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Arbeitsrecht
09.06.2008
Arbeitsrecht
: Verfassungsmäßigkeit des Einmalbeitrags zur Insolvenzsicherung gemäß § 30i BetrAVG

VG Neustadt a. d. Weinstrasse, Urteil vom 11.2.2008 - 4 K 1339/07.NW

Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

Die Klägerin führt ein mittelständiges Unternehmen in Bad Dürkheim. Sie gewährt ihren Mitarbeitern im Wege der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben infolge der Erreichung der Altersgrenze eine Betriebsrente. Der Beklagte ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er kommt im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, für die daraus gegenüber den Arbeitnehmern fälligen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auf. Als Arbeitgeber mit einer betrieblichen Altersversorgung ist die Klägerin einer von rund 65.000 Arbeitgebern, die jährlich Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Beklagten zu leisten haben.

Nach der bis 2005 geltenden Rechtslage waren die gegenüber dem Beklagten beitragspflichtigen Arbeitgeber im sogenannten Rentenwertumlageverfahren verpflichtet, die im jeweiligen Jahr entstehenden Zahlungsansprüche aus der Insolvenzsicherung im Wege einer jährlichen Beitragsumlage an den Beklagten zu finanzieren. Dabei wurden Belastungen durch die infolge von Insolvenzen entstehenden unverfallbaren Anwartschaften auf Leistung aus der Pensionssicherung, die bei Erreichen der Altersgrenze des Arbeitnehmers dann fällig werden, nicht bereits umgelegt. Mit der durch das Gesetz vom 2. Dezember 2006 geänderten Rechtslage wurde das Finanzierungsverfahren des Beklagten ab dem Beitragsjahr 2006 auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt und damit auch die Finanzierung der bislang nicht ausfinanzierten unverfallbaren Anwartschaften auf Leistungen aus der Insolvenzsicherung geregelt. Seither haben die beitragspflichtigen Arbeitgeber im Wege der Umlage neben den jährlich angefallenen Leistungen aus der Insolvenzsicherung auch den versicherungsmathematisch errechneten Barwert für unverfallbare Anwartschaften aufgrund der bereits im abgelaufenen Jahr eingetretenen Insolvenzen beitragspflichtiger Arbeitgeber mit einer entsprechenden Kapitaldeckung vorab zu finanzieren. Das neu gewählte System soll dazu führen, dass die durch eine Insolvenz bereits eingetretenen unverfallbaren Anwartschaften nicht erst nachträglich bei Eintreten des Leistungsfalls nachfinanziert werden, sondern eine entsprechende Kapitaldeckung bereits vorab für den Eintritt der Leistungspflicht vorhanden ist. Hinsichtlich der von 1975 bis 2005 angefallenen, bisher nicht kapitalgedeckten unverfallbaren Anwartschaften wurde geregelt, dass diese Finanzierungslücke durch eine Einmalzahlung der beitragspflichtigen Arbeitgeber nun nachträglich (kapital-) gedeckt werden soll.

Daraufhin zog der Beklagte die Klägerin als eine im Jahr 2005 beitragspflichtige Arbeitgeberin mit Bescheid, vom 24. Januar 2007 zu einem einmaligen Umlagebeitrag von 15.095,25 € zur Absicherung der bereits bis 2005 angefallenen, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften mit einem Barwert in Höhe von insgesamt ca. 2,2 Mrd. € heran. Der Beitragsbescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Klägerin legte am 5. September 2007 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die einmalige Beitragserhebung nur bei den 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern eine rechtswidrige Ungleichbehandlung darstelle, weil die Arbeitgeber, die erst 2006 und später beitragspflichtig geworden seien, nicht herangezogen würden, obwohl auch diese von einer Deckung der bestehenden Finanzierungslücke durch unverfallbare Anwartschaften profitierten.

