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Arbeitsrecht
01.07.2008
Arbeitsrecht
BAG: Terminvorschau 3/2008 und anhängige Verfahren

 

Bundesarbeitsgericht

Pressemitteilung

Terminvorschau

3/2008

Juli - September

Sind zu einer Sitzung eine größere Zahl von Zuhörern oder Vertretern der Medien zu erwarten,

werden Platzkarten ausgegeben. Die Hälfte der Platzkarten wird auf entsprechende Vorbestellung

bei der jeweiligen Senatsgeschäftsstelle reserviert. Die übrigen Platzkarten werden

am Sitzungstag in der Reihenfolge des Eintreffens der Interessenten ausgegeben.

Ob die angegebenen Termine bestehen geblieben sind, erfragen Sie bitte bei der entsprechenden

Senatsgeschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

2

Juli 2008

Datum Uhrzeit Senat Stichwort Seite

9.7. 9.00 Uhr 5 Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen

Unternehmen; Annahmeverzug; AGBKontrolle

der Vergütungs- und Arbeitszeitregelung

eines Arbeitsvertrags

5

15.7. 9.30 Uhr 3 Begriff der betrieblichen Altersversorgung;

„Übergangsgeld" in Höhe der Differenz zwischen

Ruhegeld und den vollen Bezügen

während der ersten sechs Monate nach der

Pensionierung

6

16.7. 12.00 Uhr 7 Auflösung eines nach § 78a BetrVG begründeten

Arbeitsverhältnisses; Zumutbarkeit der

Weiterbeschäftigung

7

22.7. 11.15 Uhr 1 Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethikregeln;

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats;

Globalantrag

8

3

August 2008

Datum Uhrzeit Senat Stichwort Seite

12.8. 10.30 Uhr 9 Qualifiziertes Arbeitszeugnis; Anspruch auf

Berichtigung eines Zeugnisses; besondere

Berücksichtigung der Anforderungen an einen

Zeitungsredakteur

9

19.8. 13.30 Uhr 3 Systemwechsel der Zusatzversorgung im

kirchlichen Bereich; Kontrolle der Satzungsänderung

einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse;

Prüfungsmaßstab

10

19.8. 13.30 Uhr 3 Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss

eines Altersteilzeitvertrags im öffentlichen

Dienst; stillschweigender Ausschluss

von Schadensersatzansprüchen

11

21.8. 9.30 Uhr 8 Betriebsübergang; ordnungsgemäße Unterrichtung;

rechtzeitiger Widerspruch

12

27.8. 9.40 Uhr 5 Annahmeverzug; Berücksichtigung anderweitiger

Beschäftigungsmöglichkeiten

13

27.8. 12.00 Uhr 4 Eingruppierung von Arbeitnehmern, die

Baumkontrollen durchführen; Gleichbehandlungsgrundsatz

14

28.8. 9.30 Uhr 2 Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag

des Arbeitgebers; Zulässigkeit des

Auflösungsantrags

15

28.8. 11.00 Uhr 2 Verdachtskündigung; außerdienstliches Verhalten

als Kündigungsgrund im öffentlichen

Dienst; polizeiliches Vernehmungsprotokoll

und Verwertungsverbot

16

4

September 2008

Datum Uhrzeit Senat Stichwort Seite

16.9. 10.00 Uhr 9 Urlaubsabgeltung; tarifliche Ausschlussfrist;

Schriftform bei Ausschlussfrist

17

17.9. 10.45 Uhr 3 Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente

bei vorzeitigem Ausscheiden

18

17.9. 11.30 Uhr 3 Persönlicher Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung

zur betrieblichen Altersversorgung;

Heimarbeiter

19

18.9. 9.00 Uhr 2 Betriebsbedingte ordentliche Kündigung einer

Gleichstellungsbeauftragten; Unternehmerentscheidung;

Wegfall des Arbeitsplatzes

bei Umstellung auf Ehrenamt

20

18.9. 11.00 Uhr 2 Kündigung einer studentischen Hilfskraft

nach deren Exmatrikulation; betriebliches

Interesse an vorrangiger Beschäftigung von

Studenten; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

21

24.9. 9.00 Uhr 10 Schicht- bzw. Wechselschichtzulage bei

Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot

22

24.9. 10.00 Uhr 10 Wechselschichtzulage; Schichtzulage; Rettungssanitäter;

Bereitschaftsdienst

23

25.9. 9.00 Uhr 8 Betriebsübergang; Wirksamkeit einer Kündigung;

Wiedereinstellungsanspruch

24

25.9. 10.30 Uhr 8 Betriebsübergang; Verzicht auf rückständige

Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche

25

5

9. Juli 2008

Fünfter Senat

Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen;

Annahmeverzug; Notwendige Mitwirkungshandlung

des Arbeitgebers

__________________________________________________

B. (RA. Janert, Bernburg) ./.

K. GmbH & Co. KG (RAe. Dr. Grober & Jentzsch, Mayen)

- 5 AZR 810/07 -

Der Kläger war vom 16. Juni 2003 bis zum 23. September 2005 als LKW-Fahrer bei der Beklagten

beschäftigt, die einen Handel mit Zement und artverwandten Baustoffen betreibt.

Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem von der Beklagten vorformulierten

Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2004. Dessen §§ 3, 5 und 6 enthielten Regelungen zur Arbeitszeit,

zum Entgelt und zu einem Arbeitszeitkonto. Die Beklagte verstand diese Regeln

dahin, dass der Kläger in der Zeit von März bis November eines jeden Jahres für volle Arbeitsleistung

als Kraftfahrer neben einem monatlichen Fixum von 1.300,00 Euro brutto eine

von der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Erfolg abhängige Vergütung erhalten sollte.

Davon sollten 10 Prozent auf einem Arbeitszeitkonto „hinterlegt" werden und zur Vergütung

der Wintermonate Dezember, Januar und Februar dienen. Für diese Monate wollte die Beklagte

keine eigene finanzielle Leistung erbringen. Sie beschäftigte den Kläger in diesem

Zeitraum nicht und zahlte lediglich die Vergütung entsprechend den Zeitguthaben auf dem

Arbeitszeitkonto aus. Am 21. April 2005 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag,

der keine Regelung eines Arbeitszeitkontos enthielt. Mit Schreiben vom 20. April 2006

forderte der Kläger erstmals die Zahlung des Fixums von 1.300,00 Euro brutto für die Monate

Dezember 2004 bis einschließlich Februar 2005.

Mit seiner Klage macht er diesen Zahlungsanspruch geltend. Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin

verlagere mit ihrem Verständnis zur Vergütung der Wintermonate das unternehmerische

Risiko in auftragsarmen Zeiten unzulässigerweise auf den Arbeitnehmer. Damit enthalte

der Arbeitsvertrag eine unwirksame Lohnverwendungsklausel. Zwar habe er von Dezember

2004 bis Februar 2005 nicht gearbeitet, doch hätte er seine Arbeitskraft im Falle der Anforderung

zur Verfügung gestellt. Der Arbeitsvertrag vom 21. April 2005 belege, dass die

Beklagte auch in den streitgegenständlichen Wintermonaten die Zahlung des Fixums schulde.

Die Beklagte meint, es liege keine Lohnverwendungsabrede vor, vielmehr sei ein „verstetigtes

Monatseinkommen" vereinbart worden, welches in Zeiten der Vollauslastung angespart

und in auftragsarmen Zeiten vergütet würde. Das Arbeitsverhältnis habe in den Wintermonaten

geruht. Sie habe insoweit keinen Arbeitsplatz bereitstellen müssen (§ 296 BGB).

