: Was ist zu unternehmen, wenn ein Erfinder nicht mehr auffindbar ist… ?
Patente haben, gerechnet ab dem Anmeldetag, eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren. Sofern es sich bei dem Erfinder um einen Arbeitnehmererfinder handelt und die Regelungen des deutschen Arbeitnehmererfindergesetzes (kurz: ArbEG), insbesondere die Regelungen zur Erfindungsmeldung (§ 5 ArbEG) sowie zur Inanspruchnahme (§ 6 ArbEG), von den Arbeits-vertragsparteien eingehalten worden sind, sind die Rechte an der Erfindung auf den Arbeit-geber übergegangen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer hiernach unter Beachtung der Vorgaben des § 9 ArbEG i.V.m. den Vergütungsrichtlinien zu vergüten. Zudem hat der Ar-beitgeber seinem Arbeitnehmer Schutzrechtspostionen zur Übernahme anzubieten, wenn er in bestimmten ausländischen Staaten keine Anmeldungen durchführen (§ 14 Abs. 2 ArbEG) oder wenn er angemeldete oder erteilte Schutzrechtspositionen fallenlassen möchte (§ 16 Abs. 1 ArbEG). Diese Pflichten erlöschen nicht mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmerer-finders aus dem Betrieb des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann diese gesetzlichen Pflich-ten nur erfüllen, wenn er die Adresse des Arbeitnehmererfinders kennt. Im Regelfall wird der Erfinder seine Adresse in der Erfindungsmeldung mitteilen. Darüber hinaus wird die Adres-se in den Personalakten des Erfinders vorhanden sein. Sofern der Erfinder jedoch nach der Erfindungsmeldung aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausscheidet (sei es, dass er in den Ruhestand geht oder dass er zu einem anderen Arbeitgeber wechselt) und umzieht, kann es vorkommen, dass dem Arbeitgeber die - neue - Adresse nicht mehr bekannt ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber Schwierigkeiten, seine vorstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Erfüllt er sie jedoch nicht, drohen ihm eventuelle Schadensersatzansprüche des Erfinders. Der nachfolgende Beitrag soll daher aufzeigen, (1) welche Pflichten dem Erfinder im Hin-blick auf die Mitteilung einer neuen Adresse obliegen und, (2) welche Anforderungen an den Arbeitgeber im Hinblick auf die Recherche nach der neuen Adresse des Erfinders gestellt werden.
I. Zur Pflicht des Arbeitnehmererfinders zur Mitteilung einer neuen Adresse
Nach § 15 Abs. 2 ArbEG hat der Arbeitnehmererfinders (kurz: „Erfinder") den Arbeitgeber auf Verlangen bei Übergabe von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Hierbei regelt § 15 Abs. 2 Alt. 1 ArbEG die allgemeine Unterstützungspflicht des Erfinders. Die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen (Alt. 2) stellt lediglich eine Konkretisierung dieser allgemeinen Unterstützungspflicht dar. Fraglich ist, ob aus der allgemeinen Unterstützungspflicht eine Pflicht des Erfinders resultiert, den Arbeitgeber über einen zwischenzeitlich erfolgten Umzug und eine daraus resultierende neue Adresse zu informieren.
Auf die Unterstützung seitens des Erfinders hat der Arbeitgeber folglich einen schuldrechtlichen Anspruch. Der Erfinder muss jedoch erst „auf Verlangen" des Arbeitgebers tätig werden. Bei diesem „Verlangen" handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB[1]. Diese Unterstützungspflicht betrifft jedoch in erster Linie die Unterstützung im Erteilungsverfahren. Der Erfinder hat insbesondere bei der Ausfüllung und Erstellung der Anmeldeunterlagen sowie bei der Ermittlung sämtlicher Erfinder und der diesbezüglich entstandenen Anteilsrechte mitzuarbeiten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Erfinder sämtliche Unterstützungshandlungen zu erbringen, die sachlich gerechtfertigt und persönlich zumutbar sind. Sofern der Erfinder im Verlaufe des Erteilungsverfahren umzieht und sich daher seine Adresse ändert, ist es sicherlich zumutbar, die neue Adresse dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit dieser die ursprünglich mitgeteilte Adresse des Erfinders in den Erteilungsakten ändern kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, dass der Arbeitgeber bei der Bestätigung des Einganges der Erfindungsmeldung, spätestens bei der Erklärung der Inanspruchnahme, den Arbeitnehmer auffordert, eventuelle Änderungen in der Adresse unverzüglich mitzuteilen. Vor dem Hintergrund der Neukonzeption des § 6 ArbEG zum 1. Oktober 2009 mit der darin beinhalteten Inanspruchnahmefiktion empfiehlt es sich, einen entsprechenden Hinweis bereits in die Bestätigung des Einganges der Erfindungsmeldung aufzunehmen.