Mit Bescheid vom 21. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zurück. Nach Zustellung am 24. September 2007 hat die Klägerin am 23. Oktober 2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Sie führt zur Begründung aus, dass die Beitragserhebung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG verstoße. Hinsichtlich dieses einmaligen Beitrags zum Ausgleich der Finanzierungslücke für die bis zum Jahr 2005 bereits angefallenen unverfallbaren Anwartschaften auf Leistungen aus der Insolvenzsicherung würden nur Arbeitgeber, die im Jahr 2005 beitragspflichtig gewesen seien, herangezogen. Die Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitgebern, die im Jahr 2005 noch nicht beitragspflichtig gewesen seien, sei nicht haltbar, da diese Arbeitgeber auch von der nachträglichen Kapitaldeckung der bestehenden Finanzierungslücke profitierten. Zudem würden die Arbeitgeber, die schon beitragspflichtig gewesen seien, als die Anwartschaften entstanden seien, auch nur sehr eingeschränkt erfasst. Die Umstellung des Finanzierungssystems vermöge diese unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Die Umstellung gebiete nämlich nicht, dass die Altlasten durch die bisher nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften nur einer Gruppe von Arbeitgebern aufgebürdet werden.

Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid vom 24. Januar 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. September 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, dass sich aus der Gesetzesbegründung eindeutig ergebe, dass nur diejenigen Arbeitgeber zur einmaligen Beitragserhebung verpflichtet seien, die im Jahr 2005 bereits beitragspflichtig gewesen seien. Insoweit sei aber keine unzulässige, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung zu erkennen. Der Insolvenzsicherungsbeitrag decke nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Risiko der eigenen Insolvenz eines Arbeitgebers ab, sondern diene der anteilsmäßigen Deckung des Gesamtrisikos aller Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hätten. Ein Arbeitgeber, der erstmals im Jahr 2006 beitragspflichtig geworden sei, habe in den Vorjahren eben noch nicht an diesem solidarisch gedeckten Risiko des insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung teilgenommen. Konsequenterweise dürfe der Gesetzgeber ihn dann auch nicht zur Deckung der in den Vorjahren bereits entstandenen Altlasten heranziehen. Zudem sei die Belastung der 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber gerechtfertigt, weil sie bei dem früheren Rentenumlageverfahren dadurch temporär Liquiditätsvorteile gehabt hätten, dass sie die Lasten durch unverfallbare Anwartschaften erst später im Leistungsfall hätten nachfinanzieren müssen. Solche Vorteile hätten die ab 2006 hinzukommenden Mitglieder nicht. Auch die weitere Rüge, dass durch die entsprechende Stichtagsregelung diejenigen Arbeitgeber nur unvollkommen erfasst würden, die Mitglied der Insolvenzsicherung gewesen seien, als die Anwartschaften entstanden seien, dringe nicht durch. Insoweit hätte der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung nur dadurch vermeiden können, dass er die nachträglich zu finanzierenden Versorgungsanwartschaften periodengerecht den einzelnen Jahren zuordne, in denen sich diejenigen Arbeitgeberinsolvenzen ereigneten, aus der die betreffenden Versorgungsanwartschaften resultierten, und sodann in einem zweiten Schritt die anteiligen Deckungskosten denjenigen Arbeitgebern auferlege, die in diesem betreffenden Kalenderjahr bereits insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien. Dies hätte letztlich einen nicht mehr handhabbaren Verwaltungsaufwand bedeutet, den der Gesetzgeber aber habe vermeiden wollen. Schließlich seien die im Jahr 2005 bereits insolvenzpflichtigen Arbeitgeber nach dem bisherigen Finanzierungssystem ohnehin für die Insolvenzereignisse früherer Jahre, bei denen am 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei, beitragspflichtig gewesen. Ein bis einschließlich 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewordener Arbeitgeber habe auch nach den früheren Regelungen des Betriebsrentengesetzes für die aus den Insolvenzereignissen bis zum 31. Dezember 2005 resultierenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften in den Jahren ab 2006 noch Mittel aufbringen müssen. Durch die Neuregelung sei Fälligkeit dieser Deckungskosten nun vorgezogen worden. Die Regelung sei daher nicht willkürlich.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 24. Januar 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. September 2007, sind ist rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Beklagte hat auf der Grundlage von § 30i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG - ) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) i. d. F. vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) zu Recht die Klägerin zu einem einmaligen Beitrag in Höhe von 15.095,25 € herangezogen. Danach ist der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umzulegen und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, zu erheben.

