Rechtsmissbrauch: Ungeeignete Bewerber als AGG-Kläger
ArbG Berlin, Urteil vom 28.11.2007 -75 Ca 12083/07
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Entschädigung sowie Schadenersatz gemäß § 15 AGG wegen Benachteiligung bei einem Einstellungsvorgang.
Der 1961 geborene Kläger ist ausgebildeter Rechtsanwalts- und Notargehilfe und geprüfter Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach.
Unter dem 23.1.2008 (vgl. Abl. BI. 10-11 d. A.) bewarb sich der Kläger bei der Beklagten auf deren Stellenangebot in der Berliner Morgenpost vom 21.1.2008 folgenden Inhalts:
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Unter dem 23.3.2007 (Abl. BI. 14 d. A.) teilte die Beklagte mit Angabe in der Betreffzeile „Ihre Bewerbung als Sekretärin" Mit schreiben vom 24.4.2007 mit, sie habe die Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigen können, was jedoch keinesfalls irgendeine Bewertung oder gar Beurteilung seiner Qualifikation darstelle.
Mit Schreiben vom 24.4.2007 (Abl. B. 18-19 d. A.), der Beklagen zugestellt am 25.4.2007, beanstandete der Kläger seine Benachteiligung im Hinblick auf sein Alter und sein Geschlecht. Darin heißt es:
Hiermit mache ich meinen Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung gegen Sie geltend.
Für eine außergerichtliche Einigung beziffere ich den Betrag auf 5 000, 00 Euro (zurückhaltend geschätzte 3 Monatsgehälter), die Sie bis spätestens zum 15.5.2007 auf mein nachstehendes Konto überweisen können.
Dies veranlasste die Beklagte zu einer ablehnenden schriftlichen Stellungnahme
(Abl. Bl. 22-23 d. A.).
Mit seiner Klage am 23.7.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 1.8.2007 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mindestens 600 000,00 Euro sowie zur Zahlung einer Entschädigung von mindestens 30 000,00 Euro.
Der Kläger macht geltend, er erfülle sämtliche in der Stellenanzeige der Beklagten genannten Voraussetzungen. Er habe nicht irgendwelche EDV-Kenntnisse, sondern den ECDL (Europäischen Computerführerschein) bestanden. Es handele sich um das Zertifikat, mit welchem man in Europa nachweist, dass man „fit am PC" ist. Unter anderem sei er unter Zeitdruck u. a. in Windows 2000, Word 2000, Excel 2000, Access 2000, Powerpoint 2000 und Outlook 2000 geprüft worden. Seine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellter und seine Qualifikation als Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach, ferner seine frühere Tätigkeit bei der Gemeinnützigen Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mbH erfülle genau das von der Beklagten in der Stellenanzeige mitgeteilte Stellenprofil. Bei diskriminierungsfreier Auswahl wäre seine Bewerbung erfolgreich gewesen.
Durch die Nichteinstellung sei ihm insoweit ein Schaden entstanden, als dass er auf dem Arbeitsmarkt wohl keinerlei Chance mehr haben werde. Dabei gehe er davon aus, dass er infolge der Wahrnehmung seiner Rechte bereits in irgendeine der schwarzen Listen - Stichwort: AGG-Hopper - eingepflegt worden sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in einer von Gericht zu bestimmenden Höhe Schadenersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG, mindestens jedoch 600 000,00 Euro, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.3.2007 und eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, die 30 000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.3.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf eine fehlende wirksame Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 15 Abs. 4 AGG.
Zudem seien die Ansprüche auch sachlich unbegründet.
Der Kläger sei bei seiner Bewerbung weder wegen des Geschlechtes noch wegen des Alters benachteiligt worden. Der Kläger sei vielmehr wegen seiner mangelnden Erfahrungen und Kenntnisse in der Bau- und Immobilienbranche nicht berücksichtigt worden.
