteils nun dazu, dass dieser untergeht, womit im vorliegenden Fall mit dem Einziehungsbeschluss gegen § 5 III 2 GmbHG verstoßen wird .Von dem Untergang des Geschäftsanteils bei Einziehung geht auch die vorliegende Satzung aus, die gerade die Notwendigkeit der Neuschaffung eines Geschäftsanteils im Falle der Einziehung vorsieht. Soweit nunmehr andere Stimmen laut werden, die mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsfolge der Nichtigkeit vieler Einziehungsbeschlüsse seit Inkrafttreten des MoMIG andere Denkmodelle favorisieren, wie etwa das Fortbestehen des Anteils bis zur weiteren Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder die automatische Erhöhung der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile bei Einziehung (vgl. zum Meinungsstand: Baumbach/Hueck-Fastrich, § 34 GmbHG Rdnr. 17 a ) vermag die Kammer dem nicht zu folgen, weil dies dem klar geäußerten gesetzgeberischen Willen widersprechen dürfte. In der RegBegr MoMIG (vgl. Bt-Drucksache 354/07 S. 69) ist ausgeführt:

"... Vielmehr muss die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Gründungsstadium, sondern auch auf den weiteren Verlauf der Gesellschaft. Bei der Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters gemäß § 34 bleibt daher das Stammkapital gleich, obwohl sich die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile aufgrund der Einziehung des Geschäftsanteils verringert. Ein solches Auseinanderfallen der Summen der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Nennbetrages ist künftig im Gegensatz zum geltenden Recht unzulässig. Die Zulässigkeit einer Abweichung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile vom Nennbetrag des Stammkapitals im geltenden Recht ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden. Um eine solche, nach neu gefassten § 5 II 2 unzulässige Abweichung zu vermeiden, bleibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch eine nominelle Aufstockung an das Stammkapital anzupassen oder einen neuen Geschäftsanteil zu bilden."

Aus diesen Ausführungen folgt nach Auffassung der Kammer unmissverständlich, dass ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils zugleich mit einer gesellschaftsrechtlichen Lösung zur Wahrung der Voraussetzungen des § 5 III 2 GmbHG zu verbinden ist. Dieser gesetzgeberische Wille ist auch im Wortlaut des § 5 III 2 GmbHG zum Ausdruck gekommen, der eine Sonderregelung oder Schonfrist für den Fall der Einziehung nicht vorsieht, im übrigen auch bezüglich der bislang nach allgemeiner Ansicht vertretenen Rechtsfolge der Einziehung (Untergang des Geschäftsanteils) keine anderweitige Regelung vorsieht. Die konsequente Rechtsfolge eines Verstoßes gegen 5 III 2 GmbHG ist nicht nur die Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses, sondern auch dessen Nichtigkeit nach § 134 BGB, weil es sich bei § 5 III 2 GmbHG nicht um eine Vorschrift handelt, die ausschließlich als Schutzbestimmung zugunsten eines Mitgesellschafters angesehen werden kann.

Damit läuft das Begehren des Verfügungsklägers nicht allein darauf hinaus, ihm aufgrund eines bloß anfechtbaren Einziehungsbeschlusses verloren gegangene Gesellschafterrecht wieder einzuräumen, was die Annahme des Vorliegens einer an besondere Bedingungen zu knüpfende Leistungsverfügung rechtfertigen könnte (vgl. z.B. OLG Düsseldorf vom 16.1.2008 - VI-U (Kart) 25/07), sondern das Begehren des Verfügungsklägers ist hier darauf gerichtet, bereits erfolgte und weiter drohende Beeinträchtigungen seiner bestehenden Gesellschafterstellung abzuwehren. Damit ist der Verfügungsgrund bereits dann zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, § 935 ZPO. Das ist vorliegend der Fall, da die Verfügungsbeklagte durch ihr bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben hat, die Gesellschafterrechte des Verfügungsklägers dauerhaft negieren zu wollen.

Die von dem Verfügungskläger gestellten Anträge dienen sämtlichst dazu, seine Gesellschafterrechte zu wahren und zu schützen. Das gilt auch bezüglich des Antrags zu 2); der Beschluss ist gegen den Willen des Verfügungsklägers und ohne notwendige Mehrheit gefasst worden; die Verletzung seines Rechtes könnte durch die Vollziehung des Beschlusses durch Eintragung im Handelsregister vertieft werden. Auch wenn es derzeit noch nicht zur Eintragung gekommen ist, hat der Verfügungskläger ein schützenswertes Recht daran, durch bindenden richterlichen Beschluss die derzeitige Rechtslage klar festzuschreiben. Die Kammer hat auch erwogen, ob der Verfügungskläger nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB der Stimmbindung im Sinne einer Zustimmung zur Geschäftsführerbestellung unterlag; sein vorheriges Verhalten - plötzliche Kündigung seiner Geschäftsführerstellung- könnte Ansatz hierfür geben. Andererseits war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Bestellung neuer Geschäftsführer nicht dringend erforderlich, weil mit der Mutter des Verfügungsklägers eine Geschäftsführerin bestellt war. Ob nach der Erkrankung von Frau E. eine andere Situation eingetreten ist, hat die Kammer nicht zu entscheiden.

Beim Klageantrag zu c) ist eine Einschränkung insoweit anzunehmen, als die kumulative Bedingung- Zahlung des Einziehungsgeldes- vorliegend nicht zum Tragen kommt. In der Tat dürfte in der Satzung durch die Fälligkeitsklausel beim Einziehungsentgelt eine Ausnahme von dem Grundsatz getroffen worden sein, dass die Einziehung im Zweifel erst mit Zahlung des Entgeltes wirksam werden sollte.

Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt bei allen Anträgen nicht vor, weil diese unter die zeitliche Beschränkung der Entscheidung in der Hauptsache gestellt worden sind.

Abschließend sei noch angemerkt: Die Kammer verkennt nicht, dass die Beantwortung der Frage, ob die Einziehung des Geschäftsanteils wirksam ist oder nicht, womöglich auch anders beurteilt werden könnte, weil sich seit der Neufassung des § 5

III 2 GmbHG noch keine allgemeine Meinung zur Rechtsfolge etabliert hat. Allerdings

ist der Erlass der einstweiligen Verfügung die rechtliche Konsequenz der von der Kammer eingenommenen Rechtsmeinung. Die Kammer sieht keine Veranlassung, hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens unter dem Gesichtspunkt drohender Schadensabläufe etwas anderes zu entscheiden. Zwar liegt nach den Vielzahl der Erörterungen vor der Kammer und den vergeblichen Einigungsansätzen auf der Hand, dass die jetzige Personalstruktur der Beklagten nicht bestehen bleiben kann, weil zwischen Sohn und Vater ein offensichtlich nachhaltig zerrüttetes Verhältnis besteht. Die Kammer kann aber zum einen nicht entscheiden, wie sich das Verbleiben des einen oder anderen auf das Wohl der Gesellschaft auswirkt- dies wäre nicht nur eine Frage der Tragfähigkeit der unterschiedlichen Geschäftskonzepte von Vater und Sohn, sondern u.U. auch eine Beurteilung, wie sich die Bankenunterstützung für den einen oder anderen Fall vollzieht-, zum anderen sind die Parteien in einer Phase, in der sie ohnehin noch wenigstens ein Minimum an Konsensbereitschaft aufbringen müssen, ihre geschäftliche Verbindung abzuwickeln, wie etwa die Frage der Mithaftung des Verfügungsklägers aus Bürgschaften im Außenverhältnis zu den Banken mit Klarheit zu regeln ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91, 92 II ZPO.

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