R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
23.07.2009
Arbeitsrecht
LAG Bremen: Unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats

LAG Bremen, Beschluss vom 4.6.2009 - 3 TaBV 4/09

Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat die zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Auch bei einem Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik ist daher grundsätzlich eine Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Maßgeblich kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates an.

2. Bei der Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung (PC nebst Peripheriegeräten und Software) handelt es sich regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats. Weitere Darlegungen zur Begründung ihrer Erforderlichkeit bedarf es daher grundsätzlich nicht (Abweichung v. BAG, Beschluss v. 16.05.07, 7 ABR 45/06, AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972). Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt oder sonstige Umstände das Verlangen nach einer EDV-Grundausstattung unverhältnismäßig erscheinen lassen, z. B. weil der Arbeitgeber selbst an den Schnittstellen zur Tätigkeit des Betriebsrates keinerlei EDV einsetzt.

Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Überlassung eines Personalcomputers nebst Peripherie und Software.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Drogeriemarktunternehmen, welches in Deutschland und Europa zahlreiche Filialen unterhält. Die einzelnen Verkaufsstellen sind bestimmten Bezirken zugeordnet, die durch Bezirksleiter geleitet werden. Diese Bezirksleiter verfügen über keine eigenen Büros. Bis einschließlich November 2007 existierten auf der übergeordneten Ebene 26 Verkaufsbüros mit Verkaufsleitern. Nach einer Umstrukturierung verfügen die Verkaufsleiter über keine eigenen Büros mehr, sondern die Bezirke und Verkaufsleitungen sind einem von insgesamt vier Vertriebsbüros in Deutschland zugeordnet. Darüber hinaus existiert die Zentrale in E.

Aufgrund eines Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG sind verschiedene Verkaufsstellen zu Betrieben zusammengefasst worden. Der Beteiligte zu 1) ist der für den Bezirk 86 (B.) im April 2007 gewählte Betriebsrat. Er besteht aus sieben - zumeist teilzeitbeschäftigten - Mitgliedern. Der Bezirk B. umfasst 35 Verkaufsstellen, die teilweise im B. Stadtgebiet, teilweise in Umlandgemeinden von O. bis S. liegen. Insgesamt sind dort ca. 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Bezirk ist dem Verkaufsbüro D. zugeordnet; Verkaufsleiter ist Herr Z. .

Am 07.08.2007 hat der Beteiligte zu 1) beschlossen, vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Personalcomputers nebst Peripheriegeräten und entsprechender Software zu verlangen. Dies wurde am 10.08.2007 abgelehnt. Mit Beschluss vom 21.08.2007 hat der Beteiligte zu 1) eine gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs unter Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten eingeleitet.

Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) zur Durchführung seiner Betriebsratsarbeit u. a. eine elektrische Schreibmaschine (ohne Speicherfunktion) zur Verfügung gestellt. Ob diese zu allen Zeiten in vollem Umfang funktionsfähig war, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Alle „Schreibtischarbeitsplätze" in der Zentrale und in den Verkaufsbüros verfügen über eine EDV-Ausstattung mit Personalcomputer und Zubehör. Im Verkaufsbüro D. ist ein Arbeitnehmer beschäftigt, der für die Installation und Wartung dieser Geräte zuständig ist. Die Verkaufsleiter verfügen über einen von der Beteiligten zu 2) zur Verfügung gestellten Laptop. Den Bezirksleitern steht hingegen keine entsprechende Ausstattung zur Verfügung. Diese nutzen private PCs auch für dienstliche Tätigkeiten. Die Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1) sind allesamt nicht mit PCs ausgestattet.

Bei der Beteiligten zu 2) verfügen manche Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat über eine entsprechende EDV-Ausstattung (Einzelheiten Bl. 36 d. A.); im Übrigen gab und gibt es diverse Rechtsstreitigkeiten mit ähnlichem Streitgegenstand und unterschiedlichem Ausgang.

In der betrieblichen Praxis erfolgt die Mitwirkung des Beteiligten zu 1) bei personellen Einzelmaßnahmen sowohl über vorgedruckte Formblätter, welche durch die Bezirksleiter oder den Verkaufsleiter handschriftlich ergänzt werden, als auch unter Verwendung von Schriftstücken, die mit Hilfe der EDV erstellt wurden. Insbesondere Anhörungen zu Kündigungen erfolgen meistens per Fax und sind über EDV erstellt; gleiches gilt, wenn Rechtsstreite befürchtet werden. Hinsichtlich eines Antrages auf Zustimmung zu einer Versetzung nach § 99 BetrVG wird beispielhaft auf ein entsprechendes Schriftstück vom 20.04.2009 (Bl. 202 d. A., Anlage B2 zum Beschwerdeerwiderungsschriftsatz) verwiesen. Im Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 sind 23 Anträge auf Zustimmung von personellen Maßnahmen zu bearbeiten gewesen; im Zeitraum von April 2008 bis April 2009 lag die Anzahl der Anträge insgesamt bei ca. 90 (Einzelheiten Bl. 186 d. A.).

Wöchentlich erhält der Beteiligte zu 1) etwa 40 Arbeitszeit- und Pausenpläne (AZP) aus seinem Zuständigkeitsbereich übersandt. Dabei handelt es sich um Vordrucke, die handschriftlich ausgefüllt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 185 d. A. und beispielhaft auf Bl. 22 d. A. Bezug genommen.

