LAG Baden-Württemberg: Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung der Anwaltskosten des Betriebsrats
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2016 – 17 TaBV 6/15
Amtliche Leitsätze
1. Leitet der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, hinsichtlich dessen der Arbeitgeber der Auffassung ist, es sei von vornherein offensichtlich aussichtlos, ist ein Widerantrag des Arbeitgebers festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, den Betriebsrats von den Rechtsanwaltsgebühren dieses Beschlussverfahren freizustellen, grundsätzlich zulässig, wenn der Betriebsrat sich eines solchen Freistellungsanspruchs berühmt.
2. Eine derartige Feststellung läuft nicht "auf eine im Beschlussverfahren unzulässige Kostenentscheidung hinaus" (aA LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 - 5 TaBV 32/09).
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten - nach teilweiser Beschwerderücknahme durch den Beteiligten zu 1. - zuletzt noch darüber, ob auf den Widerantrag der Beteiligten zu 2. hin festzustellen ist, dass diese nicht verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1. von den Rechtsanwaltsgebühren für das vorliegende Verfahren freizustellen.
Die Beteiligte zu 2. betreibt den öffentlichen Nahverkehr in S. und beschäftigt etwa 2.600 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 1. ist der in ihrem Betrieb gebildete 21-köpfige Betriebsrat.
Der Beteiligte zu 1. verweigerte in der Vergangenheit die Zustimmung zu einer Vielzahl von seiner Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegenden Dienstplänen der Beteiligten zu 2., worauf jeweils die Einigungsstelle angerufen wurde.
Der Beteiligte zu 1. beschloss jeweils seinen Rechtsanwalt, den Verfahrensbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens, als sachverständigen Berater des Betriebsrats zu den Einigungsstellenverfahren zu einem Stundenhonorar in Höhe von 300,00 EUR zzgl. MwSt. hinzuzuziehen.
Die Beteiligte zu 2. lehnte die Sachverständigenhinzuziehung jeweils ab, worauf der Beteiligte zu 1. beschloss, jeweils Beschlussverfahren mit dem Begehren einzuleiten, die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 2. gerichtlich ersetzen zu lassen. Dies betrifft - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - die beim Arbeitsgericht Stuttgart anhängig gewesenen Beschlussverfahren 23 BV 39/15, 23 BV 60/15 und 23 BV 98/15. Die beiden letztgenannten Verfahren wurden erstinstanzlich mit dem führenden Verfahren 23 BV 39/15, dem vorliegenden Verfahren, durch Beschlüsse vom 17. April 2015 und vom 12. Mai 2015 verbunden. Auf welche Einigungsstellen zu welchen konkreten Dienstplänen sich der Antrag im vorliegenden Verfahren (einschließlich der verbundenen Verfahren) zuletzt bezog, ergibt sich aus Ziff. I. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (dort S. 4 f.). Hierauf wird Bezug genommen.
Laut der Email vom 16. April 2015 (Anlage des Beteiligten zu 1., Bl. 63 der Beschwerdeakte) beschloss der Beteiligte zu 1. am 15. April 2015 vier Betriebsratsmitglieder (Herrn A., Herrn F., Herrn H. und Herrn P.) als Einigungsstellenmitglieder einzusetzen, wobei Herr P. nur eingesetzt sein sollte, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. als Sachverständiger zugelassen wird, andernfalls sollte dieser vierter Beisitzer der Einigungsstelle sein.
Am 24. Juni 2015 tagte die Einigungsstelle mit der verfahrensgegenständlichen Regelungsthematik erstmals. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. nahm daran, wie vom Betriebsrat zwischenzeitlich beschlossen, als Beisitzer teil.
Der Beteiligte zu 1. hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer Hinzuziehung seines Verfahrensbevollmächtigten als Sachverständigen zur Einigungsstelle seien gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG jeweils gegeben.
Die Beteiligte zu 2. ist dem vor dem Arbeitsgericht entgegengetreten und hat im Wege des Widerantrages geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von den Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren freizustellen. Dieser negative Feststellungsantrag sei auch in einem Beschlussverfahren zulässig. Es gehe vorliegend nicht um eine im Beschlussverfahren nicht mögliche Kostenentscheidung, sondern um die negative Feststellung, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG nicht bestehe. Der Widerantrag sei auch begründet. Die Beteiligte zu 2. sei nicht verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, wenn diese von vornherein offensichtlich aussichtlos und mutwillig gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall, unabhängig davon, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits Beisitzer in der Einigungsstelle gewesen sei. Der Betriebsrat könne die Zuziehung eines Sachverständigen nicht beanspruchen, wenn ein Streit über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten bestehe. Vielmehr sei in einer solchen Situation die dem Betriebsrat durch § 40 Abs. 1 BetrVG eröffnete Beauftragung eines Rechtsanwalts der vorgesehene Weg. Für die Tätigkeit in der Einigungsstelle komme entweder § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG oder § 40 Abs. 1 BetrVG in Betracht, keinesfalls aber § 80 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat müsse unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten der Rechtsverfolgung die für den Arbeitgeber kostengünstigere Möglichkeit auswählen. Ein Rechtsanwalt könne daher in einer Einigungsstelle entweder als Beisitzer oder als Verfahrensbevollmächtigter auftreten. Abgesehen von der Vergütung bestehe der Unterschied lediglich darin, dass der Verfahrensbevollmächtigte in der Entscheidungsphase nicht mehr anwesend sein dürfe. Der Rechtsanwalt schulde dem Betriebsrat auch als Beisitzer seine besondere juristische Sachkunde. Offensichtlich benötige der Beteiligte zu 1. für jede Einigungsstelle zwei Juristen, einen „mit einer gewissen Unabhängigkeit“ und einen zweiten, der die Ratschläge der Einigungsstelle dem Gremium übermittle. Diese sollten dann auch noch in Personalunion tätig sein. Das sei schlicht absurd.
Die Beteiligte zu 2. hat - soweit für das Beschwerdeverfahren zuletzt noch von Interesse - erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1. von den Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren freizustellen.
Der Beteiligte zu 1. hat - soweit für das Beschwerdeverfahren zuletzt noch von Interesse - erstinstanzlich beantragt,
den Widerantrag der Beteiligten zu 2. zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1. hat vorgebracht, eine Sachverständigenhinzuziehung sei erforderlich, weil seine Mitglieder nicht über die fachjuristischen Kenntnisse verfügten, etwa in Bezug auf die rechtliche Relevanz des Bezirkstarifvertrages für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg vom 23. November 2005 sowie gesetzlicher Vorgaben und die Frage, ob die Dienstpläne als Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede abzuschließen seien. Vorliegend gehe es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht, wofür die Kostentragung in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt sei, sondern um die Beratung des Betriebsrats. Der begehrten Sachverständigenbestellung stehe auch nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. zum Einigungsstellenbeisitzer bestellt worden sei. Die Beisitzer der Einigungsstelle seien nicht Vertreter der Betriebsparteien und nicht an deren Weisungen gebunden. Sie müssten einen gewissen Abstand zu den Betriebsparteien wahren und mit einer gewissen Unabhängigkeit bei der Schlichtung mitwirken. Der Betriebsrat wiederum müsse sich mit den Vorschlägen und Beschlüssen der Einigungsstelle aufgrund eigener Kompetenz auseinandersetzen können. Hierzu fehle dem Gremium die juristische Fachkompetenz. Die vorliegende Konstellation, in der Beisitzer und Sachverständiger personenidentisch seien, verstoße nicht gegen die Grundsätze der Offenheit und Ehrlichkeit.
