ArbG Berlin: Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB keine Vereinigung
ArbG Berlin, Beschluss vom 29.5.2013 - 21 BV 4390/13
Leitsatz
1. Die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB ist keine Vereinigung i.S.v. § 97 ArbGG.
2. Die anderweitige Rechtshängigkeit steht einer Entscheidung über die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB einzeln oder gemeinsam für den Anwendungsbereich der Tarifverträge Zeitarbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegen, wenn diese Frage bereits Gegenstand eines vorher rechtshängig gewordenen Beschlussverfahrens ist.
§ 97 ArbGG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 261 ZPO
Aus den Gründen
I.
Mit seinen Anträgen macht der Antragsteller geltend, weder die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes noch ihre Mitgliedsgewerkschaften seien am 22.7.2003, 22.12.2004 und am 30.5.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig gewesen.
Die Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Beteiligte zu 2, Ver.di), Industriegewerkschaft Metall (Beteiligte zu 3, IG Metall), Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (Beteiligte zu 4, IG BCE), Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (Beteiligte zu 5, IG Bau), Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (Beteiligte zu 6, NGG), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Beteiligte zu 7, GEW), Gewerkschaft der Polizei (Beteiligte zu 8, GdP) und TRANSNET unterzeichneten am 22.7.2003 einen Mantel-, einen Entgeltrahmen- und einen Entgelttarifvertrag jeweils mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistung e.V. (BZA) (Bl. 81-92 d. A.). Die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) beschlossen am 14.4.2011 den Zusammenschluss ihrer Verbände zum Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP), dem Beteiligten zu 11. Der Beteiligte zu 10 ist der Deutsche Gewerkschaftsbund, DGB. Die Gewerkschaft TRANSNET änderte am 30.11.2010 ihre Satzung und verschmolz mit der Gewerkschaft GDBA zur Beteiligten zu 9 (EVG).
Unter dem Datum des 22.12.2004 unterzeichneten dieselben Gewerkschaften und der BZA einen Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag vom 22.7.2003 (Bl. 93-97 d. A.). Unter dem 30.5.2006 unterzeichneten die genannten Gewerkschaften mit Ausnahme der TRANSNET zusammen mit dem BZA einen Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag vom 22.7.2003 (Bl. 98-105 d. A.).
Gegenstand eines am 25.4.2012 beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gewordenen Beschlussverfahrens, in dem die Antragsschrift im Monat Mai 2012 an die Beteiligten zugestellt worden ist, ist die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, Ver.di, IG BAU, TRANSNET, GdP einzeln und gemeinsam als DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit für den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge Zeitarbeit für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des BZA einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (Berliner Aktenzeichen 21 BV 6735/12 und dem Frankfurter Aktenzeichen 20 BV 78/13, Bl. 492 ff d. A.). Die Antragsschrift ist im Monat Mai 2012 den Beteiligten zugestellt worden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 21.1.2013 zu dem Aktenzeichen 4 SHa 91/13 das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Der Antragsteller stand vom 3.6.2010 bis zum 27.1.2012 als Facharbeiter und Zeitarbeitnehmer mit der Firma M. GmbH & Co. KG in einem Arbeitsverhältnis. In der Zeit vom 3.6.2010 bis zum 18.11.2011 war er auf dieser Grundlage bei der Beteiligten zu 12) als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Mit einer Klage vom 29.8.2012 macht er Auskunftsansprüche wegen der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vergleichbarer Arbeitnehmer gegen die Beteiligte zu 12) geltend. Diese Klage wird beim Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 36 Ca 13335/12 geführt. Mit Beschluss vom 13.11.2012 hat das Arbeitsgericht Berlin, 36. Kammer, ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Parteien durch den Vorsitzenden beschlossen:
„Der vorliegende Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau) und Gewerkschaft der Polizei (GdP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 03. Juni 2010 bis zum 18. November 2011 einschlägigen Tarifverträge für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, geschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und jenen, nämlich am 22. Juli 2003, 22. Dezember 2004, 30. Juni 2006 und 9. März 2010 für diese Branche tarifzuständig waren, ausgesetzt." (Bl. 118, 119 d Beiakte 36 Ca 13335/12)
Mit Beschluss vom 22.2.2013 hat das Arbeitsgericht Berlin, 36. Kammer, durch den Vorsitzenden beschlossen:
„Der Beschluss vom 13. November 2012 [wird] dahingehend berichtigt, dass das Datum des Tarifvertrags aus dem Jahr 2006 der 30. Mai 2006 ist."
