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Arbeitsrecht
28.07.2011
Arbeitsrecht
LAG Berlin: Vertragliche Ausschlussfrist

LAG Berlin-Brandenburg , Urteil  vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 2153/10 (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 37 Ca 525/10; )
Amtliche Leitsätze: Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung über die einseitige Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber verstößt gegen § 307 BGB, wenn Kurzarbeit ohne Ankündigungsfrist angeordnet werden kann. (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2010 - 2 Sa 1230/10).
  Amtliche Normenkette: BGB § 370; Redaktionelle Normenkette: BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Tatbestand: 
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung verpflichtet ist. Dabei ist vor allem umstritten, ob die Arbeitszeit der Klägerin durch eine Anordnung von Kurzarbeit verringert worden ist. 
Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 1. April 2006 zuletzt als "Sales Coordinator Distribution" gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 1.800,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 15. Februar 2010. 
Die Beklagte informierte die Belegschaft in einer Betriebsversammlung vom 13. Februar 2009 über die schlechte Auftragslage und die damit verbundene verminderte Auslastung der Mitarbeiter. Sie erläuterte zudem, dass sie zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen möglicherweise Kurzarbeit beantragen wolle. Die Beklagte legte in diesem Zusammenhang eine schriftliche Information (Kopie Bl. 47) aus, die von den Teilnehmern an der Betriebsversammlung unterschrieben wurde. Die Klägerin, die krankheitsbedingt an der Betriebsversammlung nicht teilgenommen hatte, unterschrieb die Information nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit. 
Die Beklagte ordnete ab dem Monat September 2009 in ihrem Betrieb Kurzarbeit an und vergütete die Klägerin nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. 
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der in den Monaten September 2009 bis Januar 2010 ausgezahlten Vergütung in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dieser Klage entgegengetreten. Eine Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung haben die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. 
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch ein am 30. Juni 2010 verkündetes Urteil verurteilt, die für den Monat Januar 2010 geforderte Vergütungsdifferenz zu zahlen. Es hat die weitergehende Klage abgewiesen, weil die Beklagte für die Monate September bis Dezember 2009 die Arbeitszeit der Klägerin mit deren Einverständnis herabgesetzt habe. Denn die Klägerin habe die Kurzarbeit zunächst widerspruchslos angenommen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 
Gegen dieses ihr am 7. September 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Oktober 2010 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie mit einem am Montag, den 8. November 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. 
Die Klägerin hält die Beklagte weiterhin für verpflichtet, ihr die Differenzvergütung für die Monate September bis Dezember 2010 zu zahlen. Sie ist der Auffassung, eine wirksame Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit liege in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis nicht vor. 
Die Klägerin beantragt, 
die Beklagte unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Juni 2010 - 37 Ca 525/10 - zu verurteilen, an sie weitere 2.729,40 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2009 auf einen Betrag in Höhe von 694,78 EUR, ab dem 1. November 2009 auf einen Betrag in Höhe von 1.249,60 EUR, ab dem 1. Dezember 2009 auf einen Betrag in Höhe von 1.989,50 EUR sowie ab dem 1. Januar 2010 auf einen Betrag in Höhe von 2.729,40 EUR zu zahlen. 
Die Beklagte beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen. 
Sie ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin habe mit der nachträglichen Unterzeichnung der Mitarbeiterinformation vom 13. Februar 2009 der Verringerung ihrer Arbeitszeit vertraglich bindend zugestimmt, zumal sie umfassend über die im Zusammenhang mit der Kurzarbeit geplanten Maßnahmen unterrichtet worden sei. Jedenfalls stelle die widerspruchslose Hinnahme der Arbeitszeitverkürzung ein bindendes Einverständnis dar. Für sie - die Beklagte - sei es vor allem darum gegangen, dem Auftragsrückgang nicht mit betriebsbedingten Kündigungen begegnen zu müssen. Um die erforderliche Planungssicherheit gewährleisten zu können, sei man auf eine vorherige Zustimmung der Mitarbeiter zur Einführung von Kurzarbeit angewiesen gewesen, ohne dass im vorhinein bereits nähere Einzelheiten hätten mitgeteilt werden können. 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe: 
Die Berufung ist begründet. 