Der Zahlungsanspruch des Klägers sei jedenfalls verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

LAG Rheinland-Pfalz,

Urteil vom 20. September 2007 - 11 Sa 273/07 -

6

15. Juli 2008

Dritter Senat

Begriff der betrieblichen Altersversorgung; „Übergangsgeld"

in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und den

vollen Bezügen während der ersten sechs Monate nach der

Pensionierung

__________________________________________________

R. (RAe. Dr. Klüver, Dr. Klass, Zimpel & Kollegen, München) ./.

D. AG (RAe. Dr. Maier & Kollegen, München)

- 3 AZR 908/06 -

Der 1941 geborene Kläger war von 1966 bis 1994 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund eines Aufhebungsvertrags vom

17. Februar 1994. Seit dem 1. November 2001 bezieht der Kläger eine gesetzliche Rente

und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente von 319,40 Euro brutto. Nach Ziffer 2

Abs. 3 der für den Kläger maßgeblichen Versorgungsordnung 1993 bleibt der Anspruch auf

Ruhegeldleistungen bestehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen

kündigt, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind. Nach Ziffer 3 Abs. 2 Versorgungsordnung

erfolgt die Pensionierung grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach

Ziffer 4 Abs. 10 der Versorgungsordnung 1993 erhält der Mitarbeiter „in den ersten sechs

Monaten nach der Pensionierung zusätzlich ein Übergangsgeld in Höhe der Differenz zwischen

dem Ruhegeld und den vollen Bezügen, die er unmittelbar vor seiner Pensionierung

hatte". Ein solches Übergangsgeld zahlte die Beklagte dem Kläger nicht.

Mit seiner Klage macht der Kläger ein Übergangsgeld aus der Versorgungsordnung 1993 in

Höhe von 9.449,50 Euro brutto geltend. Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch auf Übergangsgeld

sei Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung, der unverfallbar geworden sei.

Seine „Pensionierung" im Sinne der Versorgungsordnung 1993 habe mit seiner Verrentung

bei Vollendung des 60. Lebensjahres stattgefunden. Er sei auch so zu behandeln, als habe

das Arbeitsverhältnis durch Pensionierung geendet, denn der Aufhebungsvertrag sei von der

Beklagten entsprechend Ziffer 2 Abs. 2 Versorgungsordnung 1993 veranlasst worden. Die

Beklagte wendet ein, Übergangsgeld sei nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

Pensionierung geschuldet; der Kläger sei aber auf Grund eines Aufhebungsvertrags ausgeschieden

und nicht zugleich in den Altersruhestand getreten, sondern zunächst arbeitslos

gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch - in verminderter Höhe - weiter.

LAG München,

Urteil vom 4. April 2006 - 11 Sa 1031/05 -

7

16. Juli 2008

Siebter Senat

Auflösung eines nach § 78a BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses;

Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

__________________________________________________

1. K. GmbH (RAe. Neef & Schrader, Hannover)

2. R. (Rechtsanwaltskanzlei Kramme, Bayreuth)

3. Betriebsrat der K. GmbH (Rechtsanwaltskanzlei Kramme,

Bayreuth)

4. Jugend- und Auszubildendenvertretung der K. GmbH

(Rechtsanwaltskanzlei Kramme, Bayreuth)

- 7 ABR 13/07 -

Der Beteiligte zu 2) absolvierte vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2005 bei der

Beteiligten zu 1) eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Er war Mitglied der bei der Beteiligten

zu 1) bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom 10. Juli 2005,

der Beteiligten zu 1) zugegangen am 11. Juli 2005, bat er um Übernahme in ein unbefristetes

Arbeitsverhältnis nach Abschluss seiner Ausbildung. Mit Schreiben vom 8. September

2005 teilte er ergänzend mit, dass er hilfsweise bereit sei, ein befristetes oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis

bei der Beteiligten zu 1) anzunehmen oder vorübergehend auch in einem

anderen Beruf als dem des Krankenpflegers zu arbeiten. Die Beteiligte zu 1 lehnte die Übernahme

ab. Sie hatte beschlossen, die Arbeiten mit den vorhandenen Kräften und - sofern

weiterer Bedarf entstehen sollte - im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zu decken.

Die Beteiligte zu 1) begehrt mit ihrem Antrag die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

mit dem Beteiligten zu 2). Sie ist der Meinung, ihr sei dessen Weiterbeschäftigung

nicht zuzumuten, weil im Zeitraum nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein

Beschäftigungsbedarf vorhanden gewesen sei. Der Beteiligte zu 2) geht davon aus, dass er

im Anschluss an seine Ausbildung hätte beschäftigt werden können.

Das Arbeitsgericht hat dem Auflösungsantrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat

den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihren Auflösungsantrag

weiter.

LAG Nürnberg,

Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 5 TaBV 61/05 -

8

22. Juli 2008

Erster Senat

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethikregeln; Zuständigkeit

des Konzernbetriebsrats; Globalantrag

__________________________________________________

1. Konzernbetriebsrat der H. D. Holding GmbH (RA Thon, Offenbach)

2. bis 12. H. D. Holding GmbH und 10 weitere Gesellschaften

(RAe. Osborne Clarke, Köln)

13. H. [...] GmbH (RAe. CMS Hasche Sigle, Köln)

14. Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 3. (RAinnen. Steiner,

Mittländer, Frankfurt am Main)

15. bis 41. Betriebsräte beteiligter Konzerngesellschaften (für

den Beteiligten zu 37) RAe. Ewald, Brodersen, Gussone, Lewek,

Hamburg)

- 1 ABR 40/07 -

Die der H. D. Holding GmbH übergeordnete US-amerikanische Muttergesellschaft ist aufgrund

US-amerikanischer Vorschriften zur Veröffentlichung eines „Code of business conduct

and ethics" (Verhaltenskodex) verpflichtet. Hierzu erstellte sie im Jahr 2004 einen Verhaltenskodex

für alle weltweit im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer. Er gliedert sich in die

Abschnitte „Unsere Beziehungen zum Unternehmen und untereinander", „Unsere Beziehungen

zu unseren Kunden", „Unsere Beziehungen zu anderen" und „Unser Programm zur Einhaltung

der Verhaltensregeln und zur Wahrung der Integrität". Darin heißt es unter anderem,

dass alle Mitarbeiter den Verhaltenskodex sowie die Grundsätze und Verfahren des Unternehmens

genau befolgen und mutmaßliche Verstöße umgehend melden müssen. Die Nichterfüllung

einer der in diesem Verhaltenskodex aufgestellten Verpflichtungen könne ein Disziplinarverfahren

bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Die zu 2) bis 13) beteiligten Arbeitgeberinnen

verteilten den Verhaltenskodex 2004 an die Arbeitnehmer und ließen sich deren

Einverständnis mit dem Inhalt schriftlich bestätigen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 an alle

Personalleiter und Betriebsräte teilte der Konzernbetriebsrat mit, dass er zu dieser Thematik

ein Verhandlungs- und Abschlussmandat von allen Betriebsräten erhalten habe und die Einführung

des Codes zwar vorerst toleriere, zur Klärung aber ein gerichtliches Verfahren einleiten

werde.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der Konzernbetriebsrat die Feststellung,

dass die Einführung und Anwendung des Code of Business Conduct seiner Mitbestimmung,

zumindest derjenigen der einzelnen Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrats unterliege. Hilfsweise

begehrt er die Feststellung, dass einzelne näher bezeichnete Regelungen des Code

seiner Mitbestimmung, zumindest derjenigen der einzelnen Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrats

unterliegen. Der Konzernbetriebsrat stützt sein Mitbestimmungsrecht auf § 87

Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag bezüglich dreier

Passagen des Code stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des

Konzernbetriebsrats dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 2) bis 13) die Abweisung beider

Anträge.

Hessisches LAG,

Beschluss vom 18. Januar 2007 - 5 TaBV 31/06 -

9

12. August 2008

Neunter Senat

Qualifiziertes Arbeitszeugnis; Anspruch auf Berichtigung

eines Zeugnisses; besondere Berücksichtigung der Anforderungen

an einen Zeitungsredakteur

__________________________________________________

E. (RAe. Behr, Lachmann, Neixler & Partner GbR, Berlin) ./.

D. GmbH & Co KG (RAe. Rosenberger & Koch, Dresden)

- 9 AZR 632/07 -

Der Kläger war von 1993 bis 2003 bei der Beklagten als Zeitungsredakteur beschäftigt. Das

Arbeitsverhältnis endete durch einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die

Beklagte, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, mit dem gute Führung und Leistungen bescheinigt

werden.

