LAG Köln: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei der Einführung von Microsoft Office 365
LAG Köln, Beschluss vom 21.5.2021 – 9 TaBV 28/20
ECLI:DE:LAGK:2021:0521.9TABV28.20.00
Volltext: BB-Online BBL2021-2808-1
Sachverhalt
I.
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Antragstellers für die Einführung von Microsoft Office 365 im Kombi VZ W .
Die d -d GmbH & Co. KG ist ein Unternehmen der d -Gruppe, die in W ein Verteilzentrum betreibt. Die d T GmbH ist die IT-Gesellschaft der d -Gruppe. Die d -d GmbH & Co. KG und die d T GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) hatten am Standort W den Gemeinschaftsbetrieb Kombi-VZ W gegründet. Der Antragsteller ist der für den Gemeinschaftsbetrieb am Standort W gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). In dem Gemeinschaftsbetrieb in W wurden insgesamt mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt. Bei der d -d markt GmbH & Co. KG und bei der d T GmbH ist jeweils ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Insgesamt unterhalten die Arbeitgeberinnen derzeit zehn Betriebe.
Die Arbeitgeberinnen beabsichtigten, Microsoft Office 365 in allen Betrieben ihrer Unternehmen einzuführen und haben hierzu für den Betrieb W unter dem 01.03.2019 eine Vorhabensbeschreibung erstellt. Bei dem Produkt Microsoft Office 365 handelt es sich um ein aus verschiedenen Komponenten bestehendes Softwaresystem, welches auf einer cloud-Nutzung basiert. Nach der Vorhabensbeschreibung der Arbeitgeberinnen sollen ua. die Microsoft-Produkte Teams, Yammer, Office Pro Plus, Sway, Planner, Stream, Flow Forms, Power Apps und ToDo eingeführt werden. Dazuwird für jedes Unternehmen von Microsoft ein sog. Tenant angelegt, unter dem die erhobenen Daten in einer cloud gespeichert werden (sog. 1-Tenant-Lösung). Die Administration von Microsoft Office 365 erfolgt über die zentralisierte Vergabe von Administrationsrechten. Auch die Daten anderer Betriebe der Arbeitgeber werden im Wege dieser Lösung verarbeitet und zentral in einer cloud gespeichert. Der Zugriff, die Verwaltung und Auswertung der für die weiteren Betriebe gespeicherten Daten erfolgt zentral über Administratoren in K . Weiterhin wird in der Vorhabensbeschreibung ausgeführt, dass sich durch die Einführung von Office 365 neue Möglichkeiten der team- und standortübergreifenden Zusammenarbeit und Informationsbeschaffung ergeben haben.
Die Arbeitgeberinnen verhandelten ihre Vorhabensbeschreibung mit dem Gesamtbetriebsrat, welcher der Einführung von Microsoft Office 365 durch Beschluss in seiner Sitzung vom 24./25.04.2019 zustimmte. In vielen Betrieben der Arbeitgeberinnen ist Microsoft Office 365 zwischenzeitlich eingeführt.
Die von dem Antragsteller und den Arbeitgeberinnen eingerichtete Einigungsstelle zum Thema „Roll-Out von Microsoft Office 365“ beschloss in ihrer dritten Sitzung am 13.12.2019, dass sie für das Thema „Rollout Microsoft Office 365“ unzuständig sei.
Mit Beschluss vom 18.12.2019 entschied der Antragsteller, den Spruch der Einigungsstelle vom 13.12.2019 anzufechten und feststellen zu lassen, dass für die Einführung von Microsoft Office 365 er als örtlicher Betriebsrat, nicht hingegen der Gesamtbetriebsrat zuständig sei.
Am 22.06.2020 schlossen die Arbeitgeberin und die d T GmbH eine Vereinbarung, wonach der zwischen ihnen bestehende Gemeinschaftsbetrieb in W mit sofortiger Wirkung beendet werde. In der Folgezeit zogen die Arbeitnehmer der d T GmbH in ein anderes Betriebsgebäude. Am 30.07.2020 wurde für den Betrieb der d T GmbH ein Betriebsrat gewählt. Für die Mitarbeiter der d -d markt GmbH & Co. KG des Betriebes Kombi-VZ W wurde bislang kein neuer Betriebsrat gewählt.
