LAG Berlin-Brandenburg: Unwirksame Allgemeinverbindlicherklärung in der Vollstreckungsgegenklage
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.8.2018 – 5 Sa 599/18
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0809.5SA599.18.00
Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2676-3
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Amtlicher Leitsatz
Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages kann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 79 Abs. 2 BVerfGG, § 47 Abs. 5, 183 VwGO im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einem zu Gunsten der ULAK ergangenen rechtskräftigen Titel geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Beklagten in seiner Funktion als tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes aus gegen den Kläger ergangenen Vollstreckungstiteln.
Gegen den Kläger erging zu Gunsten des Beklagten am 01.10.2015 ein Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin betreffend Beitragsansprüche für die Monate Dezember 2010 bis Januar 2015 (66 Ca 61222/14). Ferner ergingen gegen ihn zu Gunsten des Beklagten ein Vollstreckungsbescheid vom 12.04.2016 betreffend Verzugszinsen gemäß Rechnung vom 02.01.2015 (4 Ba 50119/15) und ein Vollstreckungsbescheid vom 10.06.2016 betreffend Beitragsansprüche für die Monate Dezember 2012 sowie Februar 2015 bis November 2015.
Mit Beschlüssen vom 21.09.2016 und vom 25.01.2017 (BAG v. 21.09.2016 – 10 ABR 33/15; BAG v. 25.01.2017 – 10 ABR 43/15; BAG v. 25.01.2017 – 10 ABR 34/15; BAG v. 21.09.2016 – 10 ABR 48/15) stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen (im Folgenden: AVE) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: Verfahrenstarifverträge) mit den Gültigkeitszeiträumen u. a. für die Jahre 2010 bis 2014 unwirksam seien.
Mit der am 03.05.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 01.10.2015 sowie den Vollstreckungsbescheiden vom 12.04.2016 und vom 10.06.2016 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, die Entscheidungen des BAG über die Unwirksamkeit der AVE hätten aufgrund analoger Anwendung des § 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG einen Grund zur Hinderung der Zwangsvollstreckung geschaffen. Auf das später in Kraft getretene Sozialkassensicherungsgesetz (SoKaSiG) könne sich der Beklagte wegen dessen Verfassungswidrigkeit nicht berufen.
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.10.2015, Az. 66 Ca 61222/14, aus dem Vollstreckungsbescheid vom 10.06.2016, Az. 4 Ba 40645/16 sowie aus dem Vollstreckungsbescheid vom 12.04.2016, Az. 4 Ba 50119/15 wird für unzulässig erklärt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urteile beziehungsweise die Vollstreckungsbescheide an den Kläger herauszugeben.
3. Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.10.2015, Az. 66 Ca 61222/14, aus dem Vollstreckungsbescheid vom 10.06.2016, Az. 4 Ba 40645/16 sowie aus dem Vollstreckungsbescheid vom 12.04.2016, Az. 4 Ba 50119/15 einstweilen eingestellt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, eine Restitutionsklage sei unstatthaft. Jedenfalls aber seien die titulierten Ansprüche nach dem SoKaSiG gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden keine Einwendungen gem. § 767 Abs. 2 ZPO zu, die erst nach dem Schluss der Verfahren entstanden seien, in dem die gerichtlichen Entscheidungen ergangen seien. Soweit das BAG nachträglich festgestellt habe, dass den Zeitraum 2010 bis 2014 betreffende, vorliegend anspruchsbegründende Tarifverträge nicht wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden seien, rechtfertige die daraus folgende fehlerhafte Anwendung des Rechts durch das Gericht nicht die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft. Eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG, 183 VwGO komme nicht in Betracht, da die diesen Vorschriften zugrunde liegende Konstellation mit der des vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar sei. Beide Vorschriften beträfen verfassungsgerichtlich für verfassungswidrig erklärte, von Parlamenten beschlossene Gesetze. Zudem beinhalte die Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nicht die Aussage, dass die für allgemeinverbindlich erklärte Norm nicht hätte ergehen dürfen. Ferner seien auch die von §§ 183, 47 Abs. 5 S. 3 VwGO betroffenen gemeindlichen Satzungen nicht mit Ministerentscheidungen zur Allgemeinverbindlichkeit vergleichbar. Ob ein etwaiges Vollstreckungshindernis mit Inkrafttreten des SoKaSiG ohnehin entfallen wäre, könne offen bleiben.
