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Arbeitsrecht
02.08.2017
Arbeitsrecht
EuGH: Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug – Übernahme von Übersetzungskosten

EuGH, Urteil vom 26.7.2017 – C-670/15, Jan Šalplachta, ECLI:EU:C:2017:594

Volltext:BB-ONLINE BBL2017-1843-1

Tenor

Die Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sind in der Zusammenschau dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 und 2 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. 2003, L 26, S. 41, Berichtigung ABl. 2003, L 32, S. 15).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens des Herrn Jan Šalplachta, dem ein Klageverfahren auf Zahlung rückständigen Arbeitslohns durch seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Elektroanlagen & Computerbau GmbH, zugrunde liegt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          Die Erwägungsgründe 5, 6, 18 und 23 der Richtlinie 2003/8 lauten:

„(5) Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Das allgemein anerkannte Recht auf Zugang zu den Gerichten wird auch in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt.

(6) Unzureichende Mittel einer Partei, die als Klägerin oder Beklagte an einer Streitsache beteiligt ist, dürfen den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache.

(18) Die Komplexität und die Unterschiede der Gerichtssysteme der Mitgliedstaaten sowie die durch den grenzüberschreitenden Charakter von Streitsachen bedingten Kosten dürfen den Zugang zum Recht nicht behindern. Die Prozesskostenhilfe sollte daher die unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten decken.

(23) Da die Prozesskostenhilfe vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands oder vom Vollstreckungsmitgliedstaat gewährt wird, mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsberatung, wenn die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Mitgliedstaat des Gerichtsstands hat, muss dieser Mitgliedstaat sein eigenes Recht unter Wahrung der in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätze anwenden.“

4          Art. 1 („Ziele und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2003/8 bestimmt:

„(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen.

(2) Diese Richtlinie gilt für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere keine Steuer- und Zollsachen und keine verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.“

5          Art. 2 („Grenzüberschreitende Streitsachen“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn die im Rahmen dieser Richtlinie Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands oder dem Vollstreckungsmitgliedstaat hat.

(2) Der Wohnsitzmitgliedstaat einer Prozesspartei wird gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 2001, L 12, S. 1)] bestimmt.

(3) Der maßgebliche Augenblick zur Feststellung, ob eine Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag gemäß dieser Richtlinie eingereicht wird.“

6          Art. 3 („Anspruch auf Prozesskostenhilfe“) dieser Richtlinie lautet:

„(1) An einer Streitsache im Sinne dieser Richtlinie beteiligte natürliche Personen haben Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe, damit ihr effektiver Zugang zum Recht nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleistet ist.

(2)        Die Prozesskostenhilfe gilt als angemessen, wenn sie Folgendes sicherstellt:

a) eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung;

b) den Rechtsbeistand und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Befreiung von den Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei den Gerichtskosten des Empfängers, einschließlich der in Artikel 7 genannten Kosten und der Kosten für Personen, die vom Gericht mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden.

In Mitgliedstaaten, in denen die unterliegende Partei die Kosten der Gegenpartei übernehmen muss, umfasst die Prozesskostenhilfe im Falle einer Prozessniederlage des Empfängers auch die Kosten der Gegenpartei, sofern sie diese Kosten umfasst hätte, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gehabt hätte.

…“

7          Art. 5 („Voraussetzungen für die finanziellen Verhältnisse“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/8 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die aufgrund ihrer persönlichen wirtschaftlichen Lage teilweise oder vollständig außerstande sind, die Prozesskosten nach Artikel 3 Absatz 2 zu tragen, Prozesskostenhilfe zur Gewährleistung ihres effektiven Zugangs zum Recht.

