BAG: Tatbestand – Beweiskraft – Entkräftung durch Sitzungsprotokoll – Überleitung in S-Entgelttabelle im Tarifbereich der TdL – Antragsrecht – Gleichheitsverstoß
BAG, Urteil vom 25.1.2024 – 6 AZR 119/23
ECLI:DE:BAG:2024:250124.U.6AZR119.23.0
Volltext: BB-Online BBL2024-1203-1
Amtlicher Leitsatz
Der durch den Tatbestand eines Urteils erbrachte Beweis wird durch bloße Lücken des Sitzungsprotokolls oder sein Schweigen über bestimmte Vorgänge nicht entkräftet. § 314 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die Feststellungen im Protokoll ausdrücklich oder doch unzweideutig dem Tatbestand widersprechen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten nach der Neuregelung des Entgelts für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. Januar 2020 über die Anwendung dieser Sonderregelungen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
Die Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 7. Januar 2014 als Fachkraft für Schulsozialarbeit beschäftigt und am C-Berufskolleg der Stadt B tätig. § 2 des Arbeitsvertrags nimmt den TV-L sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung in Bezug. Die Klägerin war gemäß § 3 des Arbeitsvertrags zu Beginn des Arbeitsverhältnisses „nach Teil II Abschnitt 20.4 der Entgeltordnung zum TV-L in Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert“ und darin aufgrund einschlägiger Berufserfahrung der Stufe 3 zugeordnet worden. Zum 1. Januar 2017 stieg sie in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 TV-L auf.
Der gemäß § 2 Nr. 7, § 5 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TV-L mit Wirkung zum 1. Januar 2020 neu eingefügte § 52 TV-L lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 52
Sonderregelungen
für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Nr. 1
Zu § 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.
Nr. 2
Zu § 15 – Tabellenentgelt –
§ 15 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
‚(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage G festgelegt.‘
Nr. 3
Zu § 16 – Stufen der Entgelttabelle –
1. § 16 Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
‚1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.‘
…
3. § 16 Absatz 3 Satz 1 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung:
‚1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.‘
…“
Damit war die Stufenlaufzeit in den Stufen 2 und 3 jeweils um ein Jahr gegenüber der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L verlängert.
Zeitgleich fügten die Tarifvertragsparteien eine Entgelttabelle für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst als „Anlage G“ zum TV-L ein und passten die Eingruppierungsregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Teil II Abschnitt 20 der Anlage A Entgeltordnung zum TV-L den neugeschaffenen S-Entgeltgruppen an.
Der bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2019eingefügte § 29e des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) regelt die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in das neue Entgeltsystem des TV-L am 1. Januar 2020 auszugsweise wie folgt:
„§ 29e
Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Januar 2020
(1) Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L,
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet.
(2) 1Beschäftigte im Sinne von Absatz 1 sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe/Jahr innerhalb der Stufe/Restzeit (R) neue Stufe/Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R 1 / 1 / R
2 / 1 / R 2 / 1 / R
2 / 2 / R 2 / 2 / R
3 / 1 / R 2 / 3 / R
3 / 2 / R 3 / 1 / R
3 / 3 / R 3 / 2 / R
4 / 1 / R 3 / 3 / R
4 / 2 / R 3 / 4 / R
4 / 3 / R 4 / 1 / R
4 / 4 / R 4 / 2 / R
5 / 1 / R 4 / 3 / R
5 / 2 / R 4 / 4 / R
5 / 3 / R 5 / 1 / R
5 / 4 / R 5 / 2 / R
5 / 5 / R 5 / 3 / R
6 / 1 / R 5 / 4 / R
6 / 2 / R 5 / 5 / R
6 / 3 / R 6
[Es folgen Sonderregelungen für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 4 Fallgruppe 2 des Unterabschnitts 6, S 8b der Unterabschnitte 5 oder 6, S 8b des Unterabschnitts 4 sowie S 2.] 6Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den für das jeweilige Tätigkeitsmerkmal geltenden Stufenregelungen. 7Beschäftigte, die im Januar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2019 erfolgt. … [Es folgen Sonderregelungen für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe.]
