Hessisches LAG: Zum Mitbestimmungsrecht privat genutzter mobiler Endgeräte während der Arbeitszeit
Hessisches LAG, Beschluss vom 16.7.2020 – 5 TaBV 178/19
ECLI:DE:LAGHE:2020:0716.5TABV178.19.00
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-121-1
Sachverhalt
A.
Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anlässlich des Verbots der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum während der Arbeitszeit.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, welches insbesondere im Auftrag der A (A) die B (= B) betreibt. Die in C beschäftigten Arbeitnehmer/innen werden von dem Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.
Die Datenbank enthält Luftfahrtinformationen die insbesondere den Luftraumnutzern zur Flugplanung, Flugvorbereitung und sicheren Flugdurchführung sowie Luftverkehrsplanern zu Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Die Arbeitgeberin führt die luftfahrtrelevanten Informationen zusammen und stellt die Richtigkeit, Aktualität und Qualität der in der Datenbank enthaltenen Daten und damit den operativen Betrieb der Datenbank rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche sicher.
Die von sogenannten Operatoren ausgeführten Tätigkeiten sind allesamt für die sichere Durchführung des Flugverkehrs relevant. Die Arbeiten werden im sogenannten Betriebsraum in der Regel von vier bis sechs Mitarbeitern verrichtet. Der sogenannte Supervisor beaufsichtigt die Arbeitsausführung und unterstützt die Operatoren bei Fragen.
Nachdem trotz wiederholter Apelle eine zunehmende Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum beobachtet worden war, gab die Arbeitgeberin ihre Entscheidung bekannt, dass ab November 2018 die Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum untersagt sei. Den Operatoren wurde gestattet, die Rufnummer der Supervisor an Dritte weiterzugeben, damit sie in Notfällen telefonisch während der Arbeitszeit erreicht werden können. Gegen die Anordnung wendet sich der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren mit seinem Unterlassungsantrag sowie – hilfsweise – mit seinem Feststellungsantrag betreffend die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Bl. 133 - 136 d.A. – Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 24. September 2019 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Das Nutzungsverbot der privaten Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte löse nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus, da es bei Zugrundelegung des objektiven Regelungszwecks nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens im Schwerpunkt das Arbeitsverhalten der Operator betreffe. Denn bei Nutzung der Gerätschaften während der Arbeitszeit im Betriebsraum könnten die Operator ihre spezifische Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses – Bl. 136 - 140 d.A. – Bezug genommen. Gegen den am 11. November 2019 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 11. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt und mit dem am Montag, den 13. Januar 2020 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Unterlassungsbegehren weiter. Er meint nach wie vor, dass die Maßnahme der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig sei, da sie das Ordnungsverhalten betreffe. Die Nutzung eines privaten Mobilfunktelefons – beispielsweise durch das Lesen einer WhatsApp – sei gerade keine Eingabe von Fluginformationen. Es sei ausschließlich privat veranlasst und habe mit der Leistungserbringung nichts zu tun. Die Annahme, dass die Arbeitsleistung im Betriebsraum nicht ordnungsgemäß erbracht werden könne, wenn die private Nutzung eines Mobilfunktelefons erlaubt sei, sei lediglich eine Mutmaßung. Auch ein Toilettengang während der Arbeitszeit und das Kaffeeholen in der Teeküche habe ein Ablenkungspotential zur Folge.
Der Betriebsrat beantragt,
die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2019 aufzuheben und
1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu Unterlassen die Nutzung privater Mobilfunktelefone und privater mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum zu verbieten soweit keine Einigung der Beteiligten vorliegt oder diese durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist;
2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., festzustellen, dass ein Verbot der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschlussverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 16. Juli 2020 Bezug genommen.
Aus den Gründen
B.
I.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Insbesondere setzt sich die Beschwerdebegründung mit der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Arbeitsgerichts ausreichend auseinander.
II.
In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg.
1.
Nach dem Gebot der rechtschutzgewährenden Antragsauslegung (dazu BAG 22. Oktober 2019 – 1 ABR 17/18 – Rn. 15, zit. nach Juris) ist der Hauptantrag dahingehend zu verstehen, das generelle Verbot aufzuheben und auszusprechen, dass die Arbeitgeberin es künftig zu unterlassen hat ein derartiges Nutzungsverbot einseitig und generell aufzustellen.
2.