Mit Beschluss vom 24. September 2015 hat das Arbeitsgericht den damals noch gestellten Antrag des Beteiligten zu 1. nach § 80 Abs. 3 BetrVG zurückgewiesen und dem Widerantrag der Beteiligten zu 2. stattgegeben. Zur Begründung hat es - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, der Widerantrag sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass im Beschlussverfahren keine Gerichtskosten erhoben würden und im Tenor keine Kostenentscheidung ergehe. Der Widerantrag richte sich auf einen materiellen Freistellungsanspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG, der im Beschlussverfahren geregelt werden könne. Die Beteiligte zu 2. habe auch ein Feststellungsinteresse, denn sie halte das vom Beteiligten zu 1. eingeleitete Verfahren für von vornherein offensichtlich aussichtlos und mache geltend, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. Der negative Feststellungsantrag sei daher geeignet, ein weiteres Beschlussverfahren in Bezug auf die Honoraransprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. zu vermeiden. Der Widerantrag sei auch begründet. Die Beteiligte zu 2. sei nicht verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von den Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren freizustellen. Dies gelte unabhängig davon, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch nicht zum Beisitzer im Einigungsstellenverfahren bestellt worden sei, für das er daneben noch als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG habe tätig werden sollen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei von vornherein offensichtlich aussichtlos gewesen. Dies folge daraus, dass in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig geklärt gewesen sei, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nicht in Betracht komme (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27). Der Beteiligte zu 1. habe auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Auffassung rechtfertigen könne. Der Antrag auf Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. zu der darin benannten Einigungsstelle sei zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, aber nicht begründet gewesen. Der Betriebsrat sei zwar berechtigt, sich im Einigungsstellenverfahren anwaltlich vertreten zu lassen, mit der Folge, dass der Arbeitgeber die notwendigen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen habe, eine Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG komme dagegen nicht in Betracht, weil es sich entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. gerade nicht um eine Beratung außerhalb des Einigungsstellenverfahrens handle.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Beteiligten zu 1. am 25. September 2015 zugestellt. Am 20. Oktober 2015 legte dieser hiergegen Beschwerde ein und begründete diese am 25. November 2015.
Am 26. November 2015 endete das Einigungsstellenverfahren zu der verfahrensgegenständlichen Regelungsthematik durch streitigen Spruch.
Der Beteiligte zu 1. führt zur Begründung seiner Beschwerde - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse - aus, der Widerantrag der Beteiligten zu 2. sei unzulässig und unbegründet.
Der Widerantrag sei bereits unzulässig. Ein Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Im Beschlussverfahren ergehe keine Kostenentscheidung, die §§ 91 ff. ZPO seien nicht anwendbar. Eine negative Feststellungsklage, mit der eine Kostenentscheidung im Beschlussverfahren tituliert werden solle, sei deshalb unzulässig. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht daraus, dass ein weiteres Beschlussverfahren über die Kosten vermieden werden könne. Die Erstellung von Rechtsgutachten sei nicht Aufgabe des Gerichts. Ein Feststellungsantrag des Betriebsrats im laufenden Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten bzw. auf Tragung derselben sei unzulässig. Ein derartige Feststellung liefe letztlich auf eine im Beschlussverfahren unzulässige Kostenentscheidung hinaus. Dies gelte umgekehrt auch für eine negative Feststellungswiderklage des Arbeitgebers. Im Übrigen fehle es dem Widerantrag am erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse. Die Kosten fielen nur dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte diese gegenüber dem Beteiligten zu 1. geltend mache. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 20. August 2015 sei eine Gebührenrechnung weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber dem Betriebsrat erhoben worden, so dass kein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben gewesen sei. Träfe die Auffassung der Beteiligten zu 2. zu, könne künftig jeder in einem Beschlussverfahren Beteiligte entsprechende positive bzw. negative „Kostenübernahmefeststellungsanträge“ stellen, was ersichtlich der gesetzlichen Regelung einer Nichtanwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO widerspräche.
Der Widerantrag sei ferner unbegründet. Die Annahme, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtlos gewesen sei, sei nicht haltbar. Das Arbeitsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beratung des Betriebsrats und zur Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu einer Einigungsstelle verkannt. Neben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - seien die Entscheidungen vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - und vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - von Bedeutung, auf die die erstgenannte Entscheidung Bezug nehme. Danach sei in allen Fällen, in denen es nicht um die rechtliche Vertretung des Betriebsrats vor der Einigungsstelle bzw. den Arbeitsgerichten gehe, § 80 Abs. 3 BetrVG alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen. In der letztgenannten Entscheidung sei postuliert worden, dass der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu beurteilen habe, ob es aus seiner Sicht erforderlich sei, sich zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen durch einen Rechtsanwalt vor der Einigungsstelle vertreten zu lassen. Hier habe der Beteiligte zu 1. beschlossen gehabt, sich nicht durch einen Rechtsanwalt vor einer Einigungsstelle vertreten zu lassen, sondern diesen als sachverständigen Berater hinzuzuziehen. Dies sei entscheidend. Erst etwa zwei Monate nach Einsetzung der Einigungsstelle habe der Beteiligte zu 1. dann beschlossen, seinen Verfahrensbevollmächtigten als externen Einigungsstellenbeisitzer zu bestellen. Vorliegend gehe es daher darum, ob ein Betriebsrat außerhalb einer Einigungsstelle und außerhalb eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens Anspruch auf Hinzuziehung einer sachkundigen Person habe, was mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht unvereinbar sei. Die Trennlinie sei, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. den Betriebsrat in der Einigungsstelle habe vertreten sollen oder nicht. Letzterenfalls - wie hier - verbleibe § 80 Abs. 3 BetrVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es dem Beteiligten zu 1. gerade nicht um die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Einigungsstelle gegangen sei, sondern um die Hinzuziehung eines sachverständigen Beraters zur Beratung über die Vorgehensweise, zur Vornahme einer umfangreichen Sachprüfung und zur Vorbereitung strategisch-taktischer Überlegungen in kurzer Zeit. Der Betriebsrat, der insoweit über eine Einschätzungsprärogative verfüge, habe sich aufgrund der vielfältigen Dienstpläne so schnell wie möglich auf sich verändernde Umstände vorbereiten müssen und habe deshalb einen sachverständigen Berater benötigt, der über entsprechende Erfahrungen und das notwendige Wissen verfüge. Die etwa zwei Monate nach Einsetzung der Einigungsstelle erfolgte Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. zum Beisitzer der Einigungsstelle habe einer Sachverständigenhinzuziehung nicht entgegengestanden. Das Arbeitsgericht habe das Wesen anwaltlicher Tätigkeit verkannt. Als sachverständiger Berater sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, Beratungsleistungen zu erbringen. Als Einigungsstellenbeisitzer sei ein Rechtsanwalt nicht weisungsgebunden, er sei weder Vertreter des Betriebsrats noch dessen verlängerter Arm. Zu seinen Aufgaben gehöre es nicht, dem Betriebsrat die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und diesen zu beraten. Der Betriebsrat müsse sich nicht auf die Sachkenntnis der von ihm in die Einigungsstelle entsandten externen Beisitzer verweisen lassen. Vor diesem Hintergrund laufe es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht zuwider, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. nach dem Beschluss, diesen als sachverständigen Berater hinzuzuziehen, als Beisitzer in die Einigungsstelle entsandt worden sei. Ferner habe das Arbeitsgericht die Tragweiter seiner Verbindungsbeschlüsse verkannt. Mit der gemäß dem Widerantrag getroffenen Feststellung sei festgestellt worden, dass die Beteiligte zu 2. im vorliegenden Verfahren nach Verbindung dem Beteiligten zu 1. insgesamt keine Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten habe. Verfahrensgegenständlich seien nach der Verbindung verschiedenste Einigungsstellen gewesen, deren Regelungsgegenstände größtenteils vor der ersten Sitzung bereits durch Zeitablauf erledigt gewesen seien. An diesen Einigungsstellen sei der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. nicht Einigungsstellenbeisitzer gewesen. Das Arbeitsgericht sei wohl davon ausgegangen, dass er Beisitzer bei sämtlichen Einigungsstellen gewesen sei.