(3) 1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus den für Januar 2020 zustehenden Entgeltbestandteilen im Sinne des Satzes 2 zusammensetzt, die ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zustehen würden. …
(4) 1Ist das Vergleichsentgelt nicht höher als das Tabellenentgelt nach Anlage G der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Januar 2020 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächstniedrigere Stufe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.“
Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 informierte das beklagte Land die Klägerin darüber, dass sie am 1. Januar 2020 „in die Entgeltgruppe S 15 Stufe 04, im 1. Jahr innerhalb der Stufe, mit einer Restzeit von 3 Jahren“ übergeleitet worden sei. Dem widersprach die Klägerin und machte mit Schreiben vom 21. Mai 2021 geltend, sie sei weiterhin nach Entgeltgruppe 10 TV-L zu vergüten, wobei sie zum 1. Januar 2021 in die Stufe 5 dieser Entgeltgruppe aufgestiegen sei. Die Klägerin verlangte die Auszahlung der monatlichen Differenzbeträge.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Ziel der Überleitung in die gesonderten Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst sei eine Besserstellung der betroffenen Beschäftigten gewesen. Dieses Ziel werde in ihrem Fall nicht erreicht, weil sie im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses bedingt durch die zeitlich hinausgeschobenen Stufenaufstiege infolge der Verlängerung der Stufenlaufzeiten Entgeltnachteile im Vergleich zu einer unveränderten Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV-L erleide. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ihre Schlechterstellung übersehen hätten. Diese planwidrige Regelungslücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung des Tarifvertrags zu schließen. Bei Kenntnis der durch die Regelung entstehenden Nachteile hätten die Tarifvertragsparteien § 29e TVÜ-Länder um ein Antragsrecht entsprechend der Regelung in § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder ergänzt, welches sie nicht ausgeübt hätte. Die Überleitungsregelung stelle zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar, weil vor allem rentennahe Beschäftigte Nachteile erlitten. Schließlich liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, dass nicht alle im Schulbereich tätigen Sozialarbeiter in das neue Entgeltsystem übergeleitet worden seien, sondern etwa die Schulsozialarbeiter in der Schuleingangsphase in der Entgeltgruppe 10 TV-L verblieben seien.
Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien Anträge gestellt hätten. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 10 TV-L zu vergüten und die sich jeweils als Differenz zur Entgeltgruppe S 15 TV-L ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen;
2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.891,00 Euro (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021 und dem 1. August 2021 aus jeweils 413,11 Euro (brutto) zu zahlen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Zahlungsantrag um die Ansprüche für die Monate August 2021 bis März 2022 erweitert und nunmehr insgesamt 6.196,65 Euro (brutto) nebst der entsprechenden Zinsen verlangt.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, die Klägerin erleide nur in den Jahren 2021, 2022, 2026 und 2027 einen Entgeltnachteil. Im Übrigen werde die Differenz zum Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 TV-L nicht nur ausgeglichen, vielmehr erziele die Klägerin bis zu ihrer Verrentung insgesamt eine höhere Vergütung. Gegen eine Regelungslücke spreche, dass die Tarifvertragsparteien die Bildung eines Vergleichsentgelts vorgesehen hätten, um etwaige Entgeltnachteile auszugleichen. Eine Benachteiligung wegen des Alters liege ebenso wenig vor wie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu sonstigen Beschäftigten pädagogischer Berufe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Begehren – bezüglich des Feststellungsantrags infolge ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beschränkt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 sowie auf den Zeitraum ab 1. April 2022 – weiter und beantragt zudem hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
Aus den Gründen
13 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurecht zurückgewiesen. Die Klägerin hat aufgrund ihrer wirksamen Überleitung in die sog. S-Tabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst keinen Anspruch mehr auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 TV-L.
