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Arbeitsrecht
24.01.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Unterlassungs-, Widerrufs- und Entschädigungsanspruch des ausgeschiedenen Mitarbeiters bei fehlender Konkurrenzklausel

ArbG Berlin, Urteil vom 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12


Leitsatz


1. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO) nicht vereinbart, so ist der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich grundsätzlich nicht gehindert, dem bisherigen Arbeitgeber anschließend Konkurrenz zu machen (s. etwa BAG 15.6.1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP § 611 BGB Konkurrenzklausel Nr. 40 [Leitsatz 2.]) und diesem dabei ggf. auch seine Kundschaft abzuwerben (BAG a.a.O.). Eine Grenze ist dieser Befugnis insofern gesetzt, als solche Abwerbung nicht darauf gerichtet sein darf, die Adressaten seiner Werbeanstrengungen zum Vertragsbruch anzustiften (BGH 24.2.1994 - I ZR 74/92 - NJW-RR 1994, 728 = MDR 1994, 1000 [II.2 a.]).


2. Lässt der ehemalige Arbeitgeber den ausgeschiedenen Mitarbeiter anwaltlich mit der Behauptung zur Unterlassung seiner Konkurrenztätigkeit auffordern, dieser verletze schon mit der Kontaktierung der früheren Kunden vertragliche und gesetzliche Pflichten, so kann der so zu Unrecht bezichtigte Ex-Arbeitnehmer ihn auf Unterlassung und Widerruf dieser Behauptungen in Anspruch nehmen.


3. Wendet sich der frühere Arbeitgeber mit besagten Vorwürfen ohne Einverständnis des so beschuldigten Ex-Arbeitnehmers zugleich anwaltlich an dessen Ehefrau, so kann im Übergriff in die Privatsphäre des Adressaten eine so schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsbelange liegen, dass nach den diesbezüglichen Grundsätzen der Zivil- und Arbeitsjudikatur (ständige Rechtsprechung seit BGH 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349) auch eine Geldentschädigung in Betracht kommt (hier bejaht: 1.000,-- Euro).


Sachverhalt


Es geht im Wesentlichen um Unterlassung und um Geldentschädigung nach Vorwürfen, schwere Vertragsverstöße verübt zu haben. - Vorgefallen ist dies:


I. Der (heute1) 27-jährige Kläger stand von Februar 1992 bis Ende Juli 2012 in den Diensten der Beklagten, die einen Getränkegroßhandel betreibt. In § 2 des nach Diktion und Erscheinungsbild von der Beklagten vorformulierten Anstellungsvertrags2 (Kopie: Urteilsanlage I.) hieß es unter anderem:


 „Der Angestellte hat seine ganze Arbeitskraft - unter Ausschluss jeder nebenberuflichen Tätigkeit - dem Unternehmen gewissenhaft zu widmen, die Arbeitszeit pünktlich einzuhalten und an der Verbesserung und Verbilligung aller Erzeugnisse, der Arbeits- und Vertriebsverfahren mitzuarbeiten. Der Angestellte hat über die ihm bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge, sowohl während der Dauer des Dienstverhältnisses als auch nach dessen Beendigung, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, und darf sie auch persönlich nicht auf unlautere Art verwerten. Dies gilt insbesondere für Kunden- und Lieferantenlisten, Umsatzziffern, Bilanzen und Angaben über die finanzielle Lage des Betriebes. Während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses darf der Angestellte auch keine Geschäfte auf eigene Rechnung oder für fremde Rechnung tätigen".


Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO3) enthält die Vertragsurkunde (s. auch § 7 a.a.O.) nicht. Dergleichen ist zwischen den Parteien auch anderweit nicht vereinbart.


II. Aus Gründen, die im hiesigen Rechtsstreit keine Vertiefung erfahren haben, dessen aber auch nicht bedürfen, erklärte die Beklagte zu einem gleichfalls nicht genau festgestellten Zeitpunkt4 unter Berufung auf dringende betriebliche Erfordernisse5 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. - Nun geschah dies:


1. Nachdem der Kläger die Kündigung im Vorprozess gleichen Rubrums (20 Ca 5131/12) zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hatte, verständigten sich die Parteien (wohl) am 16. Mai 2012 per Prozessvergleich auf eine Beendigung zum 31. Dezember 2012 unter Einräumung der Möglichkeit zu vorherigem Ausscheiden6. - Hiervon machte der Kläger Gebrauch: Er nahm mit dem 1. August 2012 eine Anschlusstätigkeit auf, und zwar bei einem anderen Berliner Getränkelieferanten7.


2. Das blieb der Beklagten nicht verborgen:


a. Unter dem Datum des 21. August 2012 ließ diese dem Kläger durch ihre (damaligen) anwaltlichen Bevollmächtigten „Vorab per Post" und überdies per Gerichtsvollzieher folgende Nachricht8 (Kopie: Urteilsanlage II.) zukommen:


 „K. ./. B. [Kürzel der Firmierung der Beklagten bzw. des Namens des Klägers - beides im Original ausgeschrieben; d.U.]


Abmahnung - nachvertragliche Pflichtverletzungen


wettbewerbswidriges Verhalten


... in der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die ... [Beklagte] ... mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Eine Vollmacht im Original9 ist dem Schreiben beigefügt.


Das zunächst mit unserer Mandantin bestehende Arbeitsverhältnis ist durch arbeitsgerichtlichen Vergleich bzw. Ihre Kündigung vom 13. Juli 2012 beendet.


Unsere Mandantin musste nunmehr feststellen, dass Sie entgegen Ihren (nach-)vertraglichen Verpflichtungen und unter grobem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gezielt (Stamm-/)Kunden unserer Mandantin ansprechen, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen. Hierzu gehören insbesondere die von Ihnen jahrelang betreuten Kunden. Die Kunden werden unter missbräuchlicher Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 'angesprochen'. Sie nutzen interne Kontaktdaten unserer Mandantin und Ihr Wissen über die mit unseren Mandanten ausgehandelten Konditionen mit den jeweiligen Kunden.


Dies stellt einen groben Verstoß gegen die Ihnen obliegenden arbeitsvertraglichen Regelungen dar. So ist [in] § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.02.1992 Folgendes geregelt:


'Der Angestellte hat über die ihm bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge, sowohl während der Dauer des Dienstverhältnisses als auch nach dessen Beendigung, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, und darf sie auch persönlich nicht auf unlautere Art verwerten. Dies gilt insbesondere für Kunden- und Lieferantenlisten, Umsatzziffern, Bilanzen und Angaben über die finanzielle Lage des Betriebes'.


Mit Ihrem Verhalten verstossen Sie offenkundig gegen diese (nach-)vertragliche Verpflichtung.


Wir weisen darauf hin, dass Sie nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis m.w.N.) - ohne, dass hierzu ein Wettbewerbsverbot vereinbart sein muss - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sind, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unserer Mandantin geheim zu halten. Die 'Kontaktaufnahme' wie auch die Gesprächsinhalte mit den Kunden unserer Mandantin zeigen jedoch deutlich auf, dass Sie gegen diese nachwirkende arbeitsvertragliche Treuepflicht verstoßen.


Darüber hinaus stellt sich Ihr Verhalten auch als grob wettbewerbswidrig dar. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 24.02.1994, Az.: I ZR 74/92, zitiert nach juris) liegt ein solches wettbewerbswidriges Verhalten bereits vor, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer die Kunden seines vorherigen Arbeitgebers gezielt anspricht, um diese zu einem Wechsel des Vertragspartners zu bewegen.


Kunden unserer Mandantin gehen trotz entsprechender vertraglicher Bindungen bereits neue Verträge mit ihrem neuen Arbeitgeber ein. Mit Ihrem Verhalten verleiten Sie damit Kunden unserer Mandantin zum Vertragsbruch. Damit stellt sich Ihr Verhalten als Verstoß gegen die dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dienenden Vorschriften (§§ 823 Abs. 1, 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, §§ 1, 3, 4 Nr. 7, 8, 10 UWG) dar.


Sowohl der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Treuepflichten wie auch gegen die Bestimmungen zum 'Schutz des lauteren Wettbewerbs' berechtigen unsere Mandantin zur Geltendmachung entsprechender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.


Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht unserer Mandantin damit ein Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. §§ 1, 3, 4 Nr. 7, 8, 10 UWG; § 823 ff. i.V.m. § 1004 BGB) zu. Unsere Mandantin ist als Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. UWG) und ehemalige Arbeitgeberin unzweifelhaft aktivlegitimiert. Angesichts Ihres bisherigen Verhaltens besteht unzweifelhaft auch die Gefahr von Wiederholungen.


Daneben ist unsere Mandantin (gemäß § 3 UWG) ebenfalls berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Ihr Verhalten hat unmittelbar Umsatzeinbußen auf Seiten unserer Mandantin zur Folge. Diese Umsatzeinbußen kann unsere Mandantin ohne weiteres gegen Sie persönlich geltend machen.


Unsere Mandantin hat uns jedoch ermächtigt, Ihnen vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung des Streitverhältnisses zu geben. Wir haben Sie hiermit namens und in Vollmacht unserer Mandantin aufzufordern, sich ihr gegenüber zu unseren Händen im Wege einer sog.,strafbewehrten Unterlassungserklärung' zu verpflichten. Diese übersenden wir Ihnen in der Anlage10 [Kopie: Urteilsanlage III.] zu diesem Schreiben.


Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist zum Zugang der Erklärungen bis zum


31.08.2012.


Wir sind auch berechtigt, für unsere Mandantin zu erklären, dass diese auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz verzichtet - selbstverständlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu und ohne jegliches Präjudiz in dieser Angelegenheit - wenn innerhalb der genannten Frist die geforderten Erklärungen eingegangen sind. Die Einleitung eines etwaigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann ebenfalls nur bei Eingang der Erklärungen bis zum genannten Zeitpunkt vermieden werden.


Wir weisen darauf hin, dass also nur durch die Unterzeichnung der Erklärungen entsprechend der Anlage und deren Rücksendung im Original an uns eine gerichtliche Geltendmachung der unserer Mandantin zustehenden Ansprüche ausgeräumt werden kann.


Daneben haben Sie die Kosten unserer Beauftragung zu tragen. Ihre Kostenerstattungspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Nach dieser Regelung hat der Wettbewerbsstörer die erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden zu erstatten. Zu den Aufwendungen unserer Mandantin gehören auch die Kosten unterer Beauftragung. Eine entsprechende Kostennote11 [Kopie: Urteilsanlage IV.] ist dem Schreiben beigefügt. Wir haben Sie aufzufordern, diese ebenfalls binnen genannter Frist auszugleichen.


Sollten Sie die genannte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden wir unserer Mandantin anraten, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies wäre mit weiteren - vermeidbaren - Kosten für Sie verbunden.


Wir behalten uns im übrigen vor, die Angelegenheit unter jeglichen weiteren rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf § 17 UWǴ, auch auf strafrechtliche Gesichtspunkte hin zu bewerten. Im Falle einer etwaig notwendigen Inanspruchnahme wegen Schadensersatz behalten wir uns weiter vor, entsprechende Zahlungsansprüche auch gegen Ihre Ehefrau geltend zu machen. Aus diesem Grund haben wir eine Abschrift dieses Schreibens auch an Ihre Ehefrau versandt.


Jeglicher weiterer Schriftverkehr in dieser Angelegenheit ist ausschließlich über uns zu führen.


Mit freundlichen Grüßen ... ".


Die Anwälte hielten Wort: Mit Schreiben gleichen Datums12 (21. August 2012; Kopie: Urteilsanlage V.) ließen sie eine Abschrift ihres zitierten Schriftstücks zugleich der Ehefrau des Klägers zukommen.


b. Hiernach suchte und fand der Kläger seinerseits anwaltlichen Rat. Sein Bevollmächtigter ließ die Beklagte über deren (damalige) Bevollmächtigte unter dem 29. August 201213 (Kopie: Urteilsanlage VI.) - auszugsweise - dies wissen:


 „ ... Unser Mandant legt uns Ihre Schreiben vom 21.08.2012, gerichtet an unsere Mandanten als auch das per Gerichtsvollzieher zugestellte Schreiben vom 21.08.2012 an unsere Mandanten zur Stellungnahme vor. Die Behauptungen und Vorwürfe, mit denen Sie unsere Mandantschaft konfrontieren, sind ungeheuerlich und liegen neben tatsächlichen, gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen.