Das von der Beklagten erstellte Zeugnis hat der Kläger nicht akzeptiert. Mit seiner Klage

begehrt er die Erteilung eines im einzelnen ausformulierten Arbeitszeugnisses, das die Bewertung

enthält, er arbeite auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv. Der Kläger ist

der Ansicht, das Berufsbild eines Zeitungsredakteurs sei äußerst stressbetont. Er müsse

eine schöpferische geistige Arbeit bis zu einer bestimmten Tageszeit (Redaktionsschluss)

in einem vorgegebenen Umfang unter Berücksichtigung der bis zum Redaktionsschluss

sich ändernden Quellenlage in sprachlich und inhaltlich hoher Qualität erbringen. Daher

komme der Leistungsfähigkeit unter Stressbedingungen besondere Bedeutung zu, die in

einem Zeugnis zum Ausdruck gebracht werden müsse. Die von der Beklagten verwandte

Formulierung „Wir bescheinigen Herrn E. ... gute Leistungen" und die bescheinigte „gute

Führung" genügten nicht der vereinbarten Note „zwei". Schließlich müsse die Beklagte

auch eine sog. Zukunftsformel am Schluss des Zeugnisses aufnehmen. Die Beklagte

meint, die Fähigkeit einer Arbeit unter Zeitdruck sei für das Berufsbild des Redakteurs

nicht so prägend, dass sie einer gesonderten Aufnahme im Zeugnis bedürfe. Im Übrigen

sei der Arbeitgeber bei der Formulierung des Zeugnisses frei. Ein Anspruch auf eine

Schlussformel in der das Ausscheiden und gute Wünsche für die Zukunft ausgesprochen

würden, bestehe nicht. Der Zeugnisanspruch des Klägers sei erfüllt und damit erloschen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des

Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger

sein Klageziel weiter.

Sächsisches LAG,

Urteil vom 30. November 2006 - 6 Sa 963/05 -

10

19. August 2008

Dritter Senat

Systemwechsel der Zusatzversorgung im kirchlichen Bereich;

Kontrolle der Satzungsänderung einer kirchlichen

Zusatzversorgungskasse; Prüfungsmaßstab

__________________________________________________

L. (RAe. Meyer Anwaltskanzlei, Paderborn)./.

C. e.V. (RAe. Sozietät Ahls-Hölting, Steinheim)

K. als Nebenintervenient (RAe. Schindler, Klein, Kleiborn, Köln)

- 3 AZR 383/06 -

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 bei der Beklagten als Sozialpädagoge beschäftigt.

Sein Arbeitsvertrag verweist auf die jeweilige Fassung der Richtlinien für Arbeitsverträge in

den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Ziffer VIII der Anlage 1 zu den

AVR verpflichtet den Dienstgeber, die Altersversorgung nach den Bestimmungen der Anlage

8 zu den AVR zu veranlassen. § 1 der Anlage 8 bestimmt unter der Überschrift „Gesamtversorgung",

dass Arbeitnehmer, für die Versicherungspflicht nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse

K besteht, durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse K zu

versichern sind. Am 16. April 2002 beschloss der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse

K eine Satzungsänderung und stellte rückwirkend zum 1. Januar 2002 die Altersversorgung

von dem umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem

um. In diesem Rahmen wurden die bis zum 1. Januar 2002 erworbenen

Anwartschaften in eine Startgutschrift umgerechnet, wobei die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre

nicht mehr zu den bisher maximal 40, sondern zu den nunmehr maximal 44

möglichen Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis gesetzt wurden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Ruhegeldansprüche im Sinne

einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Umstellung der Satzung der Zusatzversorgungskasse

K nicht berührt worden sind. Er ist der Auffassung, die Satzungsänderung

sei wegen fehlender Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission unwirksam. Sie führe

auch zu deutlichen Einschnitten bei der Versorgung. Dies halte einer Inhaltskontrolle nach

den §§ 305 ff BGB nicht stand. § 1 der Anlage 8 zu den AVR („Gesamtversorgung") sei so

auszulegen, dass bei Wegfall der Gesamtversorgung bei der Zusatzversorgungskasse K

diese Versicherung bei einem anderen Träger abgeschlossen werden müsse. Ziel der Regelung

sei eine Gesamtversorgung, der Abschluss bei der Zusatzversorgungskasse K sei nur

nachrangig. Die Beklagte verweist auf die Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag. Die Versicherungspflicht

bei der Zusatzversorgungskasse K diene der Vereinheitlichung der Versorgungssysteme

von öffentlichem Dienst und kirchlichem Bereich. Sie beruft sich zudem auf

den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetretene

Zusatzversorgungskasse K hält die Beklagte für nicht passiv legitimiert.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Hamm,

Urteil vom 18. Januar 2006 - 3 Sa 2122/05 -

11

19. August 2008

Dritter Senat

Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss eines

Altersteilzeitvertrags im öffentlichen Dienst; stillschweigender

Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

__________________________________________________

L. (RAe. Metzler, Henß & Partner, Worms) ./.

Land Rheinland-Pfalz (RAe. Grassl, Monnerjahn, Fensch, Koblenz)

- 3 AZR 71/07 -

Die am 1945 geborene Klägerin war seit dem 18. Juni 1990 bei dem beklagten Land als

Verwaltungsangestellte in einem Finanzamt beschäftigt. Die Klägerin hatte ein Informationsblatt

des beklagten Landes vom 13. Oktober 1998 zur Altersteilzeit erhalten, welches nicht

darauf hinweist, dass erst bei Erreichung von 180 sog. Umlagemonaten (15 Beschäftigungsjahre)

die ungekürzte Betriebsrente beansprucht werden kann. Es wird aber ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrags regelmäßig Auswirkungen

auf die Altersrente und die Zusatzversorgung habe. Deswegen werde empfohlen,

eine solche Entscheidung auf der Grundlage detaillierter Rentenauskünfte zu treffen. Im Februar

2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.

Im März 2000 beantragte sie auf einem Formular der Versorgungsanstalt des Bundes

und der Länder (VBL) eine Rentenauskunft. Das beklagte Land füllte den Teil B dieses Antrags

aus. Ein Hinweis auf das beabsichtigte Ende des Arbeitsverhältnisses (30. April 2005)

wurde hierbei nicht gegeben. Am 7. April 2000 stimmte die Oberfinanzdirektion dem Abschluss

eines Altersteilzeitvertrags zu. Dieser wurde am 27. April 2000 abgeschlossen. Unter

dem selben Datum unterschrieb die Klägerin eine Erklärung, wonach sie den Entschluss

über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach sorgfältiger Prüfung getroffen habe und

den Arbeitgeber von weiteren Hinweis- und Aufklärungspflichten freistelle. Das Arbeitsverhältnis

endete vereinbarungsgemäß am 30. April 2005. Damit erreichte die Klägerin 179 Umlagemonate.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist,

dass sie nicht 180 Umlagemonate erreicht hat und daher monatlich eine um 425,65 Euro

geringere VBL-Rente erhält. Hilfsweise beantragt sie die Verurteilung des beklagten Landes,

der Weiterarbeit für einem Monat zuzustimmen. Sie meint, das beklagte Land hätte sie in

Zusammenhang mit dem Altersteilzeitvertrag darauf hinweisen müssen, dass sie bei 180

Umlagemonaten eine erheblich höhere Rente hätte erreichen können. Sie behauptet, die

Initiative zum Abschluss des Altersteilzeitvertrags sei vom beklagten Land ausgegangen. Ihr

selbst sei es darum gegangen, „unter den bestmöglichen Umständen möglichst früh in Regelaltersrente

gehen zu können". Beginn und Ende der Altersteilzeit seien von der OFD eingesetzt

worden. Das beklagte Land verweist auf die Erklärung der Klägerin vom 27. April

2000. Es habe im Übrigen den Antrag auf Rentenauskunft vom Februar 2000 lediglich weitergeleitet

und dessen Teil B nach Angaben der Klägerin komplettiert. Das Formular sehe

keinen Hinweis auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vor. Weitere Aufklärungspflichten bestünden

nicht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Rheinland-Pfalz,

Urteil vom 7. September 2006 - 6 Sa 238/06 -

12

21. August 2008

Achter Senat

Betriebsübergang; ordnungsgemäße Unterrichtung; rechtzeitiger

Widerspruch

__________________________________________________

P. (RA. Meissner, Frankfurt am Main) ./.

F. GmbH (Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt am Main)

- 8 AZR 407/07 -

Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Farben, Farbprodukte, Tapeten und Teppichwaren.

