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Arbeitsrecht
08.04.2010
Arbeitsrecht
ArbG Köln: Umzureichend bestimmtes Teilzeitbegehren

LAG Köln , Urteil  vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 824/09 (Vorinstanz: ArbG Aachen vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ca 3093/08; )
Amtliche Leitsätze: 1. Ein Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG ist nicht hinreichend bestimmt, wenn darin nur ein Arbeitszeitrahmen (z. B. 20 bis 25 Wochenstunden) vorgegeben wird. 2. Ein weiteres Teilzeitbegehren, das während des Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines vorangegangenen Teilzeitbegehrens gestellt wird und erkennbar nur das Fehlen bestimmter formeller Voraussetzungen des ersten Begehrens abstellen soll, kann hinsichtlich des gewünschten Beginns der Teilzeit anhand des Klageantrags auszulegen sein, mit dem das erste Änderungsverlangen gerichtlich weiterverfolgt worden ist. 3. Die Tätigkeit als Kundenberater in einer Bank erfordert in der Regel keine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz.
  Redaktionelle Normenkette: TzBfG § 8 Abs. 6; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 894;
Tatbestand 
Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin. 
Die Klägerin, geboren am 20. Mai 1976, ist als Bankkauffrau bei der beklagten Bank tätig, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin wird als Kundenberaterin im "C-Segment" in der Zweigstelle B eingesetzt. Sie ist Mutter eines im Jahr 2005 geboren Sohnes und nahm bis zum 12. August 2008 Elternzeit. 
Vor ihrer Rückkehr aus der Elternzeit begehrte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2008 eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der bisherigen Vollzeittätigkeit. Darin heißt es: 
"...zum 12. Mai 2008 endet meine in Anspruch genommene Elternzeit. Ab diesem Zeitpunkt beantrage ich Teilzeitarbeit. Meine Arbeitszeit soll auf einen Umfang zwischen 20 und 25 Wochenstunden verringert werden. Dazu stelle ich mir z. B. eine der folgenden Arbeitsvarianten vor: 
Variante 1: Jeden Morgen bis zur Mittagspause. 
Variante 2: Drei komplette Arbeitstage pro Woche. 
Variante 3: Eine Woche arbeiten - eine Woche frei..." 
Nachdem die Beklagte mit der Klägerin am 11. März 2008 das Teilzeitbegehren erörtert hatte, lehnte sie es "aus betrieblichen und organisatorischen Gründen" mit Schreiben vom 26. März 2008 ab. 
Mit der am 25. Juli 2008 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Teilzeitbegehren weiter mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von 40 bzw. 39 Stunden pro Woche (Vollzeittätigkeit) in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeitet. Hilfsweise hat sie zunächst mit der Klage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis mittwochs täglich von 08:15 Uhr bis 18:15 Uhr am Montag und 16:15 Uhr am Dienstag und Mittwoch arbeitet. 
Nachdem in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Bedenken gegen die Begründetheit der Klage wegen der Unbestimmtheit des Teilzeitverlangens vom 18. Januar 2008 erhoben worden waren, hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2008 der Beklagten mitgeteilt, sie konkretisiere ihr Verringerungsverlangen dahin, dass ihre Arbeitszeit auf 22,5 Stunden pro Woche verringert werde, wobei sie jeweils montags bis freitags von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr zu arbeiten habe. Hilfsweise sei sie bereit, wöchentlich 22,5 Stunden an drei Tagen, vorzugsweise von montags bis mittwochs, zu arbeiten. Nachdem die Beklagte mit der Klägerin am 24. Oktober 2008 den konkretisierten Antrag erörtert hatte, lehnte sie ihn mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 "aus betrieblichen und organisatorischen Gründen" ab. 
Die Klägerin hat beantragt, 
die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von 40 Stunden pro Woche auf 22,5 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeitet, 
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 23 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags in der Zeit von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 18:15 Uhr arbeitet sowie dienstags und mittwochs jeweils in den Zeiten von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 16:15 Uhr. 