Ihre Auftraggeberin mag zur Kenntnis nehmen, dass unser Mandant weder gegen (nach-) vertragliche Verpflichtungen, noch gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, noch gezielt Stamm-/Kunden Ihrer Auftraggeberin anspricht, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen. Auch wird der Vorwurf zurückgewiesen, dass 'die Kunden unter missbräuchlicher Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 'angesprochen' werden'.


Demzufolge wird auch § 2 des Arbeitsvertrages nicht verletzt.


Den Begriff 'offenkundig' sollten Ihre Auftraggeber vorsichtiger verwenden.


Bevor unsere Mandantschaft mit derartigen Beschuldigungen belastet wird, sollte Ihre Mandantschaft auch darüber belehrt werden, dass am Ende des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung endet. Demzufolge kann sich der ehemalige Arbeitgeber nur vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers durch die Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerb[sverbot]es gemäß § 74 ff. HGB schützen.


Hier fehlt es unstreitig an einer rechtswirksamen Wettbewerbsabrede, so dass unser Mandant wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten darf. Hierbei darf er in seinem Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen.


Ihre Mandantschaft mag des Weiteren zur Kenntnis nehmen, dass sich vorliegend ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergibt. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, wäre unser Mandant, geschweige denn seine Ehefrau, ohnehin kein Normadressat.


Die Ihrerseits herangezogene Rechtsprechung trifft die hier zu beurteilenden Lebensvorgänge nicht bzw. besagt genau das Gegenteil.


Dementgegen versucht Ihre Mandantschaft vorliegend in betrügerischer Absicht unter Darstellung eines nicht bestehenden Rechtsanspruches bzw. Unterlassungsanspruches, gepaart mit irrelevanten Rechtsausführungen, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.


Völlig unhaltbar und unerfindlich ist die Inanspruchnahme der Ehefrau unseres Mandanten. Obgleich dies zum Duktus Ihres Schreibens passt, haben Ihre Auftraggeber damit eine schadensersatzbegründende, rechtswidrige und schuldhafte Handlung gegenüber meiner Mandantin zu verantworten.


Meine Mandantin erlitt durch die Zustellung des Schreibens einen Schock und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Einzelnen belegt werden können.


Ergänzt durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber unserem Mandanten, der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Verletzung der Ehre meines Mandanten, ist auch im Verhältnis Ihrer Auftraggeber zu ihm ein Schmerzensgeldanspruch begründet.


Das Schmerzensgeld zugunsten unserer Mandantschaft bemessen wir mit 5.000,00 € an der Untergrenze als angemessen.


Wir haben Ihre Auftraggeber aufzufordern,


1. bis spätestens zum 05.09.2012 zu erklären, dass die in Ihrem Schreiben vom 21.08.2012 im Verhältnis zu unserem Mandanten behaupteten Rechtsverletzungen, insbesondere die Behauptung, er habe gegen seine (nach-) vertraglichen Verpflichtungen und unter grobem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gezielt (Stamm-) Kunden Ihrer Mandantschaft angesprochen, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen, zu widerrufen und sich zu verpflichten, diese zu unterlassen und gegenüber Dritten eine derartige Behauptung zu verbreiten;


2. an meine Mandantschaft ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen;


3. die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung1414 [Kopie: Urteilsanlage VII.] gezeichnet zurückzureichen.


Aus Gründen der schuldhaften Schadenverursachung haben Ihre Auftraggeber auch die hier entstandenen Kosten zu tragen, die wir anliegend nach dem Gesamtwert von 55.000,00 € aufgeben15 (Kopie: Urteilsanlage VIII.].


Mit freundlichen kollegialen Grüßen ... ".


Dem entsprach die Beklagte nicht.


III. Mit seiner am 28. September 2012 bei Gericht eingereichten und eine Woche später (5. Oktober 2012) zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr gerichtlich auf Erfüllung seiner vorerwähnten Anliegen in Anspruch. Er beteuert, keine wettbewerbswidrige Handlung, geschweige denn unlauteren Wettbewerb betrieben zu haben16. Außerdem habe die Beklagte ihn mit der Behauptung vertragswidrigen Wettbewerbs, dem Vorwurf unlauteren Wettbewerbs mit der Folge von Schadensersatzansprüchen und insbesondere aufgrund des Vorwurfs strafbaren Verhaltens unter Androhung der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt17. Dieser Vorwurf wiege zumindest dadurch, dass sie ihn auch gegenüber seiner Ehefrau geäußert habe, derart schwer, dass darin ein „Schmerzensgeldanspruch" begründet sei, der nach Grad und Intensität der Verletzung 2.000,-- Euro nicht unterschreiten solle18. Die Beklagte handele nicht nur wider besseres Wissen in Kenntnis der Unbegründetheit ihrer Ansprüche19. Sie habe die Verletzung seiner Ehre im Verhältnis zu seiner Frau in Kauf genommen, dieser in böswilliger Art und Weise das an ihn gerichtete Schreiben zugestellt und sich entsprechender Zahlungsansprüche (auch) ihr gegenüber berühmt20.


IV. Der Kläger beantragt sinngemäß,


1. die Beklagte zu verurteilen, die ihm gegenüber mit Schreiben vom 21.08.2012 gemachten Vorwürfe und Behauptungen, er habe sich sowohl eines grob wettbewerbswidrigen Verhaltens im Verhältnis zu ihr auch nachvertraglicher Pflichtverletzungen schuldig gemacht sowie er habe unter grobem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gezielt (Stamm-)Kunden der Beklagten angesprochen und diese zu einem Lieferantenwechsel bewogen, zu widerrufen und es zu unterlassen, diese Behauptungen unter Dritten zu verbreiten und bekanntzumachen;


2. die Beklagte zu verurteilen, sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter dem Klageantrag zu 1. übernommene Verpflichtung zu verpflichten, an ihn eine Vertragsstrafe von 25.000,-- Euro zu zahlen;


3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch einen Betrag von 2.000,-- Euro nicht unterschreiten sollte;


4. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, gegenüber der Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, dass er es zu unterlassen habe, sämtliche ihm aus seiner früheren Tätigkeit bei ihr bekannten Kunden bzw. Betreiber von Gastronomieobjekten ab dem 31. August 2012 für die Dauer von zwei Jahren anzusprechen und für seinen neuen Arbeitgeber abzuwerben, d.h. insbesondere irgendwelche Geschäfte über Getränkelieferungen abzuschließen und zu vermitteln, des Weiteren er sich zu verpflichten habe, die ihm aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten bekannten Kundendaten, Ansprechpartner der Gastronomieobjekte, Kontaktdaten (z.B. Telefonnummern, Anschriften) sowie sämtliche Vertragsinhalte (z.B. Getränkebezugsverpflichtungen, Einkaufspreise, Liefer-/Finanzierungskonditionen) unter Dritten bekannt zu geben, noch selber für Verhandlungen mit Betreibern von Gastronomieobjekten zu nutzen oder zu verwenden;


5. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die unter dem Klageantrag zu 4. beklagtenseits geforderten Verpflichtungen an die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,-- Euro zu zahlen;


6. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die der Beklagten durch die Einschaltung der Kanzlei der Rechtsanwälte W. u.a. entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000,-- Euro in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten.


Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


V. Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für insgesamt gegenstandslos:


1. Unterlassung und/oder Widerruf könne der Kläger von ihr schon deshalb nicht fordern, weil sie die von ihm bekämpften Äußerungen zu keiner Zeit „gegenüber 'Dritten' erhoben" habe21. Sie habe auch nicht „die Absicht erkennen lassen, einen derartigen Vorwurf außerhalb ihrer Schreiben vom 21.08.2012" zu „verbreiten und außerhalb der dort angedrohten gerichtlichen Auseinandersetzung vorzubringen"22. Insofern fehle es schon an einer Begehungs- und erst recht an einer Wiederholungsgefahr, wie es ein Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 123, 1004 Abs. 124 BGB voraussetze25. Schließlich komme eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers hier, wie die Beklagte meint, auch deshalb nicht in Betracht, weil sie ihre Abmahnung zur Wahrung berechtigter Interessen erteilt habe26.


2. Zum Antrag zu 2. (Vertragsstrafe) sei eine Anspruchsgrundlage weder benannt noch ersichtlich27.


3. Was den Antrag zu 3. („Schmerzensgeld") anbelangt, so setze ein solcher Anspruch nicht nur eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, sondern weiter, dass die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise (Unterlassen, Gegendarstellung oder Widerruf) ausgeglichen werden könne28. Insofern fehle es hier an beiden Voraussetzungen29: So habe sie ihre - zutreffende - Auffassung, der Kläger habe durch den systematischen Versuch, vertraglich an sie gebundene Kunden „zum Vertragsbruch zu verleiten", ausschließlich ihm gegenüber geltend gemacht30. Sie habe den Vorwurf nicht außerhalb der juristischen Auseinandersetzung erhoben und erst recht nicht massenmedial verbreitet31. Gerade dies sei jedoch regelmäßig Voraussetzung für eine so schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten, dass diese einen Zahlungsanspruch nach sich ziehe32.


4. Die Anträge 4. und 5. mit den dort erstrebten Feststellungen hält die Beklagte für bereits unzulässig33: Insofern ermangele es der Klage an dem aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG34, §§ 495 Abs. 135, 256 Abs. 136 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Da der Kläger selbstverständlich nicht verpflichtet sei, durch Abgabe der ihm abverlangten Unterlassungserklärung die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr zu beseitigen, gebe es insofern kein streitiges Rechtsverhältnis37. Dass sie auf diese Abgabe oder die Vereinbarung einer Vertragsstrafe einen Anspruch gegen ihn habe, habe sie zu keinem Zeitpunkt behauptet38. Sie erhebe diese Ansprüche auch jetzt nicht39.


5. Was den Klageantrag zu 6. (Kostenerstattung) betrifft, so sei dieser deshalb unbegründet, weil sich ihr Anspruch aus Kostenerstattung eben aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG40 ergebe. Zur Erläuterung dessen lässt die Beklagte dies vortragen41:


 „Der Kläger hat, weiterer Sachvortrag hierzu bleibt vorbehalten, unter Verstoß insbesondere gegen die §§ 3 I42, 4 Ziff. 1043 UWG, versucht, zum Vertragsbruch zu verleiten, namentlich die Betreiber der Gastronomieobjekte 'A. O.' ',M. und J.' 'Zur H.' ',T. K.' 'S.' ',K. H.' und verschiedener Gastronomieobjekte der 'H.'-Gruppe, die er bei der Beklagten ausschließlich betreut hatte unter Ausnutzung seiner Kenntnis der Konditionen der entsprechenden Getränkebezugsverpflichtungen, ihrer jeweiligen Laufzeit und Preisgestaltung".


VI. Hierzu erwidert der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2012 unter anderem, sein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch sei bereits darin begründet, dass die Beklagte ihren Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns seiner Ehefrau gegenüber geäußert habe44. Im Übrigen ergebe sich die Begehungs- und Wiederholungsgefahr auch durch die Verbreitung einschlägiger Behauptungen innerhalb der Kundschaft allgemein, nicht nur bei den vorerwähnten Gastronomen45. Schließlich legt der Kläger Wert auf die Feststellung, er habe keine Kunden der Beklagten „zum 'Vertragsbruch' verleitet, insbesondere auch nicht die beklagtenseits namentlich genannten Betreiber der Gastronomieobjekte"46. Bei diesen handele sich „um sogenannte gebundene Kunden, die an die Beklagte mittels Lieferverträge gebunden" seien47. Sie „anzugreifen", würde, so der Kläger abschließend, „schon aus diesem Grunde keinen Sinn machen"48.


VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen des Klägers im vorerwähnten Schriftsatz vom 15. November 2012, weil die Beklagte dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten und daher im Termin am 16. November 2012 vorsorglich um Erklärungsfrist gebeten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies deshalb ausschließlich zur Illustration.


Aus den Gründen


Der Klage ist ihr Erfolg teils nicht zu versagen, teils nicht beschieden. Für diese Befunde bedarf es keiner weiteren Stellungnahme der Beklagten und damit auch keiner Hinauszögerung der Erledigung des Rechtsstreits (s. auch § 9 Abs. 1 ArbGG49). - Im Einzelnen gilt folgendes:


A. Die Unterlassungs- und Widerrufsklage (Klageantrag zu 1.).


Soweit der Kläger von der Beklagten die Unterlassung näher bezeichneter Vorwürfe und deren Widerruf begehrt, erweist sich sein Rechtsschutzbegehren als gerechtfertigt. Das folgt aus entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB50 in Verbindung mit der an verfassungsrechtlichen Wertungen langjährig orientierten Judikatur der Zivil- und Arbeitsjustiz:


I. Was zunächst den normativen Rahmen anbelangt, so befasst sich die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nicht mit Fragen des hier thematisierten Ehrenschutzes. Sie spricht vom „Eigentümer" und dessen Beeinträchtigungen durch Dritte, die nicht aus der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (s. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB51) herrühren. Das tut der Eignung der Regelung als einschlägige Anspruchsgrundlage aber keinen Abbruch:


1. Bekanntlich sind die Zivilgerichte schon vor mehr als einhundert Jahren dazu übergegangen, zur Schließung von Schutzlücken die Rechtsfolgen der Vorschriften in § 1004 BGB über den Eigentumsschutz hinaus auf andere spezialgesetzlich geschützte Belange im Wege der Analogie auszudehnen52. Inbegriffen sind vor allem die im sogenannten Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB zuförderst in § 823 Abs. 1 BGB53 erfassten Rechtsgüter, denen der Bundesgerichtshof (BGH) dann in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts als „sonstiges Recht" das allgemeine Persönlichkeitsrecht an die Seite gestellt hat54. Auf diesem Hintergrund ist § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB somit in der Tat die richtige „Adresse" für den Kläger, rechtlich geschützte Strukturelemente seiner Persönlichkeitssphäre unter den übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen ggf. per Unterlassungsklage gegen widerrechtliche Störungen zu verteidigen.


2. Dass einschlägige Persönlichkeitsrechte des Klägers, wie er schon vorgerichtlich hat rügen lassen (s. oben, S. 5-6 [b.]; Urteilsanlage VI.), in mehrfacher Hinsicht berührt sind, ist evident. Wie die Gerichte für Arbeitssachen seit langem geklärt haben, trifft den Arbeitgeber neben den punktuell kodifizierten Gewährleistungen etwa zur sogenannten „Kreditgefährdung" (s. § 824 Abs. 1 BGB55) oder zum strafrechtlichen Ehrenschutz (s. §§ 18556, 18657, 18758 StGB) als übergreifendes Strukturelement der geltenden Rechtsordnung ganz generell die Pflicht zur Wahrung der Persönlichkeitssphäre seines Personals. Ursprung dieses „verfassungsrechtlich geprägten, allgemeinen Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers"59 ist das im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aus den Grundrechten der Art. 1 Abs. 160, 2 Abs. 161 GG gewonnene und durch deren Schutzgehalte näher ausgeformte sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Dieses gewährt dem Arbeitnehmer nicht nur den Anspruch auf „Achtung seines Ansehens und seiner sozialen Geltung"62. Hierher gehört neben dem Schutz der Grundlagen seiner Selbstachtung63 vielmehr auch der Schutz gegen herabsetzende Äußerungen, die sein „Ansehen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können"64. - Alle diese Facetten des Persönlichkeitsschutzes des Klägers sind nicht nur dadurch erheblich betroffen, dass die Beklagte es hier im Brief ihrer Anwälte vom 21. August 2012 (s. oben, S. 3-5; Urteilsanlage II.) für geboten erachtet hat, ihn höchstpersönlich mit schwerwiegendsten Vorwürfen über vorgeblich grobe Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und seine Vertragspflichten bis hin zur Suggerierung strafrechtlicher Verstrickungen zu belegen. Noch übertroffen wird das so ohnehin schon gegebene Ausmaß der Beeinträchtigung vielmehr dadurch, dass sie dem Kläger auch gleich noch die Entscheidung darüber abnimmt, ob und ggf. in welcher Weise er seine Ehefrau über das solchermaßen verschriftlichte „Sündenregister" je nach ihrer Belastbarkeit oder auch dem Zustand der Beziehung ins Vertrauen zieht. Damit erhält die ohnehin schon multiple ehrenschutzrechtliche Betroffenheit angesichts des staatlichen Schutzauftrags für den Bereich der Ehe (s. Art. 6 Abs. 1 GG65) sogar noch eine weitere normativ hochrangig relevante Dimension.


3. Es führt auch kein Weg daran vorbei, dass die Beklagte den Kläger - zumal vor den Augen seiner Ehefrau - rechtswidrig  mit den im Schreiben vom 21. August 2012 erhobenen Vorwürfen belegt. Daran ändert es nichts, wenn sie im Rechtsstreit (s. oben, S. 9 [vor 2.]) die „Wahrung berechtigter Interessen" für sich reklamiert. - Der Reihe nach:


a. Was den Pflichtenkreis ausgeschiedener Arbeitnehmer anbelangt, so ist zwar richtig, dass diese nach langjähriger Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen auch nach Ablauf ihres Dienstverhältnisses gewisse Loyalitätspflichten gegenüber dem früheren Vertragspartner treffen66, als deren heute kodifizierte gesetzliche „Adresse" vorrangig § 241 Abs. 2 BGB67 anzusehen ist.


aa. Zu diesen Loyalitätsbindungen gehört nach gleichfalls langjährig eingespielter Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch gerade nicht, dass es dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer etwa verwehrt wäre, sein im bisherigen Berufsleben erworbenes „know how" auch in der derselben Branche, in der sich sein letzter Arbeitgeber betätigt, prinzipiell ungehindert weiter für sich zu nutzen68. Ausnahmen gelten zwar, wenn die Parteien - anders als die hiesigen - ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, und anderenfalls gegenständlich allenfalls, soweit es um „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" im (strengen) Rechtssinne handelt69. Hingegen ist es dem Arbeitnehmer rechtlich unbenommen, seine Branchenkenntnisse in den Dienst eines neuen Geschäftsherrn zu stellen, und ihm etwa nach wie vor bekannte Kunden des früheren Prinzipals auf einen Wechsel zu seinem neuen „Brötchengeber" hin anzusprechen70. Dabei kann der Arbeitgeber das Versäumnis der Vereinbarung eines - vergütungspflichtigen - nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht durch ein möglichst extensives Verständnis vermeintlicher „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" kompensieren71. Eine Grenze besteht insofern lediglich, als es ihm in der Tat nicht gestattet ist, seine früheren Kontaktpersonen dazu anzuhalten, ohne Rücksicht auf vertragliche Bindungen zum bisherigen Geschäftspartner zu seinem neuen Dienstherrn „überzulaufen"72.


ab. Gemessen an diesen Grundsätzen lassen sich Verletzungen rechtlich geschützter Belange der Beklagten durch den Kläger nicht verifizieren. Obendrein erweist sich ihre Darstellung zur Rechtslage im Brief ihrer Bevollmächtigten vom 21. August 2012 auch als streckenweise irreführend und teilweise objektiv falsch:


 (1.) Soweit sie dem Kläger im Rechtsstreit angelastet wissen will (s. oben, S. 10 [5.]), versucht zu haben, eine Reihe namentlich genannter Gastronomen „zum Vertragsbruch zu verleiten", trifft sie - thematisch - zwar punktgenau jene soeben erwähnte Sonderlage, in der die Gerichte eine Grenze freier Nutzung der verfassungsrechtlich verbürgten (Art. 12 Abs. 1 GG73) Berufsfreiheit durch Arbeitspersonen zu ziehen pflegen, die in diesbezügliche Beschränkungen ihrer geschäftlichen Freizügigkeit nicht gegen Karrenzentschädigung selber eingewilligt haben74. Nur wird dies mit Blick auf den hiesigen Kläger durch überprüfbare Tatsachen in keiner Weise unterlegt. Damit gleicht der Prozessvortrag der Beklagten nicht nur den ebenfalls schon beleglos pauschalen Angaben im Brief vom 21. August 2012 (s. oben, S. 475 [oben]; Urteilsanlage II.), sondern das bedeutet auch, dass das so verbalisierte Geschehensbild von bloßem „Blöff" nicht unterscheidbar wird. Mit solchen Mitteln kann somit schon nicht einmal festgestellt werden, dass die Beklagte in geschützten Belangen tatsächlich überhaupt berührt wäre. Denn wie bereits ausgeführt, ist es das gute Recht des Klägers, sich nach seinem Ausscheiden aus ihren Diensten (auch) an ihre Kundschaft zu wenden, und dies - selbstverständlich - auch und gerade mit dem Ziel, diese zugunsten seines neuen Dienstherrn abzuwerben (BAG a.a.O.76).


b. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beklagten erweisen sich dabei auch unter Berücksichtigung ihrer wohlverstandenen Selbstschutzrechte (s. ihrerseits Art. 12 Abs. 1 GG) als „Verletzung" der mit dem Anwaltsschreiben vom 21. August 2012 in Mitleidenschaft gezogenen Persönlichkeitsbelange des Klägers:


ba. Allerdings hängt nach langjähriger Judikatur der Gerichte für Zivil- und Arbeitssachen schon die gerichtliche Feststellung, es läge eine „Verletzung" (statt lediglich: Betroffenheit oder Beeinträchtigung) des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch widerrechtliches Verhalten des anderen Teils vor, von einer Abwägung der rechtlichen Belange des Anspruchstellers mit den möglicherweise ihrerseits geschützten Belangen des Gegners ab77. Das ist nur allzu begreiflich: Da in der Vielgestaltigkeit des Lebens nun einmal schon im Zuge der Ausübung eigener (Grund-)Rechte zahllose Möglichkeiten des Einzelnen bestehen, den Mitmenschen auch ganz ohne jede böse Absicht oder in situativ mühelos nachvollziehbarer Weise schon einmal „auf die Füße zu treten", kann nicht bereits jede Kränkung des Adressaten die Konsequenz nach sich ziehen (dürfen), diesem nun das gesamte Rechtsschutzarsenal der §§ 823 Abs. 178, 1004 Abs. 179 BGB zur Mobilisierung gegen den Kontrahenten verfügbar zu machen. Den in diesem Zusammenhang daher gebotenen Abgleich mit gegenläufigen Belangen des Handelnden suchen die befassten Gerichte daher traditionell in sogenannter „Güter- und Interessenabwägung"80, in der auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seinen Platz81 hat.


bb. Dieser Prüfschritt „entlastet" die Beklagte jedoch nicht:


 (1.) Insofern fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie die eigenen Rechte, soweit sie zur Debatte stehen, in ihrem Ultimatum an den Kläger überzeichnet und dessen Gegenrechte umgekehrt hartnäckig leugnet: So hält sie ihm ausdrücklich vor (s. oben, S. 3-4), sein Verhalten stelle sich angesichts ständiger Rechtsprechung des BGH „auch als grob wettbewerbswidrig" dar. Nach dieser Judikatur, wofür sie sich zum Beleg auf die hier gleichfalls zitierte Entscheidung vom 24. Februar 199482 bezieht, liege ein solcherart wettbewerbswidriges Verhalten schon vor, wenn ein Arbeitnehmer Kunden des früheren Arbeitgebers „gezielt" anspreche, um sie zum „Wechsel des Vertragspartners" zu bewegen. Diese Darstellung verlautbart jedoch nicht nur das bare Gegenteil dessen, was die Rechtsprechung des BAG zum Thema beisteuert83. Sie entspricht auch nicht dem, was der BGH  a.a.O. selber judiziert: Wie bereits zitiert84, spricht der BGH von einem „Einbruch" des Arbeitnehmers in „die vertraglichen Beziehungen" des Arbeitgebers, um den damit gemeinten Unrechtsgehalt im selben Atemzug mit den Worten von der „Nichterfüllung bestehender Verträge" zu verdeutlichen. Diese wiederum wären nach der Judikatur des BGH aber allenfalls dann dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er auf einen Vertragsbruch der fraglichen Kunden zu Wettbewerbszwecken „hingewirkt" hat. Nimmt man das zur Kenntnis, so entstellt die Darstellung der Beklagten den wahren Handlungsrahmen des Klägers in einer Weise, die bereits den Eindruck provoziert, sie nähme es zur Optimierung des intendierten Einschüchterungseffekts sogar in Kauf, hinter ihren an sich erschlossenen Kenntnisstand über die Grenzlinie zwischen erlaubtem und verbotenen Tun beim Kläger zurückzufallen.


