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Arbeitsrecht
25.03.2008
Arbeitsrecht
: Terminvorschau und anhängige Verfahren

 

Terminvorschau

2/2008

I.                Terminsüberblick

II.            Die anhängigen verfahren im Detail

III.            Vorläufige Sitzungstage der Senate des BAG

I. Terminsüberblick

April 2008

Datum - Uhrzeit - Senat - Stichwort

03.04. 9.00 Uhr 2 Außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit

in einer Gaststätte während der Arbeitsunfähigkeit;

Anhörung des Betriebsrats; Zugang

des Anhörungsschreibens während der Abwesenheit

des Betriebsratsvorsitzenden;

„Verbrauch" des Anhörungsverfahrens

09.04. 12.00 Uhr 4 Tarifauslegung; Betrieb einer Gaststätte im

Sinne des Manteltarifvertrags für das Hotel-

und Gaststättengewerbe in Niedersachsen

10.04. 9.30 Uhr 6 Vergütungsansprüche einer vom Schuldner

während des Insolvenzverfahrens beschäftigten

Arbeitnehmerin bei Freigabe von Betriebsmitteln

durch den Insolvenzverwalter

15.04. 10.30 Uhr 9 Teilzeit während der Elternzeit; entgegenstehende

dringende betriebliche Gründe;

Personalüberhang als dringender betrieblicher

Grund

16.04. 10.30 Uhr 7 Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses;

Schriftform

16.04. 12.00 Uhr 7 Probezeitbefristung innerhalb eines nach

§ 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags

23.04. 9.30 Uhr 2 Tarifvertragliche Kündigungsfrist; Staffelung

der Kündigungsfristen nach Alter und Betriebszugehörigkeit;

Verletzung von Art. 3

GG durch unterschiedliche Regelung für

Klein- und Großbetriebe

23.04. 9.00 Uhr 10 Tarifliche Sonderzahlung; Gewerkschaftsbeitritt

während der Kündigungsfrist

24.04. 9.30 Uhr 8 Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer

Benachteiligung bei einer Beförderung

29.04. 11.00 Uhr 3 Änderung einer auf Betriebsvereinbarung

beruhenden Versorgungsordnung durch

nachfolgende Betriebsvereinbarung; Ersetzung

der Rentenzusage durch Kapitalzusage;

Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz

und Drei-Stufen-Schema

Mai 2008

Datum - Uhrzeit - Senat - Stichwort

07.05. 10.45 Uhr 4 Wegfall der Tarifbindung wegen vorzeitigen

Austritts aus einem Arbeitgeberverband auf

Grund entsprechender Satzungsermächtigung

07.05. 12.00 Uhr 7 Anfechtung einer Betriebsratswahl; Anzahl

der „in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer

iSd. § 9 BetrVG

08.05. 10.00 Uhr 6 Aufhebungsvertrag auf Grund Interessenausgleichs

über Betriebsstilllegung; Weiterführung

des Betriebs in reduziertem Umfang;

Wiedereinstellungsanspruch trotz Ausschlusses

im Aufhebungsvertrag

20.05. 9.00 Uhr 9 Urlaubsabgeltung bei Inanspruchnahme einer

zweiten Elternzeit

20.05. 10.00 Uhr 9 Mietkostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers

für einen im Ausland beschäftigten

Arbeitnehmer; Wirksamkeit einer doppelten

Schriftformklausel; betriebliche Übung und

Schriftform

21.05. 9.00 Uhr 8 Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags; Weiterbeschäftigungsantrag

21.05. 10.00 Uhr 8 Altersteilzeit; Freistellungsphase; Betriebsübergang

in der Insolvenz

27.05. 12.00 Uhr 3 Erwerbsminderungsrente; Anspruch des

Erben

Juni 2008

Datum - Uhrzeit - Senat - Stichwort

04.06. 10.45 Uhr 4 Tarifbindung; OT-Mitgliedschaft 23

05.06. 9.30 Uhr 2 Außerordentliche, hilfsweise ordentliche

Kündigung eines Busfahrers wegen Entzugs

der „betrieblichen Fahrerlaubnis"; Verpflichtung

des Arbeitgebers zur Nachschulung

18.06. 9.00 Uhr 7 Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Befristungsregelung;

Verstoß gegen das Verbot

der Altersdiskriminierung

18.06. 9.30 Uhr 7 Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf

Grund auflösender Bedingung

24.06. 9.00 Uhr 9 Teilzeitverlangen eines Flugkapitäns; Darlegung

entgegenstehender betrieblicher Gründe;

Befugnis der Betriebsparteien zur Regelung

der Verteilung einer verringerten Arbeitszeit

24.06. 10.30 Uhr 9 Teilzeitverlangen; Sperrfrist des § 8 Abs. 6

TzBfG; einheitliche Mittagspause aller Mitarbeiter

als Organisationskonzept

26.06. 10.00 Uhr 2 Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

gemäß § 23 KSchG; Verteilung der

Darlegungs- und Beweislast

26.06. 10.30 Uhr 2 Außerordentliche Änderungskündigung wegen

Wegfalls des Arbeitsplatzes als Hausmeister;

Änderungsangebot zur Übernahme

einer Hausmeisterstelle mit Verpflichtung

zum Bezug einer Dienstwohnung

II.    Die anhängigen verfahren im Detail


3. April 2008

Zweiter Senat

Außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit in einer

Gaststätte während der Arbeitsunfähigkeit; Anhörung des

Betriebsrats; Zugang des Anhörungsschreibens während

der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden;

„Verbrauch" des Anhörungsverfahrens

__________________________________________________

S. (RA. Dr. Müller, München) ./.

T. AG (RAe. Hohenlohe und Partner, München)

- 2 AZR 965/06 -

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf Grund

eines Sturzes im Februar 2004 erkrankte er arbeitsunfähig. Ende Mai 2004 erfuhr die Beklagte,

dass der Kläger eine Kleingaststätte betreibe, und beauftragte daraufhin eine Detektei.

Diese will beobachtet haben, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit in der

Gaststätte die üblichen Tätigkeiten eines Wirts und Kellners wahrgenommen hat. Mit Schreiben

vom 1. Juni 2004 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen,

hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Der im Außendienst befindliche Betriebsratsvorsitzende

war an diesem Tag nicht im Betrieb, die stellvertretende Vorsitzende arbeitsunfähig

erkrankt. Noch am selben Tag soll sich ein Betriebsratsmitglied gegenüber der Beklagten

in einer Weise geäußert haben, aus der diese den Schluss zog, dass der Betriebsrat

keine Bedenken gegen die Kündigung habe. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis

daraufhin mit Schreiben vom 2. Juni 2004, zugegangen am 3. Juni 2004, fristlos, hilfsweise

fristgerecht. Auf seiner Sitzung am 4. Juni 2004 unter Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden

widersprach der Betriebsrat der Kündigung. Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 kündigte die

Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die beiden

Kündigungen nicht beendet worden ist. Er begehrt zudem seine Weiterbeschäftigung

und wendet sich gegen einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Er meint, die Kündigungen

seien jedenfalls wegen Verletzung von § 102 BetrVG unwirksam. Die erste Kündigung

sei für die Beklagte erkennbar vor der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats erfolgt.

Mit dieser Kündigung sei das Anhörungsverfahren verbraucht gewesen. Die Beklagte

beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sie vertritt die Auffassung, die

Kündigungen seien nicht nach § 102 BetrVG unwirksam. Sie habe von einer abschließenden

Stellungnahme des Betriebsrats am 1. Juni 2004 ausgehen dürfen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf den Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben und

den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die

Berufung beider Parteien unter Abweisung des Auflösungsantrags der Klage in vollem Umfang

stattgegeben.

