: Vorbereitungshandlungen eines Geschäftsführers während Kündigungsfrist
LAG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.1.2008 - 2 O 7244/07
Sachverhalt :
Die Klägerin fordert im Weg der Stufenklage vom Beklagten Auskunft über etwaige Wettbewerbsverstöße des Beklagten, ferner die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit dieser Auskunft, sowie schließlich Schadensersatz.
Der Beklagte war seit 1997 bei der Klägerin angestellt und auch zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Nach § 8 des am 10.4.2003 neu gefaßten schriftlichen Dienstvertrages hatte der Beklagte seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft, d.h. der Klägerin, zu stellen. Eine Nebentätigkeit war grundsätzlich untersagt.
Ein Wettbewerbsverbot nach einem Ausscheiden des Beklagten war nicht vereinbart.
Am 6.2.2007 kündigte der Beklagte das Dienstverhältnis mit der Klägerin zum 30.6.2007.
Der Beklagte wurde sodann von der Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienste freigestellt.
Am 20.3.2007 wurde unter Mitwirkung des Beklagten die Fa. Radloff, Meier & Kollegen Versicherungsmakler GmbH, Nürnberg, gegründet. Diese Gesellschaft wurde am 18.4.2007 ins Handelsregister eingetragen.
Seit 1.7.2007 ist die genannte Gesellschaft unter Mitarbeit des Beklagten als Versicherungsmakler aktiv.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte gegen das vertragliche Nebentätigkeitsverbot verstoßen und er sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht habe. Der Beklagte habe bereits vor dem 1.7.2007 für die neue Gesellschaft gearbeitet. Er habe Mitarbeiter der Klägerin angesprochen und dazu veranlaßt, ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen und bei der neuen Gesellschaft einzutreten.
Der Beklagte habe.weiter bereits vor dem 1.7.2007 Kunden der Klägerin angesprochen und diese ebenfalls abgeworben, d.h. veranlaßt, ihre Verträge mit der Klägerin zu kündigen und sich zukünftig von der neuen Gesellschaft betreuen zu lassen.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er während der Laufzeit seines Dienstverhältnisses mit der Klägerin anderen Mitarbeitern der Klägerin angeboten hat, mit der Radloff, Meier & Kollegen Versicherungsmakler GmbH ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Vertragsverhältnis zu begründen oder sie sonst dazu bewogen oder es gefördert hat, ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er bis zum 30. Juni 2007 an Kunden der Klägerin herangetreten ist, um sie über die Tätigkeit der Radloff, Meier & Kollegen GmbH zu unterrichten.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er bis zum 30. Juni 2007 Kunden der Klägerin aufgefordert oder anderweitig dazu bewogen oder es gefördert hat, ihr Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu beenden.
4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welchen Tagen und in welchem Umfang er den ihm seitens der Klägerin bis zum 30. Juni 2007 zur Verfügung gestellten Dienstwagen für Aktivitäten im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die Radloff, Meier & Kollegen Versicherungsmakler GmbH genutzt hat.
5. Der Beklagte wird gegebenenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu 1. bis 4. an Eides Statt zu versichern.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass er seine bei der Klägerin erworbenen Kenntnisse über die Kundenstruktur und Angebotspreise der Klägerin nicht für die Radloff, Meier & Kollegen Versicherungsmakler GmbH verwendet hat.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
B. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er gibt an, vor dem 1.7.2007 seine spätere berufliche Tätigkeit zwar vorbereitet, mit dieser aber gerade noch nicht begonnen zu haben. Er habe weder Mitarbeiter, noch etwa Kunden abgeworben.
Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
1. Nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Dienstvertrag, Anlage K 7 vom 10.4.2003, aus dem sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien im wesentlichen ergeben, durfte der Beklagte nach § 8 dieses Vertrages während der
Laufzeit dieses Vertrages einer Nebentätigkeit nicht nachgehen, d.h. er durfte insbesondere nicht für eine andere Firma arbeiten.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war dagegen nicht vereinbart, ebenso keine dementsprechende Zahlung der Klägerin.
Dies bedeutet, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte ab 1.7.2007 für ein Konkurrenzunternehmen arbeitete und er für dieses auch derzeit noch tätig ist.
Vor diesem Zeitpunkt durfte er dagegen für die neu gegründete Firma nicht arbeiten und er durfte auch nicht Mitarbeiter der Klägerin oder deren Kunden ansprechen und etwa zu einem Wechsel zu der neu gegründeten-Firma zu bewegen versuchen. Er durfte jedoch in seiner Freizeit, also nach erfolgter Kündigung und Freistellung des Beklagten von der Dienstleistung, sogar ganztägig seine weitere berufliche Tätigkeit planen und vorbereiten.
