LAG Berlin-Brandenburg: Tilgungsbestimmung, Schuldversprechen, Schuldbeitritt, Lohnsteuer
LAG Berlin, Urteil 17.4.2015 – 6 Sa 1689/14
Leitsatz
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der in seiner Bruttovergütung enthaltenen Lohnsteuer erlischt nicht erst, wenn der Arbeitgeber diese an das Finanzamt abgeführt hat, sondern in aller Regel bereits dann, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer ordnungsgemäß nach den gerichtlichen Vorschriften abgerechnet und einbehalten hat.
§§ 366, 780, , 78, 417 BGB, §§ 38 Abs. 2 S. 1, 42 d Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einer zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung zur Sicherung der Gehaltsansprüche des Klägers für die Monate August 2012 bis März 2013.
Der Kläger war bis zum 31. Mai 2013 als Architekt bei der Prof. K. Generalplanungs-GmbH beschäftigt. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist der Beklagte.
Die GmbH rechnete das Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 6.963,22 € brutto für die Monate August bis Dezember 2012 mit jeweils darauf entfallenden 1.953,50 € Lohnsteuer, 159,25 € Kirchensteuer sowie 97,32 € Solidaritätszuschlag und die Monate Januar bis einschl. März 2013 mit jeweils 1.903,00 € Lohnsteuer, 154,71 € Kirchensteuer und 94,54 € Solidaritätszuschlag ab (vgl. Bl. 61, 65, 67, 69, 150, 151, 152 und 153 d. A.).
Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der Prof. K. Generalplanungs-GmbH und daraus resultierender Gehaltsrückstände schlossen die Parteien unter dem 15./17. April 2013 nachfolgende Vereinbarung:
I.
„Zum 31.03.2013 bestehen Ansprüche des Herrn B. gegenüber der Prof. K. Generalplanungs-GmbH aus verzögerten Zahlungen sowie Nichtzahlungen von Entgelt sowie so genannter Nebenleistungen. Bei diesen Nebenleistungen handelt es sich um Ansprüche von Herrn B. gegenüber der Prof. K. Generalplanungs-GmbH aus verauslagten Geldern bzw. Kosten, die Herrn B. auf Anweisung bzw. im Interesse der GmbH entstanden sind.
Zum Stichtag 31.03.2013 besteht ein Zahlungsrückstand in Höhe von 52.000,00 € brutto abzüglich 11.445,06 € netto sowie weiterer 1.594,50 € Verzugszinsen und 5.750,52 € Nebenkosten, Mithin ergibt sich ein Gesamtzahlungsanspruch zugunsten Herrn B. in Höhe von 47.899,96 €.
II.
1.
Herr Prof. K. erkennt diesen zum 31.03.2013 bestehenden Zahlungsrückstand in voller Höhe an.
2.
Die Parteien sind sich einig, dass dieser Gesamtbetrag in Höhe von 47.899,96 € ausschließlich den Zeitraum bis zum 31.03.2013 betrifft. Darüber hinausgehende Entgeltansprüche des Herrn B. werden hiervon nicht mit umfasst.
3.
Herr Prof. K. erklärt, dass er in Höhe dieser Forderung von 47.899,96 € neben der Prof. K. Generalsplanungs-GmbH persönlich und direkt haftet. Herr Prof. K. verpflichtet sich, den Betrag in Höhe von 47.899,96 € persönlich auszugleichen. die Haftung erstreckt sich dabei auch auf das gesamte private Vermögen von Herrn Prof. K..
4.
Herrn Prof. K. wird nachgelassen, diesen Betrag in 6 Raten á 7.000,00 € sowie einer Schlussrate in Höhe von 5.899,96 €, beginnend ab dem 01.05.2013 zum jeweils 01. des Folgemonats.
5.
Soweit Herr Prof. K. mit nur einer Rate mehr als 10 Tage in Verzug gerät, wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort fällig. Des Weiteren wird für diesen Fall vereinbart, dass Verzugszinsen in Höhe von 10,5 % p. a. auf einen Gesamtbetrag von 46.305,46 € (47.899.96 € abzüglich 1.594,50 € Zinsen) abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlensind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass jedoch zunächst die bis zum 31.03.2013 aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von 1.594,50 € verrechnet werden, sodann erfolgt die Verrechnung der einzelnen Zahlungen in Reihenfolge auf die jeweils von der älteren zur jüngeren Forderung fällig werdenden Beträge.
