BAG: Terminvorschau 3/2008 und anhängige Verfahren
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung
Terminvorschau
3/2008
Juli - September
Sind zu einer Sitzung eine größere Zahl von Zuhörern oder Vertretern der Medien zu erwarten,
werden Platzkarten ausgegeben. Die Hälfte der Platzkarten wird auf entsprechende Vorbestellung
bei der jeweiligen Senatsgeschäftsstelle reserviert. Die übrigen Platzkarten werden
am Sitzungstag in der Reihenfolge des Eintreffens der Interessenten ausgegeben.
Ob die angegebenen Termine bestehen geblieben sind, erfragen Sie bitte bei der entsprechenden
Senatsgeschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
2
Juli 2008
Datum Uhrzeit Senat Stichwort Seite
9.7. 9.00 Uhr 5 Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen
Unternehmen; Annahmeverzug; AGBKontrolle
der Vergütungs- und Arbeitszeitregelung
eines Arbeitsvertrags
5
15.7. 9.30 Uhr 3 Begriff der betrieblichen Altersversorgung;
„Übergangsgeld" in Höhe der Differenz zwischen
Ruhegeld und den vollen Bezügen
während der ersten sechs Monate nach der
Pensionierung
6
16.7. 12.00 Uhr 7 Auflösung eines nach § 78a BetrVG begründeten
Arbeitsverhältnisses; Zumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung
7
22.7. 11.15 Uhr 1 Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethikregeln;
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats;
Globalantrag
8
3
August 2008
Datum Uhrzeit Senat Stichwort Seite
12.8. 10.30 Uhr 9 Qualifiziertes Arbeitszeugnis; Anspruch auf
Berichtigung eines Zeugnisses; besondere
Berücksichtigung der Anforderungen an einen
Zeitungsredakteur
9
19.8. 13.30 Uhr 3 Systemwechsel der Zusatzversorgung im
kirchlichen Bereich; Kontrolle der Satzungsänderung
einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse;
Prüfungsmaßstab
10
19.8. 13.30 Uhr 3 Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss
eines Altersteilzeitvertrags im öffentlichen
Dienst; stillschweigender Ausschluss
von Schadensersatzansprüchen
11
21.8. 9.30 Uhr 8 Betriebsübergang; ordnungsgemäße Unterrichtung;
rechtzeitiger Widerspruch
12
27.8. 9.40 Uhr 5 Annahmeverzug; Berücksichtigung anderweitiger
Beschäftigungsmöglichkeiten
13
27.8. 12.00 Uhr 4 Eingruppierung von Arbeitnehmern, die
Baumkontrollen durchführen; Gleichbehandlungsgrundsatz
14
28.8. 9.30 Uhr 2 Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag
des Arbeitgebers; Zulässigkeit des
Auflösungsantrags
15
28.8. 11.00 Uhr 2 Verdachtskündigung; außerdienstliches Verhalten
als Kündigungsgrund im öffentlichen
Dienst; polizeiliches Vernehmungsprotokoll
und Verwertungsverbot
16
4
September 2008
Datum Uhrzeit Senat Stichwort Seite
16.9. 10.00 Uhr 9 Urlaubsabgeltung; tarifliche Ausschlussfrist;
Schriftform bei Ausschlussfrist
17
17.9. 10.45 Uhr 3 Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente
bei vorzeitigem Ausscheiden
18
17.9. 11.30 Uhr 3 Persönlicher Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung
zur betrieblichen Altersversorgung;
Heimarbeiter
19
18.9. 9.00 Uhr 2 Betriebsbedingte ordentliche Kündigung einer
Gleichstellungsbeauftragten; Unternehmerentscheidung;
Wegfall des Arbeitsplatzes
bei Umstellung auf Ehrenamt
20
18.9. 11.00 Uhr 2 Kündigung einer studentischen Hilfskraft
nach deren Exmatrikulation; betriebliches
Interesse an vorrangiger Beschäftigung von
Studenten; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
21
24.9. 9.00 Uhr 10 Schicht- bzw. Wechselschichtzulage bei
Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot
22
24.9. 10.00 Uhr 10 Wechselschichtzulage; Schichtzulage; Rettungssanitäter;
Bereitschaftsdienst
23
25.9. 9.00 Uhr 8 Betriebsübergang; Wirksamkeit einer Kündigung;
Wiedereinstellungsanspruch
24
25.9. 10.30 Uhr 8 Betriebsübergang; Verzicht auf rückständige
Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche
25
5
9. Juli 2008
Fünfter Senat
Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen;
Annahmeverzug; Notwendige Mitwirkungshandlung
des Arbeitgebers
__________________________________________________
B. (RA. Janert, Bernburg) ./.
K. GmbH & Co. KG (RAe. Dr. Grober & Jentzsch, Mayen)
- 5 AZR 810/07 -
Der Kläger war vom 16. Juni 2003 bis zum 23. September 2005 als LKW-Fahrer bei der Beklagten
beschäftigt, die einen Handel mit Zement und artverwandten Baustoffen betreibt.
Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem von der Beklagten vorformulierten
Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2004. Dessen §§ 3, 5 und 6 enthielten Regelungen zur Arbeitszeit,
zum Entgelt und zu einem Arbeitszeitkonto. Die Beklagte verstand diese Regeln
dahin, dass der Kläger in der Zeit von März bis November eines jeden Jahres für volle Arbeitsleistung
als Kraftfahrer neben einem monatlichen Fixum von 1.300,00 Euro brutto eine
von der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Erfolg abhängige Vergütung erhalten sollte.
Davon sollten 10 Prozent auf einem Arbeitszeitkonto „hinterlegt" werden und zur Vergütung
der Wintermonate Dezember, Januar und Februar dienen. Für diese Monate wollte die Beklagte
keine eigene finanzielle Leistung erbringen. Sie beschäftigte den Kläger in diesem
Zeitraum nicht und zahlte lediglich die Vergütung entsprechend den Zeitguthaben auf dem
Arbeitszeitkonto aus. Am 21. April 2005 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag,
der keine Regelung eines Arbeitszeitkontos enthielt. Mit Schreiben vom 20. April 2006
forderte der Kläger erstmals die Zahlung des Fixums von 1.300,00 Euro brutto für die Monate
Dezember 2004 bis einschließlich Februar 2005.
Mit seiner Klage macht er diesen Zahlungsanspruch geltend. Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin
verlagere mit ihrem Verständnis zur Vergütung der Wintermonate das unternehmerische
Risiko in auftragsarmen Zeiten unzulässigerweise auf den Arbeitnehmer. Damit enthalte
der Arbeitsvertrag eine unwirksame Lohnverwendungsklausel. Zwar habe er von Dezember
2004 bis Februar 2005 nicht gearbeitet, doch hätte er seine Arbeitskraft im Falle der Anforderung
zur Verfügung gestellt. Der Arbeitsvertrag vom 21. April 2005 belege, dass die
Beklagte auch in den streitgegenständlichen Wintermonaten die Zahlung des Fixums schulde.
Die Beklagte meint, es liege keine Lohnverwendungsabrede vor, vielmehr sei ein „verstetigtes
Monatseinkommen" vereinbart worden, welches in Zeiten der Vollauslastung angespart
und in auftragsarmen Zeiten vergütet würde. Das Arbeitsverhältnis habe in den Wintermonaten
geruht. Sie habe insoweit keinen Arbeitsplatz bereitstellen müssen (§ 296 BGB).