Es hat den Antrag des Antragsstellers und Klägers vom 15.12.12 zur Ergänzung der Aufzählung der Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit um die Gewerkschaft TRANSNET abgelehnt mit der Begründung, das Tarifwerk für den im Klageverfahren 36 Ca 13335/12 maßgeblichen Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis zum 18. November 2011 sei nicht mehr von der Gewerkschaft TRANSNET abgeschlossen worden (Bl. 147, 148 der Beiakte 36 Ca 13335/12).
Unter dem Datum des 16.12.2012 hat der Antragsteller beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beantragt, die fehlende Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft und der Gewerkschaften ver.di, IG Metall, IG BCE, IG BAU, GEW, GdP, EVG für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am 22.7.2003, 22.12.2004 und 20.5.2006 (letzteres Datum nicht in Bezug auf EVG/TRANSNET) festzustellen und zunächst das Verfahren an das von ihm ausgewählte Arbeitsgericht Berlin zu verweisen oder hilfsweise, die gerichtliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin vorzunehmen. Er bezog sich auf den Aussetzungsbeschluss der 36. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.11.2012 zu dem Aktenzeichen 36 Ca 13335/12. Mit Schreiben vom 3.12.2012 wies das Landesarbeitsgericht den Antragsteller u.a. darauf hin, dass die Antragsschrift für die Bescheidung des Hilfsantrags nur als Entwurf gelte und nur die Rechtshängigkeit hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens herbeiführen könne (Bl. 187 der Akte, vormals 35 BV 2782/13 am Arbeitsgericht Berlin und davor 9 TaBVHa 2446/12 am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg). Am 21.2.2013 beschloss das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nach Anhörung der Stellen, die in der Antragsschrift als zu beteiligen aufgeführt sind: „Als örtlich zuständiges Gericht [wird] das Arbeitsgericht Berlin bestimmt" (Bl. 230 der Akte) und leitete die Akte weiter an das Arbeitsgericht Berlin. Die Antragsschrift ist nach einer gerichtsinternen Abgabe von der Kammer 35 an die Kammer 21 und nach Austragung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Beteiligte und Aufnahme der jetzigen Beteiligten zu 12 als weitere Beteiligte auf die Verfügung vom 2.4.2013 (Bl. 242 d. A.) förmlich zugestellt worden und wird unter dem Aktenzeichen 21 BV 4390/13 (hiesiges Verfahren) geführt.
Mit einer weiteren Antragsschrift vom 13.1.2013 in einem Verfahren, das nunmehr zu dem Aktenzeichen 21 BV 3777/13 geführt wird, hat der Antragsteller wieder unter Bezug auf den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 36 Ca 13335/12 die aus seiner Sicht fehlende Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit und ihrer Mitgliedsgewerkschaften einschließlich der EVG/TRANSNET für die Zeitpunkte 22.7.2003, 22.12.2004, 30.5.2006 und zusätzlich für den Zeitpunkt 9.3.2010 geltend gemacht. Die Antragsschrift ist nach Austragung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Beteiligte und Aufnahme der jetzigen Beteiligten zu 12 als weitere Beteiligte an die Beteiligten zugestellt worden.
Der Antragsteller ist der Auffassung, weder die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit noch ihre Mitgliedsgewerkschaften seien tarifzuständig gewesen für den Abschluss der Tarifverträge Zeitarbeit am 22.7.2003, 22.12.2004 und 30.5.2006. Seinen Anträgen stehe nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen, weil sie einen anderen Streitgegenstand hätten als die Anträge in dem Frankfurter Verfahren zu dem Aktenzeichen 20 BV 78/13.
