R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
24.11.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
FG Baden-Württemberg: Bei Einlage mit Abbruchabsicht sind Abbruchkosten und Gebäuderestwert Herstellungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.7.2011 - 2 K 4725/09, rkr.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2995-1

unter www.betriebs-berater.de

LEITSÄTZE (DER KOMMENTATORIN)

1. Wird ein für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutztes

Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, um es nach Abbruch des

Bestandsgebäudes und Neubebauung betrieblich zu nutzen, sind Abbruchkosten

und Gebäuderestwert Herstellungskosten des Neugebäudes.

2. Wird ein Grundstück außerbetrieblich genutzt, führt allein die Absicht

einer künftigen betrieblichen Nutzung nicht zu einer Einlage. Eine Einlage

kann erst angenommen werden, wenn eine endgültige Funktionszuweisung

oder ein subjektiver Widmungsakt zum Betriebsvermögen vorliegt.

Tatbestand

Streitig ist, ob Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) und Abrisskosten als Werbungskosten oder als Herstellungskosten zu berücksichtigen sind.
 
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger verpachtete seinen Betrieb, ein Betten-Fachgeschäft, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Firma C GmbH (C GmbH) in X, deren Geschäftsführer er war. Die Klägerin war bei der GmbH als kaufmännische Angestellte beschäftigt.
 
Die C GmbH hatte ihre Geschäft zunächst in angemieteten Räumen in der ... straße in X betrieben. Der Pachtvertrag war von der C GmbH im Jahr 1987 abgeschlossen worden und war befristet auf das Jahr 2002. Es bestand für die C GmbH die Option, den Pachtvertrag zwei Mal für jeweils fünf Jahre zu verlängern. Im Jahr 2002 verlegte die C GmbH ihren Betrieb in das von den Klägern neu erbaute Geschäftshaus in der L ... straße, X.
 
Der Kläger hatte das Grundstück, L ... straße, das mit einem Geschäfts- und Wohnhaus aus dem Jahre 1905 bebaut war, im Jahr 1988 erworben. Er hielt das Grundstück zunächst in seinem Privatvermögen und erzielte aus der Vermietung des Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Das Ladengeschäft war bis zum 31. Januar 2001 an die Firma D vermietet (s. Schreiben des Steuerberaters der Kläger vom 13. März 2009, Bl. 67 f. d. Rechtsbehelfsakte). Die Wohnung war bis zum 31. Dezember 2000 an Privatleute vermietet (s. Mietvertrag vom 20. Dezember 1997, Bl. 79 d. Rechtsbehelfsakte).
 
Bereits im Jahr 1999 war das Architekturbüro E von den Klägern beauftragt worden, ein Gesamtkonzept zu entwickeln, das eine Verlegung des Betriebs der C GmbH in die L ... straße ermöglichen sollte. Geplant war zunächst, das Altgebäude möglichst zu erhalten und an dessen Ostseite einen neuen Gebäudeteil anzubauen. Nachdem sich jedoch im Rahmen der Vorplanung herausgestellt hatte, dass dies nur unter nicht vertretbarem Aufwand möglich gewesen wäre (s. hierzu die schriftlichen Stellungnahmen des Architekten E vom 5. März 2008, Bl. 38 d. Rechtsbehelfsakte, und der mit der Bauausführung beauftragten Firma ... bau GmbH & Co. KG vom 28. Februar 2008, Bl. 43 d. Rechtsbehelfsakte), entschlossen sich die Kläger zum Abriss des Gebäudes und zum Neubau eines modernen Geschäftshauses.
 
Die untere Denkmalschutzbehörde gab am 14. September 2000 im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt die Erklärung ab, dass es sich bei dem Gebäude L ... straße, X, nicht um ein Kulturdenkmal im Sinne des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes handele und bei Veränderungen/Umbau/Abbruch/Neubau Belange der Denkmalpflege nicht berührt seien (s. Aktennotiz Bl. 85 d. Rechtsbehelfsakte).
 
Am 20. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei der zuständigen Baurechtsbehörde den Neubau eines Geschäftshauses (s. Bl. 25. d. Rechtsbehelfsakte). Der Vorentwurf zu den Bauplänen des Neubaus datierte vom 28. Juni 2000 (Bl. 46 ff. d. Rechtsbehelfsakte).
 