Der Zahlungsanspruch des Klägers sei jedenfalls verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 20. September 2007 - 11 Sa 273/07 -
6
15. Juli 2008
Dritter Senat
Begriff der betrieblichen Altersversorgung; „Übergangsgeld"
in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und den
vollen Bezügen während der ersten sechs Monate nach der
Pensionierung
__________________________________________________
R. (RAe. Dr. Klüver, Dr. Klass, Zimpel & Kollegen, München) ./.
D. AG (RAe. Dr. Maier & Kollegen, München)
- 3 AZR 908/06 -
Der 1941 geborene Kläger war von 1966 bis 1994 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund eines Aufhebungsvertrags vom
17. Februar 1994. Seit dem 1. November 2001 bezieht der Kläger eine gesetzliche Rente
und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente von 319,40 Euro brutto. Nach Ziffer 2
Abs. 3 der für den Kläger maßgeblichen Versorgungsordnung 1993 bleibt der Anspruch auf
Ruhegeldleistungen bestehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen
kündigt, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind. Nach Ziffer 3 Abs. 2 Versorgungsordnung
erfolgt die Pensionierung grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach
Ziffer 4 Abs. 10 der Versorgungsordnung 1993 erhält der Mitarbeiter „in den ersten sechs
Monaten nach der Pensionierung zusätzlich ein Übergangsgeld in Höhe der Differenz zwischen
dem Ruhegeld und den vollen Bezügen, die er unmittelbar vor seiner Pensionierung
hatte". Ein solches Übergangsgeld zahlte die Beklagte dem Kläger nicht.
Mit seiner Klage macht der Kläger ein Übergangsgeld aus der Versorgungsordnung 1993 in
Höhe von 9.449,50 Euro brutto geltend. Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch auf Übergangsgeld
sei Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung, der unverfallbar geworden sei.
Seine „Pensionierung" im Sinne der Versorgungsordnung 1993 habe mit seiner Verrentung
bei Vollendung des 60. Lebensjahres stattgefunden. Er sei auch so zu behandeln, als habe
das Arbeitsverhältnis durch Pensionierung geendet, denn der Aufhebungsvertrag sei von der
Beklagten entsprechend Ziffer 2 Abs. 2 Versorgungsordnung 1993 veranlasst worden. Die
Beklagte wendet ein, Übergangsgeld sei nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Pensionierung geschuldet; der Kläger sei aber auf Grund eines Aufhebungsvertrags ausgeschieden
und nicht zugleich in den Altersruhestand getreten, sondern zunächst arbeitslos
gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch - in verminderter Höhe - weiter.
LAG München,
Urteil vom 4. April 2006 - 11 Sa 1031/05 -
7
16. Juli 2008
Siebter Senat
Auflösung eines nach § 78a BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses;
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
__________________________________________________
1. K. GmbH (RAe. Neef & Schrader, Hannover)
2. R. (Rechtsanwaltskanzlei Kramme, Bayreuth)
3. Betriebsrat der K. GmbH (Rechtsanwaltskanzlei Kramme,
Bayreuth)
4. Jugend- und Auszubildendenvertretung der K. GmbH
(Rechtsanwaltskanzlei Kramme, Bayreuth)
- 7 ABR 13/07 -
Der Beteiligte zu 2) absolvierte vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2005 bei der
Beteiligten zu 1) eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Er war Mitglied der bei der Beteiligten
zu 1) bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom 10. Juli 2005,
der Beteiligten zu 1) zugegangen am 11. Juli 2005, bat er um Übernahme in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis nach Abschluss seiner Ausbildung. Mit Schreiben vom 8. September
2005 teilte er ergänzend mit, dass er hilfsweise bereit sei, ein befristetes oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis
bei der Beteiligten zu 1) anzunehmen oder vorübergehend auch in einem
anderen Beruf als dem des Krankenpflegers zu arbeiten. Die Beteiligte zu 1 lehnte die Übernahme
ab. Sie hatte beschlossen, die Arbeiten mit den vorhandenen Kräften und - sofern
weiterer Bedarf entstehen sollte - im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zu decken.
Die Beteiligte zu 1) begehrt mit ihrem Antrag die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mit dem Beteiligten zu 2). Sie ist der Meinung, ihr sei dessen Weiterbeschäftigung
nicht zuzumuten, weil im Zeitraum nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein
Beschäftigungsbedarf vorhanden gewesen sei. Der Beteiligte zu 2) geht davon aus, dass er
im Anschluss an seine Ausbildung hätte beschäftigt werden können.
Das Arbeitsgericht hat dem Auflösungsantrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat
den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihren Auflösungsantrag
weiter.
LAG Nürnberg,
Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 5 TaBV 61/05 -
8
22. Juli 2008
Erster Senat
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethikregeln; Zuständigkeit
des Konzernbetriebsrats; Globalantrag
__________________________________________________
1. Konzernbetriebsrat der H. D. Holding GmbH (RA Thon, Offenbach)
2. bis 12. H. D. Holding GmbH und 10 weitere Gesellschaften
(RAe. Osborne Clarke, Köln)
13. H. [...] GmbH (RAe. CMS Hasche Sigle, Köln)
14. Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 3. (RAinnen. Steiner,
Mittländer, Frankfurt am Main)
15. bis 41. Betriebsräte beteiligter Konzerngesellschaften (für
den Beteiligten zu 37) RAe. Ewald, Brodersen, Gussone, Lewek,
Hamburg)
- 1 ABR 40/07 -
Die der H. D. Holding GmbH übergeordnete US-amerikanische Muttergesellschaft ist aufgrund
US-amerikanischer Vorschriften zur Veröffentlichung eines „Code of business conduct
and ethics" (Verhaltenskodex) verpflichtet. Hierzu erstellte sie im Jahr 2004 einen Verhaltenskodex
für alle weltweit im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer. Er gliedert sich in die
Abschnitte „Unsere Beziehungen zum Unternehmen und untereinander", „Unsere Beziehungen
zu unseren Kunden", „Unsere Beziehungen zu anderen" und „Unser Programm zur Einhaltung
der Verhaltensregeln und zur Wahrung der Integrität". Darin heißt es unter anderem,
dass alle Mitarbeiter den Verhaltenskodex sowie die Grundsätze und Verfahren des Unternehmens
genau befolgen und mutmaßliche Verstöße umgehend melden müssen. Die Nichterfüllung
einer der in diesem Verhaltenskodex aufgestellten Verpflichtungen könne ein Disziplinarverfahren
bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Die zu 2) bis 13) beteiligten Arbeitgeberinnen
verteilten den Verhaltenskodex 2004 an die Arbeitnehmer und ließen sich deren
Einverständnis mit dem Inhalt schriftlich bestätigen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 an alle
Personalleiter und Betriebsräte teilte der Konzernbetriebsrat mit, dass er zu dieser Thematik
ein Verhandlungs- und Abschlussmandat von allen Betriebsräten erhalten habe und die Einführung
des Codes zwar vorerst toleriere, zur Klärung aber ein gerichtliches Verfahren einleiten
werde.
Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der Konzernbetriebsrat die Feststellung,
dass die Einführung und Anwendung des Code of Business Conduct seiner Mitbestimmung,
zumindest derjenigen der einzelnen Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrats unterliege. Hilfsweise
begehrt er die Feststellung, dass einzelne näher bezeichnete Regelungen des Code
seiner Mitbestimmung, zumindest derjenigen der einzelnen Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrats
unterliegen. Der Konzernbetriebsrat stützt sein Mitbestimmungsrecht auf § 87
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG.
Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag bezüglich dreier
Passagen des Code stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des
Konzernbetriebsrats dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 2) bis 13) die Abweisung beider
Anträge.
Hessisches LAG,
Beschluss vom 18. Januar 2007 - 5 TaBV 31/06 -
9
12. August 2008
Neunter Senat
Qualifiziertes Arbeitszeugnis; Anspruch auf Berichtigung
eines Zeugnisses; besondere Berücksichtigung der Anforderungen
an einen Zeitungsredakteur
__________________________________________________
E. (RAe. Behr, Lachmann, Neixler & Partner GbR, Berlin) ./.
D. GmbH & Co KG (RAe. Rosenberger & Koch, Dresden)
- 9 AZR 632/07 -
Der Kläger war von 1993 bis 2003 bei der Beklagten als Zeitungsredakteur beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis endete durch einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die
Beklagte, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, mit dem gute Führung und Leistungen bescheinigt
werden.