Der Antragsteller hat behauptet, dass es eine Regelungsabrede gebe, nach welcher er unabhängig von einer eventuell gegebenen Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrates zu beteiligen sei. Diese Beteiligung habe es nicht gegeben.
Der Antragsteller hat behauptet, es fehle eine zwingende technische Notwendigkeit der unternehmensweiten bzw. konzernweiten Regelung für die Einführung von Microsoft Office 365. Die einzelnen Module könnten auf Grund unterschiedlicher betrieblicher Belange mit differenzierten Regelungen für einzelne Betriebe genutzt werden. Die zentralen Administrationsrechte könnten durch unterschiedliche Anweisungen auf betrieblicher Ebene geregelt werden. Die Datenspeicherung in einer cloud könne nicht entscheidend sein, da anderenfalls alle technischen Einrichtungen mit Datenspeicherung auf einer cloud auf der Ebene des Gesamtbetriebsrates mitbestimmungspflichtig wären.
Das Fehlen einer technisch zwingenden Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung ergebe sich zudem bereits daraus, dass in dem Betrieb W Microsoft Office 365 bislang nicht eingeführt worden sei. Das IT-Projekt der Arbeitgeber sei mithin auf den Betrieb W beschränkt. Alleine die betriebs- oder prozesstechnischen Günstigkeitserwägungen seien nicht ausreichend.
Ferner hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, dass die Zustimmung des Gesamtbetriebsrates für die Einführung von Microsoft Office 365 keine ausreichende datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage darstelle. Vielmehr bedürfe es einer kollektivrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 88 EU-DSGVO.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass er für die Einführung von Microsoft Office 365 zuständig ist.
Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, dass für die Einführung von Microsoft Office 365 der Gesamtbetriebsrat der d -d markt GmbH & Co. KG zuständig sei. Auf Grund der Verwendung einer cloud-Lösung würden die Daten der Nutzung von Microsoft Office 365 über die Betriebsgrenzen hinaus zentral verarbeitet. Bei einer Verwaltung der einzelnen Module in den einzelnen Betrieben gebe es keine zentrale Administrationsmöglichkeit mehr, was dazu führen würde, dass notwendige Konfigurationen doppelt ausgeführt oder extra programmiert werden müssten. Zudem führte eine betriebsbezogene Nutzung der Regelungen einzelner Programmteile dazu, dass sich diese Funktionen lediglich abschalten ließen. Eine Hybridlösung stehe nicht zur Verfügung.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.05.2020 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Grund der zentralen Datenspeicherung für alle Betriebe in einer cloud und der zentralen Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten durch die Administratoren der Arbeitgeberinnen von dem Betrieb in K aus, nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat der d -d GmbH & Co. KG bzw. der d T GmbH für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig sei. Insofern sei eine unternehmenseinheitliche Regelung zwingend und die Angelegenheit nach § 50Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen. Da das Mitbestimmungsrecht nur einheitlich ausgeübt werden könne, seien auch etwaig abweichende Detailregelungen von dem Gesamtbetriebsrat für die einzelnen Betriebe zu regeln. Dass die Einführung von Microsoft Office 365 am Standort W im Gegensatz zu anderen Standorten noch nicht erfolgt sei, sei unschädlich, da sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für alle Betriebe bereits aus der zentralen Datenverarbeitung ergebe. Der Antragsteller könne kein eigenes Mitbestimmungsrecht aus einer Regelungsabrede mit den Arbeitgeberinnen geltend machen, weil er keine Ausführungen dazu gemacht habe, wann und mit wem er eine Regelungsabrede welchen Inhalts getroffen haben wolle. Die Frage, ob der Gesamtbetriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in datenschutzrechtlicher Hinsicht wirksam ausgeübt habe, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung.