14 I. Die Revision hat nicht deshalb Erfolg, weil der Senat den Rechtsstreit unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das Arbeitsgericht zurückverweisen müsste. Es liegt kein Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts vor, der – ungeachtet des § 68 ArbGG – eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz erforderlich macht. Das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
15 1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Eine Verletzung dieses Antragsgrundsatzes liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Senat von Amts wegen zu beachten (BAG 25. Januar 2023 – 4 AZR 171/22 – Rn. 11 f.), so dass es des ausdrücklichen „Hilfsantrags“ der Klägerin nicht bedurft hätte.
16 2. Gemäß § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Für die Form des Antrags gilt § 297 ZPO. Formmängel bei der Antragstellung sind gemäß § 295 ZPO heilbar. Das gilt jedoch nicht für den Mangel der Erhebung des Antrags „an sich“ (zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren BAG 25. April 2018 – 7 ABR 30/16 – Rn. 13; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 44. Aufl. § 297 Rn. 3). Trifft ein Arbeitsgericht eine Entscheidung, ohne dass wirksam Sachanträge gestellt worden sind, kommt – entgegen § 68 ArbGG – eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht in Betracht, da ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Rechtsmittelinstanz nicht korrigiert werden kann (vgl. BAG 16. August 2023 – 7 AZR 300/22 – Rn. 11; 14. Oktober 2020 – 5 AZR 712/19 – Rn. 17, BAGE 172, 372).
17 3. Dem Arbeitsgericht ist kein die Zurückverweisung des Rechtsstreits begründender Verfahrensfehler unterlaufen. Vielmehr ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung erster Instanz verfahrensordnungsgemäß Anträge gestellt haben. Das steht durch den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils fest.
18 a) Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand eines Urteils den Beweis für das mündliche Parteivorbringen vor dem erkennenden Gericht. Dies schließt die Abgabe von Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung ein (BAG 24. Oktober 2017 – 1 AZR 166/16 – Rn. 18 mwN) und gilt auch für die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Anträge gestellt wurden (vgl. BAG 25. April 2018 – 7 ABR 30/16 – Rn. 15; 24. Oktober 2017 – 1 AZR 166/16 – Rn. 18; BGH 18. Juli 2013 – III ZR 208/12 – Rn. 8). Ob die Beweiskraft darüber hinaus auch den Antragsinhalt erfasst, kann hier dahinstehen (zum Streitstand BAG 25. April 2018 – 7 ABR 30/16 – Rn. 15). Dieser ist vorliegend nicht streitig.
19 b) Im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung heißt es: „Die Klägerin beantragt …“ sowie „Das beklagte Land verhandelt mit dem Klageabweisungsantrag.“. Die darin liegende Feststellung liefert den Beweis dafür, dass Anträge gestellt wurden.
20 4. Dieser Beweis wird nicht durch das Sitzungsprotokoll vom 9. Dezember 2021 entkräftet.
21 a) Der durch den Tatbestand erbrachte Beweis kann zwar nach § 314 Satz 2 ZPO durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Insoweit geht bei Widersprüchen zwischen Protokoll und Tatbestand das Protokoll vor (BAG 9. Februar 2022 – 5 AZR 347/21 – Rn. 15). Das setzt jedoch voraus, dass die Feststellungen im Protokoll ausdrücklich oder doch unzweideutig dem Tatbestand widersprechen; Lücken des Protokolls oder sein Schweigen über bestimmte Vorgänge reichen hierfür nicht (BGH 23. Februar 2021 – II ZR 184/19 – Rn. 17; 18. Juli 2013 – III ZR 208/12 – Rn. 8; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 314 Rn. 8; Musielak/Voit/Musielak ZPO 20. Aufl. § 314 Rn. 7; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze ZPO 5. Aufl. § 165 Rn. 5; aA – nicht tragend – BAG 25. April 2018 – 7 ABR 30/16 – Rn. 17 f.; vgl. zum – hier nicht vorliegenden – ausdrücklichen Widerspruch zwischen Tatbestand und Protokoll BAG 9. Februar 2022 – 5 AZR 347/21 – Rn. 11 ff. mwN).
