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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
29.06.2012
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Köln: Berechnung des Firmenwerts eines Versicherungsmaklerbüros mit modifiziertem Ertragswertverfahren

 

OLG Köln, Urteil  vom 28.02.2012

- Aktenzeichen 4 UF 186/11

(Vorinstanz: AG Brühl vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 33 F 322/99; )

Redaktionelle Leitsätze:

Der Firmenwert eines Versicherungsmaklerbüros ist nicht nach dem Substanzwert, sondern nach dem modifizierten Ertragswertverfahren zu berechnen.

Redaktionelle Normenkette: BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 2; BGB § 1375 Abs. 1;

Gründe

 

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, nämlich soweit sie mit ihrer Berufung die Abweisung der Widerklage insgesamt sowie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.151,19 € erstrebt. In Höhe von weitergehend geltend gemachten 96.848,81 € blieb die Berufung erfolglos. Dagegen hatte die zulässige Anschlussberufung des Beklagten insgesamt keinen Erfolg.

 

Der Klägerin steht nach §§ 1378 Abs. 1, 1376 Abs. 2, 1375 Abs. 1 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 3.151,19 € zu. Denn in dieser Höhe übersteigt der Zugewinn des Beklagten den Zugewinn der Klägerin zur Hälfte. Die Gegenüberstellung der Endvermögen ergeben auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Urteils, soweit dieses nicht von den Parteien angegriffen wird und unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgebrachten wechselseitigen Einwendungen der Parteien gegen einzelne Berechnungspositionen des Familiengerichts Folgendes zur Berechnung des Endvermögens der Klägerin zum Bewertungsstichtag 16.09.1999:

 
  

A. Endvermögen der Klägerin 

 

1. Wert des PKW der Klägerin 

7.106,93 

2. Wohnrecht der Klägerin in dem Haus S. X, XXXXX Y. 

34.492,32 € 

3. Versicherungswert A. Vers. zu Vers. Nr. X XXX XXX 

28.892,73 € 

4. Debet-Kontostand der Klägerin bei E. 

-2.324,94 € 

5. Sparguthaben bei der E. 

766,94 € 

Gesamtbetrag/Zugewinn Klägerin 

68.933,98 € 

  

Die Klägerin verfügte über kein Anfangsvermögen.

 

Zu den oben genannten Positionen gilt im Einzelnen:

 

Zu 1.:

 

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts geht der Senat nach Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Auswertung der zu den Akten gereichten Vertragsurkunde zu dem hier streitgegenständlichen PKW davon aus, dass der PKW der Klägerin zum Stichtag zu Eigentum gehörte. Der PKW war kein Leasingfahrzeug der vom Beklagten geführten „U. KG W. " (im Folgenden U. KG). Dies ergibt sich nach Anhörung der Parteien in Verbindung mit der Vertragsurkunde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und mit den Parteien erörtert wurde. So weist die auf die Klägerin lautende verbindliche Bestellung (Blatt 777 GA) darauf hin, dass die Klägerin als Käuferin auch Eigentümerin des PKW werden sollte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass der PKW vom Autohändler E. an die Klägerin übergeben wurde und bei Übergabe des PKW an die Klägerin Einigkeit darüber bestand, dass die Übergabe in Erfüllung des Vertrags auch zum Zwecke der Eigentumsübertragung vom bisherigen Eigentümer auf die Klägerin erfolgte (§ 929 ff. BGB). Der Wert des PKW wird nicht erheblich angegriffen.

