BAG: Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BÜ
BAG , Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 530/07 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 158/07; ) (Vorinstanz: ArbG Solingen vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 3 Ca 2494/05 lev; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Eine fehlerhafte Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB) setzt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf. Das fortbestehende Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen, kann jedoch verwirken. 2. Ein Arbeitnehmer verwirklicht dann das Umstandsmoment im Sinne der Verwirkung, wenn er eine ihm vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angreift, den Widerspruch auch nicht anlässlich einer ihm später erteilten Abfindungszusage erklärt und schließlich mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag sowie mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft einen neuen (befristeten) Arbeitsvertrag abschließt. 3. Eine nach Eintritt der Verwirkung erfolgte Erklärung, der Widerspruch "werde vorbehalten", ist ohne rechtliche Bedeutung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 242; BGB § 613a; Redaktionelle Normenkette: BGB § 242; BGB § 613a;
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