Die Betriebsparteien führen seit längerem Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit. Die Betriebsratsvorsitzende hat dabei auf ihrem privaten PC verschiedene Betriebsvereinbarungen anderer Betriebsräte gespeichert, welche ihr exemplarisch übersandt worden sind. Ebenfalls auf ihrem privaten PC hat sie einen entsprechenden Entwurf erstellt, der im Folgenden Grundlage für die Verhandlungen war. Auch ein entsprechender Entwurf der Arbeitgeberseite war auf PC geschrieben und beide Entwürfe wurden nach den jeweiligen Verhandlungsterminen mit entsprechenden Änderungen zum nächsten Verhandlungstermin erneut vorgelegt. Nach dem Scheitern der Verhandlungen erfolgt nunmehr die Korrespondenz mit dem Einigungsstellenvorsitzenden zum großen Teil über Email; der Betriebsratsentwurf ist als Datei an den Vorsitzenden weitergeleitet worden.

Von der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) übergebene Betriebsratsliteratur hat - ohne dass dies beantragt war - unter anderem eine CD beinhaltet.

Der Beteiligte zu 1) hat das vorliegende Beschlussverfahren mit Antrag vom 01.07.2008, eingegangen am 02.07.2008, eingeleitet.

Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Personalcomputer nebst Peripheriegeräten und Software um erforderliche Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit handele. Die zur Verfügung gestellte elektrische Schreibmaschine sei zunächst nicht funktionsfähig gewesen und habe im Übrigen nicht den gewünschten Effekt der Arbeitserleichterung und Arbeitsunterstützung habe, geschweige denn zu einer Zeitersparnis geführt.

Der Beteiligte zu 1) könne auch nicht darauf verwiesen werden, alles zunächst handschriftlich vorzubereiten oder handschriftlich in Schönschrift zu erledigen. Dies sei derart zeitaufwändig, dass es nicht ernsthaft im Interesse der Beteiligten zu 2) liegen könne. Im Übrigen stelle dies eine Herabwürdigung des Betriebsrates dar.

Ein PC stelle heute für Bürotätigkeiten die Normalausstattung dar und sei für die ordnungsgemäße und sachgerechte Durchführung der Betriebsratsaufgaben unabdingbar.

Die im Bezirk B. beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien über eine große Region verteilt und es bestehe kein alltäglicher Kontakt zu ihnen, nicht einmal unter den Betriebsratsmitgliedern. Sollten alle Arbeitnehmer/innen angeschrieben werden, erfolge die Beschriftung der Umschläge handschriftlich, während mit einem Computer die Möglichkeit des Etikettendruckens bestünde. Diese Funktion sei auch für sonstige Post, wie die Einladung zu den wöchentlichen Sitzungen oder Schriftwechsel mit dem Gesamtbetriebsrat erforderlich. Gleiches gelte für die Erstellung und Versendung der Protokolle.

Die zeitlichen Erleichterungen, welche mit der Nutzung eines PCs einhergingen, seien insbesondere für die Bearbeitung der Arbeitszeit- und Pausenpläne (AZP) erforderlich. Gerade diese Tätigkeit bleibe oftmals liegen und könne nicht in der gebotenen Kurzfristigkeit zeitnah erledigt werden, da die Schreibarbeiten zuviel Zeit in Anspruch nähmen. Im Übrigen müsste ansonsten sehr viel Freizeit aufgewendet werden, was nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung sei.

Der Betriebsrat habe sich bei seiner Entscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem aktuellen Stand entsprechenden Personalcomputer, mittlerer Art und Güte mit DVD-Laufwerk und USB-Anschluss, einen Monitor 17 Zoll, einen Drucker inklusive Druckerkabel, eine Tastatur sowie eine Maus sowie der dazugehörigen Software nebst Betriebssystem für den Personalcomputer Windows XP/Word/Excel zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass keine Erforderlichkeit gegeben sei. Eine Vergleichbarkeit mit der Personalabteilung der Arbeitgeberin, die für nahezu 40.000 Mitarbeiter zuständig sei, oder dem Vertriebsbüro sei nicht gegeben. Dort würden erheblich mehr Arbeitsvorgänge anfallen, als bei einem 7-köpfigen Betriebsrat. Zur Beschriftung von Briefumschlägen an die Mitarbeiter bedürfe es keines PCs, da jederzeit im Vertriebsbüro entsprechende Adressaufkleber anzufordern seien. Hinsichtlich der Einladungen zu Betriebsratssitzungen handele es sich um eine Vielzahl von Tagesordnungspunkten, die ohnehin immer dieselben Themen beträfen, so dass diese Punkte vorformuliert und kopiertechnisch vervielfältig und gegebenenfalls um erforderliche weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden könnten. Die Arbeitszeit- und Pausenpläne würden von Verkaufstellenmitarbeitern erstellt, welche ebenfalls nicht über einen PC verfügten, so dass auch insoweit nicht erkennbar sei, wofür entsprechende EDV erforderlich wäre.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 05.11.2008 folgenden Beschluss verkündet:

1. Beteiligten zu 2.) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1.) einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem aktuellen Stand entsprechenden Personalcomputer, mittlerer Art und Güte mit DVD-Laufwerk und USB-Anschluss, einen Monitor 17", einen Drucker inkl. Druckerkabel, eine Tastatur sowie eine Maus sowie die dazugehörige Software (Betriebssystem und Word) zur Verfügung zu stellen.

2. Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 91 ff. d. A. Bezug genommen.

Am 29.01.2009 hat die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) zur Abwehr der Zwangsvollstreckung einen PC nebst Peripheriegeräten und Software zur Verfügung gestellt. Die Installation ist dabei durch den zuständigen Mitarbeiter aus dem Verkaufsbüro D. erfolgt. Seit dieser Zeit erfolgt eine Nutzung durch den Beteiligten zu 1).