LAG München,

Urteil vom 9. August 2006 - 9 Sa 1251/05 -

9. April 2008

Vierter Senat

Tarifauslegung; Betrieb einer Gaststätte im Sinne des Manteltarifvertrags

für das Hotel- und Gaststättengewerbe in

Niedersachsen

__________________________________________________

B. (RAin. Harting-Schuler, Frankfurt am Main) ./.

HC GmbH (RAe. Schrade & Partner, Singen)

- 4 AZR 164/07 -

Die Klägerin, die Mitglied der IG Bau ist, war seit März 2002 bei der H. Dienstleistungs

GmbH als Küchenhilfe angestellt. Diese beschäftigte überwiegend Reinigungskräfte. Auf das

Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk

Anwendung. Zum 1. August 2004 übertrug die H. Dienstleistungs GmbH den aus

etwa 20 Arbeitnehmern bestehenden Teilbetrieb „Küchendienst", dem auch die Klägerin zugeordnet

war, auf die Beklagte. Diese beschäftigt 115 Arbeitnehmer, die überwiegend als

Köche oder Küchenleiter, Küchen-, Spül- oder Bandhilfen tätig sind. Sie bereitet in der zu

einem Krankenhaus gehörenden Küche Speisen zu, sorgt für deren Hin- und Rücktransport

zu und von den Stationen und reinigt die benutzten Utensilien. Teilweise wird das Personal

auch zum Verteilen der Speisen an Patienten eingesetzt. Außerdem betreibt die Beklagte

zwei Tagescafés auf dem Gelände der Klinik, für die sie eine Gaststättenerlaubnis besitzt. Im

Übrigen ist sie nicht im Besitz einer solchen Erlaubnis.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Zuschlägen, die sich aus dem Manteltarifvertrag

für das Gebäudereinigerhandwerk ergeben. Sie meint, dieser Tarifvertrag finde auf

ihr Arbeitsverhältnis weiterhin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung. Der ebenfalls

allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag Gaststättengewerbe gelte hingegen nicht. Die Beklagte

vertritt die Auffassung, sie führe einen nach dem Gaststättengesetz erlaubnisfreien

Betrieb im Sinne der Bestimmung über den Geltungsbereich des ebenfalls allgemeinverbindlichen

Manteltarifvertrags Gaststättengewerbe.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

LAG Niedersachsen,

Urteil vom 26. Januar 2007 - 10 Sa 408/06 -

10. April 2008

Sechster Senat

Vergütungsansprüche einer vom Schuldner während des

Insolvenzverfahrens beschäftigten Arbeitnehmerin bei

Freigabe von Betriebsmitteln durch den Insolvenzverwalter

__________________________________________________

E. (RAe. Dr. Starflinger, Linderer & Coll., Burghausen) ./.

P. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des R.

(RAe. CMS Hasche, Sigle, München)

- 6 AZR 368/07 -

Der Beklagte wurde am 11. März 2003 zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners bestellt. Dieser hatte bis November 2002 eine Druckerei

betrieben, die er dann stilllegte. Ab Mitte Februar 2003 setzte er seinen Druckereibetrieb fort,

wovon der Beklagte erst Mitte Mai 2003 Kenntnis erhielt. Bereits zum 17. Februar 2003 hatte

der Schuldner die Klägerin eingestellt. Ihr zunächst nur befristeter Arbeitsvertrag wurde Ende

Juni 2003 verlängert. Die Vergütung der Klägerin für die Monate Dezember 2003 bis Februar

2004 rechnete der Schuldner ab, leistete jedoch keine Zahlungen. Am 22. Mai 2003 erteilte

der Beklagte dem Schuldner mit Zustimmung des Insolvenzgerichts eine „Freigabeerklärung"

hinsichtlich der von diesem benötigten Betriebsmittel (einschließlich Neuerwerbs). Eine Vereinbarung

gemäß § 295 InsO sah außerdem vor, dass der Schuldner monatlich 130,00 Euro

an die Masse abzuführen habe.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung ihrer Vergütung. Sie meint, die ausstehenden

Vergütungsansprüche seien Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3

InsO. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Schuldner habe die Masse mit der Begründung

des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verpflichten können. Er selbst habe die Einstellung

auch nicht genehmigt. Die Freigabeerklärung habe sich faktisch nur auf die Arbeitskraft

des Schuldners bezogen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

LAG München,

Urteil vom 9. Mai 2006 - 8 Sa 1186/05 -

15. April 2008

Neunter Senat

Teilzeit während der Elternzeit; entgegenstehende dringende

betriebliche Gründe; Personalüberhang als dringender

betrieblicher Grund

__________________________________________________

S. (RAe. Bondzio, Siegner, Stahl, Jung, Kassel) ./.

Stadt Bad Segeberg (RAe. Brock, Müller, Ziegenbein, Kiel)

- 9 AZR 380/07 -

Der Kläger ist seit 1993, zuletzt als Leiter des sog. Jugendtreffs, mit einer regelmäßigen wöchentlichen

Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei der beklagten Stadt beschäftigt. Am 6. November

2005 wurde er Vater von Zwillingen. Im Februar 2006 beschloss die beklagte Stadt,

das von ihr bisher betriebene Jugendaufbauwerk auf eine zu gründende GmbH zu übertragen,

was mit Wirkung zum 30. Mai 2006 auch geschah. 15 der insgesamt 21 betroffenen

Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die GmbH, darunter

zwei Arbeitnehmer, die wie der Kläger in Entgeltgruppe 9 eingruppiert, jedoch im Gegensatz

zu ihm ordentlich unkündbar waren. Die beklagte Stadt beabsichtigte, diese Arbeitnehmer

auf den beiden allein bei ihr verbliebenen Arbeitsplätzen für Erzieher der Entgeltgruppe

9 zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 teilte der Kläger der Beklagten seinen

Wunsch mit, ab dem 5. September 2006 Elternzeit in Anspruch zu nehmen und beantragte

zugleich die Zustimmung zur Teilzeit während der Elternzeit mit 30 Wochenstunden. Die

Beklagte nahm den Antrag auf Elternzeit zur Kenntnis, lehnte den Antrag auf Teilzeitarbeit

jedoch mit der Begründung ab, sie müsse dem Kläger im Zusammenhang mit dem Übergang

des Betriebs des Jugendaufbauwerks eine Änderungskündigung aussprechen. Die wegen

des Sonderkündigungsschutzes des Klägers nach § 18 BErzGG bei dem zuständigen Landesamt

beantragte Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung wurde jedoch nicht

erteilt.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zustimmung der beklagten Stadt zur Reduzierung und

wunschgemäßen Verteilung seiner Arbeitszeit. Er meint, der wegen des Betriebsübergangs

notwendig gewordene Arbeitsplatzabbau bei der Beklagten könne nicht zu seinen Lasten

gehen. Seine Stelle sei noch vorhanden und er sei der Stelleninhaber, weshalb er auch Anspruch

auf Bewilligung einer Teilzeittätigkeit bezogen auf diese Stelle habe. Er genieße besonderen

Kündigungsschutz und könne daher nicht in die Sozialauswahl der zu kündigenden

Arbeitnehmer einbezogen werden. Die beklagte Stadt vertritt die Auffassung, der Arbeitszeitreduzierung

stehe die anderweitige Besetzung seiner bisherigen Stelle im Wege der

Sozialauswahl mit einem ordentlich unkündbaren Erzieher entgegen. Diesem gegenüber sei

er trotz seines Kündigungsschutzes weniger schutzwürdig.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

LAG Schleswig-Holstein,

Urteil vom 1. März 2007 - 4 Sa 553/06 -

16. April 2008

Siebter Senat

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses;

Schriftform

__________________________________________________

N. (RAe. Bartl, Weise, Wehl, Weil der Stadt) ./.

R. GmbH (RAe. Gleiss, Lutz, Stuttgart)

- 7 AZR 1048/06 -

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grund eines vom 16. Januar 2003 bis 31. Dezember

2004 befristeten Arbeitsvertrags als Industriemechaniker beschäftigt. Ende November 2004

informierte der zuständige Meister den Kläger, dass eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen

Arbeitsplatz nicht möglich sei. Der zuständige Personalreferent stellte dem Kläger im

Weiteren eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Werkstatt der Beklagten in Aussicht.