Der Zweck einer solchen Aufforderung zur Mitteilung einer eventuellen Adressänderung besteht zum einen in der Konkretisierung des Anspruches des Arbeitgebers auf Mitwirkung des Erfinders. Die Aufforderung führt zu einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, deren Verletzung dem Erfinder bei Nicht-Mitteilung vorgeworfen werden könnte. Darüber hinaus könnte dem Erfinder ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB vorgeworfen werden, sofern der Erfinder den Arbeitgeber über eine Adressänderung nicht informiert hat - mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber die neue Adresse nicht in Erfahrung bringen und daher seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine Nichterfüllung der Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 ArbEG zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Erfinder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ArbEG führen kann. Sofern es daher während des Erteilungsverfahrens zu einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gekommen ist, könnte der Arbeitgeber dem Erfinder einen aus § 823 Abs. 2 BGB resultierenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten, sofern der Erfinder seinerseits dem Arbeitgeber eine Verletzung seiner aus § 14 Abs. 2 ArbEG und 16 Abs. 1 ArbEG resultierenden Anbietungspflichten vorwirft.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die aus § 15 Abs. 2 Alt. 1 ArbEG resultierende Unterstützungspflicht des Arbeitnehmers mit der endgültigen Schutzrechtserteilung in dem jeweiligen Land entfällt[2].
II. Zur BGH-Entscheidung „Absorberstab-Antrieb II"
In dem der Entscheidung „Absorberstab-Antrieb II" zugrunde liegenden Sachverhalt wurde über den Zugang einer Freigabeerklärung i.S.d. § 14 Abs. 1 ArbEG gestritten.
Der Kläger des Verfahrens war ein Miterfinder eines Absorber-Antriebes für Kernreaktoren. Die Beklagte hatte die Erfindung unbeschränkt in Anspruch genommen. Die Parteien stritten sodann darüber, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber die Freigabe der Erfindung für Auslandsanmeldungen ordnungsgemäß erklärt habe. Der Hintergrund war Folgender: als die Beklagte dem aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Kläger gegenüber die Freigabe der Erfindung gemäß § 14 Abs. 1 ArbEG erklären wollte, befand sich dieser für einen längeren Aufenthalt in Rumänien. Hierüber hatte er die Beklagte nicht unterrichtet. Allerdings hatte der Kläger seine - der Beklagten bekannte - Frankfurter Anschrift beibehalten und dafür Sorge getragen, dass an diese Adresse gerichtete Postsendungen ihm in regelmäßigen Abständen an seinen Aufenthaltsort nachgesendet würden. Die Beklagte hatte die Freigabeerklärung nur mittels eines einfachen Briefes an die ihr bekannte Adresse des Klägers gesendet. Für einen Dritten, der den Posteingang in dem Briefkasten des Klägers überwachte, war damit nicht erkennbar, dass es sich um eine „dringende" Angelegenheit handelte, die einer unverzüglichen Weiterleitung an den Kläger in Rumänien bedurfte. Aufgrund dessen erreichte den Kläger die Freigabeerklärung der Beklagten zu spät. Die Frist für die Einreichung von Nachanmeldungen war zu diesem Zeitpunkt bereits unheilbar abgelaufen.
Der Kläger machte daher gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend. Kern des Rechtsstreites war, ob einen - aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschiedenen - Erfinder die Pflicht treffe, seinen ehemaligen Arbeitgeber über eine Adressänderung oder einen längerfristigen Aufenthalt im Ausland zu informieren, damit dieser eventuelle Freigabeerklärungen an die neue Adresse richten kann. Der Senat entschied, dass eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmererfinders nicht bestehe[3]. Das Gericht urteilte, dass eine solche Verpflichtung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 ArbEG widerspreche, nach der es ausschließlich dem Arbeitgeber obliege, von sich aus den Erfinder von der Freigabe der Erfindung zuverlässig in Kenntnis zu setzen.
