OLG Düsseldorf: Darlegungs- und Beweislast für die Werthaltigkeit einer Sacheinlage
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen I-6 U 70/10 (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 32 O 81/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Als Normjahr für die anschließende Phase der sog. "ewigen Rente" hat der Streithelfer die Werte des Jahres 2005 ohne die Annahme eines weiteren Wachstums in gleicher Höhe weiter fortgeschrieben (Anlage TW 10, Seite 22). |
bb) Der Sachverständige E. ist dagegen ausweislich der Übersichtstabelle auf der Seite 33 seines Hauptgutachtens unter Plausibilisierung der Planzahlen des Vorstandes der A-AG auf der Grundlage einer Reihe von ihm herangezogener Vergleichsstudien für die Detailplanungsphase von der folgenden Umsatzentwicklung bei der A-AG ausgegangen, wobei die Abweichungen von den Annahmen des Streithelfers zur Verdeutlichung durch Fettdruck hervorgehoben sind: |
Jahr | Prognose Umsatz | Prognose Umsatzsteigerung |
2001 (Detailplanungsphase Jahr 1): | 3.160 TDM | 150 % |
2002 (Detailplanungsphase Jahr 2): | 6.952 TDM | 120 % |
2003 (Detailplanungsphase Jahr 3): | 13.904 TDM | 100 % |
2004 (Detailplanungsphase Jahr 4): | 27.808 TDM | 100 % |
2005 (Detailplanungsphase Jahr 5): | 33.370 TDM | 20 % |
Für das Normjahr hat der Sachverständige E. eine Wachstumsrate des H. also nicht des Umsatzes - in Höhe von 2 % in Ansatz gebracht. |
cc) Die Gutachter P. und Q. in dem Parteigutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. sind ausweislich der Übersichtstabelle auf der Seite 23 dieses Gutachtens von den folgenden Umsatzprognosen in der Detailplanungsphase ausgegangen, wobei die Abweichungen von den Zahlen des Streithelfers wiederum durch Fettdruck hervorgehoben sind: |
Jahr | Prognose Umsatz | Prognose Umsatzsteigerung |
2001 (Detailplanungsphase Jahr 1): | 5.800 TDM | 358,9 % |
2002 (Detailplanungsphase Jahr 2): | 12.760 TDM | 120 % |
2003 (Detailplanungsphase Jahr 3): | 25.520 TDM | 100 % |
2004 (Detailplanungsphase Jahr 4): | 51.040 TDM | 100 % |
2005 (Detailplanungsphase Jahr 5): | 71.456 TDM | 40 % |
Für die Phase der ewigen Rente ist in dem F.-Gutachten von einem jährlichen Umsatzwachstum von 2 % sowie zusätzlich von einer Steigerungsrate auf das H. in Höhe von weiteren 15,2 % ausgegangen worden. |
b) Die bei diesen Prognosen vorgenommenen Korrekturen in der Beurteilung des Streithelfers durch den Sachverständigen E. sind nicht zu beanstanden und werden daher durch den Senat in gleicher Höhe übernommen. Den abweichenden Umsatzprognosen des Streithelfers und des F.-Gutachtens ist nicht zu folgen. |
aa) Die von dem Sachverständigen E. vorgenommene Korrektur des Umsatzes für das Jahr 2001 ist angemessen. Ein Umsatz in Höhe von 5,8 Millionen DM für das Gesamtjahr 2001 entsprechend einer Steigerung des Umsatzes im Verhältnis zum Vorjahr in Höhe von rund 359 %, wie er in dem Gutachten des Streithelfers und in dem Parteigutachten der Beklagten angenommen worden ist, kann bei einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung bezogen auf den maßgeblichen Stichtag am 04. Oktober 2001 nicht zugrunde gelegt werden. |
(1) Zum Stichtag für die Bewertung, von dem unter Zugrundelegung einer entsprechenden Ex-Ante-Perspektive auch nach der eigenen und in dieser Hinsicht zutreffenden Ansicht der Beklagten ausgegangen werden muss, beruhte diese Zahl noch auf einer bloßen Prognose des Vorstandes der A-AG. |