 

Zu 2.:

 

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts muss auch das der Klägerin eingeräumte Wohnrecht an der Immobilie S. X, XXXXX Y., eingetragen in Abt. XX Nr. X des Grundbuchs des Amtsgerichts C. Grundbuch von Y. Blatt XXXX ihrem Aktivvermögen zugerechnet werden. Aufgrund des der Eintragung zugrunde liegenden Notarvertrags vom 08.03.1991 zu UR-Nr. XXX/XXXX vor Notar Dr. T. besteht das Wohnungsrecht für alle Räume im Obergeschoss. Ferner ist die Klägerin zur Mitbenutzung der Küche im Erdgeschoss sowie des Kellers und des Gartens berechtigt. Zudem kann die Klägerin gemäß vorgenanntem Notarvertrag die Rückübertragung der Grundstücksteile (1/2 Miteigentumsanteil) verlangen, falls der Beklagte ohne ihre Zustimmung über das übertragene Grundvermögen verfügt, es insbesondere belastet oder veräußert oder falls er vorverstirbt. Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs ist in Abt II Nr. 5 eine Rückauflassungsvormerkung in vorgenanntem Grundbuch bezüglich eines Hälfteanteils an dem Grundstück eingetragen. Diese Grundstückslasten haben vermögensrechtliche Wirkungen in zweierlei Hinsicht. Zum einen stellt die Rechtsposition der Klägerin einen Vermögenswert dar, da sie das Nutzungsrecht an dem ihr zugewiesenen Teil der Immobilie inne hat und zudem einen bedingten Rückübertragungsanspruch besitzt. Andererseits wird dadurch der Wert des dem Beklagten zu Eigentum gehörenden Grundbesitzes erheblich eingeschränkt, da er die Immobilie nur teilweise selbst nutzen kann und im Übrigen ohne Mitwirkung der Klägerin nicht frei hierüber verfügen kann.

 

So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 15.10.2003 - XII ZR 23/01 (FamRZ 2004, 527-529) ausgeführt, dass ein am Stichtag bestehendes Wohnrecht keine Verbindlichkeit des „belasteten Ehegatten" sei, die bei der Ermittlung des Endvermögens auf der Passivseite anzusetzen wäre, auch wenn dieser in der Ausübung seines Eigentums durch das Wohnrecht beeinträchtigt werde. Dem ist zu folgen. Denn nur das Grundstück ist mit dem Wohnrecht belastet. Deshalb muss bei der Ermittlung des Aktivvermögens des Grundstückeigentümers zunächst der Wert des Grundstücks ermittelt werden. Auf dieser Grundlage ist sodann der Wert des das Grundstück belastenden Wohnungsrechts zu ermitteln. Der Wert eines durch ein lebzeitiges Wohnrecht belasteten Grundstückeigentums ergibt sich dabei nicht ohne weiteres aus der Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks am ganzen Haus und dem Wert des nur auf einzelne Räume bezogenen lebzeitigen Wohnrechts. Dies wäre, wie schon der Blick auf die den Wert der jeweiligen Rechte beeinflussende unterschiedliche Lebenserwartung von Eigentümer (hier: Beklagter) und Wohnrechtsinhaberin (hier: Klägerin) zeigt, nicht richtig. Darüber hinaus war vorliegend noch zu berücksichtigen, dass der Klägerin bezüglich ihres früheren Hälfteanteils ein bedingter grundbuchlich gesicherter Rückübertragungsanspruch zusteht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, bei einem vom Sachverständigen D. gemäß Gutachten vom 11.08.2005 (Blatt 264 - 305 GA) angenommenen Sachwert der unbelasteten Immobilie von 196.000,00 € sowie einem Ertragswert von 179.000,00 € die „Wertminderung" durch die Belastungen mit 127.000,00 € anzunehmen, so dass letztlich ein vom Gericht angesetzter Grundstückswert von 69.000,00 € im Aktivvermögen des Beklagten verbleibt. Dabei war, wie auch in der Entscheidung des Amtsgerichts insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht frei über die Immobilie verfügen kann, in seiner Nutzung des Hauses stark eingeschränkt und auf die Mitwirkung der Klägerin angewiesen ist.