Insoweit kann festgehalten werden, dass der Erfinder eine Adressänderung dem Arbeitgeber nicht mitzuteilen hat. Allerdings ist der Argumentation des Gerichtes eine Einschränkung zu entnehmen. Das Gericht führte nämlich aus, dass eine Mitwirkungspflicht des Erfinders jedenfalls in dem Fall nicht anerkannt werde, in dem dieser den Empfang der an ihn zu richtenden Mitteilung des Arbeitgebers sichergestellt habe. So verhielt es sich nach der Ansicht des Gerichtes bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt.
Hieraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Erfinder seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht über eine Adressänderung zu informieren hat, vorausgesetzt, dass er für eine Nachsendung eventueller Schreiben des Arbeitgebers Sorge getragen hat. Stellt der Arbeitnehmer folglich einen Nachsendeauftrag, trifft ihn keine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf eine Mitteilung seiner neuen Adresse. Im Umkehrschluss könnte hieraus allerdings die Konsequenz gezogen werden, dass eine entsprechende Mitwirkungs-/Informationspflicht besteht, sofern ein Nachsendeauftrag nicht gestellt wurde.
Unter der Annahme, dass ein Patent länger als beispielsweise zehn Jahre, aber nicht bis zu seiner Maximallaufzeit aufrecht erhalten bleiben soll, , ist daher folgende Konstellation denkbar: (1) das Schutzrecht wird nur wenige Jahre nach seiner Anmeldung erteilt und (2) der Erfinder scheidet nur wenige Jahre nach der Anmeldung der Erfindung aus dem Unternehmen als Arbeitnehmer aus. Es ist in dieser Konstellation nicht ausgeschlossen, dass bei einer Aufrechterhaltung bis zur maximalen Laufzeit das Schutzrecht noch mehr als 10 Jahre nach dem Ausscheiden des Erfinders aus dem Unternehmen fortbesteht. Dem Arbeitnehmer ist es sicherlich nicht zuzumuten, bis zum Ende der maximalen Laufzeit aller von ihm gemachten Erfindungen einen - kostenpflichtigen - Nachsendeauftrag zu stellen. Aufgrund dessen ist die gerichtliche Argumentation zu der Sicherstellung der Nachsendung der Schreiben nur für einen kurzfristigen Zeitraum überzeugend. Man wird von dem Erfinder die Stellung von Nachsendeaufträgen über einen langen Zeitraum nicht verlangen können. Oftmals ist ein Nachsendeauftrag auch technisch nicht über einen längerfristigen Zeitraum zu verwirklichen. Dementsprechend wird man ihm die nicht erfolgte Stellung entsprechender Aufträge nicht als Pflichtverletzung vorwerfen können.
Es ist daher zu fragen, welche Recherchemaßnahmen der Arbeitgeber durchzuführen hat, wenn ihm die aktuelle Adresse des Erfinders nicht bekannt ist und er dennoch seiner Verpflichtung zur Übersendung von Freigabeerklärungen oder Vergütungsschreiben nachzukommen hat.
III. Zu den Pflichten des Arbeitgebers
1. Grundsätzliche Erwägungen
Soweit diesseits erkennbar, ist die Anzahl der in der Literatur und Rechtsprechung getätigten Aussagen zu dem Umfang einer eventuellen Recherchepflicht des Arbeitgebers bei nicht bekannter Adresse des Erfinders „überschaubar". Ungeachtet dessen ist diese Frage in der Praxis vielfach von enormer Bedeutung, wenn ausgeschiedene Erfinder ihren ehemaligen Arbeitgeber nicht über eine Adressänderung informiert haben. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter wird sämtliche Maßnahmen ergreifen wollen, um eventuelle Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmererfinders im Falle einer nicht erfolgten Unterrichtung infolge nicht bekannter und nicht recherchierbarer Adresse zu unterbinden. Sowohl Patentanwälte, als auch Rechtsanwälte sowie interne Patentabteilungen stehen daher vielfach vor der Frage, welche Maßnahmen sie zu veranlassen haben, um Rechtssicherheit für den Arbeitgeber zu schaffen.