 (2.) Die bereits hiernach allemal indizierte Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ist auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Beklagte sich etwa mit Erfolg darauf berufen könnte (s. oben, S. 9 [vor 2.]), sie habe „zur Wahrung berechtigter Interessen" gehandelt. Zwar ist richtig, dass § 1004 Abs. 2 BGB85 den Ansprüchen (ursprünglich) des Eigentümers nochmals spezialgesetzliche Grenzen setzt, wenn dieser dem Störer gegenüber zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist, und dass dabei namentlich der Rechtsgedanke aus § 193 StGB86 zur Begrenzung des Rechtsgüterschutzes aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB zu Rate gezogen werden kann87.


 (b.) Das gibt für die Beklagte aber nichts her:


 (ba.) Insofern schlägt bereits zu Buche, dass sie anstelle des rechtlich allein gebilligten Ziels, den Kläger von der Anstiftung zum „Vertragsbruch" abzuhalten, unter kompletter Verdrängung seiner Belange das Kind rigoros mit dem Bade ausschüttet: Dem Text ihres Entwurfs einer Unterlassungserklärung zufolge (s. oben, S. 4 [Urteilsanlage III.]) soll er nämlich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von jeweils 7.500,-- Euro pro Zuwiderhandlung gerade auch das unterlassen, was die Gerichte für Arbeitssachen ihm als nicht zuletzt grundrechtlich inspirierten Interessenausgleich und somit - wie erwähnt - „gutes Recht" eigens zubilligen: Mit Kunden der Beklagten „irgendwelche Geschäfte über Getränkelieferungen abzuschließen oder zu vermitteln". Es handelt sich dabei somit strukturell um genau diejenige rücksichtslos einseitige Vorgehensweise, die einem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Wahrung „billigen Ermessens" nach § 106 Satz 1 GewO88 von den Gerichten für Arbeitssachen bekanntlich aus guten Gründen verwehrt wird: Nämlich den Versuch, auf Kosten des (hier: ehemaligen) Vertragspartners allein die eigenen Interessen durchzusetzen89. - So geht es - hier wie dort - nicht.


 (bb.) Das ist aber noch nicht einmal alles. Denn darüber hinaus steht die Massivität der Repressalien, die die Beklagte dem Kläger hier für den Fall des fruchtlosen Ablaufs ihres Ultimatums in Aussicht stellt, im umgekehrten Verhältnis zu dem, was sie zur Fundierung ihres Lagebildes an überprüfbaren Fakten aufbietet. So trifft sie, wie bereits vorausgeschickt (s. oben, S. 16 [ab. (1.)]), zwar thematisch punktgenau den „richtigen Ton", untermauert ihre diesbezüglichen Zuschreibungen aber durch keinen einzigen überprüfbaren Lebensvorgang. Nimmt man dann noch die - schon für sich genommen bemerkenswerte - Tatsache hinzu, dass sie die so gegen den Kläger aufgebaute Drohkulisse gleich noch seiner Ehefrau hinterträgt (s. oben, S. 5 [vor b.]), so lässt das in der Tat tief blicken: Das Ganze erweckt den Eindruck, hier solle beim Kläger ohne Federlesens soviel psychosozialer Druck aufgebaut werden, dass er im Ergebnis selbst diejenigen Rechte nicht mehr auszuüben wagt, die die Rechtsordnung ihm - wie ausgeführt (s. nochmals oben, S. 14-16 [3 a.]) - aus Ausdruck grundrechtlicher Betätigungsfreiheiten (s. nochmals Art. 12 Abs. 1 GG90) zweifelsfrei zugesteht. Solche Strategien können nicht mehr als „Wahrnehmung berechtigter Interessen" toleriert werden. Alles andere liefe auf genau jenen diskreditierten Rechtsgebrauch hinaus, gegen den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt unmissverständlich Position bezogen hat: Danach haben die Fachgerichte im Zuge grundrechtsorientierter Auslegung und Anwendung des einfachgesetzlichen Normenbestandes (s. bereits Art. 1 Abs. 3 GG91; vorliegend: § 193 StGB92) bekanntlich darum bemüht zu sein, die Förderung abschreckender Effekte gegen die Wahrnehmung grundrechtlicher Gewährleistungen zu vermeiden93.


4. Ist der Einsicht nach allem nicht auszuweichen, dass die Beklagte den Kläger per Schreiben vom 21. August 2012 unter Überschreitung ihrer - auch kommunikationsrechtlichen - Befugnisse bedrängt und damit seine Persönlichkeitssphäre signifikant rechtswidrig beeinträchtigt hat, so trifft es allerdings zu, dass der Erfolg seiner Unterlassungsklage - wie sie insoweit zutreffend zu bedenken gibt (s. oben, S. 8-9 [V.1.]) - sogenannte „Wiederholungsgefahr" voraussetzt (s. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB: „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen"). Auch sie ist hier jedoch zu bescheinigen:


a. Nach abermals langjährig eingespielter Rechtsprechung der Zivilgerichte ist „Wiederholungsgefahr" im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB immer dann tatsächlich zu vermuten, wenn sich die betreffende (rechtswidrige) Störung im Handeln des Störers bereits einmal oder sogar mehrfach verwirklicht hat94.


b. So verhält es sich hier. Zwar betont die Beklagte (s. oben, S. 8 [V.1.]), sie habe „nicht die Absicht erkennen lassen", ihre Vorwürfe aus der Post vom 21. August 2012 außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu verbreiten oder vorzubringen. Das räumt die besagte Vermutung aber nicht aus. Gerade weil die Beklagte hier nicht einmal davor zurückgeschreckt ist, für ihre Zwecke selbst in den ehelichen Bereich des Klägers einzudringen, muss bei einem Mindestmaß an lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass sie ohne gerichtliches „Machtwort" die dem Kläger abträgliche Porträtierung seines Tuns innerhalb und außerhalb der Branche bei Bedarf ungebremst zur Sprache bringt. Der hier eingeschlagene Kommunikationsweg eines Anwaltsschreibens an ihn - und seine Frau - gibt somit nicht die geringste Gewähr dafür, dass sie seine Persönlichkeitsrechte ihren Geschäftsinteressen nicht je nach situativem Dafürhalten auch sonst in ähnlicher Weise unterordnet wie mit den Schreiben vom 21. August 2012 bereits aufschlussreich praktiziert.


5. Auf einem anderen Blatt steht, wie es um den vom Kläger daneben verfolgten Wunsch nach Widerruf der beanstanden Äußerungen bestellt ist. Allerdings ist dem Kläger der Erfolg seines Rechtsschutzanliegens auch diesbezüglich letztlich nicht zu versagen. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:


a. Richtig ist wiederum, dass die Inanspruchnahme des Störers auf Widerruf persönlichkeitsrelevante Äußerungen als Akt der Folgenbeseitigung im Grundsatz von den durch § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB95 (analog) vermittelten Rechten des Verletzten umfasst ist96. Richtig ist des Weiteren, dass die Beweislast für die Unwahrheit bekämpfter Tatsachenbehauptungen im Rahmen von Widerrufsansprüchen nach § 1004 BGB grundsätzlich beim Anspruchsteller liegt97.


b. Wäre das alles, was hier zur Verteilung der Beibringungslast der Parteien zu sagen ist, so hätte der Kläger mit seinem Widerrufsbegehren das Nachsehen. - Es ist aber nicht alles:


ba. Zwar hat er schon im vorgerichtlichen Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. August 2012 (s. oben, S. 5 [b.]; Urteilsanlage VI.) der Beklagten gegenüber versichert, weder gegen nachvertragliche Verpflichtungen noch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen zu haben und insbesondere nicht deren „Stamm-/Kunden" anzusprechen, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen. Auch hat er schon dort den Vorwurf „zurückgewiesen", Kunden unter missbräuchlicher Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angesprochen zu haben. Dem entspricht in der Sache seine hiesige Prozessführung bereits in der Klageschrift (s. oben, S. 7 [III.]: Dort hat er gleichfalls unterstrichen, weder wettbewerbswidrige Handlungen begangen, noch unlauteren Wettbewerb betrieben zu haben, und im Übrigen seine zitierten vorgerichtlichen Angaben wiederholen lassen98. Damit allein wäre dem Problem aber nicht abgeholfen, da die Frage auf diese Weise zwar streitig, aber noch nicht im Sinne seiner Entlastung im Sinne des Klägers geklärt wäre.


bb. Indessen braucht er hier auch keinen - ohnehin in die Nähe einer unlösbaren Aufgabe führenden - „Negativbeweis" zu führen. Ihm kommt nämlich eine wiederum schon eingespielte Judikatur des BGH  zugute, die in einschlägigen Problemlagen dem Anspruchsgegner die prozessuale Last zuweist, zunächst erst einmal seinerseits sogenannte „Begleittatsachen" zu benennen, die die Richtigkeit seiner dem Anspruchsteller abträglichen Äußerungen als möglich erscheinen lassen99. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gebilligt100. Verhält es sich so, dann kann die Beklagte die Dinge nicht wie geschehen im Unklaren lassen (s. oben, S. 10 [5.]: „bleibt vorbehalten") und so den Einschüchterungsdruck auf den Kläger (und seine Frau) verstetigen. Ihr ist auch nicht nochmals unter weiterem Zeitverzehr (s. schon oben, S. 11 [vor A.]: § 9 Abs. 1 ArbGG101) Gelegenheit einzuräumen, ihre Ausführungen zum Schlüsselproblem des Rechtsstreits endlich zu substantiieren. Der Kläger hatte sein diesbezügliches Bestreiten schon in der Klageschrift prozesskundig gemacht, nicht erst in Beantwortung der Klageerwiderung im vorerwähnten (s. oben, S. 10-11 [VI.]; s. auch S. 11 [VII.]) Schriftsatz vom 15. November 2012. - Damit muss es bewenden.


III. Das Resultat dieser Befunde spiegelt der Tenor zu I. des Urteils.


B. Die „Vertragsstrafe" (Klageantrag zu 2.).


Gegenläufig verhält es sich, soweit der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Entrichtung einer „Vertragsstrafe" für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre hier ausgeurteilten Verpflichtungen erstrebt. Die Frage der Durchsetzung gerichtlicher „Machtworte" durch Aktivierung von Beugemitteln richtet sich nach den Vorschriften des Vollstreckungsrechts (s. §§ 888 Abs. 1102, 890 Abs. 1103 ZPO). Insofern hält die Beklagte dem Kläger mit vollem Recht entgegen (s. oben, S. 9 [2.]), eine Anspruchsgrundlage für sein Begehren sei weder benannt noch ersichtlich. - Insofern kann sich der Kläger hier folglich nicht durchsetzen (s. Tenor zu IV.).