Der Beteiligte zu 1. beantragt - nach teilweiser Beschwerderücknahme - zuletzt noch,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2015 - 23 BV 39/15 - teilweise abzuändern;
den Widerantrag der Beteiligten zu 2. auf Feststellung, dass diese nicht verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1. von den Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren freizustellen, zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2. trägt - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse - vor, dass das Arbeitsgericht zu Recht erkannt habe, dass der Widerantrag zulässig und begründet sei.
Der Widerantrag sei zulässig. Das Argument, die begehrte Feststellung liefe auf eine im Beschlussverfahren unzulässige Kostenentscheidung hinaus, überzeuge nicht. In Rede stehe nämlich keine Kostenentscheidung über Gerichtskosten, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Streitgegenstand sei die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 40 Abs. 1 BetrVG, die im Beschlussverfahren zu klären sei. Wie die vorliegende Konstellation zeige, seien Wideranträge in Beschlussverfahren zulässig und prozessökonomisch sinnvoll. Dass in Beschlussverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen sei, schließe es nicht aus, dass ein Beteiligter die Feststellung der materiellen Verpflichtung zur Kostentragung, etwa nach § 40 Abs. 1 BetrVG, beantragen könne. Es handle sich um einen Sachantrag, die Entscheidung darüber habe sich am materiellen Recht zu orientieren. Es gelte insoweit nichts anderes, als wenn der Kostenerstattungsanspruch in einem besonderen Verfahren geltend gemacht würde. Dieses gesonderte Verfahren, das wiederum außergerichtliche Kosten verursache, über deren Erforderlichkeit gestritten werden könne, erübrige sich bei einem solchen Vorgehen. Werde - wie vorliegend - ein offensichtlich aussichtloses Beschlussverfahren eingeleitet, sei auch ein Feststellungsinteresse gegeben, weil der Arbeitgeber jederzeit damit rechnen müsse, trotzdem für die Kosten in Anspruch genommen zu werden. Ob er tatsächlich in Anspruch genommen werde, sei unerheblich, die bestehende Möglichkeit hierzu reiche aus. Ansonsten wären nur Vorschussrechnungen einem Widerantrag zugänglich. Für das Rechtsschutzinteresse könne es aber nicht darauf ankommen, ob Vorschüsse verlangt würden oder erst nach Abschluss der Instanz vollständig abgerechnet werde. Aber auch wenn man eine Inanspruchnahme oder eine Ankündigung derselben verlange, liege hier das Rechtsschutzinteresse vor. Abgesehen davon, dass schon der Antrag des Beteiligten zu 1., den Widerantrag zurückzuweisen, eine Ankündigung der Geltendmachung der Gebühren bedeute, habe der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. sein Honorar für das (verbundene) Verfahren 23 BV 60/15 in Höhe von 621,78 EUR dem Betriebsrat am 3. November 2015 in Rechnung gestellt, sich abtreten lassen und bereits eingeklagt. Das Rechtsschutzinteresse müsse im Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag vorliegen, so dass jedenfalls deshalb nunmehr ein Feststellungsinteresse gegeben sei.
Der Widerantrag sei auch begründet. Die Kostentragungspflicht entfalle nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer offensichtlich aussichtlosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung durch den Betriebsrat. Eine solche liege hier vor und zwar ungeachtet dessen, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. in den Einigungsstellen Beisitzer gewesen sei oder nicht. Denn sobald es einen konkreten Streit über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes gebe, komme ein Anspruch nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht. Grundlegend und für diesen Rechtsstreit entscheidend sei insoweit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12. Der konkrete Streit, um den es hier gegangen sei, sei die Regelungsthematik der Einigungsstelle, die am 24. Juni 2015 begonnen und am 26. November 2015 durch streitigen Spruch geendet habe, und in der der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. Beisitzer gewesen und als solcher vergütet worden sei. Damit habe es einen konkreten Streit über das das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes gegeben, so dass ein Anspruch aus § 80 Abs. 3 BetrVG ausscheide. Der Rechtsanwalt könne in der Einigungsstelle entweder Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigter, aber selbstverständlich nicht beides in einer Person sein. Die Kombination von Beisitzer und Sachverständigem sei ebenso ausgeschlossen wie die des Verfahrensbevollmächtigten und Sachverständigen. Im Übrigen sei ein Sachverständiger für Dienstplanung in der Einigungsstelle tätig gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Aus den Gründen
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2015 - 23 BV 39/15 - ist, soweit darüber in Anbetracht der teilweisen Beschwerderücknahme durch den Beteiligten zu 1. noch zu befinden war, zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Widerantrag der Beteiligten zu 2. zu Recht stattgegeben.
1. Nicht mehr zu befinden war seitens der Beschwerdekammer über die Beschwerde des Beteiligten zu 1., soweit dieser diese im Termin zur Anhörung vor der Kammer vom 29. April 2016 teilweise, nämlich soweit sein Antrag nach § 80 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitsgericht zurückgewiesen wurde, zurückgenommen hat. Im Umfang der teilweisen Beschwerderücknahme war das Beschwerdeverfahren durch Beschluss gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG einzustellen (vgl. LAG Nürnberg 20. August 2014 - 2 TaBV 5/14 - Rn. 1; GMP/Matthes/ Schlewing ArbGG 8. Aufl. § 89 Rn. 59) und war der Beteiligte zu 1. durch Beschluss gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 516 Abs. 3 ZPO der Beschwerde für verlustig zu erklären (vgl. LAG Nürnberg 20. August 2014 - 2 TaBV 5/14 - Rn. 6; GMP/Matthes/ Schlewing ArbGG 8. Aufl. § 89 Rn. 60). Diese Beschlüsse sind in Ziff. 1 des Beschlusstenors niedergelegt worden.
2. Im Übrigen, soweit über die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zu befinden war, dh. soweit sich diese gegen die Stattgabe des Widerantrages der Beteiligten zu 2. durch das Arbeitsgericht richtet, erweist sich diese zwar als zulässig, sie ist aber nicht begründet. Sie war daher vom Beschwerdegericht - wie in Ziff. 2 des Beschlusstenors niedergelegt - zurückzuweisen.
a) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Stattgabe des Widerantrages der Beteiligten zu 2. ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
b) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Stattgabe des Widerantrages der Beteiligten zu 2. ist allerdings nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat diesem zu Recht stattgegeben. Der Widerantrag der Beteiligten zu 2., mit dem diese Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1. von den Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren freizustellen, ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Beteiligte zu 1. hat hinsichtlich des vorliegenden Beschlussverfahrens insoweit keinen Freistellungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG.
aa) Der Widerantrag, mit dem die Beteiligte zu 2. die Feststellung erstrebt, dass sie nicht verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1. von den Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren freizustellen, ist zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des von der Beteiligten zu 2. erhobenen negativen Feststellungsantrages liegen vor.