22 b) Das Sitzungsprotokoll vom 9. Dezember 2021 enthält keine ausdrücklichen Feststellungen zur (fehlenden) Antragstellung, sondern schweigt dazu und entkräftet den durch den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils erbrachten Beweis deshalb nicht.
23 II. Die Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin mit der Klage einschließlich der zweitinstanzlichen Klageerweiterung, von deren Zulässigkeit der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO auszugehen hat (st. Rspr., sh. nur BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 9; 27. April 2017 – 6 AZR 119/16 – Rn. 52, BAGE 159, 92), erhobenen Anträge sind in dem zuletzt noch zur Entscheidung des Senats gestellten Umfang zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L hat. Die Klägerin ist am 1. Januar 2020 in die neu eingeführte Entgeltgruppe S 15 TV-L übergeleitet worden und wird vom beklagten Land seitdem zutreffend nach dieser Entgeltgruppe vergütet. Eine Verknüpfung der Überleitung mit einem Antragsrecht haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen und mussten ein solches entgegen der Annahme der Revision auch nicht schaffen.
24 1. Die Klägerin wurde gemäß § 29e Abs. 1 TVÜ-Länder am 1. Januar 2020 in die S-Entgeltgruppen übergeleitet. Dessen Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum beklagten Land erst nach dem 31. Oktober 2006 begonnen hat, steht der Anwendung des § 29e TVÜ-Länder nicht entgegen (§ 29e Abs. 5 iVm. § 1 Abs. 2 TVÜ-Länder).
25 Infolge der Überleitung ist die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2020 nicht mehr in die Entgeltgruppe 10, sondern in die Entgeltgruppe S 15 TV-L eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 TV-L in Teil II Abschnitt 20.4 der Anlage A Entgeltordnung zum TV-L in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind hinsichtlich Sozialarbeitern und Sozialpädagogen in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung inhaltlich unverändert in die Entgeltgruppe S 15 TV-L übernommen worden (vgl. auch die Synopse der Tätigkeitsmerkmale bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil IV/3 TVÜ-Länder Stand Juli 2021 Rn. 923 sowie bei BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Dezember 2023 TVÜ-Länder § 29e Rn. 10).
26 2. § 29e TVÜ-Länder macht die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nicht von deren vorheriger Antragstellung abhängig. Eine solche Regelung sieht die Norm – anders als bspw. § 29a Abs. 3 Satz 1 oder § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder – nicht vor (Breier/Dassau TV-L Teil B 3 § 29e TVÜ-Länder Stand März 2020 Rn. 2; Effertz/Bach-Terhorst Das Tarifrecht der Länder Teil 2 § 29e TVÜ-Länder Stand Juli 2020 S. 4; Muschinsky ZTR 2020, 320, 324).
27 3. Ein solches Antragsrecht lässt sich – anders als die Klägerin meint – auch nicht durch ergänzende Auslegung des Tarifvertrags in diesen hineinlesen. Das hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt.
28 a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines
Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 33; 23. April 2013 – 3 AZR 23/11 – Rn. 29 mwN). Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt, ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen (BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 33; 11. Juli 2019 – 6 AZR 460/18 – Rn. 26 mwN).
29 b) Es liegt keine unbewusste Regelungslücke vor.
30 aa) Das folgt zunächst aus den Sonderregelungen in § 29e Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und Satz 8 TVÜ-Länder, die die Tarifvertragsparteien abweichend von der Grundregel des § 29e Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder für Beschäftigte getroffen haben, für die besondere Stufenregelungen galten.