 

Andererseits kann die „Wertminderung" durch die Belastungen nicht spiegelbildlich als Vermögenswert ins Aktivvermögen der Klägerin eingestellt werden. Auch hier ist die eingeschränkte Nutzung der Immobilien zu berücksichtigen. Bei dem sich aus dem o.g. Gutachten ergebenden Zuschnitt des Hauses und unter Berücksichtigung seiner Lage wie auch des Alters der Klägerin - sie ist am 11.02.1942 geboren, war also am Stichtag 57 Jahre alt - erscheint auch in Ansehung der Tatsache, dass die Klägerin dem Beklagten eine Ablösung des Nutzungswerts bei Zahlung eines Betrags von rd. 35.000,00 € angeboten hat, der vom Beklagten vorgetragen Wert für das Wohnungsrecht mit 34.492,32 € angemessen. Die in dem Gutachten ausgeführten Beschreibungen von baulichem Zustand, Größe, Lage und Ausstattung der Immobilie ergeben für den Senat eine ausreichende Schätzgrundlage zur Bemessung des Wertes, wobei die Bewertung eher zurückhaltend erscheint, käme man doch bei einer Lebenserwartung der Klägerin zum Bewertungsstichtag im Jahre 1999 von noch 20 Jahren auf einen monatlichen Nutzungswert von rd. 150,00 €.

 

Zu 3.:

 

Entsprechend dem Vortrag des Beklagten ist nach Anhörung der Parteien und Auswertung der entsprechenden Unterlagen (Blatt 778, 779 GA) davon auszugehen, dass der Wert der A. Versicherung von 39.374,21 € zum Bewertungsstichtag 16.09.1999 nur um Darlehensbeträge von insgesamt 10.481,48 € auf 28.892,73 € zu kürzen ist. Zutreffend weist der Beklagten darauf hin, dass das Familiengericht hier teilweise eine Doppelberechnung vorgenommen hat. Es sind zu den gezahlten 10.481,48 € nicht zusätzlich darlehensweise nochmals 8.180,64 € gewährt worden, sondern letzt genannter Betrag ist in dem Gesamtbetrag von 10.481,48 € enthalten.

 

Zu 4.:

 

Gemäß der Urkunde Blatt 179 GA ergibt sich eine Verbindlichkeit bei der E. in EURO von 4.547,21 DM / 1,95583 = 2.324,95 € und ein Sparguthaben von 1.500,00 / 1,95583 = 766,94. Letzteren Betrag hatte das Familiengericht richtig von DM in EURO umgerechnet (siehe oben Nr. 5), während bei dem vom Familiegericht errechneten Umrechnungsbetrag von 2.436,85 € ein Rechenfehler unterlaufen ist.

 

Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erhobenen wechselseitigen Einwendungen der Parteien zu dem vom Familiengericht eingesetzten und zu korrigierenden Firmenwert der U. KG ergibt sich Folgendes zur Berechnung des Endvermögens des Beklagten zum Bewertungsstichtag 16.09.1999:

 

B. Endvermögen des Beklagten 

 

1. Wie vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt 

18.040,00 € 

2. Firmenwert der U. KG 

57.196,36 € 

3. Gesamtbetrag/Zugewinn Beklagter 

75.236,36 € 

Wie die Klägerin verfügte der Beklagte über kein Anfangsvermögen.

 

Zu den oben genannten Positionen gilt im Einzelnen:

 

Zu 1.:

 

Die Parteien haben die Berechnung des Familiengerichts insoweit nicht angefochten. Der Senat bezieht sich deswegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Urteil. Allerdings meint der Senat, dass der Firmenwert des vom Beklagten betriebenen Versicherungsmaklerbüros nicht nach dem Substanzwertverfahren sondern in Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens zu berechnen ist. In dem vom Familiengericht in Ansatz gebrachten Endvermögen von 18.040,00 € ist der vom Sachverständigen mit 19.357,97 DM bewertete Substanzwert der U. KG (siehe Seiten 63 - 70 des Gutachtens) enthalten, was bei dem nach der modifizierten Ertragswertmethode ermittelten Firmenwert zu berücksichtigen war.

 

Zu 2.:

 

Unter Berücksichtigung des zu Ziffer 1. Gesagten ergibt sich nach dem überzeugenden Gutachten des Dipl. I. vom 27.06.2006 (Sonderband Gutachten) und den hierzu erteilten schriftlichen Stellungnahmen und Erläuterungen vom 18.03. 2008 (Blatt 428 - 434 GA, 16.06.2008 (Blatt 478, 479 GA) und 08.09.2008 (Blatt 502, 503 GA) ein anzusetzender Firmenwert von 221.806,66 DM nach der modifizierten Ertragswertmethode.