2. Die von der Klägerin genannten Umstände tragen weder einzeln, noch etwa in einer Gesamtschau, die letztlich nur Mutmaßung der Klägerin, dass der Beklagte gegen dieses Nebentätigkeitsverbot verstoßen bzw. er bereits vor dem 1.7.2007 als Wettbewerber aufgetreten sein könnte.
a) Die Klägerin führt an, dass der Beklagte bereits im September 2006 eine Abänderung seines Geschäftsführervertrages verlangt und auch erhalten habe, wonach die vereinbarten neun Monate Kündigungsfrist auf vier Monate verkürzt wurden. Die Klägerin nimmt an, dass der Beklagte bereits zu
diesem Zeitpunkt entschlossen war, das Dienstverhältnis zu kündigen und seine berufliche Tätigkeit bei einer anderen Firma fortzusetzen.
Diese Annahme dürfte zutreffend sein, was jedoch dahinstehen kann.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte seine eigene berufliche Zukunft auch längerfristig plant und er hierzu einen Wechsel beabsichtigt, ohne dies der Klägerin als seiner Arbeitgeberin sogleich mitzuteilen.
Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist vom Beklagten eingehalten worden.
b) Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Beklagte den Mitarbeitern der Klägerin eigenmächtig mitgeteilt habe, dass er die Firma verlassen werde.
Auch dies ist nicht zu beanstanden.
Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, weshalb der Beklagte gehalten gewesen sein sollte, die Tatsache, dass er die Firma verlassen werde, etwa geheim zu halten. vielmehr entsprach es jedenfalls dem Gebot des Anstandes, diese "seine" Mitarbeiter von dieser Änderung, die unmittelbare Auswirkungen auch auf diese Mitarbeiter haben würde, entsprechend dann zu unterrichten, wenn der Beklagte dies als geboten erachtete.
c) Die Klägerin trägt weiter vor, der Beklagte habe auch Kunden der Klägerin über den von ihm geplanten Weggang informiert.
Auch dies ist jedoch nicht zu beanstanden.
Im Versicherungsgeschäft besteht jedenfalls häufig ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Kunden und dem diesen Kunden betreuenden Versicherungsmakler.
Der Einzelrichter sieht keinen Grund, warum der Beklagte sich nicht persönlich von den jeweiligen Kunden, die ja letztlich seine Kunden waren, verabschieden dürfen sollte, zumal dieses anstehenden Ausscheiden des Beklagten auch nicht unerhebliche Auswirkungen auf die jeweiligen Kunden selbst hatte, und diese also ein eigenes Interesse daran hatten, von diesem Ausscheiden entsprechend zu erfahren.
Die Klagepartei bezieht sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH vom 22.4.2004, Anlage K 10. Dort ging es nicht nur um eine Verabschiedung, sondern hatte der ausscheidende Mitarbeiter auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber bzw. für einen Wettbewerber mit Angabe seiner Telefonnummer und Adresse ausdrücklich hingewiesen. Dies wurde - völlig zu Recht - als nicht zulässig bewertet.
Im vorliegenden Fall mag sich der Beklagte zwar von seinen Kunden verabschiedet haben, es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass er bereits vor dem 1.7.2007 darauf hingewiesen hätte, dass er zukünftig unter neuer Anschrift (welcher?) bzw. seiner Telefonnummer (welcher?) für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein werde.
d)
Aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass im Februar und März 2007 insgesamt fünf Mitarbeiter der Klägerin gekündigt hatten, folgt nicht, dass der Beklagte diese Mitarbeiter etwa abgeworben hätte.
Die Möglichkeit liegt nahe, dass es vielmehr der Wunsch dieser Mitarbeiter selbst war, dem Beklagten in seine neue Firma zu folgen.
Diese Kündigungen konnten tatsächlich untereinander abgesprochen sein, ohne dass der Beklagte hieran zwingend beteiligt gewesen sein mußte.
Die Klägerin trägt hierzu selbst vor, dass eine Mitarbeiterin die Patin des jüngsten Kindes des Beklagten ist. Es steht somit fest, dass jedenfalls zwischen dieser Mitarbeiterin und dem Beklagten nicht nur ein übliches kollegiales Verhältnis bestand, sondern eine auch ins Privatleben hineinreichende deutlich engere persönliche Beziehung.
Der Einzelrichter erachtet es nicht als ungewöhnlich oder zu beanstanden, dass dann, wenn eine solche persönliche Beziehung besteht, diese Mitarbeiterin dem Beklagten in die neue Firma von sich aus folgen möchte und sie möglicherweise sogar von ihr geschätzte Arbeitskollegen von sich aus darauf angesprochen haben könnte, es ihr doch gleich zu tun.
