BAG: Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers und Interessenkollision eines Betriebsratsmitglieds
BAG , Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 64/08 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/08; ) (Vorinstanz: ArbG Stuttgart vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 6 BV 113/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Für den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer der in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezeichneten personellen Maßnahme sieht das Gesetz keine besondere Form vor. Fehlt es an einem ausdrücklichen Zustimmungsersuchen, ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass er um die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angegangen wird. Maßgeblich sind insoweit die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB). 2. Ein Betriebsratsmitglied ist bei Maßnahmen und Regelungen, die es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betreffen, grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen. Für die Beurteilung des Interessenkonflikts ist der Zeitpunkt der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats maßgeblich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
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