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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
07.08.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
FG Münster: Berücksichtigung eines negativen Geschäftswerts bei der Teilwertermittlung gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1995

FG Münster, Urteil vom 31.1.2014 – 9 K 135/07 K,F, Rev. eingelegt, Az. BFH – I R 33/14

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer Einbringung nach § 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 28.10.1994 (UmwStG 1995) der höhere Wert des eingebrachten Betriebsvermögens i. S. von § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 unter Berücksichtigung eines negativen Geschäftswerts zu ermitteln ist.

Die Klägerin ist eine im … 2000 als Vorratsgesellschaft mit einem Stammkapital von 25 000 Euro gegründete GmbH. Seit dem hier in Rede stehenden Einbringungsvorgang (s. u.) befindet sich ihr Sitz in P und ist Gegenstand ihres Unternehmens die Fabrikation von A-Waren, die Fabrikation von B-Waren sowie der Handel mit den genannten Erzeugnissen.

Die … GmbH & Co. KG mit Sitz in P unterhielt einen Geschäftsbetrieb, der aus zwei Teilbetrieben bestand. Der eine Teilbetrieb fertigte A-Teile (…) vornehmlich für die Z-Branche und umfasste einen Betriebsteil in O. Der andere Teilbetrieb fertigte B-Teile ebenfalls vornehmlich für die Z-Branche und umfasste zwei Betriebsteile in P (… B …) und Q (…). In dem Teilbetrieb „A-Teile“ wurden Gewinne und in dem Teilbetrieb „B-Teile“ Verluste erwirtschaftet.

Zum 30.12.1998 erwarb die hierfür gegründete deutsche Tochtergesellschaft des in den USA ansässigen …-Konzerns, der ebenfalls in der Fertigung gleichartiger A-Teile tätig war, sämtliche Kommanditanteile an der … GmbH & Co. KG sowie an der Komplementär-GmbH, wobei der Kaufpreis insgesamt ca. xx Mio. DM betrug (siehe Bericht der Betriebsprüfung – Bp – vom 3.3.2005 Tz. 2.3). Die … GmbH & Co. KG firmiert seitdem als … GmbH & Co. KG (im Folgenden: … KG).

Der …-Konzern plante, lediglich den Teilbetrieb „A-Teile“, nicht jedoch den Teilbetrieb „B-Teile“ selbst weiter zu betreiben. Er versuchte daher zunächst, einen außenstehenden Erwerber für den Teilbetrieb „B-Teile“ zu finden, was jedoch keinen Erfolg hatte (siehe Bp-Bericht vom 3.3.2005 Tz. 2.3). Allerdings waren in der Folge … leitende Mitarbeiter des Teilbetriebs „B-Teile“ bereit, diesen im Wege eines sog. Management-Buy-Out (MBO) zu erwerben und fortzuführen. Hierzu wurden jeweils am 29.9.2000 u. a. folgende vom Notar … beurkundete Verträge geschlossen bzw. Beschlüsse gefasst:

Die … KG erwarb den einzigen Geschäftsanteil an der Klägerin mit dem Nennwert von … Euro (Urkunde …/2000 des Notars). Durch Gesellschafterbeschluss wurde die Sitzverlegung nach P, die Firmenänderung und die bereits oben dargestellte Änderung des Gesellschaftszwecks beschlossen (Urkunde …/2000 des Notars). Mit einem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag brachte die … KG die Betriebsteile P und Q in die Klägerin ein, und zwar im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1, §§ 124 ff., §§ 138 ff., §§ 141 ff. des Umwandlungsgesetzes – UmwG – (Urkunde …/2000 des Notars). Der Betriebsteil O sollte bei der … KG verbleiben. Als Ausgliederungsstichtag i. S. von § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG wurde in § 4 Ziff. 1 des Vertrags der 30.9.2000, 23.58 Uhr, festgelegt. Die zugrundezulegende Ausgliederungsbilanz i. S. von §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG wurde in § 6 des Vertrags näher bestimmt. Das mit der Ausgliederung auf die Klägerin übertragene Aktivvermögen (Anlagevermögen, Forderungen, Warenbestand), die übernommenen Verbindlichkeiten und Verträge einschließlich der Arbeitsverhältnisse wurden in § 2 des Vertrags i. V. m. mit den dort jeweils in Bezug genommenen Anlagen im Einzelnen bezeichnet. Nach § 3 Ziff. 1 S. 1 des Vertrags sollte die übertragende Gesellschaft als Gegenleistung für die vorgenannte Vermögensübertragung eine Anteilsgewährung im Wege der Aufstockung ihres Geschäftsanteils um … Euro erhalten. § 3 Ziff. 1 S. 2 des Vertrags bestimmte, dass die Wertansätze der übergegangenen Vermögensgegenstände bei der Klägerin mindestens zu ihrem Buchwert  und zu ihrem Zeitwert als Obergrenze erfolgen sollten. Die Differenz des danach anzusetzenden Wertes des übergegangenen Vermögens zum Gesamtnennbetrag der Aufstockung der Geschäftsanteile an der Klägerin sollte bei dieser in die Kapitalrücklage eingestellt werden. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin stimmte dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zu und erhöhte die einzige Stammeinlage durch Aufstockung von … Euro um nominell … Euro auf … Euro. Diese Aufstockung der Stammeinlage zugunsten des Anteilsinhabers (d. h. der … KG) sollte als Gegenleistung für die im Ausgliederungsvertrag näher geregelte Ausgliederung und den Übergang der Betriebsteile P und Q erfolgen (Urkunde …/2000 des Notars).

Die … KG stellte für den auszugliedernden Teilbetrieb eine Ausgliederungsbilanz zum 30.9.2000 auf (siehe Bericht … vom 30.5.2001 über die Prüfung der Ausgliederungsbilanz der Teilbetriebe P und Q zum 30.9.2000). Das Aktivvermögen war dort mit Buchwerten von insgesamt xx.xxx.xxx,xx DM ausgewiesen.

Die Klägerin stellte eine Einbringungsbilanz zum 1.10.2000 auf. In dieser übte sie das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 aus und setzte die übergegangenen Wirtschaftsgüter nicht mit dem Buchwert, sondern mit einem Zwischenwert an. Zusammengenommen erreichten die vorgenannten Aufstockungen einen Betrag von xx.xxx.xxx,xx DM:

 

 

Ausgliederungs-

bilanz

– DM –

Aufstockung

                        in  % der

– DM–            Reserven

Einbringungs-

bilanz

– DM –

Verkehrs- bzw. Marktwert

lt. Klägerin

– DM –

Aktiva

         

immaterielle Wirtschafts-

       güter

      …

            …

 

      …

 

Grund und Boden

      …

            …

      0 %

      …

        …

Gebäude und Außen-

      anlagen

      …

            …

ca.53%

      …

        …

Technische Anlagen

       u. Maschinen

      …

            …

?**

      …

        …**

Betriebs-/Geschäfts-

       ausstattung, Kfz

      …

            …

?**

      …

        …**

Anzahlungen auf Anlagen

      …

   

      …

 

Umlaufvermögen

      …

   

      …

 

aktive Rechnungsab-

       grenzungsposten

      …

   

      …

 

Passiva

         

Verbindlichkeiten

      …

   

      …

 

Rückstellungen

      ...

   

      …

 

Eigenkapital

      …

   

      …****

 
           

** Unklar ist, ob die Abgrenzung zwischen Anlagen/Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Buchführung und in den Gutachten identisch ist.

**** Das Eigenkapital wurde ausweislich des Bilanzberichts zum 31.12.2000 (S.8) wie folgt ermittelt:

              Gründungskapital … Euro                                                                                         … DM

              Eigenkapital gemäß Ausgliederungsbilanz                                                             … DM

              Teilauflösung stille Reserven                                                                                 … DM

              vertragliche Einzahlungen                                                                                     … DM

              Verrechnung Gründungskosten                                                     ./.                     … DM

                                                                                                                                        … DM

              davon Stammkapital                                                                                             … DM

              davon Kapitalrücklage                                                                                           … DM

Die weiteren, nicht aus den o. g. Aufstockungen entstandenen Differenzen zwischen der Ausgliederungsbilanz der … KG zum 30.9.2000 und der Einbringungsbilanz der Klägerin zum 1.10.2000 beruhten auf beim Verkauf der Geschäftsanteile (s. u.) vereinbarten Ausgleichszahlungen und Verrechnungen, die hier nicht von Interesse sind (siehe Bp-Bericht vom 3.3.2005 Tz. 2.3).