Nachdem der Kläger sich dort vorgestellt hatte, schrieb der Personalreferent am

6. Dezember 2004 an den Kläger:

„Wir stellen Sie als Produktionsfacharbeiter für unser Reutlinger

Werk II in der Werkstatt ... ein. Das Arbeitsverhältnis beginnt

am 1. Januar 2005 und endet am 30. Juni 2005, ohne dass es

einer Kündigung bedarf.

Die Einstellung erfolgt befristet nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und

Befristungsgesetz, auf Grund des Besuches der Technikerschule

einer unserer Mitarbeiter.

Diesen Vertrag erhalten Sie in doppelter Ausfertigung. Senden

Sie uns bitte die Kopie möglichst bald unterschrieben zurück."

Das Anschreiben enthielt eine fehlerhafte Adresse. Der Kläger behauptet, es erst am 4. Januar

2005 erhalten zu haben. Kurz nach Aufnahme seiner Tätigkeit im Januar 2005 übergab

er den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag seinem Meister.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung sowie

seine Weiterbeschäftigung. Er meint, bereits vor Unterzeichnung des Vertragsformulars sei

es zum mündlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer - unwirksamen - Befristungsabrede

gekommen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe mit dem Kläger im Dezember

2004 keinen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Baden-Württemberg,

Urteil vom 6. November 2006 - 4 Sa 28/06 -

16. April 2008

Siebter Senat

Probezeitbefristung innerhalb eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG

befristeten Arbeitsvertrags

__________________________________________________

K. (RAe. Abraham, Ebert & Kollegen, Lüneburg) ./.

N. GmbH (RA. Presto, Hamburg)

- 7 AZR 132/07 -

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. November 2005 als Verkäuferin beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde, wonach das Arbeitsverhältnis

für die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006 nach § 14 Abs. 2 TzBfG

befristet war. Weiter hieß es in dem Vertrag, dass die ersten sechs Monate als Probezeit

gelten und das Arbeitsverhältnis danach, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, ende. Die

Beklagte machte von dieser Bestimmung Gebrauch und teilte der Klägerin die Beendigung

Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 auf Grund der Probezeitbefristung mit.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf

der Probezeit zum 30. April 2006 geendet hat. Sie meint, die Befristung für die Dauer der

Probezeit verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und gegen

§ 305c Abs. 1 BGB. Die Regelung sei unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf

der Befristung am 31. Oktober 2006 beendet worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung,

die arbeitsvertragliche Regelung sei in sich klar und verständlich. Es handele sich

auch nicht um objektiv ungewöhnliche Klauseln. Befristungsregelungen seien im Arbeitsleben

üblich.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

LAG Schleswig-Holstein,

Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 Sa 489/06 -

23. April 2008

Zweiter Senat

Tarifvertragliche Kündigungsfrist; Staffelung der Kündigungsfristen

nach Alter und Betriebszugehörigkeit; Verletzung

von Art. 3 GG durch unterschiedliche Regelung für

Klein- und Großbetriebe

__________________________________________________

W. (RAe. Berninger & Dr. Kruse, Erlangen) ./.

A. GmbH (RA. von Mengershausen, Bad Staffelstein)

- 2 AZR 21/07 -

Der über 50 Jahre alte Kläger war seit 1975 bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen

Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern Anwendung.

Dieser enthält eine Regelung über Kündigungsfristen, nach der die beiderseitigen

Grundkündigungsfristen nach sechs Monaten Beschäftigungszeit sechs Wochen zum

Schluss eines Kalendermonats betragen. In Betrieben mit in der Regel mindestens

20 Arbeitnehmern sind vom Arbeitgeber - gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit

- verlängerte Kündigungsfristen einzuhalten. Die Beklagte, die weniger als

20 Arbeitnehmer beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 15. November

2005 zum 31. Dezember 2005.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf

der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten sein Ende gefunden hat. Er meint,

der Tarifvertrag sei insoweit unwirksam, wie er in Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern

keine Differenzierung in den Kündigungsfristen für länger beschäftigte Arbeitnehmer

vorsehe. Ein Tarifvertrag müsse trotz der den Tarifvertragsparteien gesetzlich eröffneten

Möglichkeit zur Schaffung einer eigenständigen Regelung wenigstens Abstufungen zwischen

den Grundkündigungsfristen und den Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer vorsehen.

Die Tarifvertragsparteien hätten sich am gesetzlichen Leitbild des § 622 BGB zu orientieren.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der in § 622 Abs. 4 BGB getroffenen

Regelung klargestellt, dass bei tariflicher Regelung jegliche Abweichung bei den

Kündigungsfristen zulässig sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Nürnberg,

Urteil vom 5. Dezember 2006 - 6 Sa 450/06 -

23. April 2008

Zehnter Senat

Tarifliche Sonderzahlung; Gewerkschaftsbeitritt während

der Kündigungsfrist

__________________________________________________

W. (RAinnen. Moers ua., Würselen) ./.

L. (RA. Fudicar, Köln)

- 10 AZR 258/07 -

Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2004 als pharmazeutisch/kaufmännische Angestellte

bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte ist Inhaber einer Apotheke und Mitglied der

Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein. Am 5. September 2005 kündigte er das

Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 15. Oktober 2005. Während des Laufs der

Kündigungsfrist, am 24. September 2005, trat die Klägerin der Apothekengewerkschaft

ADEXA bei. Diese hatte mit der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein als Arbeitgeberverband

am 2. November 2004 einen Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter

abgeschlossen, der Regelungen über eine Sonderzahlung vorsieht. Danach entsteht

ein Anspruch auf eine Sonderzahlung nur für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr

2005 in Höhe von 9/12 ihres Gehalts. Sie meint, auf Grund ihres Gewerkschaftsbeitritts stehe

ihr für dieses Jahr ein Anspruch zu. Der Beklagte ist der Auffassung, ein tariflicher Anspruch

auf eine Sonderzahlung habe erst ab dem 24. September 2005 mit dem Gewerkschaftsbeitritt

der Klägerin entstehen können. Da bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am

15. Oktober 2005 kein Beschäftigungsmonat vollendet worden sei, sei der Anspruch nicht

entstanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

LAG Köln,

Urteil vom 6. Dezember 2006 - 7 Sa 999/06 -

24. April 2008

Achter Senat

Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung

bei einer Beförderung

__________________________________________________

S. (RAe. Steinkühler ua., Berlin) ./.

S. GmbH (RAe. Baker & McKenzie, Berlin)

- 8 AZR 257/07 -

Die Klägerin ist seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten, zuletzt als „Marketing Director International

Division" im Bereich „International Marketing", dem der „Vizepräsident" E. vorstand,

beschäftigt. Neben zwei männlichen Abteilungsleiter-Kollegen war sie die einzige Abteilungsleiterin.