Weiterhin hat der Beklagte völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass ausweislich des vorliegenden Notarvertrages vom 20.3.2007 zum ersten Geschäftsführer der neu gegründeten Gesellschaft Herr Ballauff bestellt wurde. Diesem allein oblag daher die Anwerbung und Einstellung des benötigten Personals. Da fachlich geeignete Mitarbeiter benötigt wurden, lag es nahe, diese dort zu suchen, wo sie bekanntermaßen vorhanden waren.
Selbst wenn also - was dahinstehen kann - dieser genannte Herr Ballauff aktiv Mitarbeiter der Klägerin abgeworben und er ihnen angeboten haben sollte, in die neue Firma zu wechseln, so wäre dies unerheblich für den vorliegenden Rechts-
streit, da nicht vorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist, dass der Beklagte selbst hierbei in irgendeiner Weise aktiv mitgewirkt hätte. Das dementsprechende Vorbringen der Klagepartei stellt erklärtermaßen eine reine Mutmaßung dar.
e) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Gründung der GmbH am 20.3.2007 persönlich mitgewirkt hat, da nichts dahin ersichtlich ist, dass diese GmbH ihre Geschäftstätigkeit etwa vor de 1.7.2007 aufgenommen hätte.
Der Beklagte war - wie bereits festgestellt - berechtigt, seine weitere berufliche Zukunft nach dem Ausscheiden bei der Klägerin zu planen und auch entsprechend vorzubereiten.
Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass er vor de 1.7. über solche Vorbereitungshandlungen hinaus aktiv tätig geworden wäre.
In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob die Gründung der GmbH eine lange Vorlaufzeit benötigte. Der Beklagte war nicht gehindert, bereits lange vor erklärter Kündigung sein Ausscheiden und seine weitere berufliche Zukunft zu planen und auch entsprechend vorzubereiten. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist wurde - wie bereits festgestellt - eingehalten.
Es ist daher weiter auch unerheblich, da lediglich zulässige Vorbereitungshandlung der weiteren Berufstätigkeit des Beklagten, dass die neue GmbH geeignete Büroräume angemietet hat. Hier ist darüber hinaus schon nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte hier persönlich mitgewirkt haben sollte.
Es fällt auf, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 19.11.2007 die Gründung einer zunächst inaktiven Gesellschaft sowie die Anmietung von Geschäftsräumen als zulässige und erlaubte Vorbereitungshandlung der späteren Berufstätigkeit bewertet.
Dem ist zu folgen.
In der Klageschrift war diese Rechtsansicht ersichtlich noch nicht vertreten worden.
Die Klägerin beanstandet weiter, dass der Beklagte sich am Montag, 11.6.2007, sowie an den beiden Folgetagen jeweils in diesen neu angemieteten Büroräumen aufgehalten und am Computer gearbeitet habe.
Auch dies wäre jedoch nicht zu beanstanden.
Es kann sich wiederum lediglich um die Vorbereitung der späteren Berufstätigkeit des Beklagten gehandelt haben. Der Beklagte war von der Dienstleistung für die Klägerin freigestellt, konnte seine "Frei"-Zeit also so verbringen, wie er dies wünschte.
wird schon nicht behauptet, dass der Beklagte an diesen
genannten Tagen etwa nach außen hin erkennbar für die neue Firma gearbeitet hätte.
Der Umstand, dass der Beklagte auch an diesen Tagen als Fortbewegungsmittel den ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten und auch bezahlten Dienstwagen genutzt hat, ist ebenfalls völlig unerheblich, da der Beklagte nach § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages ausdrücklich berechtigt war, diesen Pkw auch für Privatfahrten zu nutzen.
f) Es ist schließlich weiter unerheblich, dass der Beklagte dem Mitarbeiter Krapf ein Zwischenzeugnis ausgestellt hatte, in dem auf ein bereits geplantes Ausscheiden des Beklagten hingewiesen wurde.
Es wurde bereits festgestellt, dass der Beklagte sein Ausscheiden auch bereits vor dem 6.2.2007 planen und entsprechend vorbereiten durfte und er die Klägerin nicht sofort darüber zu informieren brauchte, dass er sich zu einem solchen Ausscheiden bereits entschlossen hatte.
Die Kündigungsfrist wurde - wie bereits festgestellt - ein
gehalten.
g) Die Klägerin führt weiter an, dass einige ihrer Kunden die Maklerverträge mit der Klägerin gekündigt hatten und sie sodann zu der neuen Gesellschaft gewechselt waren.
Es ist nachvollziehbar, dass dies für die Klägerin ausgesprochen schmerzlich sein muß.