Die Beklagte ist gemäß §§ 615, 611 Abs. 1 BGB zur Zahlung der streitigen Differenzvergütung nebst Zinsen verpflichtet. Das angefochtene Urteil war daher zu ändern, soweit es die Klage abgewiesen hat. 
1. Die Klägerin war auch in den Monaten September bis Dezember 2009 verpflichtet, ihre Arbeitsleistung im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang zu erbringen. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde durch die betriebliche Kurzarbeit nicht verringert. 
a) Die Anordnung der Beklagten, in den Monaten September bis Dezember 2009 Kurzarbeit zu leisten, änderte für sich genommen nichts an der arbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelung. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einseitig die Hauptleistungs-pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu ändern, sondern er benötigt für die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - AP Nr. 40 zu § 7 BUrlG). 
b) Die Klägerin hat der Beklagten durch die Unterzeichnung der Mitarbeiterinformation vom 13. Februar 2009 nicht die Befugnis eingeräumt, zukünftig Kurzarbeit einzuführen. Dabei hält die Berufungskammer zwar grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Arbeitnehmers verkürzen darf, für zulässig. Auch musste die Beklagte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Mitarbeiterinformation annehmen, dass die Klägerin der Beklagten mit ihrer Unterschrift eine derartige Befugnis einräumen wollte. Die vertragliche Vereinbarung über die Verkürzung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung der Beklagten ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. 
aa) Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bezieht sich vor allem auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, d.h. auf für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Da Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch Verbraucherverträge i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB sind (BAG, Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - AP Nr. 12 zu § 310 BGB), findet § 307 BGB auch auf eine Vereinbarung wie die vorliegende Anwendung, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, sofern der Arbeitnehmer - wie hier - aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. 
bb) Eine Vertragsklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine derartige Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unangemessen ist dabei jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwerte Vorteile ausgeglichen werden. Dies ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben festzustellen, wobei ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen ist. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP Nr. 3 zu § 309 BGB). 
cc) Die Vereinbarung über die Berechtigung der Beklagten, die Arbeitszeit der Klägerin zukünftig zu verringern, stellt nach diesen Grundsätzen eine unangemessene Benachteiligung dar. 
(1) Mit der Einführung von Kurzarbeit wird die vertraglich geschuldete Arbeitszeit und die vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsvergütung herabgesetzt; dies beinhaltet eine Abweichung von § 611 BGB. Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit weicht zudem von § 2 KSchG ab; danach können bei Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes vertragliche Vereinbarungen ohne Einverständnis beider Vertragsparteien nur durch eine - gerichtlich überprüfbare - Änderungskündigung geändert werden. 
(2) Die im vorliegenden Fall zu überprüfende Vertragsvereinbarung berechtigt die Beklagte, die Arbeitszeit der Klägerin ohne jede Ankündigungsfrist und ohne Begrenzung zu verringern. Sie lässt es mit anderen Worten zu, die Klägerin von einem Tag auf den anderen unter völligem Wegfall ihrer Vergütungsansprüche von der Arbeit freizustellen, ohne dass die Klägerin absehen kann, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer innerhalb des Regelungszeitraums die Arbeitszeit herabgesetzt wird. Dieser gravierende Eingriff in das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin, ihren Lebensunterhalt mit der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bestreiten, wurde nicht durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Dabei steht für die Berufungskammer nicht in Zweifel, dass die Beklagte zur Sicherung des Bestandes ihres Betriebes und der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter berechtigt sein kann, auf der Grundlage einer Vereinbarung Kurzarbeit einzuführen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es ihr nicht im Vorhinein möglich war, mit der Vereinbarung ein Mindestmaß an Planungssicherheit für die von der Kurzarbeit möglicherweise betroffene Klägerin zu schaffen. Insoweit bedurfte es lediglich einer Beschreibung der für sie absehbaren Entscheidungskriterien, nach denen die von Kurzarbeit möglicherweise betroffenen betrieblichen Bereiche und Personenkreise bestimmt werden sollten. Unverzichtbar war vor allem die Vereinbarung einer angemessenen Ankündigungsfrist, damit die Klägerin Vorsorge für eine konkret abzusehende Herabsetzung der Vergütung treffen konnte (so bereits LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1230/10 - EzA-SD 2010, Nr. 25, 11 Ls.). Dass dies der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, ist für die Berufungskammer nicht erkennbar. 
