LAG Baden-Württemberg: Zeugniskorrektur bei Straftat
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 53/07
Rechtsgebiete: BGB, GG, MRK
Vorschriften:
BGB § 630 | |
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 | |
GG Art. 20 Abs. 3 | |
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 |
1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Zwischenzeugnis für eine Krankenschwester ein gegen diese bei Zeugniserteilung noch laufendes Ermittlungsverfahren wegen Mordversuchs an Patienten zu erwähnen.
2. Ein Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Zeugnishinweises besteht allerdings, aber auch nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren unangemessen derart verzögert, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vorliegt.
3. Die überlange Dauer des Ermittlungsverfahrens hat der Arbeitnehmer zunächst bei der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung geltend zu machen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Kammern Freiburg -
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 11 Sa 53/07
Verkündet am 29.11.2007
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 11. Kammer - durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bernhard, den ehrenamtlichen Richter Demankowski und den ehrenamtlichen Richter Karl
auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom 12.06.2007, Az.: 8 Ca 109/07, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Inhalt eines Zwischenzeugnisses.
Die 44-jährige Klägerin war seit 01.04.1991 beim Beklagten in dem von diesem betriebenen Krankenhaus als ausgebildete Krankenschwester gegen ein Bruttomonatsentgelt von 2.888,69 € beschäftigt. Im Frühjahr 2005 kam es in der Intensivstation, in der die Klägerin eingesetzt war, während deren Dienstzeit zu unerklärlichen Herzstillständen bei älteren Patienten. Nach Strafanzeige des Beklagten ermittelte die Staatsanwaltschaft. Am 25.01.2006 wurde gegen die Klägerin Haftbefehl wegen versuchten Mordes in einem Fall und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall erlassen. Am 13.03.2006 kam die Klägerin wieder frei. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2006 das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin wurde in zwei Instanzen abgewiesen, über die zugelassene Revision hat das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden. Im April 2007 hat die Staatsanwaltschaft Rottweil beim Landgericht beantragt die Anklage gegen die Klägerin zuzulassen und die Hauptverhandlung zu eröffnen.
Der Beklagte hat der Klägerin auf deren Wunsch unter dem 30.01.2007 ein Zwischenzeugnis erteilt, mit dessen Inhalt die Klägerin sich nicht einverstanden erklärt. Beanstandet werden von ihr die beiden letzten Absätze, die folgenden Wortlaut haben:
"... Zusammenfassend bestätigen wir, dass Frau V. die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Leider kommen wir nicht umhin zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft Rottweil seit April 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen Frau V. eingeleitet hat wegen des Verdachtes des versuchten Mordes und wegen des Verdachtes der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von Patienten des Klinikum Landkreis T.."
Die Klägerin behauptet, sie habe die ihr übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit des Beklagten erledigt, solches habe der Beklagte auch der Staatsanwaltschaft gegenüber zum Ausdruck gebracht. Somit müsse es auch im Zwischenzeugnis seinen Niederschlag finden. Der Hinweis auf das gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren dürfe nicht ins Zeugnis aufgenommen werden, da er einer Vorverurteilung der Klägerin gleichkomme und ihr Fortkommen ungebührlich beeinträchtige.
Die Klägerin hat die Anträge gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt in das Zwischenzeugnis der Klägerin aufzunehmen:
"... Zusammenfassend bestätigen wir, dass Frau V. die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Zu streichen ist bei dem unter dem Datum 30.01.2007 erteilten Zwischenzeugnis der letzte Absatz.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt
und die Meinung vertreten, wegen des schwerwiegenden Verdachts des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung müsse dies im Zeugnis aufgenommen werden, um der Zeugniswahrheit zu genügen. Ansonsten drohe eine Schadenersatzpflicht gegenüber künftigen Arbeitgebern.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens 1. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entfernung des Hinweises auf das Ermittlungsverfahren aus dem Zwischenzeugnis. Das Zeugnis müsse wahr sein, weil es Dritten zur Unterrichtung diene. Es müsse alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung seien. Dabei dürfe nichts ausgelassen werden, was der Leser nach der Verkehrsanschauung erwarten dürfe. Für einen Arbeitgeber, der eine Krankenschwester für die pflegerische Betreuung der Patienten eines Krankenhauses einstellen möchte sei im Hinblick auf die Unversehrtheit der körperlichen Integrität der Patienten von erheblichem Interesse, auch über die sittliche und moralische Qualifikation einer Bewerberin unterrichtet zu werden. Im Hinblick auf die große Bedeutung, die dieser Bereich gegenüber dem Patienten zukomme, müsse daher ein auf Führung und Leistung ausgedehntes Zeugnis einen Hinweis darauf enthalten, dass gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines versuchten Mordes sowie der gefährlichen Körperverletzung begangen an den ihr anvertrauten Patienten geführt werde.
