LAG Schleswig-Holstein: Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung
LAG Schleswig-Holstein , Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 12/10 (Vorinstanz: ArbG Lübeck vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 6 BVGa 110/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Der Betriebsrat kann die Unterlassung betriebsändernder Teil-/Maßnahmen verlangen, wenn und solange das Interessenausgleichsverfahren gemäß §§ 111, 112 BetrVG nicht ausgeschöpft ist. 2. Das gebietet unter anderem die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 111 ff BetrVG unter Beachtung von Art. 4 und 8 der Richtlinie 2002/14/EG, die ein Nebeneinander verfahrenssichernder Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen Anhörungs- und Unterrichtungsrechte verlangen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 111; BetrVG § 112; EGRL 14/2002 Art 8 Abs. e; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 3; Richtlinie 14/2002/EG Art. 4; Richtlinie 14/2002/EG Art. 8; ZPO § 935; ZPO § 940; DB 2011, 714
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