 

Soweit der Beklagte der Meinung ist, der von ihm geführten U. KG komme über den eigentlichen Substanzwert kein darüber hinausgehender Firmenwert zu, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Behauptung des Beklagten zutreffend ist, dass Versicherungsmaklerbüros generell keinen eigenständigen über den Substanzwert hinausgehenden Firmenwert haben, weil sie unverkäuflich seien. So ergibt sich aus den folgenden Ausführungen, dass von einer generellen Unverkäuflichkeit von Versicherungsmaklerfirmen nicht ausgegangen werden kann. Dass ausnahmsweise die vom Beklagten betriebene U. KG in ihrer Firmenstruktur so entscheidend vom Durchschnittsbild eines Versicherungsmaklerbüros abweicht, dass speziell für diese von einer Unverkäuflichkeit auszugehen ist, kann nicht festgestellt werden. Eine solche Ausnahmestruktur ergibt sich weder aus dem Vortrag des Beklagten, noch kann sie dem in erster Instanz eingeholtem Gutachten des Dipl. I. vom 27.06.2006 (Sonderband Gutachten) und den hierzu erteilten schriftlichen Stellungnahmen und Erläuterungen vom 18.03. 2008 (Blatt 428 - 434 GA) 16.06.2008 (Blatt 478, 479 GA) und 08.09.2008 (Blatt 502, 503 GA) entnommen werden. Der Sachverständige setzt sich mit Kundenstamm und Firmenstruktur umfassend auseinander und stellt Vergleiche zur branchenüblichen bundesweiten Strukturen an, weist auch auf Besonderheiten hin, ohne dass sich hieraus ein Unvergleichbarkeit mit anderen Versicherungsmaklerunternehmen ergeben würde. Der Senat ist deshalb aufgrund des überzeugenden Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass zum Bewertungsstichtag der Firmenwert mit 221.806,66 DM in Ansatz zu bringen ist.

 

Zur generellen Bewertbarkeit des Firmenwertes eines Versicherungsmaklerbüros haben H., V., und W. in ihrem Aufsatz „Die Bewertung von Versicherungsmaklerunternehmen in Deutschland" (in VW 1998, 396 ff.; 473 ff.) unter Verweis auf weitere Literaturstellen im einzelnen ausgeführt, dass Versicherungsmaklerunternehmen durchaus ein eigener Firmenwert zuzurechnen ist. Schwierigkeiten bestehen allerdings die geeignete Methode zu wählen, um diesen Firmenwert zutreffend ermitteln zu können. So hat sich in der Praxis in den hier zu beurteilenden Fällen im Zugewinnausgleichsverfahren das Ertragswertverfahren bei der Bewertung freiberuflicher Unternehmen weitgehend durchgesetzt. Der Wert eines Unternehmens resultiert aus seiner Fähigkeit, Einnahmenüberschüsse zu erwirtschaften. Alle Bewertungsüberlegungen sind damit theoretisch aus der Investitionsrechnung abzuleiten. Der Ertragswert eines Unternehmens entspricht dem Barwert der auf den Bewertungsstichtag abgezinsten erwarteten zukünftigen Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die bei Erhaltung der ertragbringenden Substanz des Unternehmens den Anteilseignern zufließen.

 

Teilweise wird auch das Umsatzverfahren, insbesondere bei der Bewertung von Handelsunternehmen mittlerer Größenordnung, Dienstleistungsunternehmen (Werbeagenturen, Reisebüros) sowie bei freiberuflichen Zusammenschlüssen wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften, Anwaltssozietätent favorisiert, weil unter der Voraussetzung eines stabilen Umsatz-Kostenverhältnisses es möglich sei, die zukünftigen Ertragsüberschüsse als Prozentsatz des durchschnittlichen Umsatzes zu berechnen. Die so ermittelten durchschnittlichen und zukünftig als konstant unterstellten jährlichen Ertragsüberschüsse könnten unter Anwendung der finanzmathematischen Regeln zur Berechnung einer ewigen Rente auf den Bewertungszeitpunkt diskontiert werden.

