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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
28.06.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Frankfurt: Bewertung eines Versicherungsunternehmens

OLG Frankfurt, Beschluss  vom 17.12.2012 - 21 W 38/11
(Vorinstanz: LG Frankfurt/Main vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 3-5 O 74/09; )
Amtliche Leitsätze:
Bei der Bewertung eines Versicherungsunternehmens sind die sich aus §§ 341e ff. HGB ergebenden gesetzlichen Anforderungen an die Rückstellungsbildung bei der Ermittlung der zukünftigen ausschüttungsfähigen Ergebnisse der zu bewertenden Gesellschaft zu berücksichtigen.
  Amtliche Normenkette: SpruchG § 1; HGB § 341g; DStR 2013, 12
 
Gründe: 
A. Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze out bei gleichzeitigem Abschluss eines Unternehmensvertrages. Das Verfahren ist ein Folgeverfahren des vom Senat bereits entschiedenen Rechtsstreits A AG u.a. gegen B AG (Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 -, Juris), der die Angemessenheit der nach § 304 und § 305 AktG zu zahlenden Kompensationsleistung betraf. 
Die Antragsteller waren Aktionäre der C AG (im Folgenden C), deren Aktien unter der Wertpapierkennnummer 841690 zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Das Grundkapital der Gesellschaft war im Jahr 2008 in 34.094.270 Stückaktien eingeteilt. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, die den Teil eines Versicherungskonzerns bildete, war die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen. Entsprechend hielt sie Beteiligungen an zahlreichen Versicherungsgesellschaften wie der C1 AG, der C2 AG und der C3 AG. Mehrheitsgesellschafterin der C mit 32.390.753 Aktien war die Antragsgegnerin, eine Tochtergesellschaft der D S.A. (Stadt1).  
Die D S.A. (Stadt1) beabsichtigte den Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrages ohne Gewinnabführung mit der C sowie ferner die Durchführung eines Squeeze out der Minderheitsaktionäre. Beides teilte die Antragsgegnerin im Rahmen einer Ad hoc - Mitteilung am 18. Februar 2008 der Öffentlichkeit mit. Zum Zweck der Durchführung der beabsichtigten unternehmerischen Maßnahmen beauftragte die Antragsgegnerin die E OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der C und damit verbunden der Höhe der Abfindung nach § 327b AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen anteiligen Unternehmenswert von 58,33 €. Da sich der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs bezogen auf einen Zeitraum drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme am 18. Februar 2008 auf 70,71 € belief, sollte sich die Barabfindung an dem höheren Börsenkurs orientieren. Der sowohl für den Abschluss des Unternehmensvertrages als auch für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre als Barabfindung vorgesehene Betrag wurde von der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin, der F Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als angemessen bestätigt. 
Daraufhin beschloss die Hauptversammlung der C am 3. Juli 2008 unter TOP 9 den zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Zugleich stimmte sie dem bereits zuvor geschlossenen Unternehmensvertrag unter TOP 8 zu. Der hier streitgegenständliche Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde nach vorangegangenem Freigabeverfahren am 9. April 2009 ins Handelsregister eingetragen. Bereits zuvor, nämlich am 8. September 2008, war die Eintragung des Beherrschungsvertrages erfolgt. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses erfolgte am 24. April 2009. 
Sowohl mit Blick auf die nach § 327b AktG gewährte Barabfindung in Höhe von jeweils 70,71 € pro Stückaktie als auch im Hinblick auf die Abfindung nach § 305 AktG haben zahlreiche Minderheitsaktionäre jeweils ein Spruchverfahren mit dem Ziel eingeleitet, die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. 
Im vorangegangenen Verfahren betreffend die im Rahmen des Unternehmensvertrages vorgesehene Kompensationsleistung hatte das Landgericht eine ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin eingeholt und sodann die Anträge auf Zuerkennung einer höheren Barabfindung im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG sowie einer Erhöhung der nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG zu gewährenden Ausgleichszahlung zurückgewiesen. Gleichzeitig hatte es eine Entscheidung im hiesigen Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen zurückgestellt. Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 29. April 2011 die im Parallelverfahren erhobene Beschwerde zurückgewiesen (- 21 W 13/11 -, Juris).  
Auf diese Entscheidung hat das Landgericht die Beteiligten im hiesigen Verfahren hingewiesen und zugleich angeregt, die Beschwerde zurückzunehmen. 
Dies hat einen Teil der Antragsteller dazu veranlasst, ihren Antrag zurückzunehmen. Die übrigen Minderheitsaktionäre haben ihren Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit der nach § 327b AktG zu gewährenden Abfindung aufrechterhalten. 
Nach der daraufhin erfolgten mündlichen Verhandlung (Bl. 2740 ff. d. A.) hat das Landgericht mit der angegriffenen Entscheidung die Anträge der verbliebenen Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats vom 29. April 2011 verwiesen. Ergänzend hat die Kammer ausgeführt, dass ebenfalls die Berücksichtigung des von einigen Antragstellern zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2011 (- 26 W 2/06 -, Juris) keine andere Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung rechtfertige. Insbesondere sei - anders als in dem dortigen Verfahren - vorliegend keine Notwendigkeit für die Auflösung von stillen Reserven feststellbar, die in Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle enthalten seien. Zudem führe eine Auflösung der Rückstellungen und eine gewinnerhöhende Ausschüttung der daraus resultierenden Summe in Höhe von 780 Mio. € weiterhin nicht zu einem oberhalb der gewährten Abfindung liegenden Betrag. Ferner sei von den Antragstellern bei ihren Einwänden gegen die Planung der Kapitalerträge nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass anders als bei dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Sachverhalt hier eine Vollausschüttung zugrunde gelegt worden sei, die in der konkreten Situation auch nicht zu beanstanden gewesen sei. Die in den eigengenutzten Grundstücken liegenden stillen Reserven seien ebenfalls nicht abfindungserhöhend aufzulösen. Schließlich gehe der Einwand fehl, das Risiko der C sei nicht sachgerecht ermittelt worden. Insbesondere sei hierbei in den Blick zu nehmen, dass im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein anderer Bewertungsstandard, nämlich der Standard HFA 83, zur Anwendung gelangt sei, vorliegend jedoch das Risiko auf der Basis des Standards IDW S1 2005 in die Bewertung eingegangen sei.  
Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller zu 24) (Bl. 2946), zu 25) (Bl. 2900), zu 27) (Bl. 2887), zu 28) (Bl. 2905), zu 31) und 32) (Bl. 2956), zu 81) (Bl. 2917), zu 85) (Bl. 2885), zu 89) und 90), zu 126) (Bl. 2909 sowie - einer noch zu erläuternden Auslegung zufolge - der Antragsteller zu 100) (Bl. 2889) sofortige Beschwerde eingelegt. Überdies haben die Antragsteller zu 31) und 32) mit Blick auf die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 2956 d. A.). 
Zur Begründung haben die Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht habe die Bedeutung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das hiesige Verfahren verkannt. Auch vorliegend seien die Schadenrückstellungen zu hoch bemessen, wie sich bereits daran zeige, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Abfindung für einen Unternehmensvertrag mit einer anderen Tochter der Antragsgegnerin zum Gegenstand gehabt habe und zudem die hiesige Bewertungsgutachterin in dem anderen Verfahren sachverständige Prüferin gewesen sei. Darüber hinaus habe sich das Landgericht bei seiner Kontrollrechnung verrechnet. Eine gewinnerhöhende Ausschüttung von 780 Mio. € führe bereits für sich genommen zu einer Erhöhung der Abfindung auf etwa 77 €. Unter anderem hieraus ergebe sich, dass das Landgericht zwingend einen mit der Bewertung von Versicherungsgesellschaften kundigen Sachverständigen hätte heranziehen müssen. Ferner wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihre bereits im vorangegangenen Verfahren zur Angemessenheit der im Unternehmensvertrag vereinbarte Kompensationsleistung vorgebrachten Einwände. So fehle es an einer angemessenen Berücksichtigung der Funktionsausgliederung bei der durchgeführten Bewertung. Überdies seien die Erträge zu konservativ geschätzt worden, wobei insbesondere die Wachstumschancen für die C1 AG nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Zudem widerspreche die Annahme einer Vollausschüttung den vom IDW festgesetzten Bewertungsgrundsätzen. Darüber hinaus sei der Risikozuschlag zu hoch und der Wachstumsabschlag zu niedrig bemessen worden. Schließlich sei auch die Entscheidung des Landgerichts, denjenigen Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen, die trotz des Hinweises des Gerichts auf die Entscheidung des Senats im vorangegangenen Verfahren ihren Antrag nicht zurückgezogen hätten, weder mit der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SpruchG noch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar. 
Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere macht sie geltend, dass im Gegensatz zu dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall vorliegend keine übermäßige Rückstellungsbildung zu verzeichnen sei. Nur unvertretbare Rückstellungen könnten zu einer geänderten Bewertung führen, da die Versicherungsgesellschaften gemäß § 341e HGB zu besonderer Vorsicht bei der Bildung von Rückstellungen und damit auch bei der Bildung von Schadenrückstellungen im Sinne von § 341g HGB gehalten seien. 
Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie die ihnen beigefügten Anlagen einschließlich der vom Senat beigezogenen Akte des vorangegangenen Verfahrens Bezug genommen. 
B. Die Rechtsmittel der Antragsteller sind zwar zulässig, jedoch - abgesehen von der Korrektur der Kostenentscheidung des Landgerichts - unbegründet. 
I. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind sie formgerecht eingelegt worden. Zudem wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG jeweils in der bis zum 31. August 2009 gültigen und hier gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG maßgeblichen Fassung (im Folgenden a.F.) von den Beschwerdeführern gewahrt (vgl. für die Antragsteller zu 24) Bl. 2947 und 2946, zu 25) Bl. 2835 und 2900, zu 27) Bl. 2813 und 2887, zu 28) Bl. 2812 und 2905, zu 81) Bl. 2826 und 2917, zu 85) Bl. 2831 und 2885, zu 89) und 90) Bl. 2820 und 2889). 
Dies gilt im Ergebnis ebenfalls für die Antragsteller zu 31) und 32). Zwar erfolgte der Eingang deren Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a.F. am 9. November 2011 (Bl. 2815 und 2956). Allerdings war aufgrund der glaubhaft gemachten Ausführungen der Antragsteller in deren Schriftsatz vom 8. November 2011 diesen auf ihren fristgerechten Antrag hin (vgl. Bl. 2956) gemäß § 22 Abs. 2 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a.F. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragsteller haben nämlich glaubhaft dargetan, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter überraschend erkrankt und an der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit gehindert war. Die weitere, bis dahin in der Kanzlei tätige Rechtsanwältin war bereits im Oktober 2011 verstorben. Die aufgrund der Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten amtlich bestellte Vertreterin hat ihrerseits erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 6. November 2011 von dem angefochtenen Beschluss Kenntnis erhalten, dann aber umgehend sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Bei dieser Sachlage trifft die Antragsteller bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten kein Verschulden im Sinne von § 22 Abs. 2 FGG a.F. 
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 100) ist ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Zwar ist in der Beschwerdeschrift der namentlich benannte Antragsteller irrtümlich als Antragsteller zu 52) bezeichnet worden. Aus den Gesamtumständen lässt sich jedoch - wie von dem Verfahrensbevollmächtigten auf entsprechende Anfrage des Senats bestätigt - ableiten, dass mit der teilweise unzutreffenden Bezeichnung der Antragsteller zu 100) gemeint gewesen ist. Hierfür spricht maßgeblich die korrekte namentliche Benennung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte die zusätzliche Vertretung des Antragstellers zu 100) im Beschwerdeverfahren bereits in der fristgerecht eingegangenen Beschwerdeschrift ausdrücklich angezeigt hat. 
II. In der Sache bleibt den Rechtsmitteln der Antragsteller der Erfolg jedoch weitgehend versagt. Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Abfindung ist nämlich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung des zum Teil neuen Vorbringens der Antragsteller im hiesigen Verfahren angemessen. Als korrekturbedürftig erweist sich allein die erstinstanzliche Kostenentscheidung. 
1. Zu Recht hat das Landgericht von einer Erhöhung der gewährten Abfindung abgesehen, so dass insoweit die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen waren. 
a) Allerdings ist den Beschwerden nicht bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Anträge unzulässig seien. Vielmehr erfüllen alle Anträge die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. 
Sie sind innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG bei Gericht eingegangen. Denn alle Anträge der Beschwerdeführer gingen beim zuständigen Landgericht Frankfurt am Main zwischen dem 24. April und dem 24. Juli 2009 ein; der späteste damit genau drei Monate nach der Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. 
Ferner sind die Antragsteller antragsberechtigt. Dabei hat die vor Verfahrensbeginn erfolgte Eintragung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister der C auf die Antragsberechtigung der Antragsteller ebenso wenig Einfluss wie der Verlust der Aktionärseigenschaft durch die am 9. April 2009 erfolgte Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister. Denn maßgeblich für die Antragsberechtigung nach § 3 Nr. 2 SpruchG ist, ob der Antragsteller seine Gesellschafterstellung aufgrund des Übertragungsbeschlusses verloren hat. Mithin ist für die Antragsbefugnis nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister abzustellen (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2006, 151; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rdn. 9). 
Schließlich fehlt den Antragstellern nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Senat bereits über die Angemessenheit der Abfindung des Unternehmensvertrages entschieden. Darüber hinaus bezieht sich die Barabfindung nach § 305 AktG auf denselben Bewertungsstichtag wie die hier streitgegenständliche Abfindung nach § 327b AktG. Auch unterscheiden sich die zur Überprüfung der Abfindung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - bis auf die Bedeutung des Barwertes der Ausgleichszahlung für die Abfindung nach § 327b AktG sowie etwaige aus der jeweiligen unternehmerischen Maßnahme resultierende Synergieeffekte - nicht voneinander. Entsprechend spricht viel dafür, dass sich auch die nach § 327b AktG gewährte Barabfindung wie bereits diejenige gemäß § 305 AktG als angemessen erweist. Dies hindert aber ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht. Denn der Senat ist durch die vorangegangene Entscheidung rechtlich nicht gebunden. Insbesondere ist er nicht daran gehindert, im Fall neuer und besserer Erkenntnisse in dem hiesigen Verfahren die angemessene Abfindung nach § 327b AktG höher zu bemessen als diejenige nach § 305 AktG, die er im Verfahren 21 W 13/11 für angemessen erachtet hat. Folglich steht es den Antragstellern frei, ihre gegen die frühere Entscheidung gerichteten Argumente vorzutragen und die damalige Auffassung des Senats einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.  
Mit der hier vertretenen Auffassung weicht der Senat zugleich nicht von der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts München ab (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2012 - 20 W 6/09, Juris; OLG München, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 31 Wx 553/11, Juris). Denn zum einen stellte sich in den vorgenannten Entscheidungen jeweils die umgekehrte Situation eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses für das Spruchverfahren zur Überprüfung der Abfindung nach § 305 AktG bei einem parallelen Verfahren nach § 327b AktG iVm § 1 Nr. 3 SpruchG. Zum anderen hat in der vorgenannten Entscheidung das Oberlandesgericht Stuttgart seine Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis bei parallelen Spruchverfahren, die jeweils eine Barabfindung aus unterschiedlichen unternehmerischen Maßnahmen mit dem gleichen Bewertungsstichtag zum Gegenstand haben, dahingehend fortentwickelt, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei abweichendem Antragstellerkreis fortbesteht. Die Antragsteller im hiesigen und im damaligen Verfahren sind zwar weitgehend, aber nicht vollkommen identisch. So waren etwa die Antragstellerin zu 28) und der Antragsteller zu 100) an dem vorangegangenen Verfahren zur Angemessenheit der Kompensation nach § 305 AktG nicht beteiligt. 
b) Die zulässigen Anträge sind jedoch unbegründet. Die gewährte Abfindung erweist sich als angemessen. 