Der Beschluss ist dem Antragsteller am 03.06.2020 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist am 12.06.2020, die dazugehörige Begründung nach Fristverlängerung vom 06.07.2020 bis zum 03.09.2020 am 30.07.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Antragsteller hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für falsch, da kein nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts notwendiges zwingendes technisches Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung bestehe. Microsoft Office 365 enthalte einzelne IT-basierte Module, die für einzelne Standorte unterschiedlich ausgestaltet werden könnten. Daran ändere die Administrationszuständigkeit für den Betrieb dieser einzelnen Module nichts, weil durch die Vergabe der Administrationsrechte anderenfalls die Zuständigkeit des jeweiligen Mitbestimmungsgremiums im Interesse der Arbeitgeberseite beeinflusst werden könnte. Auch Kosten- oder Koordinierungsinteressen sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte könnten die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht begründen.
Sämtliche Module der Systemlandschaft Microsoft Office 365 – mit Ausnahme des Moduls PowerApps – könnten unterschiedlich administriert werden. Das Vorliegen eines technischen Erfordernisses lediglich im Hinblick auf einzelne Module könne die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht begründen, weil sonst die Arbeitgeberseite die Möglichkeit hätte, durch Verknüpfung unterschiedlicher IT-Module die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates auszuschließen. Daher müsse zumindest hinsichtlich derjenigen Module, bei denen nicht das zwingende, technisch begründete Erfordernis einer unternehmensübergreifenden Regelung bestehe, der örtliche Betriebsrat zuständig sein.
Zu den von den Usern selbst konfigurierbaren und deshalb örtlich mitzubestimmenden Modulen gehörten die Module Teams, Office ProPlus und ToDo. Ebenfalls örtlich mitbestimmbar sei das Modul Stream, weil es durch ein sog. überörtliches Administrationscenter eingerichtet, aber von dem Berechtigten vor Ort administriert werde, ohne dass dadurch im Übrigen Einschränkungen vorlägen. Lediglich die Module Yammer, Sway, Planner und PowerApps könnten nur zentral ein- oder ausgeschaltet werden und seien insofern nicht örtlich regelbar. Diese könnten jedoch ebenfalls vom zentralen Administrator für verschiedene Nutzergruppen freigegeben werden.
Bestimmte personenbezogene, technische Daten (zB. IP-Adressen, letzter Login) seien zwar zunächst nur für Administratoren verfügbar, könnten aber über MS Graph und entsprechende Berechtigungen auch für Nichtadministratoren sichtbar gemacht werden. Es bestehe zudem die Möglichkeit zur modularen Bereitstellung von Anwendungen und Diensten für einzelne Benutzerkonten, indem Administratoren in der Benutzerverwaltung des Admincenters unterhalb der Lizenzordnung die Verfügbarkeit der Anwendungen und Dienste des Lizenzpaketes für den entsprechenden Benutzer konfigurierten. Insbesondere könnten einzelne Module auch eigenständig ohne vorhandenes Office-365-Benutzerkonto genutzt werden. Zu beachten sei auch, dass die von Office ProPlus umfassten Microsoft-365-Apps Acces, Excel, Publisher, PowerPoint, OneDrive, Outlook und Word zwar auf Grund der Lizensierung an das Office-365-Pakt gebunden seien, jedoch durch das Office-Anpassungstool und das Office-Bereitstellungstool die Möglichkeit lokaler Anpassungen bestünde und statt einer Speicherung in der cloud auch eine lokale Speicherung möglich sei.
Im Hinblick auf Teams bestehe die Möglichkeit über die Teams-Adminoberfläche Richtlinien für individuelle benutzer- oder gruppenbezogene Konfigurationen zu definieren.
Office ProPlus könne durch Download der Installationsdateien aus der cloud losgelöst von dieser betrieben werden. Mit dem Office-Anpassungstool könnten dann lokalbetriebliche Anforderungen in der Konfiguration berücksichtigt werden, ohne dass diese zentral durch die Administratoren durchgeführt werden müsse.
Auch für ToDo und Stream sei eine cloud-Nutzung nicht zwingend. Eine Outlook-Installation könne bei gleicher Funktionalität ohne cloud-Anbindung mit einem betriebslokalen Exchange Server erfolgen. Insgesamt könne die Kommunikation zwischen den einzelnen Betriebsteilen wie in der Vergangenheit über separate betriebslokale Exchange Server gewährleistet werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, weitere Tenants anzumieten. Die Gruppenbildung ermögliche bereits jetzt, die Sichtbarkeit von Daten zwischen den Benutzerkonten einzuschränken.