Gegen das ihr am 03.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.08.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05.10.2007 am 04.10.2007 begründet. Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für fehlerhaft, weil es nicht berücksichtige, dass man Verdächtigungen, die man nicht beweisen könne, nicht gegenüber Dritten äußern dürfte, ohne sich gemäß § 186 StGB strafbar zu machen. Deshalb dürfe erst recht kein Arbeitgeber eine nicht erwiesene Verdächtigung in einem Zeugnis äußern und dadurch der Klägerin faktisch jegliche Berufstätigkeit als Krankenschwester verwehren, denn ein Ermittlungsverfahren stelle keine der Wahrheitspflicht unterfallende Tatsache dar und dürfe mithin auch nicht im Zeugnis aufgenommen werden. Im Übrigen müssten auch die guten Leistungen der Klägerin mit der Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" wiedergegeben werden. Ihre deutlich überdurchschnittlichen Kenntnisse im Beruf, auf deren Ausbau sie mit Erfolg bedacht gewesen sei, habe der Beklagte selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung der Klägerin angegeben. Der nicht von der Klägerin verursachte Verdacht am Ende des Arbeitsverhältnisses dürfe nicht zu einer geänderten Bewertung ihrer Tätigkeit als Krankenschwester führen. Die Klägerin stellt den Antrag:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 12.06.2007 - Az.: 8 Ca 109/07 aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt das Zwischenzeugnis der Klägerin vom 30.01.2007, in der zuletzt nach dem 12.06.2007 geänderten Fassung zu berichtigen, indem sie
a) in den vorletzten Absatz aufnimmt:
Zusammenfassend bestätigen wir, dass Frau V. die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
b) den letzten Absatz des unter dem Datum vom 30.01.2007 erteilten Zwischenzeugnisses streicht.
3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sieht sich nicht in der Lage, der Klägerin die Erledigung ihrer Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit zu bescheinigen, hierfür fehle es bereits am substantiierten Vortrag der Klägerin, die nicht im Einzelnen ausgeführt habe, warum ihre Leistungen als gut zu beurteilen seien. In seiner Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Beklagte sich nur auf Zeugnisse berufen können, die aus der Zeit vor dem Arbeitsbeginn der Klägerin beim Beklagten stammten. An der Belassung des Zeugnishinweises auf das anhängige Ermittlungsverfahren bestehe ein berechtigtes Interesse des Beklagten, weil jeder Krankenhausträger wegen der ihn gegenüber seinen Patienten treffenden Obhuts- und Betreuungspflichten ein überragendes Interesse daran habe zu erfahren, ob gegen einen Stellenbewerber ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Tötungsdeliktes gegenüber Menschen geführt werde, die sich in Obhut des Stellenbewerbers befunden haben .
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung und die Erwiderung hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch ausgeführt worden, sie ist aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses vom 30.01.2007 zu Recht abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird vollumfänglich verwiesen. Nur zur Ergänzung erfolgen nachstehende Anmerkungen:
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf in ihrem Zeugnis bestätigt zu bekommen, dass sie die ihr übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit des Beklagten erledigt hätte.
In dem angegriffenen Zwischenzeugnis hat der Beklagte der Klägerin die volle Zufriedenheit bescheinigt. Damit hat er ein gut durchschnittliches Zeugnis erteilt, für dessen Unrichtigkeit zu ihren Ungunsten die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG, 14.10.2003, 9 AZR 12/03, AP Nr. 28 zu § 630 BGG).
Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, sie verfüge über deutlich überdurchschnittliche Kenntnisse, auf deren Ausbau sie mit Erfolg bedacht gewesen sei, sie habe ihren Beruf mit persönlich intensivem Einsatz und innerer Anteilname ausgeübt, weswegen sie sich im Kreis der Ärzte, Kolleginnen und Kollegen hoher Wertschätzung erfreue. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht den zwingenden Schluss darauf, dass die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin "stets zur vollen Zufriedenheit" erfolgt wäre. Fachkenntnisse, persönlicher Einsatz und innere Anteilnahme bedingen nicht für sich allein die Qualität der Arbeitsergebnisse, zu ihren Leistungen insbesondere dem Leistungserfolg aber hat die Klägerin keine Ausführungen gemacht. Hinweise auf den Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom April 2007 können einen entsprechend erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen. Dass der Beklagte an frühere eigene Zeugnisse gebunden gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat den Sachvortrag des Beklagten nicht bestritten, wonach es sich bei dem streitgegenständlichen Zeugnis um das erste überhaupt handelte, das der Beklagte der Klägerin ausgestellt hat.