Daneben betrieb sie - in separaten Geschäftsräumen - einen Einzelhandel für Künstlerbedarf.

Dort war der Kläger als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss die

Beklagte, den Bereich Einzelhandel für Künstlerbedarf wegen aufgetretener Defizite in eine

separate Rechtseinheit auszugliedern und einen weiteren Gesellschafter zu beteiligen.

Nachdem ein Unternehmer Interesse gezeigt hatte, zum 1. Juli 2005 die Mehrheit der Geschäftsanteile

an der neuen Rechtseinheit zu erwerben, informierte die Beklagte die Arbeitnehmer

des Geschäftsbereichs Künstlerbedarf, darunter den Kläger, mit Schreiben vom

10. Januar 2005 darüber, dass der Bereich zum 1. Februar 2005, spätestens zum 1. März

2005 ausgegliedert und hierfür eine eigene GmbH gegründet werde. Weiter wurde mitgeteilt:

„An dieser neuen GmbH will sich eine überregionale Fachhandelsgruppe aus dem Mal- und

Zeichenbedarf beteiligen." Zur Beteiligung der Fachhandelsgruppe kam es nicht. Die mit notarieller

Urkunde vom 22. Februar 2005 neu gegründete GmbH wurde insolvent. Am 15. Juli

2005 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Klagen gegen die

Kündigungen durch die Insolvenzschuldnerin sind nach § 240 ZPO unterbrochen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis

zu der Beklagten weiter besteht. Er ist der Ansicht, die Unterrichtung zum Betriebsübergang

sei fehlerhaft gewesen, weil die Beklagte den ihr bekannten Namen der „Fachhandelsgruppe"

nicht mitgeteilt habe. Zudem habe sie nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass

deren Beteiligung noch nicht verbindlich zugesagt worden sei. Die neue GmbH habe - was

§ 613a Abs. 5 BGB voraussetze - zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Klägers noch nicht

bestanden. So habe er sich über die Person des Erwerbers kein Bild machen können.

Schließlich sei er auch nicht über die unzureichende Kapitalausstattung der neuen GmbH

unterrichtet worden. Die Beklagte hält die Unterrichtung über den Betriebsübergang für korrekt

und den Widerspruch des Klägers für verspätet. Sein Informationsdefizit habe er durch

Nachfrage beseitigen können.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den

1. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

seinen Feststellungsantrag weiter.

Hessisches LAG,

Urteil vom 24. Januar 2007 - 6 Sa 849/06 -

Dem Senat liegen am selben Tag weitere Verfahren (- 8 AZR 408/07 -, - 8 AZR 409/07 -,

- 8 AZR 410/07 -, - 8 AZR 411/07 -, - 8 AZR 412/07 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte

gleich gelagert sind.

13

27. August 2008

Fünfter Senat

Annahmeverzug; Berücksichtigung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten

__________________________________________________

M. (RAe. Dr. Caspers, Mock & Partner, Koblenz) ./.

S. AG (RAe. Reitz, Kühn & Franta, Mainz)

- 5 AZR 16/08 -

Die Klägerin ist seit 1989 als Kommissioniererin bei der Beklagten, die eine Molkerei betreibt,

angestellt. Seit Januar 2004 war sie wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Sie

ist seitdem nur noch eingeschränkt leistungsfähig und strebt, auch aufgrund ärztlicher Stellungnahmen,

eine innerbetriebliche Umsetzung an. Am 14. Dezember 2004 sprachen die

Parteien über den künftigen Einsatz der Klägerin; der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig.

Am 6. Mai 2005 bot die Klägerin der Beklagten ihre Arbeitsleistung an, wurde jedoch

wieder nach Hause geschickt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien am

28. Juni 2005 zum 31. Dezember 2005. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung ist rechtskräftig

festgestellt worden.

Mit der weiteren Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die

Zeit von Juni 2005 bis März 2006. Sie ist der Auffassung, sie habe die Arbeit am 6. Juni

2005 ordnungsgemäß angeboten. Die Beklagte wendet hiergegen ein, der Klägerin sei die

Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung im Frischdienstlager gesundheitsbedingt nicht

möglich gewesen. Die Klägerin habe lediglich nicht vertragsgemäße, mit einem innerbetrieblichen

Aufstieg verbundene Tätigkeiten verlangt. Eine Tätigkeit als Hilfskraft im Labor habe

die Klägerin bereits im Vorfeld der Kündigung abgelehnt. Eine Umsetzung auf einen Arbeitsplatz

in der Produktion sei personell nicht möglich gewesen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision

verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Hessisches LAG,

Urteil vom 10. Mai 2007 - 11/19 Sa 1217/06 -

14

27. August 2008

Vierter Senat

Eingruppierung von Arbeitnehmern, die Baumkontrollen

durchführen; Gleichbehandlungsgrundsatz

__________________________________________________

G. (RAe. Dr. Pürschel und Partner, Berlin) ./.

Land Berlin (RAe. Knauthe, Berlin)

- 4 AZR 484/07 -

Der Kläger ist gelernter Landschaftsgärtner und bei der Beklagten seit 1985 als Arbeiter beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundesmanteltarif für Arbeiter gemeindlicher

Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie die Berliner Bezirkstarifverträge kraft arbeitsvertraglicher

Verweisung Anwendung. Die Beklagte entlohnte den Kläger nach der Lohngruppe

5a der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G. Seit Januar 2003

hat der Kläger die Aufgabe des „Visual Tree Assessment" bei etwa 10.000 Bäumen. Er muss

diese Bäume visuell unter verschiedenen gärtnerischen Gesichtspunkten daraufhin untersuchen,

ob von ihnen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Bei entsprechendem

Verdacht erfolgt eine nähere Untersuchung der betreffenden Bäume mit einfachem Werkzeug.

Ein Kollege des Klägers, der mit einem Anteil von 80 Prozent seiner Tätigkeit Baumkontrollen

durchführt, wurde vom beklagten Land in die Lohngruppe 6 eingruppiert. Im März

2004 bat der Kläger unter Hinweis auf eine mögliche Eingruppierung in die Lohngruppe 6 um

Überprüfung seiner Eingruppierung.