Soweit sich der Kläger für eine Benachteiligung wegen des Alters darauf berufe, die Beklagte hätte mit der Stellenanzeige eine „flotte Sekretärin" gesucht, liege in der Stellenanzeige kein Indiz für eine solche Benachteiligung. Der Begriff „flotte Sekretärin" sei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff „junge Sekretärin", vielmehr sei der Begriff „flott" nach dem Duden als „leicht, rasch und flink" definiert. In der Stellenanzeige sei weiter auch kein bestimmtes Alter als Einstellungsvoraussetzung genannt. Im übrigen habe die Beklagte die Position mit der 45-jährigen Bewerberin Frau Bettina Fenske besetzt, nicht etwa mit einer „jüngeren Frau", (Beweis: Zeugnis der Prokuristin Frau Birgit Freitag). Hieran zeige sich, dass Entgegen der Ansicht des Klägers die Beklagte auch Frauen mit einem höheren Lebensalter als 40 Jahre in die Bewerberauswahl mit einbezogen habe. Im übrigen seien alle Mitarbeiter der Beklagten in der Niederlassung Berlin älter als 40 Jahre.
Der Kläger sei auch nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt worden. Zwar sei die Stelle als Sekretärin von der Berliner Morgenpost nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben worden. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers beruhe auf seinen mangelnden Erfahrungen sowie fehlender hinreichender Kenntnisse in der freien Bau- und Immobilienwirtschaft, wie ihm bereits mit Schreiben vom 16.5.2007 mitgeteilt worden war. Der Kläger sei ausschließlich im Zeitraum 1989 bis 1992 bei der Gemeinnützigen Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mbH tätig gewesen, welche Wohnungsbestände vermiete, verwalte und bewirtschafte. Ein gemeinnütziges kommunales Wohnungsunternehmen mit Wohnungsverwaltung sei aber mit der Beklagten als privates Bauträgerunternehmen nicht vergleichbar. Zweck der Bauträgergesellschaften sei die Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zur gewerbsmäßigen Veräußerung, beginnend mit Kauf und Entwicklung eines Grundstücks, Beauftragung sämtlicher Bauleistungen von der Architektenplanung über die behördlichen Genehmigungen bis zur Bauausführung. Die entwickelten Wohneinheiten würden vollständig verkauft unter Einhaltung und Überwachung strenger Reglungen aus der Makler- und Bauträgerverordnung. Demgegenüber gehöre der Bereich „Bauen" gerade nicht zu den Hauptaufgaben der Gemeinnützigen Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mbH. Dies gelte auch für den Bereich Stadterneuerung. Weiterhin liege die dreijährige Tätigkeit des Klägers dort bereits 15 Jahre zurück, ohne dass er nachfolgend in diesem Bereich weiter tätig gewesen wäre. Aufgrund zahlreicher Rechtsänderungen in allen für die Bau- und Immobilienwirtschaft relevanten Rechtsgebieten des Miet-, Bau-, Architekten-, Bauträger-, Wohnungseigentums- , Makler- und Immobilienrechts könne der Kläger keine Erfahrungen und Kenntnisse aufweisen, die für die Beklagte noch von Relevanz wären.
Die Beklagte verfüge keinesfalls über die ihr vom Kläger unterstellte diskriminierende Grundeinstellung. In der Niederlassung Berlin seien derzeit sechs Mitarbeiter, drei Frauen und drei Männer, tätig, von denen nicht nur Männer Führungspositionen bekleiden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass ausschließlich Männer in Führungspositionen und jüngere, hübsche Frauen als Sekretärinnen tätig seien.
Schadenersatz könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er nicht der bestqualifizierte Bewerber gewesen sei. Soweit sich der Kläger bei seiner Bewerbung für EDV-Kenntnisse auf den Europäischen Computerführerschein bezogen habe, enthalte dieser keine Abschlussnote, wohingegen die Frau Fenske ihre EDVAusbildung mit „sehr gut" bestanden habe. Diese verfüge zudem über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung, über eine Fortbildung in der Immobilienbranche zur Grundstücks- und Wohnungswirtin sowie über neunjährige Erfahrungen in der privaten Immobilienbranche. Die von der Bewerberin Frau Fenske vorgelegten Zeugnisse seien ausschließlich mit einem „sehr gut" benotet, wohingegen der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Gemeinnützigen Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mbH nur eine Zweier-Benotung vorweisen könne.