(1) Der Zulässigkeit des Antrags steht zunächst nicht entgegen, dass eine derartige Feststellung, wie sie die Beteiligte zu 2. erstrebt, auf eine unzulässige Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hinausliefe. Soweit dies teilweise, insbesondere in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, vertreten wird, vermag die Beschwerdekammer dem nicht zuzustimmen.
(a) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist ein Feststellungswiderantrag des Arbeitgebers, dass er nicht verpflichtet sei, die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats für das laufende Beschlussverfahren zu tragen, unzulässig (LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 - 5 TaBV 32/09 - Leitsatz Ziff. 2). Zur Begründung führt das Landesarbeitsgericht unter Rn. 58 der Entscheidung zunächst das Folgende aus:
„Ein kumulativ gestellter Hauptantrag des Betriebsrats im Beschlussverfahren auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten für das laufende Beschlussverfahren ist grundsätzlich ebenso unzulässig wie ein auf § 40 BetrVG gestützter gesonderter Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeber die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats für das laufende Verfahren zu tragen habe. Eine derartige Feststellung liefe letztlich auf eine im Beschlussverfahren unzulässige Kostenentscheidung hinaus. Dies gilt umgekehrt auch für eine negative Widerfeststellungsklage des Arbeitgebers.“
Diese Auffassung wird auch - für den umgekehrten Fall des positiven Feststellungsantrages des Betriebsrates - von weiteren Landesarbeitsgerichten vertreten (vgl. LAG Niedersachsen 14. September 2006 - 4 TaBV 7/06 - Rn. 29 f.; LAG Hamm 3. Dezember 1986 - 12 TaBV 86/86 - Leitsatz; 5. November 1986 - 12 TaBV 66/86 - Leitsatz; 12. Dezember 1984 - 12 TaBV 104/84 - Leitsatz 2). In diesem Sinne könnte auch die in der Literatur vertretene Auffassung zu verstehen sein, wonach über die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits zu tragen, „in einem besonderen Beschlussverfahren“ entschieden werden müsse (vgl. Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 40 Rn. 89; vgl. auch BVerwG 6. Februar 2009 - 6 P 2/09 - Rn. 2, wonach der Anspruch personalvertretungsrechtlicher Organe und ihrer Mitglieder auf Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, seinerseits „in einem weiteren, eigenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren“ zu verfolgen sei).
(b) Nach anderer Auffassung hingegen schließt der Umstand, dass im Beschlussverfahren kein Raum für eine Kostenentscheidung, sowohl im Hinblick auf die Gerichtskosten als auch im Hinblick auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten, ist (vgl. dazu BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11; 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - Rn. 35), es nicht aus, dass der Antragsteller oder ein anderer Beteiligter gleichzeitig die Feststellung beantragt, dass der Arbeitgeber materiell, etwa nach § 40 Abs. 1 BetrVG, verpflichtet ist, seine außergerichtlichen Kosten, insbesondere seine Rechtsanwaltskosten, zu tragen (vgl. GMP/Matthes/Spinner ArbGG 8. Aufl. § 84 Rn. 33). Bei einem solchen Antrag handle es sich um einen Sachantrag. Die Entscheidung darüber habe sich am materiellen Recht zu orientieren. Es gelte insoweit nichts anderes, als wenn der Kostenerstattungsanspruch in einem besonderen Verfahren geltend gemacht würde. Dieses gesonderte Verfahren, das vielfach wiederum außergerichtliche Kosten verursachen würde, über deren Erforderlichkeit gestritten werden könne, würde sich bei einem solchen Vorgehen erübrigen. Stünde auf Grund einer solchen Entscheidung die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers dem Grunde nach fest, käme hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten auch eine Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO in Betracht (vgl. GMP/Matthes/Spinner ArbGG 8. Aufl. § 84 Rn. 33). Diese Auffassung wurde auch in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (vgl. etwa LAG Hamm 14. September 1979 - 3 TaBV 42/79 - Leitsatz 1 mwN).
(c) Die Beschwerdekammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an, dass ein Beteiligter eines Beschlussverfahrens, insbesondere der Betriebsrat, neben seinem Sachantrag bzw. seinem Antrag auf Zurückweisung des Sachantrages eines anderen Beteiligten gleichzeitig, dh. noch im laufenden Beschlussverfahren, die Feststellung beantragen kann, dass der Arbeitgeber materiell-rechtlich, etwa nach § 40 Abs. 1 BetrVG, verpflichtet ist, seine außergerichtlichen Kosten, insbesondere seine Rechtsanwaltskosten, zu tragen. Gleiches muss - vertritt man diese Auffassung - dann freilich auch für den umgekehrten Fall des negativen Feststellungsantrages des Arbeitgebers gelten, dass eine materiell-rechtliche Kostentragungspflicht nicht besteht, wie ihn hier die Beteiligte zu 2. gestellt hat. Soweit von der erstgenannten Auffassung angeführt wird, eine derartige - positive oder negative - Feststellung liefe letztlich auf eine im Beschlussverfahren unzulässige Kostenentscheidung hinaus, vermag dies nicht zu überzeugen.
(aa) Richtig ist zwar, dass das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vorsieht. Gerichtskosten werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG in Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG nicht erhoben. Die für das Urteilsverfahren - mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben - anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden. Die einzige Ausnahme bildet § 126 Abs. 3 Satz 2 InsO, der in Beschlussverfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der ZPO über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits für entsprechend anwendbar erklärt; nur in diesem Fall muss eine Kostenentscheidung ergehen (vgl. etwa BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11). Dass im Beschlussverfahren keine prozessuale Kostentragungspflicht vorgesehen ist und dementsprechend kein Raum für eine Kostenentscheidung ist, gilt auch hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten, etwa der Erstattung von Rechtsanwaltskosten (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - Rn. 35). Dem Umstand, dass der Gesetzgeber von einer Regelung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten abgesehen hat, liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass jeder Beteiligte eines Beschlussverfahrens seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. etwa BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 15).
(bb) Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Betriebsverfassungsgesetz indes einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten vor. So gehören zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch diejenigen, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats einschließlich der erforderlichen Rechtsanwaltskosten entstehen. Zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören ua. die außergerichtlichen Kosten, die einer Gewerkschaft durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind sowie die Kosten, die sie zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Zutrittsrechts zum Zwecke der Teilnahme an der Stimmauszählung aufgewendet hat. Hierbei handelt es sich um besondere betriebsverfassungsrechtliche Regelungen, die dem Arbeitgeber unter den darin normierten Voraussetzungen die Kostentragung auferlegen. Anders als die §§ 91 ff. ZPO knüpfen diese Regelungen nicht an ein Obsiegen oder Unterliegen, sondern an die Erforderlichkeit bestimmter Kosten an. Es handelt sich dabei um Bestimmungen, in denen der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung ausdrücklich die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat (vgl. etwa BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21).