 

Schließlich wird auch die Discounted Cash Flow Methode zur Ermittlung des Firmenwertes angewandt. Folgend der Methode des Discounted Cash Flow (DCF) ermittelt sich der Gesamtwert des Unternehmens wie bei dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage der geplanten Zukunftserfolge. Der Unterschied zum Ertragswertverfahren besteht in der Abgrenzung der Zukunftserfolge des Unternehmens. Zukunftserfolg einer Periode ist nach der DCF-Methode der freie Cash Flow der Periode, der dem Unternehmen in dieser Periode entziehbare Nettoüberschuss an liquiden Mitteln bietet.

 

Sowohl beim Umsatzverfahren wie auch beim Ertragswertverfahren haben sich bei Versicherungsmaklerunternehmen ausgewählte bewertungsrelevante und erfolgsdeterminierende Gesichtspunkte bei der Firmenbewertung herausgebildet (vgl. H. , V. , und W. a.a.O.). Wesentlicher Erfolgsfaktor eines Versicherungsmaklerunternehmens ist der Kundenstamm, so dass alle Faktoren, die einen Einfluss auf den Kundenstamm haben, auch den Wert des Maklerunternehmens beeinflussen. Unabhängig von der Zusammensetzung des Kundenstammes (Kundenstruktur) sinkt das für den Kundenstamm als Ganzes bestehende inhärente Risiko mit steigender Kundenzahl, da in der Regel der Verlust eines Kunden relativ weniger stark ins Gewicht fällt. Weiterhin kann der Kundenstamm um so höher zu bewerten sein, je länger bereits eine vertragliche Beziehung zu den Kunden besteht. Der Wert des Kundenstammes wird auch von der Versicherungssparte beeinflusst. Bei der Unterscheidung zwischen Industriekunden- und Privatkundengeschäft ist der Wert eines Maklerunternehmens mit Industriekunden tendenziell höher als der Wert eines Maklers mit Privatkunden, weil die Courtage pro Kunde im Industriekundenbereich regelmäßig höher als im Privatkundenbereich ist. Damit einher geht ein geringerer Aufwand zur Generierung des Umsatzvolumens. So erwirtschaften Spezialmakler im Industrieassekuranzbereich tendenziell höhere Renditen als nicht spezialisierte Makler.

 

Des Weiteren spielt die geographische (räumliche) Ausrichtung eine Rolle. Das Versicherungsmaklergeschäft ist wie das gesamte Versicherungsgeschäft ein überwiegend regionales Geschäft. Je stärker die regionale Präsenz eines Maklers ist, desto höher ist tendenziell der Wert des Maklerunternehmens.

 

Der Erfolg eines Versicherungsmaklerunternehmens kann auch von der Anzahl und der Qualifikation der mit dem Versicherungsvertrieb und der Beratung betrauten Mitarbeiter abhängen. Aufgrund der zwischen den Kunden und Mitarbeitern bestehenden persönlichen Kontakte können Mitarbeiter einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zum Zukunftserfolg des Versicherungsmaklerunternehmens leisten. Mit steigendem Mitarbeiterstand sinkt daher in der Regel das Risiko eines empfindlichen Umsatzeinbruches bei Verlust einzelner Mitarbeiter. Arbeitet wie vorliegend der Unternehmenseigner im eigenen Unternehmen mit, so ist er es, der in der Regel den intensivsten Kontakt mit den Kunden pflegt. Diese Art der (zumindest) teilweisen Personalunion von Unternehmenseigner und Unternehmensmanagement ist typisch für die Mehrzahl der deutschen Versicherungsmaklerunternehmen.