(2)  Die wirtschaftliche Lage einer Person wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands unter Berücksichtigung verschiedener objektiver Faktoren wie des Einkommens, des Vermögens oder der familiären Situation einschließlich einer Beurteilung der wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die vom Antragsteller finanziell abhängig sind, bewertet.“

8          Art. 7 („Durch den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bedingte Kosten“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe umfasst folgende unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten:

a) Dolmetschleistungen;

b) Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind; und

c) Reisekosten, die vom Antragsteller zu tragen sind, wenn das Gesetz oder das Gericht dieses Mitgliedstaats die Anwesenheit der mit der Darlegung des Falls des Antragstellers befassten Personen bei Gericht verlangen und das Gericht entscheidet, dass die betreffenden Personen nicht auf andere Weise zur Zufriedenheit des Gerichts gehört werden können.“

9          Art. 8 („Vom Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu übernehmende Kosten“) der Richtlinie 2003/8 lautet:

„Der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt die erforderliche Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Deckung:

a) der Kosten für die Unterstützung durch einen örtlichen Rechtsanwalt oder eine andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte Person in diesem Mitgliedstaat, bis der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß dieser Richtlinie im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist;

b) der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird.“

10        Art. 12 („Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe zuständige Behörde“) der Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet des Artikels 8 wird die Prozesskostenhilfe von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands gewährt oder verweigert.“

11        Art. 13 („Einreichung und Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Anträge auf Prozesskostenhilfe können eingereicht werden: entweder

a) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder

b) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats (Empfangsbehörde).

(2) Anträge auf Prozesskostenhilfe sind auszufüllen und die beigefügten Anlagen zu übersetzen

a) in der bzw. die Amtssprache oder einer bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde, die zugleich einer der Amtssprachen der [Union] entspricht; oder

b) in einer anderen bzw. eine andere Sprache, mit deren Verwendung sich dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 3 einverstanden erklärt hat.

(4) Die zuständige Übermittlungsbehörde unterstützt den Antragsteller, indem sie dafür Sorge trägt, dass dem Antrag alle Anlagen beigefügt werden, die ihres Wissens zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Ferner unterstützt sie den Antragsteller gemäß Artikel 8 Buchstabe b bei der Beschaffung der erforderlichen Übersetzung der Anlagen.

Die zuständige Übermittlungsbehörde leitet der zuständigen Empfangsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat den Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in einer der Amtssprachen gemäß Absatz 2 ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags und der beigefügten, erforderlichenfalls in eine dieser Amtssprachen übersetzten Anlagen zu.

(6) Für die nach Absatz 4 erbrachten Leistungen dürfen die Mitgliedstaaten kein Entgelt verlangen. …“

Deutsches Recht

12        § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZPO) bestimmt:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.“

13        § 117 ZPO sieht vor:

„(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; …

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. …“

14        § 1076 ZPO lautet:

„Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie [2003/8] gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.“

15        In § 1078 ZPO heißt es:

„(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. …“

16        § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmt:

„Die Gerichtssprache ist deutsch. …“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17        Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Šalplachta, der seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat, mit Schriftsätzen vom 24. September 2013 und 21. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht Zwickau (Deutschland) Klage mit dem Antrag erhob, die Elektroanlagen & Computerbau GmbH zur Zahlung rückständigen Arbeitslohns zu verurteilen, und dabei zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug beantragte.

18        Mit Schriftsatz vom 27. November 2013 beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten für die Übersetzung der Unterlagen zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die deutsche Sprache. Die Übersetzung war von einem in Dresden (Deutschland) ansässigen gewerblichen Übersetzungsbüro angefertigt worden.

19        Mit Beschluss vom 8. April 2014 bewilligte das Arbeitsgericht Zwickau Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug, lehnte aber die Erstreckung auf die Kosten für die Übersetzung der genannten Unterlagen ab.

20        Die gegen diese Ablehnung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers des Ausgangsverfahrens wurde vom Landesarbeitsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. April 2015 zurückgewiesen. Dieses Gericht führte u. a. aus, dass die Übernahme von Kosten für die Übersetzung der Anlagen zu einem Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8 gewährt werde, wenn der Antrag bei der Übermittlungsbehörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie eingereicht werde, d. h. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Bestimmungen sähen jedoch keine Übernahme dieser Kosten vor, wenn der Antrag wie im vorliegenden Fall unmittelbar bei der Empfangsbehörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie eingereicht werde, d. h. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats.

21        Außerdem umfasse die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 und 1078 ZPO nur die Kosten der Prozessführung. Sie erstrecke sich daher nicht auf die Übersetzungskosten für Unterlagen, die dazu bestimmt seien, im Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe vorgelegt zu werden, da sie als außerhalb des Streitverfahrens angefallen gälten.