Dies führt aber nicht zu einer Begründetheit der vorliegenden Klage.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass zwischen den Kunden und dem betreuenden Versicherungsmakler ein auch relativ enges persönliches Vertrauensverhältnis bestehen kann. Die Kunden, die zulässigerweise (!) von der Klägerin zu der neuen Gesellschaft gewechselt sind, mögen diesen Wechsel von sich aus etwa aufgrund eines solchen Vertrauensverhältnisses zum Beklagten unternommen haben.
Die Schlußfolgerung der Klägerin, dass der Beklagte sie abgeworben haben müsse, ist nicht nur nicht zwingend, sondern nicht einmal sonderlich naheliegend oder wahrscheinlich.
Möglicherweise bedurfte es solcher Abwerbebemühungen durch den Beklagten gar nicht, sondern genügte schon der Umstand, dass der Beklagte bei der Klägerin ausschied, er aber bereits ab 1.7.2007 seine Maklertätigkeit in Nürnberg, also ohne Ortswechsel, unverändert fortsetzte, um diese Kunden, dazu zu bewegen, dem Beklagten, mit dem sie früher gut zusammengearbeitet hatten, in die neue Firma entsprechend zu folgen.
Diese genannten Kunden sind kein Eigentum oder Besitz der Klägerin, sondern es stand jedem einzelnen dieser Kunden frei, nach Ablauf einer etwa vereinbarten Kündigungsfrist von der Klägerin zu einem anderen Versicherungsmakler zu wechseln, ohne der Klägerin über die zu einem solchen Wechsel führenden Motive etwa Auskunft oder Rechenschaft geben zu müssen.
Es ist von daher nicht ersichtlich, dass auch nur ein solcher Wechsel vom Beklagten veranlaßt worden wäre, als er noch bei der Klägerin unter Vertrag stand.
Dass dies möglich erscheint, genügt nicht.
h) Die Klagepartei mutmaßt weiter, dass der Beklagte bereits vor dem 1.7.2007 etwa bei der Fa. Hilgers & Kern GmbH deren Wechsel zu der neu gegründeten GmbH betrieben haben müßte, was mit dem zeitlichen Ablauf und dem Vertragsschluß bereits am 2.7.2007 begründet wurde.
Der Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass nicht der Beklagte an die Fa. Hilgers & Kern GmbH herangetreten war, sondern umgekehrt der Geschäftsführer dieser Firma bei der Fa. RMK GmbH angerufen hatte, um in einer Versicherungsangelegenheit Hilfe zu erhalten. Diesem Geschäftsführer war sodann mitgeteilt worden, dass eine Bevollmächtigung oder ähnliches benötigt werde, um ihn bei dem Versicherer entsprechend vertreten zu können, woraufhin dieser Geschäftsführer den entsprechenden Vertrag unterzeichnet und nach Nürnberg gefaxt habe.
Es fällt hierbei auf, dass diese Firma in der Liste K 8 nicht enthalten ist. Die genannte Firma war also kein Kunde der Klägerin.
Es besteht damit nicht der geringste Anhaltspunkt für eine etwaige wettbewerbswidrige Tätigkeit des Beklagten vor dem 1.7.2007.
3. Da - wie oben dargelegt -hinreichende Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbot bzw. das Verbot verstoßen haben könnte, vor dem 1.7.2007 als Wettbewerber tätig zu werden, besteht ein Auskunftsanspruch der Klägerin nicht.
Darüber hinaus hat der Beklagte mit der Anlage K 6, Schreiben vom 20.6.2007, sowie nochmals mit der Klageerwiderung, Schriftsatz vom 15.10.2007, und weiterem Schriftsatz vom 10.12.2007 tatsächlich entsprechend Auskunft erteilt, ohne dass dies prozessuale Konsequenzen auf Klägerseite gehabt hätte.
Dass die Klagepartei an der Richtigkeit dieser erteilten
Auskunft zweifelt, sowie daran, dass der Beklagte vor dem 1.7. weder Kunden noch Mitarbeiter abgeworben hatte,
begründet nicht eine weitergehende Auskunftspflicht des Be
klagten.
Auch die bereits gestellten weiteren Anträge der Klagepartei sind unbegründet.
Zu einer Versicherung an Eides Statt wäre der Beklagte allenfalls dann verpflichtet, wenn er Auskunft hätte erteilen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Weiterhin hätte die Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur Mutmaßungen dafür vorzutragen gehabt, dass die erteilte Auskunft etwa unrichtig war. Auch hieran fehlt es.
Schließlich ist auch die noch nicht bezifferte Schadensersatzforderung der Klägerin unbegründet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 709 ZPO.