Soweit zwischen den Parteien im Streit ist, ob nur die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber alleine hinsichtlich der in den Jahren 1975 bis 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften, die sich erst in den Folgejahren in Leistungsansprüchen realisieren werden, herangezogen werden durften, ist zunächst festzustellen, dass der gesetzgeberische Wille, nur diese Gruppe allein der Beitragspflicht zu unterwerfen, eindeutig in der Vorschrift des § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zum Ausdruck gekommen ist. So ist hier zur Finanzierung der bestehenden Deckungslücke durch die bereits in der Vergangenheit angefallenen Anwartschaften auf Leistungen aus der Insolvenzsicherung ein Umlageverfahren gewählt worden, bei dem der Barwert dieser Anwartschaften nach Maßgabe des Umverteilungsschlüssels, der sich aus §10 Abs. 3 BetrAVG ergibt, umzulegen ist. Maßgeblich hierfür sind die Beträge, die zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, ermittelt wurden. Dabei sind also diese Beträge der Beitragsberechnung für den einmaligen Beitrag nach § 30i BetrAVG zugrunde zu legen, die von den beitragspflichtigen Arbeitgebern gemeldet wurden, die im Jahr 2005 beitragspflichtig waren. Denn nur für den Beitrag, für das Jahr 2005 sind nach § 10 Abs. 3 BetrAVG die zum Wirtschaftsjahr 2004 ermittelten Beträge maßgeblich. Mithin sind auch nur die Arbeitgeber von der einmaligen Beitragspflicht des § 30i Abs. 1 BetrAVG erfasst, die im Jahr 2005 beitragspflichtig waren.

Dass demgegenüber die ab 2006 hinzukommenden Mitglieder der Insolvenzsicherung nicht erfasst werden, ergibt sich auch unzweifelhaft daraus, dass die nachträgliche Finanzierung der durch die bereits bestehenden Anwartschaften entstandenen Finanzierungslücke im Wege eines Umlageverfahrens erfolgen soll. Ein solches Umlageverfahren setzt aber voraus, dass nicht nur die umzulegende Masse (der Barwert der angefallenen Anwartschaften) eindeutig bekannt ist, sondern darüber hinaus auch der Kreis der umlagepflichtigen Beitragszahler abschließend bestimmt ist. Der Barwert der angefallenen Anwartschaften in Höhe von ca. 2,2 Mrd. ist zwar eindeutig bekannt. Demgegenüber wäre aber der Kreis der beitragspflichtigen Mitglieder in einem solchen Umlageverfahren nicht abschließend bestimmt, wenn sich die Beitragspflicht auch auf alle künftig eintretenden Mitglieder beziehen würde. Mithin setzt das Umlageverfahren gerade zwingend voraus, dass die Beitragspflicht hinsichtlich des einmaligen Beitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG gerade an dem Mitgliederbestand der Insolvenzsicherung zu einem bestimmten Stichtag anknüpft. Insoweit bietet sich aber naturgemäß als Stichtag gerade der Mitgliederbestand an, der zum Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits bestanden hat.

Dass dies vom Gesetzgeber eindeutig so gewollt ist, ergibt sich schließlich auch aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 1611936). Sowohl im allgemeinen Teil (S. 6) als auch im besonderen Teil (S. 7) der Begründung wird ausgeführt, dass durch die Regelung des § 30i BetrAVG sichergestellt werden soll, dass die beitragspflichtigen Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung aus Insolvenzen einstehen müssen, die während der Zeit eingetreten sind, in der sie selbst der lnsolvenzsicherungspflicht unterlagen und durch die im früheren Rentenumlageverfahren vorgesehene Nachfinanzierung erst im Leistungsfall einen temporären Liquiditätsvorteil erlangten.

Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann letztlich auch der von der Klägerin behauptete Verstoß einer solchen Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Normverständnis im Wege einer verfassungskonformen Auslegung gebieten. Zwar ist die erkennende Kammer gehalten, bei mehreren möglichen Auslegungen eines Gesetzes derjenigen den Vorzug zu geben, die mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist. Die verfassungskonforme Auslegung stößt aber dort an ihre Grenzen, wo sich das Gericht über den eindeutig zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen hinwegsetzen und sich quasi selbst in die Rolle einer normgebenden Instanz begeben würde (BVerfGE 95, 64, 95; 96, 375, 394).