Die Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergebe sich auch daraus, dass dort Betriebsräte anderer Gemeinschaftsbetriebe beteiligt seien, die nicht dem Unternehmen angehörten, für den der Gesamtbetriebsrat der d -d markt GmbH & Co. KG gebildet sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2020- 2 BV 94/19 - abzuändern und
festzustellen, dass er für die Einführung von Microsoft Office 365 zuständig ist,
hilfsweise,
festzustellen, dass er für die Einführung von Microsoft Office 365 im Hinblick auf die Module Teams, Office ProPlus, ToDo, Stream, Yammer, Sway, Planner, zuständig ist;
festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat der d -d markt GmbH & Co. KG für die Einführung von Microsoft Offfice 365 unzuständig ist.
Die Arbeitgeberinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf Grund der Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes Kombi-VZ W äußern sie Bedenken im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Antragsstellers.
Die Arbeitgeberinnen behaupten, dass keine Möglichkeit bestehe, einzelne Module von Microsoft Office 365 auf Betriebsebene unterschiedlich zu konfigurieren. Maßgeblich sei ohnehin, dass im vorliegenden Fall zentrale Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten bestünden oder der Austausch personenbezogener Daten zwischen Betrieben über einen zentralen Datenserver stattfinde.
Die Arbeitgeberinnen sind der Ansicht, dass das Mitbestimmungsrecht für die Einführung von Microsoft Office 365 im Hinblick auf einzelne Module nicht aufgespaltet werden könne. Denn die einzelnen Programmteile seien nicht unabhängig voneinander nutzbar, sondern integrierter Bestandteil des einheitlichen Gesamtprogrammes Microsoft Office 365, die einheitlich unter einer Nutzeradresse auf einem Server, der cloud, gespeichert und verarbeitet würden. Dies sei auch keine Frage der Systemadministrierung, sondern durch die Programmstruktur vorgegeben.
Im Hinblick auf Teams könnten die Administratoren nur für das gesamte Admincenter Berechtigungen vergeben und deshalb die Anwendung nur einheitlich für den gesamten Konzern regeln. Die Einstellungsmöglichkeiten zur Bildung von Nutzergruppen führten nicht dazu, dass die dabei entstehenden Daten im Kombi-VZ verblieben, weil die Speicherung und Verarbeitung über die cloud erfolge.
Bei Office ProPlus handele es sich ebenfalls um ein cloud-Werkzeug, dass über kein eigenes Admincenter verfüge und deshalb Nutzungseinschränkungen für einzelne Nutzerkonten und Geräte speziell konfiguriert werden müssten, wodurch die inner- und überbetriebliche Kommunikation verhindert würde.
Hinsichtlich ToDO und Stream bestünde nur die Möglichkeit, diese Module für einzelne User zu aktivieren oder zu deaktivieren, nicht aber diesen Administrator-Befugnisse einzuräumen.
Die separate Nutzungsverweigerung in einem Betrieb würde zudem einen Nachteil der Mitarbeiterinnen dieses Betriebs gegenüber den Mitarbeiterinnen aller anderen Betriebe darstellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Aus den Gründen
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist insgesamt unbegründet. Sowohl sein Hauptantrag als auch die Hilfsanträge sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.) Die Anträge sind zulässig.
a) Der Antragsteller hat weder seine Beteiligtenfähigkeit noch seine Aktivlegitimation für die Geltendmachung der hier streitigen Zuständigkeit für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch die Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs und der Eröffnung einer eigenen, selbstständigen Betriebsstätte durch die d T GmbH Ende Juni 2020 verloren, weil die die Identität des Betriebs, für den er gebildet wurde, nach wie vor besteht. Das hat die Kammer mit ihrem Beschluss vom 21.05.2021 in dem Verfahren 9 TaBV 56/20 festgestellt.