Gegen dieses dem Kläger am 12.04.2016 zugestellte Urteil richtet sich seine am 03.05.2018 eingegangene und am 05.06.2018 begründete Berufung, soweit durch die streitgegenständlichen Vollstreckungstitel die Beitragsansprüche bis Ende 2014 tituliert worden sind. Er trägt vor das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass auch allgemeinverbindliche Tarifverträge wie Gesetze Gegenstand der Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sein könnten. Da die AVE aber kein formelles Gesetz sei, müsse es gegen sie einen höheren Schutz geben und die Rechtskraft darauf beruhender Entscheidungen aufhebbar sein. Das SoKaSiG führe zu einem neuen Streitgegenstand und könne nicht im Verfahren der Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen einen allein auf der Grundlage eines unwirksam für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages ergangenen Vollstreckungstitel herangezogen werden.
Nach Rücknahme der Berufung hinsichtlich des ursprünglichen Berufungsantrages zu 2. betreffend den Vollstreckungsbescheid vom 10.06.2016 in Höhe eines 16,60 EUR übersteigenden Betrages beantragt der Kläger,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.03.2018 – Az. 66 Ca 80700/17 – wird aufgehoben und die Klage wird entsprechend der nachfolgenden Anträge stattgegeben.
2. Unter Abänderung des am 15.03.2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin – Az. 66 Ca 80700/17 – wird die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.10.2015, Az. 66 Ca 61222/14 betreffend einen Betrag von 22.952,39 EUR, aus dem Vollstreckungsbescheid vom 10.06.2016, Az. 4 Ba 40645/16 in Höhe von 16,60 EUR (Teilbetrag 2012) sowie aus dem Vollstreckungsbescheid vom 12.04.2016, Az. 4 Ba 50119/15 für unzulässig zu erklären.
3. Unter Abänderung des am 15.03.2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin – Az. 66 Ca 80700/17 – wird die Beklagte verurteilt, die erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom 12.04.2016, Az. 4 Ba 50119/15, an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht auf die Bedeutung der Rechtskraft hingewiesen. Die einzige Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft sei die hier nicht statthafte Restitutionsklage. Im Übrigen folge auch aus dem SoKaSiG, dass die rechtskräftigen Entscheidungen nach aktueller Rechtslage korrekt seien.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen des Klägers vom 03.05.2018 (Bl. 106 – 113 d. A.), des Beklagten vom 23.07.2018 (Bl. 127 – 120 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 (Bl. 137 - 138 d. A.) verwiesen.
Aus den Gründen
I. Die Berufung hat auch in dem gegenüber der ursprünglichen Klage eingeschränkten Umfang keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden. Ferner genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Jedoch ist die Berufung unbegründet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.10.2015 (66 Ca 80700/17) und den Vollstreckungsbescheiden des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.04.2016 (4 Ba 50119/15) und vom 10.06.2016 (4 Ba 40645/16) ist nicht unzulässig. Der Vollstreckungsbescheid vom 12.04.2016 ist daher auch nicht an den Kläger herauszugeben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
1. Gem. §§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch ein arbeitsgerichtliches Urteil oder einen diesem gem. §§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gleichgestellten arbeitsgerichtlichen Vollstreckungsbescheid festgestellten Anspruch selbst betreffen vom Vollstreckungsschuldner im Wege der Klage beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Gem. §§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 767 Abs. 1 ZPO sind sie aber bei Vollstreckungstiteln mit Rechtskraftwirkung (vgl. BAG v. 12.09.1979 – 4 AZR 420/77) nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der sie spätestens hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Vorliegend beruft sich der Kläger auf die Unwirksamkeit der AVE der den titulierten Beitragsansprüchen der Beklagten zugrunde liegenden Verfahrenstarifverträge für den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2014 (§ 5 TVG). Da er mangels Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG nur kraft dieser AVE an diese Verfahrenstarifverträge gebunden ist, handelt es sich bei der Berufung auf die Unwirksamkeit der AVE zwar um Einwendungen gemäß § 767 Abs. 1 ZPO, jedoch haben diese Einwendungen bereits bei Abgabe seines Anerkenntnisses (Urteil vom 01.10.2015) bzw. vor Ablauf der Einspruchsfristen betreffend die Vollstreckungsbescheide vom 12.04. und 10.06.2016 vorgelegen. Gem. § 767 Abs. 2 ZPO sind sie daher unzulässig.