(cc) Diese materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüche, etwa solche gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG, können fraglos in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden. Wird darüber befunden, handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Kostenentscheidung in einem Beschlussverfahren oder liefe auf eine solche prozessuale Entscheidung hinaus, sondern um die Entscheidung über einen Sachantrag, einen materiell-rechtlichen Anspruch, die sich am materiellen Recht zu orientieren hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sachantrag im laufenden Beschlussverfahren - zusätzlich neben dem eigentlichen Streitgegenstand - oder in einem gesonderten Verfahren gestellt wird. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein und derselbe Antrag im laufenden Beschlussverfahren als unzulässige Kostenentscheidung zu qualifizieren sein soll, während er in einem gesonderten, nachgelagerten Verfahren - was auch die Gegenauffassung nicht in Abrede stellen dürfte - sachlich zu bescheiden ist. Die Gegenauffassung übergeht insoweit die dogmatisch gebotene Unterscheidung zwischen einer prozessualen Kostenentscheidung, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht zu erfolgen hat, und einem von einem Beteiligten geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der - wie jeder andere Sachantrag auch - zu bescheiden ist. Der von der Beteiligten zu 2. gestellte Widerantrag kann demgemäß nicht allein deswegen als unzulässig angesehen werden, weil er auf ein unzulässige Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hinausliefe.
(2) Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des negativen Feststellungswiderantrags der Beteiligten zu 2. liegen vor. Insbesondere betrifft der Antrag ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO vor.
(a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (Feststellungsinteresse). Es handelt sich dabei um eine Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt. Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann (st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 ABR 47/13 - Rn. 17).
(b) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist demgemäß bei dem von der Beteiligten zu 2. gestellten Antrag gegeben. Die Beteiligte zu 2. begehrt die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1. von den Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren freizustellen. Damit soll das Nichtbestehen eines einzelnen Anspruchs, nämlich eines solchen gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG, zwischen den Beteiligten einer Klärung zugeführt werden. Darin liegt - gemessen an der Definition der höchstrichterlichen Rechtsprechung - zweifelsohne ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
(c) Auch ist ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO für den von der Beteiligten zu 2. gestellten Antrag gegeben. Diese hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Nichtbestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 40 Abs. 1 ZPO für das vorliegende Verfahren durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Auch erscheint die Entscheidung über den Feststellungsantrag geeignet, den Streit der Beteiligten hierüber insgesamt zu beseitigen, ein Folgerechtsstreit wird dadurch aller Wahrscheinlichkeit nach vermieden.
(aa) Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in dem bereits zitierten, von ihm entschiedenen Fall ein Feststellungsinteresse oder, wie es das Landesarbeitsgericht nennt, ein „besonderes Rechtsschutzinteresse“ verneint (LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 - 5 TaBV 32/09 - Rn. 59). Zur Begründung hat es ausgeführt:
„Im Übrigen fehlt es für die beantragte negative Feststellungsklage am erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse. Es muss ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen feststellenden Entscheidung bestehen. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Arbeitgeberin in der Beschwerdeverhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass im Auftragsverhältnis Betriebsrat/Rechtsanwalt bereits jetzt Gebührentatbestände erfüllt sind. Allein dieser Umstand führt indessen noch nicht automatisch zur Kostenübernahmepflicht der Arbeitgeberin. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu übernehmen. Die von der Arbeitgeberin zu übernehmenden Kosten für die Prozessvertretung des Betriebsrats im laufenden Beschlussverfahren fallen indessen nur dann an, wenn Rechtsanwalt H. diese gegenüber dem Betriebsrat geltend macht oder zumindest ankündigt, diese geltend machen zu wollen. Eine Gebührenrechnung hat Rechtsanwalt H. unstreitig weder gegenüber der Arbeitgeberin noch gegenüber dem Betriebsrat gestellt. Auch hat er noch keinen Vorschuss gegenüber dem Betriebsrat erhoben. Gegenteiliges hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Zudem besteht eine Kostenübernahmeverpflichtung auch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt auf seine Gebühren verzichtet oder diese erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Betriebsrat geltend macht. Dann wäre der Betriebsrat verpflichtet, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Arbeitgeberin hat mithin zum jetzigen Zeitpunkt kein besonderes Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage. Vielmehr läuft diese letztendlich auf ein unzulässiges Rechtsgutachten hinaus.“
Dem folgend wird auch in der Literatur vertreten, dass einem auf § 40 BetrVG gestützten Feststellungsantrag, dass der Arbeitgeber die Kosten des laufenden Verfahrens zu tragen bzw. nicht zu tragen habe, regelmäßig das erforderliche Feststellungsinteresse fehle (vgl. GK-BetrVG/Weber 10. Aufl. § 40 Rn. 220).
(bb) Dieser Argumentation kann - für den vorliegenden Fall - nicht beigetreten werden. Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht zum jetzigen Zeitpunkt ein Feststellungsinteresse, auch wenn der Beteiligte zu 1. bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigter gegenüber der Beteiligten zu 2. noch nicht sämtliche Rechtsanwaltsgebühren in Rechnung gestellt haben mag. Bei einem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren möglichen negativen Feststellungsantrag (vgl. dazu BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 15) hat der Antragsteller bereits dann ein rechtliches Interesse daran, das Nichtbestehen eines Anspruchs durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen, wenn die Gegenseite sich eines solchen Anspruchs berühmt (vgl. etwa BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 566/10 - Rn. 24). Dies ist hier unzweifelhaft der Fall. Bereits aus dem Antrag des Beteiligten zu 1., den Widerantrag der Beteiligten zu 2. zurückzuweisen, und dem Vorbringen des Beteiligten zu 1., dass dieser unbegründet sei, wird deutlich, dass die Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren für das vorliegende Verfahren beabsichtigt ist. Mehr noch, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten zu 2. wurde am 3. November 2015 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren - nämlich bezüglich des erstinstanzlich verbundenen Verfahrens 23 BV 60/15 - ein Teil der Rechtsanwaltsgebühren (621,78 EUR) bereits in Rechnung gestellt. Gemäß der allgemeinen Grundsätze besteht demzufolge ein Feststellungsinteresse. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, eine Entscheidung über den Feststellungsantrag sei nicht geeignet, den Streit der Beteiligten über die Kostenerstattung insgesamt zu beseitigen. Zwar wird das Nichtbestehen oder Bestehen der Kostenerstattungspflicht nur dem Grunde nach geklärt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren entstehen könnten, ist indes in einem Fall wie dem vorliegenden regelmäßig nicht zu erwarten, da deren Berechnung unter Zugrundlegung des Gegenstandswertes vorgegebenen Regeln zu folgen hat. Auch hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Streit über die Höhe der Gebühren entstehen könnte. Daher kann durch eine Entscheidung über den Widerantrag der Beteiligten zu 2. aller Voraussicht nach ein Folgerechtsstreit, der wiederum außergerichtliche Kosten auslösen würde, vermieden werden. Hierauf weisen Matthes/Spinner (vgl. GMP/Matthes/Spinner ArbGG 8. Aufl. § 84 Rn. 33) völlig zu Recht hin. Prozessökonomische Gründe, nämlich die Vermeidung einer Doppelung der Verfahren, streiten für deren Ansicht (aA LAG Niedersachsen 14. September 2006 - 4 TaBV 7/06 - Rn. 30, das annimmt, die Zulässigkeit des Antrages lasse sich nicht mit prozessökonomischen Gründen begründen). Vor diesem Hintergrund kann ein Feststellungsinteresse nicht in Abrede gestellt werden. Dieses kann - jedenfalls hier - auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht mehr nur der betriebsverfassungsrechtliche Streit selbst wäre, und dass der Streit über die Kostenerstattung bereits im laufenden Verfahren dieses zusätzlich belastete (vgl. dazu BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 20). Im Regelfall dürfte eine erhebliche Belastung oder eine Verzögerung des Ausgangsverfahrens damit nicht einhergehen, jedenfalls vorliegend ist dies offenkundig nicht der Fall. In Anbetracht der teilweisen Beschwerderücknahme durch den Beteiligten zu 1. steht hier allein noch die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten im Streit. Ein sachgerechter Grund, diese mit dem Argument, es bestehe aktuell kein Feststellungsinteresse, in ein mit größter Wahrscheinlichkeit anstehendes Folgeverfahren zu verlagern, ist jedenfalls in solch einer Konstellation nicht erkennbar.
