: Terminvorschau und anhängige Verfahren
Terminvorschau
2/2008
I. Terminsüberblick
II. Die anhängigen verfahren im Detail
III. Vorläufige Sitzungstage der Senate des BAG
I. Terminsüberblick
April 2008
Datum - Uhrzeit - Senat - Stichwort
03.04. 9.00 Uhr 2 Außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit
in einer Gaststätte während der Arbeitsunfähigkeit;
Anhörung des Betriebsrats; Zugang
des Anhörungsschreibens während der Abwesenheit
des Betriebsratsvorsitzenden;
„Verbrauch" des Anhörungsverfahrens
09.04. 12.00 Uhr 4 Tarifauslegung; Betrieb einer Gaststätte im
Sinne des Manteltarifvertrags für das Hotel-
und Gaststättengewerbe in Niedersachsen
10.04. 9.30 Uhr 6 Vergütungsansprüche einer vom Schuldner
während des Insolvenzverfahrens beschäftigten
Arbeitnehmerin bei Freigabe von Betriebsmitteln
durch den Insolvenzverwalter
15.04. 10.30 Uhr 9 Teilzeit während der Elternzeit; entgegenstehende
dringende betriebliche Gründe;
Personalüberhang als dringender betrieblicher
Grund
16.04. 10.30 Uhr 7 Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses;
Schriftform
16.04. 12.00 Uhr 7 Probezeitbefristung innerhalb eines nach
§ 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags
23.04. 9.30 Uhr 2 Tarifvertragliche Kündigungsfrist; Staffelung
der Kündigungsfristen nach Alter und Betriebszugehörigkeit;
Verletzung von Art. 3
GG durch unterschiedliche Regelung für
Klein- und Großbetriebe
23.04. 9.00 Uhr 10 Tarifliche Sonderzahlung; Gewerkschaftsbeitritt
während der Kündigungsfrist
24.04. 9.30 Uhr 8 Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer
Benachteiligung bei einer Beförderung
29.04. 11.00 Uhr 3 Änderung einer auf Betriebsvereinbarung
beruhenden Versorgungsordnung durch
nachfolgende Betriebsvereinbarung; Ersetzung
der Rentenzusage durch Kapitalzusage;
Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz
und Drei-Stufen-Schema
Mai 2008
Datum - Uhrzeit - Senat - Stichwort
07.05. 10.45 Uhr 4 Wegfall der Tarifbindung wegen vorzeitigen
Austritts aus einem Arbeitgeberverband auf
Grund entsprechender Satzungsermächtigung
07.05. 12.00 Uhr 7 Anfechtung einer Betriebsratswahl; Anzahl
der „in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer
iSd. § 9 BetrVG
08.05. 10.00 Uhr 6 Aufhebungsvertrag auf Grund Interessenausgleichs
über Betriebsstilllegung; Weiterführung
des Betriebs in reduziertem Umfang;
Wiedereinstellungsanspruch trotz Ausschlusses
im Aufhebungsvertrag
20.05. 9.00 Uhr 9 Urlaubsabgeltung bei Inanspruchnahme einer
zweiten Elternzeit
20.05. 10.00 Uhr 9 Mietkostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers
für einen im Ausland beschäftigten
Arbeitnehmer; Wirksamkeit einer doppelten
Schriftformklausel; betriebliche Übung und
Schriftform
21.05. 9.00 Uhr 8 Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags; Weiterbeschäftigungsantrag
21.05. 10.00 Uhr 8 Altersteilzeit; Freistellungsphase; Betriebsübergang
in der Insolvenz
27.05. 12.00 Uhr 3 Erwerbsminderungsrente; Anspruch des
Erben
Juni 2008
Datum - Uhrzeit - Senat - Stichwort
04.06. 10.45 Uhr 4 Tarifbindung; OT-Mitgliedschaft 23
05.06. 9.30 Uhr 2 Außerordentliche, hilfsweise ordentliche
Kündigung eines Busfahrers wegen Entzugs
der „betrieblichen Fahrerlaubnis"; Verpflichtung
des Arbeitgebers zur Nachschulung
18.06. 9.00 Uhr 7 Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Befristungsregelung;
Verstoß gegen das Verbot
der Altersdiskriminierung
18.06. 9.30 Uhr 7 Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf
Grund auflösender Bedingung
24.06. 9.00 Uhr 9 Teilzeitverlangen eines Flugkapitäns; Darlegung
entgegenstehender betrieblicher Gründe;
Befugnis der Betriebsparteien zur Regelung
der Verteilung einer verringerten Arbeitszeit
24.06. 10.30 Uhr 9 Teilzeitverlangen; Sperrfrist des § 8 Abs. 6
TzBfG; einheitliche Mittagspause aller Mitarbeiter
als Organisationskonzept
26.06. 10.00 Uhr 2 Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
gemäß § 23 KSchG; Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast
26.06. 10.30 Uhr 2 Außerordentliche Änderungskündigung wegen
Wegfalls des Arbeitsplatzes als Hausmeister;
Änderungsangebot zur Übernahme
einer Hausmeisterstelle mit Verpflichtung
zum Bezug einer Dienstwohnung
II. Die anhängigen verfahren im Detail
3. April 2008
Zweiter Senat
Außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit in einer
Gaststätte während der Arbeitsunfähigkeit; Anhörung des
Betriebsrats; Zugang des Anhörungsschreibens während
der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden;
„Verbrauch" des Anhörungsverfahrens
__________________________________________________
S. (RA. Dr. Müller, München) ./.
T. AG (RAe. Hohenlohe und Partner, München)
- 2 AZR 965/06 -
Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf Grund
eines Sturzes im Februar 2004 erkrankte er arbeitsunfähig. Ende Mai 2004 erfuhr die Beklagte,
dass der Kläger eine Kleingaststätte betreibe, und beauftragte daraufhin eine Detektei.
Diese will beobachtet haben, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit in der
Gaststätte die üblichen Tätigkeiten eines Wirts und Kellners wahrgenommen hat. Mit Schreiben
vom 1. Juni 2004 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen,
hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Der im Außendienst befindliche Betriebsratsvorsitzende
war an diesem Tag nicht im Betrieb, die stellvertretende Vorsitzende arbeitsunfähig
erkrankt. Noch am selben Tag soll sich ein Betriebsratsmitglied gegenüber der Beklagten
in einer Weise geäußert haben, aus der diese den Schluss zog, dass der Betriebsrat
keine Bedenken gegen die Kündigung habe. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis
daraufhin mit Schreiben vom 2. Juni 2004, zugegangen am 3. Juni 2004, fristlos, hilfsweise
fristgerecht. Auf seiner Sitzung am 4. Juni 2004 unter Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden
widersprach der Betriebsrat der Kündigung. Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die beiden
Kündigungen nicht beendet worden ist. Er begehrt zudem seine Weiterbeschäftigung
und wendet sich gegen einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Er meint, die Kündigungen
seien jedenfalls wegen Verletzung von § 102 BetrVG unwirksam. Die erste Kündigung
sei für die Beklagte erkennbar vor der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats erfolgt.
Mit dieser Kündigung sei das Anhörungsverfahren verbraucht gewesen. Die Beklagte
beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sie vertritt die Auffassung, die
Kündigungen seien nicht nach § 102 BetrVG unwirksam. Sie habe von einer abschließenden
Stellungnahme des Betriebsrats am 1. Juni 2004 ausgehen dürfen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf den Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben und
den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die
Berufung beider Parteien unter Abweisung des Auflösungsantrags der Klage in vollem Umfang
stattgegeben.