aa) Das Betriebsverfassungsgesetz beruht auf der Annahme einer ausschließlich betriebsbezogenen Interessenvertretung durch die gewählten Repräsentanten der betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Dazu knüpft es die Zuständigkeit des Betriebsrats an die Identität desjenigen Betriebs, für den er gewählt worden ist. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Geht die Identität des Betriebs hingegen in Folge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer Betrieb, endet das Amt des Betriebsrats. Soweit die von der Betriebsumorganisation betroffenen Arbeitnehmer nicht wieder in einen betriebsratsfähigen Betrieb eingegliedert werden, für den auch ein Betriebsrat gebildet ist, werden sie bis zur Neuwahl eines Betriebsrats betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert. Sie verlieren bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrats, dessen Wahl sie im Wege des § 17 Abs. 1 BetrVG veranlassen müssen, den kollektiven Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes (BAG, Beschluss vom 31. Mai 2000 – 7 ABR 78/98 –, BAGE 95, 15-29, Rn. 34).
bb) Der Betrieb der Arbeitgeberin hat seine Identität nicht auf Grund der Vereinbarung vom 22.06.2020 verloren, wonach jeder Partei nur noch Weisungsrechte gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern zustehen und wonach sämtliche arbeitnehmerbezogenen Entscheidungen voneinander unabhängig und ohne Abstimmung getroffen würden.
(1) Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, allein nicht berührt (BAG, Urteil vom 19. November 2003 – 7 AZR 11/03 –, BAGE 109, 1-5, Rn. 15). Gleiches gilt in den Fällen, in denen ein Betriebsteil stillgelegt wird, ein von mehreren an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt oder wenn eine Betriebseinschränkung erfolgt. Denn die betrieblichen Strukturen werden dadurch nicht verändert. Der Betriebsrat nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer weiterhin die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Selbst wenn nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat zu wählen sein sollte, weil sich die Belegschaftsstärke wesentlich geändert hat oder die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl abgesunken ist, wird das Prinzip der betriebsbezogenen Interessenvertretung in diesen Fällen dadurch gewahrt, dass der bisherige Betriebsrat nach § 22 BetrVG die Geschäfte weiterführt, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gemacht ist (BAG, Urteil vom 19. November 2003– 7 AZR 11/03 –, BAGE 109, 1-5, Rn. 15).
(2) Um einen Identitätsverlust beider Betriebsteile annehmen zu können, müssen vielmehr auch tatsächliche Änderungen im Hinblick auf die zuvor gehandhabte Organisationsstruktur vorgenommen werden. Dafür reicht im vorliegenden Fall der Umzug der d T GmbH in andere Räumlichkeiten nicht aus. Denn das von der Arbeitgeberin betriebene Verteilzentrum hat dadurch seine Identität nicht verloren. Das hat sie selbst zugestanden und sogar die Auffassung vertreten, dass schon keine Betriebsspaltung vorliege, da die Organisation und die Betriebsidentität der beiden Betriebe trotz des Umzugs der d T GmbH gewahrt geblieben seien. Dass dies jedenfalls in Bezug auf den Betrieb der Arbeitgeberin zutrifft, zeigt schon die Zahl der bei den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer. Das für das Verteilzentrum prägende Unternehmen war die Arbeitgeberin, für die mehr als 2.000 Arbeitnehmer tätig sind, während die d T GmbH in W mit nur 20 Arbeitnehmern für das Verteilzentrum von eher untergeordneter Bedeutung war. Von keinem Beteiligten wurde vorgetragen, dass sich an den Arbeiten im Verteilzentrum durch die Auflösung der Führungsvereinbarung und den Umzug von einem Hundertstel der Belegschaft etwas Wesentliches geändert hätte. Dies gilt sowohl für den Einsatz der Betriebsmittel als auch für die Geschäfts- und Betriebsführung.
b) Der Antragsteller konnte seinen Hauptantrag auch zulässigerweise um die beiden Hilfsanträge erweitern. Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81Abs. 3 ArbGG kann ein Antrag im Beschlussverfahren noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden. In der Erweiterung des Streit- oder Verfahrensgegenstands eines anhängigen Verfahrens liegt grundsätzlich eine Antragsänderung. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen, die Zustimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung § 264 ZPO auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar, selbst wenn dies in § 81 Abs. 3 ArbGG nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (BAG, Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12, juris Rn. 26). Nach § 264 Nr. 2 ZPO liegt ua. aber dann keine Klageänderung vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache beschränkt wird.
