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Arbeitsrecht
16.10.2008
Arbeitsrecht
: Zulässige Alterabstandsklauseln bei Ruhegeldanspruch des überlebenden Ehegatten

EuGH, Urteil vom 23.9.2008 - C-427/06; Bartsch

Leitsatz des Bearbeiters

Altersabstandsklauseln, die die vor Inkrafttreten des AGG vereinbart wurden und vorsehen, dass Versorgungsleistungen an hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner reduziert werden, wenn der Alterstabstand zwischen dem verstorbenen Arbeitnehmer und dem Hinterbliebenen eine bestimmte Anzahl von Jahren überschreiten, können weiterhin als zulässig erachtet werden, solange die Hinterbliebenenleistung nur gekürzt und nicht vollständig ausgeschlossen wird.

Sachverhalt

1             Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 EG, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) und allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

2             Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Bartsch und der Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH (im Folgenden: BSH Altersfürsorge), einer betrieblichen Unterstützungskasse, wegen deren Weigerung, Frau Bartsch Ruhegeld für Hinterbliebene zu zahlen.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3             Art.  der Richtlinie 2000/78 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten."

4             Art. 6 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt."

5             Die Richtlinie musste nach ihrem Art. 18 Abs. 1 bis spätestens 2.12.2003 in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Allerdings sieht Art. 18 Abs. 2 vor:

„Um besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine Zusatzfrist von drei Jahren ab dem 2.12.2003, d. h. insgesamt sechs Jahre, in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen. In diesem Fall setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. ..."

6             Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so dass die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 über die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung in diesem Mitgliedstaat spätestens am 2.12.2006 erfolgt sein musste.

 Die Versorgungsrichtlinien der BSH Altersfürsorge

7             § 6 Abs. 4 der Richtlinien der Bosch-Siemens Hausgeräte Altersfürsorge GmbH vom 1. Januar 1984 in ihrer ab 1. April 1992 geltenden Fassung (im Folgenden: Versorgungsrichtlinien) sieht vor:

„Voraussetzung für das Ruhegeld

...

(4) Ruhegeld (§ 5 Abs. 1 b) wird an die Witwe/den Witwer eines Mitarbeiters gezahlt, der während seines Beschäftigungsverhältnisses ... verstorben ist und die Wartefrist (§ 2) erfüllt hatte, wenn und solange ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Entsprechendes gilt für die Witwe/den Witwer eines Ruhegeldempfängers.

Leistungen kommen nicht in Betracht, wenn

a) Die Witwe/der Witwer über fünfzehn Jahre jünger als der ehemalige Mitarbeiter ist,

..."

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8             Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Frau Bartsch, die 1965 geboren wurde, seit 1986 mit dem 1944 geborenen und am 5.5.2004 verstorbenen Herrn Bartsch verheiratet war. Herr Bartsch war am 1.3.1988 auf der Grundlage eines am 23.2.1988 geschlossenen Arbeitsvertrags in die Dienste der Bosch-Siemens Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH) getreten und war für diese bis zu seinem Tod als Verkäufer tätig.

9             Die von BSH gegründete BSH Altersfürsorge hat sich gegenüber Frau Bartsch verpflichtet, in mögliche Verbindlichkeiten von BSH aus der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen Herrn Bartsch einzutreten.

10           Aus der Vorlageentscheidung geht außerdem hervor, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn Bartsch und BSH die Versorgungsrichtlinien, u. a. deren § 6, Anwendung fanden. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt unter § 6 Abs. 4 der Versorgungsrichtlinien, da Frau Bartsch über fünfzehn Jahre jünger ist als ihr verstorbener Ehemann.

11           Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte Frau Bartsch bei BSH Altersfürsorge die Zahlung eines Ruhegelds für Hinterbliebene auf der Grundlage der Versorgungsrichtlinien.

12                Nachdem BSH Altersfürsorge den Antrag von Frau Bartsch abgelehnt hatte, klagte diese vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass BSH Altersfürsorge verpflichtet ist, ihr ein Ruhegeld nach den Versorgungsrichtlinien zu zahlen. Gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Arbeitsgericht legte sie Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, das das erstinstanzliche Urteil bestätigte.

13           Frau Bartsch legte gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision beim Bundesarbeitsgericht ein, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. a) Enthält das Primärrecht der EG ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten auch dann zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist?

b) Falls die Frage zu 1a verneint wird:

Wird ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug hergestellt durch Art. 13 EG oder - auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist - durch die Richtlinie 2000/78 EG?