LAG München,
Urteil vom 9. August 2006 - 9 Sa 1251/05 -
9. April 2008
Vierter Senat
Tarifauslegung; Betrieb einer Gaststätte im Sinne des Manteltarifvertrags
für das Hotel- und Gaststättengewerbe in
Niedersachsen
__________________________________________________
B. (RAin. Harting-Schuler, Frankfurt am Main) ./.
HC GmbH (RAe. Schrade & Partner, Singen)
- 4 AZR 164/07 -
Die Klägerin, die Mitglied der IG Bau ist, war seit März 2002 bei der H. Dienstleistungs
GmbH als Küchenhilfe angestellt. Diese beschäftigte überwiegend Reinigungskräfte. Auf das
Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk
Anwendung. Zum 1. August 2004 übertrug die H. Dienstleistungs GmbH den aus
etwa 20 Arbeitnehmern bestehenden Teilbetrieb „Küchendienst", dem auch die Klägerin zugeordnet
war, auf die Beklagte. Diese beschäftigt 115 Arbeitnehmer, die überwiegend als
Köche oder Küchenleiter, Küchen-, Spül- oder Bandhilfen tätig sind. Sie bereitet in der zu
einem Krankenhaus gehörenden Küche Speisen zu, sorgt für deren Hin- und Rücktransport
zu und von den Stationen und reinigt die benutzten Utensilien. Teilweise wird das Personal
auch zum Verteilen der Speisen an Patienten eingesetzt. Außerdem betreibt die Beklagte
zwei Tagescafés auf dem Gelände der Klinik, für die sie eine Gaststättenerlaubnis besitzt. Im
Übrigen ist sie nicht im Besitz einer solchen Erlaubnis.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Zuschlägen, die sich aus dem Manteltarifvertrag
für das Gebäudereinigerhandwerk ergeben. Sie meint, dieser Tarifvertrag finde auf
ihr Arbeitsverhältnis weiterhin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung. Der ebenfalls
allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag Gaststättengewerbe gelte hingegen nicht. Die Beklagte
vertritt die Auffassung, sie führe einen nach dem Gaststättengesetz erlaubnisfreien
Betrieb im Sinne der Bestimmung über den Geltungsbereich des ebenfalls allgemeinverbindlichen
Manteltarifvertrags Gaststättengewerbe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 26. Januar 2007 - 10 Sa 408/06 -
10. April 2008
Sechster Senat
Vergütungsansprüche einer vom Schuldner während des
Insolvenzverfahrens beschäftigten Arbeitnehmerin bei
Freigabe von Betriebsmitteln durch den Insolvenzverwalter
__________________________________________________
E. (RAe. Dr. Starflinger, Linderer & Coll., Burghausen) ./.
P. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des R.
(RAe. CMS Hasche, Sigle, München)
- 6 AZR 368/07 -
Der Beklagte wurde am 11. März 2003 zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Schuldners bestellt. Dieser hatte bis November 2002 eine Druckerei
betrieben, die er dann stilllegte. Ab Mitte Februar 2003 setzte er seinen Druckereibetrieb fort,
wovon der Beklagte erst Mitte Mai 2003 Kenntnis erhielt. Bereits zum 17. Februar 2003 hatte
der Schuldner die Klägerin eingestellt. Ihr zunächst nur befristeter Arbeitsvertrag wurde Ende
Juni 2003 verlängert. Die Vergütung der Klägerin für die Monate Dezember 2003 bis Februar
2004 rechnete der Schuldner ab, leistete jedoch keine Zahlungen. Am 22. Mai 2003 erteilte
der Beklagte dem Schuldner mit Zustimmung des Insolvenzgerichts eine „Freigabeerklärung"
hinsichtlich der von diesem benötigten Betriebsmittel (einschließlich Neuerwerbs). Eine Vereinbarung
gemäß § 295 InsO sah außerdem vor, dass der Schuldner monatlich 130,00 Euro
an die Masse abzuführen habe.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung ihrer Vergütung. Sie meint, die ausstehenden
Vergütungsansprüche seien Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
InsO. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Schuldner habe die Masse mit der Begründung
des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verpflichten können. Er selbst habe die Einstellung
auch nicht genehmigt. Die Freigabeerklärung habe sich faktisch nur auf die Arbeitskraft
des Schuldners bezogen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
LAG München,
Urteil vom 9. Mai 2006 - 8 Sa 1186/05 -
15. April 2008
Neunter Senat
Teilzeit während der Elternzeit; entgegenstehende dringende
betriebliche Gründe; Personalüberhang als dringender
betrieblicher Grund
__________________________________________________
S. (RAe. Bondzio, Siegner, Stahl, Jung, Kassel) ./.
Stadt Bad Segeberg (RAe. Brock, Müller, Ziegenbein, Kiel)
- 9 AZR 380/07 -
Der Kläger ist seit 1993, zuletzt als Leiter des sog. Jugendtreffs, mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei der beklagten Stadt beschäftigt. Am 6. November
2005 wurde er Vater von Zwillingen. Im Februar 2006 beschloss die beklagte Stadt,
das von ihr bisher betriebene Jugendaufbauwerk auf eine zu gründende GmbH zu übertragen,
was mit Wirkung zum 30. Mai 2006 auch geschah. 15 der insgesamt 21 betroffenen
Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die GmbH, darunter
zwei Arbeitnehmer, die wie der Kläger in Entgeltgruppe 9 eingruppiert, jedoch im Gegensatz
zu ihm ordentlich unkündbar waren. Die beklagte Stadt beabsichtigte, diese Arbeitnehmer
auf den beiden allein bei ihr verbliebenen Arbeitsplätzen für Erzieher der Entgeltgruppe
9 zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 teilte der Kläger der Beklagten seinen
Wunsch mit, ab dem 5. September 2006 Elternzeit in Anspruch zu nehmen und beantragte
zugleich die Zustimmung zur Teilzeit während der Elternzeit mit 30 Wochenstunden. Die
Beklagte nahm den Antrag auf Elternzeit zur Kenntnis, lehnte den Antrag auf Teilzeitarbeit
jedoch mit der Begründung ab, sie müsse dem Kläger im Zusammenhang mit dem Übergang
des Betriebs des Jugendaufbauwerks eine Änderungskündigung aussprechen. Die wegen
des Sonderkündigungsschutzes des Klägers nach § 18 BErzGG bei dem zuständigen Landesamt
beantragte Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung wurde jedoch nicht
erteilt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zustimmung der beklagten Stadt zur Reduzierung und
wunschgemäßen Verteilung seiner Arbeitszeit. Er meint, der wegen des Betriebsübergangs
notwendig gewordene Arbeitsplatzabbau bei der Beklagten könne nicht zu seinen Lasten
gehen. Seine Stelle sei noch vorhanden und er sei der Stelleninhaber, weshalb er auch Anspruch
auf Bewilligung einer Teilzeittätigkeit bezogen auf diese Stelle habe. Er genieße besonderen
Kündigungsschutz und könne daher nicht in die Sozialauswahl der zu kündigenden
Arbeitnehmer einbezogen werden. Die beklagte Stadt vertritt die Auffassung, der Arbeitszeitreduzierung
stehe die anderweitige Besetzung seiner bisherigen Stelle im Wege der
Sozialauswahl mit einem ordentlich unkündbaren Erzieher entgegen. Diesem gegenüber sei
er trotz seines Kündigungsschutzes weniger schutzwürdig.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
LAG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 1. März 2007 - 4 Sa 553/06 -
16. April 2008
Siebter Senat
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses;
Schriftform
__________________________________________________
N. (RAe. Bartl, Weise, Wehl, Weil der Stadt) ./.
R. GmbH (RAe. Gleiss, Lutz, Stuttgart)
- 7 AZR 1048/06 -
Der Kläger war bei der Beklagten auf Grund eines vom 16. Januar 2003 bis 31. Dezember
2004 befristeten Arbeitsvertrags als Industriemechaniker beschäftigt. Ende November 2004
informierte der zuständige Meister den Kläger, dass eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen
Arbeitsplatz nicht möglich sei. Der zuständige Personalreferent stellte dem Kläger im
Weiteren eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Werkstatt der Beklagten in Aussicht.