aa) Bezüglich des ersten Hilfsantrags, mit dem der Antragsteller die Feststellung seiner Zuständigkeit für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht auf Microsoft Office 365 insgesamt, sondern nur bezüglich der Module Module Teams, Office ProPlus, ToDo, Stream, Yammer, Sway und Planner reklamiert, handelt es sich im Verhältnis zum Hauptantrag um eine Antragsreduzierung. Auch eine Änderung des Klagegrundes liegt nicht vor. Haupt- und Hilfsantrag beruhen auf dem identischen Lebenssachverhalt.
bb) Der weitere Hilfsantrag, festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat der d -d markt GmbH & Co. KG für die Einführung von Microsoft Offfice 365 unzuständig ist, ergänzt den Hauptantrag im Sinne eines Komplementärantrags und ist unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich, weil er den sachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Verfahren vorbeugt, ohne dass neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wurde.
2.) Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind nicht begründet, da das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung von Microsoft Office 365 nicht dem Antragsteller, sondern dem Gesamtbetriebsrat der d -d GmbH & Co. KG zusteht, und sich insoweit eine Differenzierung zwischen den einzelnen Modulen verbietet.
a) Die Einführung von Microsoft Office 365 unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da es sich um eine technische Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BAG dann der Fall, wenn die Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2018– 1 ABR 13/17, juris Rn. 24).
b) Diese Voraussetzung liegen hier vor, da bei der Verwendung der verschiedenen Module von Microsoft Office 365 das Nutzungsverhalten wie etwa die Nutzungszeit erfasst und Nutzungsanalysen erstellt werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen die Kammer sich anschließt, wird Bezug genommen (Bl. 297 d.A.).
c) Zuständig für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1Nr. 6 BetrVG ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat der d -d GmbH & Co. KG, da es sich bei der unternehmensweiten Einführung von Microsoft Office 365 um eine Angelegenheit handelt, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe der d -d GmbH & Co. KG betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann, weil objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 ABR 59/15, BAGE 159, 360-367, juris Rn. 19). Diese Zuständigkeitsregelung ist zwingend (Fitting, 30. Aufl. 2020, § 50 BetrVG, Rn. 3) und kann weder durch einen Tarifvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung und erst recht nicht durch eine Regelungsabrede, wie sie der Antragsteller behauptet hat, abgedungen werden
aa) Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zu Grunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe (BAG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 ABR 59/15, BAGE 159, 360-367, juris Rn. 19). Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 4/06, BAGE 120, 146-161, juris Rn. 22). Eine technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung kann ua. dann bestehen, wenn im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind (BAG, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 4/06, BAGE 120, 146-161 Rn. 30). In einem solchen Fall kann es aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich sein, in den Betrieben auf den dortigen Rechnern dieselbe Software zu implementieren. Die Verwendung derselben Programme, Eingabemasken und Formate sorgt in solchen Fällen dafür, dass die in den Betrieben erhobenen und verarbeiteten Daten exportiert und importiert und sodann in anderen Betrieben ohne zusätzlichen technischen Aufwand genutzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebe nicht unmittelbar miteinander vernetzt sind, sondern der Datentransfer über einen gemeinsamen Server stattfindet. In einem solchen Fall ist eine unterschiedliche Ausgestaltung des elektronischen Datenverarbeitungssystems in den einzelnen Betrieben mit dessen einheitlicher Funktion nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 4/06, BAGE 120, 146-161 Rn. 30). Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung aus technischen Gründen liegt auch dann vor, wenn wegen der bestehenden zentralen Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten eine betriebsindividuelle Regelung ausscheidet (vgl. zum Konzernbetriebsrat BAG, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 ABR 45/11, juris Rn. 26). Dies ist der Fall, wenn die technische Einrichtung erhobene Daten betriebsübergreifend verknüpfen kann und hierdurch die von den Arbeitnehmern erhobenen Leistungs- und Verhaltensdaten unternehmensweit erhoben, gefiltert und sortiert werden können (vgl. zum Konzernbetriebsrat BAG, Beschluss vom25. September 2012 – 1 ABR 45/11, juris Rn. 27). Eine technische Notwendigkeit liegt hingegen dann nicht vor, wenn keine Weitergabe erhobener Daten an andere Betriebe erfolgt und unternehmensübergreifende Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten fehlen (vgl. BAG, Beschluss vom 26.01.2016 – 1 ABR 68/13, juris Rn. 26). Das ist hier aber nicht der Fall.