In der Sache ist der zulässige Hauptantrag unbegründet. Der Betriebsrat hat zwar neben dem allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen zu erwartende weitere Verstöße (vgl. BAG 22.08.2017 – 1 ABR 4/16 - Rn 17, zit. nach Juris) auch einen Anspruch auf Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands. Der Beseitigungsanspruch ist bei bereits eingetretener Beeinträchtigung das Gegenstück zum Unterlassungsanspruch (vgl. BAG 16. Juni 1998 – 1 ABR 68/97 – Rn. 34, zit. nach Juris). Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen aber nicht vor, da dem Betriebsrat das reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Die Anordnung der Arbeitgeberin, die Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum mit Wirkung zum 1. November 2018 zu unterlassen, betrifft nicht Fragen der Ordnung des Betriebs.
a) Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG allerdings nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dagegen sind Maßnahmen, die das sogenannte Arbeitsverhalten regeln sollen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (vgl. z.B. BAG 25. September 2012 – 1 ABR 50/11 – Rn. 4, zit. nach Juris).
b) Hiervon ausgehend hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 75/83 -) entschieden, dass die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, mitbestimmungspflichtig ist. Dies gilt indessen nicht ausnahmslos. Vielmehr sind Fälle denkbar, in denen die Anordnung, während der Arbeit kein Radio zu hören, auch die Art und Weise betrifft, wie die Arbeit zu verrichten ist. Solche Fälle würden kein generelles Verbot rechtfertigen. Sie würden dem Arbeitgeber nur erlauben, die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf (vgl. BAG 14. Januar 1986 - 1 ABR 75/83 -, Rn. 30, zit. nach Juris).
c) Nach diesen Vorgaben handelt es sich im Streitfall nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
aa) Das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum gehört zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung. Es handelt sich nicht um ein arbeitsbegleitendes Verhalten, sondern um Tätigkeiten, denen die Arbeitnehmer neben der Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit nicht gleichzeitig nachgehen können. Während der Nutzung des – vom Betriebsrat angesprochenen – WhatsApp-Dienstes, der den Austausch von Textnachrichten, Bild-, Video- und Ton-Dateien zwischen zwei Personen oder in Gruppen anbietet, muss die vertraglich geschuldete Arbeit – für eine gewisse Zeitspanne – unterbrochen werden. Dies gilt nicht nur für Tätigkeiten der Operatoren am „Service DESK“ betreffend Anfragen von Nutzern der Datenbank, sondern auch bei der Behandlung von Problemstellungen, bei denen die Operatoren Verkehrsmeldungen pflegen, prüfen und korrigieren sowie an die Teilnehmer am Luftverkehr elektronisch weiterleiten. Entsprechendes gilt ferner für die Arbeit, bei der die Operatoren flugsicherungsrelevante Daten in die elektronische Datenbank, die weltweit von Flugsicherungsunternehmen und Fluggesellschaften als Grundlage für deren Flugplanung, Erstellung von Luftfahrtkarten etc. genutzt werden, einpflegen. Damit wird in allen Arbeitsbereichen die Art und Weise der Arbeitserbringung – das „wie“ – der Arbeitsleistung gestaltet. Das Verbot, die Gerätschaften während der Arbeit im Betriebsraum zu nutzen, stellt mithin eine Konkretisierung der Art und Weise der Arbeitserbringung dar, denn es wird unmittelbar die zu erbringende Arbeitsleistung berührt. Ebenso wie es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Tätigkeit zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf (vgl. BAG 14. Januar 1986 – 1 ABR 75/83 – Rn. 30, zit. nach Juris) – ist es ihm auch gestattet die Tätigkeit festzulegen, bei denen kein Mobilfunktelefon bzw. mobile IT-Geräte genutzt werden dürfen. Einen weitergehenden Inhalt hat die Anordnung der Arbeitgeberin nicht. Sie ist auf die konkrete Arbeit bezogen und es geht nur um die Nutzung der Gerätschaften am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit und damit die arbeitstechnische Gestaltung des Arbeitsablaufs.
bb) Damit wird nicht die betriebliche Ordnung angesprochen und das betriebliche Zusammenleben koordiniert. Eine Gestaltung der sozialen Ordnung findet nicht statt. Das Nutzen der WhatsApp-Dienste hat keine Auswirkungen auf die anderen Mitarbeiter. Die betriebliche Ordnung ist auch nicht schon deshalb berührt, weil man mit den Gerätschaften auch Radio hören und gespeicherte Audiodateien abspielen könnte. Um diese Nutzungsformen geht es im Streitfall nicht. Konkret angesprochen hat der Betriebsrat ausschließlich das Nutzen der WhatsApp-Dienste.
3.
Der zur Entscheidung angefallene zulässige Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Betriebsrat kann auch die begehrte Feststellung nicht verlangen, da im Streitfall das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht eingreift.
C.
Gegen diese gemäß § 3 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gemäß § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.