Art. 3 Abs. 1 GG kann aber eine Auslegung des Gesetzes dergestalt, dass § 301 BetrAVG auch eine Belastung der ab 2006 hinzukommenden beitragspflichtigen Arbeitgeber beinhalte, schon deswegen nicht rechtfertigen, weil aus den o. a. Gründen ein solches Umlageverfahren nach dieser Vorschrift dann gar nicht mehr durchführbar wäre, da der Kreis der umlagepflichtigen Arbeitgeber nicht bestimmt ist. Eine Mitbelastung der ab 2006 umlagepflichtigen Arbeitgeber hinsichtlich der durch die in der Vergangenheit bereits angefallenen unverfallbaren Anwartschaften verursachten Finanzierungslücke wäre dem gemäß nur durch einen vollständigen Verzicht auf die Übergangsvorschrift des § 30i BetrAVG und damit einem Fortbestand des aufgegebenen Rentenumlageverfahrens in Bezug auf die bestehenden Altlasten möglich. Damit steht aber schon allein die Existenz der Übergangsvorschrift des § 30 i BetrAVG einem Normverständnis entgegen, das der Gesetzgeber eine Einbeziehung der ab 2006 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber bei der Finanzierung der bestehenden Deckungslücke für die bereits in der Vergangenheit angefallenen Anwartschaften geregelt hat.

Mithin kann der Einwand der Klägerin, die so zu verstehende Regelung des § 30i BetrAVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der Klage nicht schon zum Erfolg zu verhelfen, da die Kammer an den eindeutigen Regelungsgehalt dieser Norm gebunden ist. Käme die erkennende Kammer insoweit aber zur Überzeugung, dass der Einwand der Klägerin durchgreift, so müsste sie im Wege des Art. 100 Abs. 1 GG die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normkontrolle vorlegen. Für eine solche Vorlage beim Bundesverfassungsgericht besteht aber vorliegend keinen Raum, da die Kammer davon überzeugt ist, dass die Regelung des § 30i BetrAVG nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge öffentlich-rechtlicher Art bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Gleichheitssatz, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BVerfGE 87, 234, 255; BVerwGE 108, 169, 179; Buchholz 405 51.45 § 73 Nr. 1; Buchholz 430.3 Nr. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2006 - 6 A 10095/05.OVG -, ESOVGRP).

Gemessen an diesen Vorgaben ist es zunächst unbedenklich, dass die Finanzierungslücke durch die infolge von in der Vergangenheit eingetretenen Insolvenzen beitragspflichtiger Arbeitgeber entstandenen unverfallbaren Anwartschaften nur von den im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern finanziert werden müssen und die ab 2006 hinzutretenden insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber insoweit nicht belastet werden. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass auch die künftig der Insolvenzsicherung, beitretenden Arbeitgeber davon profitieren, dass die durch diese Altlasten bestehende Finanzierungslücke nun geschlossen wird. Andernfalls müssten auch sie diese Altlasten später bei Eintritt des Versicherungsfalls (Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers durch Erreichen der Altersgrenze) nachfinanzieren. Dies rechtfertigt aber gerade nicht, dass nach Abkehr vom bisher bestehenden Rentenumlageverfahren auch die Arbeitgeber herangezogen werden müssen, die erst ab 2006 der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen. Diese Arbeitgeber müssen nämlich im Gegensatz zu den schon 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern vom Anfang ihrer Beitragspflicht an dafür Sorge tragen, dass Finanzierungslücken durch unverfallbare Anwartschaften infolge von eingetretenen Insolenzen in der Zukunft nicht mehr anfallen. Sie sind nach der Neuregelung des § 10 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, den Barwert der im jeweiligen Beitragsjahr anfallenden unverfallbaren Anwartschaften durch Insolvenzen sofort durch eine entsprechende Kapitaldeckung vorzufinanzieren. Sie decken damit von Beginn ihrer Mitgliedschaft an vollständig das durch eintretende Insolvenzen beitragspflichtiger Arbeitgeber bestehende Versicherungsrisiko für die Zukunft mit einer entsprechenden Kapitaldeckung ab. Insoweit nehmen sie auch an dem solidarisch von allen beitragspflichtigen Arbeitgebern gemeinsam getragenen Versicherungsrisiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer kapitalgedeckten Absicherung teil. Ihr eigener Anteil an diesem solidarisch getragenen Risiko wird daher auch erst ab 2006 von Anfang an von der Solidargemeinschaft vollständig getragen.