Die Beklagte hat beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 13. Januar 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Teilzeitbegehren vom 18. Januar 2008 sei unbestimmt und damit unwirksam gewesen. Die Klägerin habe für die Verringerung lediglich eine Bandbreite von 20 bis 25 Wochenstunden angegeben. Auch das weitere Begehren vom 8. September 2008 genüge nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 TzBfG, da die Klägerin darin nicht angegeben habe, ab wann die Teilzeitbeschäftigung gelten solle. Auch dem Hilfsantrag könne nicht stattgegeben werden, da mit keinem der beiden Teilzeitbegehren eine Verringerung auf wöchentlich 23 Stunden verlangt worden sei. 
Das Urteil ist der Klägerin am 23. März 2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 17. April 2009 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 2009 - am 25. Juni 2009 begründen lassen. 
Die Klägerin ist der Ansicht, das erste Teilzeitbegehren vom 18. Januar 2008 sei bestimmt, da sich aus der Nummerierung der Varianten von 1 bis 3 zum einen die von ihr gewollte Reihenfolge ergebe und zum anderen auch der jeweilige Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Jedenfalls fehle dem zweiten Teilzeitverlangen vom 8. September 2008 nicht die Bestimmtheit. Es habe zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirksam werden sollen, d. h. 3 Monate nach Zugang dieses Begehrens. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 auch nicht beanstandet, es sei kein Anfangstermin in dem Schreiben vom 8. September 2008 genannt worden, sondern lediglich auf entgegenstehende betriebliche und organisatorische Gründe abgestellt. 
Sie habe im Übrigen mit Schreiben vom 27. Januar 2009 ein drittes Teilzeitbegehren gestellt, wonach die Arbeitszeit ab dem 1. Mai 2009 auf 22,5 Stunden pro Woche verringert werden solle und sie montags bis freitags von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeiten wolle. Hilfsweise solle die Arbeitszeit auf 23 Stunden pro Woche verringert werden, wobei sie montags von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 18:15 Uhr sowie dienstags und mittwochs von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 16:15 Uhr arbeiten wolle. Darauf habe die Beklagte lediglich mit Schreiben vom 2. Februar 2009 geantwortet, da die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG noch nicht abgelaufen sei, erübrigten sich weitere Erklärungen. Sofern die beiden ersten Teilzeitbegehren wegen mangelnder Bestimmtheit nicht wirksam seien, sei die Frist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht in Gang gesetzt worden. Es fehle dann hinsichtlich des dritten Teilzeitbegehrens an einer fristgerechten Ablehnung durch die Beklagte. 
Betriebliche und organisatorische Gründe stünden ihrem Teilzeitbegehren nicht entgegen. Als ausgebildete Bankkauffrau sei sie vielseitig einsetzbar. Die Kunden aus dem "C-Segment" seien keinem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet. Sofern sie einen bestimmten Kundenberater bevorzugten, vereinbarten sie mit diesem Beratungstermine. Spezielle Angelegenheiten wie z. B. die Sparbuchbearbeitung würden ohnehin an das Marktservice-Center abgegeben, in dem nur Vollzeitkräfte beschäftigt würden. Diese Handhabung werde von den Kunden nicht bemängelt. Auch durch die Schulungen der Teilzeitkräfte würden weder die Organisation noch der Arbeitsablauf noch die Sicherheit des Betriebes wesentlich beeinträchtigt. Es entstünden auch keine unverhältnismäßigen Kosten. 
Die Klägerin beantragt, 
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 - 1 Ca 3093/08 h - die Beklagte zu verurteilen, dem Verringerungsverlangen der Arbeitszeit der Klägerin von 40 Stunden pro Woche auf 22,5 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeitet, 
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 23 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags in der Zeit von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 18:15 Uhr sowie dienstags und mittwochs in der Zeit von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 16:15 Uhr arbeitet. 
Die Beklagte beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen. 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Teilzeitbegehren vom 18. Januar 2008 und vom 8. September 2008 seien zu unbestimmt. Im ersten Verlangen sei nicht einmal eindeutig erkennbar, in welchem Umfang die Arbeitszeit zu verringern sei. Eine Rangfolge der mehreren Reduzierungsvorschläge ergebe sich nicht aus diesem Schreiben. Im zweiten Verlangen sei nicht angegeben worden, ab wann die Verringerung gelten solle. 