Im September 2005 wurde die Stelle des E. vakant. Die Auswahlentscheidung

der Beklagten für die Neubesetzung der Stelle fiel auf einen der beiden männlichen

Abteilungsleiter. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war die Klägerin schwanger.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz. Sie meint, sie sei bei

der Beförderungsentscheidung wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Die für sie

negative Auswahlentscheidung beruhe auf ihrer Schwangerschaft und anschließenden Mutterschaft.

Bei der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung sei sie auf ihre familiäre Situation

hingewiesen worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe bereits keine

hinreichenden Indiztatsachen, die die Vermutung einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung

rechtfertigten, vorgetragen. Zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung habe insbesondere

nicht in Rede gestanden, dass sie über den Mutterschutz hinausgehend habe pausieren

wollen. Für die Beförderung des männlichen Bewerbers sprächen im Übrigen sachliche

Gründe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

LAG Berlin,

Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 Sa 1776/06 (10 Sa 1050/06) -

29. April 2008

Dritter Senat

Änderung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung

durch nachfolgende Betriebsvereinbarung;

Ersetzung der Rentenzusage durch Kapitalzusage;

Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz und Drei-Stufen-

Schema

__________________________________________________

F. (RAe. Borsum & Coll., Hannover) ./.

K. GmbH (RA. Prof. Dr. Dr. Förster, Bingen)

- 3 AZR 430/06 -

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1971 beschäftigt, mittlerweile als Abteilungsleiterin.

Die Beklagte betreibt bundesweit zahlreiche Warenhäuser. Sie hatte die betriebliche Altersversorgung

zunächst in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1982 geregelt. Danach

hätte sich für die Klägerin eine Rentenanwartschaft von 417,78 Euro monatlich bei einem

Bezug ab dem 65. Lebensjahr ergeben. In der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesamtbetriebsvereinbarung

hat die Beklagte geregelt, dass „zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit

der Versorgungsverpflichtungen" die betriebliche Altersversorgung künftig als Kapitalleistung

zur Auszahlung gelangen soll. Die Ermittlung der Anwartschaftsbarwerte zum

31. Dezember 2002 soll unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 1998 und eines

Rechnungszinses von 6 Prozent p.a. erfolgen. Die Höhe der Versorgungsleistung soll sich

aus der versicherungsmathematischen Umrechnung des als Besitzstandsleistung für die

Dienstzeit bis zum 31. Dezember 2002 zur Verfügung gestellten Beitrags (Versorgungsaufwand)

ergeben. Für Ansprüche ab dem 1. Januar 2003 wurde eine Umstellung der betrieblichen

Versorgungsleistungen auf Rentenleistungen einer Pensionskasse vorgenommen. Dabei

wurde neben einem festen Beitrag eine vom wirtschaftlichen Erfolg des K.-Konzerns abhängige

Versorgung geregelt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Umstellung der Alters- und Hinterbliebenenrente auf eine

Kapitalleistung. Mit der Abzinsung in Höhe von 6 Prozent p.a. werde in den erdienten Besitzstand,

die erste Besitzstandsstufe, eingegriffen. Die Abzinsung sei zu hoch. Ihre Versorgung

sei nicht mehr sichergestellt, wenn sie das der Berechnung der Kapitalleistung zugrunde

gelegte durchschnittliche Lebensalter überschreite. Würde sie den auszuzahlenden Kapitalstock

anlegen, betrüge ihre monatliche Rente maximal 252,54 Euro. Nach Ansicht der Beklagten

ist eine Umstellung auf Kapitalleistung bereits möglich, wenn sachliche Gründe vorliegen.

Diese beständen in der besseren Kalkulierbarkeit und der erleichterten Abwicklung.

Ein etwaiger Eingriff in Besitzstände hingegen könne erst bei Eintritt des Versorgungsfalls

festgestellt werden. Allenfalls werde in die dritte Besitzstandsstufe eingegriffen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 2. Februar 2006 - 11 (7) Sa 687/05 -

7. Mai 2008

Vierter Senat

Wegfall der Tarifbindung wegen vorzeitigen Austritts aus

einem Arbeitgeberverband auf Grund entsprechender Satzungsermächtigung

__________________________________________________

K. (RAe. Heither & von Morgen, Berlin) ./.

Freie Universität Berlin (RAe. Reuter & Mäusl, Berlin)

- 4 AZR 229/07 -

Der Kläger war auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit Februar 2002 bei der Beklagten

als studentische Hilfskraft beschäftigt. Er ist seit Dezember 2004 Mitglied der Gewerkschaft

ver.di. In seinem ersten Arbeitsvertrag, der für die Zeit bis zum 16. Januar 2004

geschlossen wurde, wurde die Geltung des Tarifvertrags für studentische Hilfskräfte II vereinbart,

der zwischen dem Arbeitgeberverband VAdöD Berlin, dessen Mitglied die Beklagte

war, und der Gewerkschaft ver.di vereinbart worden war. Er enthält Regelungen über eine

Zuwendung in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte,

welcher zum 30. Juni 2003 gekündigt und am 15. Mai 2003 rückwirkend geändert

wurde. In den dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2002 folgenden Zusatzvereinbarungen

nahmen die Parteien seit 2003 zwar den Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte in Bezug,

die Geltung des Zuwendungstarifvertrags schlossen sie jedoch ausdrücklich aus. Zum

10. Januar 2003 trat die Beklagte mit sofortiger Wirkung aus dem VAdöD aus. Dessen Satzung

sieht einen Austritt durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalendermonats

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist vor. Über Ausnahmen hiervon

entscheidet der Vorstand. Bereits am 7. Januar 2003 hatte dieser beschlossen, für die

Hochschulen des Landes die Möglichkeit eines Austritts ohne Einhaltung einer Austrittsfrist

als Ausnahme von der Satzung zuzulassen.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2004

nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte. Er meint, der arbeitsvertragliche

Ausschluss des Anspruchs auf eine Sonderzuwendung sei unwirksam, da der Austritt der

Beklagten aus dem Arbeitgeberverband nicht wirksam zum 10. Januar 2003 habe erfolgen

können. Der Austritt der Beklagten sei satzungswidrig, jedenfalls aber rechtswidrig angesichts

der Funktion des Verbands als Tarifvertragspartei. Daher gelte der im Mai 2003 geänderte

Zuwendungstarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es

fehle an ihrer Tarifbindung. Der Austritt mit sofortiger Wirkung aus dem Verband sei zulässig.

Selbst wenn die Satzungsbestimmung vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 GG unwirksam

sei, entfiele nicht die Möglichkeit eines vorzeitigen Austritts insgesamt. Vielmehr sei für einen

zulässigen Austritt eine Frist von vier Monaten angemessen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 16. Januar 2007 - 7 Sa 1766/06 -

7. Mai 2008

Siebter Senat

Anfechtung einer Betriebsratswahl; Anzahl der „in der Regel"

beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 9 BetrVG

__________________________________________________

1. D. GmbH & Co. Betriebs KG (RA. Dr. Brenner, München),

2. Betriebsrat der D. GmbH & Co. Betriebs KG (RAe. Helm ua.,

München)

- 7 ABR 17/07 -

Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Druckereibetrieb 170 Arbeitnehmer.

Daneben hat sie mit 103 Personen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, wonach diese

im Bedarfsfall im Rahmen von jeweils auf einen Tag befristeten Arbeitsverträgen im Versand

tätig sind. Im Durchschnitt werden täglich jeweils 16 bis 18 tagesbefristete Aushilfskräfte beschäftigt.