C. Das „Schmerzensgeld" (Klageantrag zu 3.).


Besser bestellt ist es wiederum - jedenfalls dem Grunde nach - um sein Verlangen nach „Schmerzensgeld", mit dem der Sache nach, wie denn auch aus dem Kontext ersichtlich, eine sogenannte Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten104 gemeint ist. - Im Einzelnen:


I. Was auch insoweit zunächst den normativen Rahmen anbelangt, so ergeben sich erneut Konsequenzen aus der weiter oben (S. 12 [1.]) schon einmal kurz nachgezeichneten richterrechtlichen Entwicklung:


1. Diese erschöpfte sich bekanntlich nicht darin, das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB105 dessen Schutzbereich zu unterstellen. Vielmehr ging der BGH (nach anfänglichem Zögern106) - gegen den Wortlaut des damaligen § 253 BGB, aber mit Billigung107 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - im Wege weiterer richterlicher Rechtsfortbildung dazu über, die Verletzung dieses Rechts mit „Schmerzensgeld" (terminologisch geläutert: Geldentschädigung) zu belegen108.


2. Freilich sind etwaigen Hoffnungen auf vergleichsweise bequeme Aktivie- rung sprudelnder Einnahmequellen von befassten Zivilgerichten auch substantielle Grenzen gesetzt: Da schon die Judikatur der Nachkriegszeit die Gefahr erkannte109, dass mit der schrankenlosen Einräumung von Entschädigungsansprüchen für Nichtvermögensschäden auf dem Gebiet des Persönlichkeitsrechts fragwürdige „Begehrlichkeiten" geweckt werden könnten110, haben die Gerichte eine ganze Reihe von Kautelen formuliert, die in der praktischen Rechtsanwendung als „Handsteuerung" fungieren (sollen):


a. Die erste dieser Kautelen ist bereits auf der Tatbestandsebene des § 823 Abs. 1 BGB111 angesiedelt („widerrechtlich verletzt") und daher schon oben vorgestellt (s. S. 17-18) und abgehandelt (s. S. 18-20). Gemeint ist die Feststellung des Verletzungstatbestandes als rechtswidrige Beeinträchtigung der geschützten Persönlichkeitssphäre. - Insofern sei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen oben (S. 17-20) verwiesen.


b. Die zweite Kautele, die richterliche „Handsteuerung" indessen nicht nur bewirkt, sondern erklärtermaßen anstrebt, hängt mit der schon erwähnten - und nach aller menschlichen Erfahrung auch durchaus realitätsnahen - Scheu der Gerichte zusammen, durch allzu viel „Großzügigkeit" die Schleusen für Neigungen von Menschen zur „Kommerzialisierung der eigenen Person"112 zu öffnen. Bewerkstelligen sollen dies Formeln wie die, dass eine Geldentschädigung im Allgemeinen nur in Betracht komme, wenn sich im Blick auf das zur Debatte stehende Verhalten „der Vorwurf einer schweren Schuld" erheben lasse113, es sich „um eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts"114 oder auch um „schwerwiegende Verletzungen"115 oder „ernste Störungen"116 handele.


c. Die dritte Eingrenzung, in der sich - der Sache, nicht dem Namen nach - Einflüsse des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zur Geltung bringen, nehmen die Gerichte traditionell mit der in gleichfalls wechselnden Formeln auftauchenden Feststellung vor, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dürfe nicht auf für den Störer (anstelle beanspruchter Geldentschädigung) schonendere Weise auszuräumen sein. Dazu heißt es etwa im schon wiederholt zitierten Urteil des BGH vom 19. September 1961117, es werde auch „stets zu prüfen" sein, ob die Einbuße des Betroffenen „auf andere Art nicht auszugleichen" sei. An anderen Stellen ist schon in den Anfangsjahren dieser Judikatur118 von einer Entschädigungspflicht die Rede, die nur eintrete, wenn das Persönlichkeitsrecht des Verletzten in „sonst nicht behebbarer Weise" beeinträchtigt sei, oder später119, davon, dass „der Schaden nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden" könne. Dasselbe drückt der sich schon in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts120 findende Hinweis des BAG aus, der „Anspruch auf Schmerzensgeld" sei dem Beseitigung- oder Widerrufsanspruch der Ehrverletzung „subsidiär"121.


II. Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger die beanspruchte Geldentschädigung unbedenklich zuzusprechen (1.); was deren Bemessung anbelangt, so hält das Gericht jedoch 1.000,-- Euro für angemessen und ausreichend (2.). - Insofern, nochmals, der Reihe nach:


1. Das hiesige Verhalten der Beklagten erfüllt nicht nur die spezifischen Anforderungen schwerwiegender Übergriffe in die Persönlichkeitssphäre des Klägers (s. oben, S. 26-27 [b.]), es ist zu seiner Genugtuung insoweit mit bloßem Widerruf der erhobenen Vorwürfe auch nicht getan (s. oben, S. 26 [c.]):


a. Was zunächst die in Rede stehende Intensität ihres rechtswidrigen Vorgehens gegen den Kläger betrifft, so erschließt diese sich anschaulich schon aus den bereits weiter oben kommentierten Inhalten des anwaltlichen Auftritts (s. oben, S. 16-18). Erschwerend hinzu kommen die Begleitumstände: Denn gerade in der gleichzeitigen Inserierung des Schriftstücks vom 21. August 2012 bei seiner Ehefrau liegt nicht nur eine demonstrative Missachtung seines höchstpersönlichen Rechts auf Selbstbestimmung darüber, ob und ggf. in welcher Weise er Menschen seines häuslichen und emotionalen Nahbereichs über Konflikte aus seinem beruflichen Wirken ins Vertrauens zieht. Sie offenbart vielmehr auch den Versuch, den Konflikt in seine Privatsphäre, die an sich nicht zuletzt Rückzug und Erholung von beruflichen Belastungen zu dienen bestimmt ist122, für ihre Zwecke aktiv hineinzutragen. Spätestens dieser Versuch der Beklagten, die Ehefrau des Klägers womöglich zum Werkzeug ihrer Geschäftsinteressen zu machen, überschreitet endgültig die Grenzen eines entschädigungsrechtlich noch tolerablen Agierens der Beklagten, ohne dass dazu noch ausgeleuchtet werden müsste, in welchem Ausmaß der oben schon einmal erwähnte123 staatliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG124) dabei zusätzlich veranschlagt125 werden müsste.


b. Unter solchen Umständen kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen und beschränkt werden, sich dem hier (s. oben S. 21-24 [5.]) schon ausgeurteilten Wideruf der vom Tenor zu I. erfassten Behauptungen zu begnügen. Wie der BGH in diesem Zusammenhang mit vollem Recht unterstreicht, stellt sich für solche Verweisbarkeit entscheidend die Frage, „ob der Widerruf einen hinreichenden Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigung erreicht"126. Und weiter: Dies könne etwa dann zu verneinen sein, wenn sich sich der Angriff „gegen die Grundlagen der Persönlichkeit" richte oder der Verletzer - wie im hiesigen Streitfall - den Widerruf verweigere, so dass ihn der Verletzte erst später aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlange127. Nach diesen Grundsätzen genügt hier der schlichte Widerruf der tenorierten Vorwürfe nicht, dem Kläger einen auch nur annähernd angemessenen Ausgleich für von der Aktion der Beklagten verursachte Rechtsverletzung zu verschaffen. Zwar ist dieser zuzubilligen (s. oben, S. 9 [3.]) dass sie ihr Anwaltsschreiben vom 21. August 2012 als Teil einer „juristischen Auseinandersetzung" nicht „massenmedial verbreitet" hat. Das ändert aber nichts an der besonderen Verwerflichkeit ihres Versuchs, sich hier nach Möglichkeit seiner Ehefrau als Anwältin ihrer Geschäftsinteressen zu bemächtigen. Soll dergleichen nicht Schule machen128, so muss  hier die Rechtsordnung ein deutliches Zeichen der Zurückweisung solcher Grenzüberschreitung setzen. Im Übrigen geht es auch im Streitfall um die ohnehin typische Konstellation von Geldentschädigungsfällen, dass nämlich Persönlichkeitsrechte der Zielperson als Mittel zur Verfolgung kommerzieller Interessen des Akteurs verletzt werden129. Das darf der Beklagten auch spürbar gemacht werden.


2. Was die Bemessung der hiernach verwirkten Entschädigung angeht, so hält das Gericht, wie schon vorausgeschickt (s. oben, S. 27 [II.]), allerdings einen Betrag von 1.000,-- Euro für gerade noch ausreichend, einerseits den Kläger Genugtuung erfahren zu lassen und andererseits der Beklagten hoffentlich nachhaltig zu vermitteln, dass seine Persönlichkeitsrechte - und ebensowenig, wie lediglich beiläufig hinzugefügt sei, diejenigen seiner Ehefrau - nicht zur Disposition ihrer Geschäftsinteressen gestellt sind.


III. Das Resultat dieser Würdigung verlautbart der Tenor zu II.


D. Die Feststellungen der Klageanträge 4. und 5.


Kein Erfolg ist dem Kläger demgegenüber wiederum beschieden, soweit er mit den Klageanträgen zu 4. und 5. richterlich klargestellt wissen will, dass er der Beklagten weder die Unterwerfung unter ihre Unterlassungsdirektive (Urteilsanlage III.) noch die darin mitverlangte Selbstverpflichtung in eine Vertragsstrafe (a.a.O.) schulde. Zu diesen Punkten hat die Beklagte (s. oben, S. 9-10 [4.]) alles Nötige bereits ausgeführt. Es handelt sich bei beiden Ansinnen in der Tat um die Befolgung einer mittlerweile in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG130 kodifizierten prozeduralen Obliegenheit und im Übrigen um eine sachgerechte Vorsorge gegen die dem Unterlassungsgläubiger anderenfalls ggf. aus § 93 ZPO131 drohende Kostenlast.


E. Die Feststellung zu den Anwaltskosten (Klageantrag zu 6.).


Umgekehrt verhält es sich nochmals, soweit der Kläger die Beklagte im Klageantrag zu 6. - diesmal zweifellos mit spezifischem Rechtsschutzinteresse im Sinne der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG132, §§ 495 Abs. 1133, 256 Abs. 1134 ZPO - auf Feststellung in Anspruch nimmt, die ihm von ihren Anwälten in Rechnung gestellten 1.085,04 Euro (Urteilsanlage IV.) nicht ausgleichen zu müssen. Abgesehen davon, dass die für seine Kostenlast in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG135 aufgestellten Voraussetzungen nach den Ausführungen zu A. (s. oben, S. 11-24) objektiv nicht erfüllt sind, bliebe anderenfalls noch immer die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 ArbGG136 im Auge zu behalten. Diese Regelung wird von den Gerichten für Arbeitssachen in an ihrem Zweck137 orientierter erweiternder Auslegung bekanntlich gewohnheitsmäßig für diejenigen außergerichtlichen Anwaltsaktivitäten mindestens entsprechend angewandt, die - wie hier - dem Rechtsstreit vorausgegangen sind138. Insofern wird für die Beantwortung einer anwaltlich außergerichtlichen Wettbewerbsabmahnung durch eine anschließend leugnende Feststellungsklage nichts anderes zu gelten und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hinter die spezielleren Wertungen des § 12 a Abs. 1 ArbGG zurückzutreten haben. - Fazit: Tenor zu III.


F. Die Nebenentscheidungen


Für die „Nebenentscheidungen" lässt es sich kurz machen:


I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO139). Sie hat es den Parteien mit Rücksicht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO140 je nach den Anteilen ihres Unterliegens im Rechtsstreit zugewiesen. Dabei richten sich die Kostenanteile nach den wirtschaftlichen Werten der beteiligten Streitgegenstände.


II. Diese Werte hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG141 im Tenor festgesetzt. Der Klageantrag zu 1. ist dabei in Ermangelung plausiblerer Alternativen mit (2 x 4.000,-- Euro = ) 8.000,-- Euro veranschlagt, der Klageantrag zu 2. ist in Anlehnung an die Verhältnisse zu § 890 Abs. 2 ZPO142 ohne gesonderten Ansatz geblieben, dem Klageantrag zu 3. hat das Gericht einen Wert von 2.000,-- zugemessen, den Klageanträgen zu 4. und 5. von insgesamt 4.000,-- Euro und der negativen Feststellungsklage im Klageantrag zu 6. von 1.085,04 Euro. Das macht zusammen (8.000,-- Euro + 2.000,-- Euro + 4.000,-- Euro + 1.085,04 Euro = ) 15.085,04 Euro und erklärt den Tenor zu VI.