Die Abbruchgenehmigung hinsichtlich des Wohn- und Geschäftshauses L ... straße wurde am 12. Februar 2001 (s. Bl. 28 d. Rechtsbehelfsakte) und die Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses am 14. März 2001 (s. Bl. 29 d. Rechtsbehelfsakte) erteilt.
 
Das neu errichtete Geschäftshaus verpachtete der Kläger im Rahmen der bestehenden Betriebsaufspaltung an die C GmbH. Am 1. Februar 2001 wurde das Grundstück, L ... straße als Einlage in das Betriebsvermögen des Klägers mit einem Wert von 122.880 EUR gebucht (s. Bl. 87 f. d. Rechtsbehelfsakte).
 
10 
In der Einkommensteuererklärung für 2001 vom 30. April 2003 erklärte der Kläger hinsichtlich des bebauten Grundstücks L ... straße Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in Höhe von 3.785 DM und Werbungskosten in Höhe von 545.054 DM, somit negative Einkünfte in Höhe von 541.269 DM. Als Werbungskosten machte er die Abschreibung des Restbuchwerts des abgerissenen Gebäudes in Höhe von 444.553 DM und Abbruchkosten in Höhe von 82.563 DM geltend.
 
11 
Das Finanzamt - FA - erkannte die geltend gemachten Verluste im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 24. Juni 2003 zunächst an. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Bescheid zum 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 24. Juni 2003 wurde ein nach § 10d Abs. 4 EStG verbleibender Verlustvortrag in Höhe von 218.076 DM festgestellt
 
12 
Im Jahr 2007 wurde bei dem Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2002 - 2004 durchgeführt. In dem Bericht über die Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes L ... straße und die Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes im Jahr 2001 zu aktivieren seien (vgl. Tz. 13 des Berichts über die Außenprüfung vom 3. Juli 2007). Das FA folgte den Feststellungen der Außenprüfung und änderte mit Bescheid vom 27. August 2007 die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Dadurch verminderten sich die für den Veranlagungszeitraum 2001 erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 527.116 DM (s. Tz. 18 des Berichts über die Außenprüfung vom 3. Juli 2007). In der Folge änderte das FA gemäß § 164 Abs. 2 AO mit Bescheiden jeweils vom 28. August 2007 die Einkommensteuerfestsetzungen für 2002 und 2003, da sich für diese Jahre aufgrund der Aktivierung des Gebäuderestwerts und der Abbruchkosten eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung - AfA - zu Gunsten des Klägers ergab.
 
13 
Mit Bescheiden vom 27. bzw. 28. August 2007 hob das FA die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001, 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 nach § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG auf.
 
14 
Gegen die Einkommensteueränderungsbescheide für 2001 - 2003 und die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2001, 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 ließen die Kläger am 26. September 2007 Einspruch einlegen und machten den Werbungskostenabzug hinsichtlich des Restbuchwerts und der Abbruchkosten geltend.
 
15 
Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2009 verwarf das FA die Einsprüche wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 als unzulässig und wies im Übrigen die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
16 
Die Einsprüche wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 seien nicht zulässig, weil die Kläger insoweit keine Beschwer geltend gemacht hätten. Die Aktivierung des Gebäuderestwerts und der Abbruchkosten hätten zu einer Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage und folglich der AfA zu Gunsten des Klägers geführt. Im Übrigen seien die Einsprüche unbegründet. Es sei davon auszugehen, dass das Grundstück L ... straße, X, vom Kläger in sein Betriebsvermögen eingelegt worden sei und die Einlage mit der Absicht erfolgte, das bestehende Altgebäude abzubrechen und einen Neubau zu errichten.
 
17 
Die am 23. November 2009 erhobene Klage richtete sich zunächst gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2001 - 2003 und gegen die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2001, 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2002 und 2003 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 richtete.
 