In der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 29.5.2013 in dem Verfahren 21 BV 3777/13 hat der Antragsteller die Anträge 1-26 zurückgenommen.
In dem gleichzeitig zur mündlichen Anhörung terminierten hiesigen Verfahren beantragt der Antragsteller,
1) Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) am 22.07.2003 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
2) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) am 22.07.2003 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
3) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG) am 22.07.2003 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
4) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) am 22.07.2003 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
5) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 22.07.2003 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
6) Es wird festgestellt, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) am 22.07.2003 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
7) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU) am 22.07.2003 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
8) Es wird festgestellt, dass die TRANSNET Gewerkschaft GdED am 22.07.2003 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
9) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft der Polizei (GdP) am 22.07.2003 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
10) Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) am 22.12.2004 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
11) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) am 22.12.2004 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
12) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG) am 22.12.2004 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
13) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) am 22.12.2004 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
14) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 22.12.2004 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
15) Es wird festgestellt, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) am 22.12.2004 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
16) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU) am 22.12.2004 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
17) Es wird festgestellt, dass die TRANSNET Gewerkschaft GdED am 22.12.2004 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
18) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft der Polizei (GdP) am 22.12.2004 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
19) Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) am 30.05.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
20) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) am 30.05.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
21) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG) am 30.05.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
22) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) am 30.05.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
23) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 30.05.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
24) Es wird festgestellt, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) am 30.05.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
25) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt ‚(IG BAU) am 30.05.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
26) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft der Polizei (GdP) am 30.05.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.
Die Beteiligten zu 2-12 beantragen,
die Antrage zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2 bis 10 sind der Auffassung, den Anträgen stünde der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Außerdem sei der Aussetzungsbeschluss zu dem Aktenzeichen 36 Ca 13335/12 zu unbestimmt, um eine Antragsbefugnis zu begründen, weil er nicht erkennen lasse, welchen einzelnen Tarifvertrag aus dem mehrgliedrigen Tarifwerk das Arbeitsgericht Berlin, Kammer 36, für entscheidend gehalten habe. Es fehle dem Antragsteller zudem ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er aufgrund der Intransparenz der Verweisungsklausel in seinem Arbeitsvertrag ohnehin einen Anspruch auf gleiches Entgelt wie die Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb habe.
Der Beteiligte zu 11 ist der Auffassung, wegen des Justizgewährungsanspruchs der Antragsteller könnten Anträge in nachträglich rechtshängig gewordenen Verfahren nicht wegen des Einwandes der doppelten Rechtshängigkeit zurückgewiesen werden.
Die Beteiligte zu 12 ist der Auffassung, die Anträge seien wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.5.2013 (Bl. 376 f.) Bezug genommen.
II.
A.
Die Anträge sind unzulässig.
I.
Das Arbeitsgericht Berlin ist örtlich zuständig. Es kann dahinstehen, ob § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO insbesondere vor Rechtshängigkeit im Beschlussverfahren Anwendung findet. Dagegen spräche, dass nicht der Antragsteller, sondern das in der Sache entscheidende Gericht die Beteiligten feststellt, denen vor der Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit rechtliches Gehör zu gewähren ist und deren Sitz im Rahmen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von Bedeutung wäre. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 21.2.2013 das Arbeitsgericht Berlin durch einen unanfechtbaren Beschluss als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
II.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten wegen des nach §§ 97 Abs. 2, 83 Abs. 1 ArbGG geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen festzustellen. Beteiligte eines Verfahrens nach § 97 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind neben dem Antragssteller alle diejenigen, die von der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. Dies folgt aus § 97 Abs. 2 ArbGG, wonach § 83 Abs. 3 ArbGG entsprechend anzuwenden ist (BAG 10.2.2013 - 1 ABR 36/08 - BAGE 129,322). Neben den Beteiligten des ausgesetzten Rechtsstreits sind dies die Vereinigungen, über deren Tarifzuständigkeit gestritten wird, ihre Tarifpartner und die Parteien des Ausgangsrechtsstreits. Die Arbeitsbehörden des Bundes oder der Länder sind nicht zu beteiligen an einem Verfahren nach § 97 Abs. 5, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG (vgl. GK-ArbGG/Dörner § 97 Rn 24; BAG aaO).