(a) Wie alle Prognosen auch für die späteren Zeiträume darf und muss auch diese Annahme im Rahmen der Neubewertung einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden. Einer solchen hält die Beurteilung durch den Streithelfer und das F.-Gutachten in diesem Punkt jedoch nicht stand, diejenige des Sachverständigen E. aber sehr wohl. Dass der angenommene Umsatz für das Gesamtjahr 2001 in Höhe von 5,8 Millionen DM in der Folgezeit offenbar tatsächlich erzielt werden konnte, ändert daran nichts, denn er war am Bewertungsstichtag noch nicht bekannt. Maßgeblich für die Prognose aus der damaligen Sicht war nicht das später tatsächlich erzielte Ergebnis, sondern eine auch im Kontext der gebotenen Mehrjahresbetrachtung - siehe dazu in anderem Zusammenhang das Protokoll über die mündliche Anhörung des Sachverständigen E. vom 12. November 2009 - realistisch zu erwartende Entwicklung der Unternehmenszahlen. Gerade die weitere Entwicklung der A-AG - siehe Schriftsatz des Klägers vom 15. Mai 2007, Seite 5 f. - zeigt deutlich, dass es dabei auf etwaige tatsächlich bessere Ergebnisse in einem einzelnen Jahr des Prognosezeitraumes schon deshalb nicht ankommen kann, weil die Entwicklung in einem solchen Jahr durch die Entwicklung in den folgenden Jahren ohne weiteres wieder zunichte gemacht werden kann. |
(b) Eine Abfrage der Ist-Zahlen des Unternehmens zum Stichtag am 04. Oktober 2001 hat auch der Streithelfer nicht vorgenommen. Ob sie zur Gewinnung einer besseren Tatsachengrundlage für die zu treffenden Umsatzprognosen erforderlich gewesen wäre, wie es zumindest der Sachverständige E. in seiner mündlichen Anhörung vom 12. November 2009 angenommen hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls heute können die fehlenden Umsatzzahlen zum 31. August 2001, auf die in diesem Zusammenhang möglicherweise hätte zurückgegriffen werden können, nach den Angaben des Sachverständigen E. wegen der zwischenzeitlich erfolgten Beschlagnahmen bei der A-AG ohnehin nicht mehr festgestellt und daher auch als Grundlage der Bewertung nicht mehr herangezogen werden. Die sich daraus möglicherweise ergebenden Lücken in der Tatsachengrundlage für die Bewertung gehen aus den bereits oben dargelegten Gründen im Ergebnis zu Lasten der Beklagten. |
(2) Die Besonderheiten der Startup-Phase sind von dem Sachverständigen E. ausreichend berücksichtigt worden und können die der Bewertung durch den Streithelfer zugrunde liegende Annahme einer Umsatzsteigerung um 359 % im Ergebnis ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Sachverständige E. hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 12. November 2009 überzeugend ausgeführt, in welcher Weise er die unstreitige Tatsache, dass sich die A-AG am Bewertungsstichtag noch in der Aufbauphase befunden hat, durch eine entsprechende Anpassung der Planungsab- und der Risikozuschläge bei seiner Begutachtung berücksichtigt hat. Die dortigen Ausführungen des Sachverständigen erscheinen auch dem Senat überzeugend. Auch aus der Sicht des Senats ist eine sich ausgehend von den Prognosen des Streithelfers ergebende Gesamtsteigerung der Umsätze in der Detailplanungsphase von mehr als 2.000 % (!) selbst für ein Internet-Unternehmen in der Aufbauphase überhöht und die von dem Sachverständigen E. für das Jahr 2001 angenommene Umsatzsteigerung von 150 % - auch im Kontext mit den angenommenen Steigerungsraten für die Folgejahre - angemessen. |