(3) Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Widerantrag der Beteiligten zu 2. nach zutreffender Ansicht - diejenige von Matthes/Spinner (vgl. GMP/Matthes/Spinner ArbGG 8. Aufl. § 84 Rn. 33) findet insoweit die uneingeschränkte Zustimmung der Kammer - zulässig ist.
bb) Der Widerantrag, mit dem die Beteiligte zu 2. die Feststellung erstrebt, dass sie nicht verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1. von den Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren freizustellen, ist auch begründet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Der Beteiligte zu 1. hat keinen Freistellungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2. aus § 40 Abs. 1 BetrVG.
(1) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22).
(2) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich (mutwillig) erfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12).
(3) Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (vgl. etwa BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die zu entscheidende Rechtfrage höchstrichterlich geklärt ist (vgl. LAG Hamm 4. Dezember 1985 - 3 TaBV 119/85 - Leitsatz; HWK/Reichold 7. Aufl. Rn. 13; Fitting BetrVG 28. Aufl. § 40 Rn. 22).
(4) Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (vgl. etwa BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12). Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17).
(5) Gemessen daran ist die Beteiligte zu 2. nicht verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von der Honorarforderung seines Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich des vorliegenden Beschlussverfahrens freizustellen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - von vornherein offensichtlich aussichtslos. Ferner war sie nach Auffassung der Beschwerdekammer mutwillig.
(a) Der Antrag des Beteiligten zu 1., die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 2. zur Hinzuziehung seines Verfahrensbevollmächtigten als sachverständigen Berater gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG zu Einigungsstellenverfahren mit der Regelungsthematik diverser, im Antrag näher bezeichneter Dienstpläne zu einem Stundenhonorar von 300,00 EUR zzgl. MwSt. zu ersetzen, war offensichtlich aussichtlos. Der Antrag war zum einen offensichtlich unzulässig und zum anderen - wie das Arbeitsgericht bereits mit zutreffender Begründung herausgearbeitet hat - offensichtlich unbegründet, so dass das eingeleitete Beschlussverfahren von vornherein zu einem Unterliegen des Beteiligten zu 1. führen musste.
(aa) Nach Auffassung der Beschwerdekammer war der Antrag in der Form, wie ihn der Beteiligte zu 1. gestellt hat, bereits - mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - von vornherein offensichtlich unzulässig.
(aaa) Nach der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist. Auch im Beschlussverfahren sind Anträge möglichst so auszulegen, dass sie eine Sachentscheidung zulassen. Ausgehend vom Wortlaut des Antrags ist dabei das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers und derjenige Vortrag heranzuziehen, der Anlass des konkreten Streits ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 12).Der auf Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG gerichtete Antrag des Betriebsrats muss, um dem Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden, Angaben zu dem Thema enthalten, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, und die Person des Sachverständigen bezeichnen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 15).
(bbb) Gemessen daran war der Antrag des Beteiligten zu 1. von vornherein offensichtlich unzulässig, weil er keine Angaben zu dem Thema enthielt, zu dessen Klärung der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. als Sachverständiger hinzugezogen werden sollte. Laut Antrag sollte dieser als sachverständiger Berater des Betriebsrats zur Einigungsstelle mit der Regelungsthematik diverser, im Antrag aufgelisteter Dienstpläne herangezogen werden. Welches konkrete Thema, welche konkreten Fragen er als Sachverständiger diesbezüglich einer Klärung zuführen sollte, geht aus dem Antrag nicht hervor. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht bislang im Rahmen von Verfahren nach § 80 Abs. 3 BetrVG lediglich Anträge als hinreichend bestimmt angesehen, die eine konkrete vom Sachverständigen zu klärende Thematik beinhalteten bzw. die konkrete Fragen an den Sachverständigen formulierten.
In der Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - wurde ausweislich Rn. 7 beantragt,
„der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung zu der Hinzuziehung der H als sachverständige Beraterin des Betriebsrats zu einem Stundensatz von 250,00 Euro zzgl. Auslagen gemäß Nr. 7000 ff. VV RVG zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe für eine Beratung, die auch eine gutachterliche Stellungnahme umfasst, zu folgenden Fragen zu erteilen:
1. Welche Rechte stehen dem Betriebsrat in Bezug auf die von der Arbeitgeberin im August 2010 eingeführte „Leistungszulage“ für die Pflegehelfer zu und wie kann er diese durchsetzen?
2. Welche Rechte stehen dem Betriebsrat in Bezug auf die Einführung einer neuen Art der Abrechnung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen nach Faktoren und einer damit zusammenhängenden einseitigen Kürzung dieser Zuschläge durch die Arbeitgeberin zu und wie kann er diese durchsetzen?“
In der Entscheidung vom 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - wurde ausweislich der Rn. 7 beantragt,
„der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat die Zustimmung dafür zu erteilen, Herrn Rechtsanwalt M als Sachverständigen zur Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der von der Beteiligten zu 2) verwendeten Arbeitsvertragsmuster (Anlagen K 1 - K 3 zur Antragsschrift vom 27. Februar 2003 und Anlagen B 1 und B 2 zum Schriftsatz vom 29. November 2004) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 305c bis 310 BGB und des Nachweisgesetzes hinzuzuziehen und ihm eine Vergütung iHv. 230,00 Euro plus Mehrwertsteuer pro Stunde hierfür zuzusagen.“
In der Entscheidung vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - wurde ausweislich Rn. 13 beantragt,
„die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Zustimmung zur Hinzuziehung des Sachverständigen Dr. K W zu einem Honorar von 150,-- DM je Arbeitsstunde zur Beantwortung folgender Fragen zu erteilen:
1. Welche Informationen sind noch erforderlich, um sämtliche Möglichkeiten der Verhaltens- und Leistungskontrolle im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG abschätzen zu können?
2. Wie kann eine Betriebsvereinbarung aussehen, welche die durch die EDV-Umstellung gegebenen Möglichkeiten einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle in dem Sinne regelt, dass die Arbeitnehmerinteressen weitestgehend berücksichtigt sind?