Sie rügt, die Einführung des dritten Teilzeitbegehrens vom 27. Januar 2009 erstmals im Berufungsverfahren stelle eine nicht zulässige Klageänderung dar. Im Übrigen habe sie dieses Begehren mit dem zutreffenden Hinweis auf § 8 Abs. 6 TzBfG abgelehnt. 
Betriebliche Gründe stünden den Teilzeitbegehren der Klägerin entgegen. In der Geschäftsstelle B würden die Klägerin und ein weiterer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer als Kundenberater im "C-Segment" mit einem fest zugeordneten Kundenstamm beschäftigt. Sie seien Ansprechpartner für die gesamte Familie eines Kunden und würden deren individuelle Bedürfnisse kennen und schalteten bei Bedarf auch Spezialisten der Beklagten für bestimmte Finanzfragen ein. Dabei erwarteten die Kunden - wie eine Beschwerde zeige - Präsenz des Beraters, die mit Teilzeitmitarbeitern nicht gewährleistet sei. Zusätzlich beschäftige sie in dieser Geschäftsstelle zwei Mitarbeiterinnen als Halbtagskräfte ohne festen Kundenstamm. 
Zudem ergebe sich bei einer Beschäftigung von Teilzeitkräften ein von der Anzahl der Mitarbeiter her erhöhter Schulungsbedarf. Sie führe häufig Halbtagsseminare durch, zu denen die Mitarbeiter anreisen müssten, wobei die Fahrkosten von ihr erstattet würden. Sie beschäftigte bereits 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Servicebereich in Teilzeit, was einen Anteil von 22,28 % aller darin Beschäftigten ausmache. Zudem müsse sie aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen einer Besetzung der Geschäftsstelle mit zwei Mitarbeitern während der gesamten Öffnungszeit gewährleisten. Da die beiden Teilzeitkräfte sich jeweils wochenweise abwechselten, sei eine durchgehende Besetzung mit zwei Mitarbeitern nicht gesichert, wenn die Klägerin als Teilzeitkraft arbeite. Da in den anderen Geschäftsstellen kein Teilzeitarbeitsplatz frei sei, könne dem Teilzeitbegehren auch nicht durch eine Versetzung der Klägerin entsprochen werden. 
Die wöchentliche tarifliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft betrage bei ihr 39 und nicht 40 Stunden. 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 
Entscheidungsgründe 
I. Die Berufung ist zulässig. 
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1, 5 ArbGG eingelegt und begründet worden. 
II. Die Berufung hat in der Sache auch Erfolg. 
Die Klägerin macht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zu einer Verringerung der Arbeitszeit von 39 Stunden (Vollzeit) pro Woche auf 22,5 Stunden pro Woche geltend, wobei sie montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeiten will. 
1. Die Klage ist zulässig. 
Insbesondere ist der Hauptantrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG die Zustimmung der Beklagten zu der vorstehend bezeichneten Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Sie begehrt damit von der Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Die Angabe eines Datums in dem Antrag, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll, ist entbehrlich. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung als erteilte. Ob die Zustimmung rückwirkend oder erst ab diesem Zeitpunkt wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht (vgl. dazu: BAG, Urteile vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - und 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 -). 
2. Die Klage ist auch begründet. 
Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch zu. 
a. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG waren im Zeitpunkt des wirksamen Abänderungsverlangens der Klägerin vom 8. September 2008 erfüllt. 
aa. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagte besteht seit 1976, also länger als 6 Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Beklagte beschäftigt auch in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG). 
bb. Die Klägerin hat zunächst mit Schreiben vom 18. Januar 2008 für die Zeit ab Ende der Elternzeit am 12. Mai 2008 und damit unter Einhaltung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG die Abänderung der Arbeitszeit verlangt. 
Dieses Abänderungsverlangen war aber - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. 
Der Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB, das den genauen Umfang der Arbeitszeit nicht offenlassen darf (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 -). 
Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2008 nicht den genauen Umfang der Arbeitszeitverringerung festgelegt, sondern nur einen Rahmen vorgegeben. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte danach zwischen 20 und 25 Wochenstunden liegen. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit gab sie als Beispiele 3 Varianten vor, d. h. andere Festlegungen sollten auch möglich sein. Sie zeigte damit an, dass sie mit der Beklagten in Verhandlungen über den Umfang der Arbeitszeitverringerung und die Verteilung der verringerten Arbeitszeit treten wollte. Sie wollte nicht etwa der Beklagten das Recht einräumen, im Wege einer einseitigen Leistungsbestimmung den Umfang der Arbeitszeitverringerung und die Verteilung der Arbeitszeit festzulegen. 
Ein derartiges unbestimmtes Verringerungsverlangen kann nicht zum Abschluss eines Änderungsvertrages durch Zustimmung des Arbeitgebers oder durch ein die Zustimmung fingierendes Urteil nach § 894 ZPO führen, weil der Inhalt unbestimmt bleibt (vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 -). 
cc. Jedoch hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2008 wirksam eine Abänderung der Arbeitszeit von der Beklagten verlangt. 
Sie fordert - wie sich auch aus der Begründung im letzten Absatz dieses Schreibens ergibt - in erster Linie eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 22,5 Stunden, wobei sie montags bis freitags jeweils von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeiten will. Nur hilfsweise ist sie mit einer Verteilung der verringerten Arbeitszeit von 22,5 Stunden auf drei Wochentage einverstanden. 
Das Verringerungsverlangen ist aus Empfängersicht dahin auszulegen, dass die Verringerung ab Rechtskraft eines die Zustimmung der Beklagten fingierenden Urteils gelten soll (§§ 133, 157 BGB). 
Zu diesem Zeitpunkt war bereits die Klage vom 25. Juli 2008 auf Zustimmung zu einer Abänderung der Arbeitszeit auf 22,5 Stunden pro Woche mit der vorgenannten Verteilungsregelung rechtshängig. Auch in dieser Klage ist von vornherein kein Datum genannt worden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Dies war auch nicht erforderlich, weil sich der Beginn aus dem Gesetz ergibt. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung nach § 894 ZPO als ersetzt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - ). 
Die Klägerin hat erkennbar mit dem Schreiben vom 8. September 2008 unter Hinweis auf die bereits stattgefundene Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Aachen, bei der die Erfüllung der formellen Voraussetzungen für ein wirksames Teilzeitverlangen gerügt worden war, lediglich ihr Teilzeitverlangen konkretisieren wollen, soweit es den Umfang der Teilzeit und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit betrifft. Es sollten damit die formellen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass in dem bereits anberaumten Kammertermin (13. Januar 2009) ein für sie obsiegendes Urteil ergehen konnte. Dagegen sollte es für den Beginn der Teilzeitregelung bei dem durch die Klage bezeichneten Termin, also der Rechtskraft eines obsiegenden Urteils bleiben. Ein davor liegender Beginn aufgrund einer einvernehmlichen Regelung kam von vornherein nicht in Frage, weil die Beklagte bereits zuvor jegliches Teilzeitverlangen mit dem Hinweis auf entgegenstehende betriebliche Gründe abgelehnt hatte. Da damals bereits feststand, dass eine erstinstanzliche Entscheidung frühestens am 13. Januar 2009 und damit nach Ablauf von 3 Monaten ergehen würde, ist die Ankündigungsfrist nach § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG durch das Geltendmachungsschreiben vom 8. September 2008 in Verbindung mit der bereits anhängigen Klage vom 25. Juli 2008 gewahrt worden. Das Verringerungsverlangen ist nicht formgebunden. 
dd. Die zweijährige Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG steht dem mit Schreiben vom 8. September 2008 geltend gemachten Verringerungs- und Verteilungsverlangen nicht entgegen. 
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. 