Mit seiner Klage begehrt er die Zahlung der Lohndifferenz zwischen der Lohngruppe 5a und

der Lohngruppe 6 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 sowie Zahlung

der Lohndifferenz zwischen der Lohngruppe 5a und der Lohngruppe 7 für die Zeit ab

dem 1. Januar 2006 bis November 2006 (Bewährungsaufstieg). Er meint, dass dies auch

aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten sei. Das beklagte Land ist der Ansicht, der

Kläger führe einfache gärtnerische Arbeiten aus. Er sei kein „Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener

Ausbildung, der besonders hochwertige Arbeiten" im Sinne der Fallgruppe 1 der

Lohngruppe 6 verrichte, und könne daher keine höhere Vergütung beanspruchen. Ein Anspruch

auf Gleichbehandlung bestehe nicht, weil der vergleichbare Arbeitnehmer irrig zu

hoch bezahlt worden sei und zwischenzeitlich im Wege des Bewährungsaufstiegs eine höhere

Lohngruppe erreicht habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in

geringem Umfang entsprochen, weil der Kläger seit dem 1. Januar 2003 zumindest „hochwertige

Arbeiten" im Sinne der Fallgruppe 1 der Lohngruppe 5 verrichtet habe. Mit der vom

Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag

weiter.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 30. Mai 2007 - 15 Sa 355/07 -

15

28. August 2008

Zweiter Senat

Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag des Arbeitgebers;

Zulässigkeit des Auflösungsantrags

__________________________________________________

Z. (RAe. Dr. Büttner, Dr. Seuffert & Partner, Traunstein) ./.

Landkreis Erding (RA. Dr. Augat, Oberhaching)

- 2 AZR 63/07 -

Der 1958 geborene Kläger war seit September 2001 als Sozialhilfe-Sachbearbeiter bei dem

beklagten Landkreis angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis war der BAT anwendbar. Der Beklagte

erteilte dem Kläger in der Vergangenheit mehrere Abmahnungen wegen Verstoßes

gegen Weisungen der Vorgesetzten, wegen despektierlichen Umgangsstils gegenüber Vorgesetzten

sowie wegen unnötiger, den Arbeitsablauf störender schriftlicher Eingaben und

Anforderungen an seine Vorgesetzten. Nachdem sich ein Sozialhilfeempfänger über die Behandlung

seines Anliegens durch den Kläger beschwert hatte und dabei auch abfällige Äußerungen

des Klägers über Vorgesetzte wiedergab, kündigte der Beklagte mit Zustimmung

des Personalrats das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Mai 2004 „gemäß § 53 Abs. 2

BAT fristgemäß zum 30. Juni 2004".

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage. Der Beklagte begehrt -

hilfsweise zu seinem Klageabweisungsantrag - die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß

§§ 9, 10 KSchG. Ein Bekannter des Klägers habe sich mit einem Schreiben vom

20. März 2005 wegen der aus seiner Sicht ungerechtfertigten Kündigung an den Landrat

persönlich gewandt und mit Unterrichtung der Öffentlichkeit gedroht. Dem Schreiben lasse

sich entnehmen, dass dem Verfasser umfangreiche behördeninterne Unterlagen zur Verfügung

gestanden hätten, die ihm nur vom Kläger zugespielt worden sein könnten. Der Kläger

habe durch grobe Verletzung der dienstlichen Verschwiegenheitspflicht sowie datenschutzrechtlicher

Bestimmungen das Vertrauensverhältnis schwer belastet. Außerdem lägen mehrere

anonyme Schreiben vor, die dem Kläger zuzurechnen seien. Der Kläger wendet sich

gegen den Auflösungsantrag. Die Kündigung sei nicht nur sozialwidrig, sondern auch wegen

mangelhafter Beteiligung des Personalrats unwirksam. Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

nach § 9 KSchG bedeute für den Arbeitgeber eine Vergünstigung, die nur

in Betracht komme, wenn eine Kündigung ausschließlich sozialwidrig und nicht auch aus

anderen Gründen unwirksam sei. Die weiteren Vorwürfe der Beklagten bestreitet er.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht

hat auf den Hilfsantrag des Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September

2004 aufgelöst und den Beklagten zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.000 Euro (etwa

drei Bruttomonatsgehälter) verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger

die Abweisung des Auflösungsantrags.

LAG München,

Urteil vom 24. November 2006 - 11 Sa 650/06 -

16

28. August 2008

Zweiter Senat

Verdachtskündigung; außerdienstliches Verhalten als

Kündigungsgrund im öffentlichen Dienst; polizeiliches

Vernehmungsprotokoll und Verwertungsverbot

__________________________________________________

B. (RAe. Schmid-Drachmann & Partner, Berlin-Lankwitz) ./.

Land Berlin (RAe. Lütke, Lehmann & Collegen, Berlin)

- 2 AZR 156/07 -

Die 1966 geborene Klägerin war seit 1988 als Wachpolizistin bei dem beklagten Land beschäftigt.

Die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis wurde vereinbart. Ab

15. August 2005 sollte die Klägerin im Abschiebegewahrsam zur Gefangenenbewachung

eingesetzt werden. Wegen einer seit diesem Tag bis zum 19. März 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit

nahm sie diese Tätigkeit jedoch nicht auf. Bereits am 10. Januar 2006 wurde

die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz als Beschuldigte

vernommen. Nach dem von der Klägerin unterzeichneten polizeilichen Vernehmungsprotokoll

räumte sie den Erwerb von Kokain für den privaten Genuss ein. Das beklagte Land gab

der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2006 unter Fristsetzung von einer Woche Gelegenheit

zur Stellungnahme. Die Klägerin verweigerte die Stellungnahme mit Rücksicht auf

die bisher nicht mögliche Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren und ihr strafprozessuales

Aussageverweigerungsrecht. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte das beklagte Land

das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Februar 2006 zum 30. September 2006.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage macht die Klägerin geltend, es fehle an der sozialen Rechtfertigung

der Kündigung. Der Erwerb einer geringen Menge von Betäubungsmitteln stehe in

keinem kündigungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der von ihr geschuldeten Tätigkeit.

Es treffe nicht zu, dass sie bei der polizeilichen Vernehmung ein Geständnis abgelegt

habe. Sie sei in einem aufgelösten Zustand gewesen und könne sich heute nicht mehr daran

erinnern, was sie gesagt habe. Zudem unterliege die von dem beklagten Land über das Ermittlungsverfahren

eingeholte Information einem Verwertungsverbot, weil nur die Staatsanwaltschaft

eine Akteneinsicht gestatten könne. Nach Auffassung des beklagten Landes besteht

zumindest der dringende Verdacht eines strafrechtlichen Verstoßes. Der Verdacht

rechtfertige sich aus den eigenen Angaben der Klägerin in der polizeilichen Vernehmung.

Das Verhalten der Klägerin stelle eine Verletzung des § 8 BAT (Allgemeine Pflichten) dar

und stehe in unmittelbarem Widerspruch zur Aufgabe ihrer Beschäftigungsbehörde, die

Rechtsordnung und deren Einhaltung zu schützen. Angesichts der dienstlichen Stellung der

Klägerin sei das von dieser gezeigte außerdienstliche Verhalten in besonderem Maße geeignet,

die Achtung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit der Klägerin

und in die Integrität der Behörde, der sie angehöre, zu beeinträchtigen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 19. Januar 2007 - 6 Sa 1726/06 -

17

16. September 2008

Neunter Senat

Urlaubsabgeltung; tarifliche Ausschlussfrist; Schriftform

bei Ausschlussfrist

__________________________________________________

L. (RA. Bondzio, Moers) ./.

G. GmbH (Schiefer Rechtsanwälte, Düsseldorf)

- 9 AZR 650/07 -

Der Kläger war vom 15. März 2006 bis 31. Oktober 2006 bei dem beklagten Omnibusunternehmen

als Fahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah bei einer Sechs-Tage-Woche einen

Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr oder 2,5 Tagen pro Monat vor. Im Übrigen war Bezug

genommen auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer

des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere

den Manteltarifvertrag vom 24. Mai 2005 (MTV). In § 13 des Arbeitsvertrags hieß es: „Ein

freier Tag pro Woche, außerhalb des Urlaubs, wird gewährt." Diese freien Tage gewährte die

Beklagte insbesondere dann, wenn keine Busreisen anfielen. Darüber hinaus wurde der Kläger

nach seiner eigenen Behauptung an 21,5 Arbeitstagen, nach der Behauptung der Beklagten

an 22 Arbeitstagen nicht beschäftigt. Nachdem die Beklagte stets den vollen Monatslohn

bezahlt hat, kürzte sie in der Abrechnung für Oktober 2006 den Lohn um 169,23 Euro

brutto, weil der Kläger während der Beschäftigungszeit mehr freie Wochentage und Urlaubstage

erhalten habe als ihm zustünden. Mit E-Mail vom 16. November 2006 beanstandete

der Kläger die Abrechnung. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2006 verlangte er die Abgeltung

von 19 Tagen Urlaub (1.607,58 Euro brutto).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der offenen Beträge. Die Beklagte ist der