Demgegenüber nehmen sie an einem solchermaßen durch eine entsprechende Kapitaldeckung abgesicherten Versicherungsrisiko bei einer vor 2006 eingetretenen Arbeitgeberinsolvenz naturgemäß nicht teil, da sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht beitragspflichtig waren. Diesen Vorteil, der als Äquivalent der Beitragspflicht gegenübersteht, erlangen ausschließlich die Arbeitgeber, die schon im Jahr 2005 beitragspflichtig gewesen sind. Würden demgegenüber auch Neumitglieder der Insolvenzsicherung, die noch gar nicht beitragspflichtig zu einem Zeitpunkt gewesen sind, da eine Deckungslücke, die sie nun zu finanzieren haben, entstanden ist, zur Finanzierung mit herangezogen werden, würde diese Beitragspflicht auch dem im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verankerten Äquivalenzprinzip widersprechen, wonach die Höhe oder die Art eines Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll und einzelne Mitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet dürfen (BVerwG a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Jedenfalls kann es nicht als sachgerecht angesehen werden, dass ein beitragspflichtiges Mitglied der Insolvenzsicherung zur Abdeckung von Risiken, denen es selbst nicht unterworfen war, im Wege einer nachträglichen Beitragserhebung herangezogen wird.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nach dem bisherigen Rentenumlageverfahren grundsätzlich neu eintretende Mitglieder auch derartige Versicherungsrisiken aus bereits vor ihrem Eintritt besehenden unverfallbaren Anwartschaften hätten nachfinanzieren müssen, obwohl sie insoweit im Zeitpunkt des Entstehens der Anwartschaften gar nicht am solidarisch getragenen Versicherungsrisiko teilgenommen haben. Denn insoweit konnten die im Jahr 2005 bereits beitragspflichtigen Mitglieder der Insolvenzsicherung im Gegensatz zu den im Jahr 2006 und später erst hinzukommenden beitragspflichtigen Arbeitgebern von einem temporären Liquiditätsvorteil profitieren, weil sie auch die ab Beginn ihrer Mitgliedschaft anfallenden Belastungen durch eintretende Insolvenzen und dadurch verursachten unverfallbaren Anwartschaften erst später bei Eintritt des Versicherungsfalls nachfinanzieren mussten. Einen vergleichbaren temporären Liquiditätsvorteil erzielen die ab 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber gerade nicht, da sie von Anfang an das sich schon realisierende Versicherungsrisiko durch die nun eintretenden Insolvenzen von beitragspflichtigen Arbeitgebern im Wege einer Kapitaldeckung nach § 10 Abs. 1 BetrAVG i. d. F. vom 2. Dezember 2006 vorfinanzieren müssen. Gerade dieser Liquiditätsvorteil zu Gunsten der bis 2005 vom früheren Rentenumlageverfahren profitierenden beitragspflichtigen Arbeitgeber rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung bei der Finanzierung der bereits bestehenden Altschulden durch die bis 2005 entstandenen, unverfallbaren Anwartschaften im Vergleich zur Gruppe der ab 2006 hinzukommenden Arbeitgeber.

Schließlich begegnet § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, als die Klägerin einwendet, dass die 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber als zum Einmalbeitrag heranzuziehenden insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nur unzureichend erfasst seien. So ist zwar zutreffend, dass die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber je nach Dauer ihrer Mitgliedschaft innerhalb der Insolvenzsicherung in unterschiedlicher Höhe Liquiditätsvorteile aus dem bisher gebenden Rentenumlageverfahren erzielt haben. Je länger die Mitgliedschaft nämlich bereits währt, desto höher ist der wirtschaftliche Vorteil daraus, dass sich nach der früheren Regelung das sich bereits in einer Insolvenz realisierende Versicherungsrisiko wirtschaftlich erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls finanziell ausgewirkt hat. Ein z. B. erst im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewordener Arbeitgeber erlangte damit deutlich weniger Liquiditätsvorteile als ein Altmitglied, das bereits seit Beginn der Insolvenzsicherungspflicht im Jahr 1975 beitragspflichtig ist.