Der Beklagte zahlte an den Kläger am 8. Mai 2013 7.000,-- €, am 14. Juni 2013 7.000,-- €, am 1. August 2013 3.000,-- €, am 20. August 2013 2.000,-- €, am 28. August 2013 2.000,-- €, am 23. September 2013 7.000,-- € sowie am 10. Oktober 2013 5.000,-- € und damit insgesamt 33.000,-- €.
Mit der Lohnsteueranmeldung für Dezember 2012 meldete die Prof. K. Generalplanungs-GmbH dem Finanzamt zu zahlende Lohnsteuern einschl. Solidaritätszuschlag und evangelische sowie römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von 8.358,30 € an, darunter insgesamt 2.210,07 € entfallend auf den Kläger für den August 2012, Bl. 60 f. d. A. Die Lohnsteueranmeldung der Prof. K. Generalplanungs-GmbH für den Februar 2013 über insgesamt 8.328,30 € beinhaltet wiederum 2.210,07 € auf das Gehalt des Klägers für den September 2012, Bl. 65 d. A. Erneut 2.210,07 € meldete die Prof. K. Generalplanungs-GmbH auf das Gehalt des Klägers für den Oktober 2012 mit der Lohnsteueranmeldung März 2013, Bl. 66 d. A. an. Mit der Lohnsteueranmeldung April 2013 meldete die Prof. K. Generalplanungs-GmbH insgesamt 8.340,61 € als Lohnsteuer einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an, worauf wiederum 2.210,07 € auf das Gehalt des Klägers für den November 2012 entfielen. Schließlich meldete die Prof. K. Generalplanungs-GmbH mit der Lohnsteueranmeldung Oktober 2013 insgesamt 18.942,41 € als zu zahlende Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an.
Die Monate April und Mai 2013 rechnete die Prof. K. Generalplanungs-GmbH gegenüber dem Kläger mit einem Bruttobetrag in Höhe von insgesamt 13.926,44 € ab.
Der Beklagte hat wiederholt offene Gehaltsverpflichtungen der Prof. K. Generalplanungs-GmbH durch eigene Zahlungen erfüllt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er die von dem Beklagten gezahlten Raten mit seinem Gehaltsanspruch für die Monate April und Mai gegenüber der Prof. K. Generalplanungs-GmbH in Höhe von 13.926,44 € habe verrechnen dürfen, da der Beklagte bei der Zahlung seiner Raten keine Tilgungsbestimmung vorgenommen habe. Mit der Vereinbarung vom 15./17. April 2013 habe sich der Beklagte zur Zahlung von 47.899,96 € verpflichtet. Unter Berücksichtigung der Verrechnung seiner Gehaltsansprüche für die Monate April und Mai 2013 auf die von dem Beklagten geleisteten 33.000,- € verbliebe ihm daher noch eine Klageforderung in Höhe von 28.826,40 €.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 28.826,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.04.2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, nicht nur 33.000,-- € an den Kläger gezahlt zu haben, sondern darüber hinaus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer an das Finanzamt für Körperschaften II für die Zeit von August 2012 bis einschl. März 2013 in Höhe von insgesamt 17.507,10 € abgeführt zu haben.
Er hat die Ansicht vertreten, dass er aufgrund der zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Vereinbarung lediglich Schuldner etwaiger offener Lohnansprüche für den Zeitraum bis einschl. 31. März 2013 sei und der Kläger daher nicht berechtigt sei, seine Zahlungen auf Gehaltsansprüche für die Monate April und Mai 2013 gegenüber der Prof. K. Generalplanungs-GmbH zu verrechnen.