3. Welche arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, die durch die EDV-Umstellung betroffen sein können, bestehen?“
Vergleicht man die Antragstellung in diesen Verfahren mit dem vom Beteiligten zu 1. gestellten Antrag wird deutlich, dass dieser weit pauschaler gefasst ist. Ein Thema, zu dessen Klärung der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. als Sachverständiger hinzugezogen werden sollte, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, geschweige denn konkrete Fragen gehen aus ihm nicht hervor. Er ist auf der Hand liegend zu unbestimmt. Auch aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Beteiligten zu 1. wird im Übrigen nicht deutlicher, was genau durch den Sachverständigen hätte geklärt werden sollen. Dort ist zuletzt lediglich abstrakt davon die Rede, er habe den Betriebsrat über die Vorgehensweise beraten, eine umfangreiche Sachprüfung vornehmen und strategisch-taktische Überlegungen vorbereiten sollen. Angesichts dieser eklatanten Unbestimmtheit des Begehrens des Beteiligten zu 1. erachtet das Beschwerdegericht den Antrag als offensichtlich unzulässig, so dass bereits aus diesem Grunde die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war.
(bb) Ferner war der vom Beteiligten zu 1. gestellte Antrag von vornherein offensichtlich unbegründet. Die Rechtslage war nämlich - aufgrund höchstrichterlicher Klärung, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht kommt, wenn es um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Angelegenheit geht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27) - unzweifelhaft.
(aaa) Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderlich ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Der Betriebsrat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe er die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich ansehen kann. Durch das Erfordernis einer Vereinbarung wird dem Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, dem Betriebsrat seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 19 f., 22).
(bbb) Ein Rechtsanwalt kann Sachverständiger im Sinne des Gesetzes sein. Seine Heranziehung setzt voraus, dass er dem Betriebsrat spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen sind. Zur Erteilung seiner Zustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur unter dieser Voraussetzung verpflichtet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 21).
(ccc) Streiten die Betriebsparteien außergerichtlich über die Mitbestimmung in einer konkreten Angelegenheit, wie hier über die Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung, ist die Beauftragung eines Sachverständigen nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 25). In solch einem Falle kann der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht beanspruchen. Vielmehr ist in einer solchen Situation der betriebsverfassungsrechtlich für den Betriebsrat vorgesehene Weg die ihm durch § 40 Abs. 1 BetrVG eröffnete Beauftragung eines Rechtsanwalts, der im Rahmen eines solchen Mandats zunächst das Bestehen und den Umfang des in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechts prüft. Dadurch wird regelmäßig dem berechtigten Interesse des Betriebsrats an der Klärung einer zwischen ihm und dem Arbeitgeber streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Frage weniger zeitaufwändig, effizienter und in der Regel auch kostensparender Rechnung getragen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 26) .
(ddd)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt § 80 Abs. 3 BetrVG - mit Ausnahme der Fälle des § 111 Satz 2 BetrVG - die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar, wenn es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff.; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - Leitsatz Ziff. 1). Die Vorschrift findet dagegen keine Anwendung, wenn es dem Betriebsrat um die Einleitung und die Durchführung von Einigungsstellen- oder arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geht, mit denen der Betriebsrat ein von ihm in Anspruch genommenes Mitbestimmungsrecht ausüben oder durchsetzen will. In einem solchen Fall hat der Betriebsrat vielmehr gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit, zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN). Das gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun. Das Bundesarbeitsgericht hat das bereits für die Fallkonstellation entschieden, in der die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - Rn. 26). Nichts anderes gilt, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts dazu dient, in einem bereits bestehenden konkreten Konflikt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten zu prüfen sowie ggf. für deren Durchsetzung zu sorgen, auch wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass kein gerichtliches oder Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden soll. Bei diesem Verständnis wird § 80 Abs. 3 BetrVG nicht etwa jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Die Bestimmung kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung zur Interessenwahrnehmung erforderlicher Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20). Zudem hat sie Bedeutung für die Beauftragung nicht juristischer Sachverständiger (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).
(eee) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN). Soweit es um die rechtliche Beurteilung und mögliche Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Konfliktsituation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geht, ist jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger verweigert, die auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Mandatierung eines Rechtsanwalts regelmäßig der deutlich schnellere, effizientere und kostengünstigere Weg gegenüber einem gerichtlichen Verfahren, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28). Der Betriebsrat kann, ohne dass es hierzu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedürfte, in einem konkreten Konflikt mit dem Arbeitgeber einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechte beauftragen. Er erhält dann alsbald eine rechtliche Beurteilung dieses Rechtsanwalts über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten sowie über die Möglichkeiten und Chancen von deren Durchsetzung. Auf dieser Grundlage kann er entscheiden, ob sowie ggf. auf welchem Weg eine Durchsetzung der Rechte sinnvoll und aussichtsreich erscheint. Vergleichsweise zeitnah kann dann eine zwischen den Betriebsparteien verbindliche gerichtliche Klärung über Bestehen und Umfang der streitigen Mitbestimmungsrechte erfolgen. Diese Vorgehensweise ist damit regelmäßig rasch und effizient. Darüber hinaus ist sie auch vergleichsweise kostenschonend (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 29). Demgegenüber ist - wie vorliegendes Verfahren veranschaulicht - der Weg über ein gerichtliches Verfahren, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen, regelmäßig deutlich zeitaufwändiger, weniger effizient und kostenintensiver. Bereits das gerichtliche Verfahren über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen nimmt einen, zwei oder gar drei Rechtszüge in Anspruch. In dieser Zeit hätte ein auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 BetrVG mandatierter Rechtsanwalt seine rechtliche Beurteilung und Beratung längst abgegeben. Erst wenn der Betriebsrat in dem - nicht unbeträchtliche Kosten verursachenden - Verfahren über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung zur Hinzuziehung des Rechtsanwalts als Sachverständiger rechtskräftig obsiegt hat, kann er diesen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dies ist mit weiterem Aufwand an Zeit und Kosten verbunden. Durch das Gutachten des Rechtsanwalts wird aber der Streit über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten zwischen den Betriebsparteien noch nicht verbindlich geklärt. Vielmehr bedarf es hierzu ggf. eines erneuten, weitere Kosten verursachenden gerichtlichen Verfahrens. Erst mit dessen Abschluss erfolgt die verbindliche Klärung über Bestehen und Umfang der Mitbestimmungsrechte in dem konkreten Streit (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 30).
(fff) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Arbeitsgericht den vom Beteiligten zu 1. gestellten Antrag zu Recht als von vornherein offensichtlich unbegründet bewertet. Zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der verbundenen Verfahren, war die Rechtslage unzweifelhaft und das eingeleitete Beschlussverfahren musste zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen. Dies folgt daraus, dass die zu entscheidende Rechtfrage - durch die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits seit geraumer Zeit im Volltext veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - höchstrichterlich geklärt war. Die Betriebsparteien stritten zunächst jeweils um die Gestaltung der in den Anträgen des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der verbundenen Verfahren, bezeichneten konkreten Dienstpläne. Diesen hatte der Beteiligte zu 1. die zu ihrer Durchführung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung verweigert, worauf jeweils die Einigungsstelle angerufen wurde. Damit stritten die Betriebsparteien zunächst außergerichtlich jeweils über die Mitbestimmung in einer konkreten Angelegenheit. Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht aber - wie bereits zitiert - ausdrücklich ausgeführt, dass in solch einem Falle die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg ist, sondern der betriebsverfassungsrechtlich vorgesehene Weg für den Betriebsrat in der ihm durch § 40 Abs. 1 BetrVG eröffneten Beauftragung eines Rechtsanwalts besteht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 25 f.). Gemäß den vom Beteiligten zu 1. ursprünglich im vorliegenden und in den verbundenen Verfahren verfolgten Anträgen erstrebte dieser die Hinzuziehung seines Rechtsanwaltes als sachverständigen Berater jeweils - so der Antragswortlaut - „zu der Einigungsstelle“ mit dem Regelungsgegenstand diverser konkreter Dienstpläne. § 80 Abs. 3 BetrVG stellt indes eine Rechtsgrundlage dar, wenn es um die Beratung des Betriebsrats außerhalb von Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 25 f.). Darum ging es hier - wie schon die Antragsformulierung selbst aufzeigt - ausdrücklich nicht. § 80 Abs. 3 BetrVG findet hingegen keine Anwendung, wenn es dem Betriebsrat um die Einleitung und die Durchführung von Einigungsstellen- oder arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geht, mit denen der Betriebsrat ein von ihm in Anspruch genommenes Mitbestimmungsrecht ausüben oder durchsetzen will (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27). Um nicht anderes ging es aber hier. Der Beteiligte zu 1. wollte sein Mitbestimmungsrecht bei der Dienstplangestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gegenüber der Beteiligten zu 2. durchsetzen. Für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als Sachverständigen ist in solch einem Falle kein Raum.