Allerdings kann sich die Klägerin, die bereits seit 1979 insolvenzsicherungspflichtig ist, auf eine derartige Ungleichbehandlung nicht berufen. Denn insoweit haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend und von Seiten der Klägerin unwidersprochen dargelegt, dass bei einer entsprechenden periodengerechten Erfassung der Versorgungsanwartschaften nach den Jahren, in denen sich die jeweils die Arbeitgeberinsolvenzen ereigneten, und die daran anschließende anteilige Umlegung auf die Arbeitgeber, die in den betreffenden Kalenderjahren bereits insolvenzsicherungspflichtig waren, zu einer beträchtlichen Mehrbelastung von Altmitgliedern der Insolvenzsicherung gegenüber später hinzutretenden beitragspflichtigen Arbeitgeber führen würde.

Insbesondere hinsichtlich der schon seit 1979 beitragspflichtigen Klägerin ergäbe sich hier ein im Vergleich zur jetzigen Beitragslast erheblich höhere Belastung. Profitieren von einer solchen periodengerechten Erfassung und Verteilung der bestehenden Altlast würden nach den Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur solche Mitglieder, die ab den neunziger Jahren der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen. So müssten schon Mitglieder, die seit 1990 beitragspflichtig seien, mit einem Beitragssatz von über 8,66 ‰ rechnen, der nach den derzeitigen Regelungen für alle nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber gelte. Insoweit beruft sich dann die Klägerin aber gerade auf eine sich zu ihren Gunsten auswirkende Ungleichbehandlung durch eine nicht periodengerechte Erfassung und Verteilung der bestehenden Altlasten. Für die hier zu klärende Frage, ob die vorliegende Erhebung des Einmalbeitrags rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, ist aber nicht entscheidungserheblich, ob wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Finanzierung der bestehenden Deckungslücke mit einer Umlage erfolgen muss, die die Klägerin noch stärker belastet. Bestünde also eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung insoweit, so kann dies, im vorliegenden Rechtstreit keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG rechtfertigen.

Im Übrigen kann aber auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkannt werden, soweit die nicht periodengerechte Erfassung und Verteilung der durch bestehende Anwartschaften verursachten Altlasten dazu führte, dass die beitragspflichtigen Mitglieder Liquiditätsvorteile in unterschiedlicher Höhe erlangten. Die Teilnahme an der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung war in den Jahren bis 2005 von Anfang an rechtlich immer davon geprägt, dass bestehende Altlasten durch die bis dahin schon bei Eintritt eines Neumitglieds vorhandenen Altlasten auch künftig von diesem nachzufinanzieren sind, wenn der Versorgungsfall im Einzelnen eintritt. Insoweit haben sich durch die Neuregelung die rechtlichen Belastungen einer Mitgliedschaft in der lnsolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge für kein Mitglied des Systems, wie es bis 2005 gegolten hat, verändert, weil sich nunmehr dieses bereits eingetretene Insolvenzrisiko in einem einmaligen Beitrag nach § 30i BetrAVG früher in eine Zahlungslast gewandelt hat. Durch die Neuregelung erfolgte lediglich eine Veränderung hinsichtlich der Fälligkeit der bisher schon bestehenden rechtlichen Belastung, die aber selbst für sich keinen eigenen rechtlichen Vorteil darstellt, der nunmehr nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgebern genommen worden ist.