18 
Zur Begründung der Klage lassen die Kläger vortragen, sie hätten bereits Ende 1999 beabsichtigt, das bebaute Grundstück L ... straße in X der C GmbH zu überlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - werde ein Grundstück bereits dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Steuerpflichtige mit einer Tätigkeit beginne, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet sei. Vorliegend habe der Kläger Ende des Jahres 1999 den Architekten mit der Konzeption des Bauvorhabens zur Nutzung durch die C GmbH unter Einbeziehung der Altbausubstanz beauftragt. Das Grundstück sei damit bereits Ende 1999 zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Abbruchabsicht des Klägers bestanden, da dieser noch davon ausgegangen sei, dass die Altbausubstanz mit in das Bauvorhaben einbezogen werden könne. Danach sei die Einlage in das Betriebsvermögen nicht in Abbruchabsicht erfolgt, so dass der Restbuchwert und die Abbruchkosten nicht zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zählten, sondern als Werbungskosten im Veranlagungszeitraum 2001 zu berücksichtigen seien.
 
19 
Zudem sei die vom FA durchgeführte Besteuerung unbillig. Hätte der Kläger das Gebäude an einen Dritten vermietet bzw. wären die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung nicht erfüllt gewesen, wären die vom Kläger begehrten Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG anzuerkennen gewesen, da eine Einlage in Abbruchabsicht nicht vorgelegen hätte. Lediglich die ertragsteuerliche Systematik und die Konstruktion der Betriebsaufspaltung führe vorliegend über die Einlage zur der Fiktion eines Erwerbsvorgangs und damit zur Anwendung der Rechtsprechung über den Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht.
 
20 
Die Kläger beantragen, den Bescheid über Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2001 vom 27. August 2007 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 vom 27. August 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2009, aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
 
21 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
 
22 
Gegen den Vortrag des Klägers, das Grundstück L ... straße, X, sei bereits im Jahr 1999 in das Betriebsvermögen eingelegt worden, spreche, dass in diesem Jahr keine eindeutige Einlagehandlung vorgenommen worden sei, so dass es an einer Zuordnung zum Betriebsvermögen fehle. Allein die Tatsache, dass das Grundstück zukünftig dem Betrieb habe dienen sollen, reiche nicht aus. Vielmehr erfordere die Widmung eines Wirtschaftsguts für betriebliche Zwecke regelmäßig die Aktivierung in der Bilanz. Diese sei erst am 1. Februar 2001 durch Einbuchung erfolgt, somit erst nach der Entscheidung des Klägers, das Gebäude abzubrechen. Anhaltspunkte für eine frühere Zuordnungsentscheidung lägen nicht vor. Im Gegenteil lasse die Tatsache, dass der Kläger die Abbruchkosten und den Restbuchwert im Veranlagungszeitraum 2000 (gemeint ist wohl 2001) als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht habe, darauf schließen, dass eine frühere Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht beabsichtigt gewesen sei. Schließlich verweist das FA darauf, dass der Besteuerung nicht ein gedachter, wenngleich möglicher, sondern ein tatsächlich verwirklichter Sachverhalt zugrunde zu legen sei.
 
23 
Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am 5. Juli 2011 statt.
 
24 
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21. April 2011 (Gerichtsakte Bl. 79 f.) wurde in der mündlichen Verhandlung zu den Einzelheiten der Planung und der Durchführung des Abrisses und Neubaus des Gebäudes L ... straße, X, der Architekt E als  Zeuge vernommen. Hinsichtlich dessen Aussagen wird auf die betreffende Tonträgeraufnahme verwiesen (CD siehe Umschlag, Gerichtsakte Bl. 121 d. Gerichtsakte).
 
25 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die Kläger betreffend zwei Bände Einkommensteuerakten, ein Band Rechtsbehelfsakten, drei Bände Betriebsprüfungsakten, ein Band Bilanzakten und ein Band allgemeiner Vertragsakten vor.
 

Entscheidungsgründe

26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
 
27 
Der Bescheid für 2001 über Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 27. August 2007 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 vom 27. August 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2009, sind rechtmäßig. Das FA hat zu Recht den Restbuchwert des abgerissene Gebäudes sowie die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Betriebsgebäudes gerechnet und die steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung versagt.
 