31 bb) Das folgt weiter aus § 29e Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ-Länder. Danach wird ein sog. Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus näher definierten Entgeltbestandteilen zusammensetzt, die dem Beschäftigten im Januar 2020 zugestanden hätten, wäre er nicht übergeleitet worden. Dieses Vergleichsentgelt wird besitzstandswahrend anstelle des „neuen“ Tabellenentgelts nach Anlage G zum TV-L gezahlt, sofern es letzteres übersteigt. Damit vermeiden die Tarifvertragsparteien, dass Beschäftigte aufgrund der Überleitung in die S-Tabelle und der in § 29e Abs. 2 TVÜ-Länder dabei vorgesehenen Stufenzuordnung, die die in § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L idF des § 52 Nr. 3 TV-L enthaltenen verlängerten Stufenlaufzeiten zum Erreichen der Stufen 3 und 4 widerspiegelt, weniger verdienen als zuvor (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil IV/3 TVÜ-Länder Stand Oktober 2019 Rn. 941). Die Feststellung, ob das Vergleichsentgelt das „neue“ Tabellenentgelt übersteigt, ist dabei – unabhängig davon, wie lange das Vergleichsentgelt zu zahlen ist und dass es gemäß § 29e Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Länder dynamisiert ist – aufgrund des eindeutigen Tarifwortlauts stets nach den Gegebenheiten am 1. Januar 2020 zu treffen. Einen Ausgleich für die im Unterschied zu § 16 Abs. 3 TV-L längeren Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Stufen 2 und 3 sieht die Vorschrift hingegen nicht vor. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien lediglich den Besitzstand stichtagsbezogen zum 1. Januar 2020 schützen wollten. Durch die Neuregelung im Sozial- und Erziehungsdienst beabsichtigten sie entgegen der Annahme der Revision hingegen nicht, „jedwede Verschlechterung“ auch im Hinblick auf künftige Entgelterwartungen zu vermeiden. Vielmehr haben sie die dem neuen Entgeltsystem immanenten Nachteile, die durch den darin vorgesehenen verzögerten Stufenaufstieg für Beschäftigte vorübergehend eintreten können, in Kauf genommen.
32 cc) Dass den Tarifvertragsparteien bewusst war, dass mit dem Tabellenwechsel zum 1. Januar 2020 für übergeleitete Beschäftigte hinsichtlich ihres Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden Vergütungserwartung Nachteile verbunden sein konnten, zeigt sich überdies in der – von der Revision als „Härtefallregelung“ bezeichneten – Vorschrift des § 29e Abs. 2 Satz 7 TVÜ-Länder. Danach werden Beschäftigte, die im Januar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2019 erfolgt. Diese Regelung bestätigt die ausschließlich stichtagsbezogene Besitzstandswahrung. Sie zeigt zugleich aber auch, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst dagegen entschieden haben, nach dem bisherigen Tarifrecht zu einem späteren Zeitpunkt anstehende Stufenaufstiege zu schützen. Anders als die Revision meint, steht § 29e Abs. 2 Satz 7 TVÜ-Länder nicht im Zusammenhang mit Rechtsfolgen, die sich aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L ergeben sollen. Diese Regelung betrifft nur den Beginn der Stufenlaufzeit im Falle einer Höhergruppierung und ist auf die Fälle der Überleitung nach § 29e TVÜ-Länder nicht anwendbar (vgl. zu § 29c TVÜ-Länder BAG 18. Februar 2021 – 6 AZR 702/19 – Rn. 18 ff., BAGE 174, 63).
33 dd) Dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst gegen ein Antragsrecht entschieden haben, folgt schließlich auch aus § 29d TVÜ-Länder. Dieser sieht für diejenigen Beschäftigten, die ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L höherzugruppieren wären, eine unveränderte Eingruppierung in der bisherigen Entgeltgruppe verbunden mit einem Antragsrecht auf Eingruppierung in die neue (höhere) Entgeltgruppe vor. Hiervon nimmt § 29d Abs. 4 TVÜ-Länder ua. die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ausdrücklich aus. Bei diesen bedurfte es aufgrund der Neueinführung der S-Entgeltgruppen einer gesonderten Überleitungsregelung, die in sich abgeschlossen ist. § 29d TVÜ-Länder zeigt, dass den Tarifvertragsparteien die Gestaltungsmöglichkeit eines Antragsrechts zur Vermeidung von Nachteilen bei der Überleitung bewusst war. In § 29e TVÜ-Länder haben sie sich aber lediglich für eine Besitzstandswahrung mittels einer stichtagsbezogenen Vergleichsentgeltbetrachtung entschieden.