Das von der Beklagten erstellte Zeugnis hat der Kläger nicht akzeptiert. Mit seiner Klage
begehrt er die Erteilung eines im einzelnen ausformulierten Arbeitszeugnisses, das die Bewertung
enthält, er arbeite auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv. Der Kläger ist
der Ansicht, das Berufsbild eines Zeitungsredakteurs sei äußerst stressbetont. Er müsse
eine schöpferische geistige Arbeit bis zu einer bestimmten Tageszeit (Redaktionsschluss)
in einem vorgegebenen Umfang unter Berücksichtigung der bis zum Redaktionsschluss
sich ändernden Quellenlage in sprachlich und inhaltlich hoher Qualität erbringen. Daher
komme der Leistungsfähigkeit unter Stressbedingungen besondere Bedeutung zu, die in
einem Zeugnis zum Ausdruck gebracht werden müsse. Die von der Beklagten verwandte
Formulierung „Wir bescheinigen Herrn E. ... gute Leistungen" und die bescheinigte „gute
Führung" genügten nicht der vereinbarten Note „zwei". Schließlich müsse die Beklagte
auch eine sog. Zukunftsformel am Schluss des Zeugnisses aufnehmen. Die Beklagte
meint, die Fähigkeit einer Arbeit unter Zeitdruck sei für das Berufsbild des Redakteurs
nicht so prägend, dass sie einer gesonderten Aufnahme im Zeugnis bedürfe. Im Übrigen
sei der Arbeitgeber bei der Formulierung des Zeugnisses frei. Ein Anspruch auf eine
Schlussformel in der das Ausscheiden und gute Wünsche für die Zukunft ausgesprochen
würden, bestehe nicht. Der Zeugnisanspruch des Klägers sei erfüllt und damit erloschen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger
sein Klageziel weiter.
Sächsisches LAG,
Urteil vom 30. November 2006 - 6 Sa 963/05 -
10
19. August 2008
Dritter Senat
Systemwechsel der Zusatzversorgung im kirchlichen Bereich;
Kontrolle der Satzungsänderung einer kirchlichen
Zusatzversorgungskasse; Prüfungsmaßstab
__________________________________________________
L. (RAe. Meyer Anwaltskanzlei, Paderborn)./.
C. e.V. (RAe. Sozietät Ahls-Hölting, Steinheim)
K. als Nebenintervenient (RAe. Schindler, Klein, Kleiborn, Köln)
- 3 AZR 383/06 -
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 bei der Beklagten als Sozialpädagoge beschäftigt.
Sein Arbeitsvertrag verweist auf die jeweilige Fassung der Richtlinien für Arbeitsverträge in
den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Ziffer VIII der Anlage 1 zu den
AVR verpflichtet den Dienstgeber, die Altersversorgung nach den Bestimmungen der Anlage
8 zu den AVR zu veranlassen. § 1 der Anlage 8 bestimmt unter der Überschrift „Gesamtversorgung",
dass Arbeitnehmer, für die Versicherungspflicht nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse
K besteht, durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse K zu
versichern sind. Am 16. April 2002 beschloss der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse
K eine Satzungsänderung und stellte rückwirkend zum 1. Januar 2002 die Altersversorgung
von dem umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem
um. In diesem Rahmen wurden die bis zum 1. Januar 2002 erworbenen
Anwartschaften in eine Startgutschrift umgerechnet, wobei die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre
nicht mehr zu den bisher maximal 40, sondern zu den nunmehr maximal 44
möglichen Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis gesetzt wurden.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Ruhegeldansprüche im Sinne
einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Umstellung der Satzung der Zusatzversorgungskasse
K nicht berührt worden sind. Er ist der Auffassung, die Satzungsänderung
sei wegen fehlender Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission unwirksam. Sie führe
auch zu deutlichen Einschnitten bei der Versorgung. Dies halte einer Inhaltskontrolle nach
den §§ 305 ff BGB nicht stand. § 1 der Anlage 8 zu den AVR („Gesamtversorgung") sei so
auszulegen, dass bei Wegfall der Gesamtversorgung bei der Zusatzversorgungskasse K
diese Versicherung bei einem anderen Träger abgeschlossen werden müsse. Ziel der Regelung
sei eine Gesamtversorgung, der Abschluss bei der Zusatzversorgungskasse K sei nur
nachrangig. Die Beklagte verweist auf die Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag. Die Versicherungspflicht
bei der Zusatzversorgungskasse K diene der Vereinheitlichung der Versorgungssysteme
von öffentlichem Dienst und kirchlichem Bereich. Sie beruft sich zudem auf
den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetretene
Zusatzversorgungskasse K hält die Beklagte für nicht passiv legitimiert.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Hamm,
Urteil vom 18. Januar 2006 - 3 Sa 2122/05 -
11
19. August 2008
Dritter Senat
Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss eines
Altersteilzeitvertrags im öffentlichen Dienst; stillschweigender
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
__________________________________________________
L. (RAe. Metzler, Henß & Partner, Worms) ./.
Land Rheinland-Pfalz (RAe. Grassl, Monnerjahn, Fensch, Koblenz)
- 3 AZR 71/07 -
Die am 1945 geborene Klägerin war seit dem 18. Juni 1990 bei dem beklagten Land als
Verwaltungsangestellte in einem Finanzamt beschäftigt. Die Klägerin hatte ein Informationsblatt
des beklagten Landes vom 13. Oktober 1998 zur Altersteilzeit erhalten, welches nicht
darauf hinweist, dass erst bei Erreichung von 180 sog. Umlagemonaten (15 Beschäftigungsjahre)
die ungekürzte Betriebsrente beansprucht werden kann. Es wird aber ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrags regelmäßig Auswirkungen
auf die Altersrente und die Zusatzversorgung habe. Deswegen werde empfohlen,
eine solche Entscheidung auf der Grundlage detaillierter Rentenauskünfte zu treffen. Im Februar
2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.
Im März 2000 beantragte sie auf einem Formular der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL) eine Rentenauskunft. Das beklagte Land füllte den Teil B dieses Antrags
aus. Ein Hinweis auf das beabsichtigte Ende des Arbeitsverhältnisses (30. April 2005)
wurde hierbei nicht gegeben. Am 7. April 2000 stimmte die Oberfinanzdirektion dem Abschluss
eines Altersteilzeitvertrags zu. Dieser wurde am 27. April 2000 abgeschlossen. Unter
dem selben Datum unterschrieb die Klägerin eine Erklärung, wonach sie den Entschluss
über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach sorgfältiger Prüfung getroffen habe und
den Arbeitgeber von weiteren Hinweis- und Aufklärungspflichten freistelle. Das Arbeitsverhältnis
endete vereinbarungsgemäß am 30. April 2005. Damit erreichte die Klägerin 179 Umlagemonate.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist,
dass sie nicht 180 Umlagemonate erreicht hat und daher monatlich eine um 425,65 Euro
geringere VBL-Rente erhält. Hilfsweise beantragt sie die Verurteilung des beklagten Landes,
der Weiterarbeit für einem Monat zuzustimmen. Sie meint, das beklagte Land hätte sie in
Zusammenhang mit dem Altersteilzeitvertrag darauf hinweisen müssen, dass sie bei 180
Umlagemonaten eine erheblich höhere Rente hätte erreichen können. Sie behauptet, die
Initiative zum Abschluss des Altersteilzeitvertrags sei vom beklagten Land ausgegangen. Ihr
selbst sei es darum gegangen, „unter den bestmöglichen Umständen möglichst früh in Regelaltersrente
gehen zu können". Beginn und Ende der Altersteilzeit seien von der OFD eingesetzt
worden. Das beklagte Land verweist auf die Erklärung der Klägerin vom 27. April
2000. Es habe im Übrigen den Antrag auf Rentenauskunft vom Februar 2000 lediglich weitergeleitet
und dessen Teil B nach Angaben der Klägerin komplettiert. Das Formular sehe
keinen Hinweis auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vor. Weitere Aufklärungspflichten bestünden
nicht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 7. September 2006 - 6 Sa 238/06 -
12
21. August 2008
Achter Senat
Betriebsübergang; ordnungsgemäße Unterrichtung; rechtzeitiger
Widerspruch
__________________________________________________
P. (RA. Meissner, Frankfurt am Main) ./.
F. GmbH (Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt am Main)
- 8 AZR 407/07 -
Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Farben, Farbprodukte, Tapeten und Teppichwaren.