2. Der Beklagte durfte am Schluss des Zwischenzeugnisses das gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erwähnen. Der Hinweis entspricht dem ehernen Grundsatz der Zeugniswahrheit.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.08.1967 (3 AZR 493/75 AP Nr. 10 zu § 630 BGB) hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Heimerzieher wegen sittlicher Verfehlungen an seinen Pfleglingen ausgeführt, dass dieser von seinem bisherigen Arbeitgeber nicht verlangen könne, das Strafverfahren im Zeugnis über Führung und Leistung unerwähnt zu lassen. Für einen Arbeitgeber sei es von erheblichem Interesse, nicht nur über die rein fachliche Fähigkeit eines Stellenbewerbers, sondern auch über seine sittliche Qualifikation unterrichtet zu werden. Davon ist auch in vorliegendem Falle auszugehen. Die Schwere des Vorwurfs gegenüber der Klägerin, dem die Verletzung des höchstens Rechtsguts zugrunde liegt, über das die Werteordnung verfügt, nämlich das Recht auf Leben, zwingt den Beklagten geradezu dazu im Zwischenzeugnis auf das gegen die Klägerin laufende Ermittlungsverfahren hinzuweisen. Solange die Strafverfolgsbehörden den dringenden Tatverdacht gegen die Klägerin hegen, sie habe ihr in die Obhut gegebene Patienten zu töten versucht, kann der Beklagte in einem Zeugnis die gegen die Klägerin geführten Ermittlungen nicht verschweigen. In der Tat würde er sich schadenersatzpflichtig machen, würde die Klägerin bei einem Folgearbeitgeber dem Verdacht entsprechende Handlungen begehen. Da eine dem Verdacht zugrunde liegende Handlungsmotivation nicht erkennbar ist, kann insoweit auch eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.
Zu Recht weist allerdings die Klägerin darauf hin, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nunmehr schon seit Frühjahr 2005 geführt wird und Anklage noch nicht erhoben ist. Gemäß Art. 2, Abs. 2 Satz 2 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20, Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jeder Beschuldigte das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist bzw. das Recht auf ein zügiges Verfahren. Eine Verletzung dieses Rechts könnte dazu führen, dass auch der Beklagte nicht mehr berechtigt wäre, nach Ablauf gewisser Zeitspannen den Hinweis auf ein andauerndes Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu belassen.
Für das erkennende Gericht ist es jedoch nicht feststellbar, ob der Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens Versäumnisse unterlaufen sind. Gerichte und Anklagebehörde sind gehalten, in jedem Stadium des Verfahrens die Konsequenzen aus der Verfahrensdauer zu ziehen. Ihnen steht u. a. die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zur Verfügung. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt aber nicht ohne Weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs, 1, Satz 1 MRK (Bundesverfassungsgericht, NJW 2003, 2225; BGH, 25.10.05, 4 StR 139/05; NStZ - RR 2006, 50).
Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich hätte entnehmen lassen können, dass die Ermittlungsführung der Staatsanwaltschaft gemessen an dem Vorwurf des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung unangemessen verzögert worden wäre. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, das Verfahren während des Ermittlungsverfahrens von sich aus einzustellen, obliegt es dem Beschuldigten, die lange Verfahrensdauer bei der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht geltend zu machen und die Einstellung des Verfahrens zu betreiben (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion 09.05.07, Az.: 42541/02). Dass die Klägerin dies versucht hätte, hat sie nicht behauptet. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte wegen einer überlangen Dauer der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nunmehr gehalten wäre, den Hinweis auf das Ermittlungsverfahren aus dem Zwischenzeugnis zu entnehmen.
Dass das Zwischenzeugnis, ggf. auch ein entsprechendes Endzeugnis, den Hinweis auf die Ermittlungen nicht mehr enthalten darf und gestrichen werden muss, sobald die Klägerin vom Vorwurf des versuchten Mords und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingestellt, die Anklage nicht zugelassen ist, versteht sich von selbst und wird vom Beklagten in gleicher Weise so gesehen.
Da die Klägerin mit ihrer Berufung erfolglos blieb hatte sie deren Kosten nach § 97 ZPO zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Revision statthaft, da das Berufungsgericht diese zugelassen hat.
RECHTSMITTELBELHRUNG
Gegen dieses Urteil findet die Revision für d. Kl. an das Bundesarbeitsgericht statt. Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils, die Revisionsbegründung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt eingehen.
Die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Stichworte: | Erwähnung staatsanwaltlicher Ermittlungen im Zwischenzeugnis; Anspruch auf Zeugniskorrektur |
Verfahrensgang: | ArbG Freiburg 8 Ca 109/07 vom 12.06.2007 |