 

Ein potentieller Käufer vergleicht die aus seiner Sicht zu erwartende Entwicklung der Rentabilität der Zielgesellschaft mit der durchschnittlichen Branchenrentabilität. So kann auch eine Integration in die eigene Organisation geplant sein. Die zu erwartende Rentabilität der Zielgesellschaft betrifft dabei die erwartete Rentabilität nach Integration derselben in die Organisationsstrukturen und -prozesse des Käufers. Sie ist danach von den anderen wertdominierenden Gegebenheiten, wie der Eigentümerdominanz, entflochten. Wegen der verschärften Wettbewerbssituation auf dem Markt für Versicherungsmaklerdienstleistungen treten Ertragsgesichtspunkte immer stärker in den Vordergrund.

 

Weitere beachtenswerte Bewertungskriterien können getätigte und geplante (notwendige) Investitionen, der Schadensverlauf, die Einpassungsfähigkeit in das Geschäft des Käufers und die Erzielung von Synergien sein.

 

Der Senat sieht trotz der von H. , V. und W. (a.a.O.) gewählten Kritik zur Unternehmensbewertung nach dem modifizierten Ertragswertverfahren diese Methode gleichwohl als geeignet an, soweit wie vorliegend durch eine umfassende Bilanzanalyse durch den Sachverständigen die oben genannten Bewertungskriterien hinreichende Beachtung gefunden haben. Wenn wie vorliegend hinreichend fundiertes und qualifiziertes Datenmaterial auch zur Ermittlung des Einflusses des vorwiegend eigentümerdominierten Management-Faktors auf die Ertragskraft für eine richtige Anwendung der Ertragswertmethode verfügbar ist, führt die modifizierte Ertragswertmethode zu einem genügend objektivierten Unternehmenswert.

 

Der Sachverständige Dipl. I. hat in seinem Gutachten vom 27.06.2006 (Sonderband Gutachten) zur Ermittlung des ideellen Werts der Praxis zunächst nach dem Umsatzwertverfahren auf die Umsatzentwicklung der U. KG abgestellt. Er hat den nachhaltig erzielbaren zukünftigen Jahresumsatz als modifizierte Bemessungsgrundlage ermittelt. Hierfür hat er auf die Umsatzentwicklung der Jahre 1994 - 1999 abgestellt (Seiten 28 - 31 des Gutachtens). Sodann hat er eine korrigierte Ertragsübersicht unter Berücksichtigung der konkreten Ertragssituation erstellt (Seite 32 des Gutachtens). Im Anschluss hat der Sachverständige die Aufwendungen in den Jahren 1994 - 1999 (Seiten 33, ff. des Gutachtens) ermittelt und hier u.a. die Personalkosten (abwechselnd Beschäftigung von Vollzeit-, Teilzeit- und Aushilfskräften) analysiert und die Umsatzentwicklung bis 1999 untersucht. Die Abschreibungen wurden korrigiert (Seite 36 des Gutachtens) und der kalkulatorische Zins festgelegt (Seiten 38, 39 des Gutachtens). Hierzu wurde zum außerordentlichen Aufwand Stellung genommen und die Werbe- und Reisekosten wurden einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Schließlich wurde der festgestellte Anstieg der Verkaufsprovisionen untersucht (Seite 40 des Gutachtens). Auf Seite 41 des Gutachtens folgt dann die Aufstellung der korrigierten Aufwendungen vor Ertragssteuern sowie auf Seite 42 die Aufstellung der korrigierten Ergebnisse vor Ertragssteuern, wobei der Sachverständige zu einem nachhaltig erzielbaren Ergebnis vor Ertragssteuern nach Gewichtung ab 1995 pro Jahr von 171.824,84 DM kam (Seite 42 des Gutachtens). Den zu kalkulierenden Unternehmerlohn hat der Sachverständige für den Senat überzeugend auf Seite 43 seines Gutachtens am Gehalt eines Innendienstlers nach Tarifgruppe VI gem. Gehaltstarifvertrag des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland mit 20 % Aufschlag für die Arbeitgeberanteile Sozialversicherung und 30 % Risikozuschlag für die Übernahme der Geschäftsführung ausgerichtet und mit 144.100,86 DM bemessen.