34 4. Die Tarifvertragsparteien waren auch nicht verpflichtet, darüber hinaus bloßen, nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Aussichten bzw. Erwartungen Rechnung zu tragen, bei unverändert bleibenden tariflichen Voraussetzungen künftig eine höhere Vergütung zu erzielen (vgl. zum TVöD (Bund) BAG 17. Dezember 2009 – 6 AZR 665/08 – Rn. 27). Auch daher bedurfte es keines Antragsrechts. Der in § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L idF des § 52 Nr. 3 TV-L im Vergleich zu § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L vorgesehene Stufennachteil ist von der den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Tarifautonomie gedeckt. Tarifvertraglichen Regelungen ist der Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag immanent. Solche Änderungen dürfen nicht nur Vorteile, sie können – in den Grenzen des Rückwirkungsverbots (dazu zuletzt BAG 30. November 2022 – 5 AZR 27/22 – Rn. 44 ff.) – auch Nachteile für die Arbeitnehmer enthalten (vgl. BAG 30. November 2022 – 5 AZR 27/22 – Rn. 44; 19. Dezember 2019 – 6 AZR 563/18 – Rn. 31, BAGE 169, 163). Das ist notwendige Folge des Kompromisscharakters des Tarifvertrags („Gesamtpaket“, vgl. dazu BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 37; 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – Rn. 27, BAGE 128, 73).
35 5. Entgegen der Annahme der Revision verstößt die tarifliche Differenzierung zwischen den dem Sozial- und Erziehungsdienst unterfallenden Fachkräften für Schulsozialarbeit einerseits und den sozialpädagogischen Mitarbeitern in der Schuleingangsphase an Grund- und Förderschulen sowie den Fachkräften aus den anderen pädagogischen Berufsgruppen im Rahmen von multiprofessionellen Teams andererseits nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 a) Die ua. von den Gerichten für Arbeitssachen aufgrund des aus Art. 1 Abs. 3 GG folgenden Schutzauftrags sicherzustellende Wahrung der Grundrechte führt zu einer mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien. Das betrifft auch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie bildet. Die Gerichte sind darum aufgrund des Schutzauftrags der Verfassung verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden (BAG 19. November 2020 – 6 AZR 449/19 – Rn. 21 mwN). Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 37).
