LAG Köln: Verfallfrist des Urlaubs bei Wiedergenesung
LAG Köln , Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 38/10 (Vorinstanz: ArbG Aachen vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 4 Ca 2559/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Kann Urlaub aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums nicht genommen werden und steht er deshalb dem Arbeitnehmer noch zum Zeitpunkt der Wiedergenesung zu, unterfällt er bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gemeinsam mit dem Urlaub aus dem Jahr der Wiedergenesung der Verfallfrist des § 7 Abs. 3 BurlG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zeitraum zwischen Wiedergenesung und Ende Urlaubsjahres zur vollständigen Inanspruchnahme des Urlaubs ausreicht. Anders als beim Urlaubsabgeltungsanspruch greifen (allgemeine) vertragliche oder tarifvertragliche Verfallfristen nicht ein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: BUrlG § 7 Abs. 3;
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