Die jeweils von der Klägerin zugrunde gelegten Teilwerte ergeben sich aus drei Gutachten jeweils für den Grundbesitz im Betriebsteil P, den Grundbesitz im Betriebsteil Q und die o. g. beweglichen Wirtschaftsgüter. In einem von der … in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachten betreffend die „Betriebsgrundstücke mit aufstehenden Bauteilen“ im Betriebsteil P des Gutachters … vom 30.5.2001 ermittelte dieser zu diesem Bewertungsstichtag einen Verkehrswert (Marktwert) von … DM (unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens nach Abzug eines Marktanpassungsabschlags für ein enthaltenes Wohnhausgrundstück, im Sachwertverfahren wurde ein Betrag von … DM ermittelt, als Beleihungswert ein Betrag von … DM vorgeschlagen), wovon rd. … DM auf den Bodenwert entfielen. In einem ebenfalls von der … in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachten betreffend die „Betriebsgrundstücke mit aufstehenden Bauteilen“ im Betriebsteil Q des Gutachters … vom 11.6.2001 ermittelte dieser auf diesen Bewertungsstichtag einen Verkehrswert (Marktwert) von … DM, wovon … DM auf den Bodenwert entfielen (unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens, im Sachwertverfahren wurde ein Betrag von … DM ermittelt, als Beleihungswert wurde ein Betrag von … DM vorgeschlagen). In einem von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zum Marktwert der o. g. beweglichen Wirtschaftsgüter im Betriebsteil P des Gutachters … vom 29.5.2001 ermittelte dieser auf den Bewertungsstichtag 1.10.2000 einen Marktwert von … DM (ca. 48 % des Neuwerts = Wiederbeschaffungswerte). In einem ebenfalls von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zum Marktwert der o. g. beweglichen Wirtschaftsgüter im Betriebsteil Q des Gutachters … vom 29.5.2001 ermittelte dieser auf den Bewertungsstichtag 1.10.2000 einen Marktwert von … DM (ca. 31 % des Neuwerts = Wiederbeschaffungswerte). Eine Orientierung an den üblichen Marktwerten des Gebrauchtmaschinenmarktes fand nicht statt, weil es sich um die Bewertung komplett abgeschlossener Produktionsabteilungen handele und Zweifel bestünden, ob zufällig zum Bewertungsstichtag auch derartige Maschinen komplett zur Schaffung der vorgefundenen Fertigung auf dem Gebrauchtmaschinenmarkt erhältlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Gutachten Bezug genommen.

Mit einem Kauf- und Übertragungsvertrag ebenfalls vom 29.9.2000 (Urkunde …/2000 des Notars …) veräußerte die … KG ihren Geschäftsanteil an der Klägerin (nach entsprechender Aufteilung) an die Herren … und …, die zuvor als leitende Angestellte bei der … KG tätig waren. Zugleich trat sie die Geschäftsanteile an diese ab. Herr … erwarb hierbei einen (zukünftigen) Geschäftsanteil von … Euro bzw. 40 % (… Euro nebst einem diesem anhaftendem Aufstockungsbetrag von … Euro), die anderen … Erwerber jeweils einen solchen von … Euro bzw. 15 % (… Euro nebst einem diesem anhaftendem Aufstockungsbetrag von … Euro). Die Veräußerung und Abtretung erfolgte nach Art. I Ziff. 1.3. mit Wirkung zum 30.9.2000, 23.59 Uhr. Als Kaufpreis wurde ein sofort fälliger Betrag von x Euro je Geschäftsanteil (also insgesamt x Euro) vereinbart (Art. I Ziff. 1.4, 1.5 des Vertrags). Zusätzlich wurde eine Vereinbarung für den Fall getroffen, dass die Erwerber jeder für sich oder gemeinsam die Geschäftsanteile verkaufen, die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb verkauft oder die Klägerin liquidiert wird. In diesem Fall sollten der … KG die Ansprüche aus diesem Verkauf oder der Liquidation zustehen, wobei sich die der … KG danach zustehenden Ansprüche für jedes bis zum Verkauf bzw. der Liquidation abgelaufene Jahr um 20 % verringern und mit Ablauf des 30.9.2005 ganz erlöschen sollten (Art. I Ziff. 1.6 des Vertrags). Darüber hinaus wurden bestimmte Ausgleichszahlungen vereinbart. Nach Art. II Ziff. 2.1 und 2.2 des Vertrags hatte die … KG an die Klägerin die Kosten für bis zum 30.9.2000 nicht genommenen Urlaub sowie noch nicht gezahlte Löhne für September 2000 zu vergüten, die Klägerin von allen vor dem 20.9.2000 fällig gewordenen Verbindlichkeiten freizustellen und die Verpflichtungen aus im Einzelnen aufgeführten bereits getätigten Bestellungen zu übernehmen. Art. II Ziff. 2.3 des Vertrags enthielt eine Regelung zu …. Im Rahmen der Bestimmungen zur Gewährleistung versicherte die … KG den Erwerbern, dass eine „Buchwertverknüpfung“ zwischen der … KG und der Klägerin nicht stattfinde (Art. III Ziff. 3.2 Buchst. a). In einer weiteren Bestimmung heißt es, die Aufstockung der Wertansätze des auf die Klägerin im Rahmen der Ausgliederung übergegangenen Vermögens sei auf Veranlassung der Erwerber und ihrer steuerlichen Berater vorgenommen worden (Art. VI Ziff. 6.2 des Vertrags).

Im Dezember 2000 erstellte die … mbH (…) ihren Abschlussbericht zur Bewertung der Zielsetzung und Rahmenbedingungen des MBO-Konzeptes. Hieraus und aus dem Bilanzbericht der Klägerin zum 31.12.2000 lassen sich folgende betriebliche Daten, Umstände und Prognosen für die von der Klägerin übernommenen Betriebsteile entnehmen:

Die … KG erzielte im Jahr 1999 einen Umsatz von … Mio. DM und ein Ergebnis von ./. xx,x Mio. DM, welches sich wie folgt aufgliederte (s. …-Bericht, S. 18):

                                                        Betriebsteil                            Betriebsteil                             Betriebsteil

                                                               O                                          P                                          Q          

Umsatz                                                   …Mio. DM                    … Mio. DM                         … Mio. DM

Ergebnis                                               x,x Mio. DM              ./.  x,x Mio. DM                  ./. xx,x Mio. DM

Beschäftigte (ohne ad-

    mistrative Zentral-

    funktion)                                                  …                                      …                                     …

Insgesamt waren in den ausgegliederten Betriebsteilen im Zeitpunkt der Einbringung über … Mitarbeiter beschäftigt (… Mitarbeiter lt. Bp-Bericht vom 3.3.2005 Tz. 2.3; … Mitarbeiter lt. …-Bericht S. 88).

In den ersten drei Quartalen des Jahres 2000 erzielte der Teilbetrieb B einen Verlust von rd. xx,x Mio. DM (s. Bilanzbericht der Klägerin zum 31.12.2000, S. 2).

Auffällig ist die hohe Geschäftsbedeutung von L, die von der Klägerin direkt beliefert werden. Gemildert wurde die hohe Kundenabhängigkeit durch die indirekte Belieferung von …. Im Einzelnen (…-Bericht, S. 51):

              Bedarfsträger                            Umsatz 2000

              L                                                      … %

              …                                                    … %

              …                                                    … %

              …                                                    … %

              …                                                    … %

              …                                                     … %

              …                                                     … %

              …                                                     … %

Bezogen auf die Geschäftsentwicklung in den Jahren 2000 bis 2005 war der dominierende Einfluss von L auf die Geschäftsentwicklung der Klägerin noch gewichtiger, weil L unter Berücksichtigung … zum Übernahmezeitpunkt nahezu zwei Drittel des vorliegenden Auftragsbestandes repräsentierte (…-Bericht, S. 121).

Der …-Bericht (S. 101 f.) ging davon aus, dass die vorhandene Fertigungstechnik bezogen auf den Kapazitätsbedarf grundsätzlich um 25-30 % überdimensioniert sei. Der technische Zustand sei anlagenbezogen differenziert zu bewerten. Er entspreche einem moderaten Investitionsverhalten in den letzten acht Jahren bezüglich der tatsächlichen technischen Erfordernisse. In Q sei der Maschinenpark insgesamt überaltert. Die vom MBO-Team angestrebten Investitionen beliefen sich in IV/2000 auf rd. … Mio. DM, im Jahr 2001 auf rd. … Mio. DM, im Jahr 2002 auf … Mio. DM und in den Jahren 2003 bis 2005 auf jeweils … DM (…-Bericht, S. 108, 153). Bezüglich der vorgenommenen Prognoserechnungen wurde für das erste Jahr eine Lohnreduzierung … berücksichtigt (…-Bericht, S. 125). Prognostiziert wurde die Ergebnisentwicklung, wobei bzgl. des Anlagevermögens und des Eigenkapitals zum 1.10.2000 von den nachfolgend benannten Werten ausgegangen wurde (…-Bericht, S. 61, 89, 127, 152) :

          Anlagevermögen zum 1.10.2000

                            Immaterielle Anlagegüter                                                                  … TDM

                            Grundstücke und Bauten                                                                  … TDM

                            Technische Anlagen und Maschinen                                                  … TDM

                            Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäfts-

                                          ausstattung                                                                       … TDM

                            Anzahlungen auf Anlagen                                                                 … TDM

              Eigenkapital                                                                                                  … TDM

          Prognostiziertes Gesamtergebnis

                            IV/2000                                                                                 ./.       … TDM

                            2001                                                                                     ./.       … TDM

                            2002                                                                                     ./.       … TDM

                            2003                                                                                     +        … TDM

                            2004                                                                                     +        … TDM

                            2005                                                                                     +        … TDM

           Angestrebte Steigerung der Umsatzrendite von ./. 15,5 % zum 1.10.2000 auf ca. 3 % im Jahr 2005.