bb) Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kann der Einsatz von Microsoft Office 365 auf Grund der Datenspeicherung auf einer sog. cloud und der zentralen Administration des Systems durch in K ansässige Administratoren aus technischen Gründen nur unternehmenseinheitlich geregelt werden. Es handelt sich insofern um eine zentrale Datenverarbeitung, weil die Administratoren am Standort K über Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten in Bezug auf die für Arbeitnehmer anderer Betriebe erfassten Daten verfügen. Die zentrale Administra-tion stellt keine Beeinflussung der Zuständigkeitsebene durch die Arbeitgeberseite dar. Die zentrale Vergabe von Administrationsrechten ist der Entscheidung für die 1-Tenant-Lösung geschuldet, die von Seiten des Systems eine zentrale Administration vorsieht. Die Entscheidung für die 1-Tenant-Lösung wurde aber nicht durch die Arbeitgeberinnen alleine, sondern auf Grund der Verwerfung der Multi-Tenant-Lösung in der 1. Sitzung der Einigungsstelle gemeinsam mit dem Antragsteller getroffen. Zudem besteht keine Möglichkeit, die verschiedenen Module von Microsoft Office 365 derart unterschiedlich zu administrieren, dass das technisch zwingende Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Regelung entfiele.
cc) Im Hinblick auf die Module Yammer, Sway, Planner und PowerApps besteht bereits nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich die Möglichkeit, diese für verschiedene Nutzergruppen durch den zentralen Administrator ein- oder auszuschalten, wodurch eine örtliche Regelbarkeit entfällt.
dd) Auch hinsichtlich der Module Teams, Office ProPlus, Stream und ToDo bestehen keine unterschiedlichen Administrationsmöglichkeiten, die das technisch zwingende Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Regelung entfallen ließen.
(1) Für das Modul Teams besteht zwar die Möglichkeit, unterschiedliche Einstellungen für unterschiedliche Gruppen vorzunehmen, indem diesbezüglich Richtlinien definiert werden. Auch diese können jedoch auf Grund der zentralen Administrierung nicht durch Einräumung von Administrationsrechten gegenüber dem lokalen Anwender erstellt werden, sondern müssen durch die zentralen Administratoren definiert und einzelnen Benutzern oder Gruppen zugewiesen werden. Die Einstellungsmöglichkeit zur Bildung von Nutzergruppen führt nicht dazu, dass die dabei entstehenden Daten im lokalen Betrieb verbleiben, weil die Speicherung und Verarbeitung über die cloud erfolgt, sodass weiterhin Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten für die Administratoren in K bestehen.
(2) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Module Office ProPlus, ToDo und Stream. Zwar können diese Module nach Download aus der cloud und lokaler Installation grundsätzlich auch unabhängig von der cloud genutzt werden. Eine betriebsübergreifende Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeit würde dann nicht mehr bestehen. Dies ist aber für die Frage nach der Zuständigkeit für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes unerheblich, weil hier nicht die Zuständigkeit im Hinblick auf die einzelnen Module und ihre unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten in Frage steht, sondern die Zuständigkeit im Hinblick auf die Einführung von Microsoft Office 365 als Gesamtpaket einschließlich der damit verbundenen cloud -Nutzung. Die Tatsache, dass einzelne Module auch separat auf dem Markt angeboten und in dieser Form erworben bzw. genutzt werden können, ist insofern für den hier vorliegenden Fall der cloud-basierten Nutzung als Gesamtsystem ohne Belang. Denn es handelt sich um unterschiedliche Produkte und damit auch unterschiedliche Mitbestimmungsgegenstände. Das fehlende technisch zwingende Erfordernis kann nicht damit begründet werden, dass eine andere technische Einrichtung keine Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeiten bietet. Gleiches gilt für die durch den Antragsteller vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Nutzung von betriebslokalen Exchange Servern und der Anmietung weiterer Tenants.