Mangels diesbezüglicher arbeitnehmererfinderrechtlicher Rechtsprechung empfiehlt sich daher ein Blick in andere Rechtsgebiete, um hieraus Rückschlüsse für das Verfahren im Arbeitnehmererfinderrecht zu erhalten. Insbesondere ein Seitenblick auf das Zivilprozessrecht erscheint naheliegend.
2. Öffentliche Zustellung i.S.d. § 185 Nr. 1 ZPO
Gemäß § 166 Abs. 2 ZPO sind Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, von Amts wegen zuzustellen. Beispielsweise ordnet § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung der Urteile an die Parteien an. Ebenso ordnet § 329 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf Beschlüsse und Verfügungen an, dass Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden, zuzustellen sind.
Hierbei hat die Zustellung, sofern ein Vertreter der Partei nicht bestellt ist, an die Partei selbst zu erfolgen. Die Zustellung an Vertreter, Bevollmächtigte oder Prozessbevollmächtigte richtet sich demgegenüber nach den §§ 170 ff. ZPO.
Es kommt jedoch auch vor, dass eine Zustellung an die Partei selbst mangels bekannten Aufenthaltsortes nicht möglich ist und dass ein Vertreter nicht bestellt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist eine öffentliche Zustellung i.S.d. § 185 ZPO möglich.
Hierbei regelt § 185 Nr. 1 ZPO den Fall, dass der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Sofern eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, ist ebenso eine öffentliche Zustellung angezeigt (§ 185 Nr. 3 ZPO).
Die Durchführung einer öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO ist jedoch verfassungsrechtlich nur unter der Voraussetzung unbedenklich, dass eine andere Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur sehr schwer durchführbar ist[4]. Eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten oder die Partei selbst muss daher vollständig ausgeschlossen sein. Der Aufenthaltsort einer Person ist nur dann unbekannt i.S.d. § 185 Nr. 1 ZPO, wenn er nicht nur dem Gericht und dem Gegner, sondern allgemein unbekannt ist[5]. Der Bundesfinanzhof hat hierzu festgestellt, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, dem Adressaten das Schriftstück in anderer Weise zuzustellen[6], bevor eine öffentliche Zustellung statthaft ist. Aufgrund dieser strengen Anforderungen ist die Schlussfolgerung gezogen worden, dass der zustellungsverpflichteten Person eingehende, die Grenze der Zumutbarkeit aber nicht überschreitende Ermittlungen aufzuerlegen sind[7]. Im Falle der Zustellung durch das Gericht hat das Gericht selbst die Ermittlungen durchzuführen.
Welche Anforderungen jedoch im Detail an den Rechercheaufwand der zustellungsverpflichteten Person zu stellen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wird es als ausreichend angesehen, dass Nachforschungen beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Empfängers ergebnislos verlaufen sind[8], zum Teil werden jedoch auch weitergehende Ermittlungen verlangt[9].
Bei der Aufstellung der Anforderungen, welche Ermittlungen zum Nachweis des unbekannten Aufenthaltes erforderlich sind, wird zwischen Zustellungen im Bereich des Erkenntnisverfahrens und Zustellungen im Bereich des Zwangsvollstreckungsverfahrens unterschieden. Hintergrund dieser Differenzierung ist eine Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch des Antragstellers und den Belangen des Zustellungsadressaten. Hierbei wird die Ansicht vertreten, dass der Zustellungsadressat im Zwangsvollstreckungsverfahren wesentlich weniger schutzbedürftig ist als der Zustellungadressat im Erkenntnisverfahren[10]. Die höhere Schutzbedürftigkeit des Zustellungsadressaten im Erkenntnisverfahren, bspw. dem Adressaten der Klageschrift, resultiert aus dem aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Adressat einer Klageschrift muss sich gegen die Klage verteidigen können müssen und sämtliche Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidungsmöglichkeiten ergreifen können. Demgegenüber konnte sich der Zustellungsadressat eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits vor dessen Erlass im Erkenntnisverfahren äußern. Ob er diese Äußerungsmöglichkeiten auch tatsächlich genutzt hat, ist eine hiervon zu trennende Frage. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Schuldner vor der Pfändung zu dem Pfändungsgesuch nicht zu hören ist, § 834 ZPO. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner ist aufgrund dessen für die Wirksamkeit der Pfändung unwesentlich[11].