Daneben betrieb sie - in separaten Geschäftsräumen - einen Einzelhandel für Künstlerbedarf.
Dort war der Kläger als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss die
Beklagte, den Bereich Einzelhandel für Künstlerbedarf wegen aufgetretener Defizite in eine
separate Rechtseinheit auszugliedern und einen weiteren Gesellschafter zu beteiligen.
Nachdem ein Unternehmer Interesse gezeigt hatte, zum 1. Juli 2005 die Mehrheit der Geschäftsanteile
an der neuen Rechtseinheit zu erwerben, informierte die Beklagte die Arbeitnehmer
des Geschäftsbereichs Künstlerbedarf, darunter den Kläger, mit Schreiben vom
10. Januar 2005 darüber, dass der Bereich zum 1. Februar 2005, spätestens zum 1. März
2005 ausgegliedert und hierfür eine eigene GmbH gegründet werde. Weiter wurde mitgeteilt:
„An dieser neuen GmbH will sich eine überregionale Fachhandelsgruppe aus dem Mal- und
Zeichenbedarf beteiligen." Zur Beteiligung der Fachhandelsgruppe kam es nicht. Die mit notarieller
Urkunde vom 22. Februar 2005 neu gegründete GmbH wurde insolvent. Am 15. Juli
2005 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Klagen gegen die
Kündigungen durch die Insolvenzschuldnerin sind nach § 240 ZPO unterbrochen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis
zu der Beklagten weiter besteht. Er ist der Ansicht, die Unterrichtung zum Betriebsübergang
sei fehlerhaft gewesen, weil die Beklagte den ihr bekannten Namen der „Fachhandelsgruppe"
nicht mitgeteilt habe. Zudem habe sie nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass
deren Beteiligung noch nicht verbindlich zugesagt worden sei. Die neue GmbH habe - was
§ 613a Abs. 5 BGB voraussetze - zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Klägers noch nicht
bestanden. So habe er sich über die Person des Erwerbers kein Bild machen können.
Schließlich sei er auch nicht über die unzureichende Kapitalausstattung der neuen GmbH
unterrichtet worden. Die Beklagte hält die Unterrichtung über den Betriebsübergang für korrekt
und den Widerspruch des Klägers für verspätet. Sein Informationsdefizit habe er durch
Nachfrage beseitigen können.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den
1. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen Feststellungsantrag weiter.
Hessisches LAG,
Urteil vom 24. Januar 2007 - 6 Sa 849/06 -
Dem Senat liegen am selben Tag weitere Verfahren (- 8 AZR 408/07 -, - 8 AZR 409/07 -,
- 8 AZR 410/07 -, - 8 AZR 411/07 -, - 8 AZR 412/07 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte
gleich gelagert sind.
13
27. August 2008
Fünfter Senat
Annahmeverzug; Berücksichtigung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten
__________________________________________________
M. (RAe. Dr. Caspers, Mock & Partner, Koblenz) ./.
S. AG (RAe. Reitz, Kühn & Franta, Mainz)
- 5 AZR 16/08 -
Die Klägerin ist seit 1989 als Kommissioniererin bei der Beklagten, die eine Molkerei betreibt,
angestellt. Seit Januar 2004 war sie wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Sie
ist seitdem nur noch eingeschränkt leistungsfähig und strebt, auch aufgrund ärztlicher Stellungnahmen,
eine innerbetriebliche Umsetzung an. Am 14. Dezember 2004 sprachen die
Parteien über den künftigen Einsatz der Klägerin; der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig.
Am 6. Mai 2005 bot die Klägerin der Beklagten ihre Arbeitsleistung an, wurde jedoch
wieder nach Hause geschickt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien am
28. Juni 2005 zum 31. Dezember 2005. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung ist rechtskräftig
festgestellt worden.
Mit der weiteren Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die
Zeit von Juni 2005 bis März 2006. Sie ist der Auffassung, sie habe die Arbeit am 6. Juni
2005 ordnungsgemäß angeboten. Die Beklagte wendet hiergegen ein, der Klägerin sei die
Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung im Frischdienstlager gesundheitsbedingt nicht
möglich gewesen. Die Klägerin habe lediglich nicht vertragsgemäße, mit einem innerbetrieblichen
Aufstieg verbundene Tätigkeiten verlangt. Eine Tätigkeit als Hilfskraft im Labor habe
die Klägerin bereits im Vorfeld der Kündigung abgelehnt. Eine Umsetzung auf einen Arbeitsplatz
in der Produktion sei personell nicht möglich gewesen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Hessisches LAG,
Urteil vom 10. Mai 2007 - 11/19 Sa 1217/06 -
14
27. August 2008
Vierter Senat
Eingruppierung von Arbeitnehmern, die Baumkontrollen
durchführen; Gleichbehandlungsgrundsatz
__________________________________________________
G. (RAe. Dr. Pürschel und Partner, Berlin) ./.
Land Berlin (RAe. Knauthe, Berlin)
- 4 AZR 484/07 -
Der Kläger ist gelernter Landschaftsgärtner und bei der Beklagten seit 1985 als Arbeiter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundesmanteltarif für Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie die Berliner Bezirkstarifverträge kraft arbeitsvertraglicher
Verweisung Anwendung. Die Beklagte entlohnte den Kläger nach der Lohngruppe
5a der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G. Seit Januar 2003
hat der Kläger die Aufgabe des „Visual Tree Assessment" bei etwa 10.000 Bäumen. Er muss
diese Bäume visuell unter verschiedenen gärtnerischen Gesichtspunkten daraufhin untersuchen,
ob von ihnen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Bei entsprechendem
Verdacht erfolgt eine nähere Untersuchung der betreffenden Bäume mit einfachem Werkzeug.
Ein Kollege des Klägers, der mit einem Anteil von 80 Prozent seiner Tätigkeit Baumkontrollen
durchführt, wurde vom beklagten Land in die Lohngruppe 6 eingruppiert. Im März
2004 bat der Kläger unter Hinweis auf eine mögliche Eingruppierung in die Lohngruppe 6 um
Überprüfung seiner Eingruppierung.
Mit seiner Klage begehrt er die Zahlung der Lohndifferenz zwischen der Lohngruppe 5a und
der Lohngruppe 6 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 sowie Zahlung
der Lohndifferenz zwischen der Lohngruppe 5a und der Lohngruppe 7 für die Zeit ab
dem 1. Januar 2006 bis November 2006 (Bewährungsaufstieg). Er meint, dass dies auch
aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten sei. Das beklagte Land ist der Ansicht, der
Kläger führe einfache gärtnerische Arbeiten aus. Er sei kein „Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener
Ausbildung, der besonders hochwertige Arbeiten" im Sinne der Fallgruppe 1 der
Lohngruppe 6 verrichte, und könne daher keine höhere Vergütung beanspruchen. Ein Anspruch
auf Gleichbehandlung bestehe nicht, weil der vergleichbare Arbeitnehmer irrig zu
hoch bezahlt worden sei und zwischenzeitlich im Wege des Bewährungsaufstiegs eine höhere
Lohngruppe erreicht habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in
geringem Umfang entsprochen, weil der Kläger seit dem 1. Januar 2003 zumindest „hochwertige
Arbeiten" im Sinne der Fallgruppe 1 der Lohngruppe 5 verrichtet habe. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag
weiter.