Nachdem der Kläger sich dort vorgestellt hatte, schrieb der Personalreferent am
6. Dezember 2004 an den Kläger:
„Wir stellen Sie als Produktionsfacharbeiter für unser Reutlinger
Werk II in der Werkstatt ... ein. Das Arbeitsverhältnis beginnt
am 1. Januar 2005 und endet am 30. Juni 2005, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
Die Einstellung erfolgt befristet nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und
Befristungsgesetz, auf Grund des Besuches der Technikerschule
einer unserer Mitarbeiter.
Diesen Vertrag erhalten Sie in doppelter Ausfertigung. Senden
Sie uns bitte die Kopie möglichst bald unterschrieben zurück."
Das Anschreiben enthielt eine fehlerhafte Adresse. Der Kläger behauptet, es erst am 4. Januar
2005 erhalten zu haben. Kurz nach Aufnahme seiner Tätigkeit im Januar 2005 übergab
er den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag seinem Meister.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung sowie
seine Weiterbeschäftigung. Er meint, bereits vor Unterzeichnung des Vertragsformulars sei
es zum mündlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer - unwirksamen - Befristungsabrede
gekommen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe mit dem Kläger im Dezember
2004 keinen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Baden-Württemberg,
Urteil vom 6. November 2006 - 4 Sa 28/06 -
16. April 2008
Siebter Senat
Probezeitbefristung innerhalb eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG
befristeten Arbeitsvertrags
__________________________________________________
K. (RAe. Abraham, Ebert & Kollegen, Lüneburg) ./.
N. GmbH (RA. Presto, Hamburg)
- 7 AZR 132/07 -
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. November 2005 als Verkäuferin beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde, wonach das Arbeitsverhältnis
für die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006 nach § 14 Abs. 2 TzBfG
befristet war. Weiter hieß es in dem Vertrag, dass die ersten sechs Monate als Probezeit
gelten und das Arbeitsverhältnis danach, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, ende. Die
Beklagte machte von dieser Bestimmung Gebrauch und teilte der Klägerin die Beendigung
Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 auf Grund der Probezeitbefristung mit.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf
der Probezeit zum 30. April 2006 geendet hat. Sie meint, die Befristung für die Dauer der
Probezeit verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und gegen
§ 305c Abs. 1 BGB. Die Regelung sei unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf
der Befristung am 31. Oktober 2006 beendet worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung,
die arbeitsvertragliche Regelung sei in sich klar und verständlich. Es handele sich
auch nicht um objektiv ungewöhnliche Klauseln. Befristungsregelungen seien im Arbeitsleben
üblich.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
LAG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 Sa 489/06 -
23. April 2008
Zweiter Senat
Tarifvertragliche Kündigungsfrist; Staffelung der Kündigungsfristen
nach Alter und Betriebszugehörigkeit; Verletzung
von Art. 3 GG durch unterschiedliche Regelung für
Klein- und Großbetriebe
__________________________________________________
W. (RAe. Berninger & Dr. Kruse, Erlangen) ./.
A. GmbH (RA. von Mengershausen, Bad Staffelstein)
- 2 AZR 21/07 -
Der über 50 Jahre alte Kläger war seit 1975 bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen
Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern Anwendung.
Dieser enthält eine Regelung über Kündigungsfristen, nach der die beiderseitigen
Grundkündigungsfristen nach sechs Monaten Beschäftigungszeit sechs Wochen zum
Schluss eines Kalendermonats betragen. In Betrieben mit in der Regel mindestens
20 Arbeitnehmern sind vom Arbeitgeber - gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit
- verlängerte Kündigungsfristen einzuhalten. Die Beklagte, die weniger als
20 Arbeitnehmer beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 15. November
2005 zum 31. Dezember 2005.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf
der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten sein Ende gefunden hat. Er meint,
der Tarifvertrag sei insoweit unwirksam, wie er in Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern
keine Differenzierung in den Kündigungsfristen für länger beschäftigte Arbeitnehmer
vorsehe. Ein Tarifvertrag müsse trotz der den Tarifvertragsparteien gesetzlich eröffneten
Möglichkeit zur Schaffung einer eigenständigen Regelung wenigstens Abstufungen zwischen
den Grundkündigungsfristen und den Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer vorsehen.
Die Tarifvertragsparteien hätten sich am gesetzlichen Leitbild des § 622 BGB zu orientieren.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der in § 622 Abs. 4 BGB getroffenen
Regelung klargestellt, dass bei tariflicher Regelung jegliche Abweichung bei den
Kündigungsfristen zulässig sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Nürnberg,
Urteil vom 5. Dezember 2006 - 6 Sa 450/06 -
23. April 2008
Zehnter Senat
Tarifliche Sonderzahlung; Gewerkschaftsbeitritt während
der Kündigungsfrist
__________________________________________________
W. (RAinnen. Moers ua., Würselen) ./.
L. (RA. Fudicar, Köln)
- 10 AZR 258/07 -
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2004 als pharmazeutisch/kaufmännische Angestellte
bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte ist Inhaber einer Apotheke und Mitglied der
Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein. Am 5. September 2005 kündigte er das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 15. Oktober 2005. Während des Laufs der
Kündigungsfrist, am 24. September 2005, trat die Klägerin der Apothekengewerkschaft
ADEXA bei. Diese hatte mit der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein als Arbeitgeberverband
am 2. November 2004 einen Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter
abgeschlossen, der Regelungen über eine Sonderzahlung vorsieht. Danach entsteht
ein Anspruch auf eine Sonderzahlung nur für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr
2005 in Höhe von 9/12 ihres Gehalts. Sie meint, auf Grund ihres Gewerkschaftsbeitritts stehe
ihr für dieses Jahr ein Anspruch zu. Der Beklagte ist der Auffassung, ein tariflicher Anspruch
auf eine Sonderzahlung habe erst ab dem 24. September 2005 mit dem Gewerkschaftsbeitritt
der Klägerin entstehen können. Da bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am
15. Oktober 2005 kein Beschäftigungsmonat vollendet worden sei, sei der Anspruch nicht
entstanden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
LAG Köln,
Urteil vom 6. Dezember 2006 - 7 Sa 999/06 -
24. April 2008
Achter Senat
Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung
bei einer Beförderung
__________________________________________________
S. (RAe. Steinkühler ua., Berlin) ./.
S. GmbH (RAe. Baker & McKenzie, Berlin)
- 8 AZR 257/07 -
Die Klägerin ist seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten, zuletzt als „Marketing Director International
Division" im Bereich „International Marketing", dem der „Vizepräsident" E. vorstand,
beschäftigt. Neben zwei männlichen Abteilungsleiter-Kollegen war sie die einzige Abteilungsleiterin.