Mit Urteil vom 7. August 2014 hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 14.899,96 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger sich die Zahlung in Höhe von 33.000,-- € durch den Beklagten insgesamt auf seine Forderung anrechnen lassen müsse, da trotz fehlender Tilgungsbestimmung bei Zahlung durch den Beklagten der Kläger dessen Leistungen nicht als Leistungen auf seine Gehaltsforderung gegenüber der Prof. K. Generalplanungs-GmbH für die Monate April und Mai 2013 verstehen durfte, so dass diese mithin nicht mit diesen Ansprüchen verrechenbar waren. Im Übrigen habe der Beklagte eine Erfüllung seiner Schuld nicht nachgewiesen. Die Parteien hätten mit dem Gesamtzahlungsanspruch in Höhe von 47.899,96 € keinen reinen Nettoanspruch vereinbart, da dieser Betrag sich aus dem Zahlungsrückstand der Prof. K. Generalplanungs-GmbH in Höhe von 52.000,-- € brutto abzgl. 11.445,06 € sowie weiterer Ansprüche zusammensetze, so dass auch Zahlungen von Beiträgen auf den Vergütungsanspruch von 52.000,-- € brutto auf den Anspruch 47.899,96 € mit Erfüllungswirkung anzurechnen seien, jedoch habe der Beklagte die von ihm behaupteten Steuerzahlungen an das Finanzamt nicht nachgewiesen, so dass in Höhe des ausgeurteilten Betrages keine Erfüllung festgestellt werden könne.
Gegen das dem Beklagten am 11. August 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 5. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13. Oktober 2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger seinerseits hat gegen das ihm am 15. August 2014 zugestellte Urteil ebenfalls durch am 15. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17. November 2014 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. November 2014 - eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass er die ersten Zahlungen des Beklagten auf die offenen Lohnforderungen gegenüber der Prof. K. Generalplanungs-GmbH verrechnen durfte, da der Beklagte bei der Zahlung keine Tilgungsbestimmung getroffen hat, so dass ihm weitere 13.926,44 € zustehen würden.
Der Beklagte habe weiterhin nicht nachgewiesen, dass und wann welche Lohnsteuerbeträge auf seine offenen Gehaltsansprüche gezahlt worden seien. Soweit der Beklagte Lohnsteueranmeldungen vorlegt, lasse sich diesen nicht entnehmen, welche Beträge davon auf den Kläger entfielen. Die zur Begründung der Höhe der Anmeldung vorgetragenen Lohnsteuern und sonstigen Steuern seien nicht nachvollziehbar und auch bereits deswegen falsch, weil die Prof. K. Generalplanungs-GmbH mehr als die von dem Beklagten benannten Arbeitnehmer beschäftige, so z. B. Herrn Dieter G., der abwechselnd als Arbeitnehmer und zeitweise als freier Mitarbeiter bei der Planungs-GmbH tätig war.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.08.2014 - 9 Ca 5429/14 - teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 13.926,44 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.08.2014 - 9 Ca 5429/14 - abzuändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Kläger habe seinen Zahlungen nicht als Leistungen auf seine Ansprüche gegenüber der Prof. K. Generalplanungs-GmbH behandeln und mit diesen verrechnen dürfen, so dass seine Schuld aus der Vereinbarung vom 15./17. April 2013 auch in dieser Höhe getilgt worden sei.
Mit den jeweiligen Lohnsteueranmeldungen vom 6. März 2013 für den Dezember 2012, vom 2. Mai 2013 für den Februar 2013, ebenfalls vom 2. Mai 2013 für den März 2013, vom 2. Mai 2013 für den April 2013 und vom 13. November 2013 für den Oktober 2013 seien auch die jeweils angemeldeten Steuerbeträge an das Finanzamt abgeführt worden. Die Summe der angemeldeten Steuern entsprächen jeweils den Summen der auf die einzelnen Mitarbeiter entfallenden Steuern, darunter auch die des Klägers. Bzgl. der Lohnsteueranmeldung für Dezember 2012, Februar 2013, März 2013 und April 2013 wird auf die diesen Anmeldungen beigefügten Einzelabrechnungen, denen sich die Zusammensetzung und Verteilung der einzelnen angemeldeten Steuern auf die betreffenden Arbeitnehmer entnehmen lassen, eingereichten Ablichtungen, Bl. 60 ff. d. A., Bezug genommen. Bzgl. der Lohnsteueranmeldung Oktober 2013 wird bzgl. der Zusammensetzung der angemeldeten Steuerbeträge auf die Seiten 8 ff. des Schriftsatzes des Beklagten vom 13. Oktober 2014, Bl. 114 ff. d. A., Bezug genommen. Dass die so angemeldeten Steuern auch gezahlt worden seien, lasse sich dem als Anlage B4 zu der Berufungsbegründung des Beklagten beigefügten Kontoausdruck des Finanzamtes für Körperschaften II der Prof. K. Generalplanungs-GmbH entnehmen, Bl. 117 ff. d. A., welcher für die streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 weder unter der Lohnsteuer noch unter der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag ein Soll einweist.