LAG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 30. Mai 2007 - 15 Sa 355/07 -
15
28. August 2008
Zweiter Senat
Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag des Arbeitgebers;
Zulässigkeit des Auflösungsantrags
__________________________________________________
Z. (RAe. Dr. Büttner, Dr. Seuffert & Partner, Traunstein) ./.
Landkreis Erding (RA. Dr. Augat, Oberhaching)
- 2 AZR 63/07 -
Der 1958 geborene Kläger war seit September 2001 als Sozialhilfe-Sachbearbeiter bei dem
beklagten Landkreis angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis war der BAT anwendbar. Der Beklagte
erteilte dem Kläger in der Vergangenheit mehrere Abmahnungen wegen Verstoßes
gegen Weisungen der Vorgesetzten, wegen despektierlichen Umgangsstils gegenüber Vorgesetzten
sowie wegen unnötiger, den Arbeitsablauf störender schriftlicher Eingaben und
Anforderungen an seine Vorgesetzten. Nachdem sich ein Sozialhilfeempfänger über die Behandlung
seines Anliegens durch den Kläger beschwert hatte und dabei auch abfällige Äußerungen
des Klägers über Vorgesetzte wiedergab, kündigte der Beklagte mit Zustimmung
des Personalrats das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Mai 2004 „gemäß § 53 Abs. 2
BAT fristgemäß zum 30. Juni 2004".
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage. Der Beklagte begehrt -
hilfsweise zu seinem Klageabweisungsantrag - die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß
§§ 9, 10 KSchG. Ein Bekannter des Klägers habe sich mit einem Schreiben vom
20. März 2005 wegen der aus seiner Sicht ungerechtfertigten Kündigung an den Landrat
persönlich gewandt und mit Unterrichtung der Öffentlichkeit gedroht. Dem Schreiben lasse
sich entnehmen, dass dem Verfasser umfangreiche behördeninterne Unterlagen zur Verfügung
gestanden hätten, die ihm nur vom Kläger zugespielt worden sein könnten. Der Kläger
habe durch grobe Verletzung der dienstlichen Verschwiegenheitspflicht sowie datenschutzrechtlicher
Bestimmungen das Vertrauensverhältnis schwer belastet. Außerdem lägen mehrere
anonyme Schreiben vor, die dem Kläger zuzurechnen seien. Der Kläger wendet sich
gegen den Auflösungsantrag. Die Kündigung sei nicht nur sozialwidrig, sondern auch wegen
mangelhafter Beteiligung des Personalrats unwirksam. Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nach § 9 KSchG bedeute für den Arbeitgeber eine Vergünstigung, die nur
in Betracht komme, wenn eine Kündigung ausschließlich sozialwidrig und nicht auch aus
anderen Gründen unwirksam sei. Die weiteren Vorwürfe der Beklagten bestreitet er.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat auf den Hilfsantrag des Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September
2004 aufgelöst und den Beklagten zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.000 Euro (etwa
drei Bruttomonatsgehälter) verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger
die Abweisung des Auflösungsantrags.
LAG München,
Urteil vom 24. November 2006 - 11 Sa 650/06 -
16
28. August 2008
Zweiter Senat
Verdachtskündigung; außerdienstliches Verhalten als
Kündigungsgrund im öffentlichen Dienst; polizeiliches
Vernehmungsprotokoll und Verwertungsverbot
__________________________________________________
B. (RAe. Schmid-Drachmann & Partner, Berlin-Lankwitz) ./.
Land Berlin (RAe. Lütke, Lehmann & Collegen, Berlin)
- 2 AZR 156/07 -
Die 1966 geborene Klägerin war seit 1988 als Wachpolizistin bei dem beklagten Land beschäftigt.
Die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis wurde vereinbart. Ab
15. August 2005 sollte die Klägerin im Abschiebegewahrsam zur Gefangenenbewachung
eingesetzt werden. Wegen einer seit diesem Tag bis zum 19. März 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit
nahm sie diese Tätigkeit jedoch nicht auf. Bereits am 10. Januar 2006 wurde
die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz als Beschuldigte
vernommen. Nach dem von der Klägerin unterzeichneten polizeilichen Vernehmungsprotokoll
räumte sie den Erwerb von Kokain für den privaten Genuss ein. Das beklagte Land gab
der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2006 unter Fristsetzung von einer Woche Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Klägerin verweigerte die Stellungnahme mit Rücksicht auf
die bisher nicht mögliche Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren und ihr strafprozessuales
Aussageverweigerungsrecht. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte das beklagte Land
das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Februar 2006 zum 30. September 2006.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage macht die Klägerin geltend, es fehle an der sozialen Rechtfertigung
der Kündigung. Der Erwerb einer geringen Menge von Betäubungsmitteln stehe in
keinem kündigungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der von ihr geschuldeten Tätigkeit.
Es treffe nicht zu, dass sie bei der polizeilichen Vernehmung ein Geständnis abgelegt
habe. Sie sei in einem aufgelösten Zustand gewesen und könne sich heute nicht mehr daran
erinnern, was sie gesagt habe. Zudem unterliege die von dem beklagten Land über das Ermittlungsverfahren
eingeholte Information einem Verwertungsverbot, weil nur die Staatsanwaltschaft
eine Akteneinsicht gestatten könne. Nach Auffassung des beklagten Landes besteht
zumindest der dringende Verdacht eines strafrechtlichen Verstoßes. Der Verdacht
rechtfertige sich aus den eigenen Angaben der Klägerin in der polizeilichen Vernehmung.
Das Verhalten der Klägerin stelle eine Verletzung des § 8 BAT (Allgemeine Pflichten) dar
und stehe in unmittelbarem Widerspruch zur Aufgabe ihrer Beschäftigungsbehörde, die
Rechtsordnung und deren Einhaltung zu schützen. Angesichts der dienstlichen Stellung der
Klägerin sei das von dieser gezeigte außerdienstliche Verhalten in besonderem Maße geeignet,
die Achtung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit der Klägerin
und in die Integrität der Behörde, der sie angehöre, zu beeinträchtigen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
LAG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 19. Januar 2007 - 6 Sa 1726/06 -
17
16. September 2008
Neunter Senat
Urlaubsabgeltung; tarifliche Ausschlussfrist; Schriftform
bei Ausschlussfrist
__________________________________________________
L. (RA. Bondzio, Moers) ./.
G. GmbH (Schiefer Rechtsanwälte, Düsseldorf)
- 9 AZR 650/07 -
Der Kläger war vom 15. März 2006 bis 31. Oktober 2006 bei dem beklagten Omnibusunternehmen
als Fahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah bei einer Sechs-Tage-Woche einen
Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr oder 2,5 Tagen pro Monat vor. Im Übrigen war Bezug
genommen auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer
des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere
den Manteltarifvertrag vom 24. Mai 2005 (MTV). In § 13 des Arbeitsvertrags hieß es: „Ein
freier Tag pro Woche, außerhalb des Urlaubs, wird gewährt." Diese freien Tage gewährte die
Beklagte insbesondere dann, wenn keine Busreisen anfielen. Darüber hinaus wurde der Kläger
nach seiner eigenen Behauptung an 21,5 Arbeitstagen, nach der Behauptung der Beklagten
an 22 Arbeitstagen nicht beschäftigt. Nachdem die Beklagte stets den vollen Monatslohn
bezahlt hat, kürzte sie in der Abrechnung für Oktober 2006 den Lohn um 169,23 Euro
brutto, weil der Kläger während der Beschäftigungszeit mehr freie Wochentage und Urlaubstage
erhalten habe als ihm zustünden. Mit E-Mail vom 16. November 2006 beanstandete
der Kläger die Abrechnung. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2006 verlangte er die Abgeltung
von 19 Tagen Urlaub (1.607,58 Euro brutto).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der offenen Beträge. Die Beklagte ist der
Auffassung, durch die in Ermangelung von Fahraufträgen gewährte Freizeit sei der Urlaubsanspruch
bereits erfüllt. Eine Abgeltung komme deshalb nicht in Betracht. Jedenfalls sei der
Urlaubsabgeltungsanspruch tariflich verfallen. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht - wie
in § 21 Abs. 2 MTV vorgesehen - binnen eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
schriftlich geltend gemacht. Die E-Mails wahrten die Schriftform nicht. Es könne auch
nicht davon ausgegangen werden, dass die tarifliche Ausschlussfrist gegen § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB verstoße.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 25. Juli 2007 - 12 Sa 944/07 -