Im September 2005 wurde die Stelle des E. vakant. Die Auswahlentscheidung
der Beklagten für die Neubesetzung der Stelle fiel auf einen der beiden männlichen
Abteilungsleiter. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war die Klägerin schwanger.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz. Sie meint, sie sei bei
der Beförderungsentscheidung wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Die für sie
negative Auswahlentscheidung beruhe auf ihrer Schwangerschaft und anschließenden Mutterschaft.
Bei der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung sei sie auf ihre familiäre Situation
hingewiesen worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe bereits keine
hinreichenden Indiztatsachen, die die Vermutung einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung
rechtfertigten, vorgetragen. Zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung habe insbesondere
nicht in Rede gestanden, dass sie über den Mutterschutz hinausgehend habe pausieren
wollen. Für die Beförderung des männlichen Bewerbers sprächen im Übrigen sachliche
Gründe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
LAG Berlin,
Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 Sa 1776/06 (10 Sa 1050/06) -
29. April 2008
Dritter Senat
Änderung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung
durch nachfolgende Betriebsvereinbarung;
Ersetzung der Rentenzusage durch Kapitalzusage;
Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz und Drei-Stufen-
Schema
__________________________________________________
F. (RAe. Borsum & Coll., Hannover) ./.
K. GmbH (RA. Prof. Dr. Dr. Förster, Bingen)
- 3 AZR 430/06 -
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1971 beschäftigt, mittlerweile als Abteilungsleiterin.
Die Beklagte betreibt bundesweit zahlreiche Warenhäuser. Sie hatte die betriebliche Altersversorgung
zunächst in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1982 geregelt. Danach
hätte sich für die Klägerin eine Rentenanwartschaft von 417,78 Euro monatlich bei einem
Bezug ab dem 65. Lebensjahr ergeben. In der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesamtbetriebsvereinbarung
hat die Beklagte geregelt, dass „zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit
der Versorgungsverpflichtungen" die betriebliche Altersversorgung künftig als Kapitalleistung
zur Auszahlung gelangen soll. Die Ermittlung der Anwartschaftsbarwerte zum
31. Dezember 2002 soll unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 1998 und eines
Rechnungszinses von 6 Prozent p.a. erfolgen. Die Höhe der Versorgungsleistung soll sich
aus der versicherungsmathematischen Umrechnung des als Besitzstandsleistung für die
Dienstzeit bis zum 31. Dezember 2002 zur Verfügung gestellten Beitrags (Versorgungsaufwand)
ergeben. Für Ansprüche ab dem 1. Januar 2003 wurde eine Umstellung der betrieblichen
Versorgungsleistungen auf Rentenleistungen einer Pensionskasse vorgenommen. Dabei
wurde neben einem festen Beitrag eine vom wirtschaftlichen Erfolg des K.-Konzerns abhängige
Versorgung geregelt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Umstellung der Alters- und Hinterbliebenenrente auf eine
Kapitalleistung. Mit der Abzinsung in Höhe von 6 Prozent p.a. werde in den erdienten Besitzstand,
die erste Besitzstandsstufe, eingegriffen. Die Abzinsung sei zu hoch. Ihre Versorgung
sei nicht mehr sichergestellt, wenn sie das der Berechnung der Kapitalleistung zugrunde
gelegte durchschnittliche Lebensalter überschreite. Würde sie den auszuzahlenden Kapitalstock
anlegen, betrüge ihre monatliche Rente maximal 252,54 Euro. Nach Ansicht der Beklagten
ist eine Umstellung auf Kapitalleistung bereits möglich, wenn sachliche Gründe vorliegen.
Diese beständen in der besseren Kalkulierbarkeit und der erleichterten Abwicklung.
Ein etwaiger Eingriff in Besitzstände hingegen könne erst bei Eintritt des Versorgungsfalls
festgestellt werden. Allenfalls werde in die dritte Besitzstandsstufe eingegriffen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 2. Februar 2006 - 11 (7) Sa 687/05 -
7. Mai 2008
Vierter Senat
Wegfall der Tarifbindung wegen vorzeitigen Austritts aus
einem Arbeitgeberverband auf Grund entsprechender Satzungsermächtigung
__________________________________________________
K. (RAe. Heither & von Morgen, Berlin) ./.
Freie Universität Berlin (RAe. Reuter & Mäusl, Berlin)
- 4 AZR 229/07 -
Der Kläger war auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit Februar 2002 bei der Beklagten
als studentische Hilfskraft beschäftigt. Er ist seit Dezember 2004 Mitglied der Gewerkschaft
ver.di. In seinem ersten Arbeitsvertrag, der für die Zeit bis zum 16. Januar 2004
geschlossen wurde, wurde die Geltung des Tarifvertrags für studentische Hilfskräfte II vereinbart,
der zwischen dem Arbeitgeberverband VAdöD Berlin, dessen Mitglied die Beklagte
war, und der Gewerkschaft ver.di vereinbart worden war. Er enthält Regelungen über eine
Zuwendung in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte,
welcher zum 30. Juni 2003 gekündigt und am 15. Mai 2003 rückwirkend geändert
wurde. In den dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2002 folgenden Zusatzvereinbarungen
nahmen die Parteien seit 2003 zwar den Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte in Bezug,
die Geltung des Zuwendungstarifvertrags schlossen sie jedoch ausdrücklich aus. Zum
10. Januar 2003 trat die Beklagte mit sofortiger Wirkung aus dem VAdöD aus. Dessen Satzung
sieht einen Austritt durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalendermonats
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist vor. Über Ausnahmen hiervon
entscheidet der Vorstand. Bereits am 7. Januar 2003 hatte dieser beschlossen, für die
Hochschulen des Landes die Möglichkeit eines Austritts ohne Einhaltung einer Austrittsfrist
als Ausnahme von der Satzung zuzulassen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2004
nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte. Er meint, der arbeitsvertragliche
Ausschluss des Anspruchs auf eine Sonderzuwendung sei unwirksam, da der Austritt der
Beklagten aus dem Arbeitgeberverband nicht wirksam zum 10. Januar 2003 habe erfolgen
können. Der Austritt der Beklagten sei satzungswidrig, jedenfalls aber rechtswidrig angesichts
der Funktion des Verbands als Tarifvertragspartei. Daher gelte der im Mai 2003 geänderte
Zuwendungstarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es
fehle an ihrer Tarifbindung. Der Austritt mit sofortiger Wirkung aus dem Verband sei zulässig.
Selbst wenn die Satzungsbestimmung vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 GG unwirksam
sei, entfiele nicht die Möglichkeit eines vorzeitigen Austritts insgesamt. Vielmehr sei für einen
zulässigen Austritt eine Frist von vier Monaten angemessen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 16. Januar 2007 - 7 Sa 1766/06 -
7. Mai 2008
Siebter Senat
Anfechtung einer Betriebsratswahl; Anzahl der „in der Regel"
beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 9 BetrVG
__________________________________________________
1. D. GmbH & Co. Betriebs KG (RA. Dr. Brenner, München),
2. Betriebsrat der D. GmbH & Co. Betriebs KG (RAe. Helm ua.,
München)
- 7 ABR 17/07 -
Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Druckereibetrieb 170 Arbeitnehmer.
Daneben hat sie mit 103 Personen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, wonach diese
im Bedarfsfall im Rahmen von jeweils auf einen Tag befristeten Arbeitsverträgen im Versand
tätig sind. Im Durchschnitt werden täglich jeweils 16 bis 18 tagesbefristete Aushilfskräfte beschäftigt.