           Angestrebte Reduzierung der Mitarbeiter von … zum 1.10.2000 auf … im Jahr 2005.

Im Ergebnis ging der ...-Bericht (S. 6 ff., 165) davon aus, dass die bearbeiteten Märkte attraktiv und für die Klägerin erweiterungsfähig seien, zumal langjährige Kundenbeziehungen der Altgesellschaft übernommen und gefestigt werden konnten. Die bestehenden Risiken aufgrund des durch Konzentrationsprozesse gekennzeichneten Wettbewerbs würden zwar durch die bei der Klägerin bestehenden Betriebsgrößen- und Effizienznachteile noch vergrößert, doch erschienen die Risiken kompensierbar, da die Klägerin sich in einem Nischensegment fest etabliert habe. Eine Produktivitätssteigerung von mehr als 30 % sei kurzfristig möglich. Die finanzielle Lage sei aufgrund der Übernahmebedingungen stabil. Allerdings sei die Ergebnisentwicklung ab 2003 durch allgemeine Zielvorstellungen des MBO-Teams bestimmt und aufgrund dieser bisher nicht vollzogenen Konkretisierung sei die Eintrittswahrscheinlichkeit der Ergebnisplanung mit Risiken behaftet, die im ungünstigsten Fall zu einem reduzierten Ertragspotential von bis zu ca. … Mio. DM führen könnten.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 3.5.2001 wurde das Stammkapital der Klägerin um … Euro auf … Euro erhöht. Die prozentualen Beteiligungsverhältnisse blieben unverändert.

Die … Bank gewährte der Klägerin zum 1.7.2001 Darlehen zum Nennbetrag von insgesamt … Mio. DM mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Zur Sicherung der Darlehen wurden auf dem Grundbesitz in P eine erstrangige Grundschuld i. H. v. … Mio. DM und auf denjenigen in Q eine solche i. H. v. … DM eingetragen (siehe Bp-Bericht vom 3.3.2005 Tz. 2.3).

Ausgehend von den in der Einbringungsbilanz zum 1.10.2000 angesetzten Zwischenwerten (s. o.) berücksichtigte die Klägerin in den folgenden Jahresabschlüssen entsprechend höhere AfA-Beträge (… DM im Jahr 2000 und jeweils … DM bzw. … Euro in den Jahren 2001 und 2002, siehe Anlage 1 zum Bp-Bericht vom 3.3.2005).

In ihren Jahresabschlüssen wies die Klägerin die nachfolgenden Jahresergebnisse aus:

2000                            ./.               … DM

2001                            ./.              … DM

2002                            ./.              … Euro

2003                            ./.              … Euro

2004                            +              … Euro

2005                            +              … Euro

2006                            +              … Euro

2007                            +              … Euro

2008                            +              … Euro

2009                            +              … Euro

2010                            +              … Euro

Die Klägerin wurde für die Jahre 2000 bis 2002 zunächst erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt. Nach einer Außenprüfung für die vorgenannten Jahre war die Bp jedoch der Auffassung, die Aufstockung auf die von der Klägerin angesetzten Zwischenwerte nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 sei nicht zulässig gewesen. Das eingebrachte Betriebsvermögen habe nach § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 nicht mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt werden können, da die einzelnen Wirtschaftsgüter keinen höheren Teilwert aufgewiesen hätten. Die Bp gestand hierbei zu, dass die in den Gutachten ermittelten Verkehrs- bzw. Marktwerte zunächst zutreffend sein mögen. Es sei dann allerdings in einem weiteren Schritt ein übernommener negativer Geschäftswert zu berücksichtigen. Dieser sei in der vorliegenden Konstellation nicht durch den Ansatz eines gesonderten Bilanzpostens, sondern – entsprechend dem Vorgehen bei einem entgeltlichen Betriebserwerb zu einem unter dem Buchwert liegenden Kaufpreis – durch Abstockung der Bilanzansätze zu berücksichtigen. Abgesehen davon stelle § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 aber auch auf einen höheren Wert des gesamten eingebrachten Betriebsvermögens ab. Dass ein negativer Geschäftswert bestanden habe, ergebe sich daraus, dass für die Geschäftsanteile an der Klägerin lediglich ein Kaufpreis von x Euro bezahlt worden sei. Es habe sich auch kein Erwerber gefunden, der bereit gewesen sei, einen höheren Kaufpreis zu zahlen. Nach Ansatz der Zwischenwerte habe sich demgegenüber ein bilanzielles Eigenkapital der Klägerin zum 1.10.2000 von ca. xx,x Mio. DM ergeben. Bereits bei Übernahme der Buchwerte habe das bilanzielle Eigenkapital der Klägerin ca. xx,x Mio. DM betragen. Es könne zwar möglich sein, dass der Wert des eingebrachten Betriebsvermögens tatsächlich über dem für die Geschäftsanteile bezahlten Kaufpreis von x Euro gelegen habe. Nicht begründbar sei jedoch – und das genüge für die Versagung der Buchwertaufstockung –, dass er über dem vorgenannten Eigenkapital der Klägerin bei Beibehaltung des Buchwertansatzes von xx,x Mio. DM gelegen habe. Die Bp verwies insoweit auf die langjährige Verlustsituation in dem eingebrachten Teilbetrieb. Der …-Konzern habe 21 Monate zuvor einen Gesamtkaufpreis für das Gesamtunternehmen (also einschließlich des bei der … KG verbliebenen Teilbetriebs) von xx Mio. DM gezahlt. Laut der Klägerin solle aber nunmehr der Wert des eingebrachten defizitären Teilbetriebs alleine xx,x Mio. DM betragen. [Anm. zur Neutralisierung: Der letztgenannte Betrag für den defizitären Teilbetrieb entspricht ca. 95 % des Gessamtkaufpreises für das „Gesamtunternehmen.]. Die Bp verwies auf die auch noch in den Jahren 2000 bis 2002 erzielten Verluste laut Handelsbilanz von zusammen ca. … Mio. DM bzw. nach Kürzung der AfA laut Bp von … Mio. DM. Allein der Umstand, dass die Erwerber der Geschäftsanteile ein erfolgversprechendes Unternehmens- und Restrukturierungskonzept gehabt und in der Folge die entsprechenden Maßnahmen ergriffen hätten, um die Klägerin in die Gewinnzone zu führen, könne nicht genügen, um den negativen Geschäftswert auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 3.3.2005 Bezug genommen.

In einem früheren Aktenvermerk vom 13.1.2004 hatte die Bp außerdem ausgeführt, Investoren gingen bei Firmenkäufen regelmäßig von der Erwartung aus, dass sich ihr eingesetztes Kapital mit mindestens 10% bis in der Regel 15 % p. a. verzinse. Bei Wagniskapital werde, um das größere Risiko abzudecken, mit einem höheren Kapitalisierungszinsfuß gerechnet. Das bedeute, dass bei einem – wie in der Eröffnungsbilanz der Klägerin ausgewiesenen – Eigenkapital von … Mio. DM ein Investor einen jährlichen Gewinn von … Mio. DM erwarte. Selbst bei einem Ansatz zu dem nach Buchwerten ausgewiesenen Eigenkapital von … Mio. DM wäre danach noch ein Überschuss von deutlich über … Mio. DM zu erwirtschaften gewesen. Die Klägerin habe bisher nicht vorgetragen, wie solche Beträge als realistische Gewinnerwartung dargestellt werden sollten.