18
17. September 2008
Dritter Senat
Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente bei vorzeitigem
Ausscheiden
__________________________________________________
K. (RAe. Köhler & Klatt, Oldenburg) ./.
A. GmbH (RAe. CMS Hasche Sigle, Köln),
- 3 AZR 1061/06 -
Der 1941 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1971 beschäftigt. Er
schied am 31. Juli 2000 betriebsbedingt durch Aufhebungsvertrag aus und bezieht seit dem
2. November 2001 die gesetzliche und von der Beklagten eine Betriebsrente. Nach § 2 Nr. 1
der einschlägigen Pensionsordnung vom 1. Juli 1976 (PO) setzt die Altersrente ein für Männer
mit Vollendung des 65. Lebensjahrs und für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Nach § 3 Nr. 1 PO beläuft sich die monatliche Altersrente für jedes vollendete Dienstjahr auf
0,8 Prozent, höchstens insgesamt 20 Prozent des letzten Bruttoentgelts. § 4 PO sieht einen
versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 Prozent für jeden Monat vor, um den der
Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet. § 7 Satz 2 PO verweist für
die vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auf das BetrAVG. Mit Blick auf Art. 141 EG und
das Urteil des EuGH vom 17. Mai 1990 (- Rs C-262/88 - „Barber") errechnete die Beklagte
für den Kläger eine Teilrente von 454,01 Euro brutto. Diese kürzte sie unter Berufung auf § 4
PO um (weitere) 29 Prozent auf 304,22 Euro.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer ungekürzten Teilrente. Er ist der Ansicht,
§ 4 PO sei nicht einschlägig, weil er vor Rentenbeginn betriebsbedingt ausgeschieden sei.
§ 4 PO betreffe ausschließlich den Fall, dass ein Versorgungsberechtigter von der flexiblen
Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch mache und aus diesem
Grund ausscheide. § 4 PO sei zu entnehmen, dass eine ratierliche Kürzung des Anspruchs
bei einer betriebsbedingten Beendigung durch die Beklagte gerade nicht erfolgen solle. Die
fehlende Beschäftigungszeit zwischen dem vorzeitigen Rentenbezug und der festen Altersgrenze
dürfe nur bei einer betrieblichen Invalidenrente zweifach mindernd berücksichtigt
werden. Die Beklagte meint, jedenfalls die für die Beschäftigungszeit bis zum 17. Mai 1990
(Verkündung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-262/88 - „Barber") erdiente Teilrente
sei versicherungsmathematisch um 29 Prozent zu kürzen. Aus der Pensionsordnung
ergebe sich, dass die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer
gegenüber den Arbeitnehmern, die die flexible Altersgrenze in Anspruch nähmen,
nicht privilegiert werden sollten. Die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer müssten
vielmehr erst recht eine versicherungsmathematische Kürzung nach § 4 PO hinnehmen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie für den Berechnungszeitraum
bis zum 17. Mai 1990 abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Anspruch in voller Höhe weiter.
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 10. November 2006 - 10 Sa 544/06 B -
Dem Senat liegen am selben Tag weitere Verfahren (- 3 AZR 1062/06 -, - 3 AZR 451/07 -,
- 3 AZR 452/07 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte gleich gelagert sind.
19
17. September 2008
Dritter Senat
Persönlicher Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung
zur betrieblichen Altersversorgung; Heimarbeiter
__________________________________________________
Z. (RAe. Kampmeier, Dr. Tietz, Herzebrock-Clarholz) ./.
i. GmbH (RAe. Neef & Schrader, Hannover)
- 3 AZR 1065/06 -
Die Klägerin war von 1980 bis 31. März 1989 als Heimarbeiterin und ab 1. April 1989 als
Arbeitnehmerin bei der Beklagten, einem Unternehmen des B.-Konzerns, beschäftigt. Die
Einstellung erfolgte durch Vertrag vom 5. Juni 1980 unter der Überschrift „Arbeitsvertrag".
1985 und 1986 war die Klägerin jeweils für einige Monate auf Grund schriftlicher Verträge
„zusätzlich zu ihrer Heimarbeit" bzw. „neben" dieser als Arbeitnehmerin im Betrieb der
Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig. In den Gehaltsabrechnungen wird als Konzerneintrittsdatum
der 7. Juni 1980 genannt. Zum 7. Juni 2005 erhielt sie eine Jubiläumszuwendung
für 25-jährige Betriebszugehörigkeit. Im B.-Konzern wird die betriebliche Altersversorgung in
Form von Konzernbetriebsvereinbarungen geregelt. Es existieren drei Versorgungszusagen
(„Pensionsverträge"), die finanziell unterschiedlich stark ausgestattet sind. Für den persönlichen
Anwendungsbereich ist zunächst das Eintrittsdatum maßgeblich. Der Pensionsvertrag I
gilt für Mitarbeiter, deren „unbefristetes Anstellungsverhältnis" vor Ablauf des 30. Juni 1986
begonnen hat und die bis zu diesem Zeitpunkt in die betriebliche Altersversorgung einbezogen
wurden. Der Pensionsvertrag II gilt für solche Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Juli 1986
und dem 30. Juni 1999 in den B.-Konzern eingetreten sind. Mit Schreiben vom 14. März
2003 teilte die Konzernmutter B. AG der Klägerin mit, dass für sie der Pensionsvertrag II
gelte, weil ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erst zum 1. April 1989 begründet worden sei.
Nach dem Pensionsvertrag I würde die Firmenpension der Klägerin monatlich 1.058,00 Euro
betragen, nach dem Pensionsvertrag II lediglich 378,82 Euro.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr eine Rentenanwartschaft aus
dem Pensionsvertrag I zustehe. Sie ist der Ansicht, der Pensionsvertrag I gelte in Ermangelung
einer entsprechenden Einschränkung auch für Heimarbeiter. Auch das BetrAVG gelte
nach seinem § 17 Abs. 1 für Heimarbeiter, soweit diese sozialversicherungspflichtig seien.
Das sei bei ihr der Fall. Die Beklagte ist der Auffassung, der Pensionsvertrag I gelte nur für
Arbeitsverhältnisse. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass unter § 4 des Pensionsvertrags
I bei den Bemessungsgrundlagen lediglich die Vergütungen für Angestellte und für
Lohnempfänger geregelt seien.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
LAG Hamm,
Urteil vom 20. Oktober 2006 - 4 Sa 280/06 -
20
18. September 2008
Zweiter Senat
Betriebsbedingte ordentliche Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten;
Unternehmerentscheidung; Wegfall des
Arbeitsplatzes bei Umstellung auf Ehrenamt
__________________________________________________
H. (RA. Binder, Oldenburg) ./.
Gemeinde Zetel (RAe. Koch, Staats, Kickler, Schramm & Partner,
Kiel)
- 2 AZR 560/07 -
Die Klägerin war seit 1999 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bei der beklagten
Gemeinde als Gleichstellungsbeauftragte angestellt. Gemäß § 5a der Niedersächsischen
Gemeindeordnung ist die Beklagte verpflichtet, eine Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte
zu bestellen, wobei diese Aufgabe auch ehrenamtlich erfüllt werden kann. Durch
Beschluss vom 30. März 2006 änderte der Rat der Beklagten die Satzung über die Rechtsstellung
der Gleichstellungsbeauftragten dahin ab, dass diese Stelle künftig ehrenamtlich
gegen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200 Euro wahrgenommen werden solle.