Auffassung, durch die in Ermangelung von Fahraufträgen gewährte Freizeit sei der Urlaubsanspruch

bereits erfüllt. Eine Abgeltung komme deshalb nicht in Betracht. Jedenfalls sei der

Urlaubsabgeltungsanspruch tariflich verfallen. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht - wie

in § 21 Abs. 2 MTV vorgesehen - binnen eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

schriftlich geltend gemacht. Die E-Mails wahrten die Schriftform nicht. Es könne auch

nicht davon ausgegangen werden, dass die tarifliche Ausschlussfrist gegen § 307 Abs. 1

Satz 1 BGB verstoße.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die

Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 25. Juli 2007 - 12 Sa 944/07 -

18

17. September 2008

Dritter Senat

Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente bei vorzeitigem

Ausscheiden

__________________________________________________

K. (RAe. Köhler & Klatt, Oldenburg) ./.

A. GmbH (RAe. CMS Hasche Sigle, Köln),

- 3 AZR 1061/06 -

Der 1941 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1971 beschäftigt. Er

schied am 31. Juli 2000 betriebsbedingt durch Aufhebungsvertrag aus und bezieht seit dem

2. November 2001 die gesetzliche und von der Beklagten eine Betriebsrente. Nach § 2 Nr. 1

der einschlägigen Pensionsordnung vom 1. Juli 1976 (PO) setzt die Altersrente ein für Männer

mit Vollendung des 65. Lebensjahrs und für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahrs.

Nach § 3 Nr. 1 PO beläuft sich die monatliche Altersrente für jedes vollendete Dienstjahr auf

0,8 Prozent, höchstens insgesamt 20 Prozent des letzten Bruttoentgelts. § 4 PO sieht einen

versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 Prozent für jeden Monat vor, um den der

Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet. § 7 Satz 2 PO verweist für

die vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auf das BetrAVG. Mit Blick auf Art. 141 EG und

das Urteil des EuGH vom 17. Mai 1990 (- Rs C-262/88 - „Barber") errechnete die Beklagte

für den Kläger eine Teilrente von 454,01 Euro brutto. Diese kürzte sie unter Berufung auf § 4

PO um (weitere) 29 Prozent auf 304,22 Euro.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer ungekürzten Teilrente. Er ist der Ansicht,

§ 4 PO sei nicht einschlägig, weil er vor Rentenbeginn betriebsbedingt ausgeschieden sei.

§ 4 PO betreffe ausschließlich den Fall, dass ein Versorgungsberechtigter von der flexiblen

Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch mache und aus diesem

Grund ausscheide. § 4 PO sei zu entnehmen, dass eine ratierliche Kürzung des Anspruchs

bei einer betriebsbedingten Beendigung durch die Beklagte gerade nicht erfolgen solle. Die

fehlende Beschäftigungszeit zwischen dem vorzeitigen Rentenbezug und der festen Altersgrenze

dürfe nur bei einer betrieblichen Invalidenrente zweifach mindernd berücksichtigt

werden. Die Beklagte meint, jedenfalls die für die Beschäftigungszeit bis zum 17. Mai 1990

(Verkündung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-262/88 - „Barber") erdiente Teilrente

sei versicherungsmathematisch um 29 Prozent zu kürzen. Aus der Pensionsordnung

ergebe sich, dass die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer

gegenüber den Arbeitnehmern, die die flexible Altersgrenze in Anspruch nähmen,

nicht privilegiert werden sollten. Die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer müssten

vielmehr erst recht eine versicherungsmathematische Kürzung nach § 4 PO hinnehmen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie für den Berechnungszeitraum

bis zum 17. Mai 1990 abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt

der Kläger seinen Anspruch in voller Höhe weiter.

LAG Niedersachsen,

Urteil vom 10. November 2006 - 10 Sa 544/06 B -

Dem Senat liegen am selben Tag weitere Verfahren (- 3 AZR 1062/06 -, - 3 AZR 451/07 -,

- 3 AZR 452/07 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte gleich gelagert sind.

19

17. September 2008

Dritter Senat

Persönlicher Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung

zur betrieblichen Altersversorgung; Heimarbeiter

__________________________________________________

Z. (RAe. Kampmeier, Dr. Tietz, Herzebrock-Clarholz) ./.

i. GmbH (RAe. Neef & Schrader, Hannover)

- 3 AZR 1065/06 -

Die Klägerin war von 1980 bis 31. März 1989 als Heimarbeiterin und ab 1. April 1989 als

Arbeitnehmerin bei der Beklagten, einem Unternehmen des B.-Konzerns, beschäftigt. Die

Einstellung erfolgte durch Vertrag vom 5. Juni 1980 unter der Überschrift „Arbeitsvertrag".

1985 und 1986 war die Klägerin jeweils für einige Monate auf Grund schriftlicher Verträge

„zusätzlich zu ihrer Heimarbeit" bzw. „neben" dieser als Arbeitnehmerin im Betrieb der

Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig. In den Gehaltsabrechnungen wird als Konzerneintrittsdatum

der 7. Juni 1980 genannt. Zum 7. Juni 2005 erhielt sie eine Jubiläumszuwendung

für 25-jährige Betriebszugehörigkeit. Im B.-Konzern wird die betriebliche Altersversorgung in

Form von Konzernbetriebsvereinbarungen geregelt. Es existieren drei Versorgungszusagen

(„Pensionsverträge"), die finanziell unterschiedlich stark ausgestattet sind. Für den persönlichen

Anwendungsbereich ist zunächst das Eintrittsdatum maßgeblich. Der Pensionsvertrag I

gilt für Mitarbeiter, deren „unbefristetes Anstellungsverhältnis" vor Ablauf des 30. Juni 1986

begonnen hat und die bis zu diesem Zeitpunkt in die betriebliche Altersversorgung einbezogen

wurden. Der Pensionsvertrag II gilt für solche Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Juli 1986

und dem 30. Juni 1999 in den B.-Konzern eingetreten sind. Mit Schreiben vom 14. März

2003 teilte die Konzernmutter B. AG der Klägerin mit, dass für sie der Pensionsvertrag II

gelte, weil ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erst zum 1. April 1989 begründet worden sei.

Nach dem Pensionsvertrag I würde die Firmenpension der Klägerin monatlich 1.058,00 Euro

betragen, nach dem Pensionsvertrag II lediglich 378,82 Euro.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr eine Rentenanwartschaft aus

dem Pensionsvertrag I zustehe. Sie ist der Ansicht, der Pensionsvertrag I gelte in Ermangelung

einer entsprechenden Einschränkung auch für Heimarbeiter. Auch das BetrAVG gelte

nach seinem § 17 Abs. 1 für Heimarbeiter, soweit diese sozialversicherungspflichtig seien.

Das sei bei ihr der Fall. Die Beklagte ist der Auffassung, der Pensionsvertrag I gelte nur für

Arbeitsverhältnisse. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass unter § 4 des Pensionsvertrags

I bei den Bemessungsgrundlagen lediglich die Vergütungen für Angestellte und für

Lohnempfänger geregelt seien.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die

Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

LAG Hamm,

Urteil vom 20. Oktober 2006 - 4 Sa 280/06 -

20

18. September 2008

Zweiter Senat

Betriebsbedingte ordentliche Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten;

Unternehmerentscheidung; Wegfall des

Arbeitsplatzes bei Umstellung auf Ehrenamt

__________________________________________________

H. (RA. Binder, Oldenburg) ./.

Gemeinde Zetel (RAe. Koch, Staats, Kickler, Schramm & Partner,

Kiel)

- 2 AZR 560/07 -

Die Klägerin war seit 1999 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bei der beklagten

Gemeinde als Gleichstellungsbeauftragte angestellt. Gemäß § 5a der Niedersächsischen

Gemeindeordnung ist die Beklagte verpflichtet, eine Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte

zu bestellen, wobei diese Aufgabe auch ehrenamtlich erfüllt werden kann. Durch

Beschluss vom 30. März 2006 änderte der Rat der Beklagten die Satzung über die Rechtsstellung

der Gleichstellungsbeauftragten dahin ab, dass diese Stelle künftig ehrenamtlich

gegen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200 Euro wahrgenommen werden solle.