Die Höhe der Abfindung nach § 327b AktG wird - wie bereits im vorangegangenen Parallelverfahren dargelegt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 14 ff.) - durch den Börsenkurs als Untergrenze der angemessenen Abfindung bestimmt. Der zutreffend ermittelte Börsenkurs lag am Bewertungsstichtag bei 70,71 €. Er wird weder durch den anteiligen Ertragswert der Gesellschaft (aa) noch durch den Barwert der Ausgleichszahlungen (bb) übertroffen. 
aa) Der anteilige Ertragswert ergibt sich aus den mit dem Kapitalisierungszins auf den Bewertungsstichtag abgezinsten zukünftigen Erträgen der Gesellschaft zuzüglich des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens sowie anderer Sonderwerte. Er liegt jedenfalls unterhalb von 70 € und damit zugleich unter dem relevanten Börsenkurs. 
aaa) Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die im Übertragungsgutachten angesetzten zu kapitalisierenden Ergebnisse der Gesellschaft in den Detailplanungsjahren 2008 bis 2010 und in der sich hieran anschließenden ewigen Rente. 
(1) Zu Unrecht halten einige Antragsteller bereits den vom Landgericht angewandten Prüfungsmaßstab, wonach die Unternehmensplanung und die hierauf aufbauende Ertragsprognose nur eingeschränkt überprüfbar seien, für unzutreffend. Diese eingeschränkte Kontrolldichte entspricht der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und wird in dieser Form auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, Juris Rdn. 22 mwNachw). Die verringerte Kontrolldichte hat zudem in einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich eine verfassungsrechtliche Billigung erfahren (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1656).  
(2) Ausgehend von dem vorgenannten Prüfungsmaßstab bedarf es keiner Korrekturen hinsichtlich der vorgelegten Ertragsplanung, und zwar weder für die Detailplanungsphase noch für die ewige Rente. 
Die Planung der Erträge der C1 AG ist entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht deshalb unplausibel, weil die für die ewige Rente geplanten Beiträge hinter denjenigen der Jahre 2005 bis 2007 zurückgeblieben sind, obgleich es sich bei dem Marktsegment der Altersversorgung aufgrund der zukünftig wachsenden Versorgungslücke in der Rentenversicherung um einen Wachstumsmarkt handelt. Denn der mit knapp zwei Prozent geplante Rückgang ist als verhältnismäßig moderat einzustufen. Zugleich hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass den Zahlen ein steigendes Neugeschäft im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zugrunde liegt, dieser Anstieg jedoch durch einen steuerlich bedingten Rückgang im Bereich der traditionellen Produkte der Gesellschaft überkompensiert werde. Dem sind die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiter entgegengetreten. Dass insoweit die C1 AG im Bereich der Zukunftsstrategie des D - Konzerns eine wichtige Rolle einnimmt, steht dem nicht entgegen. Dies hat nämlich in die vorgelegte Unternehmensbewertung Eingang gefunden, wie ein Vergleich der Planzahlen der Erträge der einzelnen Beteiligungen der C und die sich hieraus ergebende, herausgehobene Stellung der C1 AG bestätigt (vgl. Übertragungsgutachten S. 45).  
Mit dem Einwand, die Ist - Ergebnisse des Jahres 2008 zeigten die fehlende Plausibilität der Bewertung, hat sich der Senat bereits im vorangegangenen Verfahren auseinandergesetzt. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 38 ff.). Gleiches gilt für die von Antragstellerseite erneut geäußerten Bedenken, die Erträge in der ewigen Rente seien zu niedrig geplant worden. Hierzu kann auf den Beschluss vom 29. April 2011, dort Juris Rdn. 53, verwiesen werden.  
Ferner hat sich der Senat ebenfalls mit dem aus Sicht einiger Antragsteller zu gering veranschlagten Rückgang der Betriebskostenquote auseinandergesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 54). Dass dabei - wie die Antragsteller nunmehr betonen - zugleich eine Abweichung der geplanten Kosten für das Jahr 2008 zu den tatsächlich realisierten Kosten in demselben Jahr zu verzeichnen sein mag, ändert an der Plausibilität der Planung, die notwendig eine Ex Ante - Betrachtung ist, nichts.  
Darüber hinaus hat der Senat bereits in dem vorangegangenen Beschluss zur Angemessenheit der Abfindung nach § 305 AktG ausführlich zu dem Einwand Stellung genommen, aufgrund der bei der Gesellschaft geplanten Funktionsausgliederung handele es sich um ein "entbeintes Unternehmen", das mit der ursprünglichen, allein einer Bewertung unterzogenen Gesellschaft kaum etwas gemein habe. Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 29. April 2011 (Juris, dort Rdn. 31 ff.) verwiesen werden. 
Dabei ergibt sich die im vorstehenden Beschluss diskutierte zweistufige Vorgehensweise bei der Bewertung der Gesellschaft aus der im Parallelverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin ebenso wie aus dem Gutachten der E OHG zum Unternehmenswert. Dort steht nämlich auf Seite 23 f., dass sich durch die Integration der C-Gesellschaften in die D-Gruppe die Kosten um 13% bzw. 16 % verringert hätten. Ebenso seien Integrationskosten berücksichtigt worden. Hieraus folgt das beschriebene zweistufige Vorgehen der E OHG, welches als solches wiederum - den vorgelegten Unterlagen sowie etwa S. 24 des Prüfberichts zufolge - der Prüfung durch die sachverständige Prüferin unterlag. 
Unzutreffend ist der ebenfalls in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, wonach auf der Grundlage der Darstellung im Bewertungsgutachten sowie im Prüfbericht die ökonomische Ratio der Funktionsausgliederung nicht nachvollziehbar sei, da es dort heiße, die Kostenentlastung entspreche der Kostenbelastung aufgrund der Dienstleistungsverrechnung durch die Servicegesellschaften. Denn der Sinn der Ausgliederung wird durch die Hebung der beachtlichen Synergien begründet. Diese haben aber - wie bereits im Beschluss vom 29. April 2011 dargelegt (dort Rdn. 31 ff.) - Eingang in die angepasste Planung gefunden. Bei der von Antragstellerseite angegriffenen Feststellung, die Kosten würden sich aufgrund der Verrechnung der nunmehr extern eingekauften Dienstleistungen nicht ändern, haben die Synergieeffekte entsprechend bereits vorab Berücksichtigung gefunden. 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller erneut die der Planung zugrunde liegende Annahme einer Vollausschüttung. Mit dem Einwand hat sich der Senat ausführlich in seinem Beschluss vom 29. April 2011 auseinandergesetzt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 57 ff.). Hierauf wird Bezug genommen. 
Nur ergänzend sei insoweit angemerkt, dass der Annahme einer entsprechenden Ausschüttungspolitik der C nicht mit Erfolg die anderweitig motivierte Thesaurierungspolitik der D Konzern AG entgegengehalten werden kann. Vielmehr hält der Senat daran fest, dass gerade die Ausschüttungspolitik der C in den Jahren der Detailplanung die Richtigkeit der Vollausschüttungsannahme belegt. Hierbei hat der Senat entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht den Umstand übersehen, dass die dort zu verzeichnende Vollausschüttung durch den abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag motiviert gewesen sei, es auf die ex-post Betrachtung also nicht ankommen könne. Denn abgeschlossen wurde nur ein isolierter Beherrschungsvertrag, nicht hingegen ein Gewinnabführungsvertrag. Nur in letzterem Fall hätte der Tatsache einer (fast) vollständigen Auskehrung des Gewinns aber keine Bedeutung für die von der C verfolgte Ausschüttungspolitik beigemessen werden können.  