Die Bp kürzte hiervon ausgehend die AfA-Beträge um … DM im Jahr 2000, … DM im Jahr 2001 und … Euro im Jahr 2002. Zur Höhe des EK 04 wird in Tz. 2.6 des Bp-Berichts vom 3.3.2005 ausgeführt: „In Höhe der Kapitalrücklage zum 01.10.2000 (bisher … DM) ist in 2000 in der Gliederungsrechnung eine Zuführung zum EK 04 vorzunehmen (nicht auf das Nennkapital geleistete Einlagen, die den Bilanzgewinn nicht erhöht haben ...).“

Die Klägerin wendete sich gegen die Beurteilung der Bp und machte geltend, der Teilwert des eingebrachten Betriebsvermögens sei nicht als „globaler Unternehmenswert“ zu ermitteln. § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 stelle vielmehr auf die Teilwerte der „einzelnen Wirtschaftsgüter“ ab, die nicht überschritten werden dürften. Diese stünden aufgrund der unstreitigen Gutachten fest. Eine Kürzung der Aufstockungsbeträge aufgrund der Übernahme eines negativen Geschäftswerts sei daher nicht zulässig. Darüber hinaus habe auch kein negativer Geschäftswert bestanden. Ein solcher könne vorliegend nicht aus dem Kaufpreis von x Euro für die Geschäftsanteile abgeleitet werden. Vor dem Verkauf sei auf die … KG von der Firma L als ihrem größten und wichtigsten Kunden ein erheblicher Druck ausgeübt worden, die beabsichtigte Trennung vom B-Bereich über das MBO-Konzept umzusetzen. Die Firma L habe die Lieferbeziehungen außer im A- auch im B-Bereich sichern wollen. Dadurch habe das MBO-Team letztlich die Bedingungen für die Verkauf vorgeben können, wodurch es zum Verkauf zu einem Symbolpreis unter der Auflage gekommen sei, das Unternehmen fortzuführen. Zudem habe das MBO-Team bereits Monate vor der Einbringung in Kenntnis und in Abstimmung mit dem …-Konzern sowie gemeinsam mit der Unternehmensberatung … ein Konsolidierungs- und Restrukturierungskonzept zur Rückgewinnung der Ertragskraft erarbeitet. Die … habe daraufhin auch die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen zugesagt. Bei der Einbringung habe daher zwar ein defizitärer Teilbetrieb vorgelegen, der aber gute Aussichten auf ein erhebliches Ertragspotenzial nach einer Konsolidierungsphase von ca. 3 Jahren aufgewiesen habe. Tatsächlich würden infolge der Umsetzung des Konzepts seit dem Jahr 2004 planmäßig Gewinne erzielt.

Die Klägerin holte außerdem eine „Gutachtliche Stellungnahme zur Zulässigkeit einer Teilwertaufstockung sowie zur Berücksichtigung eines ‚negativen Geschäftswerts’ bei der Teilwertermittlung im Sinne des § 20 Abs. 2 UmwStG“ der … GmbH vom 14.12.2004 ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der Beklagte (das FA) folgte der Beurteilung der Bp und erließ jeweils gestützt auf § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide:

---               Bescheid über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a. F. für 2000 vom 22.11.2005 (festgestellter steuerlicher Verlust … DM; Körperschaftsteuer 2000: … DM);

---               Bescheid über Körperschaftsteuer für 2001 vom 22.11.2005 (Gesamtbetrag der Einkünfte ./. … DM; Körperschaftsteuer 2001: … DM);

---               Bescheid über Körperschaftsteuer für 2002 vom 22.11.2005 (Gesamtbetrag der Einkünfte + … Euro; Körperschaftsteuer 2002: … Euro);

---               Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2000, zum 31.12.2001 und zum 31.12.2002, jeweils vom 22.11.2005 (festgestellter Verlust: … DM, … DM und … Euro);

---               Bescheid die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.12.2000 vom 22.11.2005 (EK 40: ./. … DM; EK 02: ./. … DM; EK 04: … DM);

---               Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 vom 22.11.2005 (u. a. steuerliches Einlagekonto: … DM);

---               Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2002 vom 22.11.2005 (u. a. steuerliches Einlagekonto … Euro);

---               Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 bis 2002, jeweils vom 1.12.2005 (Messbeträge jeweils … Euro);

---               Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2000 vom 1.12.2005 sowie auf den 31.12.2001 und den 31.12.2002, beide vom 8.12.2005 (vortragsfähiger Gewerbeverlust … DM, … DM bzw. … Euro).

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein und verwies auf ihr Vorbringen im Rahmen der Bp. Mit Einspruchsentscheidungen vom 11.12.2006 wies das FA den Einspruch bezüglich der Gewerbesteuermessbescheide mangels Beschwer als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurück, wobei es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Bp stützte.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer gegen die o. g. Bescheide mit Ausnahme der Gewerbesteuermessbescheide erhobenen Klage. Sie macht weiterhin geltend, für eine Kürzung der Aufstockungsbeträge aufgrund eines verlustbedingten negativen Geschäftswerts gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Aufstockungswahlrecht gem. § 20 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 6 UmwStG 1995 beziehe sich auf jedes einzelne Wirtschaftsgut und nicht auf einen Unternehmenswert. Positive oder negative Ertragsaussichten des Unternehmens müssten bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich außer Betracht bleiben. Zur näheren Begründung hat die Klägerin ein Rechtsgutachten des Herrn … vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zur vorgenannten Rechtsfrage wird auf die eingereichten Schriftsätze, auf das Rechtsgutachten des … und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 9.2.2012 und 31.1.2014 verwiesen.

Zunächst hatte die Klägerin außerdem geltend gemacht, ein negativer Geschäftswert habe nicht bestanden. Eine Ableitung des Wertes für den eingebrachten Teilbetrieb aus dem im Jahr 1998 vom …-Konzern gezahlten Kaufpreis für das gesamte Unternehmen sei nicht möglich. Maßgebend sei nämlich der Wert der einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter unter der Annahme der Unternehmensfortführung nach den Verhältnissen der aufnehmenden Klägerin. Insbesondere sei der Teilbetrieb auch ohne Bankverbindlichkeiten übernommen worden. Entgegen der Bp seien bei der Bewertung des Teilbetriebs – entsprechend dem Vorgehen bei einer Unternehmensbewertung – auch die aufgrund des Konzepts des MBO-Teams zukünftig zu erwartenden Gewinne zu berücksichtigen. Zu dem für die Geschäftsanteile vereinbarten Kaufpreis von x Euro führt die Klägerin ergänzend aus, dieser habe sich dadurch ergeben, dass der …-Konzern sich einerseits unter dem Druck des gesunkenen Börsenkurses von dem B-Bereich habe trennen wollte, andererseits aber die Geschäftsbeziehungen zum gemeinsamen Kunden L nicht habe gefährden wollen. Hierzu reichte die Klägerin im Klageverfahren verschiedene Unterlagen ein (Besuchsberichte des Vertreters der … KG bei den Abnehmern L und … sowie weiteren Schriftverkehr), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagen 8.1 – 8.8 und Anlage 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.9.2011). Des Weiteren machte die Klägerin geltend, der vereidigte Sachverständige … habe die Liquidationswerte der Maschinen durch einen Ansatz von 60 % des Marktwertes berechnet. Lege man diesen Ansatz auch für die Betriebs- und Geschäftsausstattung zugrunde, entsprächen die Einbringungswerte zum 1.10.2000 praktisch den Liquidationswerten. Außerdem seien im Vorratsvermögen noch stille Reserven enthalten. Zu Unrecht ziehe das FA die vorgelegten Gutachten – u. a. wegen Altlasten der Grundstücke – in Zweifel. Auf den Grundstücken hätten kurz vor dem Verkauf an …l zum 31.12.1998 detaillierte Umweltprüfungen inklusive Probebohrungen stattgefunden, die bezüglich des Grundstücks P zu keinen Beanstandungen geführt hätten. Die sich aufgrund von Probebohrungen auf dem Grundstück Q ergebenden Altlasten seien bekannt gewesen und im Gutachten bereits wertmindernd berücksichtigt worden.

Der erkennende Senat hat in der ersten mündlichen Verhandlung am 9.2.2012 zur Frage der Einflussnahme von L Beweis erhoben durch Vernehmung des als Bereichsleiter für den Einkauf bei L zuständigen Zeugen … Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.2.2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des ursprünglichen Beteiligtenvortrags zu den Wertverhältnissen wird auf die im Klageverfahren bis zum 29.12.2012 gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen (u. a. die vorgelegten Gutachten) und auf die Sitzungsniederschrift vom 9.2.2012 Bezug genommen. Außerdem hatte der damalige Berichterstatter bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 24.11.2011 darauf hingewiesen, dass selbst im Falle einer zulässigen Aufstockung nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 eine gleichmäßige Aufstockung sämtlicher Wirtschaftsgüter, die stille Reserven enthalten, geboten sei, während die Klägerin die Aufstockung der Buchwerte ungleichmäßig vorgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben verwiesen.