Mit Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis der
Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2006 zum 30. Juni 2006. Das Integrationsamt hatte
zuvor den Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur Kündigung als unzulässig zurückgewiesen,
weil die Klägerin nach Ablehnung ihres Antrags auf Gleichstellung mit schwerbehinderten
Menschen keinen Sonderkündigungsschutz genieße.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie ist der Ansicht, die mit der Umstellung
vom Anstellungsverhältnis auf das Ehrenamt erfolgte Kostensenkung rechtfertige keine betriebsbedingte
Kündigung. Die Tätigkeiten seien nicht weggefallen, sondern würden unverändert
- wenn auch ehrenamtlich - fortgeführt. Sie sei als hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte
ebenso weisungsfrei gewesen wie die ehrenamtlich tätige Kraft. Die Beklagte
verweist auf die gesetzliche Möglichkeit der ehrenamtlichen Beschäftigung und beruft
sich auf ihre freie unternehmerische Entscheidung, die Stelle künftig nicht mehr mit einer
Arbeitnehmerin im Arbeitsverhältnis zu besetzen. Ehrenamtlich Tätige seien keine Arbeitnehmer.
Der Arbeitsplatz der Klägerin sei deshalb nicht mehr vorhanden. Die unternehmerische
Entscheidung sei weder unsachlich noch willkürlich.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 14. Mai 2007 - 8 Sa 1941/06 -
Dem Senat liegt am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 2 AZR 561/07 -) zur Entscheidung
vor, dessen Sachverhalt gleich gelagert ist.
21
18. September 2008
Zweiter Senat
Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation;
betriebliches Interesse an vorrangiger Beschäftigung
von Studenten; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
__________________________________________________
S. (RAe. Wagner & Volk, Wiesbaden) ./.
Z. (RAe. Hamm, Dr. Haidinger, Müller-Wirth, Haidinger, Auer,
Dr. Maschke, Karlsruhe)
- 2 AZR 976/06 -
Der 43 Jahre alte Kläger war seit dem 1. September 1995 auf Grund von 17 befristeten Arbeitsverträgen
als wissenschaftliche Hilfskraft ohne abgeschlossene Hochschulausbildung
bei der Beklagten, einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57e HRG, beschäftigt. Er war
zuletzt mit Hilfstätigkeiten in der Forschungsgruppe „Informations- und Kommunikationstechnologien"
für das Projekt „Konjunkturumfrage" eingesetzt und dort mit der Administration der
einschlägigen Datenbanken und den damit verbundenen Tätigkeiten befasst. Die Beklagte
beschäftigt neben etwa 120 anderweitigen Mitarbeitern regelmäßig etwa 100 derartige studentische
Hilfskräfte, überwiegend im Forschungsbereich, vereinzelt aber auch in der Verwaltung
und der EDV-Abteilung. Der letzte befristete Vertrag des Klägers datiert vom
20. Dezember 2002 / 21. Januar 2003 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003.
Der Kläger ließ sich zum 31. März 2003 ohne Hochschulabschluss exmatrikulieren. Die Beklagte
beschäftigte den Kläger daraufhin nicht weiter. Der Kläger erhob am 17. April 2003
Klage auf Feststellung des Bestehens eines Dauer-Teilzeitarbeitsverhältnisses (Entfristungsklage).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich
zum 31. August 2003.
Hiergegen wendet sich der Kläger im Wege der Klageerweiterung mit der Kündigungsschutzklage.
Er hält die Befristung für unwirksam. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.
Der Verlust des Studentenstatus sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine personenbedingte
Kündigung. Ein besonderer Ausbildungsbezug seiner Tätigkeit sei nicht vorhanden.
Es bestünden im Übrigen auch außerhalb des Forschungsbereichs in der EDV oder
der Verwaltung geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn. Die Beklagte wendet ein,
nach dem in ihrer Satzung festgeschriebenen Ausbildungsauftrag sei sie gehalten, möglichst
Studenten als Hilfskräfte einzusetzen, damit diese über das Studium hinaus praktische
Kenntnisse erlangen. Freie andere Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger gebe es
nicht. Hilfsweise begehrt die Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht
gemäß §§ 9, 10 KSchG.
Das Arbeitsgericht hat der Entfristungsklage stattgegeben, die Kündigungsschutzklage aber
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung
der Beklagten zurückgewiesen. Mit der nur für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt
dieser seine Kündigungsschutzklage weiter.
LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -,
Urteil vom 13. Juli 2006 - 19 Sa 66/05 -
22
24. September 2008
Zehnter Senat
Schicht- bzw. Wechselschichtzulage bei Teilzeitbeschäftigung;
Diskriminierungsverbot
__________________________________________________
T. (RA. Leis, Brandenburg an der Havel) ./.
S. GmbH (RA. Neumann, Potsdam)
- 10 AZR 634/07 -
Die Klägerin ist als Krankenschwester bei der Beklagten tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien
wurde die Geltung des BAT-O bzw. des TVöD sowie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
von 20 Stunden vereinbart. Die Klägerin wird in ständiger Schicht- bzw. Wechselschicht
eingesetzt. Seit Inkrafttreten des TVöD zahlte die Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte
gekürzte Schicht- bzw. Wechselschichtzulage.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der vollen Zulagen. Sie meint, durch die nur
anteilige Zahlung der Zulagen werde sie unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG allein wegen
ihrer Teilzeittätigkeit benachteiligt, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.
Einzige Voraussetzung für die begehrten Zulagen nach dem TVöD sei, dass ständig Schichtbzw.
Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 1 TVöD geleistet werde. Die
Beklagte hält die Kürzung mit Blick auf § 24 Abs. 2 TVöD für zulässig. Die Norm sehe entsprechend
dem Arbeitsumfang der Klägerin lediglich Zulagen von 50 Prozent vor. Eine dahingehende
Auslegung der Tarifnorm entspreche dem tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr
Zahlungsbegehren weiter.
LAG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 22. Juni 2007 - 8 Sa 788/07 -
Dem Senat liegt am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 10 AZR 638/07 -) zur Entscheidung
vor, dessen Sachverhalt gleich gelagert ist.
23
24. September 2008
Zehnter Senat
Wechselschichtzulage; Schichtzulage; Rettungssanitäter;
Bereitschaftsdienst
__________________________________________________
S. (RA. Stiller, Bonn) ./.
Kreis Viersen (RA. Hagen, Herne)
- 10 AZR 669/07 -
Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der TVöD Anwendung. Der Kläger hat einschließlich
Bereitschaftsdienstzeiten eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. In der Rettungswache,
in der er eingesetzt ist, werden zwei Dienstschichten zu je zwölf Stunden geleistet - die
Tagschicht von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und die Nachtschicht von 19.30 Uhr bis 7.30 Uhr. Der
Einsatz des Klägers erfolgt regelmäßig in der Tagschicht und in der Nachtschicht nach einem
Dienstplan, der vom Leiter der Rettungswache erstellt wird. Der Beklagte leistete dem
Kläger bis einschließlich Juni 2006 eine Wechselschichtzulage für ständige Wechselschichtarbeit
und gewährte ihm einen entsprechenden Zusatzurlaub. Mit Schreiben vom 26. Juli
2006 teilte der Beklagte mit, die Prüfung verschiedener Rechtsfragen im Zusammenhang mit
dem TVöD habe ergeben, dass der Kläger weder Anspruch auf die Wechselschichtzulage
noch auf die Schichtzulage und damit auch nicht auf Zusatzurlaub habe. Der Beklagte stellte
die bisherigen Leistungen ein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung der Wechselschichtzulage und Gewährung von
drei Tagen Zusatzurlaub für das Jahr 2006, hilfsweise die Zahlung einer Schichtzulage und
einen Tag Zusatzurlaub für das Jahr 2006. Er ist der Auffassung, er leiste Wechselschichten
im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD, jedenfalls aber Schichtdienst im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD.