III. Hieraus ergeben sich zugleich die Anteile der vorerwähnten Kostenquote: Da sich der Kläger mit insgesamt (8.000,-- Euro [Tenor zu I.] + 1.000,-- Euro [Tenor zu II.] + 1.085,04 Euro [Tenor zu III.] = ) 10.085,04 Euro von 15.085,04 Euro durchsetzt, treffen die Beklagte die entsprechenden (rund) zwei Drittel der Kosten. Das übrige Kostendrittel wird der Kläger beisteuern müssen (Tenor zu V.).



Fußnoten



1) Geboren im September 1954.


2) S. Kopie als Anlage K 1zur Klageschrift (Bl. 8-9 der Gerichtsakte; künftig kurz: „GA").


3) S. Text: „§ 110 Wettbewerbsverbot. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75 f des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden".


4) S. Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA): „Das Arbeitsverhältnis wurde auf Grundlage arbeitgeberseitiger Kündigung durch gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren vor dem angerufenen Gericht zum Aktenzeichen 20 Ca 5131/12 am 16.05.2012 zum 31.12.2012 beendet".


5) So die Erörterung im Kammertermin am 16.11.2012; nicht förmlich protokolliert; d.U.


6) S. nochmals Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA) und ferner bereits Fn. 4.


7) S. Klageschrift a.a.O.


8) S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 10-13 GA).


9) S. Kopie als Teil der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 14 GA).


10) S. Kopie als Teil der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 15 GA).


11) S. Kopie als Teil der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 16 GA).


12) S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 17 GA).


13) S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 18-21 GA).


14) S. Kopie als Teil der Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 21 GA).


15) S. Kopie der Kostennote als Teil der Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 22 GA).


16) S. Klageschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 6 GA).


17) S. Klageschrift S. 6 [3.] (Bl. 6 GA).


18) S. Klageschrift a.a.O.: „Dieser Vorwurf, zumindest geäußert gegenüber der Ehefrau des Klägers durch gleichzeitig an sie gerichtetes Schreiben vom 21.08.2012 wiegt derart schwer, dass darin ein Schmerzensgeldanspruch begründet ist und dieser nach Grad und Intensität der Verletzung 2.000,00 € nicht unterschreiten sollte".


19) S. Klageschrift a.a.O.


20) S. Klageschrift a.a.O.


21) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 2 [2.] (Bl. 32 GA).


22) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O.


23) S. Text: „§ 823 Schadensersatzpflicht. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet".


24) S. Text: „§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen".


25) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3 [vor 3.] (Bl. 33 GA).


26) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O.


27) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3 [3.] (Bl. 33 GA).


28) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3 [4.] (Bl. 34 Ga).


29) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O.


30) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O.


31) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3-4 (Bl. 33-34 GA).


32) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 4 [vor 5.] (Bl. 34 GA).


33) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 1-2 [1.] (Bl. 31-32 GA).


34) S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) ... (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt".


35) S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben".


36) S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde".


37) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 1 [1.] (Bl. 31 GA).


38) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 2 [vor 2.] (Bl. 32 GA).


39) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O.: „Höchst vorsorglich erklären wir hiermit namens und in Vollmacht der Beklagten, dass - unabhängig von ihrem gesetzlichen Unterlassungsanspruch - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Kläger nicht abgegeben wurde und sich die Beklagte einer entsprechenden Abgabe ebenso wenig berühmt, wie eines auf die Abgabe gerichteten Anspruchs".


40) S. Text: „§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung.(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden".


41) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 4 [5.] (Bl. 34 GA).


42) S. Text: „§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen".


43) S. Text: „§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen. Unlauter handelt insbesondere, wer ... 1. ... 10. Mitbewerber gezielt behindert".


44) S. Schriftsatz vom 15.11.2011 S. 2 [2.] (Bl. 45 GA).


45) S. Schriftsatz vom 15.11.2011 a.a.O.


46) S. Schriftsatz vom 15.11.2011 S. 3 [5.] (Bl. 46 GA).


47) S. Schriftsatz vom 15.11.2011 a.a.O.


48) S. Schriftsatz vom 15.11.2011 S. 2 [2.] (Bl. 45 GA).


49) S. Text: „§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften. (1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen".


50) S. Text oben, S. 9 Fn. 24.


51) S. Text oben, S. 9 Fn. 24.


52) S. hierzu als Auftakt (zu: § 824 BGB) schon RG 5.1.1905 - VI 38/04 - RGZ 60, 6, 7: „Die Billigkeit mag erfordern, die Schadensersatzpflicht nur beim Vorhandensein eines Verschuldens anzuerkennen; es ist aber ein Gebot der Gerechtigkeit, dass auch ohne ein solches gegen die Wiederholung auch nur objektiv widerrechtlicher Eingriffe ein Schutz gegeben werde (...), damit der Zufügung weiteren Schadens vorgebeugt werde, dessen Ersatz sonst, wenn nicht nachträglich ein Verschulden hinzutreten sollte, ebenfalls nicht gefordert werden könnte. Eine gesetzliche Grundlage findet jener Schutz in der analogen Anwendung der Vorschriften der §§ 12, 862, 1004 BGB; dem durch einen widerrechtlichen Eingriff in ein durch das Gesetz geschütztes Rechtsgut Betroffenen steht eine actio quasi negatoria zu, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt, wie sich aus § 824 BGB ergibt, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen einer Person als ein besonderes, der Verletzung zugängliches Rechtsgut"; seither ständige Judikatur.


53) S. Text: „§ 823 Schadensersatzpflicht. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet".


54) S. BGH 25.5.1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334, 338: „Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, ... muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden"; 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349, 354 [II.4.]: „Diesem sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als 'sonstiges Recht' den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB".


55) S. Text: „§ 824 Kreditgefährdung. (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss".


56) S. Text: „§ 185 Beleidigung. Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".


57) S. Text: „§ 186 Üble Nachrede. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht die Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".


58) S. Text: „§ 187 Verleumdung. Wer wieder besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit mit Geldstrafe bestraft".


59) So bereits BAG 8.2.1984 - 5 AZR 501/81 - BAGE 45, 111 = AP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 5 = NZA 1984, 225 [I.1.].


60) S. Text: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt".


61) S. Text: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt".


62) S. BAG 8.2.1984 (Fn. 59) [I.1.]; im Anschluss statt vieler BAG 23.4.1986 - 5 AZR 340/85 - n.v. [IV.2 a.], wonach der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers „in bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten" habe; ebenso BAG 12.6.1986 - 6 AZR 559/84 - NZA 1987, 153 = RzK I 1 Nr. 11 [I.2.].


63) S. etwa BVerfG 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365 = MDR 1993, 1027 [C.I.1 b. - „Juris"-Rn. 55]: „Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung wie sein gesellschaftliches Ansehen"; s. im Übrigen anschaulich auch BAG (GS) 28.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [C.I.2 b.]: „Das Leben des Arbeitnehmers wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Sein Selbstwertgefühl sowie die Achtung und Wertschätzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden und Kollegen und überhaupt in seinem Lebenskreis erfährt, werden entscheidend mitbestimmt von der Art, wie er seine Arbeit leistet. Die Arbeit in einem Arbeitsverhältnis stellt für den Arbeitnehmer ... eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit genommen, so berührt dies seine Würde als Mensch".


64) S. BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185 = NJW 1999, 1322 = EuGRZ 1999, 102 [B.I.1. - „Juris"-Rn 42]: „Das Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (...). Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können".


65) S. Text: „Art. 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder] (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung".


66) S. dazu statt vieler ErfArbR/Ulrich Preis, 13. Auflage (2013), § 611 BGB Rn. 749: „Für den Fall der Beendigung des ArbVerh. können die Vertragsparteien bes. fortwirkende Pflichten begründen. Die wichtigsten Fallgruppen sind Ruhegeldzusagen (hierzu die Kommentierung zum  BetrAVG) und nachvertragl. Wettbewerbsverbote (vgl. hierzu die  Kommentierung zu §§ 74 ff. HGB). Darüber hinaus sind nachwirkende Nebenpflichten anzutreffen, die AG und AN kraft ausdrückl. ges. Anordnung oder aus allg. Grundsätzen (insb. § 242) treffen können. Zur ausnahmsweisen Nachwirkung von Verschwiegenheitspflichten (vgl. Rn. 718)".


67) S. Text: „§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (1) ... (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten".


68) S. dazu statt vieler BAG 16.3.1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 1 = EzA § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 1 = NJW 1983, 134 [B.III.2 b. - „juris"-Rn. 36]: „Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass dem Arbeitnehmer die Freiheit bleiben muss, seine im Betrieb des früheren Arbeitgebers rechtmäßig erlangten Kenntnisse und Erfahrungen beliebig zu verwerten"; 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 5 = NZA 1988, 502 = MDR 1988, 607 [B.II.1 b. - Rn. 34]: „Das LAG hat festgestellt, dass dem Beklagten nicht zu widerlegen ist, dass er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach März 1985 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin im Gedächtnis behalten hat. Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft"; 15.6.1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP § 611 BGB Konkurrenzklausel Nr. 40 = NZA 1994, 502 = MDR 1994, 490 [Leitsatz 2.]: „Besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot, ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und seines redlich erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei".


69) S. dazu statt vieler BAG 15.12.1987 (Fn. 68) [B.I.2 a. - „juris"-Rn. 26]: „Aus einem Arbeitsverhältnis können sich Pflichten ergeben, die über seine Beendigung hinaus bestehen. ... Nach diesem Grundsatz sind Arbeitnehmer verpflichtet, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (...)"; dahin auch schon BAG 16.3.1982 (Fn. 68) [B.III.2 b. - „juris"-Rn. 38]: „Die Rechtsordnung stellt Betriebsgeheimnisse unter einen besonderen Schutz. Wer sich Betriebsgeheimnisse unlauter verschafft, sie verrät oder sittenwidrig verwertet, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§§ 1, 17 UWG, §§ 823, 826 BGB); er kann sich im Falle des § 17 UWG sogar strafbar machen. ... Selbst ohne einen ausdrücklichen Geheimhaltungsvertrag kann die Nachwirkung des Arbeitsvertrags den Arbeitnehmer verpflichten, ein Betriebsgeheimnis weiter zu wahren"; s. ferner BAG 15.6.1993 (Fn. 68) [Leitsatz 3.]: „Solange der ehemalige Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsverhältnis nachwirkende Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt, ist er nicht gehindert, sein Erfahrungswissen auch für eine Beschäftigung im Dienst eines Wettbewerbers zu nutzen".


70) S. dazu statt vieler BAG 15.12.1987 (Fn. 68) [Leitsatz 2., B.I.2 c u. B.II.1 b. - Rnrn. 29, 34]: „Aus der Verpflichtung, Verschwiegenheit über Kundenlisten zu bewahren, folgt noch nicht die Verpflichtung, die Kunden des Arbeitgebers nicht zu umwerben. Will der Arbeitgeber das verhindern, muss er ein Wettbewerbsverbot vereinbaren"; [Rn. 29]: „Dagegen ist es einem früheren Angestellten, zu dessen Pflichten die Förderung des Warenumsatzes seines Arbeitgebers gehörte, gestattet, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen und auch in seinen Kundenstamm einzudringen"; [Rn. 34 - Zitat oben, Fn. 68]; 15.6.1993 (Fn. 68) [I.2 b, aa. - „juris"-Rn. 42; I.2 b, hh. - „juris"-Rn. 62]: „Fehlt eine den Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB genügende Wettbewerbsabrede ... , ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer zur Unterlassung von Wettbewerb nicht verpflichtet. Er kann bis zu den durch § 1 UWG, §§ 823 und 826 BGB gestreckten Grenzen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen"; [Rn. 62]: „Das Abwerben von Kunden eines früheren Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, denn im freien Wettbewerb hat niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Selbst das planmäßige Abwerben der Kunden des früheren Arbeitgebers ist noch nicht verwerflich im Sinne des § 1 UWG".