3. Öffentliche Zustellung i.S.d. § 185 Nr. 3 ZPO
Die Rechtsprechung stellt ebenso hohe Anforderungen für eine öffentliche Zustellung auf, wenn eine Zustellung an den Betroffenen im Ausland nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist. Eine öffentliche Zustellung wird in diesem Falle nur dann durchgeführt, wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass der betreibenden Partei ein Zuwarten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Die Grenze der Zumutbarkeit ist jedoch erst dann überschritten, wenn die Dauer der Zustellung im Wege der Rechtshilfe möglicherweise einen Zeitraum von mehr als 9 Monaten überschreitet[12]. Bis zu dieser Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2009 war die Rechtsprechung uneinheitlich, welchen Zeitraum die die Zustellung betreibende Partei voraussichtlich abwarten muss, um eine öffentliche Zustellung bewirken zu können. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung „LCD-Monitor" jedoch bereits im Jahre 2003 die Ansicht vertreten, dass zumindest ein Zeitraum von 6 Monaten abgewartet werden müsse[13].
4. Übertragung der ZPO-Grundsätze auf das ArbEG
Überträgt man diese prozessualen Grundsätze auf arbeitnehmererfinderrechtliche Aspekte, so ist zunächst zu entscheiden, ob arbeitnehmererfinderrechtliche Sachverhalte eher dem Erkenntnisverfahren oder eher dem Zwangsvollstreckungsverfahren vergleichbar sind. Entscheidend ist hierbei die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmererfinders. Je schutzbedürftiger der Arbeitnehmererfinder ist, desto eher sind strenge Anforderungen an den Nachweis von Ermittlungen - wie im Erkenntnisverfahren der ZPO - heranzuziehen.
Wie vorstehend dargestellt, ist der Schuldner zu einem Pfändungsgesuch vor der Pfändung nicht zu hören; die Anhörung des Schuldners ist zudem für die Wirksamkeit der Zustellung nicht erforderlich. Das Gericht kann demnach Maßnahmen, z. B. eine Vollstreckung in Geldforderungen, bspw. eine Pfändung des Arbeitseinkommens, vornehmen, ohne den Schuldner vorher zu hören, insbesondere ohne ihm vorher im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Schriftstück zugestellt zu haben. Der Schuldner erleidet hierdurch keinen grundsätzlich Rechtsnachteil, da er zu dem Bestand der Forderung im Erkenntnisverfahren gehört wurde. Er hatte also - zu einem frühren Zeitpunkt - Möglichkeiten, auf den Ausgang des Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahrens Einfluss zu nehmen.
Im Arbeitnehmererfinderrecht verhält es sich demgegenüber jedoch anders. Wenn der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen hat, Nachanmeldungen im Ausland nicht vorzunehmen (§ 14 ArbEG) oder Schutzrechtspositionen im In- oder Ausland fallenzulassen (§ 16 ArbEG), erfährt der Arbeitnehmererfinder hiervon - und dem zwingend daraus folgenden Übertragungsangebot - erst mit Zugang der Freigabeerklärung. Da er in der hier betrachteten Konstellation zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, hatte er auch keine Möglichkeit, auf anderweitigem - betriebsinternem - Wege von der beabsichtigten Freigabe zu erfahren. Er ist daher auf den Empfang der Freigabeerklärung angewiesen, um auf dieser Basis eine Entscheidung treffen zu können. Die Freigabeerklärung ist daher einer Klageschrift im ZPO-Erkenntnisverfahren vergleichbar: der Klageschrift und der Freigabeerklärung ist gemeinsam, dass der Adressat erst durch diese erfährt, dass er Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte zu ergreifen hat. Wenn der Beklagte seine Rechte im Erkenntnisverfahren nicht geltend macht, droht ihm eine Verurteilung und hiernach ggf. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Macht der Arbeitnehmererfinder nach dem Empfang der Freigabeerklärung nicht geltend, dass er Schutzrechtspositionen in bestimmten Ländern weiterverfolgen möchte, verfallen diese Positionen ohne Weiteres.