Bei den Betriebsratswahlen 1993, 1995 und 1998 wurde die Beschäftigtenzahl in

der Weise ermittelt, dass die durchschnittliche Zahl der an einem Arbeitstag befristet beschäftigten

Versandaushilfen herangezogen wurde. Im Jahr 2002 vertrat der Wahlvorstand

erstmals die Auffassung, dass alle 103 Tagesaushilfen als „in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer

anzusehen sind. In die Wählerliste für die Betriebsratswahl 2006 wurden dementsprechend

273 Arbeitnehmer aufgenommen. Ein von der Arbeitgeberin gestellte Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Untersagung der Wahl eines aus neun

Mitgliedern bestehenden Betriebsrats blieb erfolglos.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung der Unwirksamkeit der

Betriebsratswahl. Sie meint, dass hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

lediglich von der Durchschnittszahl der täglich befristeten Versandaushilfen hätte ausgegangen

und deshalb lediglich ein siebenköpfiger Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass alle 103 Aushilfen zu den übrigen Beschäftigten

hinzuzählen seien, so dass richtigerweise ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt worden sei.

Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben.

LAG München,

Beschluss vom 18. Januar 2007 - 4 TaBV 94/06 -

8. Mai 2008

Sechster Senat

Aufhebungsvertrag auf Grund Interessenausgleichs über

Betriebsstilllegung; Weiterführung des Betriebs in reduziertem

Umfang; Wiedereinstellungsanspruch trotz Ausschlusses

im Aufhebungsvertrag

__________________________________________________

T. (RAe. Steinhauer, Wilden, Simon, Düsseldorf) ./.

W. GmbH & Co. KG (RA. Witte, Wuppertal)

- 6 AZR 517/07 -

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter beschäftigt. Am

1. August 2006 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet

und Eigenverwaltung angeordnet. Auf der Basis eines Interessenausgleichs vom

22. September 2006 schloss die Beklagte mit dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern

am 25. September 2006 einen von ihr vorformulierten Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember

2006. Gemäß Ziffer 3 des Vertrags ist ein Wiedereinstellungsanspruch im Fall einer (teilweisen)

Betriebsfortführung ausgeschlossen. Tatsächlich wurde der Betrieb über den

31. Dezember 2006 hinaus mit 39 Arbeitnehmern fortgeführt. Die Position des Klägers gibt

es nicht mehr.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch den

Aufhebungsvertrag nicht beendet worden ist, sowie seine Wiedereinstellung. Er meint, die

Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag sei weggefallen. Jedenfalls sei ein Wiedereinstellungsanspruch

gegeben. Dieser scheitere nicht an Ziffer 3 des Aufhebungsvertrags,

weil diese einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Geschäftsgrundlage

des Aufhebungsvertrags sei nicht weggefallen. Geschäftsgrundlage sei

gewesen, die Chance zu erhalten, zumindest einen Teil des Betriebs fortzuführen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 29. Juni 2007 - 9 Sa 447/07 -

20. Mai 2008

Neunter Senat

Urlaubsabgeltung bei Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit

__________________________________________________

N. (RAe. Metten & Kollegen, Bad Bentheim) ./.

C. GmbH & Co. KG (RAe. Niebaum, Kohler, Punge, Söder,

Dortmund)

- 9 AZR 219/07 -

Die Klägerin war von 1988 bis Ende 2005 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten

beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen

vor. Für ihr erstes, am 8. Oktober 2001 geborenes Kind nahm die Klägerin Elternzeit

bis zum 7. Oktober 2004 in Anspruch. Für das am 19. August 2003 geborene zweite Kind

beanspruchte sie Elternzeit bis zum 18. August 2006. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis

mit der Klägerin fristgerecht zum 31. Dezember 2005 gekündigt hatte, einigten sich

die Parteien in dem Kündigungsschutzprozess auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses

zum Kündigungstermin.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Urlaubsabgeltung für einen Resturlaubsanspruch

von 27,5 Tagen aus dem Urlaubsjahr 2001. Sie meint, der Resturlaubsanspruch

sei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht untergegangen. Bei der mehrfachen

Inanspruchnahme von Elternzeit müsse auch eine mehrfache Übertragung des Anspruchs

nach § 17 Abs. 2 BErzGG (nunmehr § 17 Abs. 2 BEEG) stattfinden. Derjenige Arbeitnehmer,

der die Arbeit infolge einer zweiten Elternzeit nicht aufnehme, müsse ebenso einen Urlaubsabgeltungsanspruch

erhalten, wie nach § 17 Abs. 3 BErzGG derjenige Arbeitnehmer, dessen

Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ende. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Urlaubsanspruch

der Klägerin aus dem Jahr 2001 sei spätestens mit dem 31. Dezember 2004

erloschen. Eine kettenartige, mehrmalige Inanspruchnahme von Elternzeit sei in § 17

BErzGG nicht vorgesehen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Hamm,

Urteil vom 17. Januar 2007 - 18 Sa 997/06 -

20. Mai 2008

Neunter Senat

Mietkostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers für einen

im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer; Wirksamkeit einer

doppelten Schriftformklausel; betriebliche Übung und

Schriftform

__________________________________________________

K. (RAe. Schulte & Karlsfeld, Münster) ./.

C. GmbH (RAe. Esch & Kramer, Wuppertal)

- 9 AZR 382/07 -

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags seit Mai 2002

als Büroleiter im Ausland beschäftigt. Der Anstellungsvertrag enthielt ua. folgende Klausel:

„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch

wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn

sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet

worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis."

Im Ausland bewohnte der Kläger eine von ihm angemietete Wohnung. Er übersandte der

Beklagten monatlich eine Excel-Tabelle mit einer Aufstellung des monatlichen Budgets. Darin

waren auch die Kosten für die Miete der von ihm und seinem ebenfalls bei der Beklagten

beschäftigten Lebensgefährten gemeinsam genutzten Wohnung sowie die Kosten für Mieten

anderer Mitarbeiter enthalten. Die Beklagte erstattete diese Aufwendungen monatlich, ohne

dass dies schriftlich vereinbart worden wäre. Ende Juli kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis

mit dem Lebensgefährten des Klägers fristlos. Am 12. August 2005 kündigte sie das

Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ebenfalls fristlos. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses

einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum

31. März 2006. Unter Berufung auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis

verweigerte die Beklagte die Erstattung der Kosten für die Miete des Klägers seit Juli 2005.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Miete für die von ihm im Ausland angemietete

Wohnung für die Monate Juli 2005 bis März 2006. Er meint, die mit der Beklagten

getroffene Vereinbarung über die Erstattung der Mietkosten habe als individuelle Vertragsabrede

Vorrang. Die Schriftformklausel sei außerdem nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil

sie ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 13. April 2007 - 9 Sa 143/07 -

21. Mai 2008

Achter Senat

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags; Weiterbeschäftigungsantrag

__________________________________________________

1. W.,

2. B.,

3. W. (RAe. Platow, Peter, Damm, Berlin) ./.

B. GmbH (RAin. Dr. Dassau, München)

- 8 AZR 481/07 -

Die Klägerinnen waren im Krankenhaus Z. im Reinigungsdienst beschäftigt. Dieses gründete

ua. für den Reinigungsdienst eine Service-GmbH - die Beklagte - und schloss mit den Klägerinnen

am 3. Juni 2004 jeweils Aufhebungsverträge zum 30. Juni 2004. Gleichzeitig begründeten

die Klägerinnen mit der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 Arbeitsverhältnisse

zu geänderten Bedingungen. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag erklärten sich die

Klägerinnen einverstanden, die Arbeitsleistung im Rahmen eines Gestellungsvertrags in dem

Krankenhaus Z. zu erbringen. Am 2. September 2004 erklärten sie die Anfechtung ihrer Aufhebungsverträge

wegen widerrechtlicher Drohung.