III.
Die Frage, ob dem Antragsteller eine Antragsbefugnis für seine Anträge zusteht, hängt von der Auslegung der Anträge ab. Der Antragsteller hat in den Anträgen formuliert, er begehre die Feststellung, weder die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB noch die einzelnen Mitgliedsgewerkschaften seien jeweils am 22.7.2003, 22.12.2004 und 30.5.2006 tarifzuständig gewesen für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung.
1) Gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht einen Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Das Verfahren über die Tarifzuständigkeit dient dazu, die Frage, die für den Ausgangsrechtsstreit nach Auffassung des damit befassten Gerichts entscheidend ist, zu beantworten. Gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG sind die Parteien des Ausgangsrechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG antragsberechtigt. Daraus ergibt sich, dass sich die Antragsbefugnis der Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits in dem nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Beschlussverfahren ausschließlich aus dem im Ausgangsrechtsstreit ergangenen Aussetzungsbeschluss ergeben kann (vgl. BAG 17.4.2012 - 1 ABR 5/11 - NZA 2012, 1104 ff). Die Antragsbefugnis der Parteien beschränkt sich daher auf die Vorfrage, wegen derer der Ausgangsrechtsstreit ausgesetzt ist. Sie sind nicht befugt, eine andere, als die vom aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tarifzuständigkeit klären zu lassen (vgl. BAG 18.7.2006 - 1 ABR 36/05 - NZA 2006, 1225 ff.; 29.6.2004 - 1 ABR 14/03 - NZA 2004, 1236 ff; ErfK/Koch 10. Aufl. ArbGG § 97 Rn. 4). Welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich erachtet hat, ist erforderlichenfalls durch Auslegung des Aussetzungsbeschlusses anhand der Beschlussformel und der Gründe zu ermitteln. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig ermitteln, welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich gehalten hat, vermag der Aussetzungsbeschluss keine Antragsbefugnis der Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu begründen (vgl. BAG 18.7.2006 - 1 ABR 36/05 - NZA 2006).
2) Das Arbeitsgericht Berlin hat den Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen 36 Ca 13335/12 ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau) und Gewerkschaft der Polizei (GdP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 03. Juni 2010 bis zum 18. November 2011 einschlägigen Tarifverträge für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, geschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und jenen, nämlich am 22. Juli 2003, 22. Dezember 2004, 30. Juni 2006 und 9. März 2010 für diese Branche tarifzuständig waren (Bl. 58 ff. d. A.). Aus der Beschlussformel und den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass das Arbeitsgericht Berlin, Kammer 36, die Frage für entscheidungserheblich erachtet, ob die genannten Gewerkschaften zu den genannten Zeitpunkten im Rahmen ihrer Zuständigkeit Tarifverträge mit dem Geltungsbereich der Tarifverträge Zeitarbeit abschließen konnten. Zwar ist in der Beschlussformel von der „Branche" die Rede, und in den Gründen wird auf Seite 4 das Wort „Betriebe" genannt. Erkennbar wird aber, dass es dem Gericht auf die Zuständigkeit für den fachlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge ankommt. Zusammenfassend formuliert das Gericht auf S. 4 des Beschlusses, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge jedenfalls davon ab, ob die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften bei Abschluss der für den o.a. Zeitraum maßgeblichen Tarifverträge bestand (Bl. 61 d. A.).