(3) Es ist für die Frage, ob die Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin beinhaltet, ohne Bedeutung, dass sie ggf. in den Genuss von Kurzarbeitergeld nach §§ 169 ff. SGB III kommen konnte. Denn die Anwendung dieser Vorschriften setzt gerade voraus, dass Kurzarbeit individualrechtlich wirksam eingeführt wurde. Der sozialrechtliche Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist Folge einer rechtmäßigen Herabsetzung der Arbeitszeit; er trifft deshalb keine Aussagen über Zulässigkeit einer Vertragsklausel zur Einführung von Kurzarbeit (LAG Berlin-Brandenburg, aaO.). 
(4) Die Wirksamkeit der streitbefangenen Vertragsvereinbarung hängt schließlich nicht davon ab, in welchem Umfang die Beklagte von ihrer Befugnis, die Arbeitszeit der Klägerin zu verringern, Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist, dass die Beklagte in der genannten Weise in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreifen konnte, ohne dass dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich war. 
dd) Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vertragsvereinbarung sei durch Besonderheiten des Arbeitsrechts gerechtfertigt, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Zwar kann die Möglichkeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III) durchaus für die Frage von Bedeutung sein, ob Kurzarbeit angeordnet wird. Es handelt sich aber - wie ausgeführt - um sozialrechtliche Ansprüche mit eigenen, nicht dem Arbeitsrecht zuzuordnenden Voraussetzungen; sie begründen deshalb auch keine arbeitsrechtliche Besonderheit. Die Berufungskammer schließt sich auch insoweit der genannten Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1230/10 - an. 
c) Die Beklagte kann sich im Gegensatz zu der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf berufen, die Klägerin habe sich durch die zunächst widerspruchslose Leistung der Kurzarbeit mit deren Anordnung einverstanden erklärt. Die Klägerin ist vielmehr lediglich den Weisungen der Beklagten zu Beginn und Ende der Arbeitszeit nachgekommen, ohne dass hierin eine vertragliche Vereinbarung gesehen werden kann. Es fehlt bereits an einer diesbezüglichen Willenserklärung der Beklagten, die mit der Anordnung lediglich die ihrer Auffassung nach rechtswirksam abgeschlossene schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin in Vollzug setzte. Auch dem Verhalten der Klägerin kommt vor diesem Hintergrund keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu. 
2. Die Beklagte kam mit der Annahme der Dienste der Klägerin auch ohne ein tatsächliches oder wörtliches Angebot in Verzug. Ein derartiges Angebot war nach § 296 BGB entbehrlich. Die Arbeitsleistung der Klägerin hing davon ab, dass ihr die Beklagte einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte. Diese Mitwirkungshandlung hat die Beklagte nach Ablauf der von ihr verkürzten Arbeitszeit unterlassen. 
3. Die Höhe der Vergütungsdifferenz ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 
4. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 286 BGB. 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91 a Abs. 1 ZPO. Es entsprach aus den vom Arbeitsgericht genannten Gründen billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsklage aufzuerlegen. 
6. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. 
 

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