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen gegenüber der Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit

der Aufhebungsverträge mit dem Krankenhaus sowie ihre unveränderte Weiterbeschäftigung

in dem Krankenhaus. Sie meinen, sie seien durch eine widerrechtliche Drohung

zum Abschluss der Aufhebungsverträge bestimmt worden. Vor deren Abschluss sei

ihnen für den Fall des Nichtunterzeichnens mit betriebsbedingten Kündigungen gedroht worden.

Mit den Aufhebungsverträgen sei außerdem das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4

BGB umgangen worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, mangels Vorliegens eines Betriebsübergangs

komme eine Umgehung von § 613a Abs. 4 BGB nicht in Betracht.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

LAG München,

Urteil vom 27. Februar 2007 - 6 Sa 870/05 -

21. Mai 2008

Achter Senat

Altersteilzeit; Freistellungsphase; Betriebsübergang in der

Insolvenz

__________________________________________________

C. (RAe. Zinn, Böcker, Mannheim) ./.

D. GmbH (RA. Dr. Eich, Niedernhausen),

- 8 AZR 54/07 -

Die Klägerin war seit 1985 bei der R. GmbH, der Schuldnerin, beschäftigt. Zuletzt wurde das

Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell geführt. Die Arbeitsphase

endete am 31. Juli 2004. Die Freistellungsphase sollte Ende Juli 2006 enden. Am 31. Juli

2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der

Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zahlte die Altersteilzeitvergütung der Klägerin

bis zum 31. Dezember 2004. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 übernahm die Beklagte

zu 1) den Betrieb der Schuldnerin und lehnte die Zahlung von Altersteilzeitvergütung an die

Klägerin ab.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zu 1) bis zum 31. Juli

2006 zur Zahlung verpflichtet ist. Weiterhin begehrt sie die gesamtschuldnerische Verurteilung

der Beklagten zur Zahlung der Altersteilzeitvergütung bis Mai 2005. Sie meint, diese sei

als Betriebsübernehmerin in die Verpflichtungen aus dem Altersteilzeitverhältnis eingetreten.

Die Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, ihre Haftung als Betriebsübernehmerin sei nach

insolvenzrechtlichen Grundsätzen eingeschränkt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen den

Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen und ihr im übrigen stattgegeben.

Hessisches LAG,

Urteil vom 23. August 2006 - 8 Sa 1744/05 -

27. Mai 2008

Dritter Senat

Erwerbsminderungsrente; Anspruch des Erben

__________________________________________________

L. (RAe. Hartkopf, Langenfeld & Partner GbR, Mönchengladbach)

./.

P. VVaG (RAe. Kuhlmey und Kaussen, Wuppertal)

- 3 AZR 957/06 -

Der Kläger ist Alleinerbe seiner Lebensgefährtin G. Diese war seit 1962 bei der B. beschäftigt.

Ihr war eine Zusatzversicherung der Beklagten zugesagt worden, deren Leistungen nach

den Bestimmungen einer Satzung erfolgen sollten. Diese sieht als Leistungsart in § 11 auch

die Gewährung einer Frühpension vor, „wenn das Mitglied Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält". Nach einer weiteren Regelung

der Satzung beginnt die Pensionsleistung nach Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen

gemäß § 11 erfüllt sind. Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 erkannte die

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der G. eine befristete Erwerbsminderungsrente

für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. April 2004 zu. Die Beklagte gewährte

der Klägerin daraufhin die in § 11 geregelte Frühpension und zahlte ihr diese monatlich aus.

Im Januar 2004 beantragte die G. die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente bei der

BfA. Diese stellte ebenso wie die Beklagte ab dem 1. Mai 2004 ihre monatlichen Rentenzahlungen

ein. Am 19. April 2005 verstarb die G. Mit Bescheid vom 29. April 2005 bewilligte die

BfA die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente bis zum 30. April 2007 und zahlte dem

Kläger die aufgelaufene gesetzliche Rente für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 19. April

2005 nach.

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Nachzahlung der Versorgungsleistungen

aus der Zusatzversorgung. Er meint, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass

die BfA über ein Jahr benötigt habe, um den Positivbescheid zu erlassen und die Auszahlung

vorzunehmen. Es sei darauf abzustellen, dass die G. den Anspruch erworben hätte,

wenn sie am 29. April 2005, dem Tag des Erlasses des Positivbescheids, noch gelebt hätte.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass nach dem Wortlaut der Satzungsbestimmung eine

Frühpension nur gewährt werden könne, wenn das versicherte Mitglied die Rente wegen

verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch tatsächlich

erhalten habe.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 10. August 2006 - 5 Sa 558/06 -

4. Juni 2008

Vierter Senat

Tarifbindung; OT-Mitgliedschaft

__________________________________________________

S. (RAe. Wolter, Hensche, Kunze, Berlin) ./.

M. GmbH (RA. Mayer, Taunusstein)

- 4 AZR 419/07 -

Der Kläger ist seit 1978 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten, einem Unternehmen

der Druckindustrie, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte

war seit 1959 Mitglied im Verband Druck und Medien Bayern e.V., der wiederum Mitglied des

Bundesverbands Druck ist. Am 29. Mai 2002 paraphierten dieser und die Gewerkschaft

ver.di eine Vereinbarung über ein Lohnabkommen, welches durch Zustimmung der Tarifvertragsparteien

vom 19. Juni 2002 zum 29. Mai 2002 in Kraft trat. Bereits am 21. Dezember

2001 hatte die Beklagte ihre Mitgliedschaft im Verband Druck und Medien Bayern e.V. fristgerecht

zum 31. Dezember 2002 aufgekündigt. Am 10. Juni 2002 stellte die Beklagte außerdem

unter Hinweis auf ihre erheblich verschlechterte wirtschaftliche Situation einen schriftlichen

Antrag bei dem Verband auf Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Mit

Schreiben vom 18. Juni 2002 bestätigte der Verband den Wechsel mit sofortiger Wirkung.

Die erhöhten Leistungen nach dem Lohnabkommen vom 29. Mai/19. Juni 2002 erbrachte die

Beklagte nicht.

