LAG Berlin-Brandenburg: Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.7.2013 - 17 Ta (Kost) 6061/13
Leitsatz
Die Zeugenvernehmung lässt die Funktion als Prozessbevollmächtigten unberührt. Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts wegen der Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten ist deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in der Regel nicht notwendig.
§ 91 ZPO
Sachverhalt
I. Der Kläger verlangt die Festsetzung der Kosten einer Rechtsanwältin, die ihn wegen der Vernehmung seiner Prozessbevollmächtigten als Zeugin vor dem Landesarbeitsgericht vertreten hat.
Der Kläger hat sich in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt, die die Beklagte wegen einer angeblichen Äußerung des Klägers in einem Vorprozess ausgesprochen hatte. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage durch ein am 15.03.2012 verkündetes Urteil entsprochen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Berufung der Beklagten die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die diesen auch in dem Vorprozess vertreten hatte, sowie weitere Personen - unter ihnen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in beiden Prozessen - als Zeugen vernommen. In den Beweisterminen wurde der Kläger - z.T. neben seiner Prozessbevollmächtigten - von einer weiteren Rechtsanwältin vertreten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten durch ein am 06.12.2012 verkündetes Urteil zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Kläger hat unter dem 14.01.2013 Kostenfestsetzung beantragt und dabei die gesetzlichen Gebühren sowie Auslagen seiner weiteren Vertreterin in Ansatz gebracht. Die Rechtspflegerin hat die Kosten unter teilweiser Zurückweisung des Festsetzungsantrags durch Beschluss vom 13.05.2013 festgesetzt, wobei sie die durch Beauftragung einer weiteren Rechtsanwältin entstandenen Kosten nicht für erstattungspflichtig gehalten hat.
Gegen diesen ihm am 23.05.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.05.2013 eingelegte Beschwerde des Klägers, der von der Rechtspflegerin nicht abgeholfen wurde.
Der Kläger hält die Kosten seiner weiteren anwaltlichen Vertretung weiterhin für erstattungsfähig. Es sei wegen der Vernehmung seiner Prozessbevollmächtigten als Zeugin erforderlich gewesen, sich von einer weiteren Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Als Zeugin habe seine Prozessbevollmächtigte nicht die Möglichkeit gehabt, bei der Vernehmung der zuvor vernommenen Zeugen anwesend zu sein; auch bei einer Gegenüberstellung der Zeugin wäre seine Prozessbevollmächtigte nicht dazu in der Lage gewesen, seine Interessen wahrzunehmen. Die Situation einer Beweisaufnahme sei ihm nicht bekannt gewesen; auch deshalb sei er auf einen anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.05.2013 - 58 Ca 5659/11 - die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.236,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Beauftragung einer weiteren Rechtsanwältin nicht für erforderlich; die insoweit entstandenen Kosten seien daher nicht erstattungsfähig.
Aus den Gründen
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat die Kosten des Klägers, die durch die Beauftragung einer weiteren Rechtsanwältin entstanden sind, zu Recht nicht festgesetzt.
1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu erstatten, zu denen grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei gehören, § 91 Abs. 2 ZPO. Hat die obsiegende Partei mehrere Rechtsanwälte zur Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragt, sind die Mehrkosten nur zu erstatten, wenn diese Beauftragung in dem genannten Sinn notwendig war. Dies gilt nicht nur für den Wechsel eines Prozessbevollmächtigten (§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sondern auch für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten oder Terminvertreters, der neben dem Prozessbevollmächtigten tätig werden soll.
2. Es war im vorliegenden Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Klägers nicht erforderlich, eine weitere Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in den gerichtlichen Terminen am 25.10. und 06.12.2012 zu beauftragen. Der Kläger war insoweit bereits durch seine ebenfalls anwesende Prozessbevollmächtigte vertreten, die weiterhin seine rechtlichen Interessen wahrnehmen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 25.10.2012 als Zeugin vernommen wurde und möglicherweise damit rechnen musste, am 06.12.2012 erneut als Zeugin aussagen zu müssen. Denn der Prozessbevollmächtigte einer Partei kann bei Fortdauer seiner Funktion als Zeuge vernommen werden (BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VI ZB 80/06 - NJW 2007, 3069 f.; vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.1976 - 23 W 598/76 - MDR 1977, 142 f.). Der Prozessbevollmächtigte nimmt damit während seiner Vernehmung als Zeuge eine Doppelfunktion wahr, d.h., er ist weiterhin berechtigt, für die vertretene Partei Prozesserklärungen abzugeben. Soweit der Kläger hierin eine Verkürzung seiner prozessualen Rechte sieht, trifft dies nicht zu. So hatte seine Prozessbevollmächtigte als solche das Recht, auch bei der Vernehmung der zunächst vernommenen Zeugen anwesend zu sein, ohne dass § 394 Abs. 1 ZPO, der eine Vernehmung in Abwesenheit der später vernommenen Zeugen vorsieht, dem entgegensteht. Ferner war die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht gehindert, vor oder nach ihrer Vernehmung als Zeugin die für erheblich gehaltenen Tatsachen vorzutragen und so sicher zu stellen, dass das Vorbringen des Klägers von dem Gericht berücksichtigt werden kann. Auch das Fragerecht des Klägers (§ 397 ZPO) wurde nicht in erheblicher Weise berührt; denn seine Prozessbevollmächtigte konnte ohnehin bei ihrer Aussage auf alle von ihr für erforderlich gehaltenen Gesichtspunkte eingehen. Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, seine Prozessbevollmächtigte habe in dem Termin am 25.10.2012 auf Veranlassung der Berufungskammer den Sitzungssaal verlassen und deshalb seine Interessen bei der Vernehmung der Zeugen S., B1, J., B2 und F. nicht wahrnehmen können. Denn für den Kläger war vor Beginn der Vernehmungen die von ihm weiter beauftragte Rechtsanwältin mit einer Terminvollmacht aufgetreten. Das Berufungsgericht hatte damit keine Veranlassung, über einen Verbleib der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Sitzungssaal oder einer anderen Reihenfolge der Zeugenvernehmungen zu entscheiden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es ohne die weitere Vertretung des Klägers zu einer Verkürzung seiner prozessualen Rechte gekommen wäre.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.