Der Schadenersatzanspruch sei auch der Höhe nach vollkommen überzogen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsniederschriften Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die zulässige Zahlungsklage erweist sich weitgehend als unbegründet.
Dem Kläger war lediglich ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG nach Maßgabe des Tenors zu 1. zuzusprechen und im übrigen die Klage abzuweisen.
Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG eine Entschädigung in dem verlangen, weil die Beklagte ihn wegen seines Geschlechts benachteiligt hat.
§ 15 Abs. 2 AGG bestimmt, dass eine benachteiligte Person wegen eines Schadens, der nicht einen Vermögensschaden darstellt, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann. Gemäß § 7 i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG dürften Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden,
Gegen diese gesetzliche Verpflichtung hat die Beklagte vorliegend durch ihre geschlechtsbezogene Stellenanzeige vom 21.1.2007/28.1.2007 verstoßen. Bei einer nicht geschlechtsneutralen Stellenanzeige handelt es sich regelmäßig im ein starkes Indiz für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts, welches insoweit zur Verlagerung der Beweislast auf die Beklagte führt, § 22 AGG. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Ablehnungsschreiben vom 23.3.2007 mit Bezug auf „Ihre Bewerbung als Sekretärin" dem Kläger auch noch mitteilt, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung „jedoch keinesfalls irgendeine Bewertung oder gar Beurteilung seiner Qualifikation darstelle".
Die Beklagte kann durch ihre Einlassung die Vermutungswirkung dieses Indizes nicht widerlegen. Die Kammer ist der Auffassung, dass die von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer getroffenen Einstellungsentscheidung mitgeteilten Umstände weitestgehend nur vorgeschoben sind.
Gerade die von ihr betriebene Herausarbeitung von Unterschiedlichkeiten der Zielsetzung ihres privatrechtlichen Bauträgergeschäfts einerseits, der Gemeinnützigen Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mbH als früherer Arbeitgeberin des Klägers andererseits, ist nach dem Dafürhalten der Kammer erkennbar gekünstelt, ging es bei der Stellenausschreibung ersichtlich um eine Anstellung als Mitarbeiter/in im Sekretariat, nicht etwa um Besetzung eines Postens im Bereich der Projektleitung. Auch die Argumentation der Beklagten, die Frau Fenske hätte ihre EDV-Ausbildung mit einem „sehr gut" nachgewiesen, wohingegen es bei dem Europäischen Computerführerschein des Klägers an einer Benotung fehle, wirft zumindest die Frage auf, welche Bedeutung EDV-Kenntnisse aus dem Jahr 1992 aktuell noch haben können. Auch die zuletzt vorgebrachten monetären Gesichtspunkte sind überhaupt nicht nachvollziehbar, zumal die Frau Fenske ausweislich des beklagtenseits vorgelegten Arbeitsvertrages genau mit dem Gehalt von 1 700,00 Euro eingestellt wurde, welches der Kläger in seiner Bewerbung als Gehaltsvorstellung angegeben hatte.
Demgegenüber ist der Kläger nach seiner Ausbildung, nach seinem beruflichen Werdegang und seinen nachgewiesenen Fähigkeiten durchaus in der Lage den sachlichen Anforderungen der Stellenausschreibung der Beklagten vollumfänglich zu entsprechen.
Seine Bewerbung bei der Beklagten ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht etwa nur vorgeschoben und darin motiviert, sich an der Beklagten schadlos zu halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem Verlust seines langjährigen Arbeitsplatzes im Jahr 2004 sich nachhaltig um Qualifikation und Arbeitsgelegenheit bemüht und derzeit unbestritten freiberuflich als Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach mit einem unregelmäßigen Einkommen tätig ist. Selbst die Beklagte bestreitet nicht die subjektive Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung.