Darüber hinaus muss ein Schuldner, gegen den ein Vollstreckungstitel vorliegt, mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme rechnen. Begeht er in dieser Situation einen Verstoß gegen gesetzliche Meldevorschriften, ist er nicht schutzwürdig. Überträgt man diesen Aspekt auf das Arbeitnehmererfinderrecht, ergibt sich Folgendes: zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Freigabeentscheidung trifft, muss der Arbeitnehmererfinder mit einer solchen Entscheidung nicht rechnen. Die Situation ist also nicht mit der im Zwangsvollstreckungsverfahren, in der ein Vollstreckungsrecht bereits vorliegt, vergleichbar. Der Erfinder ist also schutzwürdiger.
Aufgrund dieser Erwägungen kann festgestellt werden, dass aufgrund der Vergleichbarkeit der arbeitnehmererfinderrechtlichen Vorgänge gemäß §§ 14, 16 ArbEG mit den Vorgängen im ZPO-Erkenntnisverfahren die strengen Anforderungen der Rechtsprechung zum Nachweis der Ermittlung zu erfüllen sind.
5. Einzelne Recherchemaßnahmen i.S.d. § 185 ZPO
Zu dem Bereich der öffentlichen Zustellung i.S.d. § 185 ZPO wurden von der Rechtsprechung folgende Maßnahmen zur Ermittlung der neuen Adresse erörtert:
a) Nachfrage über die dem Gläubiger bekannte e-mail-Adresse[14];
b) Nachfrage über die dem Gläubiger bekannte Mobilfunknummer des Beklagten unter Einschluss der Hinterlassung einer Nachricht auf der Mailbox[15];
c) Einholung einer Meldeauskunft bei dem Einwohnermeldeamt[16];
d) Einholung von Auskünften bei dem Landeseinwohnermeldeamt in Berlin, seit dem 1.1.2005 bezeichnet als Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten[17];
e) - sofern dem Arbeitgeber bekannt - Nachfrage bei dem ehemaligen Vermieter[18];
f) Nachfrage bei den früheren Nachbarn des Schuldners[19];
g) - sofern bekannt - Nachfrage bei den Verwandten des Schuldners[20];
h) Nachfrage bei der Polizeidienststelle, die für den früheren Wohnsitz des Schuldner zuständig war[21];
i) Nachfrage bei dem Sozialversicherungsträger des Schuldners[22];
j) Einschaltung eines privaten Ermittlers[23].
Folgende von der Rechtsprechung erörterten Ermittlungsmaßnahmen werden in der Regel nicht zielführend sein, so dass die Durchführung dieser Maßnahmen nicht zwingend erwogen werden sollte:
a) Die für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Polizeidienststelle wird im Regelfall den neuen Wohnsitz des Schuldners nicht kennen.
b) Der Sozialversicherungsträger darf Privatpersonen gemäß §§ 67d Abs. 1, 68 ff. SGB X wegen des Sozialgeheimnisses keine Auskünfte erteilen[24].
Sofern dem Arbeitgeber die e-mail-Adresse oder die Mobilfunknummer des Erfinders bekannt ist, stellt eine Nachfrage auf diesem Wege sicherlich die einfachste und schnellste Methode dar, um die neue Adresse des Erfinders zu erfahren. Sofern ihm diese Daten nicht vorliegen, wäre eine Nachfrage bei den früheren unmittelbaren Arbeitskollegen des Arbeitnehmererfinders möglich, da nicht auszuschließen ist, dass diese die privaten Kontaktdaten des Arbeitnehmererfinders kennen. Ein Anspruch auf Auskunft steht dem Arbeitgeber jedoch nicht zu. Daher sollte der Arbeitgeber bei seiner Anfrage darauf hinweisen, dass die Auskunft für die Rechtswahrung des betroffenen Erfinders in arbeitnehmererfinderrechtlichen Belangen erforderlich ist.
Sofern dieser Weg nicht zielführend sein sollte, wäre eine Nachfrage bei Verwandten des Schuldners denkbar, sofern diese dem Arbeitgeber bekannt sind. Im Regelfall wird dies allerdings nicht der Fall sein.
Eine weitere einfache und sehr schnelle Möglichkeit wäre die Nachfrage bei dem Einwohnermeldeamt. Sofern auch diese Nachfrage ohne Ergebnis bleibt, ist eine Nachfrage bei dem Landeseinwohnermeldeamt, seit 2005 in Berlin auch bezeichnet als Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, geboten[25].