22        Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ein. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Richtlinie 2003/8 nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob und inwieweit der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Kosten für die Übersetzung der Anlagen zu einem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu übernehmen habe, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Antragsteller die Übersetzungen selbst habe anfertigen lassen und seinen Antrag unmittelbar bei dem auch als Empfangsbehörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie zuständigen Prozessgericht eingereicht habe. Die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten für die Übersetzung dieser Unterlagen diene, sofern sie eine Beschränkung des wirksamen Zugangs zu den Gerichten sei, einem legitimen Ziel, nämlich der Entlastung der Staatskasse des Mitgliedstaats des Gerichtsstands von Kosten, die eher von dem Mitgliedstaat zu tragen seien, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe.

23        Das Bundesarbeitsgericht hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne von Art. 1 und Art. 2 der Richtlinie 2003/8, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der Antragsteller zugleich mit der Klageerhebung bei dem auch als Empfangsbehörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anfertigen lassen?

Zur Vorlagefrage

24        Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8 in der Zusammenschau dahin auszulegen sind, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind.

25        Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/8 nach ihrem fünften Erwägungsgrund darauf abzielt, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen zu fördern, um für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, den Zugang zu den Gerichten im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wirksam zu gewährleisten.

26        Unzureichende Mittel einer Person, die an einer Streitsache beteiligt ist, dürfen nämlich, wie es im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/8 heißt, den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache.

27        Insoweit ergibt sich aus dieser Richtlinie, dass Sprachbarrieren eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichtsstands hat, nicht in ihrer Möglichkeit beschränken dürfen, ihre Rechte vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats umfassend geltend zu machen, wenn die Verfahrenssprache dieses Mitgliedstaats eine andere ist als die des erstgenannten Mitgliedstaats. Dieses Erfordernis betrifft auch die Unterlagen und Beweisstücke, die wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Streitsache in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst und daher zu übersetzen sind.

28        Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/8 haben natürliche Personen, die an einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen beteiligt sind, Anspruch auf eine „angemessene“ Prozesskostenhilfe.

29        Um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten, sieht Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8 hinsichtlich des Verfahrens zur Beantragung von Prozesskostenhilfe zwei Optionen für den Antragsteller vor. Er kann den Antrag auf Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats stellen, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (diese Behörde wird in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie als Übermittlungsbehörde bezeichnet), oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats (diese Behörde wird in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie als Empfangsbehörde bezeichnet).

30        Zum Umfang der Prozesskostenhilfe ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/8 die Prozesskostenhilfe als „angemessen“ gilt, wenn sie für den Antragsteller eine vorprozessuale Rechtsberatung, den Rechtsbeistand und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Befreiung von den Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei den Gerichtskosten, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Kosten der Gegenpartei im Fall der Prozessniederlage des Empfängers der Prozesskostenhilfe, sicherstellt.

31        Zweitens umfasst die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/8 die unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten, d. h. die Kosten für Dolmetschleistungen und für die Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind, sowie etwaige Reisekosten, die vom Antragsteller zu tragen sind.

32        Drittens übernimmt der Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 8 („Vom Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu übernehmende Kosten“) der Richtlinie 2003/8 die Kosten für die Unterstützung durch einen örtlichen Rechtsanwalt oder eine andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte Person in diesem Mitgliedstaat, bis der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist, sowie die Kosten für die Übersetzung des Antrags und der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, wenn der Antrag bei den Behörden des Mitgliedstaats des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eingereicht wird.

33        Im vorliegenden Fall begründet das vorlegende Gericht das Vorabentscheidungsersuchen mit den Zweifeln, die es hinsichtlich der Bestimmung des Mitgliedstaats hat, der die Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlich sind, zu übernehmen hat, wenn der Antragsteller die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/8 vorgesehene Option gewählt und den Antrag unmittelbar bei der Empfangsbehörde eingereicht hat.

34        Als Erstes ist festzustellen, dass die Prozesskostenhilfe, die natürlichen Personen, die an einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligt sind, zu gewähren ist, nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie eine „angemessene Prozesskostenhilfe“ sein muss, damit ein effektiver Zugang zum Recht gewährleistet ist.

35        Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, ist die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe – sei es bei der Übermittlungsbehörde oder bei der Empfangsbehörde – eine Vorbedingung für die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Gerichten, der mit dieser Richtlinie im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte gesichert werden soll.