2. Die Einwendung der Unwirksamkeit der vorliegend maßgeblichen AVE ist auch nicht gem. §§ 79 Abs. 2 S. 2 u. 3 BVerfGG, 47 Abs. 5 S. 3, 183 S. 2 u. 3 VwGO in direkter oder entsprechender Anwendung zulässig.
a) Gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG ist die Vollstreckung aus einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) für nichtig erklärten Norm beruht, unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG § 767 ZPO entsprechend. Gleiches gilt gemäß § 183 S. 2 u. 3 VwGO für nicht mehr anfechtbare Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die auf von einem Landesverfassungsgericht für nichtig erklärtem Landesrecht beruhen. Ist eine nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassene Satzung oder eine andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift von einem Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO für ungültig erklärt worden, findet § 183 VwGO gemäß § 47 Abs. 5 S. 3 VwGO entsprechende Anwendung. Auf die direkte Anwendung dieser Vorschriften beruft sich der Kläger nicht. Vorliegend hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG in der Fassung vom 11.08.2014 die Unwirksamkeit der AVE u. a. der die Jahre 2010 bis 2014 betreffenden Verfahrenstarifverträge (BAG v. 21.09.2016 – 10 ABR 33/15; BAG v. 25.01.2017 – 10 ABR 43/15; BAG v. 25.01.2017 – 10 ABR 34/15; BAG v. 21.09.2016 – 10 ABR 48/15) festgestellt. Die §§ 79 Abs. 2 S. 2 u. 3 BVerfGG, 47 Abs. 5 S. 3, 183 S. 2 u. 3 VwGO sind in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.
b) Auch eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 2 u. 3 BVerfGG, 47 Abs. 5 S. 3, 183 S. 2 u. 3 VwGO kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht.
aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich demnach aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BAG v. 25.01.2018 – 8 AZR 338/16, Rz. 42).
bb) § 98 Abs. 4 ArbGG in der bei Erlass und Eintritt der Rechtskraft der streitgegenständlichen Vollstreckungstitel geltenden Fassung vom 11.08.2014 sieht vor, dass der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer AVE oder einer Rechtsverordnung für und gegen jedermann wirkt. Ihre Entscheidungsformel ist durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 98 Abs. 6 ArbGG in der Fassung vom 11.08.2014 sieht vor, dass ein Rechtsstreit, dessen Entscheidung von der Wirksamkeit einer AVE oder Rechtsverordnung abhängt, bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG auszusetzen ist. Eine §§ 79 Abs. 2 S. 2 u. 3 BVerfGG, 47 Abs. 5 S. 3, 183 S. 2 u. 3 VwGO entsprechende Regelung betreffend die Vollstreckung aus nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen enthält § 98 ArbGG nicht. Darin liegt keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der entsprechenden Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 2 u. 3 BVerfGG, 47 Abs. 5 S. 3, 183 S. 2 u. 3 VwGO auszufüllen ist.
(1) Hinsichtlich §§ 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG, 183 S. 2 VwGO folgt das schon daraus, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt (Rechtsunwirksamkeit einer AVE mangels Vorliegens der in § 5 TVG geregelten Voraussetzungen) in rechtlicher Hinsicht nicht so weit mit den in diesen Vorschriften geregelten Tatbeständen (Wirkung der Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Bundes- und Landesrecht bzw. der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht) vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber der §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG wäre, eine planwidrige Unvollkommenheit dieser Vorschriften hinsichtlich der Vollstreckung aus unanfechtbar gewordenen Vollstreckungstiteln unterstellt, bei einer Interessenabwägung zum gleichen Abwägungsergebnis (Regelung eines dauerhaften Vollstreckungseinwandes) gekommen. In den Fällen der §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG (Wirksamkeit einer AVE nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) findet die Überprüfung bestimmter auf Bundesebene vorgenommener Rechtssetzungsakte auf ihre Übereinstimmung mit einfach gesetzlichen Vorschriften statt. Der schwerer wiegende Vorwurf des Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Vorschriften ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 98 ArbGG. Schon deshalb fehlt es an einer Vergleichbarkeit der in §§ 79 Abs. 2 S. 2 u. 3 BVerfGG, 183 S. 2 u. 3 VwGO einerseits und §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG andererseits geregelten Sachverhalte, die eine Analogie erlauben würde.
