BAG: Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit
BAG , Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 391/08 (Vorinstanz: LAG München vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 1115/07; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 04.10.2007 - Aktenzeichen 6 Ca 1279/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung ist nicht erforderlich. Eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht entsprechende Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich. 2. Der Arbeitnehmer kann die ursprünglich festgelegte, aber wegen der vorzeitigen Beendigung nicht verbrauchte Restelternzeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BEEG) mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 3 BGB. Orientierungssätze: 1. Die Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BErzGG/BEEG jederzeit beendet werden. Für die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG die besondere Regelung: Der Arbeitgeber kann eine von der Arbeitnehmerin erklärte vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes nur innerhalb von vier Wochen schriftlich aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. 2. § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG begründet ein einseitiges Gestaltungsrecht der Arbeitnehmerin. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist deshalb nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. 3. Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung der Arbeitnehmerin nach Ablauf von vier Wochen seit Zugang der Erklärung beendet. Eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG nicht entsprechende Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich. 4. Mit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit geht der nicht verbrauchte Anteil (Restelternzeit) nicht unter. Er steht wieder für die Inanspruchnahme zur Verfügung. Die vorzeitige Beendigung hebt lediglich die Bindungswirkung des ursprünglich festgelegten Zeitrahmens auf. Die Arbeitnehmerin kann die Restelternzeit gem. § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BErzGG/BEEG mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. 5. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese steht nicht in seinem freien Belieben. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Entspricht die Entscheidung nicht der Billigkeit, wird sie durch Urteil getroffen, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BErzGG § 15 Abs. 2; BErzGG § 16 Abs. 3; BEEG § 27 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: BErzGG § 15 Abs. 2 S. 4; BErzGG § 16 Abs. 3; BEEG § 15 Abs. 2; BEEG § 16 Abs. 3; BEEG § 27 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 3; AuR 2009, 433 DB 2009, 2220 FamRZ 2009, 1824
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