Mit Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis der

Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2006 zum 30. Juni 2006. Das Integrationsamt hatte

zuvor den Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur Kündigung als unzulässig zurückgewiesen,

weil die Klägerin nach Ablehnung ihres Antrags auf Gleichstellung mit schwerbehinderten

Menschen keinen Sonderkündigungsschutz genieße.

Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie ist der Ansicht, die mit der Umstellung

vom Anstellungsverhältnis auf das Ehrenamt erfolgte Kostensenkung rechtfertige keine betriebsbedingte

Kündigung. Die Tätigkeiten seien nicht weggefallen, sondern würden unverändert

- wenn auch ehrenamtlich - fortgeführt. Sie sei als hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte

ebenso weisungsfrei gewesen wie die ehrenamtlich tätige Kraft. Die Beklagte

verweist auf die gesetzliche Möglichkeit der ehrenamtlichen Beschäftigung und beruft

sich auf ihre freie unternehmerische Entscheidung, die Stelle künftig nicht mehr mit einer

Arbeitnehmerin im Arbeitsverhältnis zu besetzen. Ehrenamtlich Tätige seien keine Arbeitnehmer.

Der Arbeitsplatz der Klägerin sei deshalb nicht mehr vorhanden. Die unternehmerische

Entscheidung sei weder unsachlich noch willkürlich.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen

Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

LAG Niedersachsen,

Urteil vom 14. Mai 2007 - 8 Sa 1941/06 -

Dem Senat liegt am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 2 AZR 561/07 -) zur Entscheidung

vor, dessen Sachverhalt gleich gelagert ist.

21

18. September 2008

Zweiter Senat

Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation;

betriebliches Interesse an vorrangiger Beschäftigung

von Studenten; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

__________________________________________________

S. (RAe. Wagner & Volk, Wiesbaden) ./.

Z. (RAe. Hamm, Dr. Haidinger, Müller-Wirth, Haidinger, Auer,

Dr. Maschke, Karlsruhe)

- 2 AZR 976/06 -

Der 43 Jahre alte Kläger war seit dem 1. September 1995 auf Grund von 17 befristeten Arbeitsverträgen

als wissenschaftliche Hilfskraft ohne abgeschlossene Hochschulausbildung

bei der Beklagten, einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57e HRG, beschäftigt. Er war

zuletzt mit Hilfstätigkeiten in der Forschungsgruppe „Informations- und Kommunikationstechnologien"

für das Projekt „Konjunkturumfrage" eingesetzt und dort mit der Administration der

einschlägigen Datenbanken und den damit verbundenen Tätigkeiten befasst. Die Beklagte

beschäftigt neben etwa 120 anderweitigen Mitarbeitern regelmäßig etwa 100 derartige studentische

Hilfskräfte, überwiegend im Forschungsbereich, vereinzelt aber auch in der Verwaltung

und der EDV-Abteilung. Der letzte befristete Vertrag des Klägers datiert vom

20. Dezember 2002 / 21. Januar 2003 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003.

Der Kläger ließ sich zum 31. März 2003 ohne Hochschulabschluss exmatrikulieren. Die Beklagte

beschäftigte den Kläger daraufhin nicht weiter. Der Kläger erhob am 17. April 2003

Klage auf Feststellung des Bestehens eines Dauer-Teilzeitarbeitsverhältnisses (Entfristungsklage).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich

zum 31. August 2003.

Hiergegen wendet sich der Kläger im Wege der Klageerweiterung mit der Kündigungsschutzklage.

Er hält die Befristung für unwirksam. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Der Verlust des Studentenstatus sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine personenbedingte

Kündigung. Ein besonderer Ausbildungsbezug seiner Tätigkeit sei nicht vorhanden.

Es bestünden im Übrigen auch außerhalb des Forschungsbereichs in der EDV oder

der Verwaltung geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn. Die Beklagte wendet ein,

nach dem in ihrer Satzung festgeschriebenen Ausbildungsauftrag sei sie gehalten, möglichst

Studenten als Hilfskräfte einzusetzen, damit diese über das Studium hinaus praktische

Kenntnisse erlangen. Freie andere Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger gebe es

nicht. Hilfsweise begehrt die Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht

gemäß §§ 9, 10 KSchG.

Das Arbeitsgericht hat der Entfristungsklage stattgegeben, die Kündigungsschutzklage aber

abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung

der Beklagten zurückgewiesen. Mit der nur für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt

dieser seine Kündigungsschutzklage weiter.

LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -,

Urteil vom 13. Juli 2006 - 19 Sa 66/05 -

22

24. September 2008

Zehnter Senat

Schicht- bzw. Wechselschichtzulage bei Teilzeitbeschäftigung;

Diskriminierungsverbot

__________________________________________________

T. (RA. Leis, Brandenburg an der Havel) ./.

S. GmbH (RA. Neumann, Potsdam)

- 10 AZR 634/07 -

Die Klägerin ist als Krankenschwester bei der Beklagten tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien

wurde die Geltung des BAT-O bzw. des TVöD sowie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

von 20 Stunden vereinbart. Die Klägerin wird in ständiger Schicht- bzw. Wechselschicht

eingesetzt. Seit Inkrafttreten des TVöD zahlte die Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte

gekürzte Schicht- bzw. Wechselschichtzulage.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der vollen Zulagen. Sie meint, durch die nur

anteilige Zahlung der Zulagen werde sie unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG allein wegen

ihrer Teilzeittätigkeit benachteiligt, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.

Einzige Voraussetzung für die begehrten Zulagen nach dem TVöD sei, dass ständig Schichtbzw.

Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 1 TVöD geleistet werde. Die

Beklagte hält die Kürzung mit Blick auf § 24 Abs. 2 TVöD für zulässig. Die Norm sehe entsprechend

dem Arbeitsumfang der Klägerin lediglich Zulagen von 50 Prozent vor. Eine dahingehende

Auslegung der Tarifnorm entspreche dem tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr

Zahlungsbegehren weiter.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 22. Juni 2007 - 8 Sa 788/07 -

Dem Senat liegt am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 10 AZR 638/07 -) zur Entscheidung

vor, dessen Sachverhalt gleich gelagert ist.

23

24. September 2008

Zehnter Senat

Wechselschichtzulage; Schichtzulage; Rettungssanitäter;

Bereitschaftsdienst

__________________________________________________

S. (RA. Stiller, Bonn) ./.

Kreis Viersen (RA. Hagen, Herne)

- 10 AZR 669/07 -

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis

findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der TVöD Anwendung. Der Kläger hat einschließlich

Bereitschaftsdienstzeiten eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. In der Rettungswache,

in der er eingesetzt ist, werden zwei Dienstschichten zu je zwölf Stunden geleistet - die

Tagschicht von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und die Nachtschicht von 19.30 Uhr bis 7.30 Uhr. Der

Einsatz des Klägers erfolgt regelmäßig in der Tagschicht und in der Nachtschicht nach einem

Dienstplan, der vom Leiter der Rettungswache erstellt wird. Der Beklagte leistete dem

Kläger bis einschließlich Juni 2006 eine Wechselschichtzulage für ständige Wechselschichtarbeit

und gewährte ihm einen entsprechenden Zusatzurlaub. Mit Schreiben vom 26. Juli

2006 teilte der Beklagte mit, die Prüfung verschiedener Rechtsfragen im Zusammenhang mit

dem TVöD habe ergeben, dass der Kläger weder Anspruch auf die Wechselschichtzulage

noch auf die Schichtzulage und damit auch nicht auf Zusatzurlaub habe. Der Beklagte stellte

die bisherigen Leistungen ein.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung der Wechselschichtzulage und Gewährung von

drei Tagen Zusatzurlaub für das Jahr 2006, hilfsweise die Zahlung einer Schichtzulage und

einen Tag Zusatzurlaub für das Jahr 2006. Er ist der Auffassung, er leiste Wechselschichten

im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD, jedenfalls aber Schichtdienst im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD.