Streitig war zwischen den Beteiligten außerdem, ob entsprechend einem Antrag des FA (auch) die Gesellschafter der Klägerin beizuladen seien, weil – so zunächst das FA – die Anteilsveräußerung an die damaligen Arbeitnehmer der … KG und jetzigen Gesellschafter der Klägerin zu einem Preis von insgesamt x Euro möglicherweise zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt habe oder einen schenkungsteuerrechtlich relevanten Sachverhalt darstelle.

Zur Reduzierung der Streitpunkte haben die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2014 unter Berücksichtigung des vorbereitenden Erörterungstermins vom 30.10.2012 dahingehend verständigt, dass das FA seine Anträge auf Beiladung der Gesellschafter der Klägerin nicht aufrechterhält und die Klägerin im Gegenzug einräumt, dass ein negativer Geschäftswert existiert und dass dieser dazu führt, dass bei dessen Berücksichtigung sich ein Unternehmenswert ergibt, der maximal in Höhe der Buchwerte liegt. Die Klägerseite hält allerdings daran fest, dass es für die Frage der Aufstockung auf einen derartigen negativen Geschäftswert nicht ankommt. Für den Fall, dass ein negativer Geschäftswert nicht zu berücksichtigen ist, gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin bislang angesetzten Werte maßgebend sind und lediglich die Verteilung des Aufstockungsbetrags auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entsprechend dem Vorschlag im gerichtlichen Schreiben vom 24.11.2011 erfolgen soll. Die Beteiligten vertreten nunmehr übereinstimmend die Auffassung, im Hinblick auf die vorgenannte Verständigung sei im vorliegenden Rechtsstreit nur noch über die rechtliche Frage streitig zu entscheiden, ob ein negativer Geschäftswert eine Aufstockung der Werte ausschließe oder ob ein derartiger negativer Geschäftswert zu berücksichtigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.10.2012 und 31.1.2014 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG a. F. für 2000, die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2001 und 2002, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2000, zum 31.12.2001 und zum 31.12.2002, den Bescheid die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.12.2000, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2002, alle vom 22.11.2005, und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2000 vom 1.12.2005 sowie auf den 31.12.2001 und den 31.12.2002, beide vom 8.12.2005, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.12.2005, dahingehend zu ändern, dass die vorgenommenen Aufstockungen auf Zwischenwerte steuerlich anerkannt werden, allerdings verteilt nach Maßgabe der vereinfachten Berechnung laut Schreiben des Finanzgerichts vom 24.11.2011 und unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Seitens der Beigeladenen wird kein Antrag gestellt.

Das FA vertritt weiterhin die Ansicht, eine Aufstockung auf die von der Klägerin angesetzten Zwischenwerte nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 sei nicht zulässig. Zur Begründung stützt das FA sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Bp. Ausdrücklich verweist es zudem darauf, dass die grundsätzlich bestehende Teilwertvermutung, wonach der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten entspreche, durch die gesunkene Rentabilität eines Unternehmens widerlegt werden könne. Auch im Streitfall beeinflusse die nachhaltig schlechte Rentabilität den Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter.

Aus den Gründen

Die Klage hat keinen Erfolg.

Bezug auf Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.12.2000

A. Der Senat legt die Einspruchsentscheidung und die Klage dahingehend aus, dass diese sich nicht auf einen nicht existenten Bescheid nach den §§ 27 ff. KStG zum 31.12.2000 beziehen, sondern auf den Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.12.2000.

Teilweise Unzulässigkeit der Klage

B. Die Klage wegen Körperschaftsteuer 2001 und 2002, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.12.2000, gem. § 36 Abs. 7 KStG und gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 und 31.12.2002 ist unzulässig.

In den Körperschaftsteuerbescheiden 2001 und 2002 wurde die Körperschaftsteuer jeweils mit 0 DM bzw. 0 Euro festgesetzt. Die Klägerin wird hierdurch nicht beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO). Die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 ist hingegen wegen der Feststellung gem. § 47 Abs. 2 KStG a. F. zulässig.

An einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gi..S. des § 40 Abs. 2 FGO fehlt es auch bezüglich der Feststellungsbescheide gem. gem. § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.12.2000 und gem. § 36 Abs. 7 KStG sowie nach §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 und 31.12.2002. Der von der Klägerin begehrte Zwischenwertansatz würde über höhere AfA-Beträge zu einem höherer Verlust der Klägerin führen und damit zu einem höheren negativen Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG a. F. (EK 02). Der Ansatz eines höheren negativen EK 02 ist für die Klägerin jedoch nicht vorteilhaft. Darüber hinaus beeinflusst die Höhe des Zwischenwertansatzes möglicherweise auch die Höhe des Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a. F. (EK 04). Einer abschließenden Prüfung dieser Frage bedarf es vorliegend jedoch nicht. Denn in der Anlage 4 zum Bp-Bericht „Steuer- und Prüferbilanz“ wurden weder die Bilanzwerte für das Anlagevermögen noch die Kapitalrücklage geändert, sondern die Bp-Änderungen wurden als „Ausgleichsposten“ erfasst und dementsprechend haben die Bp und ihm folgend das FA das EK 04 ausgehend von der in der Bilanz der Klägerin angesetzten „Kapitalrücklage“ festgestellt. Das EK 04 wäre deshalb allenfalls zu hoch ausgewiesen worden. Hierdurch wäre die Klägerin ebenfalls nicht beschwert.

Teilweise Zulässigkeit, aber Unbegründetheit der Klage

C. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2000, sowie die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 bis 2002 und die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 bis 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) eingebracht und enthält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für Einbringungen im Streitjahr 2000 für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Regelungen in § 20 Abs. 2 ff. UmwStG 1995 (§ 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995).

Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Einbringung i. S. des § 20 UmwStG 1995 vorliegt. Dem ist zu folgen. Anhaltspunkte dafür, dass der eingebrachte B-Bereich kein Teilbetrieb wäre, bestehen nicht. Die einbringende … KG hat auch für die Einbringung neue Anteile an der Klägerin erhalten; das Stammkapital wurde insoweit um … Euro aufgestockt.

Nach § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Der Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat (§ 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG 1995). Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden (§ 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995).

Im Streitfall ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 UmwStG 1995 allenfalls mit seinem Buchwert, nicht aber mit einem höheren Wert angesetzt werden durfte.

Nach § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 kein über dem Buchert liegender Wertansatz bei Einbringung

I. Nach § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 ist auf „das eingebrachte Betriebsvermögen“ insgesamt abzustellen. Dementsprechend kommt ein über dessen Buchwert liegender Wertansatz nicht in Betracht, falls der Wert des eingebrachten Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils wegen eines vorhandenen sog. negativen Geschäftswerts den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens nicht übersteigt. Entspricht der Wert der Sachgesamtheit (unter Berücksichtigung eines negativen Geschäftswerts) dem Buchwert der Sachgesamtheit, verbleibt es nach § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 bei den bisherigen Buchwertansätzen für die einzelnen Wirtschaftsgüter.

Abstellen auf das „eingebrachte Betriebsvermögen“

1. § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 stellt nach seinem Wortlaut auf „das eingebrachte Betriebsvermögen“ ab, welches mit „seinem“ Buchwert oder mit einem höheren Wert angesetzt werden darf. Dies spricht für eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung des eingebrachten Betriebsvermögens, zumal § 20 UmwStG 1995 nach seinem eindeutigen Wortlaut in Abs. 1 S. 1 nur die Einbringung von Sachgesamtheiten in Form eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils betrifft und nicht die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter. Abweichend hiervon spricht der Wortlaut des § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 eher für eine Bewertung der einzelnen eingebrachten Wirtschaftsgüter, weil danach bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden dürfen.

Kein höherer Wertansatz

2. Nach Sinn- und Zweck des § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 ist ein über dem Buchwert liegender Wertansatz für das eingebrachte Betriebsvermögen nicht zulässig, falls der Wert des eingebrachten Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils wegen eines vorhandenen sog. negativen Geschäftswerts den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens nicht übersteigt.

Abstellen auf Wert der Sachgesamtheit

a) Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft stellt auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers zumindest einen tausch- und damit anschaffungsähnlichen Vorgang dar. Dies rechtfertigt es, für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.

