BAG: Zugang einer Kündigung – Ehegatte als Empfangsbote
BAG , Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 687/09 (Vorinstanz: LAG Köln vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 210/09; ) (Vorinstanz: ArbG Köln vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 3 Ca 1573/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. Orientierungssätze: 1. Nach der Verkehrsanschauung werden in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten füreinander grundsätzlich als Empfangsboten angesehen. 2. Eine Willenserklärung ist regelmäßig auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wenn sie außerhalb seiner Wohnung einem Empfangsboten übermittelt wird. 3. Dem Adressaten geht eine Willenserklärung nicht schon dann zu, wenn diese an einen Empfangsboten abgegeben wird, sondern erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit unter den obwaltenden Umständen normalerweise benötigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 130 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
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