Mit der Klage begehrt der Kläger Tarifentgelt auf der Grundlage dieses Lohnabkommens für

die Zeit bis Juli 2003. Er meint, dieser Tarifvertrag sei bereits vor dem Wechsel in die OTMitgliedschaft

wirksam geworden. Außerdem sei der damit verbundene Austritt aus dem

Verband vom 10. Juni 2002 unwirksam gewesen, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen

nicht vorgelegen hätten. Der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft stelle außerdem eine unzulässige

Tarifflucht dar. Die Beklagte ist der Auffassung, bei Abschluss des Lohnabkommens

sei sie nicht mehr tarifgebunden gewesen. Der Verband könne auf Grund seiner Organisationshoheit

regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine OT-Mitgliedschaft ermögliche.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG München,

Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 Sa 1244/06 -

5. Juni 2008

Zweiter Senat

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines

Busfahrers wegen Entzugs der „betrieblichen Fahrerlaubnis";

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachschulung

__________________________________________________

P. (RAe. Teigelack, Vollenberg & Fromlowitz, Essen) ./.

E. AG (RAe. Schlütter, Debatin & Bornheim, Köln)

- 2 AZR 984/06 -

Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten, die ein Nahverkehrsunternehmen betreibt, als

Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger die „Dienstanweisung

für den Fahrdienst" ausgehändigt. Diese sieht ua. vor, dass eine betriebliche

Fahrerlaubnis für die Tätigkeit als Kraftomnibusfahrer zwingend vorgeschrieben ist. Am

22. November 2005 führte der Fahrmeister der Beklagten eine ca. einstündige Sonderbeobachtung

der dienstlichen Tätigkeit des Klägers durch. Auf Grund der dabei festgestellten

straßenverkehrsrechtlichen Verstöße zog der zuständige Betriebsleiter der Beklagten den

Kläger zunächst vom Fahrdienst zurück. Am 24. November 2005 fand eine Anhörung des

Klägers statt. Am 2. Dezember 2005 überreichte der Betriebsleiter der Personalabteilung ein

Schreiben, in dem er den Kläger auf Grund der festgestellten Verstöße auf Dauer für ungeeignet

erklärte, einen Omnibus zu lenken. Am gleichen Tag hörte die Beklagte den Betriebsrat

zu einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung an. Dieser widersprach beiden

Kündigungen. Am 6. Dezember 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, am

12. Dezember 2005 fristgerecht zum 30. Juni 2006.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit beider Kündigungen

sowie die Zahlung seines Gehalts für den Monat Dezember 2005. Er meint, der Entzug der

betrieblichen Fahrerlaubnis durch den Betriebsleiter stehe seinem Einsatz nicht entgegen.

Auch habe er gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt. Jedenfalls hätte die Beklagte

ihn vor Ausspruch einer Kündigung nachschulen können und müssen. Die Beklagte vertritt

die Auffassung, mit dem Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den dafür zuständigen

Betriebsleiter könne sie den Kläger nicht mehr als Fahrer einsetzen. An die Entscheidung

des Betriebsleiters sei sie gebunden. Es liege damit ein personenbedingter Kündigungsgrund

vor. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht bestanden.

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Den Zahlungsantrag hat

das Arbeitsgericht abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihm teilweise stattgegeben.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 24. August 2006 - 11 Sa 535/06 -

18. Juni 2008

Siebter Senat

Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Befristungsregelung;

Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

__________________________________________________

Ö. (RAe. Seidl & Hiermer, München) ./.

Firma H. (RA. Dr. Roeckl, Unterhaching)

- 7 AZR 116/07 -

Die 1940 geborene Klägerin war auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags seit September

1975 als Innenreinigerin bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verweist auf

die gesetzlichen Bestimmungen und die des Rahmen- und Lohntarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk

Südbayern. Im Jahr 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der

allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung. Er

sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet. Am

5. Januar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin erstmals mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit

Ablauf des 65. Lebensjahres zum 31. März 2005 ende. Mit weiterem Schreiben vom

19. Januar 2005 korrigierte die Beklagte diese Angaben und teilte mit, dass das Arbeitsverhältnis

erst zum 30. Juni 2005 ende. Seit dem 1. Juli 2005 bezieht die Klägerin eine Altersrente.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Weiterhin begehrt sie die Zahlung von Annahmeverzugslohn. Sie meint, die Tarifbestimmung

finde auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Im Übrigen verstoße die Regelung gegen

gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und das nationale Verbot der Altersdiskriminierung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die tarifvertragliche Regelung finde auf das Arbeitsverhältnis

der Parteien Anwendung. Der Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Verweisung

auf die Geltung der Rahmentarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk. Der Rahmentarifvertrag

sei außerdem allgemeinverbindlich.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG München,

Urteil vom 29. August 2006 - 8 Sa 362/06 -

18. Juni 2008

Siebter Senat

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende

Bedingung

__________________________________________________

K. (RA. Hoffmann, Hamburg) ./.

C. GmbH (RAe. Schmalz ua., Frankfurt am Main)

- 7 AZR 185/07 -

Der Kläger ist seit November 1990 bei der Beklagten im fliegerischen Dienst beschäftigt,

zuletzt als Flugkapitän. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der jeweils gültigen Tarifverträge für

das Cockpitpersonal der C. vereinbart. Im April 1998 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, als

ihn während eines Tankvorgangs ein austretender Kerosinstrahl am linken Auge traf. Die bis

zu diesem Zeitpunkt bestehende Dienstanweisung, während des Betankungsvorgangs zu

Überwachungszwecken auf der Tankplattform zu stehen, wurde unmittelbar nach dem Arbeitsunfall

durch die Beklagte geändert. Im November 1998 wurde der Kläger von der Fliegerärztlichen

Untersuchungsstelle Hamburg für eine Tätigkeit als Flugzeugführer als nicht

tauglich angesehen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde daraufhin zunächst zum

30. Juni 1999 beendet. Nachdem dem Kläger eine Sondergenehmigung erteilt worden war,

begründeten die Parteien im April 2000 unter Anrechnung der Vordienstzeiten erneut ein

Arbeitsverhältnis. Auf Grund einer im Jahr 2005 eingetretenen Verschlechterung der Sehfähigkeit

wurde bei dem Kläger schließlich Flugdienstuntauglichkeit festgestellt. Unter Berufung

auf den Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Bordpersonal der Beklagten machte die Beklagte

sodann im Mai 2005 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum

30. September 2005 geltend.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses

sowie Auskunft über sämtliche konzernweit ausgeschriebenen Stellen. Er meint, das

Arbeitsverhältnis könne wegen des vom Arbeitgeber verschuldeten Arbeitsunfalls nicht aufgelöst

werden. Außerdem hätte die Beklagte ihm einen Bodenarbeitsplatz anbieten müssen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe den Arbeitsunfall zu vertreten. Außerdem

verfüge sie nicht über gleichwertige freie Bodenarbeitsplätze.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Hessisches LAG,

Urteil vom 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 -

24. Juni 2008

Neunter Senat

Teilzeitverlangen eines Flugkapitäns; Darlegung entgegenstehender

betrieblicher Gründe; Befugnis der Betriebsparteien

zur Regelung der Verteilung einer verringerten Arbeitszeit

__________________________________________________

S. (RAe. Stickler, Posner, Limpinsel, Frankfurt am Main) ./.

D. AG (RAe. Schmalz ua., Frankfurt am Main)

- 9 AZR 313/07 -

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1989 als Flugkapitän beschäftigt. Im September 2005

schloss diese mit der bei ihr gebildeten Gesamtvertretung des fliegenden Personals eine

Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer. Diese sieht ein Modell

monatsreduzierter Teilzeit und Blockteilzeitmodelle vor. Das für ein Kalenderjahr für alle

in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Flugzeugführer zur Verfügung

stehende Teilzeitkontingent beträgt 90 Beschäftigungstage. Alle Modelle der Blockteilzeit

sind nach der Betriebsvereinbarung auf ein Kalenderjahr befristet. Mit Schreiben vom

10. September 2005 beantragte der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit in der Weise,

dass er ab dem 1. Januar 2006 30 Tage weniger im Kalenderjahr arbeiten wollte, wobei die

freie Zeit jeweils vom 1. bis 15. Januar und vom 17. bis 31. Dezember eines Jahres liegen

sollte. Mit Schreiben vom 26. September 2005 lehnte die Beklagte das Teilzeitbegehren ab.