(3) Eine mangelnde Plausibilität der veranschlagten zu kapitalisierenden Ergebnisse ergibt sich auch nicht aus den mit einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 6. April 2011 - I-26 W 2/06, Juris) verbundenen Einwänden der Antragsteller. Wenngleich dieser Beschluss, der sich mit der Bewertung einer (weiteren) Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin befasst, zum Zeitpunkt der vorangegangenen Senatsentscheidung noch nicht veröffentlicht war und auch der Vortrag der Antragsteller im vorangegangenen Verfahren dem Senat keine Veranlassung gegeben hat, sich mit dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingehend behandelten Problem der Höhe der Schadenrückstellungen näher auseinanderzusetzen, folgt aus dem hiermit in Zusammenhang stehenden erstmaligen Vorbringen der Antragsteller in dem hiesigen Verfahren ebenfalls keine Unangemessenheit der Abfindung.  
(3.1) Dabei geht der Kern der Einwände der Antragsteller dahin, in den versicherungstechnischen Rückstellungen der C bzw. deren Tochtergesellschaften und dabei vornehmlich in den Schadenrückstellungen seien erhebliche stille Reserven vorhanden, die zur Abwicklung der versicherten Schadenfälle nicht benötigt würden. Diese in der Bilanz enthaltenen stillen Reserven seien durch einen kompetenten Sachverständigen zu identifizieren, sodann im Rahmen einer modifizierten Unternehmensbewertung aufzulösen und als (hypothetische, zusätzliche) Ausschüttungen dem bislang ermittelten Unternehmenswert hinzuzurechnen. Entsprechend seien in einer modifizierten Bewertung die geplanten Schadenaufwendungen zu korrigieren sowie die veranschlagten Kapitalerträge anzupassen. 
(3.2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Plausibilität der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht allein aufgrund der vom Landgericht hierzu angestellten Kontrollrechnung unterbleiben. Denn zu Recht kritisieren die Antragsteller die Vermutung des Landgerichts, eine Ausschüttung der im relevanten Konzernabschluss ausgewiesenen Rückstellungen in einer Höhe von 50 % führe zu keiner höheren Abfindung. Im Konzernabschluss werden für das Jahr 2007 Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in einer Gesamthöhe von 1.563.524 TEURO genannt (Geschäftsbericht C 2007 S. 95). Geht man davon aus, dass diese Summe 50 % auflösungsbedürftige stille Reserven beinhaltet, führt deren Auflösung zu einem außerordentlichen Ergebnis im Jahr 2008 in Höhe von ca. 781.000 TEURO brutto und bei Zugrundelegung eines Steuersatzes von ca. 26 % von etwa 578.000 TEURO netto. Pro Aktie führt dies bei ca. 34 Mio. Aktien zu einer Erhöhung von ungefähr 17 € und damit bei einem ermittelten anteiligen Ertragswert von 58 € zu einer Abfindung von ca. 75 €. Dieser Betrag liegt sodann etwa 7 % 
über und nicht - wie das Landgericht gemeint hat - unter der gewährten Abfindung. Hinzu kämen dann noch die vermutlich ebenfalls notwendigen Korrekturen der zukünftigen Schadenaufwendungen, deren Berechnung vom Gericht aber tatsächlich nicht mehr abschätzbar ist. Schließlich wären zusätzlich die sich hieraus ergebenden Veränderungen im Kapitalanlagebestand mit den - allerdings gegenläufigen - Konsequenzen für die Kapitalerträge zu ermitteln. 
(3.3) Gleichwohl bedürfen die Bewertung der in der Bilanz ausgewiesenen Schadenrückstellungen und die damit in Zusammenhang stehenden geplanten Schadenaufwendungen keiner gerichtlichen Korrektur. Das im Übertragungsbericht ausgewiesene Vorgehen ist methodisch korrekt. Dem steht insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsteller die grundsätzliche Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips in der Unternehmensbewertung nicht entgegen. Zugleich bietet das Vorbringen der Antragsteller keinen Anlass dafür, ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der ausgewiesenen Rückstellungen zu hegen. 
Ausweislich des Übertragungsberichts hat man sich bei der Berechnung der zukünftigen Schadenquoten an den erwarteten Schäden orientiert. Zugleich hat man mit Blick auf die relevanten Tochtergesellschaften festgestellt, dass die bilanzierten Schadenrückstellungen zum 31. Dezember 2007 ausreichend dotiert sind und keine marktunüblichen Bewertungsreserven enthalten. Entsprechend wurden die vorhandenen Bewertungsreserven in dem Bewertungsmodell als Zinsträger beibehalten und über den Planungszeitraum fortgeschrieben, zumal die Analyse der Planungsunterlagen ergeben hat, dass die Bewertungsreserven sich nicht wesentlich verändern (vgl. Übertragungsbericht S. 102 sowie S. 126). 
Dieses Vorgehen ist frei von grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere bietet entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht bereits die generelle Feststellung von stillen Reserven in den Schadenrückstellungen Anlass zu einer Neubewertung. Vielmehr ist dies nur im Fall einer übermäßigen Bildung von Reserven in Erwägung zu ziehen. Aus der Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips bei der Unternehmensbewertung folgt nichts anderes. 
Denn jede Unternehmensbewertung muss ein gesetzliches Verhalten des Unternehmens zum Ausgangspunkt nehmen. Wird ein Ausschüttungsverhalten unterstellt, das rechtswidrig ist, können die damit verbundenen Wertsteigerungen von den Aktionären nicht realisiert werden und sind deswegen für eine angemessene Bewertung des Anteils nicht zu berücksichtigen. 
Die gesetzlichen Anforderungen an die Rückstellungsbildung von Versicherungen ergeben sich aus §§ 341e ff. HGB. Hiernach sind versicherungstechnische Rückstellungen insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen, § 341e Abs. 1 Satz 1 HGB. Zu den versicherungstechnischen Rückstellungen zählen gemäß § 341g HGB unter anderem Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die sogenannten Schadenrückstellungen (vgl. Schröer, in: Ernsthaler, HGB, 7. Aufl. § 341g Rdn. 1). 
Die vorgenannte gesetzliche Verpflichtung von Versicherungsunternehmen zur Rückstellungsbildung ist Ausdruck des Umstandes, dass die Leistung eines Versicherungsunternehmens beim Abschluss eines Versicherungsvertrages typischerweise noch nicht in einer Art und Weise bestimmt ist, dass sich hieraus eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung ergibt. Entsprechend sind Versicherungsunternehmen in besonderer Weise dazu verpflichtet, durch die Bildung von Rückstellungen Vorsorge für die zukünftige Leistungserbringung zu schaffen (vgl. Heymann/Rohrmann, HGB, 2. Aufl., § 341e Rd. 1). Aufgrund der damit einhergehenden, umfangreichen Schätzungen ist dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip eine größere Bedeutung zuzusprechen als in anderen Geschäftszweigen (vgl. Hommel/Benkel, in: Münchener Kommentar zum HGB, § 341e Rdn. 5). 
Bei den Schadenrückstellungen führt dies wiederum dazu, dass die Schätzung der Verpflichtungshöhe in besonderem Maße vorsichtig zu erfolgen hat. Die Schätzung der zukünftigen, unsicheren Ausgabenbeträge darf entsprechend nicht risikoneutral erfolgen. Vielmehr ist der Erwartungswert um einen Sicherheitsabschlag zu erhöhen, was wiederum aufgrund der Vielzahl der Fälle in der Zukunft regelmäßig - wie auch vorliegend - zu Abwicklungsgewinnen führt (vgl. Hommel/Benkel, in: Münchener Kommentar zum HGB, § 341g Rdn. 44 ff.). 