36        In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe im System der Richtlinie 2003/8 von besonderer Bedeutung sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie wird die Prozesskostenhilfe nämlich Personen gewährt, die aufgrund ihrer persönlichen wirtschaftlichen Lage teilweise oder vollständig außerstande sind, die Prozesskosten zu tragen. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie wird die wirtschaftliche Lage einer Person von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands unter Berücksichtigung verschiedener objektiver Faktoren wie des Einkommens, des Vermögens oder der familiären Situation bewertet. Daher kann dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben werden, wenn der Antragsteller nicht bestimmte Unterlagen vorlegt, die Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben. Diese Unterlagen sind somit eine Vorbedingung für die Erlangung von Prozesskostenhilfe.

37        Als Zweites ist zu beachten, dass die Prozesskostenhilfe nach Art. 12 in Zusammenschau mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/8 vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt oder verweigert wird, und zwar „unbeschadet des Artikels 8“ dieser Richtlinie.

38        Für den Ausgangsrechtsstreit ist von Bedeutung, dass nach Art. 8 Buchst. b der Richtlinie 2003/8 der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die erforderliche Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, gewährt, „wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird“.

39        Die im letzten Satz von Art. 8 Buchst. b der Richtlinie 2003/8 enthaltene Klarstellung ist dahin auszulegen, dass sie keine Bedingung zum Ausdruck bringt, die von der Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, in jedem Fall zu erfüllen wäre, damit ihr die Deckung dieser Kosten gewährt wird, sondern lediglich bestimmt, in welchem Fall der Empfänger die Deckung dieser Kosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erhalten kann, ohne dass deswegen in dem Fall, dass der Antrag – wie im Ausgangsverfahren – im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingereicht wird, eine Übernahme dieser Kosten ausgeschlossen wäre.

40        Mit anderen Worten ist Art. 8 Buchst. b der Richtlinie 2003/8, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, dahin zu verstehen, dass er – als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen hat – vorsieht, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen deckt, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

41        Als Drittes ist festzustellen, dass es den in den Rn. 25 bis 27 des vorliegenden Urteils angeführten Zielen der Richtlinie 2003/8 in Bezug auf einen effektiven Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zuwiderlaufen würde, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Kosten übernimmt, die mit der Übersetzung der für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlichen Anlagen verbunden sind, da dies den Antragsteller benachteiligen würde, wenn er sich dafür entscheidet, seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen.

42        Wie sich aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Antragsteller nämlich dadurch, dass er nach Art. 13 der Richtlinie 2003/8 seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe entweder bei der Übermittlungsbehörde oder bei der Empfangsbehörde stellen kann, die Wahl zwischen zwei alternativen Optionen, die in keinem Rangverhältnis zueinander stehen.

43        Würden die Kosten, die mit der Übersetzung der für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlichen Anlagen verbunden sind, nur dann übernommen, wenn sich der Antragsteller an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts wendet, führte dies dazu, dass die Erlangung von Prozesskostenhilfe für diese Kosten zu Unrecht von der vom Betroffenen gewählten Verfahrensoption abhinge, wodurch Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/8, der die Möglichkeit vorsieht, den Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen, ausgehöhlt würde.

44        Zudem könnte ein solcher Ausschluss, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zu einer nachteiligeren Verfahrenslösung für den Antragsteller führen. Anstatt seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar beim für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen, müsste er nämlich zwei getrennte Verfahren einleiten, das erste beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, um die Einhaltung der Verfahrensfristen sicherzustellen, und das zweite bei den Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, um die mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundenen Kosten erstattet zu erhalten.

45        Eine solche Situation würde somit die an einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligte Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, um für die Prozesskosten aufzukommen, und sich aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Streitsache in einer schwierigeren Lage befindet, in der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf einen effektiven Zugang zum Recht behindern.

46        Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/8 schon nach dem Wortlaut ihres Titels „zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug“ dient, indem sie das System der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verfahrenshilfe ersetzt hat, das mit dem am 27. Januar 1977 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe errichtet worden war. Dieses Übereinkommen sah Notifizierungs- und Übermittlungsmechanismen vor, ohne auf die Frage nach dem Umfang der Prozesskostenhilfe im Staat des Gerichtsstands einzugehen.

47        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8 in der Zusammenschau dahin auszulegen sind, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind.

Kosten

48        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: …

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