Der Beteiligten zu 2) ist der Beschluss vom 05.11.2008 am 27.02.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit Schriftsatz vom 05.03.2009, eingegangen am 09.03.2009, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12.03.2009, eingegangen am 13.03.2009, begründet.

Sie tritt der Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen entgegen und vertritt die Auffassung, dass es im Kern auf die Erforderlichkeit von Informations- und Kommunikationstechnik ankomme. Der Prüfung der Erforderlichkeit könne sich der Betriebsrat nicht mit der Begründung entziehen, ein PC gehöre zur „Normalausstattung eines Büros". Hiervon seien auch diverse Landesarbeitsgerichte in ihrer Rechtsprechung ausgegangen (Einzelheiten Bl. 121 ff. d. A.).

Der Beteiligte zu 1) sei ohne weiteres in der Lage, auch ohne Personalcomputer seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten zu erfüllen. Er könne von ihm zu fertigende Rundschreiben an die Verkaufsstellen mittels der ihm zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband fertigen, sodann kopieren und schließlich verschicken. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Einladungen und Protokolle zu Betriebsratssitzungen. Eine Zeitersparnis durch den Einsatz eines PCs trete nicht auf, im Übrigen komme es hierauf nicht an. Solange die Betriebsratsmitglieder ihre Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Arbeitszeit noch erfüllen könnten, komme es auch auf Effizienzerwägungen nicht an.

Der Kontakt zum Beteiligten zu 1) werde auf Seiten der Beteiligten zu 2) in Fragen der Mitbestimmung nach §§ 99, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG durch die jeweilige Bezirksleitung durchgeführt. Diese habe aber gerade keinen PC zur Verfügung. Gerade die Bezirksleiter, welche die Vorgesetzten sämtlicher Mitarbeiter in Verkaufsstellen des Bezirkes, also des Betriebes seien, erstellten ihre Schreiben handschriftlich oder mittels Formulars mit handschriftlichen Eintragungen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt:

1. Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven - Kammer Bremen - vom 05.11.2008, Az: 8 BV 811/08 wird abgeändert.

2. Der Antrag wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Zurückweisung der Beschwerde.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass gerade im vorliegenden Fall die Interessen des Beteiligten zu 2) im besonderen Maße berücksichtigt worden seien. Schließlich habe der Beteiligte zu 1) zunächst sogar versucht, entgegen seinem Begehren mit der Schreibmaschine seinen Aufgaben gerecht zu werden, dies habe jedoch nicht funktioniert.

Die Kosten, welche mit der Anschaffung eines herkömmlichen PCs mittlerer Art und Güte einhergingen, seien inzwischen nicht mehr unverhältnismäßig hoch. Im Hinblick auf die EDV-Ausstattung aller Schreibtischarbeitsplätze sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2) ohnehin Vergünstigungen bei Einkauf und Wartung von Computern erhalte. Seit der Zurverfügungstellung des PCs zeige sich, dass die Nutzung des PCs für das für das gesamte Gremium, insbesondere aber für die Betriebsratsvorsitzende, Vorteile habe. Diese habe in der Vergangenheit viele Schreiben privat an ihrem PC zu Hause aufgesetzt, da dies während der Arbeitszeit im Betriebsratsbüro nicht hätte erledigt werden können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf Bl. 180 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Umsetzung des in § 37 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Grundsatzes der Durchführung der Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit habe in dem Zeitraum ohne PC zur Folge gehabt, dass der Beteiligte zu 1) sich stets habe entscheiden müssen, ob der Schriftverkehr während der Arbeitszeit handschriftlich bzw. an der Schreibmaschine geschrieben werde oder die Prüfung der AZPs erfolge. Im Ergebnis habe sich der Beteiligte zu 1) zur Vermeidung der Vernachlässigung einer der zentralsten Pflichten aus § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG dafür entschieden, einen Großteil der Schreibarbeiten außerhalb der Arbeitszeit am privaten PC zu erledigen. Seit dem Erhalt des PCs am 29.01.2009 habe die Betriebsratsvorsitzende nur noch Mailverkehr von zu Hause aus geführt, aber die sonstige Korrespondenz und Schreibarbeiten innerhalb der Arbeitszeit erledigen können. Im März 2009 habe sie nur an einem einzigen Tag Korrespondenz von ihrem privaten PC aus geführt. Seit Erhalt des PCs könne die Betriebsratstätigkeit nunmehr in einer Weise durchgeführt werden, wie es der Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 BetrVG vorsehe.

Gerade bei Erstellung von Entwürfen für Betriebsvereinbarungen oder auch von Informationsschreiben an die Belegschaft sei es von ausschlaggebender Bedeutung, auch Änderungen und Ergänzungen einarbeiten zu können, ohne alles wieder neu zu schreiben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf Bl. 183 ff. d. A. Bezug genommen.

Auch für die Behandlung der diversen Zustimmungsanträge im Rahmen personeller Einzelmaßnahmen seien am PC erstellte Vorlagen mehr als eine große Hilfe. Ohne sie wäre die fristgerechte Wahrnehmung der Aufgaben nur unter Vernachlässigung der übrigen Aufgaben, insbesondere der ordnungsgemäßen und zeitnahen Prüfung der AZPs, möglich.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Anhörungen sowie den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Aus den Gründen

II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beteiligte zu 2) zu Recht verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) einen Personalcomputer nebst Peripheriegeräten und Software zur Verfügung zu stellen. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag in Teilen abgewiesen hat (Zurverfügungstellung Excel) ist die Entscheidung mangels Beschwerde des Beteiligten zu 1) rechtskräftig geworden.

1. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist zulässig.

a) Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist hinreichend bestimmt im Sinne §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Aus dem Antrag des Beteiligten zu 1) lässt sich das Ziel des vorliegenden Verfahrens klar erkennen, auch ohne dass die streitgegenständliche EDV-Ausstattung noch näher spezifiziert umschrieben ist. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus und hierüber besteht zwischen ihnen kein Streit. Dementsprechend hat die Beteiligte zu 2) zur Abwehr der Zwangsvollstreckung auch einen entsprechenden PC nebst Peripheriegeräten und Software zur Verfügung gestellt, ohne dass dabei Streit über die Erfüllungstauglichkeit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs entstanden wäre.

Eine nähere Spezifizierung würde im Übrigen auch Bedenken begegnen, da der Betriebsrat im Regelfall keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Gerätes haben dürfte, sondern lediglich einer bestimmten technischen Spezifikation.

b) Es besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den streitgegenständlichen Antrag; es ist keine Erledigung eingetreten (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 19.02.2008, 1 ABR 65/05, AP Nr. 11 zu § 83a ArbGG 1979).

Zwar hat die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) am 29.01.2009 die entsprechende EDV-Ausstattung zur Verfügung gestellt. Dies ist jedoch ausdrücklich zur Abwehr der Zwangsvollstreckung erfolgt und die Beteiligte zu 2) hat in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, dass sie im Falle des Obsiegens die entsprechenden Geräte wieder abbauen würde. Damit ist der Beteiligte zu 1) auf die Durchführung des Verfahrens angewiesen, um seinen geltend gemachten Anspruch durchzusetzen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2) auf Zurverfügungstellung eines Personalcomputers nebst Peripheriegeräten und Software im noch streitgegenständlichen Umfang aus § 40 Abs. 2 BetrVG.

Bei der vom Beteiligten zu 1) begehrten Informationstechnik handelt es sich um erforderliche Mittel der Betriebsratsarbeit gem. § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Erforderlichkeit ergibt sich dabei bereits aus der objektiven betrieblichen Situation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, so dass es hierfür keiner weiteren Begründung des Beteiligten zu 1) bedurfte.

a) Das Bundesarbeitsgericht führt zu dieser Fragestellung - ebenfalls einen Betrieb der Beteiligten zu 2) betreffend - in seinem Beschluss vom 16.05.2007 (7 ABR 45/06, AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 07, 11017 ff.) aus:

„Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zu der in § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung erstmals ausdrücklich erwähnten Informations- und Kommunikationstechnik gehören insbesondere Computer mit entsprechender Software (BT-Drucks. 14/5741 S. 41). Der Betriebsrat kann die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software allerdings - ebenso wie die übrigen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachmittel - vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 40 Abs. 2 BetrVG in der vor dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung, in der Informations- und Kommunikationstechnik nicht ausdrücklich genannt war (vgl. etwa BAG 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - BAGE 88, 188 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57 = EzA BetrVG § 40 Nr. 81; 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 87). Auch nach der Neuregelung des § 40 Abs. 2 BetrVG kann, was die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik durch den Betriebsrat betrifft, von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Bereits nach dem Wortlaut von § 40 Abs. 2 BetrVG stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Diese hat der Arbeitgeber jeweils in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG dient lediglich der Klarstellung (BT-Drucks. 14/5741 S. 41). Wie bisher bezweckt § 40 Abs. 2 BetrVG mit der Prüfung der Erforderlichkeit eines sachlichen Mittels, die übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (vgl. zur Nutzung von Internet und Intranet: BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B II 2 a der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 12/03 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 78 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5, zu B I 2 b der Gründe; 1. Dezember 2004 - 7 ABR 18/04 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8, zu B II 2 a der Gründe; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88, zu II 1 der Gründe).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 3. September 2003 - 7 ABR 12/03 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 78 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe; 1. Dezember 2004 - 7 ABR 18/04 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8, zu B I 1 der Gründe). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - aaO, zu B II 2 a aa der Gründe).

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64, zu B 2 der Gründe; 1. Dezember 2004 - 7 ABR 18/04 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8, zu B I 2 der Gründe). (...)

§ 40 Abs. 2 BetrVG gewährt keinen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung einer nicht näher definierten „Normalausstattung" (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 87, zu B I 2 der Gründe).

Das Landesarbeitsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass es für die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht genügt, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert wird oder sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit wird daher ein Sachmittel erst dann erforderlich, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (BAG 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - BAGE 88, 188 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57 = EzA BetrVG § 40 Nr. 81, zu B I 3 d und B II 3 a der Gründe; 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64, zu B 1 a der Gründe). Dies hat der Betriebsrat nicht dargelegt.