Entsprechend muss jede sachgerechte Bewertung ein Ausschüttungsverhalten zugrunde legen, das von einer Rückstellungsbildung über dem Erwartungswert und von daraus resultierenden phasenverschobenen Abwicklungsgewinnen ausgeht. Damit ist zugleich die Bildung stiller Reserven verbunden. Sie können jedenfalls nicht in ihrem gesamten Umfang aufgelöst werden, sofern ein zutreffender Unternehmenswert ermittelt werden soll. Zumindest in Höhe der gesetzlichen Anforderungen handelt es sich um betriebsnotwendiges Kapital, das den Aktionären nicht zum Zwecke der Ausschüttung zur Verfügung steht, sondern aus gesetzlichen Gründen (zunächst) im Unternehmen zu verbleiben hat, selbst wenn es zur Deckung der zukünftigen Verpflichtungen nicht erforderlich ist. Dies geht einher mit der gesetzgeberischen Zielsetzung der Notwendigkeit der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, die darin besteht, einen durch Ausschüttungen bedingten Substanzwertverlust zu vermeiden, um auf diese Weise die in der Zukunft liegende Erfüllung der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen sicherzustellen (vgl. Hommel/Benkel, in: MünchKommHGB, 2. Aufl., § 341e Rdn. 2). 
Dieser Ansatz ist auch den Vorgaben des IDW zu entnehmen, wonach nur von denjenigen finanziellen Überschüssen auszugehen ist, die nach Berücksichtigung von rechtlichen Restriktionen zur Verfügung stehen (vgl. IDW S1 2008, Rdn. 35). Zu Recht hat deshalb bereits das Oberlandesgericht München ausdrücklich festgestellt, dass die sich aus §§ 341g und 341h HGB ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen bei der Bewertung einer Versicherung unabhängig davon zu berücksichtigen sind, dass das Vorsichtsprinzip generell bei Unternehmensbewertungen für Abfindungsfälle nicht gilt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 31 Wx 99/06, Juris Rdn. 26 f.). 
Soweit demgegenüber in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, der Gutachter sei aufgrund der Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips generell gehalten, die am Bewertungsstichtag zur Erfüllung der (erwarteten) Leistungsverpflichtungen der Versicherung nicht benötigten Rückstellungen als nicht betriebsnotwendige Passivposten dem Ertragswert des Unternehmens unter Beachtung der Folgewirkungen auf die zukünftige Ertragsentwicklung hinzuzurechnen (vgl. Richter, in: Festschrift Moxter, 1994, S. 1457, 1464 f.), vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die Auflösung der gesetzlich gebotenen stillen Reserven führt zu Ausschüttungsgewinnen, die sich von der werbenden Gesellschaft nicht realisieren lassen und daher den tatsächlichen Wert des Unternehmens nicht beeinflussen. 
Das für die Auflösung der stillen Reserven demgegenüber angeführte Argument, andernfalls käme ein Veräußerer der Gesellschaft nicht in den Genuss des von ihm in der Vergangenheit durch Ausschüttungsverzicht aufgebauten Sicherheitskapitals, vielmehr werde dieses quasi unentgeltlich dem Käufer des Unternehmens zur Verfügung gestellt (vgl. Richter, in: Festschrift Moxter, 1994, S. 1457, 1465), greift zu kurz. Die in den Schadenrückstellungen enthaltenen stillen Reserven führen in den Folgeperioden zu Abwicklungsgewinnen. Gleichzeitig werden aufgrund einer erneuten über dem Erwartungswert liegenden Schätzung der zukünftigen Schäden neue stille Reserven in diesen Folgeperioden gebildet, was zu einem kontinuierlichen Bodensatz an vorgehaltenen Mitteln führt. Statt diesen kontinuierlichen Vorgang der Bildung und Auflösung stiller Reserven in der Planung nachzuzeichnen, können - sofern wie vorliegend keine Hinweise auf die zukünftige Veränderung der Bewertungsreserven erkennbar sind - die zukünftigen Schäden anhand deren Erwartungswert geplant werden und zugleich die stillen Reserven unverändert in den Kapitalanlagebeständen der Gesellschaft Berücksichtigung finden. Eine unbotmäßige Besserstellung des Käufers einer Gesellschaft ist damit nicht verbunden, weil dem Nachteil des Verkäufers bzw. hier der Minderheitsaktionäre, der in einer mangelnden Berücksichtigung der vorhandenen stillen Reserven zu sehen ist, der Nachteil des Käufers bzw. hier des Hauptaktionärs einer am Erwartungswert orientierten Ermittlung der zukünftigen Schadenaufwendungen gegenüber steht. Entsprechend führt das hier für sachgerecht angesehene Bewertungsvorgehen im Ergebnis zu einer Ertragswertberechnung, die sich an den aufgrund der Gesetzeslage tatsächlich realisierbaren Ergebnissen orientiert. Allein hierdurch wird der zutreffende Ertragswert ermittelt. 
Diese Grundsätze hat jedenfalls im Ergebnis auch das Oberlandesgericht Düsseldorf seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Insoweit hat das Gericht zwar zunächst zur Ermittlung der Höhe der überschüssigen stillen Reserven den Erwartungswert der zu erwartenden Auszahlungen ermittelt und diesen Erwartungswert der bilanzierten Schadensreserve gegenübergestellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2011 - I-26 W 2/06, Juris Rdn. 51). Es hat sodann aber mit Blick auf die hiermit verbundenen Unsicherheiten einen Sicherheitsabschlag von 50 % vorgenommen und somit den oben geschilderten gesetzlichen Anforderungen an die Rückstellungsbildung im Ergebnis Rechnung getragen. Dieser Sicherheitsabschlag muss - wenngleich nicht ausdrücklich so angesprochen - in den Kapitalbeständen der zu bewertenden Gesellschaft Berücksichtigung gefunden haben. Zugleich rechtfertigt sich hierdurch das weitere Vorgehen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, bei der Ermittlung der zukünftigen Schadenaufwendungen das gesetzliche Gebot der Bildung eines bis zur Auflösung der Rückstellungen zeitlich begrenzten Sicherheitsabschlages zu vernachlässigen und stattdessen den Erwartungswert der Aufwendungen in die Bewertung einfließen zu lassen.  
Da mithin die zur Anwendung gelangte Bewertungsmethodik und insbesondere die hiermit verbundene unterlassene Auflösung der gesetzlich gebotenen Rückstellungen keinen methodischen Bedenken unterliegt, stellt sich allein die Frage, ob vorliegend die gebildeten Rückstellungen übermäßig hoch waren bzw. ob sich konkrete Anhaltspunkte hierfür aus dem Vortrag der Beteiligten ableiten lassen. Dies ist nicht der Fall. 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich im Kern um das Problem der Abgrenzung von betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen handelt. Denn Rückstellungen bzw. die darin möglicherweise enthaltenen stillen Reserven können nur dann ausgeschüttet werden, wenn sicher ist, dass sie bei der zukünftigen Schadenregulierung nicht benötigt werden, es sich mithin um Kapital handelt, das zur Erbringung der eigentlichen Unternehmensleistung nicht notwendig ist. Im Hinblick auf die Abgrenzung von betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Kapital hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Entscheidung handelt, die regelmäßig bei der Unternehmensbewertung als gegeben hinzunehmen ist und nur dann einer Korrektur unterliegt, wenn sie sich als ökonomisch nicht mehr nachvollziehbar erweist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rdn. 84 mwNachw). Gleiches gilt für die ähnlich gelagerte Frage nach einer restriktiven oder offensiven Ausschüttungspolitik (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 W 33/09, Juris Rdn. 25).  
Dass diese Wertung auch mit Blick auf die vorliegende Frage nach der Höhe der Schadenrückstellungen zutreffend ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Schätzung zukünftiger Schäden und die Ableitung der daraus benötigten Mittel zum Kerngeschäft jeder Versicherung gehören. In dieses Kerngeschäft wird eingegriffen, wenn der Sachverständige selbst die Schäden berechnet und sodann die sich hieraus ergebenden stillen Reserven - unter Abzug eines Sicherheitsabschlages - zur Ausschüttung freigibt. Dies mag im Einzelfall notwendig sein, wenn sich die der Bewertung zugrunde liegenden unternehmenspolitischen Entscheidungen als offenkundig unwirtschaftlich oder sogar vorgeschoben erweisen (vgl. BayObLG, AG 1996, 127, 128; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rdn. 84). Dies ist aber die Ausnahme und kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden.  
