BAG: Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
BAG , Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 865/08 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 265/08; ) (Vorinstanz: ArbG Paderborn - 2 Ca 1270/07 - 18.1.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Bei der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers handelt es sich um eine nicht-typische Willenserklärung, deren Auslegung vorrangig den Tatsachengerichten obliegt. Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind, ob dabei nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und ob das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57; 17. Mai 2001 - 2 AZR 460/00 - EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 3). Dem Revisionsgericht steht die Prüfung nur dahin offen, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Willenserklärung möglich ist, nicht aber, ob sie tatsächlich richtig ist (BAG 5. Mai 1988 - 2 AZR 795/87 - AP AÜG § 1 Nr. 8 = EzA AÜG § 1 Nr. 1). 2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub iSv. §§ 1, 3 BUrlG beschränkt, sondern umfasst den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt ist (BAG 18. Oktober 1990 - 8 AZR 490/89 - BAGE 66, 134 = AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 56 = EzA BUrlG § 7 Nr. 80). Sind - wie im vorliegenden Fall - für den über den Mindesturlaub hinausgehenden einzelvertraglichen Urlaubsanspruch keine besonderen Vereinbarungen getroffen, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch für den Gesamturlaub. 3. Die Antragsbindung des erkennenden Gerichts nach § 308 Abs. 1 ZPO ist in Relation zum durch den Parteiantrag bestimmten Streit- und Entscheidungsgegenstand zu bestimmen. Jedenfalls die auf ein Kalenderjahr bezogene Urlaubsabgeltungsforderung in einer bestimmten Höhe ist als einheitlicher Streitgegenstand mit den lediglich unselbständigen Rechenposten der offenen Urlaubstage und des hierfür anzusetzenden Entgelts zu verstehen. Bei solch einem einheitlichen Streitgegenstand darf das erkennende Gericht grundsätzlich die einzelnen Posten der Höhe nach verschieben, sofern die Endsumme nicht überschritten wird, und dabei - vorliegend beim Ansatz der noch nicht genommenen Urlaubstage - sogar über das Geforderte hinausgehen (anders aber bei einem auf unterschiedliche Kalenderjahre bezogenen Abgeltungsbegehren: BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 871/94 - BAGE 81, 339 = AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 70 = EzA BUrlG § 7 Nr. 101). 4. Bei einer explizit auf eine "Verletzung gesetzlicher Kündigungsfristen" durch den Arbeitnehmer bezogenen Vertragsstrafenabrede ist die Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht nachkommt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 308 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 308 Abs. 1;
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