Bei den Betriebsratswahlen 1993, 1995 und 1998 wurde die Beschäftigtenzahl in
der Weise ermittelt, dass die durchschnittliche Zahl der an einem Arbeitstag befristet beschäftigten
Versandaushilfen herangezogen wurde. Im Jahr 2002 vertrat der Wahlvorstand
erstmals die Auffassung, dass alle 103 Tagesaushilfen als „in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer
anzusehen sind. In die Wählerliste für die Betriebsratswahl 2006 wurden dementsprechend
273 Arbeitnehmer aufgenommen. Ein von der Arbeitgeberin gestellte Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Untersagung der Wahl eines aus neun
Mitgliedern bestehenden Betriebsrats blieb erfolglos.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung der Unwirksamkeit der
Betriebsratswahl. Sie meint, dass hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
lediglich von der Durchschnittszahl der täglich befristeten Versandaushilfen hätte ausgegangen
und deshalb lediglich ein siebenköpfiger Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.
Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass alle 103 Aushilfen zu den übrigen Beschäftigten
hinzuzählen seien, so dass richtigerweise ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt worden sei.
Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben.
LAG München,
Beschluss vom 18. Januar 2007 - 4 TaBV 94/06 -
8. Mai 2008
Sechster Senat
Aufhebungsvertrag auf Grund Interessenausgleichs über
Betriebsstilllegung; Weiterführung des Betriebs in reduziertem
Umfang; Wiedereinstellungsanspruch trotz Ausschlusses
im Aufhebungsvertrag
__________________________________________________
T. (RAe. Steinhauer, Wilden, Simon, Düsseldorf) ./.
W. GmbH & Co. KG (RA. Witte, Wuppertal)
- 6 AZR 517/07 -
Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter beschäftigt. Am
1. August 2006 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet
und Eigenverwaltung angeordnet. Auf der Basis eines Interessenausgleichs vom
22. September 2006 schloss die Beklagte mit dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern
am 25. September 2006 einen von ihr vorformulierten Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember
2006. Gemäß Ziffer 3 des Vertrags ist ein Wiedereinstellungsanspruch im Fall einer (teilweisen)
Betriebsfortführung ausgeschlossen. Tatsächlich wurde der Betrieb über den
31. Dezember 2006 hinaus mit 39 Arbeitnehmern fortgeführt. Die Position des Klägers gibt
es nicht mehr.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch den
Aufhebungsvertrag nicht beendet worden ist, sowie seine Wiedereinstellung. Er meint, die
Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag sei weggefallen. Jedenfalls sei ein Wiedereinstellungsanspruch
gegeben. Dieser scheitere nicht an Ziffer 3 des Aufhebungsvertrags,
weil diese einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Geschäftsgrundlage
des Aufhebungsvertrags sei nicht weggefallen. Geschäftsgrundlage sei
gewesen, die Chance zu erhalten, zumindest einen Teil des Betriebs fortzuführen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 29. Juni 2007 - 9 Sa 447/07 -
20. Mai 2008
Neunter Senat
Urlaubsabgeltung bei Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit
__________________________________________________
N. (RAe. Metten & Kollegen, Bad Bentheim) ./.
C. GmbH & Co. KG (RAe. Niebaum, Kohler, Punge, Söder,
Dortmund)
- 9 AZR 219/07 -
Die Klägerin war von 1988 bis Ende 2005 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten
beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen
vor. Für ihr erstes, am 8. Oktober 2001 geborenes Kind nahm die Klägerin Elternzeit
bis zum 7. Oktober 2004 in Anspruch. Für das am 19. August 2003 geborene zweite Kind
beanspruchte sie Elternzeit bis zum 18. August 2006. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit der Klägerin fristgerecht zum 31. Dezember 2005 gekündigt hatte, einigten sich
die Parteien in dem Kündigungsschutzprozess auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zum Kündigungstermin.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Urlaubsabgeltung für einen Resturlaubsanspruch
von 27,5 Tagen aus dem Urlaubsjahr 2001. Sie meint, der Resturlaubsanspruch
sei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht untergegangen. Bei der mehrfachen
Inanspruchnahme von Elternzeit müsse auch eine mehrfache Übertragung des Anspruchs
nach § 17 Abs. 2 BErzGG (nunmehr § 17 Abs. 2 BEEG) stattfinden. Derjenige Arbeitnehmer,
der die Arbeit infolge einer zweiten Elternzeit nicht aufnehme, müsse ebenso einen Urlaubsabgeltungsanspruch
erhalten, wie nach § 17 Abs. 3 BErzGG derjenige Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ende. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Urlaubsanspruch
der Klägerin aus dem Jahr 2001 sei spätestens mit dem 31. Dezember 2004
erloschen. Eine kettenartige, mehrmalige Inanspruchnahme von Elternzeit sei in § 17
BErzGG nicht vorgesehen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Hamm,
Urteil vom 17. Januar 2007 - 18 Sa 997/06 -
20. Mai 2008
Neunter Senat
Mietkostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers für einen
im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer; Wirksamkeit einer
doppelten Schriftformklausel; betriebliche Übung und
Schriftform
__________________________________________________
K. (RAe. Schulte & Karlsfeld, Münster) ./.
C. GmbH (RAe. Esch & Kramer, Wuppertal)
- 9 AZR 382/07 -
Der Kläger war bei der Beklagten auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags seit Mai 2002
als Büroleiter im Ausland beschäftigt. Der Anstellungsvertrag enthielt ua. folgende Klausel:
„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch
wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn
sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet
worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis."
Im Ausland bewohnte der Kläger eine von ihm angemietete Wohnung. Er übersandte der
Beklagten monatlich eine Excel-Tabelle mit einer Aufstellung des monatlichen Budgets. Darin
waren auch die Kosten für die Miete der von ihm und seinem ebenfalls bei der Beklagten
beschäftigten Lebensgefährten gemeinsam genutzten Wohnung sowie die Kosten für Mieten
anderer Mitarbeiter enthalten. Die Beklagte erstattete diese Aufwendungen monatlich, ohne
dass dies schriftlich vereinbart worden wäre. Ende Juli kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit dem Lebensgefährten des Klägers fristlos. Am 12. August 2005 kündigte sie das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ebenfalls fristlos. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses
einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum
31. März 2006. Unter Berufung auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis
verweigerte die Beklagte die Erstattung der Kosten für die Miete des Klägers seit Juli 2005.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Miete für die von ihm im Ausland angemietete
Wohnung für die Monate Juli 2005 bis März 2006. Er meint, die mit der Beklagten
getroffene Vereinbarung über die Erstattung der Mietkosten habe als individuelle Vertragsabrede
Vorrang. Die Schriftformklausel sei außerdem nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil
sie ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 13. April 2007 - 9 Sa 143/07 -
21. Mai 2008
Achter Senat
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags; Weiterbeschäftigungsantrag
__________________________________________________
1. W.,
2. B.,
3. W. (RAe. Platow, Peter, Damm, Berlin) ./.
B. GmbH (RAin. Dr. Dassau, München)
- 8 AZR 481/07 -
Die Klägerinnen waren im Krankenhaus Z. im Reinigungsdienst beschäftigt. Dieses gründete
ua. für den Reinigungsdienst eine Service-GmbH - die Beklagte - und schloss mit den Klägerinnen
am 3. Juni 2004 jeweils Aufhebungsverträge zum 30. Juni 2004. Gleichzeitig begründeten
die Klägerinnen mit der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 Arbeitsverhältnisse
zu geänderten Bedingungen. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag erklärten sich die
Klägerinnen einverstanden, die Arbeitsleistung im Rahmen eines Gestellungsvertrags in dem
Krankenhaus Z. zu erbringen. Am 2. September 2004 erklärten sie die Anfechtung ihrer Aufhebungsverträge
wegen widerrechtlicher Drohung.
