BAG: Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt
BAG , Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 671/09 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 470/09; ) (Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 5 Ca 3995/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Bei einer Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag wird für den Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich, dass trotz mehrfacher, ohne weitere Vorbehalte erfolgender Sonderzahlungen ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben soll. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer kann die mehrjährige, regelmäßig im November eines Jahres erfolgende Zahlung von Weihnachtsgeld unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach Treu und Glauben dahin auffassen, dass sich der Arbeitgeber auf Dauer zu einer Sonderzahlung verpflichtet. 2. Wesentliche Umstände sind die Häufigkeit und die Höhe der Leistung sowie etwaige die Zahlung begleitende Erklärungen des Arbeitgebers. Bei dreimaliger vorbehaltloser Leistung eines Weihnachtsgeldes erwächst in der Regel ein Rechtsanspruch für die Zukunft. Der Vorbehalt kann auch in einer Bezugnahme auf arbeitsvertragliche Regelungen liegen. 3. Ein klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine zukünftige Sonderzahlung verhindern. 4. Es bleibt dahingestellt, ob mit der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag stets eine mehrdeutige und damit intransparente Klausel iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB formuliert wird. Jedenfalls führt eine solche Verknüpfung dazu, dass für den Vertragspartner nicht hinreichend deutlich wird, bei einer mehrfachen, ohne weitere Vorbehalte erfolgenden Sonderzahlung solle der Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben. 5. Erklärt der Arbeitgeber in diesem Falle keinen eindeutigen Freiwilligkeitsvorbehalt bei der jährlichen Sonderzahlung, muss der Arbeitnehmer nicht annehmen, die Leistung erfolge nur für das jeweilige Jahr und der Arbeitgeber wolle sich für die Zukunft nicht binden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4;
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