BAG: Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung
BAG , Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 520/08 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 95/08; ) (Vorinstanz: ArbG Münster - 3 Ca 1839/07 - 20.11.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. 2. a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. b) Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. c) Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil nach Meinung des Revisionsklägers fehlerhaft ist. d) Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. e) Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ArbGG § 72; ArbGG § 74; ZPO § 551; ZPO § 552; Redaktionelle Normenkette: ArbGG § 72; ArbGG § 74; ZPO § 551; ZPO § 552;
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Berufliche Qualifikation: |
Voraussetzungen: | Gästebetreuung: gut, Hotelempfang: gut, Reservierung (Hotel- und Gaststättengewerbe): gut |
Persönliche Fähigkeiten: | Teamfähigkeit: gut, Erscheinungsbild: gut, Umgangsformen: gut |
Schulabschluss: | nicht relevant |
... |
Beginn: | ab sofort |
Befristet: | befristet bis 31.10.2007 |
..." |
Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2007 auf diese Stelle beworben hatte, teilte ihm das I unter dem Datum 23. Juli 2007 mit: | RN 4 |
"Sehr geehrter Herr D, |
wir beziehen uns auf Ihre Bewerbung und möchten uns für Ihr Interesse an unserem Haus bedanken. |
Leider haben wir uns für einen Mitbewerber entschieden, und senden Ihnen anbei Ihre Bewerbungsunterlagen, zu unserer Entlastung, zurück. |
Für Ihren weiteren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute. |
Mit freundlichen Grüßen |
I |
AJ |
Direktorin" |
Der Kläger hält eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu je 2.500,00 Euro für angemessen. | RN 8 |
Der Kläger hat zuletzt beantragt, | RN 9 |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Diskriminierungschadensersatz in Höhe von 4.500,00 Euro zu bezahlen. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. | RN 10 |
Entscheidungsgründe: |
B. Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß, § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3, § 552 Abs. 1 ZPO, begründet worden ist. | RN 18 |
I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (st. Rspr. vgl. BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 14; 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 13, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil nach Meinung des Revisionsklägers fehlerhaft ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - aaO.). | RN 19 |
II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Klägers vom 3. Juni 2008 nicht. | RN 20 |
Diese bezieht sich inhaltlich nur an einer Stelle auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts und zwar insoweit, als es heißt: | RN 21 |
"Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich die Revision zugelassen." |
Im Übrigen wiederholt und ergänzt die Revisionsbegründung lediglich die Rechtsauffassungen des Klägers ohne Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts. | RN 23 |
Ungeeignet für eine den Vorgaben des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO entsprechende Revisionsbegründung sind auch die Ausführungen des Revisionsklägers: | RN 24 |
"Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst vollinhaltlich auf das gesamte Sach- und Rechtsvorbringen nebst Beweisantritten sowie nicht erledigter Beweisangebote des Berufungsklägers, Beklagten und Widerklägers Bezug genommen. |
Nicht berührtes Vorbringen der Klägerin bleibt nach wie vor - soweit zulässig und dem Beklagten nicht schädlich - bestritten. |
Sollte die Gegenseite in der Berufungsinstanz ihren Sachvortrag ändern und/oder in sonstiger Weise eine KIageänderung vornehmen, wird einer solchen Klageänderung ausdrücklich widersprochen. |
Das Gericht wird höflich gebeten, einen rechtlichen Hinweis für den Fall zu erteilen, dass es bei seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abstellen möchte, den meine Partei erkennbar übersehen hat." (wörtliche Wiedergabe) |
C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner unzulässigen Revision zu tragen. | RN 26 |