71) S. dazu statt vieler BAG 16.3.1982 (Fn. 68) [B.III.2 b. - „juris"-Rn. 38]: „Die freie Entfaltung und Weiterentwicklung im Berufsleben kann regelmäßig nicht daran scheitern, dass es dem Arbeitnehmer verwehrt ist, seinen künftigen beruflichen Erfolg gerade auf die Preisgabe oder Verwertung eines bestimmten Betriebsgeheimnisses zu gründen. Daraus folgt zugleich, dass eine solche Bindung des Arbeitnehmers nicht zu einer Umgehung der Vorschriften über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot führt"; 15.6.1993 (Fn. 68) [I.2 b, ff. - „juris"-Rn. 57]: „Zu den Geschäftsgeheimnissen mögen Kundenlisten, Kaufgewohnheiten der Kunden, ihr Geschmack u.ä. Umstände gehören. Diese Kenntnisse darf der Arbeitnehmer nicht veräußern und auf diese Weise für sich verwerten. Daraus folgt, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht ein entschädigungsloses Verbot der Umwerbung von Kunden, diem dem Beklagten bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, umfassen kann, weil dann die Grenze zum Wettbewerbsverbot überschritten wäre"; s. zu überschiessenden Geheimhaltungsklauseln im übrigen auch BAG 19.5.1998 - 9 AZR 394/97 - AP § 611 BGB Treuepflicht Nr. 11 = EzA § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 2 = NZA 1999, 200 [C.I. - „juris"-Rn. 54]: „Die dem Beklagten auferlegte nachvertragliche Schweigepflicht betrifft aber nicht ein oder mehrere konkret festgelegte Betriebsgeheimnisse, sondern sie bezieht sich unterschiedslos auf alle Geschäftsvorgänge. Dem Beklagten wird damit jede berufliche Verwertung seiner in diesem Geschäftsbereich erworbenen Kenntnisse verwehrt. Damit wird die Grenze zum entschädigungspflichtigen und zeitlich auf höchstens zwei Jahre beschränkten Wettbewerbsverbot überschritten"; s. zum Problem anschaulich auch Christian Rolfs, in: Ulrich Preis (Hrg.), Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage (2011), .Teil II Abschnitt V [Stichwort: „Verschwiegenheitspflicht"] Rnrn. 56 ff.


72) S. dazu statt vieler BGH 24.2.1994 - I ZR 74/92 - NJW-RR 1994, 728 = ZIP 1994, 735 = MDR 1994, 1000 [II.2 a. - „juris"-Rn. 27]: „Der Einbruch des Arbeitnehmers in die vertraglichen Beziehungen seines Arbeitgebers zu Dritten stellt eine grobe Verletzung seiner dienstvertraglichen Treuepflicht dar. Verleitet ein ausgeschiedener Arbeitnehmer die Kunden seines bisherigen Dienstgebers zur Nichterfüllung bestehender Verträge, um hieraus einen eigenen Wettbewerbsvorteil zu erzielen, stellt sein Verhalten nicht nur eine Verletzung nachvertraglicher dienstlicher Pflichten, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gemäß § 1 UWG dar. - Zur Begründung des Vorwurfs wettbewerbswidrigen ... Verleitens zum Vertragsbruch genügt es, wenn zu Wettbewerbszwecken darauf hingewirkt wird, dass der Vertragspartner des Mitbewerbers seine diesem gegenüber obliegenden vertraglichen Hauptpflichten verletzt (...)".


73) S. Text: „Art. 12 [Berufsfreiheit](1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden".


74) S. den Nachweis in Fn. 72.


75) S. Textauszug: „Kunden unserer Mandantin gehen trotz entsprechender vertraglicher Bindungen bereits neue Verträge mit ihrem neuen Arbeitgeber ein. Mit Ihrem Verhalten verleiten Sie damit Kunden unserer Mandantin zum Vertragsbruch".


76) S. besonders prägnant BAG 15.6.1993 (Fn. 68) - Zitat im Zusammenhang oben, Fn. 70: „Das Abwerben von Kunden eines früheren Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, denn im freien Wettbewerb hat niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Selbst das planmäßige Abwerben der Kunden des früheren Arbeitgebers ist noch nicht verwerflich im Sinne des § 1 UWG".


77) S. dazu noch immer prägnant BGH 19.9.1961 - VI ZR 259/60 - BGHZ 35, 363, 368 [3.]: „Ein Anlass zur Differenzierung liegt schon deshalb nahe, weil der Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weit unbestimmter ist als der Tatbestand der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Das bedeutet, dass häufiger Grenzfälle auftreten, bei den zu prüfen ist, ob sie von der generalklauselartigen Umschreibung der Beeinträchtigung der Persönlichkeit umfasst werden und ob, wenn das zutrifft, die Rechtswidrigkeit nicht wegen kollidierender Rechte des Eingreifenden ausgeschlossen ist"; s. zur Rechtsprechung der Arbeitsgerichte statt vieler etwa BAG 8.2.1984 (Fn. 59) [II.1.]: „Grundsätzlich kann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen gerechtfertigt sein. Nach allgemeiner Rechtsauffassung bedarf es zur Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in besonderem Maße einer Güter- und Interessenabwägung. Denn dem Persönlichkeitsrecht des einen stehen vielfach gleichwertige oder schutzwürdige Interessen und Pflichten anderer entgegen (...)".


78) S. Text oben, S. 9 Fn. 23.


79) S. Text oben, S. 9 Fn. 24.


80) S. z.B. BGH 25.4.1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955, 1956 [III.1.]: „Ob und in welchem Umfange bereits die Fertigung solcher Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden"; s. zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung statt vieler schon BAG 2.6.1982 - 2 AZR 1237/79 - BAGE 41, 37, 42 = AP § 284 ZPO Nr. 3 [B.II.1.]; 8.2.1984 (Fn. 59) [II.1.]; 18.12.1984 - 3 AZR 389/83 - AP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = NZA 1985, 811 [II.1.]; 29.10.1997 - 5 AZR 508/96 - AP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 27 = NZA 1998, 307, 308.


81) S. BVerfG 31.1.1973 - 2 BvR 454/71 - BVerfGE 34, 238, 245 [B.II.1.]: „Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes".


82) S. BGH 24.2.1994 (Fn. 72).


83) S. nochmals BAG 15.6.1993 (Fn. 68) - Zitat oben, Fn. 76.


84) S. BGH 24.2.1994 (Fn. 72).


85) S. Text: „§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. (1) ... (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist".


86) S. Text: „§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen. Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht".


87) S. statt vieler etwa BVerfG 10.11.1998 (Fn. 64) [B.II.1. - „juris"-Rn. 48]: „Als zivilrechtliche Grundlage für Unterlassungsbegehren gegenüber Äußerungen kommen §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB in Betracht, von denen das OLG bei seinem Urteil ausgegangen ist. Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (...), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht Anwendung findet".


88) S. Text: „§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb".


89) S. etwa BAG 19.5.1992 - 1 AZR 418/91 - AP Art. 70 Verf. Bad.-Württ. Nr. 1 = NZA 1992, 978, 982 [III.]: „Eine Leistungsbestimmung ... entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (...). Ob das geschehen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Diese ergibt vorliegend, dass die Regierung des beklagten Landes versucht hat, das Interesse des beklagten Landes einseitig durchzusetzen, ohne ausreichend auf das Interesse der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen ... . Dementsprechend widerspricht die 'Mittagspausenregelung' dem Grundsatz der Billigkeit"; im selben Sinne etwa BAG 15.12.1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 66 = NZA 1995, 413 [B.III.4 a.]: „Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung der Schutznorm des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) KSchG lediglich unternehmerische Interessen verwirklicht".


90) S. Text oben, S. 16 Fn. 73.


91) S. Text: „Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung] (1) ...   (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht".


92) S. Text oben, S. 19 Fn. 86.


93) S. beispielsweise zum strafrechtlichen Ehrenschutz (§§ 185 ff. StGB) BVerfG 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266, 292, wonach dessen Bestimmungen nicht so ausgelegt werden dürften, dass davon ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit dahin ausgehe, „aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik" zu vermeiden; ähnlich schon BVerfG 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 130, 136: „einschüchternde Wirkung"; 10.11.1998 (Fn. 64) [B.II.1. - „juris"-Rn. 53), wonach abschreckende Effekte für die Wahrnehmung von Grundrechten (hier: auf freie Meinungsäußerung) zu vermeiden seien.


94) S. dazu statt vieler etwa BGH 8.2.1994 - VI ZR 286/93 - NJW 1994, 1281 = MDR 1994, 991 [I.1 b. - „Juris"-Rn. 27]: „Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass dann, wenn - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht"; s. auch BGH  19.10.2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005, 594 = MDR 2005, 334 [II.3 b. - Rn. 18]: „Die Überlegung, dass die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und dass an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Verhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist".


95) S. Text oben, S. 9 Fn. 24.


96) S. dazu schon RG 5.6.1935 - II 332/34 - RGZ 148, 114, 123: „Vielmehr ist aus der Erkenntnis heraus, dass es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, dass die fortdauernde widerrechtliche Beeinträchtigung ohne Rücksicht auf die Schuldfrage beseitigt werden müsse, der Anspruch auf Widerruf auch bei nur objektiver Rechtsverletzung durch die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats gewährt worden; es handelt sich dabei um den selbständigen negatorischen Beseitigungsanspruch auf der Grundlage des § 1004 BGB (...). Ebenso wie bei der Einführung der quasinegatorischen Unterlassungsklage in der Entscheidung des Reichsgerichts  vom 5.1.1905 [s. oben, S. 12 Fn. 52] ... als 'Gebot der Gerechtigkeit' bezeichnet wird, muss das gleiche auch bei der Beseitigungsklage gelten, dem Rechtsbehelf des Anspruchs auf Widerruf"; im Anschluss etwa BGH (GS) 19.12.1960 - GSZ 1/60 - BGHZ 34, 99, 102 = NJW 1961, 658 = MDR 1961, 292 [III.]: „In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen"; s. aus jüngster Zeit statt vieler BGH 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 = MDR 2008, 916 [II.B. - „juris"-Rn. 11]: „In Anlehnung an § 1004 BGB ... [wie BGH 19.12.1960 a.a.O.] (...). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf und die für den Störer weniger einschneidende Richtigstellung".


97) S. statt vieler nur BGH 22.4.2008 aa.O. [II.B.2. - „juris"-Rn. 20-21]: „Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden kann, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (...). ... a) Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger (...). Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine Beweislastumkehr gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB [s. Text oben, S. 13 Fn. 57; d.U.] nicht erfolgt (...)".


98) S. Klageschrift S. 5 [1 a.]: „Auch hat der Kläger gegen diese Vereinbarung [gemeint: § 2 ArbV - Zitat oben, S. 2 [I.]; d.U.) gegen diese Vereinbarung, deren Wirksamkeit unterstellt, nicht verstoßen, d.h. weder gezielt (Stamm-)Kunden der Beklagten angesprochen, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen. Auch hat er keine Kunden unter missbräuchlicher Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angesprochen".


99) S. dazu anschaulich BGH 22.4.2008 (Fn. 96) [II.B.2 a. - „juris"-Rn. 22]: „Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (...). Dem vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (...)"; so auch bereits BGH 9.7.1974 - VI ZR 112/73 - NJW 1974, 1710 = MDR 1975, 48 [III.1 a. - „juris"-Rn. 41]: „In Streitigkeiten der vorliegenden Art muss schon aus sachlichen Gründen dem Beklagten unabhängig von der Beweislast immer eine erweiterte Darlegungslast auferlegt werden. Hier hatte der Beklagte durch die von ihm verbreiteten Behauptungen bewusst die Ehre und das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin beeinträchtigt. ... Jedenfalls ist es im Rechtsstreit zunächst seine Sache, da er die Rechtmäßigkeit seines Tuns behauptet, dies auch in nachprüfbarer Form zu substantiieren. Gerade er muss dazu mühelos in der Lage sein, es sei denn, er hätte, was er wohl nicht geltend machen will, seine Behauptungen erfunden".