Zwar fingiert § 22 Abs. 3 UmwStG 1995 eine Anschaffung nur für den Fall, dass die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert ansetzt. Gleichwohl ist die Einbringung nach § 20 UmwStG 1995 (wie die Einbringungen nach § 17 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 14.8.1969 – UmwStG 1969 –, nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes vom 6.9.1976 – UmwStG 1977 – oder nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 15.10.2002 – UmwStG 2002) auch im Fall eines Zwischenwertansatzes zumindest als tauschähnlicher und damit aus Sicht des übernehmenden Rechtsträgers anschaffungsähnlicher Vorgang anzusehen, wobei die Gegenleistung für das eingebrachte Betriebsvermögen die Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind (vgl. BFH-Urteile vom 19.5.1993 – I R 124/91, BFHE 172, 37; BStBl. II 1993, 889, BB 1993, 2344, und vom 5.6.2002 – I R 6/01, BFH/NV 2003, 88 zum § 20 Abs. 1 UmwStG 1977; BFH-Urteil vom 19.5.2010 – I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072 zum UmwStG 1995; BFH-Urteil vom 27.7.2012 g[Datum richtig ? s. juris]g – I R 88/10, BFHE 238, 108, BStBl. II 2013, 94, zu §§ 20, 21 UmwStG 2002; Schreiben des BMF vom 25.3.1998, BStBl. I 1998, 268, Tz. 20.01). Dies rechtfertigt es, den Wertansatz für das eingebrachte Betriebsvermögen in Anlehnung an die Beurteilung eines Tauschgeschäfts auf den Wert der Sachgesamtheit bzw. den Wert der hingegebenen Gesellschaftsanteile (vgl. allg. zum Tausch einzelner Wirtschaftsgüter § 6 Abs. 6 EStG) zu begrenzen, d. h. einen etwaigen negativen Firmenwert zu berücksichtigen (i. Erg. wie hier zum UmwStG 1995: Schmitt in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, 3. Aufl. 2001, § 20 UmwStG Rz. 318; a. A. zum UmwStG 1995: Widmann in Widmann/Meyer, Umwandlungssteuerrecht, 30. ErgLief., Stand Nov. 1995, § 20 UmwStG Rz 973 und 969; Friederichs in Haritz/Benkert, UmwStG, 2. Aufl. 2000, § 20 UmwStG Rz. 204; App, GmbHR 1991, 383, 385; wohl auch Patt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, 75. Ergänzungslieferung, Stand September 2012, § 20 UmwStG – vor SEStEG – Rz. 157). Ob insoweit auch die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens unterschritten werden könnten (verneinend BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl. I 1998, 268, Tz. 20.23), bedarf im vorliegenden Streitfall keiner Entscheidung, denn einer Unterschreitung der Buchwerte würde im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren bereits das Verböserungsverbot entgegenstehen. Ausgehend von der vorgenannten Auffassung des Senats, wonach eine Bewertung der Sachgesamtheit erforderlich ist, kann des Weiteren dahingestellt bleiben, ob ein negativer Firmenwert (etwa wegen einer nachhaltigen Unrentabilität oder stiller Lasten) nur dann zu einem niedrigeren Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter führt, wenn bereits konkrete Maßnahmen getroffen wurden, um den Betrieb so bald wie möglich stillzulegen oder zu liquidieren (so zur Unrentabilität die bisherige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6.7.1995 – IV R 30/93, BFHE 178, 176, BStBl. II 1995, 831, BB 1995, 2208; vom 28.1.1998 – II R 48/95, BFH/NV 1998, 1069; BFH-Beschluss vom 16.8.2005 – II B 10/04, BFH/NV 2005, 1981; a. A. Ehmcke in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 6 EStG Rz. 690 „Rentabilität des Betriebs“; Winkeljohann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Anm. 608).

§ 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 steht dem nicht entgegen

b) § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 steht der vorgenannten Beurteilung nicht entgegen.

Nach der vorgenannten Norm dürfen bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden. Eine gleichlautende Regelung enthielten schon § 17 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1969 und § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1977.

Bereits zu § 17 Abs. 1 UmwStG 1969 entschied der BFH durch Urteil vom 24.5.1984 – I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl. II 1984, 747, BB 1984, 1531: „Die Vorschrift geht davon aus, dass bei dem ´Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens´ der Wert auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilt werden muss und sie bestimmt, daß dabei die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden dürfen.“ Das Gewicht lag in dieser Vorschrift nach Auffassung des BFH auf der Bestimmung der Teilwerte als Höchstgrenzen im Rahmen einer Verteilung des Wertansatzes für das eingebrachte Betriebsvermögen. Zur Begründung führte der BFH aus, den Vorschriften für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft unter Ansatz eines über dem Buchwert des Betriebsvermögens beim Einbringenden liegenden Wertes liege die Vorstellung einer Veräußerung einerseits, einer Anschaffung andererseits zugrunde. Auf die Verteilung dieses Wertansatzes auf die einzelnen Wirtschaftsgüter seien deshalb die gleichen Grundsätze anzuwenden, die auch sonst für die Bewertung eines entgeltlich erworbenen Betriebsvermögens gälten (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Vorschrift lasse sich deshalb nicht entnehmen, dass innerhalb dieser Grenzen nach Belieben gezielte Aufstockungen vorgenommen werden könnten (BFH in BFHE 141, 176, BStBl. II 1984, 747). An den vorgenannten Grundsätzen hat der BFH auch im Rahmen der Auslegung des § 20 UmwStG 1977 festgehalten (BFH-Urteil vom 10.7.2002 – I R 79/01, BFHE 199, 434, BStBl. II 2002, 784, BB 2002, 2599). Dem folgt der erkennende Senat. Die Ausführungen des BFH zur Auslegung des § 17 UmwStG 1969 und des § 20 UmwStG 1977 sind auf § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 zu übertragen. Dafür, dass das gUmw-StG 1995 trotz wörtlicher Übernahme des § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1977 insoweit eine andere Regelung treffen wollte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dementsprechend wird auch für das UmwStG 1995 von der h. M. unter Hinweis auf die o. g. BFH-Entscheidungen die Auffassung vertreten, für die Aufstockung sei nicht allein auf das einzelne Wirtschaftsgut abzustellen, sondern steuerlich zulässig sei grundsätzlich nur eine gleichmäßige Aufstockung der Wirtschaftsgüter (BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl. I 1998, 268, Tz. 22.08; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungssteuerrecht, 30. ErgLief., Stand Nov. 1995, § 20 UmwStG Rz 973, 953 ff.; Schmitt in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, 3. Aufl., 2001, § 20 UmwStG Rz. 326; Patt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, 75. Ergänzungslieferung, Stand September 2012, § 20 UmwStG – vor SEStEG – Rz. 157; a. A. Friederichs in Haritz/Benkert, UmwStG, 2. Aufl. 2000, § 20 Rz. 174).

Legt § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 somit lediglich die Höchstgrenze für die einzelnen Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Verteilung des Wertansatzes für das eingebrachte Begriebsvermögen fest, so kann aus dieser Norm nicht die Berechtigung abgeleitet werden, das eingebrachte Betriebsvermögen insgesamt mit einem Wert anzusetzen, der über dem Wert des eingebrachten Betriebsvermögens als Sachgesamtheit liegt.

Ziel der §§ 20 ff. UmwStG 1995 war die Nichtaufdeckung stiller Reserven, nicht die Ermöglichung von Überbewertung

c) Die §§ 20 ff. UmwStG 1995 verfolgen den Zweck, wirtschaftlich notwendige Umstrukturierungen in der Weise zu begünstigen, dass eine nach den allgemeinen Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zwingende Aufdeckung stiller Reserven des übertragenen Vermögens bei den einbringenden Personen unterbleiben kann (vgl. Begründung zum Entwurf des UmwStG 1995, Bundestagsdrucksache 12/6885, S. 14; Patt in Dötsch/Pung/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, 66. Ergänzungslieferung, Stand Juni 2009, Vor § 20 UmwStG vor SEStEG, Rz. 6 i. V. m. Rz. 31). Zielsetzung war es jedoch nicht, abweichend von den für eine Betriebsveräußerung gegen ein Entgelt in Sachwerten (Gesellschaftsanteile) geltenden Grundsätzen eine Überbewertung des übergehenden Betriebs beim Betriebsveräußerer (Folge: zu hoher Gewinnansatz aus dem Betriebsübergang) und Betriebserwerber (Folge: zu hohes Abschreibungsvolumen) zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob, wann und in welcher Höhe eine derartige Überbewertung bei dem Einbringenden tatsächlich zu einer steuerlichen Belastung führt.

Dafür spricht auch § 20 Abs. 3 UmwStG 1995

d) Für eine Gesamtbewertung des eingebrachten Betriebsvermögens einschließlich eines sog. negativen Firmenwerts spricht auch die Regelung in § 20 Abs. 3 UmwStG 1995. Danach hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist. Bliebe in derartigen Fällen bei der Bewertung ein negativer Firmenwert unberücksichtigt, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Überbesteuerung führen, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz einer Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar wäre.

