ArbG Köln: Umzureichend bestimmtes Teilzeitbegehren
LAG Köln , Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 824/09 (Vorinstanz: ArbG Aachen vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ca 3093/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Ein Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG ist nicht hinreichend bestimmt, wenn darin nur ein Arbeitszeitrahmen (z. B. 20 bis 25 Wochenstunden) vorgegeben wird. 2. Ein weiteres Teilzeitbegehren, das während des Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines vorangegangenen Teilzeitbegehrens gestellt wird und erkennbar nur das Fehlen bestimmter formeller Voraussetzungen des ersten Begehrens abstellen soll, kann hinsichtlich des gewünschten Beginns der Teilzeit anhand des Klageantrags auszulegen sein, mit dem das erste Änderungsverlangen gerichtlich weiterverfolgt worden ist. 3. Die Tätigkeit als Kundenberater in einer Bank erfordert in der Regel keine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: TzBfG § 8 Abs. 6; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 894;
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