(3) Hinzu kommt schließlich, dass die Prognose eines Umsatzes der A-AG in Höhe von 5,8 Millionen DM für das Gesamtjahr 2001 aus den in der mündlichen Anhörung durch den Sachverständigen E. näher dargelegten Gründen methodisch fehlerhaft gewesen ist, weil die darin vorgenommene Einbeziehung auch des Bestandes an fertigen und unfertigen, aber noch nicht verkauften Produkten (Software) in die bis zum Jahresende erwarteten Umsätze zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, aber dennoch allenfalls dann hätte vorgenommen werden dürfen, wenn die entsprechenden Bestände bezogen auf den Jahresanfang gleichzeitig in Abzug gebracht worden wären. Dass die Unternehmensbewertung durch den Streithelfer zumindest in diesem Punkt methodisch fehlerhaft gewesen ist, hat im Übrigen selbst die Beklagte mit der Berufung nicht mehr konkret angegriffen. Auch das Parteigutachten der Beklagten verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern hat vielmehr die Zahlen des Streithelfers und damit auch den genannten methodischen Fehler im Ergebnis unkommentiert übernommen. |
bb) Die erwartete Umsatzsteigerung der A-AG für das Jahr 2002 haben sämtliche mit der Sache befassten Gutachter übereinstimmend auf 120 % geschätzt. In dieser Hinsicht herrscht auch zwischen den Parteien daher ohnehin kein Streit. Auch in der gebotenen Mehrjahresbetrachtung bestehen gegen eine derartige Prognose keine Bedenken. |
cc) Die von dem Streithelfer erwartete Umsatzsteigerung der A-AG für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von jeweils 200 % ist sowohl von dem Sachverständigen E. wie auch von den eigenen Parteigutachtern der Beklagten auf nur noch 100 % pro Jahr gekürzt worden. Sogar die Beklagte, deren Vortrag die Ausführungen der Parteigutachter darstellen, meint demnach selbst, dass die von dem Streithelfer unterstellten Steigerungsraten für diese beiden Jahre offenkundig überhöht gewesen sind. |
dd) Die erwartete Umsatzsteigerung der wallmedien für das Jahr 2005 hat der Sachverständige E. ebenso wie der Streithelfer auf 20 % geschätzt. Warum sie nach der Ansicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. dennoch auf das Doppelte, mithin also auf 40 %, heraufgesetzt werden soll, wird von den Parteigutachtern in keiner Weise konkret begründet, sondern nur mit einer "realistischen" Schätzung der bestehenden Wachstumspotentiale gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Sachverständige E. seine diesbezügliche Schätzung auch in der mündlichen Anhörung vom 12. November 2009 keineswegs offen gelassen, sondern dort vielmehr überzeugend ausgeführt, dass eine derartig hohe Umsatzprognose für das Jahr 2005 im Rahmen der gebotenen Mehrjahresbetrachtung jedenfalls vor dem Hintergrund der hohen Umsatzprognosen für die vorangegangenen Jahre eben nicht angemessen wäre. |
Die Annahme einer nochmaligen, derart hohen Steigerung des ohnehin schon sehr hohen Umsatzniveaus von rund 27,8 Millionen DM, dass der Sachverständige für das Jahr 2004 in Ansatz gebracht hat, erscheint auch aus der Sicht des Senats im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Der bloße Verweis auf die allgemeine Entwicklung der Branche stützt eine solche Annahme gerade nicht. Die von dem Streithelfer zur Begründung der Umsatzentwicklung herangezogenen Vergleichsstudien sind - auch für die eigenen Parteigutachter der Beklagten - nicht greifbar gewesen und daher in ihrer Aussagekraft nicht überprüfbar. Die statt dessen von dem Sachverständigen E. herangezogenen Studien - siehe Ergänzungsgutachten vom 30. Januar 2009, Seite 19f. - sind dagegen entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht nur sehr wohl greifbar, sondern werden darüber hinaus auch von den eigenen Parteigutachtern der Beklagten ebenfalls herangezogen. Dass der Abruf dieser Gutachten in elektronischer Form auch im Internet erfolgen kann, macht diese entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs zu unverwertbaren "Sekundärquellen", sondern es erspart den mit der Sache befassten Gutachtern lediglich eine kostenpflichtige Bestellung der Papierversion bei den betroffenen Verlagen. |