Sowohl die Anfrage beim Einwohnermeldeamt als auch die Nachfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sind mit verhältnismäßig geringen amtlichen Gebühren verbunden.
Sofern beide Nachfragen zu keinem Ergebnis führen, wäre an die Einschaltung eines privaten Ermittlers zu denken. Allerdings entstehen hierdurch im Regelfall erhebliche Kosten. In einem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war ein nicht unterzeichneter Bericht eines nicht näher bezeichneten Rechercheunternehmens als anonymer Bericht zu Beweiszwecken vorgelegt worden. In dem Rechtsstreit ging es unter anderem darum, ob dieser Bericht eine öffentliche Zustellung rechtfertigen konnte, da der Bericht den Aufenthaltsort des Beklagten als unbekannt darstellte. Der BGH hat diese Frage verneint[26]. Diese Verneinung kann damit zusammenhängen, dass der Bericht anonym verfasst war, das Rechercheunternehmen nicht bezeichnet und der Bericht selbst auch nicht unterzeichnet war, so dass es an einem „seriösen" Eindruck zu fehlen schien. Das Gericht hat sich nicht dazu geäußert, ob ein ordnungsgemäß erstellter Recherchebericht eine öffentliche Zustellung gerechtfertigt hätte.
Betreffend der Einschaltung eines privaten Ermittlers ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung von sich aus die Einschaltung eines privaten Ermittlers - soweit erkennbar - noch nicht gefordert hat. Vielmehr wurde die Einschaltung eines privaten Ermittlers erörtert, da ein solcher in dem zu entscheidenden Fall eingeschaltet worden war. Da die Einschaltung eines privaten Ermittlers im Regelfall mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist, erscheint es nicht zumutbar, dies von dem Arbeitgeber zu verlangen. Hinzu kommt, dass seitens des auftraggebenden Unternehmens festgelegt werden müsste, in welchem räumlichen Umfang die Recherche durchgeführt werden sollte. Es ist dem Arbeitgeber keinesfalls zumutbar, eine deutschland- oder gar weltweite Recherche mit dem damit verbundenen Reiseaufwand durchführen zu lassen. Andererseits wird eine nur regional begrenzt durchgeführte Recherche im Einzelfall nicht zielführend sein, wenn der Erfinder in einen anderen regionalen Bereich verzogen ist. Zusammenfassend muss daher gesagt werden, dass die Durchführung jeglicher Recherchetätigkeit mittels eines privaten Ermittlers nicht zumutbar sein kann.
6. Fazit zu zumutbaren Recherchemaßnahmen im Rahmen des ArbEG
Fasst man diese Erwägungen zusammen, so lässt sich unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und Aufwandsaspekte folgender „Fahrplan" für die Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der §§ 9, 14, 16 ArbEG aufstellen:
„Fahrplan" für Ermittlungsmaßnahmen:
1. Benutzung der e-mail-Adresse, sofern bekannt;
2. Benutzung der mobilen Rufnummer, sofern bekannt;
3. Nachfrage bei den unmittelbaren Arbeitskollegen unter Hinweis auf die Rechtswahrung in arbeitnehmererfinderrechtlichen Belangen;
4. Nachfrage bei dem Einwohnermeldeamt des Erfinders, bei dem der Erfinder zuletzt gemeldet war;
5. Nachfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin[27];
6. Nachfrage bei Verwandten, sofern bekannt, unter Hinweis auf die Rechtswahrung in arbeitnehmererfinderrechtlichen Belangen;
7. Nachfrage bei den Freunden und Bekannten des Erfinders, soweit bekannt, unter Hinweis auf die Rechtswahrung in arbeitnehmererfinderrechtlichen Belangen;
Sofern der Schuldner mit den übrigen vorstehend von 1. bis 8. bezeichneten Maßnahmen nicht aufgefunden werden kann, sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt gegen eine öffentliche Zustellung mit Rechtsmitteln wehrt, ist ihm unter Hinweis auf seine gesetzlichen Meldepflichten der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegenzuhalten. Dies gilt erst recht, wenn der Erfinder an seinem neuen Wohnort nachweisbar erfährt, dass seitens seines ehemaligen Arbeitgebers versucht wurde, ihn zu erreichen. Sollte der Erfinder insofern von Recherchetätigkeiten des Arbeitgebers erfahren und sich dennoch nicht bei ihm melden, wird man ihm mit überzeugenden Argumenten den Einwand des Rechtsmissbrauches entgegenhalten können[28].