100) S. etwa BVerfG 10.11.1998 (Fn. 64) [B.II.1. - „juris"-Rn. 57]: „Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft außerordentlich schwierig ist, haben die Zivilgerichte demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, außerdem eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH [9.7.1974 - s. oben, Fn. 95; d.U.] ... ). Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiellrechtlichen Regelung, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat. Ist der sich Äußernde nicht in der Lage, seine Behauptung mit Belegtatsachen zu erhärten, wird sie als eine unwahre behandelt. - Auch dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit überspannt werden"; 13.3.2007 - 1 BvR 1377/04 - NJW-RR 2007, 1194 [II.1 b. - „juris"-Rn. 25-26]: „Denn die Verurteilung des Verletzers auf Widerruf hat den von dem Betroffenen zu führenden Nachweis der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung zur Voraussetzung (...). ... - Die Beklagten hatten in dem erstinstanzlichen Verfahren bereits keine zureichenden Belegtatsachen für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorgetragen. Für diesen Fall gehen die Zivilgerichte ohne Beweisaufnahme von einer erwiesenen Unwahrheit der strittigen Behauptung aus (vgl. BGH 9.7.1974 ... )".


101) S. Text oben, S. 11 Fn. 49.


102) S. Text: „§ 888 Nicht vertretbare Handlungen. (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht überschreiten. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend".


103) S. Text: „§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen. (1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro nicht überschreiten, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen".


104) S. anklingend bereits BGH 22.1.1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617 = MDR 1985, 920 [B.II.2 b, cc. - „juris"-Rn. 27]: „Zahlung einer Geldentschädigung"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861 [IV.2.]: „Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; im Anschluss etwa BGH 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 985, 985 [II.1.] zur Herleitung aus § 847 BGB: „Diese Begründung ist jedoch längst aufgegeben. ... In Parallele hierzu geht der BGH davon aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um ein Recht handelt, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; 4.11.2004 - III ZR 361/03 - BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58 = MDR 2005, 447 [2 a.]; BVerfG 8.3.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187 = MDR 2000, 829 [II.1 b. - „juris"-Rn. 9]: Zwischen beiden Fallkonstellationen [gemeint: psychische Gesundheitsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen; d.U.] bestehen jedoch sachlich begründete Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht (mehr) unmittelbar auf eine Analogie zu § 847 BGB gestützt wird (...). Vielmehr handelt es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht und seine Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit diesen Vorschriften findet (...). In materieller Hinsicht beruht die Zubilligung einer Geldentschädigung - der Unterschied zu dem Schmerzensgeld zeigt sich neben der unterschiedlichen Rechtsgrundlage auch in der abweichenden Terminologie - auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion mit der Folge blieben, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (...)".


105) S. Text oben, S. 12 Fn. 53.


106) S. BGH 8.5.1965 - I ZR 62/54 - BGHZ 20, 345, 352 [3.]: „Es ist anerkannten Rechts, dass auch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten vermögensrechtliche Ersatzansprüche auslösen kann. Ein Schaden freilich, der nicht Vermögensschaden ist, kann nach geltendem Recht nicht zu einem Geldersatzanspruch führen, weil hier keiner der Fälle vorliegt, in denen das Gesetz den Anspruch eigens darauf erstreckt (§ 253 BGB)".


107) S. BVerfG 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 = AP Art. 2 GG Nr. 21 = NJW 1973, 1221 = MDR 1973, 737 [C.I.3.]: „Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG".


108) S. BGH 14.2.1958 (Fn. 54) BGHZ 26, 349, 356 [II.4.]: „Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkennt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es gebe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der 'inneren Freiheit' ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Missachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen".


109) S. BGH 19.9.1961 (Fn. 77) BGHZ 35, 363, wo Veranlassung zur Klarstellung gesehen wird, dass, wenn schon „bei jeder auch geringfügigen Überschreitung der Grenze auf Verlangen des Betroffenen immaterieller Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugebilligt werden müsste, dann ... allerdings die Gefahr (bestünde), dass unbedeutende Beeinträchtigungen in unangemessener Weise ausgenutzt" würden, „um daran zu verdienen".


110) S. etwa BVerfG 8.3.2000 (Fn. 104) NJW 2000, 2187, 2188 [1 c.]: „Begehrensneurose"; s. auch Rudolf Wiethölter  KJ 1970, 121, 128 [III.4 d.]: „nicht Kommerzialisierung der menschlichen Würde"; s. speziell im Blick auf „Mobbing" auch Peer Gralka, ab 1995, 2651, 2655: Der Betroffene müsse vor Ort auch angemessen gegensteuern, statt „allenfalls auf die Höhe vermeintlicher Schadensersatzansprüche zu kalkulieren".


111) S. Text oben, S. 9 Fn. 23.


112) S. hierzu prägnant etwa BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021, 1023 [I. 1 b, cc.], wonach der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz „nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet" sei.



113) S. BGH 19.9.1961 (Fn. 77) BGHZ 35, 363, 369 [3.].


114) S. BGH 19.9.1961 a.a.O.


115) S. BGH 22.1.1985 (Fn. 104) [B.III.2 a.]; dazu auch schon BAG 29.4.1983 - 7 AZR 678/79 - n.v. (Volltext „Juris") [II.2 b.]; 18.12.1984 (Fn. 80) [III.].


116) S. BGH 19.9.1961 (Fn. 77) BGHZ 35, 363, 369 [3.].


117) S. BGH 19.9.1961 a.a.O.


118) S. BGH 5.3.1963 - VI ZR 55/62 - BGHZ 39, 124, 133 [II.].


119) S. statt vieler BGH 17.3.1969 - VI ZR 151/68 - NJW 1970, 1077 [3 d.]; 26.1.1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698, 699 [I.3.]; 15.11.1994 (Fn. 104) [III.4.]: Geld, wenn die Beeinträchtigung „nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann"; ebenso BAG 21.2.1979 - 5 AZR 568/77 - AP § 847 BGB Nr. 13 = DB 1979, 1513 [B.II.2 a.]; 29.4.1983 (Fn. 115) [II.2 b.]; noch restriktiver BAG 18.12.1984 (Fn. 79) [III.]: „unabweisbares Bedürfnis"; LAG Berlin 5.3.1997 - 13 Sa 137/96 - NZA-RR 1998, 488 = AR-Blattei ES 1260 Nr. 13 (Volltext auch in „Juris") [Juris-Rn. 33]; präziser, weil von „Ausgleich" angesichts inkommensurabler Größen („Leid" und „Geld") streng genommen nicht gesprochen werden kann, BGH 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 [II.1 c.]; 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 14, 27 [II.2 a.]: in anderer Weise nicht befriedigend „aufzufangen".


120) S. BVerfG 14.2.1973 (Fn. 107) BVerfGE 34, 269, 286 [C.III.]: „Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur dann zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs nicht möglich oder nach Lage der Dinge nicht ausreichend ist".


121) S. BAG 21.2.1979 (Fn. 119) [B.II.2 c.].


122) S. zu solchen Funktionen der häuslichen Privatsphäre statt vieler BVerfG 15.12.1999 (Fn. 112) [B.I.1 b, cc. - „juris"-Rn. 73-74]: „Im Unterschied zum Recht am eigenen Bild bezieht sich der Schutz der Privatsphäre, die ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, nicht speziell auf Abbildungen, sondern ist thematisch und räumlich bestimmt. ... - Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, im dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (...)"; 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 = JZ 2008, 627 [B.II.2 b. - „juris"-Rn. 47]: „Vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz der Privatsphäre umfasst (...). Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. ... In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Kommens und der Entspannung sichert (...) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, ,in Ruhe gelassen zu werden'".


123) S. oben, S. 14 [vor 3.].


124) S. Text oben, S. 14 Fn. 67.


125) S. dazu nur beiläufig auch BVerfG 15.12.1999 (Fn. 112) [B.I.1 b, dd. - „juris"-Rn. 83]: „Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell bestimmen".


126) S. BGH 15.11.1994 (Fn. 104) [III.4. - „juris"-Rn. 76].


127) S. BGH 15.11.1994 (Fn. 104) a.a.O.


128) S. zu den ggf. auch generalpräventiven Funktionen der Geldentschädigung statt vieler nur BVerfG 8.3.2000 (Fn. 104) [II.1 b. - „juris"-Rn. 9]: „In materieller Hinsicht beruht die Zubilligung einer Geldentschädigung ... auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Ausgleich Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (...). Dabei erfolgt die Bestimmung der Entschädigungshöhe nach zum Teil anderen Gesichtspunkten als die Festsetzung des Schmerzensgeldes. ... Maßgebend sind also Präventionsgesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldentschädigung in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen"; BGH 5.12.1995 (Fn 104) [Leitsatz]: „Bei der Bemessung einer Geldentschädigung, die im Fall einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen ist, kommt dem Präventionsgedanken besondere Bedeutung zu"; s. auch LAG Berlin 5.3.1997 (Fn. 119) [„juris"-Rn. 35]: „Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen".


129) S. dazu etwa BGH 5.12.1995 (Fn. 104) [II.2. - „juris"-Rn. 16]: „In dem ... Senatsurteil vom 15.11.1994 [s. Fn. 104; d.U.] ... , in dem es gleichfalls um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch Veröffentlichungen in Zeitschriften geht, hat der Senat ausgeführt, dass in Fällen der vorliegenden Art besonders in Betracht zu ziehen ist, dass der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat".


130) S. Text oben, S. 10 Fn. 40.


131) S. Text: „§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt".


132) S. Text oben, S. 9 Fn. 34.


133) S. Text oben, S. 9 Fn. 35.


134) S. Text oben, S. 9 Fn. 36.


135) S. Text oben, S. 10 Fn. 40.


136) S. Text: „§ 12 a Kostentragungspflicht. (1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes".


137) S. dazu (im Blick auf die Vorgängervorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG a.F.) bereits BAG 23.9.1960 - 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39 = AP § 61 ArbGG 1953 Nr. 3 = NJW 1961, 92 = MDR 1961, 91 [3 b. - „juris"-Rn. 12]: „Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG will, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, aus wohlüberlegten Gründen den Arbeitsgerichtsprozess verbilligen. Abhängige Arbeitnehmer sollen - eben wegen ihrer oft gegebenen wirtschaftlichen Schwäche - auch dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess unterliegen, nicht mit den in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG genannten Kosten überzogen werden. Damit wird vermieden, dass sie in künftigen Fällen, bei denen berechtigte und lebensnotwendige Ansprüche auf dem Spiel stehen, den Prozess scheuen"; s. auch BVerfG 20.7.1971 - 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306 = AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 12 = NJW 1971, 2302 = MDR 1972, 27 [II.2 c. - „juris"-Rn. 14]: „Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsteht im Verfahren des ersten Rechtszuges lediglich eine Gerichtsgebühr, die bei niedrigen Streitwerten zudem noch geringer liegt als jeder der im Zivilprozess anfallenden Gebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Das soll dem Schutz des sozial Schwachen dienen, für den die Kostenlast niedriger und das Prozessrisiko kalkulierbarer wird. Mit solchen Überlegungen lässt sich auch der Ausschluss der Erstattung der Kosten des Anwalts rechtfertigen".


138) S. dazu statt vieler nur BAG 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 14 [2.]: „Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist entgegen der Ansicht der Revision auch auf die außergerichtliche Tätigkeit eines Parteibevollmächtigten zu erstrecken, gilt also vor allem auch für den Fall, dass es überhaupt nicht zu einem Prozess kommt (...). Es wäre sinnwidrig, § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur für die prozessualen Kosten gelten zu lassen"; s. aus jüngerer Zeit auch LAG Berlin-Brandenburg 26.11.2009 - 2 Sa 890 u. 891/09 - n.v. [2.6.]: „Der sachliche Geltungsbereich von § 12 a ArbGG erstreckt sich auch auf die vor- oder außerprozessualen Aufwendungen".


139) S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) ... (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".


140) S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. ... ".


141) S. Text: 㤠61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".


142) S. Text: 㤠890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen. (1) ... (2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird".






























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