Der Betriebsrat stützt seinen Anspruch nicht darauf, dass er einen PC nebst Zubehör und Software benötigt, um bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben überhaupt (sachgerecht) wahrnehmen zu können. Er macht vielmehr geltend, seine Aufgaben, die er mit umfangreichen Schreibarbeiten, der Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Pausenzeiten, der Verwaltung der Personaldaten und der Einsatzzeiten der von ihm repräsentierten Beschäftigten sowie der Personaleinsatzplanung und der Erarbeitung und Speicherung von Betriebsvereinbarungen umschreibt, mit Hilfe eines PC rationeller und effektiver erledigen zu können. Mit dieser Begründung könnte der Betriebsrat, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, die Überlassung eines PC nur dann für erforderlich halten, wenn er ohne diese Ausstattung andere Aufgaben vernachlässigen müsste. Die vom Betriebsrat dazu gegebene Begründung hat das Landesarbeitsgericht zu Recht für nicht ausreichend gehalten. Der Betriebsrat hat lediglich die betriebliche Situation mit der Vielzahl der von ihm zu betreuenden und zeitaufwändig zu besuchenden Verkaufsstellen, den Anliegen und Bedürfnissen der in den räumlich voneinander getrennten Verkaufsstellen beschäftigten Mitarbeiter und seine sich daraus ergebenden Aufgaben geschildert, ohne jedoch darzulegen, welche ihm obliegenden Aufgaben er in der Vergangenheit nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigen konnte und weshalb dies anders wäre, wenn er über die begehrte Ausstattung mit einem PC verfügte."

In seinem Beschluss vom 11.11.1998 (7 ABR 57/97, AP Nr. 64 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 1999, 945 f.) hat das Bundesarbeitsgericht noch darauf hingewiesen, dass zwar mit der Größe des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten regelmäßig die Arbeitsbelastung des Betriebsrates steige; dies aber lediglich die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit der Nutzung erleichtere, ohne dass aber auf diese verzichtet werden könne.

b) Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen (D/L/W-Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Aufl., I. Rn. 702; ErfK-Eisemann/Koch, 9. Aufl., § 40 Rn. 16 [a. A. noch die Vorauflage]; GK-BetrVG/Weber, 8. Aufl., § 40 Rn. 150 ff., 153; H/S/W/G/N-Glock, BetrVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 85 c-f; H/W/K-Reichold, Arbeitsrechtskommentar, 3. Aufl., § 40 Rn. 35; R/G/K/U-Mauer, § 40 Rn. 25; Schaub/Koch, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Aufl., § 222 Rn. 16; S/W/S, BetrVG, 9. Aufl., § 40 Rn. 34 f.;), aber - insbesondere nach der Änderung des § 40 Abs. 2 BetrVG - auch auf Kritik.

Der Fitting sieht die Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts als zu streng an; ein PC nebst Peripherie gehöre zu einer normalen Büroausstattung und sei daher grundsätzlich auch dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen, ohne dass es einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit bedürfe (Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 40 BetrVG, Rn. 131 m. w. N. aus der Literatur). Eine ähnliche Position vertreten Wedde und Schuster: Besondere Darlegungspflichten des Betriebsrates würden entfallen (D/K/K-Wedde, BetrVG, 11. Aufl., § 40 Rn. 98); ein PC gehöre zur normalen Büroausstattung (J/R/H-Schuster, Praxishandbuch Betriebsverfassungsrecht, 4. Rn. 32). Auch Weyand hält die vom Bundesarbeitsgericht errichteten „Ausstattungshürden" für wenig überzeugend (jurisPR-ArbR 41/2007 Anm. 2). Gamillscheg geht davon aus, dass es grundsätzlich auf die Erforderlichkeit ankomme, bloße Nützlichkeit genüge nicht. Nach der Ergänzung des § 40 Abs. 2 BetrVG sei aber „ein Computer, vorbehaltlich der Kleinbetrieb, erforderlich"; die bisherige Rechtsprechung hält er für überholt (Kollektives Arbeitsrecht II, 2008, § 41 5. (2) unter Verweis auf den Schluss des BAG v. 11.03.1998, 7 ABR 59/96, AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972). Ähnlich Etzel (Betriebsverfassungsrecht, 8. Aufl., Rn. 356), der davon spricht, dass (nur) „in Kleinbetrieben ggf. besondere Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik für die Arbeit des Betriebsrats nicht erforderlich sein [können]". Auch ... vertritt die Auffassung, dass man in mittleren bzw. größeren Betrieben von einer besonderen Darlegung der Erforderlichkeit in der heutigen Zeit absehen könne und müsse (H/B/D-Besgen, Arbeitsrecht, § 40 BetrVG, Rn. 27). K. verneint, dass die Zurverfügungstellung der im Betrieb üblichen Kommunikations- und Informationstechniken einer besonderen Darlegung der Erforderlichkeit bedürfe und meint, dass ein Personalcomputer mit der üblichen Zusatzausstattung regelmäßig zu den dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmitteln gehöre (WP/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Rn. 49, 53). Thüsing sieht die Gesetzesänderung trotz ihres deklaratorischen Charakters als „Wegweiser" an, mit deren zunehmender Verbreitung dem Betriebsrat eher entgegen zu kommen sei; „alles andere stünde in Widerspruch zur tendenziell großzügigeren Rechtsprechung beim Ersatz etwas von Fachliteratur". In kleineren Betrieben seien allerdings höhere Anforderungen an die Darlegungen des Betriebsrates zu stellen, als in größeren (Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 40 Rn. 68).