ee) Die auf den Erwartungen für das Jahr 2006 als "Normjahr" beruhende Prognose der "ewigen Rente" auf der Grundlage einer Steigerung des H. - nicht des Umsatzes - von jährlich 2 % durch den Sachverständigen E. ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Prognose des Sachverständigen E. in diesem Punkt für die Beklagte sogar noch deutlich günstiger als die von dem Streithelfer aus Vorsichtsgründen unterstellte Stagnation. Für eine zusätzliche Steigerung des H. um jährlich 15,2 %, wie sie die Parteigutachter der Beklagten unterstellt haben, fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt. Auch das Gutachten der Wirtschafsprüfungsgesellschaft F. enthält eine konkrete Begründung für eine derart optimistische Langzeitprognose nicht, sondern begnügt sich wiederum nur mit einem allgemeinen Verweis auf die allgemeine, aus der zeitlichen Perspektive des Bewertungsstichtages erhoffte Entwicklung der gesamten Branche. |
3. Auch der von dem Sachverständigen E. bei seiner Bewertung der A-AG in Ansatz gebrachte Kapitalisierungszinssatz begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Insbesondere ist auch der neben dem Basiszins in die Ermittlung dieses Zinssatzes eingegangene Risikozuschlag nicht zu beanstanden. |
a) Als Basiszins ist von allen mit der Sache befassten Gutachtern gleichermaßen ein (Brutto-)Zinssatz in Höhe von 6 % zugrunde gelegt worden (Gutachten des Streithelfers, Anlage TW 10, Seite 5; Gutachten E. vom 22. April 2008, Seite 15 und Gutachten F., Seite 29); lediglich die dafür herangezogenen Maßstäbe in den verschiedenen Gutachten unterscheiden sich zum Teil. Über die angemessene Höhe des Basiszinssatzes herrscht demnach kein Streit. Auch der eigenen Schätzung des Senats nach § 287 Abs. 2 ZPO kann dieser Zinssatz ohne weiteres zugrunde gelegt werden. |
b) Den Risikozuschlag vor Korrektur (sog. "raw"-Wert) bemessen der Streithelfer (Anlage TW 10, Seite 5) und das F.-Gutachten (Seite 31) im Ansatz übereinstimmend auf jeweils 5 % brutto, wobei sich dieser Satz in dem F.-Gutachten allerdings nach Korrektur gemäß dem sog. Capital-Asset-Pricing-Model (CAPM) anhand eines unternehmensspezifischen "Beta-Faktors" auf einen Gesamtwert von insgesamt 7 % oder sogar 7,5 % je nach dem zugrunde gelegten Alternativszenario erhöht (F.-Gutachten, Seite 33). |
Der Sachverständige E. legt dagegen einen Ausgangswert von (raw) 4,5 % brutto oder 5,5 % netto (Seite 20) zugrunde und gelangt nach Korrektur gemäß dem CAPM im Ergebnis zu einer Risikoprämie von 9,11 % (netto). Anders als der Streithelfer und die Parteigutachter zieht er die Steuerlast des Gesellschafters dabei nicht erst am Ende ab, sondern berücksichtigt diese bereits in einem Zwischenschritt seiner Berechnung, folgt bei seiner Berechnungsweise also der in den an dem Bewertungsstichtag noch geltenden IDW S1 2000 unter Ziffer 6.3 Rz 100 nur als Alternative angegeben Vorgehensweise der Ermittlung des sog. "Tax CAPM". |
aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Vorgehensweise im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das gilt schon deshalb, weil die entsprechende Berechnungsweise zwar nicht als Regelfall, aber doch als zulässige Möglichkeit eines alternativen Vorgehens bereits in den IDW S1 2000 vorgesehen ist, so dass ein unzulässiger Rückgriff auf die IDW S1 2005, wie ihn die Beklagte beanstandet, deshalb bei zutreffender Beurteilung ohnehin nicht gegeben ist. Darüber hinaus handelt es sich schon nach den ausdrücklichen Erläuterungen in den IDW S 1 2000 a.a.O. nur um unterschiedliche Rechenwege, die bei zutreffender Berechnungsweise ohnehin zu dem gleichen Ergebnis führen. |