Der Beklagte meint, Wechselschichtdienst liege nicht vor, weil die Schichtzeiten durch Zeiten
des Bereitschaftsdienstes unterbrochen seien. Aber auch Schichtdienst im Sinne des § 7
Abs. 2 TVöD liege nicht vor, weil die vom Kläger geleisteten Zeiten des Bereitschaftsdienstes
nicht als Arbeit im Sinne dieser Norm angesehen werden könnten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht
dem auf die Schichtzulage und den entsprechenden Zusatzurlaub gerichteten
Hilfsantrag stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die vollständige Klageabweisung.
Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision seinen Hauptantrag weiter.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 27. Juli 2007 - 9 Sa 625/07 -
24
25. September 2008
Achter Senat
Betriebsübergang; Wirksamkeit einer Kündigung; Wiedereinstellungsanspruch
__________________________________________________
S. (RAe. Koch, Latendorf, Lingel, Tretschok, Verden) ./.
D. GmbH i. L. (RA. Ruhlmann, Hannover)
- 8 AZR 607/07 -
Der Kläger war seit Januar 1987 bei verschiedenen Arbeitgebern im Wachdienst auf dem
Truppenübungsplatz Bergen beschäftigt. Der letzte Arbeitgeber, die Firma N. GmbH & Co
KG, kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. September 2005 zum 1. Januar
2006, nachdem die zuständige Wehrbereichsverwaltung den Bewachungsauftrag neu ausgeschrieben
hatte. Eine Bewerbung des Klägers bei der Beklagten, nachdem diese den Auftrag
bekommen hatte, wurde nicht berücksichtigt. Die Beklagte stellte 14 von 36 Vollzeitkräften
und fünf von zwölf Aushilfskräften der ehemaligen Arbeitgeberin ein. Wie die Vorgängerfirmen
nutzte die Beklagte die auf dem zu bewachenden Gelände vorhandenen Wachgebäude
nebst Telefonanlage und Warnanlage. Die Schichten der Bewachungstätigkeit sind
gleich geblieben. Während die Vorgängerfirma zum motorisierten Streifendienst Fahrzeuge
der Bundeswehr nutzte, setzt die Beklagte vier eigene Fahrzeuge ein. Die Wachleute sind
von der Beklagten neu eingekleidet worden und erhielten andere als die bisher verwendeten
Pistolen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen
Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB geltend gemacht.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Annahme seines Angebots auf
Einstellung und seine tatsächliche Beschäftigung ab dem 1. Januar 2006 zu den Bedingungen
seines bisherigen Arbeitsvertrags. Er ist der Auffassung, es liege ein Betriebsübergang
vor, er habe jedoch eine offizielle Information hierüber nicht erhalten. Im Übrigen habe er
seinen Fortsetzungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht. Erst Anfang 2006 sei die Fortführung
des Bewachungsauftrags im Einzelnen erkennbar gewesen, so dass er frühestens Mitte
Januar 2006 - nach Einholung von Rechtsrat - ausreichende Kenntnis habe erlangen können.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Betriebsübergang liege nicht vor.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 12. Juli 2007 - 7 Sa 1432/06 -
Dem Senat liegen am selben Tag weitere Verfahren (- 8 AZR 608/07 -, - 8 AZR 609/07 -,
- 8 AZR 619/07 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte gleich gelagert sind.
25
25. September 2008
Achter Senat
Betriebsübergang; Verzicht auf rückständige Urlaubs- und
Weihnachtsgeldansprüche
__________________________________________________
F. (RAe. Seifert & Reichel, Coswig) ./.
D. e.V. (RA. Huhn, Dresden)
- 8 AZR 722/07 -
Die nicht tarifgebundene Klägerin ist seit dem 20. Juli 1998 bei dem Beklagten als Erzieherin
in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Nach § 65 des im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug
genommenen „DRK-Tarifvertrags-Ost" verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn
sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend
gemacht werden. Mit Schreiben vom 14. März 2005 informierte der Beklagte die Klägerin
über einen bevorstehenden Betriebsübergang auf die D. gGmbH. Am 24. März 2005 wies
die Kreisgeschäftsführerin des Beklagten alle Mitarbeiter darauf hin, dass die Übernahme
durch die D. gGmbH nur erfolgen werde, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubsgeldund
Weihnachtsgeldansprüche verzichten. Andernfalls drohe Insolvenz und Arbeitsplatzverlust.
Nach einer Bedenkzeit unterschrieb die Klägerin am 26. März 2005 einen Verzicht auf
rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Mit der Klageschrift vom 15. November 2005
erklärte die Klägervertreterin im Namen der Klägerin die Anfechtung der Verzichtsvereinbarung.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 erklärte die Klägervertreterin unter Vorlage einer
Originalvollmacht gegenüber dem Beklagten nochmals die Anfechtung der Verzichtsvereinbarung.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin ihre noch offenen Ansprüche auf Urlaubsgeld für das Jahr
2003 und Weihnachtsgratifikationen für die Jahre 2003 und 2004 geltend. Sie meint, die Verzichtsvereinbarung
sei unwirksam, weil sie aus Anlass des bevorstehenden Betriebsübergangs
geschlossen worden sei. Der Beklagte habe die Insolvenz und den Verlust der Arbeitsplätze
angedroht, was ebenfalls zur Anfechtung berechtige. In dem vom Beklagten vorformulierten
Vereinbarungstext vom 26. März 2005 liege auch eine unangemessene Benachteiligung
iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Gleichheitswidrig gewähre der Beklagte zudem seinen Mitarbeitern
im Rettungsdienst die Weihnachtsgratifikation 2003 und 2004 sowie das Urlaubsgeld
vollständig. Sie - die Klägerin - habe den Verzicht nur in der Annahme erklärt, sie verliere
sonst ihren Arbeitsplatz. Die Beklagte hält den Verzicht für wirksam, weil kein Zwang auf
die Klägerin ausgeübt worden sei. Es handele sich um eine individuelle Vereinbarung, die
nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege, jedenfalls aber einer solchen Kontrolle
standhalte. Ziel sei die Sicherung von Arbeitsplätzen gewesen. Die Mitarbeiter des Rettungsdienstes
hätten Zahlungen erhalten, weil sie keinen Verzicht unterzeichnet hätten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgelds für das Jahr
2004 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin
hat das Landesarbeitsgericht der Klage auch im Übrigen stattgegeben. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Sächsisches LAG,
Urteil vom 27. März 2007 - 7 Sa 308/06 -
Dem Senat liegen am selben Tag weitere Verfahren (- 8 AZR 723/07 -, - 8 AZR 724/07 -) zur
Entscheidung vor, deren Sachverhalte gleich gelagert sind.
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Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung
Vorläufige Sitzungstage der Senate
(Anlage für Bezieher der Terminvorschau III/2008)
Juli 2008
2. Mi. 4. Senat
10. Senat
9. Mi. 5. Senat
10. Do. 2. Senat
15. Di. 3. Senat
16. Mi. 7. Senat
17. Do. 6. Senat
22. Di. 1. Senat
24. Do. 8. Senat
30. Mi. 10. Senat
August 2008
12. Di. 9. Senat
13. Mi. 7. Senat
19. Di. 3. Senat
21. Do. 8. Senat
26. Di. 1. Senat
27. Mi. 4. Senat
5. Senat
28. Do. 2. Senat
September 2008
16. Di. 9. Senat
17. Mi. 3. Senat
18. Do. 2. Senat
24. Mi. 4. Senat
10. Senat
25. Do. 8. Senat
30. Di. 1. Senat
Aufgeführt sind alle Sitzungstage der Senate des Bundesarbeitsgerichts, auch solche, die in
der Terminvorschau nicht genannt werden.