Die Meinungen in der neueren (veröffentlichten) Rechtsprechung der Instanzgerichte sind auch nach der Änderung des § 40 Abs. 2 BetrVG geteilt, wobei auffällt, dass die zu entscheidenden Fälle nach den Sachverhalten häufig aus dem Unternehmen der Beteiligten zu 2 stammten: Während teilweise in vollem Umfang der Rechtsprechung des BAG gefolgt wird (z. B.: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 26.01.2007, 8 TaBV 65/06, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 16.05.2007, 10 TaBV 154/05, juris; LAG München, Beschluss v. 13.11.2007, 8 TaBV 88/07, Bl. 126 ff. d. A.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.12.2007, 6 TaBV 2/07, Bl. 144 ff. d. A. und v. 21.11.2008, 7 TaBV 9/08, Bl. 156 ff. d. A. sowie Entscheidungen, zitiert vom Hessischen LAG, Beschluss v. 07.02.2008, 9 TaBV 247/07, juris Rz. 21 a. E.), stößt diese auch auf erhebliche Kritik: Die 9. Kammer des Hessischen LAG (Beschluss v. 07.02.2008, 9 TaBV 247/07, juris) geht - in Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung - davon aus, dass die Zurverfügungstellung einer elektrischen Schreibmaschine sich als Behinderung einer auf einem Mindestniveau moderner Schreibtechnik stattfindenden Betriebsratsarbeit darstelle. Die Benutzung eines PC sei für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft heute unabdingbar. Kritisiert wird auch die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ein Sachmittel sei erst dann erforderlich, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigt werden müsste. Weder Wortlaut noch Zweck des Gesetzes rechtfertigten eine solche Einschränkung (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 02.09.2008, 9 TaBV 8/08, LAGE Nr. 12 zu § 40 BetrVG 2001 zum Thema Internetnutzung; kritisch insoweit auch LAG Köln, Beschluss v. 09.01.2008, 7 TaBV 25/07, juris Rz. 41); eine solche Darlegung sei in der Praxis in der Regel auch nicht möglich (Hess. LAG v. 07.02.2008, a. a. O.). Auch die 11. Kammer des LAG München (Beschluss v. 19.12.2007, 11 TaBV 45/07, juris) weicht in ausführlicher Darlegung der Funktion und des Nutzens des EDV-Einsatzes im Ergebnis von der Rechtsprechung des 7. Senates ab und sieht den Betriebsrat in signifikanter Weise in seiner schriftlichen Kommunikationsfähigkeit beschnitten, wenn ihm die Möglichkeit der Nutzung eines Personalcomputers genommen würde. Die 28. Kammer des Arbeitsgericht Berlin hält eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit eines PC nicht für notwendig (Beschluss v. 15.08.2008, 28 BV 10694/08, Kurzdarstellung und Anm. Wedde, dbr 09, 38 f.). Ähnliche Auffassungen vertreten die 16. und die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschlüsse v. 18.02.2009, 12 TaBV 17/08, juris mit zust. Anm. Kossens, jurisPR-ArbR 20/2009 Nr. 2 und v. 30.10.2008, 16 Ta BV 2/08) und die 17. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 08.07.2008, 17 TaBV 607/08, juris) sogar für den Internetzugang des Betriebsrates; die Nutzung eines PCs wird dabei vorausgesetzt. Das LAG Düsseldorf (Beschluss v. 23.08.2005, 12 TaBV 23/05, NZA-RR 2006, 139 ff.) geht davon aus, das jedenfalls in mittleren und größeren Betrieben die Erforderlichkeit eines PCs für die Betriebsratsarbeit regelmäßig indiziert sei.

c) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit, als der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG nur verpflichtet ist, dem Betriebsrat zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderliche Sachmittel zur Verfügung zu stellen und diese Erforderlichkeitsprüfung im Grundsatz auch bei einem Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik vorzunehmen ist. Ebenfalls ist der Rechtsprechung des BAG dahingehend zu folgen, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt (vgl. BAG, Beschluss v. 11.03.1998, 7 ABR 59/96, AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 1998, 953 ff.).

Die Kammer geht aber im Gegensatz zum Bundesarbeitsgericht davon aus, dass es sich bei der Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats handelt, so dass es keiner weiteren Darlegungen zur Begründung ihrer Erforderlichkeit bedarf. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt oder sonstige Umstände das Verlangen nach einer EDV-Grundausstattung unverhältnismäßig erscheinen lassen. Die Kammer teilt insoweit die in Teilen der Literatur und Rechtsprechung geäußerte Kritik. Bereits zum - maßgeblichen - Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beteiligten zu 1) im Jahr 2007 handelte es sich bei einem Personalcomputer nebst Zubehör bei einem 7-köpfigen Betriebsrat und einer entsprechenden Arbeitnehmerzahl um erforderliche Sachmittel bzw. Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 BetrVG.

(1) Betriebspraxis, Rechtsprechung und Literatur gehen zu Recht davon aus, dass bestimmte Arbeitsmittel, die der Betriebsrat benötigt, wie beispielsweise Papier, Stifte oder sonstiges Büromaterial, ein Grundbestand an Literatur oder Schulungen, die Grundkenntnisse vermitteln, keiner besonderen Begründung der Erforderlichkeit bedürfen. Dies liegt auf der Hand und orientiert sich - teilweise unausgesprochen - an dem, was im gesellschaftlichen und betrieblichen Leben als allgemein üblich anerkannt wird. Zwar gilt auch insoweit der Maßstab der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 BetrVG, aber kaum jemand bezweifelt inzwischen ernsthaft, dass Papier, Stifte und sonstige Büromaterialien, ein Gesetzestext oder ein Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Das Bundesarbeitsgericht spricht z. B. hinsichtlich der entsprechenden Fachliteratur zu Recht von unverzichtbaren Arbeitsmitteln (vgl. schon Beschluss v. 25.01.1995, 7 ABR 37/94, NZA 1995, 591 ff. <592>). Schulungen, die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, des Betriebsverfassungsrechts und der Arbeitssicherheit vermitteln, werden in ständiger Rechtsprechung ebenfalls als unverzichtbar angesehen, weshalb von einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit abgesehen wird (zuletzt Beschluss v. 07.05.2008, 7 AZR 90/07, NZA-RR 09, 195 ff.; Beschluss v. 25.01.1995, a. a. O., S. 593). Zwar kommt es auch in solchen Fällen gelegentlich zu Streitigkeiten über den Umfang der Ausstattung (z. B. an Literatur), aber die grundsätzliche Erforderlichkeit wird nicht ernsthaft in Frage gestellt.