Da das erste Teilzeitverlangen vom 18. Januar 2008 - wie vorstehend aufgezeigt - schon vom Angebotsinhalt nicht feststand, konnte die Beklagte auch nicht materiell "berechtigt" im Sinne von § 8 Abs. 6 TzBfG von den gesetzlichen Ablehnungsgründen des 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 -). 
ee. Da die Beklagte dem Teilzeitbegehren vom 8. September 2008 mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 widersprochen hat, ist keine Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG eingetreten. 
b. Dem Teilzeitbegehren der Klägerin stehen keine betrieblichen Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG entgegen. 
aa. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betreib wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Diese Gründe müssen hinreichend gewichtig sein. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Prüfung der Gründe des Arbeitgebers regelmäßig in drei Stufen zu erfolgen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das zutrifft - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). Sodann ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist für das Vorliegen der betrieblichen Gründe der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, also hier der 29. Oktober 2008 (vgl. BAG, Urteil vom 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - ). 
bb. Nach diesen Grundsätzen gilt für das Vorbringen der Beklagten, sie benötige zwei vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer als Kundenberater im "CSegment", weil die Kunden eine entsprechende Präsenz erwarteten, Folgendes: Selbst wenn eine entsprechende Organisationsentscheidung der Beklagten getroffen worden sein sollte, und diese auch durchgeführt würde, ist nicht erkennbar, dass dieses Konzept durch die von der Klägerin geforderte Abweichung wesentlich beeinträchtigt würde. Zunächst ist nicht erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang ad-hoc-Gespräche anfallen und ob sie nicht vielmehr eine Ausnahme bei der Beratertätigkeit darstellen. Ein Bankkunde, der zu einem vorher nicht vereinbarten Zeitpunkt erscheint, kann nicht damit rechnen, sofort beraten zu werden. Vielmehr muss er sich gedulden, bis der Berater die vereinbarten Besprechungstermine wahrgenommen hat. Schon von daher muss eine Terminvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Berater auch bei der Beklagten als vorrangig gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bankgeschäfte regelmäßig keine sofortige persönliche oder auch telefonische Beratung erfordern. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern nicht der andere Kundenberater für das "C-Segment" oder die bereits beschäftigten Teilzeitkräfte einen Anruf eines Kunden entgegennehmen können mit der Erklärung, die Klägerin werde am nächsten Tag zurückrufen, oder ggf. anhand eines Terminkalenders der Klägerin sogar einen Besprechungstermin des Kunden mit der Klägerin vereinbaren. Es kommt hinzu, dass für bestimmte Finanzfragen die Klägerin ohnehin als Beraterin nicht kompetent ist, sondern Spezialisten eingeschaltet werden müssen. 
cc. Soweit die Beklagte vorträgt, es entstünden erhöhte Schulungskosten bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften, gilt Folgendes: Nach den in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG genannten Beispielen liegt ein betrieblicher Ablehnungsgrund vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit "unverhältnismäßige Kosten" verursacht. Es sind die Kosten, die üblicherweise mit dem eingerichteten Arbeitsplatz verbunden sind, mit denjenigen, die bei einer Arbeitsplatzteilung anfallen, ins Verhältnis zu setzen. Dabei genügt aber nicht die allgemeine Erwägung, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Zahl der Arbeitnehmer steigt, die auf Kosten der Beklagten geschult werden müssen und die während der Schulungsdauer nicht zur Verfügung stehen. Diese Kostenbelastung bringt jede Teilzeitbeschäftigung mit sich. Sie stellt keine besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles dar (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - ). 
dd. Zu dem Hinweis auf die hohe Zahl der Teilzeitbeschäftigten im Servicebereich ist festzustellen, dass auch dieser Umstand nicht zur Ablehnung des Teilzeitverlangens berechtigt. Der Gesetzgeber hat keine Quote vorgegeben, bei deren Erreichen weitere Gesuche abgelehnt werden können. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob eine solche Begrenzung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt vereinbar wäre. 
ee. Zu dem Einwand, die Geschäftsstelle müsse aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen stets mit zwei Mitarbeitern während der gesamten Öffnungszeit besetzt sein, hat bereits die 6. Kammer des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 17. Juli 2008 - 6 Sa 317/08 - ausgeführt, er sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte beschäftigt in der Geschäftsstelle neben der Klägerin eine Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräfte, so dass mit gesamten Arbeitszeitvolumen der Beschäftigten dem Erfordernis, sollte es bestehen, Genüge getan werden kann.  
Nach alledem ist die Klage begründet. 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. 
 

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