Ausgehend von dieser eingeschränkten Kontrolldichte lassen sich übermäßige stille Reserven bei der C nicht verzeichnen. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung der zukünftig erforderlichen Schadensaufwendungen haben die Antragsteller nicht darlegen können. Der Sache nach berufen sie sich insoweit nur auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Hierbei ist ihnen zwar zuzugeben, dass es sich dort ebenfalls um ein Versicherungsunternehmen handelt. Zudem betrifft die Entscheidung ein Tochterunternehmen der hiesigen Antragsgegnerin. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Prüfung der Bewertung in dem dortigen Verfahren durch dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen worden ist, die hier das Bewertungsgutachten erstellt hat, nämlich die E OHG. Dennoch reichen die Gemeinsamkeiten nicht, um ohne weitere sachliche Anhaltspunkte ebenfalls hier von übermäßigen stillen Reserven ausgehen zu können. Dies ergibt sich schon aus den völlig unterschiedlichen Bewertungszeitpunkten 1994 und hier vierzehn Jahre später 2008, ohne dass es auf die zwischenzeitliche Änderung von § 22 Abs. 2 KStG und dessen zwischen den Beteiligten streitige Bedeutung für die hiesige Unternehmensbewertung ankäme. 
Zugleich besteht kein Grund, die Frage nach einer übermäßigen Rückstellungsbildung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorzulegen. 
Denn das Bewertungsgutachten hat sich mit Blick auf beide Tochtergesellschaften, bei denen laut unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragsgegnerin Schadenrückstellungen bzw. aus der Auflösung von darin enthaltenen stillen Reserven resultierende Abwicklungsgewinne in größerem Umfang vorgekommen sind, nämlich bei der C3 AG (C3) und der G (G), mit den Rückstellungen explizit auseinandergesetzt . So heißt es jeweils, die Überprüfung habe gezeigt, dass die bilanzierte Schadenrückstellung zum 31. Dezember 2007 ausreichend dotiert sei und auch keine marktunüblichen Reserven enthalte (Gutachten S. 102 und S. 123 f.). Ein ähnlicher Passus findet sich mit Blick auf den dritten Sachversicherer der C-Gruppe, die H AG (H) auf S. 136 des Übertragungsgutachtens. 
Die Einstufung der Reservenbildung als marktüblich impliziert zugleich, dass diese nicht als übermäßig oder offenkundig unwirtschaftlich bezeichnet werden können. Diese Bewertung ist seitens der sachverständigen Prüferin gebilligt worden, wenngleich sich der Prüfbericht nicht ausdrücklich mit der Höhe der Schadenrückstellungen auseinandersetzt. Warum diese von der Bilanzprüferin ebenfalls im Ergebnis geteilte Einschätzung unzutreffend sein sollte, wird von den Antragstellern inhaltlich nicht näher erläutert, so dass der Senat keine Veranlassung dafür sieht, ein zeit- und kostenintensives Gutachten zu dieser Frage für die eigene Schätzung des Ertragswertes der C einzuholen. 
Das von einigen Antragstellern gegen eine sachgerechte Bewertung im Rahmen der vorgelegten Bewertungsgutachten demgegenüber vorgebrachte Argument, die Ausführungen der E OHG zur Überprüfung der Schadenrückstellungen seien bereits deshalb ohne Belang, weil die Gesellschaft auch in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als von der Gesellschaft herangezogener Bewertungsgutachter fungiert habe, ist - wie dargelegt - bereits aufgrund der völlig verschiedenen Bewertungsstichtage wenig überzeugend. Das weiter bemühte Argument, die Behandlung der Schwankungsreserven durch die E OHG zeige, dass diese keine objektive Einschätzung vorgenommen habe, ist unzutreffend. Richtig ist zwar, dass es sich bei den angesprochenen Schwankungsrückstellungen im Sinne von § 341h HGB ebenfalls um versicherungstechnische Rückstellungen handelt, die als offen ausgewiesene Reserven einem Risikoausgleich in der Zeit dienen (vgl. Hömmel/Löw, in: Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl., § 341h Rdn. 1). Jedoch spricht die Behandlung der Schwankungsrückstellungen durch den Bewertungsgutachter für und nicht gegen eine gewissenhafte Behandlung der Schadenrückstellung. Denn entgegen der Behauptung einiger Antragsteller hat die E OHG das erreichte Niveau bei den Schwankungsrückstellungen für zu hoch statt zu niedrig erachtet und daher eine weitere Auflösung der Reserven in der ewigen Rente vorgenommen, statt den während der Detailplanungsphase erreichten Wert fortzuschreiben (Gutachten S. 106 f. und 114). 
Nicht gefolgt werden kann schließlich der Behauptung einiger Antragsteller, eine Überprüfung der Schadenrückstellungen sei insbesondere der sachverständigen Prüferin nicht möglich gewesen, weil ihr nur die entsprechenden Unterlagen für die Geschäftsjahre ab 2004 vorgelegen hätten, für eine eingehende Analyse der Rückstellungen aber Daten aus weiter zurückreichenden Jahren erforderlich gewesen wären. Denn insoweit ziehen die Antragsteller nicht hinreichend in Betracht, dass ausweislich des Prüfberichts über die genannten Berichte der Jahre ab 2004 ergänzende Unterlagen und Nachweise insbesondere zur Abwicklung von Schadenrückstellungen bzw. zu den versicherungstechnischen Rückstellungen vorgelegen haben (Prüfbericht S. 5). 
Im Ergebnis sind daher weder Anhaltspunkte für exzessive Schadenrückstellungen ersichtlich, noch haben die Antragsteller überzeugend darlegen können, dass der Bewertungsgutachterin und insbesondere der sachverständigen Prüferin eine sachgerechte Überprüfung der Rückstellungen nicht möglich gewesen wäre. In dieser Situation sieht der Senat keine Veranlassung dafür, dem im Übertragungsbericht festgestellten Ergebnis einer marktüblichen und damit nicht übermäßigen Rückstellungsbildung nicht zu folgen und stattdessen die Höhe der Rückstellungen einer nochmaligen Prüfung durch einen nunmehr gerichtlich bestellten Sachverständigen zu unterziehen. 
bbb) Die zukünftigen Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins auf den Bewertungsstichtag am 3. Juli 2008 abzuzinsen. Dieser setzt sich aus dem Basiszins, dem Risikozuschlag und in der ewigen Rente dem Wachstumsabschlag zusammen. Gegen die im Übertragungsbericht veranschlagte Höhe des Kapitalisierungszinses wenden sich die Antragsteller im Ergebnis auch in diesem Verfahren ohne Erfolg. 
(1) Gegen den Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 68) werden im Beschwerdeverfahren keine neuen Einwände erhoben. 
(2) Der Risikozuschlag ist mit 4,5 % nach Steuern veranschlagt worden. Hierin gingen eine Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und ein Betafaktor von 1 ein. Die Ausführungen der Antragsteller geben keinen Anlass, den bereits im vorangegangenen Verfahren vom Senat gebilligten Wert zu korrigieren (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 69 ff.). 
Gegen die Ermittlung des Risikozuschlages wenden zwar einige Antragsteller grundsätzlich ein, dass aufgrund von Schaden- und Schwankungsrückstellungen teilweise operative Risiken in den Erträgen berücksichtigt worden seien. Dies verstoße gegen den Bewertungsstandard IDW S1 2008, wonach alle Risiken im Risikozuschlag zu erfassen seien. Letztlich bleibt dem konzeptionell nicht unberechtigten Einwand der Erfolg jedoch versagt. 
Denn die Rückstellungsbildung hat auch bei den vergleichbaren Versicherungsunternehmen, die im Rahmen der Peer Group herangezogen worden sind, Anwendung gefunden. Diese Rückstellungsbildung gehört zum eigentlichen Kerngeschäft jeder Versicherung und ist - wie unbestritten - gesetzlich zumindest in Deutschland vorgeschrieben, § 341f ff. HGB. Entsprechend beruhen die am Markt beobachtbaren Betafaktoren und die hierin zum Ausdruck kommenden Risiken ebenfalls auf einer teilweisen Berücksichtigung bestehender Unsicherheit bei den Erträgen. 