bb) Konkrete Bedenken gegen die Höhe des von dem Sachverständigen E. auf den Seiten 16 ff. seines Hauptgutachtens überaus sorgfältig und umfassend begründeten Risikozuschlages werden von der Beklagten nicht vorgebracht, sind dem Parteigutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. nicht zu entnehmen und für den Senat auch in sonstiger Hinsicht nicht zu erkennen. |
c) Nichts anderes gilt auch für den von dem Sachverständigen E. - abweichend von den übrigen Gutachten - zusätzlich vorgenommenen Wachstumsabschlag. Die methodische Zulässigkeit eines solchen Wachstumsabschlages wird auch von der Beklagten und ihren Parteigutachtern nicht angegriffen. Ebenso wie die konkrete Höhe des Wachstumsabschlages wird auch sie außerdem durch den Sachverständigen E. umfangreich näher begründet und erläutert. Die diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten 23 f. des Gutachtens vom 22. April 2008 sind überzeugend und können daher auch durch den Senat ohne weiteres übernommen werden. |
4. Die - nicht nachgelassenen - Schriftsätze des Streithelfers vom 07. April 2011 und der Beklagten vom 13. April 2011 sowie 29. April 2011 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. |
a) Die dort insbesondere von dem Streithelfer noch vorgebrachten Angriffe auf das Gutachten des Sachverständigen E. sind zumindest insoweit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet, als sie sich mit der von dem Sachverständigen angenommenen Tatsachengrundlage der Bewertung befassen. Jedenfalls die - in dieser Form zum Teil neuen - Behauptungen des Streithelfers im Zusammenhang mit einer angeblichen "Bugwelle" noch nicht abgerechneter Aufträge der A-AG im Jahre 2001, in Bezug auf eine angeblich zum Teil unzutreffende Zusammensetzung der "peer group" für die Ermittlung des Beta-Faktors oder generell im Hinblick auf eine angeblich von dem Sachverständigen E. nicht ausreichend genau ermittelte Tatsachengrundlage hätten von der Beklagten selbst schon in der ersten Instanz geltend gemacht werden können und müssen. Dass der Streithelfer dem Verfahren erst in der Berufungsinstanz beigetreten ist, ändert daran nichts, denn für die Frage der Verspätung neuen Vorbringens ist allein auf die Hauptpartei abzustellen (Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, § 67 ZPO Rn 4; Musielak/Weth, Zivilprozessordnung, 8. Auflage, § 67 ZPO Rn 6, jeweils m.w.N.). |
b) Zu den - allein rechtlichen - Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2011 konnten die Beklagte und der Streithelfer sowohl in der mündlichen Verhandlung selbst wie auch in den von ihnen nachgereichten Schriftsätzen ausreichend Stellung nehmen. Einer früheren Bekanntgabe dieser Hinweise bedurfte es in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie der Einräumung einer Schriftsatzfrist. Die Erörterung der aufgeworfenen Rechtsfragen konnte und musste abschließend in der mündlichen Verhandlung oder spätestens in den beiden nachgereichten Schriftsätzen erfolgen. Der Vortrag neuer Tatsachen als Reaktion auf die Hinweise des Senats - und nicht lediglich als verspätetes Nachholen einer bereits in der ersten Instanz gebotenen Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen E. - kam insoweit nicht in Betracht. Ein solcher Tatsachenvortrag ist demensprechend auch in den nachgereichten Schriftsätzen der Beklagten und des Streithelfers nicht enthalten. |