ee) Dem steht nicht entgegen, dass das zwingende Erfordernis nicht durch das reine Interesse an einer unternehmenseinheitlichen Lösung begründet werden darf. Im Vordergrund steht, dass die Arbeitgeberinnen ein cloud-basiertes System unternehmensweit einführen wollen. Diesem Regelungsgegenstand ist auf Grund der damit verbundenen Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeiten das Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Einführung inhärent. Insoweit kann der Antragsteller der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht entgegenhalten, dass das Vorliegen eines technischen Erfordernisses lediglich im Hinblick auf einzelne Module bestehe und der Arbeitgeberseite die Möglichkeit eröffnet werde, die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte durch die Verknüpfung unterschiedlicher IT-Module auszuschließen. Denn der Mitbestimmungstatbestand ist einheitlich zu betrachten. Eine Aufteilung kommt insofern nicht in Betracht.
f) Unerheblich für die Zuständigkeit für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes ist hingegen die von den Arbeitgeberinnen vorgebrachte Befürchtung, dass separate Nutzungsverweigerungen in einem Betrieb einen Nachteil der Mitarbeiterinnen dieses Betriebs gegenüber den Mitarbeiterinnen aller anderen Betriebe darstellen würden. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz bestimmt die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen (BAG, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 43/14, juris Rn. 21; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 – 1 ABR 82/08, BAGE 133, 373-379 Rn. 17). Es handelt sich um eine reine Zweckmäßigkeitserwägung des Arbeitgebers (BAG, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 43/14, juris Rn. 21). Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist vielmehr kompetenzakzessorisch. Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen (Beschluss vom 23. März 2010 – 1 ABR 82/08, BAGE 133, 373-379 Rn. 17). Ob separate Nutzungsverweigerungen in einem Betrieb einen Nachteil der Mitarbeiterinnen dieses Betriebs gegenüber den Mitarbeiterinnen aller anderen Betriebe darstellen, ist insofern erst bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch den zuständigen Gesamtbetriebsrat erheblich. Auf die dieser vorgelagerten Zuständigkeitsfrage haben etwaige Ungleichbehandlungen ebenso wenig Einfluss wie die datenschutzrechtlichen Bedenken des Betriebsrats, welche die Frage betreffen, ob der zuständige Gesamtbetriebsrat der d -d GmbH & Co. KG sein Mitbestimmungsrecht wirksam ausgeübt hat.
d) Hingegen kann der Gesamtbetriebsrat der d T GmbH für die Einführung von Microsoft Office 365 in dem Betrieb des Antragstellers nicht zuständig sein. Für einen Gemeinschaftsbetrieb, wie es zwischen der d -d GmbH & Co. KG und der d T GmbH bestand, können zwar auf Grund der Verpflichtung der Unternehmen zur Bildung jeweils betriebsübergreifender Gesamtbetriebsräte ggf. mehrere Gesamtbetriebsräte zuständig sein, wobei diese jeweils ausschließlich für die Arbeitnehmer desjenigen Unternehmens Regelungen treffen können, für die der Gesamtbetriebsrat gebildet wurde (so Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758). Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates der d T GmbH kommt für den Betrieb des Antragstellers aber nicht mehr in Betracht, nachdem die d T GmbH im Juni 2020 eine eigene selbstständige Betriebsstätte in W eröffnet hat, für die unangefochten ein eigener Betriebsrat gewählt wurde. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats der d -d markt GmbH & Co. KG für die Einführung von Microsoft Office 365 besteht zudem unabhängig davon, ob in ihn unternehmensfremde Betriebsräte eines Gemeinschaftsbetriebs entsandt sind. Denn die Frage nach der gesetzlichen Zuständigkeit ist von der der Thematik der wirksamen Bildung des Mitbestimmungsorgans zu trennen.
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.