Entsprechend ist es ausgeschlossen, das Risiko aus den am Markt beobachtbaren Aktienkursen anhand einer für die gesamte Branche fiktiven Unternehmenspolitik zu ermitteln. Vielmehr geht der aus den Vergleichsunternehmen entwickelte Risikozuschlag mit der Unterstellung eines Ertragsstroms, bei dem erst später Gewinne aus einer gemessen am Erwartungswert "überhöhten" Schadenrückstellung realisiert werden, konform. 
Mit den gegen die Höhe der Marktrisikoprämie gerichteten Einwänden hat sich der Senat bereits im Vorverfahren ausreichend auseinandergesetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 74 f.). 
Hierauf ist zu verweisen. 
Soweit einige Antragsteller einwenden, die Ermittlung der Marktrisikoprämie anhand von Daten der Vergangenheit sei konzeptionell unzutreffend, weil es um die Kapitalisierung zukünftiger Erträge gehe, ist dies nur im Ansatz zutreffend. Denn dem Konzept liegt die Annahme einer im Zeitablauf weitgehend konstanten Marktrisikoprämie zugrunde. Soweit diese Annahme zutrifft, können die Daten der Vergangenheit genutzt werden, um die in der Zukunft liegenden Erträge zu kapitalisieren (vgl. Creutzmann/Heuer, DB 2010, 1301; Kruschwitz/Löffler, WPg 2008, 803, 807). Nur in dem Umfang, in dem die fast einhellig getroffene Vereinfachung sich als korrekturbedürftig erweist, sind die aus den historischen Daten gewonnenen Werte zum Zweck der Abschätzung der zukünftigen Marktrisikoprämie zu modifizieren. Dieser Aspekt findet aber bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie regelmäßig Berücksichtigung (vgl. etwa Stehle, WPg 2004, 906, 921). 
Ebenso kann mit Blick auf die Einwände der Antragsteller gegen den im Übertragungsbericht veranschlagten Betafaktor auf den Beschluss vom 29. April 2011 verwiesen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 76 ff.). 
Ergänzend ist nur anzuführen, dass entgegen der Auffassung einiger Antragsteller die Funktionsausgliederung nicht dazu führt, dass das Risiko der C nicht mehr mit demjenigen anderer Versicherungskonzerne vergleichbar ist. Denn die Auslagerung der Geschäftstätigkeit auf Dienstleistungsgesellschaften ändert zwar an der Kostenstruktur, nicht aber an der Unternehmenstätigkeit und schon gar nicht an der Einordnung der Gesellschaft als Versicherungsgesellschaft etwas. 
Im Übrigen wird die Annahme eines Betas von 1 auch durch eine von der Antragsgegnerin vorgelegte neuere Studie zum Branchenbeta von Versicherungsunternehmen bestätigt. Das Branchenbeta schwankt je nach Erhebungszeitraum zwischen 1 und 1,2 und beträgt für das hier maßgebliche zweite Quartal des Jahres 2008 1,12. 
Dem stehen die von den Antragstellern zu 100) u.a. vorgelegten Zahlen zu Betas der Deutschen Versicherungsunternehmen, die bei durchschnittlich 0,58 liegen, ebenso wenig entgegen wie das von Prof. X ermittelte Branchenbeta von 0,67. Denn die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2004 und nicht auf den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag im Jahr 2008. Im Jahr 2004 waren Anzeichen der Finanzkrise in den Börsenkursen aber noch nicht enthalten. Dies bestätigen schließlich ebenfalls die von einigen Antragstellern vergleichsweise herangezogenen Werte deutscher Versicherungsgesellschaften im hier maßgeblichen Jahr 2008. Deren Beta belief sich durchschnittlich auf 0,93 und stimmt daher der Tendenz nach mit dem vorliegend herangezogenen Wert von 1 überein. 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie der Erörterungen des Senats im Beschluss vom 29. April 2011 ist zugleich die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller unberechtigt. 
(3) In der vorangegangenen Entscheidung hat der Senat einen Wachstumsabschlag von 0,5 % gebilligt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 87 ff.). Hieran ist auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der hiesigen Antragsteller zu diesem Themenkomplex in der Beschwerdeinstanz festzuhalten. 
Fehl geht zunächst der Einwand, die Beiträge der Gebäudeversicherer würden gemäß der Lohn- und Preisentwicklung im Baugewerbe angepasst, d.h. die Preissteigerungen würden in voller Höhe überwälzt, und zwar bezogen auf den gesamten Beitrag und nicht lediglich bezogen auf die gestiegenen Kosten. Richtig ist zwar, dass die Versicherungssumme eines Hauses jedes Jahr an die steigenden Baupreise und Tariflöhne im Baugewerbe angepasst wird (vgl. www.wikipedia.de "Gleitender Neuwertfaktor"). Dies hat zur Folge, dass damit auch der zu zahlende Versicherungsbeitrag einer entsprechenden Anpassung unterliegt. Unzutreffend ist hingegen, dass sich damit automatisch der in dem jeweiligen Beitrag enthaltene Gewinnanteil entsprechend erhöht. 
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beitragssumme um den gleichen Prozentsatz stiege wie die kalkulierten Baukosten, was mit einer Anpassung der Beitragsbemessungsgrundlage nicht sichergestellt ist. Zudem bleibt die Prämienentwicklung bei dem Abschluss neuer Verträge, die für das Wachstum der Gesellschaft von hoher Bedeutung ist, bei dem Argument ausgeklammert. Insoweit ist - selbst wenn bei Altverträgen einer Gebäudeversicherung die Beiträge einschließlich eines darin enthaltenen Gewinnanteils proportional mit der Preisentwicklung im Baugewerbe steigen sollten - dies mit den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beitragssteigerungen bei den Sachversicherungen unterhalb der Inflationsrate aufgrund der Liberalisierung der Versicherungsmärkte vereinbar. Entsprechendes gilt für die ebenfalls von einigen Antragstellern angesprochenen Teilsegmente der privaten Krankenversicherung und der Lebens- und Rentenversicherung. Insbesondere lassen - unabhängig von ihrer geringen Relevanz für die Bewertung des Jahres 2008 - Beitragserhöhungen der C im Jahr 2011 von mehr als 10 % gerade nicht auf einen gestiegenen Gewinn der Gesellschaft in gleicher oder nur ähnlicher Höhe schließen. 
Soweit einige Antragsteller der Auffassung sind, es sei bei der Ermittlung des Wachstumsfaktors nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Markt der privaten Altersversorgung um einen Wachstumsmarkt handelt, ist dies unzutreffend. Vielmehr ist bei der Planung - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat - ein gewisses Wachstumspotential dieses Marktsegmentes berücksichtigt worden. Der konkrete Umfang, mit dem sich dieses Wachstumspotential in den Erträgen während der ewigen Rente niederschlägt, lässt sich allerdings nur näherungsweise schätzen. Soweit einige Antragsteller hieraus ein für den gesamten Konzern größeres Wachstum herleiten, ersetzen sie nur eine Prognose durch eine nicht stärker überzeugende andere Prognose. 
Ferner ist der Auffassung der Antragsteller zufolge die starke Marktstellung der C im öffentlichen Dienst nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ein nachvollziehbarer und quantitativ fassbarer Zusammenhang zum Wachstumsfaktor wird hiermit allerdings nicht aufgezeigt. Entsprechend ergibt sich hieraus keine mangelnde Plausibilität dessen mit 0,5 % geschätzter Höhe. 
Soweit die Antragstellerin zu 85) meint, der Senat habe in seinem Beschluss vom 29. April 2011 zu Unrecht den Zusammenhang zwischen dem Wachstumsfaktor und der Marktrisikoprämie analysiert (Bl. 3004) statt sich auf einen Vergleich von Risikozuschlag und Wachstumsfaktor zu konzentrieren, zieht sie nicht hinreichend in Betracht, dass die Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss sich mit einem entsprechenden Einwand der dortigen Antragsteller auseinandersetzten. Denn der dortige Einwand basierte gerade auf dem Vergleich der Höhe der Marktrisikoprämie mit der Höhe des Wachstumsabschlags. 