(b) Der Antrag des Beteiligten zu 1., die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 2. zur Hinzuziehung seines Verfahrensbevollmächtigten als sachverständigen Berater gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG zur Einigungsstelle mit der Regelungsthematik diverser, im Antrag näher bezeichneter Dienstpläne zu einem Stundenhonorar von 300,00 EUR zzgl. MwSt. zu ersetzen, war zudem mutwillig. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70712 - zu Recht auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen muss (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN), und deutlich gemacht, dass jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber - wie hier - seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger verweigert, die auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Mandatierung eines Rechtsanwalts regelmäßig der deutlich schnellere, effizientere und kostengünstigere Weg gegenüber einem gerichtlichen Verfahren ist, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28). Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Wäre das Arbeitsgericht dem Antrag des Beteiligten zu 1. gefolgt, hätte die Beteiligte zu 2. nicht nur die gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlichen Kosten für das Tätigwerden Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1., einschließlich als Einigungsstellenbeisitzer, soweit Einigungsstellen tätig wurden, zu tragen gehabt, sondern zusätzlich noch die Kosten seiner Sachverständigentätigkeit. Dass dies dem Interesse der Beteiligten zu 2. an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht eklatant zuwider läuft, liegt auf der Hand. Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung mutwillig ist, wenn der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg wählt (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17), steht die Mutwilligkeit des Vorgehens des Beteiligten zu 1. hier außer Frage.
(c) Die vom Beteiligten zu 1. im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, das Ergebnis, dass seine Rechtsverfolgung vorliegend von vornherein offensichtlich aussichtslos und mutwillig war, in Zweifel zu ziehen.
(aa) Unerheblich ist zunächst, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden und der verbundenen Verfahren noch nicht zum Einigungsstellenbeisitzer bestellt war, sondern die Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle erst geraume Zeit später erfolgte. Dies ändert nichts daran, dass bei einem Streit über Mitbestimmungsrechte in einer konkreten Angelegenheit, wie sie hier vorlag, die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg ist, und dass der Betriebsrat gehalten ist, den kostengünstigeren Weg - nämlich eine Mandatierung nach § 40 Abs. 1 BetrVG - zu beschreiten. Aus den gleichen Gründen ist es auch irrelevant, dass der Beteiligte zu 1. - wie er unter Vorlage der Email vom 16. April 2015 geltend gemacht hat - zunächst nicht beabsichtigt haben will, seinen Rechtsanwalt zum Einigungsstellenbeisitzer zu machen. Auch insoweit hätte gleichwohl eine Mandatierung allein nach § 40 Abs. 1 BetrVG erfolgen können und müssen.
(bb) Soweit der Beteiligte zu 1. auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - und vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - verweist, vermögen diese nichts daran zu ändern, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - höchstrichterlich geklärt war, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht kommt, wenn es um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Angelegenheit geht. Wie bereits erläutert, ging es hier gerade darum. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - die bisherige Rechtsprechung unter Verweis hierauf, insbesondere den Begriff der „Beratung außerhalb solcher Verfahren“, präzisiert und deutlich gemacht, dass in einem Falle wie dem vorliegenden kein Raum für eine Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG ist. Die Bestimmung kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung zur Interessenwahrnehmung erforderlicher Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27). Hier aber ging es gerade um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des Beteiligten zu 1. Dass ursprünglich beabsichtigt gewesen sein mag, den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. nicht zum Beisitzer der Einigungsstelle zu machen, ist dabei unerheblich. § 40 Abs. 1 BetrVG ist auch dann alleinige Rechtsgrundlage, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts dazu dient, in einem bereits bestehenden konkreten Konflikt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten zu prüfen sowie ggf. für deren Durchsetzung zu sorgen, selbst wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass kein gerichtliches oder Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden soll (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27). Eine Wahlmöglichkeit des Betriebsrats zwischen einer Heranziehung seines Rechtsanwaltes nach § 80 Abs. 3 BetrVG oder nach § 40 Abs. 1 BetrVG besteht gerade nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsgrundlagen klar und deutlich abgegrenzt.
(cc) Soweit der Beteiligte zu 1. auf das unterschiedliche Wesen der anwaltlichen Tätigkeit als Berater des Betriebsrats und als Beisitzer in der Einigungsstelle abstellt, ist es zwar zutreffend, dass die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer weder dessen Vertreter noch dessen verlängerter Arm sind, sondern bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mitwirken, und dass es nicht zu ihren Aufgaben als Einigungsstellenbeisitzer gehört, den Betriebsparteien die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und diese zu beraten (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 22, 25), dies ändert indes nichts daran, dass der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit hat, zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen, unabhängig davon, ob dieser auch als Einigungsstellenbeisitzer fungieren soll. Ein Bedürfnis, ihn als Sachverständigen iSd. § 80 Abs. 3 BetrVG heranzuziehen, ergibt sich daraus nicht.
(dd) Soweit der Beteiligte zu 1. schließlich anführt, das Arbeitsgericht habe die Tragweite seiner Verbindungsbeschlüsse verkannt und nicht beachtet, dass verschiedene Regelungsgegenstände sich bereits vor dem Einigungsstellenverfahren erledigt hätten, so dass der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. insoweit nicht als Beisitzer der Einigungsstelle tätig geworden sei, ist dieser Einwand unerheblich. Bei einem Streit über Mitbestimmungsrechte in einer konkreten Angelegenheit, wie er im vorliegenden und in den verbundenen Verfahren gegeben war, ist die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Einigungsstellenverfahren kommt oder nicht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).
3. Eine Kostenentscheidung war gemäß § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst, da für ein Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, wie es hier vorliegt, keine Kosten erhoben werden.
4. Soweit die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss zurückgewiesen wurde (Ziff. 2 des Beschlusstenors), war für diesen gemäß §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Bei der von der Beschwerdekammer verneinten Frage, ob ein in einem laufenden, vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren über eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit gestellter Widerantrag des Arbeitgebers auf negative Feststellung, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren freizustellen, wie ihn hier die Beteiligte zu 2. gestellt hat, deswegen unzulässig ist, weil er auf eine unzulässige Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hinausliefe, handelt es sich um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Zugleich liegt insoweit eine entscheidungserhebliche Divergenz, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2010 - 5 TaBV 32/09, vor. Im Übrigen (bzgl. Ziff. 1 des Beschlusstenors) bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.