37 b) Allerdings steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (ausführlich zuletzt BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 38 mwN). Das gilt gerade auch im Bereich der Lohnfindung. Die Festlegung der Höhe des Entgelts ist nach der Konzeption des Grundgesetzes grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt (BAG 23. August 2023 – 10 AZR 384/20 – Rn. 69; 17. Dezember 2009 – 6 AZR 665/08 – Rn. 19 unter Bezugnahme auf BVerfG 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 ua. – zu C der Gründe, BVerfGE 92, 365; 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 – zu C I der Gründe, BVerfGE 84, 212). Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (vgl. BAG 23. August 2023 – 10 AZR 384/20 – Rn. 69; 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 39; 25. Januar 2012 – 4 AZR 147/10 – Rn. 32, BAGE 140, 291; 17. Dezember 2009 – 6 AZR 665/08 – Rn. 19). Erst recht kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten sowie die für die Höhe des Entgelts aus dieser Entgeltgruppe maßgebliche Stufe einschließlich der Stufenzuordnungs- und Stufenaufstiegsregelungen autonom festzulegen (vgl. zu § 4 TVÜ-Bund BAG 17. Dezember 2009 – 6 AZR 665/08 – Rn. 20). Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne jeder Besonderheit gerecht werden zu können und zu müssen (vgl. BAG 17. Dezember 2009 – 6 AZR 665/08 – Rn. 21). Die den Tarifvertragsparteien zukommende Einschätzungsprärogative ist deshalb bei Regelungen zur Überleitung in neue Entgeltsysteme ebenso wie bei Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der Zeit“ (dazu BAG 19. November 2020 – 6 AZR 449/19 – Rn. 24) und bei Bestimmungen über den Ausgleich von Erschwernissen (mit Ausnahme der Zuschläge für die Arbeitsleistung während der tarifvertraglich definierten Nachtzeit, BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 39, 41) grundsätzlich erst dann überschritten, wenn das Willkürverbot als äußerste Grenze der Tarifautonomie verletzt ist. Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist deshalb nur, ob solche Tarifregelungen offenkundig auf sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen beruhen. Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG 20. März 2023 – 1 BvR 669/18 ua. – Rn. 15; zur Willkürkontrolle auch BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 39 mwN). Allerdings wäre es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien als demselben Normgeber geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (BAG 17. Dezember 2009 – 6 AZR 665/08 – Rn. 24).
38 c) Daran gemessen verstößt § 29e TVÜ-Länder nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit die Vorschrift zu einer unterschiedlichen Eingruppierung und damit einer unterschiedlichen Vergütung zwischen den in die S-Entgeltgruppen übergeleiteten Fachkräften für Schulsozialarbeit im Sozial- und Erziehungsdienst einerseits und den sozialpädagogischen Mitarbeitern in der Schuleingangsphase an Grund- und Förderschulen sowie den Fachkräften aus den anderen pädagogischen Berufsgruppen im Rahmen von multiprofessionellen Teams andererseits führt. Die Eingruppierung der beiden letztgenannten Gruppen richtet sich als Lehrkräfte iSd. § 44 Nr. 1 TV-L weiterhin nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L), § 44 Nr. 2a TV-L.
39 aa) Diese Unterscheidung galt indes auch schon vor der Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Entgeltgruppen. Nach der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L sind Lehrkräfte im Sinne der Regelung Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Für Lehrkräfte iSd. § 44 Nr. 1 TV-L gilt der TV EntgO-L, wie sich dessen § 1 entnehmen lässt. Darüber hinaus regelt Abschnitt 4.2 der Anlage zum TV EntgO-L, dass pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte dann Lehrkräfte im Sinne der Anlage sind, wenn sie nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte oder solchen gleichgestellt sind. Unter Abschnitt 4.3 der Anlage zum TV EntgO-L fallen Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder.
40 bb) Mit diesen Regelungen bewegen sich die Tarifvertragsparteien offenkundig innerhalb des ihnen zustehenden Entscheidungsspielraums. Die Herausnahme der Lehrkräfte gemäß § 44 Nr. 2a TV-L aus dem Geltungsbereich der Entgeltordnung zum TV-L und der Abschluss einer gesonderten Entgeltordnung für diese Beschäftigten ist weder sachwidrig noch willkürlich. Lehrkräfte nehmen im System der Beschäftigten der Länder schon deshalb eine Sonderstellung ein, weil sie sowohl als Arbeitnehmer als auch als Beamte im Schuldienst tätig sein können. Die Eingruppierung von angestellten Lehrern an beamtenrechtlichen Regelungen zu orientieren, ist deshalb sachgerecht und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 931/12 – Rn. 32; vgl. zur Befugnis der Tarifvertragsparteien, in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen, BAG 18. März 2010 – 6 AZR 434/07 – Rn. 21 ff.). Es ist daher aus Gleichbehandlungsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die abschließende Bestimmung, wer Lehrkraft im Sinne der Anlage zum TV EntgO-L ist, in Teilen den Bestimmungen der Landesgesetzgeber überlassen hat.