Im Übrigen rechtfertigt auch die Praktikabilität der Beitragsregelung des § 30i BetrAVG, dass die bereits angefallenen Versorgungsanwartschaften nicht periodengerecht erfasst und auf die einzelnen beitragspflichtigen Mitglieder entsprechend ihrer Zugehörigkeit zur Insolvenzsicherungspflicht umgelegt werden müssen (vgl. hierzu BVerfGE 84, 348, 360; 87, 234, 255f; OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hätte es einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand mit sich gebracht, die Versorgungsanwartschaften periodengerecht den Jahren zuzuordnen, in denen die sie verursachenden Insolvenzen eingetreten sind, und auf die Mitglieder in dem Maße zu verteilen, da sie in den jeweiligen Jahren, da die Insolvenzen eingetreten sind, bereits der Insolvenzsicherungspflicht unterfielen, Allein die Erfassung der jeweils in der Vergangenheit beitragspflichtigen Mitglieder der Insolvenzsicherung wird schon dadurch erheblich erschwert, dass der Mitgliederbestand nicht in unerheblicher Weise durch Fusionen, Insolvenzen und Beendigung der Beitragspflicht infolge des Versterbens des letzten Versorgungsberechtigten eines Arbeitgebers einem schwer nachzuvollziehenden Wandel unterworfen ist.

Ein so erheblicher Verwaltungsaufwand steht dabei in keinem Verhältnis zu dem Vorteil, den eine periodengerechte Erfassung und Verteilung der, in der Vergangenheit angefallenen Anwartschaften mit sich bringen würde. Insoweit hat der Beklagte von der Klägerin unwidersprochen und für die Kammer in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass 7 % der Mitgliedsunternehmen rund 90 % des Beitragsaufkommens aufbrächten und diese Mitglieder, wenn auch in wechselnder Zusammensetzung bereits seit 1975 insolvenzsicherungspflichtig seien. Auswirkungen positiver Art hätte eine solche periodengerechte Erfassung nur hinsichtlich eines Teils der Mitglieder, die nur die restlichen 10 % des Beitragsaufkommens aufbrächten. Deren Beitragslast erweist sich damit naturgemäß als vergleichsweise gering und würde damit auch durch eine entsprechend anders strukturierte Verteilung dieser durch bestehende Versorgungsanwartschaften verursachten Altlasten dem einzelnen nur einen relativ geringwertigen Vorteil erbringen. Bewegt sich damit aber die für die einzelnen Mitglieder durch eine nicht periodengerechte Erfassung und Verteilung der Altlasten verursachten Nachteile in einer Größenordnung, die von ihnen im Rahmen ihrer durch die wirtschaftliche Betätigung vermittelten Leistungsfähigkeit ohne weiteres zu verkraften sein dürfte, so kann nicht von einem intensiven Gleichheitsverstoß ausgegangen werden, der keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 30i BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 34, 62 ff., 68; BVerfGE 52, 256 ff., 263; OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).

Aus den vorgenannten Gründen ist auch nicht von einer übermäßigen Belastung einer Mitgliedergruppe im Vergleich zu anderen Gruppen auszugehen, die außer Verhältnis zu dem mit dem Beitrag abgegoltenen Vorteil steht und dem im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verankerten Äquivalenzprinzip widerspricht.

Bestehen daher an dem Regelungsgehalt des § 30i BetrAVG und der Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Beitragspflicht derjenigen Arbeitgeber, die 2005 beitragspflichtig gewesen sind, keine durchgreifende rechtlichen Zweifel, so erweist sich auch im Übrigen die Beitragsbemessung im streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Januar 2007 als frei von Rechtsfehlern. Insoweit hat die Klägerin weder gerügt, dass die Beitragsbemessung nicht im Einklang mit den Vorschriften des § 10 Abs. 3 BetrAVG erfolgte, noch ist dies für die erkennende Kammer ersichtlich geworden. Insbesondere lässt sich der festgesetzte, Beitragssatz von 8,66 ‰ anhand der für das Jahr 2005 von den Arbeitgebern gemeldeten Beträge (Gesamt- Beitragsbemessungsgrundlage aller Arbeitgeber 251 Mrd. €) und der dazu ins Verhältnis zu setzenden Altlasten durch bereits bestehende Versorgungsanwartschaften in Höhe von 2,2 Mrd. € nachvollziehen.

Mithin ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwG0 abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2, Nr. 3 VwG0 zuzulassen, da die Frage, inwieweit § 30i BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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