(2) Darüber hinaus fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke der §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG, die eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG, 183 S. 2 VwGO, aber auch der §§ 47 Abs. 5 S. 3, 183 S. 2 VwGO erlauben würde. Es ist kein Regelungsplan des Gesetzgebers bei Erlass der §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG in der Fassung vom 11.08.2014 ersichtlich, der dahin geht, einerseits hinzunehmen, dass aufgrund eines nicht wirksam für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer unwirksamen Rechtsverordnung Geleistetes nicht zurückverlangt werden kann und andererseits dem trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht zahlenden Vollstreckungsschuldner einen dauerhaften Vollstreckungseinwand zukommen zu lassen. Schon § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ansprüchen die inter omnes wirkende Feststellung der Unwirksamkeit einer AVE berücksichtigt werden soll. Zudem hat sich der Gesetzgeber bei Erlass des § 98 ArbGG n.F. bewusst auch an § 47 VwGO angelehnt, wie aus den Regelungen zur Antragsbefugnis in § 98 Abs. 1 ArbGG deutlich wird (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45; BAG v. 21.09.2016 – 10 ABR 33/15, Rz. 42). Dann ist aber anzunehmen, dass er bei entsprechendem Regelungsplan auch eine §§ 47 Abs. 5 S. 3, 183 S. 2 VwGO vergleichbare Regelung aufgenommen hätte, was er jedoch unterließ. Hinzu kommt, dass in dem Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG auch vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassene AVE oder Rechtsverordnungen einer Überprüfung unterzogen werden können (BT-Drs. 18/1558, S. 46; BAG v. 21.09.2016 – 10 ABR 33/15, Rz. 38). Dann aber hätte bei entsprechendem Regelungsplan Anlass bestanden, eine den §§ 183 S. 2, 47 Abs. 5 S. 3 VwGO vergleichbare Vorschrift einzufügen, weil bei Überprüfung zurückliegender AVE in besonderem Maße die Möglichkeit im Raum steht, dass die Unwirksamkeit einer AVE festgestellt wird, auf der bereits eine Vielzahl rechtskräftiger Urteile beruhen.
II. Die Kammer hat davon abgesehen, dem Kläger gem. § 139 Abs. 5 ZPO eine Erklärungsfrist zu den Ausführungen des Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Voraussetzungen der analogen Anwendung einer Rechtsvorschrift einzuräumen. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (BAG v. 25.01.2017 – 10 ABR 81/16 (F), Rz. 3; BVerfG v. 4.07.2016 - 2 BvR 1552/14, Rz. 7). Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der §§ 79 Abs. 2 S. 2 u. 3 BVerfGG, 47 Abs. 5 S. 3, 183 S. 2 u. 3 VwGO vorliegen, hat bereits das Arbeitsgericht erörtert und verneint und dabei darauf abgestellt, dass die geregelten Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Darauf, dass die Berufungskammer nun zusätzlich auch auf das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke abstellt und diese verneint, konnte der Kläger seinen Vortrag auch von sich aus einstellen. Die genannten Voraussetzungen einer Analogie gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Zivilrechts. Es darf erwartet werden, dass eine Partei, die ihre Klage auf die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift stützt, in der Lage ist, auch ohne vorherigen Hinweis des Gerichts und ggf. auch ergänzend im Rechtsgespräch der mündlichen Verhandlung dazu vorzutragen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und soweit die Berufung in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wurde, auf § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
IV. Es liegt kein in § 72 Abs. 2 ArbGG geregelter Grund dafür vor, die Revision zuzulassen. Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) hingewiesen.