28 
1. Hat der Erwerber ein objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in Abbruchabsicht angeschafft, so gehören, wie der BFH in seinem Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 im einzelnen dargelegt hat, der Restbuchwert und die Abbruchkosten, wenn der Gebäudeabbruch mit der Herstellung des neuen Wirtschaftsguts in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Diese zunächst für den entgeltlichen Erwerb getroffene Aussage hat der BFH in seinen Urteilen vom 7. Dezember 1978 I R 142/76, BFHE 128, 178, BStBl II 1979, 729 und vom 9. Februar 1983 I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451 auf den Fall ausgedehnt, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einlage eines bis dahin zum Privatvermögen gehörenden bebauten Grundstücks die Absicht hatte, das Gebäude abzubrechen. Beide Urteile betrafen Sachverhalte, in denen die Einlage im Zeitpunkt der Eröffnung des Gewerbebetriebs erfolgte.
 
29 
Gleiches muss nach der Rechtsprechung des BFH gelten, wenn das bebaute Grundstück in das Betriebsvermögen eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes eingelegt wird. Ausschlaggebend für die Gleichbehandlung ist die Vergleichbarkeit der Einlage mit dem Erwerb unter dem Gesichtspunkt der AfA-Voraussetzungen (§ 7 EStG). Da die Einlage allgemein als anschaffungsähnlicher Vorgang behandelt wird (Anschaffung im weiteren Sinne, vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1984 IV R 224/80, BFHE 140, 270, BStBl II 1984, 312), müssen für die AfA die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts. Gesetzeszweck und Rechtsnatur der Einlage gebieten hier keine unterschiedliche Behandlung (BFH Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).
 
30 
2. Im Streitfall erfolgte die Einlage des bebauten Betriebsgrundstücks L ... straße, X, in das Betriebsvermögen des Klägers mit der Absicht, das alte Wohn- und Geschäftshaus abzureißen, um ein neues Geschäftshaus zu errichten.
 
31 
a) Das bebaute Grundstück L ... straße wurde frühestens mit der Stellung des Bauantrags im Dezember 2000 in das Betriebsvermögen des Klägers eingelegt. Es war vor diesem Zeitpunkt weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers zuzurechnen.
 
32 
aa) Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315, m.w.N.). Das Wirtschaftsgut muss sich, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig im Sinne von "erforderlich", so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987, IV R 175/85, BFHE 149, 193, BStBl II 1987, 430). Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, 171, BStBl II 1981, 564). Die Bestimmung erfordert eine endgültige Funktionszuweisung; dies ist auch schon die abschließende Bestimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsgutes im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, m. w. N.).
 
33 
Ein Wirtschaftsgut kann danach als Anlageobjekt oder als auf Vorrat gehalten dem notwendigen Betriebsvermögen zugehören; dies setzt aber voraus, dass eine andere als die betriebliche Verwendung nach den objektiven Gegebenheiten künftig nicht in Betracht kommen wird.
 
34 
Hat der Steuerpflichtige einem Wirtschaftsgut eine seinem Betrieb dienende Funktion hingegen endgültig zugewiesen, auch wenn der konkrete Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst in der Zukunft liegt, so bedarf es für die Zurechnung zum notwendigen Betriebsvermögen keiner weiteren Willenserklärung des Steuerpflichtigen, insbesondere keiner diesbezüglichen Erklärung oder Buchung. Vielmehr treten die steuerlichen Folgen der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen kraft Gesetzes ein (vgl. § 38 Abgabenordnung -AO-).
 
35 
Ob ein Gegenstand durch Erwerb zu einem Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens geworden ist, ist im wesentlichen Tatfrage (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1977 VIII R 29/75, BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330; vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29).
 
36 
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Zugehörigkeit des abgerissenen Gebäudes zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers vor der Stellung des Bauantrags  zu verneinen. Dieser Feststellung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
37 
Der Kläger hat das Wohn- und Geschäftshaus L ... straße im Jahr 1988 erworben und bis zu seinem Abriss an fremde Dritte vermietet und somit nicht unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt. Zwar hatte der Kläger bereits bei Erwerb des Grundstücks im Jahr 1988 in Betracht gezogen, dass die C GmbH ihren Betrieb nach dem Ablauf ihres Pachtvertrages im Jahre 2002 in das Gebäude L ... straße verlegt. Der Einsatz des 1905 erbauten Gebäudes als Wirtschaftsgut im Rahmen der Betriebsaufspaltung war aber vor der konkreten Planung noch nicht sicher, da der geplante Umbau des Gebäudes aufgrund der alten Bausubstanz nur unter sehr hohem - für die Kläger nicht mehr vertretbarem - Aufwand möglich gewesen wäre. Dem Gebäude fehlte danach die objektive Eignung, für den vom Kläger verpachteten Betrieb genutzt zu werden. Die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen erfordert indes eine endgültige Funktionszuweisung. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsgutes im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (vgl. BFH Urteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246; BStBl II 1991, 829).
 