Der Beklagte meint, Wechselschichtdienst liege nicht vor, weil die Schichtzeiten durch Zeiten

des Bereitschaftsdienstes unterbrochen seien. Aber auch Schichtdienst im Sinne des § 7

Abs. 2 TVöD liege nicht vor, weil die vom Kläger geleisteten Zeiten des Bereitschaftsdienstes

nicht als Arbeit im Sinne dieser Norm angesehen werden könnten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht

dem auf die Schichtzulage und den entsprechenden Zusatzurlaub gerichteten

Hilfsantrag stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die vollständige Klageabweisung.

Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision seinen Hauptantrag weiter.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf,

Urteil vom 27. Juli 2007 - 9 Sa 625/07 -

24

25. September 2008

Achter Senat

Betriebsübergang; Wirksamkeit einer Kündigung; Wiedereinstellungsanspruch

__________________________________________________

S. (RAe. Koch, Latendorf, Lingel, Tretschok, Verden) ./.

D. GmbH i. L. (RA. Ruhlmann, Hannover)

- 8 AZR 607/07 -

Der Kläger war seit Januar 1987 bei verschiedenen Arbeitgebern im Wachdienst auf dem

Truppenübungsplatz Bergen beschäftigt. Der letzte Arbeitgeber, die Firma N. GmbH & Co

KG, kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. September 2005 zum 1. Januar

2006, nachdem die zuständige Wehrbereichsverwaltung den Bewachungsauftrag neu ausgeschrieben

hatte. Eine Bewerbung des Klägers bei der Beklagten, nachdem diese den Auftrag

bekommen hatte, wurde nicht berücksichtigt. Die Beklagte stellte 14 von 36 Vollzeitkräften

und fünf von zwölf Aushilfskräften der ehemaligen Arbeitgeberin ein. Wie die Vorgängerfirmen

nutzte die Beklagte die auf dem zu bewachenden Gelände vorhandenen Wachgebäude

nebst Telefonanlage und Warnanlage. Die Schichten der Bewachungstätigkeit sind

gleich geblieben. Während die Vorgängerfirma zum motorisierten Streifendienst Fahrzeuge

der Bundeswehr nutzte, setzt die Beklagte vier eigene Fahrzeuge ein. Die Wachleute sind

von der Beklagten neu eingekleidet worden und erhielten andere als die bisher verwendeten

Pistolen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen

Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB geltend gemacht.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Annahme seines Angebots auf

Einstellung und seine tatsächliche Beschäftigung ab dem 1. Januar 2006 zu den Bedingungen

seines bisherigen Arbeitsvertrags. Er ist der Auffassung, es liege ein Betriebsübergang

vor, er habe jedoch eine offizielle Information hierüber nicht erhalten. Im Übrigen habe er

seinen Fortsetzungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht. Erst Anfang 2006 sei die Fortführung

des Bewachungsauftrags im Einzelnen erkennbar gewesen, so dass er frühestens Mitte

Januar 2006 - nach Einholung von Rechtsrat - ausreichende Kenntnis habe erlangen können.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Betriebsübergang liege nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Niedersachsen,

Urteil vom 12. Juli 2007 - 7 Sa 1432/06 -

Dem Senat liegen am selben Tag weitere Verfahren (- 8 AZR 608/07 -, - 8 AZR 609/07 -,

- 8 AZR 619/07 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte gleich gelagert sind.

25

25. September 2008

Achter Senat

Betriebsübergang; Verzicht auf rückständige Urlaubs- und

Weihnachtsgeldansprüche

__________________________________________________

F. (RAe. Seifert & Reichel, Coswig) ./.

D. e.V. (RA. Huhn, Dresden)

- 8 AZR 722/07 -

Die nicht tarifgebundene Klägerin ist seit dem 20. Juli 1998 bei dem Beklagten als Erzieherin

in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Nach § 65 des im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug

genommenen „DRK-Tarifvertrags-Ost" verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn

sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend

gemacht werden. Mit Schreiben vom 14. März 2005 informierte der Beklagte die Klägerin

über einen bevorstehenden Betriebsübergang auf die D. gGmbH. Am 24. März 2005 wies

die Kreisgeschäftsführerin des Beklagten alle Mitarbeiter darauf hin, dass die Übernahme

durch die D. gGmbH nur erfolgen werde, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubsgeldund

Weihnachtsgeldansprüche verzichten. Andernfalls drohe Insolvenz und Arbeitsplatzverlust.

Nach einer Bedenkzeit unterschrieb die Klägerin am 26. März 2005 einen Verzicht auf

rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Mit der Klageschrift vom 15. November 2005

erklärte die Klägervertreterin im Namen der Klägerin die Anfechtung der Verzichtsvereinbarung.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 erklärte die Klägervertreterin unter Vorlage einer

Originalvollmacht gegenüber dem Beklagten nochmals die Anfechtung der Verzichtsvereinbarung.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin ihre noch offenen Ansprüche auf Urlaubsgeld für das Jahr

2003 und Weihnachtsgratifikationen für die Jahre 2003 und 2004 geltend. Sie meint, die Verzichtsvereinbarung

sei unwirksam, weil sie aus Anlass des bevorstehenden Betriebsübergangs

geschlossen worden sei. Der Beklagte habe die Insolvenz und den Verlust der Arbeitsplätze

angedroht, was ebenfalls zur Anfechtung berechtige. In dem vom Beklagten vorformulierten

Vereinbarungstext vom 26. März 2005 liege auch eine unangemessene Benachteiligung

iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Gleichheitswidrig gewähre der Beklagte zudem seinen Mitarbeitern

im Rettungsdienst die Weihnachtsgratifikation 2003 und 2004 sowie das Urlaubsgeld

vollständig. Sie - die Klägerin - habe den Verzicht nur in der Annahme erklärt, sie verliere

sonst ihren Arbeitsplatz. Die Beklagte hält den Verzicht für wirksam, weil kein Zwang auf

die Klägerin ausgeübt worden sei. Es handele sich um eine individuelle Vereinbarung, die

nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege, jedenfalls aber einer solchen Kontrolle

standhalte. Ziel sei die Sicherung von Arbeitsplätzen gewesen. Die Mitarbeiter des Rettungsdienstes

hätten Zahlungen erhalten, weil sie keinen Verzicht unterzeichnet hätten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgelds für das Jahr

2004 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin

hat das Landesarbeitsgericht der Klage auch im Übrigen stattgegeben. Mit der vom Senat

zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Sächsisches LAG,

Urteil vom 27. März 2007 - 7 Sa 308/06 -

Dem Senat liegen am selben Tag weitere Verfahren (- 8 AZR 723/07 -, - 8 AZR 724/07 -) zur

Entscheidung vor, deren Sachverhalte gleich gelagert sind.

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Bundesarbeitsgericht

Pressemitteilung

Vorläufige Sitzungstage der Senate

(Anlage für Bezieher der Terminvorschau III/2008)

Juli 2008

2. Mi. 4. Senat

10. Senat

9. Mi. 5. Senat

10. Do. 2. Senat

15. Di. 3. Senat

16. Mi. 7. Senat

17. Do. 6. Senat

22. Di. 1. Senat

24. Do. 8. Senat

30. Mi. 10. Senat

August 2008

12. Di. 9. Senat

13. Mi. 7. Senat

19. Di. 3. Senat

21. Do. 8. Senat

26. Di. 1. Senat

27. Mi. 4. Senat

5. Senat

28. Do. 2. Senat

September 2008

16. Di. 9. Senat

17. Mi. 3. Senat

18. Do. 2. Senat

24. Mi. 4. Senat

10. Senat

25. Do. 8. Senat

30. Di. 1. Senat

Aufgeführt sind alle Sitzungstage der Senate des Bundesarbeitsgerichts, auch solche, die in

der Terminvorschau nicht genannt werden.

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