(2) Die Kammer geht davon aus, dass eine EDV-Grundausstattung (PC nebst Peripheriegeräten) jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahre 2007 ebenfalls im Regelfall als solch unverzichtbares Arbeitmittel angesehen werden muss.

Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes über die „Verwendung von Computern in Unternehmen nach Beschäftigtengrößenklassen und Wirtschaftszweigen" (Informationstechnologie in Unternehmen, Tabellenband, Statistisches Bundesamt 2006, S. 6 f.) nutzten bereits im Jahre 2005 84% aller Unternehmen Computer, im Einzelhandel lag der Nutzungsgrund bei 78%. Berücksichtigt man die Unternehmensgröße, so ergab sich im Einzelhandel schon bei Unternehmen zwischen 20 und 49 Beschäftigten ein Wert von 97%, zwischen 50 und 249 Beschäftigten von 99% und darüber von 100% (a. a. O., S. 7). Neuere Zahlen liegen nicht vor; von einer Verringerung dürfte aber nicht auszugehen sein. Die Untersuchung des Statistischen Bundesamtes schlüsselt dabei bestimmte Zwecke der Computernutzung weiter auf (a. a. O. S. 12 ff.); die Nutzung zur Führung von Schriftwechsel ist dabei nicht einmal mehr enthalten, da sie wohl als selbstverständlich vorausgesetzt wird. In Privathaushalten lag die Quote der Computerausstattung im Jahre 2007 bei 73% (Cjaika/Mohr, Informations- und Kommunikationstechnologien in privaten Haushalten, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 2008, 764 ff. <765>). Diese statistischen Werte schlagen sich sowohl im Alltags- und Wirtschaftsleben als auch in der Gerichtspraxis nieder. Kaum ein Unternehmen bzw. Arbeitgeber führt Schriftwechsel mit Kunden, Geschäftspartnern, Behörden, Gerichten oder Arbeitnehmern noch handschriftlich oder unter Nutzung einer mechanischen oder elektrischen Schreibmaschine. Dies ist auch nahe liegend, da kaum ein Unternehmen sich den Effizienz- und Produktivitätssteigerungen durch den EDV-Einsatz entziehen kann und will und im Übrigen der entsprechende EDV-Einsatz zur gesellschaftlichen Normalität geworden ist.

Auch gedruckte Literatur wird schon gelegentlich durch elektronische Medien ersetzt; jedenfalls ist sie zwischenzeitlich häufig mit CDs oder DVDs verbunden, durch die dem jeweiligen Nutzer Arbeitsmittel effektiv und direkt zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt werden. Eine EDV-Grundausstattung stellt auch die Vorstufe für den Anschluss an eine der inzwischen wichtigsten Informationsquellen, nämlich das Internet, zur Verfügung. Auf der anderen Seite sind die Kosten für eine entsprechende EDV-Grundausstattung stark gesunken, eine Entwicklung, die nicht zuletzt aufgrund des weiten Verbreitungsgrades und der großen Produktionsstückzahlen der verwendeten Geräte eingetreten ist.

Auch der Gesetzgeber hat mit der Änderung des BetrVG im Jahre 2001 diese gesellschaftliche Entwicklung nachvollzogen. Zwar handelt es sich bei der Einfügung „Informations- und Kommunikationstechnik" in § 40 Abs. 2 BetrVG lediglich um eine Klarstellung (vgl. dazu BT-DS 14/5741, Seite 41, Begründung zu § 40 Abs. 2), da auch vorher eine solche Ausstattung bereits unter den Begriff der sachlichen Mittel gefasst werden konnte. Darüber hinaus handelt es sich um eine weiten Oberbegriff, so dass nicht in jedem Betrieb jede Informations- und Kommunikationstechnik per se erforderlich ist. Gleichzeitig hat aber der Gesetzgeber im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung seine Intention sehr deutlich klargestellt, wenn davon die Rede ist, dass „moderne Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich als erforderliches Arbeitsmittel der Betriebsräte genannt" werden und „ohne diese neue Technik [...] bereits heute vernünftige Betriebsratsarbeit nicht mehr zu leisten [ist]." (BT-DS 14/5741 A III. 4., Seite 28).

Vor diesem Hintergrund kann nach Überzeugung der Kammer vom Betriebsrat im Regelfall nicht verlangt werden, die Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung besonders zu begründen. Selbst wenn diese EDV-Ausstattung „nur" eine Maßnahme der Effizienzsteigerung der Betriebsratsarbeit wäre, ist das genau der von § 40 Abs. 2 BetrVG in der neuen Fassung gewollte Effekt. Im Übrigen erscheint es bereits fraglich, wie denn der Betriebsrat anhand des vielfältigen Aufgabenkataloges des § 80 Abs. 1 BetrVG überhaupt im Einzelnen darlegen soll, welche Pflichten er ohne EDV-Nutzung vernachlässigen würde. Dieser Ansatzpunkt ist auch deswegen verfehlt, weil er faktisch dazu führt, dass Betriebsratsmitglieder, die ihre Aufgabe ernst nehmen, entgegen des in § 37 Abs. 2 BetrVG normierten Grundsatzes, dass Betriebsratstätigkeit vorrangig während der Arbeitszeit stattzufinden hat, ihre Betriebsratstätigkeit mangels effektiver Arbeitsmittel mindestens zum Teil unter Nutzung privater EDV in ihre Freizeit verlagern.