Demgegenüber sieht die Kammer die klägerseits beanstandete Altersdiskriminierung nicht als gegeben an. Zum einen ging es in der Stellenanzeige gar nicht um eine „flotte Sekretärin", sondern eine Sekretärin, die „sicher und flott schreiben" kann. Auch im Übrigen ergab sich aus der Anzeige selbst kein weiterer Anhaltspunkt, dass „junges Alter" einstellungserheblich wäre. Gerade der Umstand, dass eine routinierte Sekretärin gesucht werde, die auch noch die Büroorganisation an hektischen Tagen beherrschen soll, zeigt wohl eher, dass Berufsanfänger, die in aller Regel zugleich auch jung an Lebensjahren sind, nicht dem Anforderungsprofil entsprechen sollten. Schließlich hat die Beklagte mit der Mitarbeiterin Frau Fenske auch eine Einstellung vorgenommen, die in etwa mit dem Kläger gleichaltrig ist.
Aufgrund des geschlechtsdiskriminierenden Verhaltens der Beklagten ist dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden, der durch Entschädigungszahlung gemäß § 15 Abs. 2 AGG auszugleichen ist. Die Entschädigung kann dem Kläger allerdings nur maximal bis zur Höhe von drei Monatsgehältern zuerkannt werden, denn bezüglich darüber hinausgehender Ansprüche hat der Kläger die 2-monatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG für die schriftliche Geltendmachung nicht gewahrt.
Fristwahrend konnte beim gesetzlichen Fristbeginn mit Zugang der Ablehnung vorliegend allein das Schreiben des Klägers vom 24.4.2007 sein. In diesem hat der Kläger die im Prozess insgesamt geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz allerdings nur unzureichend geltend gemacht. Entscheidend ist vorliegend nicht, dass der Kläger seine jetzt verfolgten Ansprüche nicht beziffert hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte als Empfänger der Geltendmachung in keinster Weise erkennen konnte, welche Forderungen der Kläger nachfolgend im Prozess erheben würde, die in keinem Verhältnis mehr zu dem Betrag stehen, den der Kläger in seinem Schreiben vom 24.4.2007 „mit zurückhaltend geschätzten 3 Monatsgehältern" als Betrag für eine außergerichtliche Einigung genannt hatte.
Diese Größenordnung von drei Monatsverdiensten hält die Kammer indessen für hinreichend geltend gemacht, auch wenn der Kläger im Geltendmachungsschreiben nicht näher zwischen Entschädigung und Schadenersatz differenziert. Da der Kläger in dem Schreiben auf Alter und Geschlecht als Kriterien der Diskriminierung hingewiesen hatte, war zumindest erkennbar, dass die Forderung durchaus den Betrag erreichen konnte, der die Obergrenze gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 ArbGG in den Fällen darstellt, in denen es bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht zur Einstellung gekommen wäre. Im Zweifel wir davon auszugehen sein, dass jedenfalls und vorrangig der verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch von der Geltendmachung umfasst ist.
Insoweit kann sowohl für die Frage der Entschädigung wie auch die Frage des Schadenersatzes dahingestellt bleiben, ob die Bewerbung des Klägers bei diskriminierungsfreier Auswahl erfolgreich gewesen wäre.
Vorliegend hält die Kammer eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern zu je 1 700,00 Euro für angemessen. Zum einen trifft die Diskriminierung den Kläger besonders schwer, da dieser von seinem erlernten Beruf her stets in zahlenmäßig überlegener Konkurrenz zu weiblichen Bewerbern steht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach wie vor von der Richtigkeit ihres Tuns überzeugt zu sein scheint, so sie auf Seite 6 der Klageerwiderung vom 12.9.2007 zwar die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung einräumt, andererseits im gleichen Satz noch von der Stelle als Sekretärin spricht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein bedeutendes Immobilienunternehmen mit einem finanzstarken Hintergrund ist, weiches ohne weiteres in der Lage ist, den zugesprochenen Betrag zu leisten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
Der Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes liegen die §§ 61 Abs,1 ArbGG, 3 ff. ZPO zugrunde.