 

So kam er zu einem nachhaltigen Ergebnis nach Unternehmerlohn von 27.723,98 DM (Seite 43,44 des Gutachtens). Bei der Ertragssituation war davon auszugehen, dass keine Gewerbesteuer bei Berücksichtigung des geltenden Freibetrages anfällt (Seite 45 des Gutachtens). Abzuziehen waren aber 35 % kalkulatorische Einkommenssteuer auf 27.723,98 DM, also 9.703,39 DM (Seite 45 des Gutachtens).

 

Das nachhaltig erzielbare Ergebnis nach Ertragssteuern belief sich damit auf 18.020,59 DM (Seite 46 des Gutachtens):

 

Da der Beklagte keine Planzahlen vorlegte, war seitens des Gutachters eine konkrete Analyse für die Zukunft nicht möglich war (Seite 49 des Gutachtens). Der Sachverständige kam jedoch zu dem Ergebnis, dass nach allgemeinen Gesichtspunkten gemäß der generellen Entwicklung von einer anhaltend positiven Entwicklung für das Versicherungsmaklerbüro U. KG anhand der sich seit 1994 kontinuierlich steigernden Provisionserlöse auszugehen sei, so dass das auf Seite 46 des Gutachtens festgestellte nachhaltig erzielbare Betriebsergebnis eine verlässliche Zukunftsprognose wiedergebe (Seite 49 des Gutachtens). Der Beklagte hat dieser Entwicklungsprognose nicht konkret widersprochen, insbesondere keine Betriebsergebnisse zu den Akten gereicht, die dem Gutachten entgegenstünden.

 

Schließlich hat der Sachverständige den Kapitalisierungszins unter Beachtung von Risikozuschlägen und unter Berücksichtigung der Ertragsentwicklung 1994 - 1999 und der Umsatzrenditen errechnet (Seiten 56, 57 des Gutachtens). Berücksichtigt wurde dabei die regionale Konkurrenzsituation mit „massenhafter" Konkurrenz am Standort L. mit im Vergleich zum Bundesdurchschnitt erhöhter Konkurrenzsituation (Seite 58 des Gutachtens), die geänderte Gesetzeslage im schwieriger werdendem Versicherungsmarkt (Seite 58 des Gutachtens) sowie der Umstand, dass 70 % Abschlussprovisionen als Umsatzerlöse bei überwiegend Kleingewerbetreibenden mit erhöhter Stornogefahr erzielt werden (Seiten 59, 60 des Gutachtens).

 

Der so ermittelte Kapitalisierungszins bei einem Basiszins von 6,5 % und einem Risikozuschlag 6 % = 12,5 % abzüglich 35 % Einkommensteuer und ohne Wachstumsabschlag von 8,12 (Blatt 61 GA) kann nach Auffassung des Senats nicht beanstandet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Berechnung betriebswirtschaftlichen Regeln widersprechen würde.

 

Ertrag X 100 18.020,59 DM * 100

 

Nach der Formel --------------------- = ----------------------------- errechnet sich der

 

Zinssatz 8,12

 

Ertragswert von 221.806,66 DM.

 

Nach Berechnung der latenten Einkommenssteuer auf den Ertragswert als Veräußerungsgewinn (Seite 72 des Gutachtens) von 90.582,30 DM, errechnet sich ein Nettoertragswert von 221.806,66 DM - 90.582,30 DM = 131.224,36 DM, was 67.093,95 € entspricht. Abzüglich des bereits angerechneten Substanzwertes von 9.897,59 € ergibt dies einen noch zu berücksichtigenden Firmenwert von 57.196,36 €.

 

Der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin errechnet sich damit wie folgt:

 

C. Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin 

 

Zugewinn Beklagter 

75.236,36 € 

Zugewinn Klägerin 

-68.933,98 € 

Differenzbetrag 

6.302,38 € 

Ausgleichsforderung der Klägerin 

3.151,19 € 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage der Unternehmensbewertung freiberuflicher Unternehmen ist höchstrichterlich geklärt und die Unternehmensbewertung in concreto Aufgabe des Tatrichters unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls.

 

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 124.945,59 € und zwar entfallen auf die Berufung der Klägerin 100.117,29 € und auf die Anschlussberufung 24.828,30 €.

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