(3) Allerdings geht auch die Kammer davon aus, dass es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung des § 40 BetrVG durchaus Ausnahmen von diesem Regelfall geben kann. Eine solche Ausnahme kann dann vorliegen, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt, bei dem nur in ganz geringem Umfang Betriebsratsaufgaben anfallen, so dass jedenfalls die eigenständige Nutzung eines PCs nebst Zubehör durch den Betriebsrat unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Praktisch dürfte diese Ausnahme aber schon deshalb kaum eine Rolle spielen, da die Quote tatsächlich vorhandener Betriebsräte in betriebsratsfähigen Kleinbetrieben zwischen 5 und 20 Beschäftigten sehr gering ist (Trinczek in: Artus u. a., Betriebe ohne Betriebsrat, 2006, gibt den Wert mit 5% in West- und 4% in Ostdeutschland an). Dementsprechend existieren auch kaum (veröffentlichte) Entscheidungen aus diesem Bereich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 09.12.1991, 7 TaBV 38/91, NZA 1993, 426 f. zur Telefonnutzung; allerdings schon bei 36 Beschäftigten).

Eine Ausnahme kommt auch dann in Betracht, wenn tatsächlich in einem Betrieb an den Schnittstellen zur Tätigkeit des Betriebsrates keinerlei EDV-Einsatz erfolgt und Schriftwechsel etc. rein unter Nutzung von Papier und Stift oder einer Schreibmaschine erfolgt. In diesem Fällen kann der Betriebsrat tatsächlich alleine aus Effektivitätsgründen nicht verlangen, dass ihm eine bessere Ausstattung zur Verfügung gestellt wird, als sie der Arbeitgeber benutzt, sondern er müsste die Erforderlichkeit gesondert begründen.

Dass diese Ausnahmen in der betrieblichen und gerichtlichen Praxis allerdings keine große Relevanz mehr entfalten dürften, zeigt im Übrigen ein weiterer Umstand: Wie bereits oben erwähnt, betreffen die allermeisten Entscheidungen zum streitgegenständlichen Thema Streitigkeiten bei der Beteiligten zu 2. In anderen Betrieben und Unternehmen ist die Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung zwischenzeitlich offensichtlich weder unter wirtschaftlichen noch unter anderen Gesichtpunkten im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG ein Problem.

d) Geht man von diesen Grundsätzen aus, so bedurfte es keiner weiteren Darlegungen des Beteiligten zu 1), um seinen geltend gemachten Anspruch auf eine EDV-Grundausstattung zu begründen.

Der Beteiligte zu 1) ist als 7-köpfiger Betriebsrat zuständig für ca. 150 Arbeitnehmer, die in 35 Verkaufsstellen in und um B. tätig sind. Bei einem Betriebsrat dieser Größenordnung fallen erkennbar Aufgaben in nicht unerheblichen Umfang an, bei denen das Betriebsverfassungsgesetz Schriftform erfordert (z. B. §§ 99 oder 102 BetrVG bzw. § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) oder die üblicherweise zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber schriftlich abgewickelt werden. Dies ist auch vorliegend der Fall und auch die Arbeitgeberseite nutzt entsprechende EDV-Technik. Eine besondere Situation im oben genannten Sinne, die ausnahmsweise das Verlangen nach Zurverfügungstellung eines PCs als nicht erforderlich erscheinen ließe, ist daher weder im Hinblick auf die Betriebsgröße noch auf sonstige Umstände gegeben.

Sowohl das Verkaufsbüro in D. als auch die Zentrale und die Verkaufsleiter sind durch die Beteiligte zu 2) entsprechend ausgestattet. Das dies bei den Bezirksleitern nicht der Fall ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese nutzen jedenfalls dann, wenn Rechtsstreitigkeiten zu befürchten sind (vgl. Protokoll v. 05.11.2008, Bl. 87 f. d. A.), die elektronische Datenverarbeitung zur Erstellung von Schriftstücken. Entweder lassen sie - wie auch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich wird - entsprechende Schriftstücke durch das Verkaufsbüro in D. fertigen oder sie erstellen diese selbst auf ihren privaten Computern (Protokoll v. 05.11.2008, a. a. O.). Letzteres mag im Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 2) und den Bezirksleitern zulässig sein; der Beteiligte zu 1) muss sich im Hinblick auf § 40 BetrVG hierauf jedenfalls nicht verweisen lassen.

Ebenso wenig muss sich der Beteiligte zu 1) vor diesem Hintergrund auf die Nutzung einer elektrischen Schreibmaschine verweisen lassen; dieses Angebot erscheint im Jahres 2007 mindestens objektiv dazu geeignet, eine sachgerechte und effektive Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates zu behindern (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 09.01.2008, 7 TaBV 25/07, juris Rz. 60). Vor dem Hintergrund der vielfältigen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten bei der Beteiligten zu 2 über diese und andere Fragestellungen wäre es aber auch nicht fern liegend, anzunehmen, dass es sich auch subjektiv um den erwünschten Effekt handelt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) war daher zurückzuweisen, ohne dass es im Einzelnen auf den Vortrag des Beteiligten zu 1) zur Funktionsfähigkeit der zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine, zu seinen Aufgaben und deren mögliche Vernachlässigung oder die ohne Zurverfügungstellung eines PCs aufzuwendende private Zeit ankäme.

3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG wegen Divergenz zu der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zuzulassen.

stats