Neufassung des UmwStG bestätigt bdie Auffassung des Senats

e) Wenngleich das Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 7.12.2006 (UmwStG 2006) im vorliegenden Streitjahr noch nicht anzuwenden ist und dessen § 20 teilweise vom Wortlaut des § 20 UmwStG 1995 abweicht, bestätigen die Neufassung und die dazu vorliegenden Stellungnahmen dennoch die Auffassung des Senats, dass es unter Berücksichtigung der Qualifikation der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils als tauschähnlicher Vorgang nach dem Sinn und Zweck der Umwandlungssteuergesetze auch bereits für das UmwStG 1995 geboten erscheint, auf eine Bewertung der eingebrachten Sachgesamtheit abzustellen.

§ 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG 2006 betrifft wie § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995 die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft, falls der Einbringende dafür neue Gesellschaftsanteile erhält. Die übernehmende Gesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 mit dem gemeinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a EStG. Abweichend von § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 kann das übernommene Betriebsvermögen nach S. 2 – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1 angesetzt werden. In der Sache stellen sowohl § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 wie § 20 Abs. 2 UmwStG 2006 auf „das eingebrachte Betriebsvermögen“ bzw. „auf das übernommene Betriebsvermögen“ und damit auf eine Bewertung als Sachgesamtheit ab. Die im UmwStG 2006 vorgesehene Bewertung mit dem gemeinen Wert statt nach dem UmwStG 1995 mit dem Teilwert lässt nicht erkennen, dass damit erstmals eine Bewertung als Sachgesamtheit eingeführt werden sollte (vgl. dazu allg. Froscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 11 UmwStG Rz. 66, wonach es richtig wäre, den gemeinen Wert auf die einzelnen Wirtschaftsgüter und den Teilwert auf die Sachgesamtheit zu beziehen). Gleiches gilt für § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG 2006, welcher in der Sache die bisherige Regelung in § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung zum Gebot der gleichmäßigen Aufstockung übernimmt.

Zum UmwStG 2006 spricht sich nunmehr die wohl überwiegende Meinung für eine Bewertung als Sachgesamtheit unter Berücksichtigung eines negativen Firmenwerts aus (BMF-Schreiben vom 11.11.2011 Rdnr. 20.17 i. V. m. Rdnr. 03.07, BStBl. I 2011, 1314; Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG Rz. 200 i. V. m. § 11 UmwStG Rz. 31, § 3 UmwStG Rz. 13, 15; Desens, Beihefter zu DStR 46/2010, 80, 85 f.; vgl. auch Rödder in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, 2. Aufl., § 11 UmwStG Rz. 75, 77 ff.; a.A. Widmann in Widmann/Mayer, 96. Ergänzungslieferung, Stand August 2007, § 20 UmwStG Rz. R 684; wohl auch Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, 2. Aufl., § 20 UmwStG Rz. 142a, 142b).

Entspricht der Wert der Sachgesamtheit unter Berücksichtigung eines negativen Geschäftswerts dem Buchwert der Sachgesamtheit, bleibt es bei den bisherigen Buchwertansätzen

3. Entspricht der Wert der Sachgesamtheit unter Berücksichtigung eines negativen Geschäftswerts) dem Buchwert der Sachgesamtheit, verbleibt es nach § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 bei den bisherigen Buchwertansätzen für die einzelnen Wirtschaftsgüter.

Grundsätzlich sind zwar folgende Wege zu erwägen, wie ein negativer Geschäftswert in die Bewertung der Sachgesamtheit einbezogen werden könnte: durch den Ansatz des negativen Geschäftswerts (oder der diesem zugrunde liegenden stillen Lasten) als eigenständiges Wirtschaftsgut (so für passive Wirtschaftsgüter, die einem steuerlichen Ansatzverbot unterliegen, im zeitlichen Geltungsbereich des UmwStG 2006 Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 30; vgl. auch BMF-Schreiben vom 11.11.2011 Rdnr. 03.06, 03.23, BStBl. I 2011, 1314), durch den Ansatz eines steuerlichen Ausgleichspostens (der entweder nach Maßgabe der konkreten stillen Lasten oder wie ein Firmenwert verteilt auf 15 Jahre oder erst im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs aufzulösen wäre; vgl. zu derartigen Überlegungen – allerdings zum UmwStG 2006 und für den Fall einer Unterschreitung der Buchwerte – Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 31 m. w. N.; Riedel, FR 2012, 1109) oder durch eine Abstockung der aktiven Wirtschaftsgüter in Anlehnung an die für die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises entwickelten Grundsätze.

§ 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 sieht jedoch nur das Wahlrecht vor, das eingebrachte Betriebsvermögen „mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert anzusetzen“. Nach § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG 1995 ist der Buchwert der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat. Bereits wegen dieser Legaldefinition des Buchwerts muss es zwingend bei dem Ansatz der beim Einbringenden anzusetzenden Buchwerte für die einzelnen Wirtschaftsgüter verbleiben, falls sich kein höherer Gesamtwert des eingebrachten Betriebsvermögens feststellen lässt. Die Annahme eines „Gesamtbuchwerts“ des eingebrachte Betriebsvermögens, der nach eigenständigen Kriterien (etwa im Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter) verteilt werden könnte, ist aufgrund der vorgenannten Legaldefinition des Buchwerts ausgeschlossen.

Im Übrigen kommt nach Auffassung des erkennenden Senats die Berücksichtigung über den Buchwerten liegender Werte für die aktiven Wirtschaftsgüter bei gleichzeitigem Ansatz eines negativen Firmenswerts als passivem Wirtschaftsgut oder eines steuerlichen Ausgleichspostens für den negativen Firmenwert, der über 15 Jahre oder erst im Fall einer Auflösung oder Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils aufzulösen wäre, auch deshalb nicht in Betracht, weil dies nicht den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung – denen der erkennende Senat folgt – zur Verteilung eines Gesamtkaufpreises für einen Betrieb oder Mitunternehmeranteil entsprechen würde. Danach sind zunächst die aktiven Wirtschaftsgüter abzustocken und nur für den Fall, dass danach noch ein negativer Wert verbleibt, ist ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden (BFH-Urteile vom 21.4.1994 – IV R 70/92, BFHE 174, 413; BStBl. II 1994, 745; BB 1994, 1602, vom 26.4.2006 – I R 49,50/04, BFHE 213, 374, BStBl. II 2006, 656, BB 2006, 1957; BFH-Beschluss vom 20.12.2007 – I B 91/07, BFH/NV 2008, 618; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010 – 15 K 2784/09, EFG 2011, 794, BB 2011, 433 m. BB-Komm. Scholz; Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz. 578 f.; a. A. Preißer/Preißer, DStR 2011, 133 m. w. N.; vgl. zum Streitstand auch Meier/Geberth, DStR 2011, 733; Roser/Haupt, GmbHR 2007, 78; Preißer/Bressler, DB 2011, 427). Gerade der Vergleich mit der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs bzw. Mitunternehmeranteils ist aber – wie dargelegt – der Grund, auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 eine Gesamtbewertung des eingebrachten Betriebsvermögens vorzunehmen.

Im Streitfall war ein Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens (höchstens) mit den Buchwerten zulässig

II. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen war im Streitfall ein Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens (höchstens) mit den Buchwerten zulässig.

Gesamtwert des eingebrachten Betriebsvermögens entsprach unter Berücksichtigung des vorhandenen negativen Geschäftswerts allenfalls dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens

1. Der Gesamtwert des in die Klägerin eingebrachten Betriebsvermögens entsprach unter Berücksichtigung des vorhandenen negativen Geschäftswerts allenfalls dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens. Ohne Berücksichtigung des negativen Geschäftswerts entsprach die Summe der Teilwerte der einzelnen eingebrachten Wirtschaftsgüter hingegen (zumindest) den von der Klägerin angesetzten aufgestockten (Zwischen-)Werten.

Die vorgenannten Wertannahmen beruhen auf einer verbindlichen tatsächlichen Verständigung zwischen den Beteiligten.

Rechtsinstitut der praktischen Verständigung

a) Das Rechtsinstitut der „tatsächlichen Verständigung“ entspringt einem praktischen Bedürfnis nach Verfahrensförderung, Verfahrensbeschleunigung und Rechtsfrieden. Dabei geht es darum, in Fällen, in denen über den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt eine anderweitig nicht einfach zu behebende Unklarheit besteht, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i. S. des § 88 AO einvernehmlich festzulegen und insoweit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen. Gleich, ob man in der tatsächlichen Verständigung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erblickt oder eine anderweitige am Grundsatz von Treu und Glauben zu messende Übereinkunft, kommt der Verständigung Bindungswirkung zu (BFH-Urteil vom 1.9.2009 – VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593 m. w. N.). Unwirksam ist eine tatsächliche Verständigung, die zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

Einigung auf Wertansätze, …

b) Im Streitfall haben die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2014 unter Bezugnahme auf eine bereits im vorhergehenden Erörterungstermin angedachte Einigung auf die vorgenannten Wertansätze verständigt.