Wegen des weiteren Vorbringens der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Aus den Gründen
I.
Die Berufung des Klägers als auch die des Beklagten ist zulässig.
Die Berufungen sind gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
II.
1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 13.926,44 € aus der zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 15./17. April 2013.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass mit der durch den Beklagten geleisteten Ratenzahlung in Höhe von insgesamt 33.000,-- € die Forderung des Klägers aus der Vereinbarung durch Erfüllung, § 362 BGB, in dieser Höhe erloschen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden mit der Zahlung der ersten beiden Raten in Höhe von jeweils 7.000,-- € am 8. Mai 2013 und am 14. Juni 2013 nicht gem. § 366 Abs. 2 BGB die Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Prof. K. Generalplanungs-GmbH für den April und Mai 2013 in Höhe von insgesamt 13.926,44 € getilgt.
1.1 Gem. § 366 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, der dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist, bei Tilgung eines Teils dieser Verpflichtungen bestimmen, auf welche Schuld er bei der Leistung bestimmen will. Erst wenn der Schuldner eine derartige Leistungsbestimmung nicht vornimmt, richtet sich die Reihenfolge der Tilgung nach § 366 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte hat mit Zahlung entsprechend der ihm unter Ziffer 5 der Vereinbarung vom 15./17.042013 nachgelassenen Ratenzahlung eine Tilgungsbestimmung iSd. § 366 Abs. 1 BGB getroffen, die zum Erlöschen des klägerischen Anspruchs in entsprechender Höhe geführt hat. Eine Tilgungsbestimmung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus der Interessenlage ergeben (BGH 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94 - zu II 1 c der Gründe). Ihr Inhalt ist der Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen zugänglich (§§ 133, 157 BGB) (BAG vom 10. Juli 2013 – 10 AZR 777/12 –, AP Nr 301 zu § 611 BGB Gratifikation).
Der Beklagte hat im Anschluss an die geschlossene Vereinbarung entsprechend der dort unter Ziffer 5 geregelten Ratenzahlung monatlich jeweils die vollen Raten gezahlt, mit Ausnahme der letzten Rate, so dass, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, der Kläger diese Leistungen nur als Leistungen auf die Ratenzahlungsvereinbarung verstehen konnte.
1.2 Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und welche Tilgungsbestimmung der Beklagte bei der Zahlung der Raten getroffen hat.
Einer Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB bedarf es nur, wenn der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist. Nur dann wird bei fehlender Tilgungsbestimmung bei mehreren fälligen Schulden zuerst die Schuld getilgt, die dem Gläubiger weniger Sicherheit bietet, § 366 Abs. 2 BGB. Damit ist jedoch ausgeschlossen, dass die Leistungen des Beklagten nach § 366 Abs. 2 BGB mangels Tilgungsbestimmung auf die Schuld der Prof. K. Generalplanungs-GmbH für die Monate April und Mai 2013 angerechnet wird, da der Beklagte nicht Schuldner dieses Anspruchs des Klägers war, sondern ausschließlich die Prof. K. Generalplanungs-GmbH, aus dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 611 BGB.
Eine Schuld des Beklagten gegenüber dem Kläger bestand ausschließlich aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom15./17. April 2013. Auch wenn der Beklagte danach neben der Prof. K. Generalplanungs-GmbH mit dieser zusammen als Gesamtschuldner haftet, umfasst die Gesamtschuld nicht die Gehaltsansprüche des Klägers gegen Prof. K. Generalplanungs-GmbH für die Monate April und Mai 2013, da sich die Vereinbarung gem. deren Ziffer II 2. ausschließlich auf Entgeltansprüche für den Zeitraum bis zum 31. März 2013 bezieht.
2. Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Die Schuld des Beklagten aus der streitgegenständlichen Vereinbarung ist in Höhe der von der Prof. K. Generalplanungs-GmbH einbehaltenen Steuern auf das Arbeitseinkommen des Klägers für die Monate August 2012 bis einschl. März 2013 in Höhe von insgesamt 17.507,10 € und damit einen den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 14.899,96 € in der Höhe übersteigenden Betrag erloschen.
2.1 Bei der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung handelt es sich um einen Schuldbeitritt bei gleichzeitigem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, in dessen Rahmen der Beklagte als einer der Schuld der Prof. K. Generalplanungs-GmbH Beitretender dem Kläger als Gläubiger entsprechend § 417 BGB die Einwendungen entgegensetzen kann, welche sich aus dem dem Schuldbeitritt zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, dem Schuldverhältnis zwischen der Prof. K. Generalplanungs-GmbH und dem Kläger, ergeben (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., vor § 414 Rn. 7). Dabei richtet sich die Schuld des Beitretenden als Gesamtschuldner grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (BGH vom 07.11.1995 - XI ZR 235/94 unter 2 b bb d. Gr., NJW 1996, 249; Palandt-Grüneberg, a.a.O.).
2.1.1 Der Vertrag ist nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (BGH vom 05.03.2015 - IX ZR 133/14, juris).
2.1.2 Danach ist in der Vereinbarung kein, von dem zu Grunde liegenden Kausalverhältnis losgelöstes abstraktes Schuldversprechen im Sinne der §§ 780, 781 BGB zu sehen.
Ein abstraktes Schuldversprechen i.S. dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Über diese selbständige Natur des Versprechens müssen sich die Vertragspartner einig geworden sein (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94 m.w.N. = NJW RR 1995, 1391, 1392). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln. Eine Vermutung für ein abstraktes Leistungsversprechen besteht dabei nicht. Allerdings stellt es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Hingegen ist ein selbständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist (BGH vom 14. Oktober 1998 – XII ZR 66/97, NJW 1999, 574; vom 26. Februar 2002 – VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791)
Die Parteien haben unter I. der Vereinbarung das dieser zugrunde liegende Schuldverhältnis, die Ansprüche des Klägers gegenüber der Prof. K. Generalplanungs-GmbH und damit die Ansprüche des Klägers aus dem zu diesem bestehenden Arbeitsverhältnis ausdrücklich genannt. Die Parteien haben auch unter I. Abs. 3 der Vereinbarung explizit die aus diesem Rechtsverhältnis herrührende Verbindlichkeit der Höhe nach berechnet.
Dass der Kläger diese Vereinbarung selbst nicht als abstraktes Schuldversprechen verstanden hat und dass dieses mithin nicht seinem wirklichen Willen entsprach, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, als er angab, sollte die Prof. K. Generalplanungs-GmbH die für diesen Zeitraum auf sein Gehalt anfallenden Lohnsteuern abgeführt haben, er diese selbstverständlich nicht erneut beanspruchen wolle.
2.1.3 Kann danach der Beklagte dem Kläger entsprechend § 417 BGB die Einwendungen aus dem dem Schuldbeitritt zugrundeliegendem Schuldverhältnis der Prof. K. Generalplanungs-GmbH zu dem Kläger entgegenhalten und damit den Erfüllungseinwand, erfasst dies auch die geleisteten Steuerbeiträge.
Zwar haben die Parteien in der von ihnen getroffenen Vereinbarung einen Zahlungsanspruch in Höhe von 47899,96 EUR vereinbart, jedoch haben die Parteien hierin, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, Netto- und Bruttobeträge zusammengefasst, da sich der Betrag erst aus der Addition des sich aus 52000,- EUR brutto abzüglich 11445,06 EUR netto ergebenden Betrages mit den weiteren Zahlungen ergibt. Auch haben die Parteien unter II. Ziffer 3 der Vereinbarung festgehalten, dass der Beklagte neben der Prof. K. Generalplanungs-GmbH haftet und damit für die gegen diese bestehenden Entgeltansprüche, bei denen es sich ausweislich der Vereinbarung um Bruttolohnansprüche, 52000,- brutto abzüglich 11445,06 EUR netto, handelt, zu denen auch die anfallenden Steuern gehören.