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen gegenüber der Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit
der Aufhebungsverträge mit dem Krankenhaus sowie ihre unveränderte Weiterbeschäftigung
in dem Krankenhaus. Sie meinen, sie seien durch eine widerrechtliche Drohung
zum Abschluss der Aufhebungsverträge bestimmt worden. Vor deren Abschluss sei
ihnen für den Fall des Nichtunterzeichnens mit betriebsbedingten Kündigungen gedroht worden.
Mit den Aufhebungsverträgen sei außerdem das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4
BGB umgangen worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, mangels Vorliegens eines Betriebsübergangs
komme eine Umgehung von § 613a Abs. 4 BGB nicht in Betracht.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
LAG München,
Urteil vom 27. Februar 2007 - 6 Sa 870/05 -
21. Mai 2008
Achter Senat
Altersteilzeit; Freistellungsphase; Betriebsübergang in der
Insolvenz
__________________________________________________
C. (RAe. Zinn, Böcker, Mannheim) ./.
D. GmbH (RA. Dr. Eich, Niedernhausen),
- 8 AZR 54/07 -
Die Klägerin war seit 1985 bei der R. GmbH, der Schuldnerin, beschäftigt. Zuletzt wurde das
Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell geführt. Die Arbeitsphase
endete am 31. Juli 2004. Die Freistellungsphase sollte Ende Juli 2006 enden. Am 31. Juli
2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zahlte die Altersteilzeitvergütung der Klägerin
bis zum 31. Dezember 2004. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 übernahm die Beklagte
zu 1) den Betrieb der Schuldnerin und lehnte die Zahlung von Altersteilzeitvergütung an die
Klägerin ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zu 1) bis zum 31. Juli
2006 zur Zahlung verpflichtet ist. Weiterhin begehrt sie die gesamtschuldnerische Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung der Altersteilzeitvergütung bis Mai 2005. Sie meint, diese sei
als Betriebsübernehmerin in die Verpflichtungen aus dem Altersteilzeitverhältnis eingetreten.
Die Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, ihre Haftung als Betriebsübernehmerin sei nach
insolvenzrechtlichen Grundsätzen eingeschränkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen den
Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen und ihr im übrigen stattgegeben.
Hessisches LAG,
Urteil vom 23. August 2006 - 8 Sa 1744/05 -
27. Mai 2008
Dritter Senat
Erwerbsminderungsrente; Anspruch des Erben
__________________________________________________
L. (RAe. Hartkopf, Langenfeld & Partner GbR, Mönchengladbach)
./.
P. VVaG (RAe. Kuhlmey und Kaussen, Wuppertal)
- 3 AZR 957/06 -
Der Kläger ist Alleinerbe seiner Lebensgefährtin G. Diese war seit 1962 bei der B. beschäftigt.
Ihr war eine Zusatzversicherung der Beklagten zugesagt worden, deren Leistungen nach
den Bestimmungen einer Satzung erfolgen sollten. Diese sieht als Leistungsart in § 11 auch
die Gewährung einer Frühpension vor, „wenn das Mitglied Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält". Nach einer weiteren Regelung
der Satzung beginnt die Pensionsleistung nach Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen
gemäß § 11 erfüllt sind. Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 erkannte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der G. eine befristete Erwerbsminderungsrente
für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. April 2004 zu. Die Beklagte gewährte
der Klägerin daraufhin die in § 11 geregelte Frühpension und zahlte ihr diese monatlich aus.
Im Januar 2004 beantragte die G. die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente bei der
BfA. Diese stellte ebenso wie die Beklagte ab dem 1. Mai 2004 ihre monatlichen Rentenzahlungen
ein. Am 19. April 2005 verstarb die G. Mit Bescheid vom 29. April 2005 bewilligte die
BfA die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente bis zum 30. April 2007 und zahlte dem
Kläger die aufgelaufene gesetzliche Rente für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 19. April
2005 nach.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Nachzahlung der Versorgungsleistungen
aus der Zusatzversorgung. Er meint, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass
die BfA über ein Jahr benötigt habe, um den Positivbescheid zu erlassen und die Auszahlung
vorzunehmen. Es sei darauf abzustellen, dass die G. den Anspruch erworben hätte,
wenn sie am 29. April 2005, dem Tag des Erlasses des Positivbescheids, noch gelebt hätte.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass nach dem Wortlaut der Satzungsbestimmung eine
Frühpension nur gewährt werden könne, wenn das versicherte Mitglied die Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch tatsächlich
erhalten habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 10. August 2006 - 5 Sa 558/06 -
4. Juni 2008
Vierter Senat
Tarifbindung; OT-Mitgliedschaft
__________________________________________________
S. (RAe. Wolter, Hensche, Kunze, Berlin) ./.
M. GmbH (RA. Mayer, Taunusstein)
- 4 AZR 419/07 -
Der Kläger ist seit 1978 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten, einem Unternehmen
der Druckindustrie, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte
war seit 1959 Mitglied im Verband Druck und Medien Bayern e.V., der wiederum Mitglied des
Bundesverbands Druck ist. Am 29. Mai 2002 paraphierten dieser und die Gewerkschaft
ver.di eine Vereinbarung über ein Lohnabkommen, welches durch Zustimmung der Tarifvertragsparteien
vom 19. Juni 2002 zum 29. Mai 2002 in Kraft trat. Bereits am 21. Dezember
2001 hatte die Beklagte ihre Mitgliedschaft im Verband Druck und Medien Bayern e.V. fristgerecht
zum 31. Dezember 2002 aufgekündigt. Am 10. Juni 2002 stellte die Beklagte außerdem
unter Hinweis auf ihre erheblich verschlechterte wirtschaftliche Situation einen schriftlichen
Antrag bei dem Verband auf Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Mit
Schreiben vom 18. Juni 2002 bestätigte der Verband den Wechsel mit sofortiger Wirkung.
Die erhöhten Leistungen nach dem Lohnabkommen vom 29. Mai/19. Juni 2002 erbrachte die
Beklagte nicht.