…, die nicht offensichtlich unzutreffend sind

c) Diese Wertansätze sind nach Überzeugung des Senats naheliegend, jedenfalls aber nicht offensichtlich unzutreffend. Die tatsächliche Verständigung zwischen den Beteiligten ist deshalb verbindlich.

Veräußerungspreis war der Notsituation geschuldet

(1) Die Geschäftsanteile an der Klägerin wurden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang für insgesamt x Euro an die Gesellschafter der Klägerin veräußert. Grundsätzlich ist es zwar möglich, aus einer zeitnahen Veräußerung von Geschäftsanteilen Rückschlüsse auf den Teilwert des Betriebsvermögens einer Gesellschaft zu ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1983 – IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl. II 1984, 233, BB 1984, 254; s.a. BFH-Urteil vom 12.8.1987 – II R 225/84, BFHE 150, 291, BStBl. II 1987, 703, II R 225/84). Dies gilt jedoch nicht für „Notverkäufe“. Eine derartige Sondersituation lag im Streitfall vor. Nach Aktenlage hatte die Beigeladene nicht etwa nur kurzfristig, sondern vermutlich bereits seit Ende 1998, also seit mehr als einem Jahr nach einem Investor gesucht. Außerdem übte der Hauptabnehmer L offensichtlich zumindest seit dem Jahr 2000 erheblichen Druck auf die Beigeladene bzw. die damalige … KG dahingehend aus, nicht an bestimmte Interessenten zu verkaufen, eine schnelle Lösung herbeizuführen und möglichst auch die MBO-Lösung zu realisieren. Dafür sprechen die im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und die Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2012. Der erkennende Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der für die Geschäftsanteile an der Klägerin vereinbarte Veräußerungspreis i. H. v. insgesamt x Euro nicht dem tatsächlichen Wert des eingebrachten Teilbetriebs entsprach, sondern der vorgenannten „Notsituation“ geschuldet war, in der sich die Beigeladene befand.

Dem Teilbetrieb „B-Teile“ zugemesse Wert war zu hoch …

(2) Gegen einen Wert des eingebrachten Teilbetriebs (einschließlich eines negativen Geschäftswerts) in Höhe der von der Klägerin angesetzten Zwischenwerte spricht andererseits der Ende des Jahres 1998 erfolgte Erwerb der … KG mit beiden Teilbetrieben zu einem Preis von … Mio. DM i. V. m. den von den Teilbetrieben im Jahr 1999 erzielten Ergebnissen (Gewinn im Teilbetrieb „A-Teile“ und erheblicher Verlust im Bereich „B-Teile“). Auch der erheblichen Verlust in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000 im Bereich der B-Teile weist darauf hin, dass dem Teilbetrieb „B-Teile“ zum Einbringungszeitpunkt kein Wert von … Mio. DM beizumessen war.

… auch nach Ertragswertverfahren

(3) Des Weiteren bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Rahmen einer Unternehmensbewertung für den Teilbetrieb „B-Teile“ ein höherer Unternehmenswert als xx Mio. DM [Anm. zur Neutralisierung: Die vorgenannten Beträge liegen unter dem Betrag des Eigenkapitals laut Ausgliederungsbilanz] ergeben könnte. Zur Unternehmensbewertung ist das Ertragswertverfahren heranzuziehen (insbesondere nach dem IDW-Standard S 1), welches von den zukünftigen ausschüttungsfähigen Ertragsüberschüssen ausgeht, diese in der Regel anhand einer Rückschau auf die letzten drei bis fünf Jahre prognostiziert, die zukünftigen ausschüttungsfähigen Ertragsüberschüsse mit einem Kapitalisierungszinssatz multipliziert und zusätzlich das nicht betriebsnotwendige Vermögen erfasst (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz. 280, 316 ff. m. w. N.; vgl. zur Ertragswertmethode als in der Betriebswirtschaftlehre vorherrschenden Methode der Unternehmensbewertung auch BFH-Urteil vom 1.7.2010 – IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056; BGH-Urteil vom 18.4.2002 – IX ZR 72/99, BGHZ 150, 319, BB 2002, 1384, und die Rechtsprechungsnachweis bei Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 995 ff.). Der …-Bericht prognostizierte für das Jahr 2005 ein Gesamtergebnis von … TDM, wobei noch keine Steuerbelastung zu berücksichtigen war und darauf verwiesen wurde, dass erhebliche Risiken bestanden, ob dieses Ziel erreicht würde. Das tatsächliche Ergebnis betrug im Jahr 2005 (umgerechnet) rd. … TDM, wobei die vorhergehenden und nachfolgenden Jahre bis 2009 deutlich niedrigere Ergebnisse auswiesen. Das tatsächliche durchschnittliche Jahresergebnis vor Steuern in den Jahren 2005 bis 2010 betrug umgerechnet rd. … TDM, allerdings unter gewinnmindernder Berücksichtigung der sich aus der Wertaufstockung ergebenden erhöhten Abschreibungen i. H. v. jährlich rd. … Mio. DM. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der in den Jahren vor der Einbringung und unmittelbar nach der Einbringung erzielten Verluste wäre eine Schätzung des künftigen Jahreserfolges aus Sicht des Einbringungszeitpunkts mit … bis … TDM schon eher günstig für die Klägerin und nur gerechtfertigt, wenn bei der Bemessung des Zinssatzes ein signifikanter Risikoaufschlag berücksichtigt wird. Das vereinfachte Ertragswertverfahren sieht in § 203 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) einen Zuschlag auf den Basiszinssatz von 4,5 % vor. Zu ähnlichen Zuschlägen für die Marktrisikoprämie gelangt auch Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 41 (lt. IDW danach 4,5 % nach Steuern und 5 % vor Steuern) und Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in Peemöller, a. a. O., S. 379 (genannt werden dort Werte ca. zwischen 4–6 %). Hiervon und von dem Zinsniveau im Einbringungszeitpunkt ausgehend, erscheint ein Kapitalisierungszinssatz von 10 % angemessen (Ausgangszinssatz 5 %, Risikozuschlag 5 %). Im Falle eines zu erwartenden Jahresergebnisses von … und dem vorgenannten Zinssatz i. H. v. 10 % ergäbe sich nach dem Ertragswertverfahren ein Unternehmenswert zwischen … und … Mio. DM.

Annahme des Vorhandenseins eines erheblichen negativen Geschäftswerts ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend

(4) Die von der Klägerin vorgelegten Bewertungsgutachten legen andererseits die Annahme nahe, dass im Falle einer Einzelbewertung der eingebrachten Wirtschaftsgüter (ohne Ansatz eines negativen Firmenwerts) in der Summe die von der Klägerin angesetzten Zwischenwerte erreicht werden. Die sich daraus ergebende Differenz zum vorgenannten nach einem Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert spricht dafür, dass die Annahme der Beteiligten zum Vorhandensein eines erheblichen negativen Geschäftswerts mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend ist.

Eingebrachter Teilbetrieb hatte somit als Sachgesamtheit keinen höheren Wert als den Buchwert

2. Ausgehend von den Werten, auf die sich die Beteiligten verbindlich verständigt haben, hatte der in die Klägerin eingebrachte Teilbetrieb somit als Sachgesamtheit (einschließlich des negativen Firmenwerts) keinen höheren Wert als den Buchwert. Entsprechend den unter C.I. dargelegten Grundsätzen zur Auslegung des § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 konnte die Klägerin damit allenfalls die Buchwerte der Einzelwirtschaftsgüter fortführen. Eine Aufstockung auf höhere Zwischenwerte war nicht zulässig. Ob im Streitfall der Wert des eingebrachten Teilbetriebs zumindest dem Buchwert entsprach und ob im Falle eines Unterschreitens des Buchwerts die Buchwerte der Einzelwirtschaftsgüter fortgeführt werden dürfen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn eine Verböserung ist dem Finanzgericht verwehrt.

Kostenentscheidung

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO.

Zulassung der Revision

E. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen. Bislang ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 eine Wertaufstockung auch dann vorgenommen werden darf, wenn zwar die Summe der Teilwerte der eingebrachten Einzelwirtschaftsgüter über dem Buchwert des eingebrachten Teilbetriebs liegt, nicht jedoch der (Teil-)Wert des eingebrachten Teilbetriebs als Sachgesamtheit. Zwar handelt es sich bei dem UmwStG 1995/2002 um im Jahr 2005 ausgelaufenes Recht. Dies steht einer Revisionszulassung jedoch nicht entgegen, weil zum einen noch von einer nicht unerheblichen Zahl offener Fälle zum UmwStG 1995/2002 auszugehen ist und zum anderen das Verständnis des UmwStG 1995/2002 auch die Auslegung des UmwStG 2006 beeinflussen könnte.

 

 

 

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