2.2 Danach ist der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe der von der Prof. K. Generalplanungs-GmbH auf die Bruttovergütungsansprüche für die Monate August 2012 bis März 2013 einbehaltenen Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 17507,10 EUR und damit in voller Höhe erloschen.
2.2.1 Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer und damit vorliegend für den streitbefangenen Zeitraum der Kläger. Entgegen der Ansicht des Klägers erlischt die Lohnsteuerpflicht jedoch nicht erst durch Abführung des einbehaltenen Lohnsteuerbetrages durch den Arbeitgeber an das Finanzamt, sondern bereits dann, wenn der Arbeitgeber den nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelten Lohnsteuersatz einbehält. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer korrekt einbehalten, so hat er den Lohnsteueranspruch des Fiskus gegen den Arbeitnehmer erfüllt. Die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers erlischt nach § 47 AO (Blümich-Thürmer, § 38 EStG Rn. 111; Blümich-Wagner, § 42 d EStG Rn. 88; Kirchhoff/Eisgruber, EStG, 13. Aufl., § 38 Rn. 17; Kirchhoff, Die Erfüllungspflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren, S. 126; BFH v. 08.11.1995 – VI R 238/80 –, BFHE 145, 198; vom 18.06.1993 – VI R 67/90 –, BFHE 171, 515; vom 01.04.1999 – VII R 51/98 –, juris; vom 29.11.2000 – I R 102/99 – BFHE 194, 69). Nach § 42 d Abs. 3 Satz 4 EStG haftet der Arbeitnehmer für die Lohnsteuer als Gesamtschuldner neben dem Arbeitgeber nur, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsgemäß vom Arbeitslohn einbehalten oder wenn der Arbeitnehmer Kenntnis davon hat, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat, soweit er dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat, § 42 d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG.
2.2.2 Vorliegend hat die Prof. K. Generalplanungs-GmbH gegenüber dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum die Bruttoarbeitsentgelte unter Ausweisung der darauf entfallenden Steuerbeträge ordnungsgemäß abgerechnet und diese nicht an den Kläger ausbezahlt, so dass sie diese einbehalten und damit im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhoben hat. Das die auf das Arbeitsentgelt des Klägers entfallenden Steuern etwa nicht ordnungsgemäß berechnet worden, trägt der Kläger nicht vor. Durch die Abrechnung hat die Prof. K. Generalplanungs-GmbH den Arbeitslohn des Klägers um die darauf entfallenden Steuern gekürzt und damit im Sinne der Vorschrift erhoben mit der Folge, dass die Steuerschuld des Klägers in diesem Umfang erloschen ist.
2.2.3 Richtet sich die Schuld des Beitretenden als Gesamtschuldner grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (s. o. unter Pkt. 2.1), ist unbeachtlich, ob die Steuerschuld des Klägers bereits durch Einbehalt vor Abschluss der Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagten vom 15./17. April 2013 erloschen ist.
2.2.4 Im Übrigen ist auch aufgrund des ausgeglichenen Steuerkontos der Prof. K. Generalplanungs-GmbH für die Jahre 2012 und 2013 davon auszugehen, dass diese die Lohnsteuern entsprechend ihren Anmeldungen abgeführt hat. Damit ist eine Haftung des Klägers nach § 42 d Abs. 3 Satz 4 EStG ausgeschlossen, zumal der Kläger keine positive Kenntnis davon hat, dass die Prof. K. Generalplanungs-GmbH die Steuern etwa nicht ordnungsgemäß angemeldet hat.
2.2.5 Hat mithin die Prof. K. Generalplanungs-GmbH zumindest die in dem Tenor des Arbeitsgerichts zu I. ausgeurteilten 14.899,96 € an Steuern ordnungsgemäß erhoben, so ist der Anspruch des Klägers aus der streitgegenständlichen Vereinbarung auch in dieser Höhe erfüllt, da er von der Bruttolohnabrede unter I. 2. der Vereinbarung fällt. Der Berufung des Beklagten war daher stattzugeben.
3. Aufgrund seines Unterliegens hat der Kläger gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in der I. Instanz zu tragen mit Ausnahme der Kosten der zurückgenommenen Widerklage, die der Beklagte gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG gegen die am Einzelfall orientierte und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangene Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung bestand rechtlich kein begründeter Anlass.