c) Die sowohl in der mündlichen Verhandlung wie auch in dem Schriftsatz der Beklagten vom 13. April 2011 geäußerte Kritik, der Sachverständige E. habe sich zumindest teilweise über die von dem Streithelfer zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen für die Bewertung hinweggesetzt, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, beruht vielmehr sowohl die Beurteilung des Sachverständigen E. wie auch diejenige des Landgerichts und des Senats auf der gleichen - wenn auch aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen, in bestimmten, eine Beurteilung allerdings nicht vollständig ausschließenden Punkten lückenhaften - Tatsachengrundlage. Eine möglicherweise von dem Streithelfer übernommene Umsatzprognose des Herrn M. steht dem nicht entgegen, denn eine solche Prognose ist selbst keine geeignete Anknüpfungstatsache, sondern sie beruht allenfalls auf derartigen Tatsachen. Die in die von der Beklagten angeführte Planrechnung des Herrn M. eingegangenen Tatsachen sind außerdem auch in dem Gutachten des Streithelfers wiedergegeben und als solche damit mittelbar auch zur Tatsachengrundlage für die Begutachtung durch den Sachverständigen E. und die Gerichte geworden. |
d) Ein angeblicher "Abschlag von 20 % in der ewigen Rente", den der Streithelfer in seinem Schriftsatz vom 07. April 2011 als ungerechtfertigt angreift, ist von dem Sachverständigen E. tatsächlich nirgendwo vorgenommen worden. Die offenbar gemeinte Passage auf den Seiten 28 f. des Gutachtens vom 22. April 2008 befasst sich nicht mit der prognostizierten Höhe des für die "ewige Rente" maßgeblichen Wachstums für das sog. "Normjahr", sondern mit der Ermittlung des Kapitalisierungszinses. Auch dort ist ein entsprechender Abschlag im Übrigen von dem Sachverständigen E. nicht vorgenommen worden. Der tatsächlich vorgenommene Wachstumsabschlag von 2 %, den der Sachverständige E. überdies auch auf den Seiten 7 ff. des Ergänzungsgutachtens vom 30. Januar 2009 noch einmal ausführlich und überzeugend erläutert hat, liegt selbst noch nach den eigenen Ausführungen des Streithelfers innerhalb der durch das IDW und die Gerichte anerkannten Bandbreite und ist schon deshalb nicht zu beanstanden. |
e) Auch die - erneuten - Einwendungen des Streithelfers und der Beklagten gegen die angeblich unzulässige Berechnung des Risikozuschlages nach dem sog. "Tax CAPM" greifen aus den bereits weiter oben näher ausgeführten Gründen im Ergebnis nicht durch. Die dem entgegen gehaltene Berechnung in dem Schriftsatz des Streithelfers vom 07. April 2011 steht dieser Beurteilung unabhängig von der Frage nach ihrer methodischen Richtigkeit schon deswegen nicht entgegen, weil das dort von dem Streithelfer als angebliches Ergebnis der Vorgehensweise des Sachverständigen E. angeführte Ergebnis eines Risikozuschlages von 12,81 % (netto) sich in dem Gutachten des Sachverständigen E. tatsächlich an keiner Stelle wiederfindet. Wie schon ausgeführt, beläuft sich die von diesem ermittelte Risikoprämie vielmehr nur auf 9,11 % (netto) und liegt damit sogar noch unter der sich nach der Ansicht des Streithelfers auf der Grundlage der Ausgangswerte des Sachverständigen E. nach dem Berechnungsweg des "Standard CAPM" angeblich ergebenden Wert von 9,69 %. |
III. |
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich für die Zeit seit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister am 07. November 2001 bis zum 29. November 2006 aus § 63 Abs. 2 Satz 1 AktG und für die Zeit danach aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. |
IV. |
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. |
V. |
Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. |
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.685.460,00 € |