38 
Hierfür spricht auch, dass der fachkundig vertretene Kläger in seinen Steuererklärungen und in der Buchführung bis Januar 2001 keinen betrieblichen Bezug des bebauten Grundstücks dokumentiert bzw. verlautbart hat. Er erklärte noch im Streitjahr 2001 die Einnahmen aus der Vermietung des Gebäudes L ... straße als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG und aktivierte das Grundstück erst im Januar 2001 durch die Buchung als Einlage in seinem Betriebsvermögen.
 
39 
cc) Da der Kläger vor der Stellung des Bauantrags im Dezember 2000 nicht eindeutig dokumentiert hat, dass er das abgerissenen Gebäude dem Betriebsvermögen widmet, scheidet vor diesem Zeitpunkt auch eine Berücksichtigung als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen aus. Zu dem gewillkürten Betriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Der subjektive Widmungsakt ist für die Begründung gewillkürten Betriebsvermögens konstitutiv. Eine Einlage i.S. des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG setzt nach ständiger Rechtsprechung eine ausdrückliche oder schlüssige Einlagehandlung voraus, die von einem entsprechenden unternehmerischen Willen getragen sein muss. Der Willensentschluss des Steuerpflichtigen muss in der Regel durch ein tatsächliches Geschehen, ein Verhalten des Steuerpflichtigen äußerlich erkennbar und auf objektiv nachprüfbare Weise dokumentiert werden. Die buchmäßige (bilanzielle) Behandlung eines Geschäftsvorfalls ist dabei ein - widerlegbares - Indiz für die subjektive Willensbildung des Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Urteile v. 19. März 1981 IV R 39/78, BStBl. II 1981, 731; v. 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393; v. 25. November 1997 VIII R 4/94, BStBl. II 1998, 461) und erfolgt durch Ausweis des Wirtschaftsguts in den betrieblichen Büchern.
 
40 
Das bebaute Grundstück L ... straße war seit dem Erwerbsjahr 1988 im Sinne der vorstehenden Grundsätze zwar geeignet, den Betrieb des Klägers - als möglicher Geschäftsraum wie auch zur Stärkung der Kapitalbasis - zu fördern; es wurde jedoch mangels Bilanzausweises bis zur Einlage im Januar 2001 dem Betrieb subjektiv nicht gewidmet. Anhaltspunkte für eine frühere Zuordnungsentscheidung liegen nicht vor. Nach außen dokumentiert wurde eine mögliche Zuordnung des bebauten Grundstücks zum Betriebsvermögen erstmals mit der Beauftragung des Architekten, der jedoch bereits bei der Vorplanung feststellte, das ein Umbau des bereits bestehenden Gebäudes aufgrund der hohen Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Der Kläger hielt aus diesem Grund auch nicht an den Umbauplänen fest, so dass das Gebäude - da es als Wirtschaftsgut für die betriebliche Nutzung nicht geeignet war - nicht dem Betriebsvermögen gewidmet wurde.
41 
b) Zum Zeitpunkt der Einlage des Grundstücks - frühestens bei Stellung des Bauantrags im Dezember 2000, spätestens mit der Einlagebuchung im Januar 2001 - hatte der Kläger auch die Absicht, das Gebäude abzureißen. Diese Absicht wurde spätestens mit der Einreichung des Bauantrags für den Neubau eines Geschäftshauses am 29. Dezember 2000 dokumentiert. Der Abriss des Objekts war damit durch die Vorgänge nach Ende der Vermietung (Planung für den Neubau eines neuen Geschäftshaues, Bauantrag für den Neubau) bestimmt und nicht durch die vorherige Vermietungstätigkeit veranlasst, so dass der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes und die Abrisskosten nicht gemäß § 9 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.
 
42 
3. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid über Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2001 richtet, ist sie unbegründet, da der Einkommensteuerbescheid für diese Bescheide Grundlagenbescheid ist.
 
43 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
 
44 
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision abschließend aufgezählten Gründe vorliegt.
  

stats