Sie verwies den Kläger darauf, Teilzeit nur nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung beantragen

zu können. Weiterhin machte sie geltend, dem Verringerungswunsch stünden betriebliche

Gründe entgegen. Der Betriebsvereinbarung liege der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen

Flugbetriebs ermittelte Personalbedarf und das sich hieraus ergebende

höchstmögliche Kontingent an Teilzeitarbeitsplätzen zugrunde.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zustimmung der Beklagten zur Reduzierung und näher

bestimmten Verteilung seiner Arbeitszeit. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihr betriebliches

Organisationskonzept und dessen Umsetzung in der Betriebsvereinbarung stünden

dem Teilzeitverlangen entgegen. Die vom Kläger begehrte Reduzierung der Arbeitszeit und

die gewünschte Verteilung entsprächen nicht den von den Betriebsparteien vereinbarten

Modellen. Nur mit Hilfe der dort vorgesehenen und zur Wahl gestellten Varianten der Teilzeitarbeit

sei die Einhaltung des Flugplans gesichert.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Hessisches LAG,

Urteil vom 5. Februar 2007 - 17 Sa 1224/06 -

Dem Senat liegt am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 9 AZR 314/07 -) zur Entscheidung

vor, dessen Sachverhalt weitgehend gleich gelagert ist.

24. Juni 2008

Neunter Senat

Teilzeitverlangen; Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG; einheitliche

Mittagspause aller Mitarbeiter als Organisationskonzept

__________________________________________________

B. (RAe. Hümmerich & Bischoff, Halle/Saale) ./.

Dr. E. (RAe. Eckert ua., Hannover),

- 9 AZR 514/07 -

Die Klägerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten zu 2) als Rechtsanwaltsfachangestellte

mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. Vom

15. Februar 2005 bis zum 15. Februar 2006 befand sie sich in Elternzeit. Gegen Ende der

Elternzeit fanden zwischen den Parteien Gespräche über eine von der Klägerin gewünschte

Arbeitszeitverringerung nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit statt. Mit Schreiben vom

16. Januar 2006 bat sie um Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 33 Stunden, die

montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und

am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr liegen sollten. Der Beklagte zu 2) lehnte dies mit

Schreiben vom 30. Januar 2006 insbesondere wegen der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit

aus betrieblichen Gründen ab.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit

entsprechend ihrem Vorschlag vom 16. Januar 2006. In dem ebenfalls anhängig gemachten

Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einigten die Parteien sich vergleichsweise

auf eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 33 Stunden und deren

Verteilung von montags bis donnerstags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags auf die Zeit von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 begehrt die Klägerin eine hiervon abweichende Verteilung

der wöchentlichen Arbeitszeit. Sie meint, betriebliche Gründe stünden der begehrten Verteilung

der Arbeitszeit nicht entgegen. Die dreimonatige Ankündigungsfrist gemäß § 8 Abs. 2

Satz 1 TzBfG habe sie eingehalten. Die Nichteinhaltung dieser Frist führe im übrigen nicht

zur Unwirksamkeit des Antrags. Der Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, die einheitlich

vorgesehene einstündige Mittagspause der Mitarbeiter stehe dem Verringerungsverlangen

entgegen, da ansonsten nicht gewährleistet sei, dass montags bis donnerstags jeweils bis

18.00 Uhr Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei tätig seien. Die Klägerin müsse sich

zudem an die ursprünglich begehrte Verteilung der Arbeitszeit halten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

LAG Sachsen-Anhalt,

Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 Sa 627/06 -

26. Juni 2008

Zweiter Senat

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gemäß

§ 23 KSchG; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

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E. (RA. Prein, Dortmund) ./.

B. GmbH (RAe. Prange & Partner GbR, Plettenberg)

- 2 AZR 264/07 -

Die schwerbehinderte Klägerin war seit 2004 als Außendienstmitarbeiterin bei der Beklagten

beschäftigt. Die Zahl der bei der Beklagten idR beschäftigten Arbeitnehmer ist zwischen den

Parteien streitig. Nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamts kündigte die Beklagte

das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. April 2005 zum 31. Dezember 2005.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und

macht Zahlungsansprüche geltend. Sie hat behauptet, die Beklagte habe im Kündigungszeitpunkt

idR vierzehn Arbeitnehmer beschäftigt. Sie meint, das Kündigungsschutzgesetz

finde Anwendung. Ein Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Die Beklagte hat behauptet, im

Kündigungszeitpunkt nur sieben Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Die von der Klägerin

benannten weiteren Personen seien teils als freie Mitarbeiter, teils gar nicht bei ihr beschäftigt

gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG München,

Urteil vom 1. März - 2 Sa 589/06 -

26. Juni 2008

Zweiter Senat

Außerordentliche Änderungskündigung wegen Wegfalls

des Arbeitsplatzes als Hausmeister; Änderungsangebot zur

Übernahme einer Hausmeisterstelle mit Verpflichtung zum

Bezug einer Dienstwohnung

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Z. (RAe. Hauß & Nießalla, Duisburg) ./.

E. (RA. Salemka, Moers)

- 2 AZR 147/07 -

Der Kläger war seit 1990 bei der beklagten Kirchengemeinde als Hausmeister beschäftigt.

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden BAT-KF ist er ordentlich unkündbar.

Er war zuletzt als Hausmeister eines von der Beklagten getragenen Gemeindehauses

angestellt. Von der Zuweisung einer dort vorhandenen Dienstwohnung hatten die Parteien

einvernehmlich abgesehen. Im Oktober 2005 beschloss die Beklagte die Schließung des

Gemeindehauses zum 1. Oktober 2006. Sie bot dem Kläger die Stelle eines Hausmeisters/

Küsters einer Kirche unter der Bedingung an, dass er die dortige Küsterwohnung beziehe.

Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, sprach ihm die Beklagte nach Zustimmung

der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 7. April 2006 eine Änderungskündigung zum

31. Dezember 2006 aus und bot ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Küster und

Hausmeister der Kirche an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Mit Schreiben

vom 7. Juni 2006 sprach die Beklagte vorsorglich eine weitere Änderungskündigung zum

31. Dezember 2006 aus. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an, auch nicht unter

Vorbehalt.

Mit der Klage begehrt er die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die beiden Kündigungen

nicht beendet worden ist. Er meint, das Änderungsangebot sei insofern unangemessen,

als es den Bezug der Küsterwohnung verlange. Er könne die Tätigkeit auch von

seiner bisherigen Wohnung aus ausüben. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Änderungsangebot

sei angemessen. Der Bezug der Küsterwohnung sei zur Erfüllung der Aufgaben

notwendig. Die Residenzpflicht sei außerdem wesentlicher Bestandteil des Berufsbilds

eines Küsters.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 5. Januar 2007 - 9 Sa 1148/06 -

III.  Vorläufige Sitzungstage der Senate des BAG

April 2008

3. Do. 2. Senat

9. Mi. 4. Senat

10. Do. 6. Senat

15. Di. 1. Senat

9. Senat

16. Mi. 7. Senat

23. Mi. 2. Senat

10. Senat

24. Do. 8. Senat

29. Di. 3. Senat

30. Mi. 5. Senat


Mai 2008

7. Mi. 4. Senat

7. Senat

8. Do. 6. Senat

20. Di. 1. Senat

9. Senat

21. Mi. 5. Senat

8. Senat

27. Di. 3. Senat

28. Mi. 10. Senat


Juni 2008

4. Mi 4. Senat

5. Do. 2. Senat

11. Mi. 5. Senat

17. Di. 1. Senat

3. Senat

18. Mi. 7. Senat

24. Di. 9. Senat

26. Do. 2. Senat

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