2. Ist ein sich aus der Beantwortung der Frage zu 1 ergebendes gemeinschaftsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auch anwendbar zwischen privaten Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern und deren Hinterbliebenen andererseits?

3. Falls die Frage zu 2 bejaht wird:

a) Wird von einem solchen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung erfasst, nach der eine Hinterbliebenenversorgung einem hinterbliebenen Ehegatten nicht gewährt wird, wenn er mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer?

b) Falls die Frage zu 3a bejaht wird:

Kann es ein Rechtfertigungsgrund für eine derartige Regelung sein, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Begrenzung der aus der betrieblichen Altersversorgung folgenden Risiken hat?

c) Falls die Frage zu 3b verneint wird:

Kommt dem möglichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Betriebsrentenrecht unbegrenzte Rückwirkung zu, oder ist es für die Vergangenheit begrenzt und falls ja, in welcher Weise?

Aus den Gründen

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

14        Mit den beiden Teilen seiner ersten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten auch dann zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Falls dies zu verneinen ist, möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahren - ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug durch Art. 13 EG oder durch die Richtlinie 2000/78 hergestellt wird, noch bevor die dem betreffenden Mitgliedstaat für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzte Frist abgelaufen ist.

15        Wenn eine innerstaatliche Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, hat der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren - wie sich aus seiner Rechtsprechung ergibt - dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 22.11.2005, Mangold, C‑144/04, Slg. 2005, I‑9981, Randnr. 75).

16        Weder die Richtlinie 2000/78 noch Art. 13 EG ermöglichen es jedoch, eine Situation wie diejenige im Ausgangsverfahren an den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts anzuknüpfen.

17        Zum einen handelt es sich bei den Versorgungsrichtlinien nicht um eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78, und zum anderen ist Herr Bartsch verstorben, bevor die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie für den betreffenden Mitgliedstaat abgelaufen war.

18        Art. 13 EG, der den Rat der Europäischen Union ermächtigt, im Rahmen der durch den Vertrag übertragenen Zuständigkeiten geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu bekämpfen, kann als solcher nicht Sachverhalte in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts für die Zwecke des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters bringen, die, wie der des Ausgangsverfahrens, nicht in den Rahmen der auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Maßnahmen - insbesondere der Richtlinie 2000/78 vor Ablauf der in ihr für ihre Umsetzung vorgesehenen Frist - fallen.

19            Entgegen der von der Kommission vertretenen Auffassung vermag das Urteil vom 2.10.1997, Saldanha und MTS (C‑122/96, Slg. 1997, I‑5325), eine gegenteilige Ansicht nicht zu stützen.

20        In dem genannten Urteil ging es um Art. 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 12 EG), der im Anwendungsbereich des Vertrags unmittelbar das Recht einräumt, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 20.10.1993, Phil Collins u. a., C‑92/92 und C‑326/92, Slg. 1993, I‑5145, Randnr. 34).

21        Hierzu hat der Gerichtshof in Randnr. 22 des Urteils Saldanha und MTS festgestellt, dass der Ausgangsrechtsstreit den Schutz der Interessen eines Gesellschafters, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft betraf. In Randnr. 23 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Rat und die Kommission gemäß Art. 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EG) zur Durchführung der Niederlassungsfreiheit, soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen koordinieren konnten, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 48 Abs. 2 EG) im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

22        Der Gerichtshof hat daraus in der genannten Randnr. 23 abgeleitet, dass dem Schutz der Interessen der Gesellschafter dienende Bestimmungen des Gesellschaftsrechts in den „Anwendungsbereich [des EG-Vertrags]" im Sinne von dessen Art. 6 Abs. 1 fallen und für diese Bestimmungen folglich das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt.

23        Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ergab sich in der Rechtssache Saldanha und MTS daher nicht allein aus dem Umstand, dass es um eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ging, sondern beruhte auf der Feststellung, dass die in Rede stehende nationale Regelung im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts angesiedelt war.

24        Der letztgenannte Gesichtspunkt unterscheidet die vorliegende Rechtssache außerdem von der Rechtssache Mangold. Denn in der letztgenannten Rechtssache handelte es sich bei der in Rede stehenden nationalen Regelung um eine Maßnahme zur Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie, nämlich der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43), wodurch die betreffende Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fiel (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 75). Dagegen sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungsrichtlinien keine Maßnahmen zur Umsetzung von Gemeinschaftsbestimmungen.

25        In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug wird weder durch Art. 13 EG hergestellt noch - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens - durch die Richtlinie 2000/78 vor Ablauf der dem betreffenden Mitgliedstaat für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

26        In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage nicht zu beantworten.

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