Mit der Klage begehrt der Kläger Tarifentgelt auf der Grundlage dieses Lohnabkommens für
die Zeit bis Juli 2003. Er meint, dieser Tarifvertrag sei bereits vor dem Wechsel in die OTMitgliedschaft
wirksam geworden. Außerdem sei der damit verbundene Austritt aus dem
Verband vom 10. Juni 2002 unwirksam gewesen, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen
nicht vorgelegen hätten. Der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft stelle außerdem eine unzulässige
Tarifflucht dar. Die Beklagte ist der Auffassung, bei Abschluss des Lohnabkommens
sei sie nicht mehr tarifgebunden gewesen. Der Verband könne auf Grund seiner Organisationshoheit
regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine OT-Mitgliedschaft ermögliche.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG München,
Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 Sa 1244/06 -
5. Juni 2008
Zweiter Senat
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines
Busfahrers wegen Entzugs der „betrieblichen Fahrerlaubnis";
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachschulung
__________________________________________________
P. (RAe. Teigelack, Vollenberg & Fromlowitz, Essen) ./.
E. AG (RAe. Schlütter, Debatin & Bornheim, Köln)
- 2 AZR 984/06 -
Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten, die ein Nahverkehrsunternehmen betreibt, als
Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger die „Dienstanweisung
für den Fahrdienst" ausgehändigt. Diese sieht ua. vor, dass eine betriebliche
Fahrerlaubnis für die Tätigkeit als Kraftomnibusfahrer zwingend vorgeschrieben ist. Am
22. November 2005 führte der Fahrmeister der Beklagten eine ca. einstündige Sonderbeobachtung
der dienstlichen Tätigkeit des Klägers durch. Auf Grund der dabei festgestellten
straßenverkehrsrechtlichen Verstöße zog der zuständige Betriebsleiter der Beklagten den
Kläger zunächst vom Fahrdienst zurück. Am 24. November 2005 fand eine Anhörung des
Klägers statt. Am 2. Dezember 2005 überreichte der Betriebsleiter der Personalabteilung ein
Schreiben, in dem er den Kläger auf Grund der festgestellten Verstöße auf Dauer für ungeeignet
erklärte, einen Omnibus zu lenken. Am gleichen Tag hörte die Beklagte den Betriebsrat
zu einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung an. Dieser widersprach beiden
Kündigungen. Am 6. Dezember 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, am
12. Dezember 2005 fristgerecht zum 30. Juni 2006.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit beider Kündigungen
sowie die Zahlung seines Gehalts für den Monat Dezember 2005. Er meint, der Entzug der
betrieblichen Fahrerlaubnis durch den Betriebsleiter stehe seinem Einsatz nicht entgegen.
Auch habe er gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt. Jedenfalls hätte die Beklagte
ihn vor Ausspruch einer Kündigung nachschulen können und müssen. Die Beklagte vertritt
die Auffassung, mit dem Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den dafür zuständigen
Betriebsleiter könne sie den Kläger nicht mehr als Fahrer einsetzen. An die Entscheidung
des Betriebsleiters sei sie gebunden. Es liege damit ein personenbedingter Kündigungsgrund
vor. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht bestanden.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Den Zahlungsantrag hat
das Arbeitsgericht abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihm teilweise stattgegeben.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 24. August 2006 - 11 Sa 535/06 -
18. Juni 2008
Siebter Senat
Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Befristungsregelung;
Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
__________________________________________________
Ö. (RAe. Seidl & Hiermer, München) ./.
Firma H. (RA. Dr. Roeckl, Unterhaching)
- 7 AZR 116/07 -
Die 1940 geborene Klägerin war auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags seit September
1975 als Innenreinigerin bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verweist auf
die gesetzlichen Bestimmungen und die des Rahmen- und Lohntarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk
Südbayern. Im Jahr 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der
allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung. Er
sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet. Am
5. Januar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin erstmals mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des 65. Lebensjahres zum 31. März 2005 ende. Mit weiterem Schreiben vom
19. Januar 2005 korrigierte die Beklagte diese Angaben und teilte mit, dass das Arbeitsverhältnis
erst zum 30. Juni 2005 ende. Seit dem 1. Juli 2005 bezieht die Klägerin eine Altersrente.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Weiterhin begehrt sie die Zahlung von Annahmeverzugslohn. Sie meint, die Tarifbestimmung
finde auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Im Übrigen verstoße die Regelung gegen
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und das nationale Verbot der Altersdiskriminierung.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die tarifvertragliche Regelung finde auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien Anwendung. Der Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Verweisung
auf die Geltung der Rahmentarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk. Der Rahmentarifvertrag
sei außerdem allgemeinverbindlich.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG München,
Urteil vom 29. August 2006 - 8 Sa 362/06 -
18. Juni 2008
Siebter Senat
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende
Bedingung
__________________________________________________
K. (RA. Hoffmann, Hamburg) ./.
C. GmbH (RAe. Schmalz ua., Frankfurt am Main)
- 7 AZR 185/07 -
Der Kläger ist seit November 1990 bei der Beklagten im fliegerischen Dienst beschäftigt,
zuletzt als Flugkapitän. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der jeweils gültigen Tarifverträge für
das Cockpitpersonal der C. vereinbart. Im April 1998 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, als
ihn während eines Tankvorgangs ein austretender Kerosinstrahl am linken Auge traf. Die bis
zu diesem Zeitpunkt bestehende Dienstanweisung, während des Betankungsvorgangs zu
Überwachungszwecken auf der Tankplattform zu stehen, wurde unmittelbar nach dem Arbeitsunfall
durch die Beklagte geändert. Im November 1998 wurde der Kläger von der Fliegerärztlichen
Untersuchungsstelle Hamburg für eine Tätigkeit als Flugzeugführer als nicht
tauglich angesehen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde daraufhin zunächst zum
30. Juni 1999 beendet. Nachdem dem Kläger eine Sondergenehmigung erteilt worden war,
begründeten die Parteien im April 2000 unter Anrechnung der Vordienstzeiten erneut ein
Arbeitsverhältnis. Auf Grund einer im Jahr 2005 eingetretenen Verschlechterung der Sehfähigkeit
wurde bei dem Kläger schließlich Flugdienstuntauglichkeit festgestellt. Unter Berufung
auf den Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Bordpersonal der Beklagten machte die Beklagte
sodann im Mai 2005 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum
30. September 2005 geltend.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses
sowie Auskunft über sämtliche konzernweit ausgeschriebenen Stellen. Er meint, das
Arbeitsverhältnis könne wegen des vom Arbeitgeber verschuldeten Arbeitsunfalls nicht aufgelöst
werden. Außerdem hätte die Beklagte ihm einen Bodenarbeitsplatz anbieten müssen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe den Arbeitsunfall zu vertreten. Außerdem
verfüge sie nicht über gleichwertige freie Bodenarbeitsplätze.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Hessisches LAG,
Urteil vom 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 -
24. Juni 2008
Neunter Senat
Teilzeitverlangen eines Flugkapitäns; Darlegung entgegenstehender
betrieblicher Gründe; Befugnis der Betriebsparteien
zur Regelung der Verteilung einer verringerten Arbeitszeit
__________________________________________________
S. (RAe. Stickler, Posner, Limpinsel, Frankfurt am Main) ./.
D. AG (RAe. Schmalz ua., Frankfurt am Main)
- 9 AZR 313/07 -
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1989 als Flugkapitän beschäftigt. Im September 2005
schloss diese mit der bei ihr gebildeten Gesamtvertretung des fliegenden Personals eine
Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer. Diese sieht ein Modell
monatsreduzierter Teilzeit und Blockteilzeitmodelle vor. Das für ein Kalenderjahr für alle
in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Flugzeugführer zur Verfügung
stehende Teilzeitkontingent beträgt 90 Beschäftigungstage. Alle Modelle der Blockteilzeit
sind nach der Betriebsvereinbarung auf ein Kalenderjahr befristet. Mit Schreiben vom
10. September 2005 beantragte der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit in der Weise,
dass er ab dem 1. Januar 2006 30 Tage weniger im Kalenderjahr arbeiten wollte, wobei die
freie Zeit jeweils vom 1. bis 15. Januar und vom 17. bis 31. Dezember eines Jahres liegen
sollte. Mit Schreiben vom 26. September 2005 lehnte die Beklagte das Teilzeitbegehren ab.