41 cc) Soweit die Klägerin meint, die „Einheitlichkeit der Arbeitsvorgänge des erzieherisch-pädagogischen Fachpersonals“ belege die Vergleichbarkeit der auszuübenden Tätigkeiten der verschiedenen Gruppen, verkennt sie grundlegend den eingruppierungsrechtlichen Begriff des Arbeitsvorgangs. Dieser knüpft an die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit eines Beschäftigten an (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 29, BAGE 172, 130; vgl. ausführlich zur Bestimmung eines Arbeitsvorgangs BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 23 ff., BAGE 162, 81). Diese kann dazu führen, dass die gesamte übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen und insoweit nach dem für den Beschäftigten einschlägigen Tätigkeitsmerkmal zu bewerten ist(vgl. nur BAG 20. Mai 2009 – 4 AZR 184/08 – Rn. 18). Die Tarifvertragsparteien haben aber unterschiedliche Eingruppierungsmerkmale für die in die S-Entgeltgruppen übergeleiteten Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einerseits und die Lehrkräfte andererseits geschaffen. Darum geht die Annahme der Klägerin fehl, Sozialarbeiter und Pädagogen seien stets gleich einzugruppieren.
42 dd) Der Inhalt der von der Klägerin in Bezug genommenen Runderlasse 21-13 Nr. 6 (Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit) und 21-13 Nr. 12 (Multiprofessionelle Teams an Förderschulen) des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen kann schon deshalb nicht zur Gleichheitswidrigkeit der tariflichen Regelungen führen, weil sie nicht Gegenstand des Tarifvertrags sind und nicht von demselben Normgeber stammen (vgl. BAG 25. Januar 2024 – 6 AZR 363/22 – Rn. 50). Vor diesem Hintergrund führt auch die Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Runderlasse seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt, nicht zum Erfolg. Der mögliche Verfahrensfehler war nicht entscheidungserheblich. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Klägerin aus der Revisionsbegründung läge kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.
43 ee) Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass die von ihr behauptete Vergleichbarkeit der pädagogischen Berufsgruppen besteht, wäre gleichwohl unklar, welche der Berufsgruppen – Fachkräfte für Schulsozialarbeit im Sozial- und Erziehungsdienst einerseits und sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grund- und Förderschulen sowie Fachkräfte aus den anderen pädagogischen Berufsgruppen im Rahmen von multiprofessionellen Teams andererseits – benachteiligt werden. Ein Verstoß einer tariflichen Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzte voraus, dass die tarifliche Regelung gerade die Gruppe der Fachkräfte für Schulsozialarbeit benachteiligt, der die Klägerin angehört. Die Klägerin hat jedoch lediglich ihre persönliche Benachteiligung behauptet, nicht die Benachteiligung der gesamten Vergleichsgruppe.
44 ff) Die Klägerin kann einen Verstoß des § 29e TVÜ-Länder gegen den Gleichheitssatz schließlich nicht damit begründen, dass die Vorschrift den von ihr erfassten Beschäftigten kein Antragsrecht gewähre, ein solches in anderen Überleitungsregelungen aber vorgesehen sei. Bei der Überleitung nach § 29e TVÜ-Länder einerseits und etwa den §§ 29a und 29d TVÜ-Länder andererseits handelt es sich offensichtlich um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte, zwischen denen keine Vergleichbarkeit besteht.
45 6. Auf einen Verstoß der Überleitungsregelungen gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 iVm. § 1 AGG und damit auf eine unzulässige Altersdiskriminierung rentennaher Beschäftigter kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht stützen, weil sie selbst nicht vorbringt, zur Gruppe der von ihr als rentennah angesehenen Beschäftigten zu gehören und damit Träger des aus ihrer Sicht verpönten Merkmals zu sein. Sie hat damit eine eigene Benachteiligung nicht behauptet (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 15. November 2012 – 6 AZR 359/11 – Rn. 37).
46 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.