Unabhängig davon ist die Relevanz des Vorbringens aber ohnehin nicht ersichtlich. Denn wenn - wie im Beschluss vom 29. April 2011 dargelegt - ein Vergleich der Marktrisikoprämie mit dem Wachstumsabschlag die vorgelegte Schätzung nicht unplausibel macht, so gilt dies erst recht für den Vergleich zwischen dem konkreten Risikozuschlag der Gesellschaft und dem für zutreffend erachteten Wachstumsabschlag. Dass insoweit beide Größen nicht in einem Widerspruch zueinander stehen, zeigt die vorgelegte Unternehmensbewertung. Die zu kapitalisierenden Erträge wachsen in der ewigen Rente mit 0,5 % und sind zugleich mit einem Risiko behaftet, das mit einem Zuschlag von 4,5 % nach Steuern zutreffend bewertet wird. Ausgehend von dem ermittelten Unternehmenswert verzinst sich das in der C eingesetzte Kapital mit dem Kapitalisierungszins, und zwar bei einem unterstellten Wachstumsabschlag von 0,5 %. Denn der Kapitalisierungszins entspricht gerade den Eigenkapitalkosten des verschuldeten Unternehmens (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 5 f.). Wieso dann gleichwohl ein Wachstumsabschlag von 0,5 % und ein Risikozuschlag von 4,5 % widersprüchlich sein sollen, erschließt sich nicht. 
ccc) Keinen weiteren Angriffen unterliegt schließlich die Feststellung, dass nicht betriebsnotwendige Liquidität in Höhe von 247,5 Mio. € und weitere Sonderwerte in einer Gesamthöhe von 23,5 Mio. € vorhanden waren. Insbesondere ist auch nicht der sich ebenfalls aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eventuell ergebende Einwand weiter verfolgt worden, etwaige in den betrieblich genutzten Grundstücken liegende stille Reserven hätten aufgelöst und durch eine hypothetische Zusatzausschüttung dem Ertragswert hinzugerechnet werden müssen. Insoweit hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Hebung der stillen Reserven nicht in Betracht kommt, weil es sich um betriebsnotwendige Grundstücke handelt, deren Verwendung in die Ermittlung der geplanten Erträge Eingang gefunden hat. Die damit verbundene unternehmerische Entscheidung, eigene Grundstücke zu nutzen, statt diese zu verkaufen und fremde anzumieten, ist in aller Regel - wie vorliegend auch - der Unternehmensbewertung zugrunde zu legen und führt zu keiner entsprechenden Korrektur. 
ddd) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der im Übertragungsgutachten ermittelte Ertragswert frei von ergebnisrelevanten Beanstandungen ist und auch der Schätzung des Senats zufolge der anteilige Ertragswert der C deutlich hinter der gewährten Abfindung zurückbleibt. Hinsichtlich seiner Berechnung kann auf die Ausführungen des Senats im vorangegangenen Beschluss verwiesen werden (- 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 99 f.).  
bb) Eine Erhöhung der gewährten Abfindung ergibt sich ebenfalls nicht aus einer Berücksichtigung des Barwerts der Ausgleichszahlungen. Zwar spricht viel dafür, dass bei dem hier bestehenden isolierten Beherrschungsvertrag in dem Barwert der festen Ausgleichszahlungen neben dem Börsenkurs eine weitere Untergrenze für die zu gewährende Abfindung zu sehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11, Juris Rdn. 52). Denn das Fehlen eines Gewinnabführungsvertrages führt dazu, dass die Minderheitsaktionäre weiterhin in den Genuss der ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft gelangen. Zugleich dient die Ausgleichszahlung dazu, einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil zu garantieren, § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG. Dies bedeutet, dass dem Gesellschafter bei dem zu unterstellenden Verbleib in der Gesellschaft sowie unter der Annahme eines unbegrenzt fortdauernden Unternehmensvertrages mindestens ein zukünftiger Zahlungsstrom in jährlicher Höhe der festen Ausgleichszahlung zufließt. Dem stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2011 (II ZR 237/09 und II ZR 244/09, Juris) nicht entgegen, wonach ein Minderheitsaktionär keinen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für ein Geschäftsjahr hat, wenn der Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär zu übertragen, vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung in das Handelsregister eingetragen wird. Denn bei der Bewertung der angemessenen Barabfindung ist jedenfalls vom Grundsatz her der Wert des Anteils unter Vernachlässigung der unternehmerischen Maßnahme, vorliegend also des Squeeze out, zu ermitteln (vgl. etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 307 sowie 330 ff.). 
Dennoch bedarf die Bedeutung des Barwertes der Ausgleichszahlung für die zu gewährende Abfindung nach § 327b AktG vorliegend keiner näheren Erörterung. Denn der Barwert liegt unterhalb des Börsenkurses. Die Ausgleichszahlung ist nämlich gerade so berechnet worden, dass ihr Barwert dem anteiligen Ertragswert entspricht. 
2. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings darin, den Beschwerdeführern einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen. Vielmehr hat es bei dem in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG niedergelegten Grundsatz zu verbleiben, wonach die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen hat. Zwar können gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Antragsteller mit den Gerichtskosten ganz oder zum Teil belastet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Verfahren aber nicht erfüllt. 
Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Gerichtskosten nur ausnahmsweise einem oder mehreren Antragstellern aufzuerlegen sind. In der Gesetzesbegründung genannt ist der Fall des Rechtsmissbrauchs (BT-Drucks. 15/371 S. 18). Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein Antrag erfolglos ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, AG 2012, 173, 176). 
Ob - wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vertreten hat - der hier allein in Betracht zu ziehende Fall der unterlassenen Rücknahme des Antrags trotz eines Wegfalls der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens gleichzusetzen ist mit der Situation einer Antragstellung bei von vorneherein nicht bestehenden Erfolgsaussichten, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls waren die Anträge der Antragsteller auf Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 327b AktG selbst nach der Entscheidung des Senats in dem vorangegangenen Verfahren zur Angemessenheit der Abfindung nach § 305 AktG nicht offensichtlich ohne Erfolgsaussichten. 
Mit der Frage der Schadenrückstellungen hatte der Senat sich nämlich - wie dargelegt - noch nicht eingehend auseinandergesetzt. Gleichzeitig waren die hiermit verbundenen Einwände der Antragsteller für den Ausgang des Verfahrens nicht unerheblich. Denn die vom Landgericht hierzu angestellte Kontrollrechnung hat sich als fehlerhaft erwiesen. Zudem sind die auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gestützten neuen Einwände der Antragsteller gegen die Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich unbegründet. Dies ergibt sich bereits aus den umfangreichen Erwägungen des Senats zu dieser Problemstellung. 
Im Übrigen verbleibt es allerdings bei der von den Beteiligten insoweit auch nicht weiter angegriffenen Kostenentscheidung des Landgerichts. 
III. Die Kostenentscheidung des Senats beruht auf § 15 SpruchG. 
Die Gerichtskosten einschließlich der gesondert festzusetzenden Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Es entspricht aus den genannten Gründen nicht der Billigkeit, von der Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG Gebrauch zu machen. 
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der antragstellenden Beschwerdeführer findet nicht statt, da dies aufgrund der weitgehenden Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht der Billigkeit entsprochen hätte, § 15 Abs. 4 SpruchG. 
Ebenso sieht der Senat von einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf die beschwerdeführenden Antragsteller ab. Der Bundesgerichtshof hat mit ausführlicher Begründung entschieden, dass § 15 Abs. 4 SpruchG als abschließende Regelung anzusehen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, Juris Rdn. 21 ff.). Dieser Entscheidung schließt sich der Senat an.  
Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt für das Beschwerdeverfahren wie für die erste Instanz anhand von § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Danach entspricht der Geschäftswert dem Mindestwert in Höhe von 200.000 €. 
Die Entscheidung ist rechtskräftig. 
 

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