Sie verwies den Kläger darauf, Teilzeit nur nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung beantragen
zu können. Weiterhin machte sie geltend, dem Verringerungswunsch stünden betriebliche
Gründe entgegen. Der Betriebsvereinbarung liege der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Flugbetriebs ermittelte Personalbedarf und das sich hieraus ergebende
höchstmögliche Kontingent an Teilzeitarbeitsplätzen zugrunde.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zustimmung der Beklagten zur Reduzierung und näher
bestimmten Verteilung seiner Arbeitszeit. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihr betriebliches
Organisationskonzept und dessen Umsetzung in der Betriebsvereinbarung stünden
dem Teilzeitverlangen entgegen. Die vom Kläger begehrte Reduzierung der Arbeitszeit und
die gewünschte Verteilung entsprächen nicht den von den Betriebsparteien vereinbarten
Modellen. Nur mit Hilfe der dort vorgesehenen und zur Wahl gestellten Varianten der Teilzeitarbeit
sei die Einhaltung des Flugplans gesichert.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Hessisches LAG,
Urteil vom 5. Februar 2007 - 17 Sa 1224/06 -
Dem Senat liegt am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 9 AZR 314/07 -) zur Entscheidung
vor, dessen Sachverhalt weitgehend gleich gelagert ist.
24. Juni 2008
Neunter Senat
Teilzeitverlangen; Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG; einheitliche
Mittagspause aller Mitarbeiter als Organisationskonzept
__________________________________________________
B. (RAe. Hümmerich & Bischoff, Halle/Saale) ./.
Dr. E. (RAe. Eckert ua., Hannover),
- 9 AZR 514/07 -
Die Klägerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten zu 2) als Rechtsanwaltsfachangestellte
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. Vom
15. Februar 2005 bis zum 15. Februar 2006 befand sie sich in Elternzeit. Gegen Ende der
Elternzeit fanden zwischen den Parteien Gespräche über eine von der Klägerin gewünschte
Arbeitszeitverringerung nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit statt. Mit Schreiben vom
16. Januar 2006 bat sie um Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 33 Stunden, die
montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr liegen sollten. Der Beklagte zu 2) lehnte dies mit
Schreiben vom 30. Januar 2006 insbesondere wegen der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit
aus betrieblichen Gründen ab.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit
entsprechend ihrem Vorschlag vom 16. Januar 2006. In dem ebenfalls anhängig gemachten
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einigten die Parteien sich vergleichsweise
auf eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 33 Stunden und deren
Verteilung von montags bis donnerstags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags auf die Zeit von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 begehrt die Klägerin eine hiervon abweichende Verteilung
der wöchentlichen Arbeitszeit. Sie meint, betriebliche Gründe stünden der begehrten Verteilung
der Arbeitszeit nicht entgegen. Die dreimonatige Ankündigungsfrist gemäß § 8 Abs. 2
Satz 1 TzBfG habe sie eingehalten. Die Nichteinhaltung dieser Frist führe im übrigen nicht
zur Unwirksamkeit des Antrags. Der Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, die einheitlich
vorgesehene einstündige Mittagspause der Mitarbeiter stehe dem Verringerungsverlangen
entgegen, da ansonsten nicht gewährleistet sei, dass montags bis donnerstags jeweils bis
18.00 Uhr Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei tätig seien. Die Klägerin müsse sich
zudem an die ursprünglich begehrte Verteilung der Arbeitszeit halten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
LAG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 Sa 627/06 -
26. Juni 2008
Zweiter Senat
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gemäß
§ 23 KSchG; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
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E. (RA. Prein, Dortmund) ./.
B. GmbH (RAe. Prange & Partner GbR, Plettenberg)
- 2 AZR 264/07 -
Die schwerbehinderte Klägerin war seit 2004 als Außendienstmitarbeiterin bei der Beklagten
beschäftigt. Die Zahl der bei der Beklagten idR beschäftigten Arbeitnehmer ist zwischen den
Parteien streitig. Nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamts kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. April 2005 zum 31. Dezember 2005.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und
macht Zahlungsansprüche geltend. Sie hat behauptet, die Beklagte habe im Kündigungszeitpunkt
idR vierzehn Arbeitnehmer beschäftigt. Sie meint, das Kündigungsschutzgesetz
finde Anwendung. Ein Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Die Beklagte hat behauptet, im
Kündigungszeitpunkt nur sieben Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Die von der Klägerin
benannten weiteren Personen seien teils als freie Mitarbeiter, teils gar nicht bei ihr beschäftigt
gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG München,
Urteil vom 1. März - 2 Sa 589/06 -
26. Juni 2008
Zweiter Senat
Außerordentliche Änderungskündigung wegen Wegfalls
des Arbeitsplatzes als Hausmeister; Änderungsangebot zur
Übernahme einer Hausmeisterstelle mit Verpflichtung zum
Bezug einer Dienstwohnung
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Z. (RAe. Hauß & Nießalla, Duisburg) ./.
E. (RA. Salemka, Moers)
- 2 AZR 147/07 -
Der Kläger war seit 1990 bei der beklagten Kirchengemeinde als Hausmeister beschäftigt.
Nach dem auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden BAT-KF ist er ordentlich unkündbar.
Er war zuletzt als Hausmeister eines von der Beklagten getragenen Gemeindehauses
angestellt. Von der Zuweisung einer dort vorhandenen Dienstwohnung hatten die Parteien
einvernehmlich abgesehen. Im Oktober 2005 beschloss die Beklagte die Schließung des
Gemeindehauses zum 1. Oktober 2006. Sie bot dem Kläger die Stelle eines Hausmeisters/
Küsters einer Kirche unter der Bedingung an, dass er die dortige Küsterwohnung beziehe.
Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, sprach ihm die Beklagte nach Zustimmung
der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 7. April 2006 eine Änderungskündigung zum
31. Dezember 2006 aus und bot ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Küster und
Hausmeister der Kirche an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Mit Schreiben
vom 7. Juni 2006 sprach die Beklagte vorsorglich eine weitere Änderungskündigung zum
31. Dezember 2006 aus. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an, auch nicht unter
Vorbehalt.
Mit der Klage begehrt er die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die beiden Kündigungen
nicht beendet worden ist. Er meint, das Änderungsangebot sei insofern unangemessen,
als es den Bezug der Küsterwohnung verlange. Er könne die Tätigkeit auch von
seiner bisherigen Wohnung aus ausüben. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Änderungsangebot
sei angemessen. Der Bezug der Küsterwohnung sei zur Erfüllung der Aufgaben
notwendig. Die Residenzpflicht sei außerdem wesentlicher Bestandteil des Berufsbilds
eines Küsters.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 5. Januar 2007 - 9 Sa 1148/06 -
III. Vorläufige Sitzungstage der Senate des BAG
April 2008
3. Do. 2. Senat
9. Mi. 4. Senat
10. Do. 6. Senat
15. Di. 1. Senat
9. Senat
16. Mi. 7. Senat
23. Mi. 2. Senat
10. Senat
24. Do. 8. Senat
29. Di. 3. Senat
30. Mi. 5. Senat
Mai 2008
7. Mi. 4. Senat
7. Senat
8. Do. 6. Senat
20. Di. 1. Senat
9. Senat
21. Mi. 5. Senat
8. Senat
27. Di. 3. Senat
28. Mi. 10. Senat
Juni 2008
4. Mi 4. Senat
5. Do. 2. Senat
11. Mi. 5. Senat
17. Di. 1. Senat
3. Senat
18. Mi. 7. Senat
24. Di. 9. Senat
26. Do. 2. Senat