7. Fazit und Ausblick
Es bestehen gute Gründe dafür, dass der Erfinder während des Erteilungsverfahrens verpflichtet ist, eine eventuelle Adressänderung dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Nach Ablauf des Erteilungsverfahrens wird man von dem Arbeitnehmer, sofern er kürzlich verzogen ist, erwarten können, dass er für ca. 1 weiteres Jahr einen Nachsendeauftrag stellt, so dass ihm eventuelle Mitteilungen des Arbeitgebers zugehen.
Der Arbeitgeber sollte jedoch auf einen solchen Nachsendeantrag nicht vertrauen, sondern stattdessen entsprechend dem vorstehend aufgeführten „Fahrplan" vorgehen und Ermittlungsmaßnahmen eingreifen. Die Einschaltung eines Rechercheunternehmens wird man von dem Arbeitgeber unter Zumutbarkeits- und Kostenaspekten nicht erwarten können.
Es empfiehlt sich daher zukünftig, den Erfinder bereits in der Empfangsbestätigung der Erfindungsmeldung zu verpflichten, dem Arbeitgeber mögliche Adressänderungen während der Laufzeit der entsprechenden Schutzrechtspostionen mitzuteilen. Hierdurch entsteht eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, deren Nichterfüllung dem Erfinder als Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
[1] Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., Rn. 28 zu § 15.
[2] Bartenbach/Volz, a. a. O., Rn. 31 zu § 15.
[3] BGH, GRUR 1982, 227, 228 - Absorberstab-Antrieb II.
[4] Vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Rn. 1 zu § 185.
[5] BGH 2002, 827, 828; OLG Hamm, JurBüro 1994, 630; KG, MDR 1998, 124.
[6] BFH 2001, 425, 431.
[7] Vgl. Stöber, a. a. O., Rn. 2 zu § 185 m. w. N.; vgl. auch LG Mönchengladbach, Rpfleger 2007, 36.
[8] OLG Naumburg, NJW-RR 2001, 1148, 1149; LG Berlin, NJW-RR1991, 1152; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., Rn. 6 zu § 203.
[9] OLG Frankfurt, MDR 1999, 1402; OLG Hamm, JurBüro 1994, 630, 631; KG, KG-Report 1994, 273, 274; Wenzel, in: MünchKommZPO, 2. Aufl,. Rn. 8 zu § 203.
[10] So BGH, NJW 2003, 1530.
[11] BGH, NJW 2000, 730.
[12] BGH, 20.1.2009 - VIII ZB 47/08.
[13] OLG Düsseldorf, InstGE 3, 238, 240 - LCD-Monitor.
[14] OLG Frankfurt., 3.12.1998 - 19 O 120/08.
[15] OLG Frankfurt, 3.12.1998 - 19 O 120/08.
[16] LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 27/06.
[17] BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00, BB 2002, 276 Ls.
[18] BGH, 14.2.2003 - IXa ZB 56/03, BB 2003, 760 Ls.
[19] BGH, 14.2.2003 - IXa ZB 56/03, BB 2003, 760 Ls.
[20] BGH, 14.2.2003 - IXa ZB 56/03, BB 2003, 760 Ls.
[21] BGH, 14.2.2003 - IXa ZB 56/03, BB 2003, 760 Ls.
[22] BGH, 14.2.2003 - IXa ZB 56/03, BB 2003, 760 Ls.
[23] Vgl. BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00, BB 2002, 276 Ls.
[24] Vgl. BGH, 14.2.2003 - IXa ZB 56/03, BB 2003, 760 Ls, m. w. N.
[25] BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00, BB 2002, 276 Ls.
[26] BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00, BB 2002, 276 Ls.
[27] Adresse: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Abteilung Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Friedrichstraße 219, 10958 Berlin, Telefon: 030 / 90269 2000; Telefax: 030 / 90269 2095 (Stand: 31. März 2010).
[28] Vgl. BGH, Mitt. 2008, 428 - Verhinderte Zustellung.