Sollte der Aussetzungsbeschluss wegen der Formulierung der Beschlussformel und der Gründe unbestimmt sein, könnte er keine Antragsbefugnis begründen und die Anträge wären bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Nach Auffassung der Kammer ist er jedoch in dem o.g. Sinne auszulegen.
a) Der Geltungsbereich der Tarifverträge nimmt stets Bezug auf § 1 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit vom 22.7.2003, in dem es in § 1.2 heißt: „Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundeverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe)". Bestimmt ein Tarifvertrag seinen fachlichen Geltungsbereich nicht durch die Angabe eines Wirtschaftszweigs, sondern durch die Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband, ist regelmäßig anzunehmen, dass sein Geltungsbereich sich über die tatsächlichen Mitgliedsunternehmen hinaus auf alle Unternehmen erstreckt, die Mitglieder des betreffenden Arbeitsgeberverbandes werden können (vgl. BAG 22.3.2005 - 1 ABR 64/03 - NZA 2006, 383 ff.).
b) Nach den am 22.7.2003, 22.12.2004 und 30.5.2006 maßgeblichen Satzungen des BZA (Bl. 371 ff. d. A.) können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften in den Verband aufgenommen werden, die nach ihrem Geschäftszweck in der Bundesrepublik Deutschland Zeitarbeit betreiben. Demnach fallen alle natürlichen und juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften, die nach ihrem Geschäftszweck in der Bundesrepublik Deutschland Zeitarbeit betreiben, einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, in den fachlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge zwischen den Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit und dem BZA.
c) Der Aussetzungsbeschluss in dem Verfahren 36 Ca 13335/12 ist daher im Wege der Auslegung zuverlässig so zu verstehen, dass das aussetzende Gericht die Frage für entscheidungserheblich erachtet, ob die im Beschluss genannten Mitgliedsgewerkschaften zu den im Beschluss genannten Zeitpunkten für natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, die nach ihrem Geschäftszweck in der Bundesrepublik Deutschland Zeitarbeit betreiben, einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe tarifzuständig waren.
3) Die Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Beschlussverfahren beschränkt sich daher auch auf die Frage, ob die im Beschluss genannten Mitgliedsgewerkschaften zu den im Beschluss genannten Zeitpunkten für natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, die nach ihrem Geschäftszweck in der Bundesrepublik Deutschland Zeitarbeit betreiben, einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe tarifzuständig waren.
4) Grundsätzlich sind Anträge so auszulegen, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulassen. Es war zunächst anzunehmen, dass der Antragsteller Anträge im Rahmen seiner Antragsbefugnis stellen will, da jeder Antrag außerhalb der Antragsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen wäre.
a) Diese Annahme würde zu der Auslegung der Anträge dahin führen, dass der Antragssteller die Feststellung begehrt, dass weder die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes noch ihre Mitgliedsgewerkschaften am 22.7.2003, 22.12.2004 und am 30.5.2006 für natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, die nach ihrem Geschäftszweck in der Bundesrepublik Deutschland Zeitarbeit betreiben, einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe tarifzuständig waren.
b) Die DGB-Tarifgemeinschaft ist aber keine Vereinigung im Sinne von § 97 ArbGG (soweit ersichtlich hat das BAG bislang offengelassen, ob im Falle einer Tarifgemeinschaft von der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG gesprochen werden kann - Beschluss vom 27.9.2005 - 1 ABR 41/04 - NZA 2006, 273 ff). Die Vereinigung, deren Tarifzuständigkeit festgestellt werden soll, muss grundsätzlich nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig sein. Fehlt es daran, ist der Antrag unzulässig (vgl. BAG 14.12.1999 - 1 ABR 74/98; Schwab/‘Weth/Walker 2. Aufl. § 97 Rn. 24). Parteifähig und damit beteiligtenfähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 10 Satz 1 ArbGG auch Gewerkschaften, Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände. Im Falle eines Verfahrens nach § 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tarifzuständigkeit muss die Vereinigung den Willen und die Fähigkeit haben, Tarifverträge abzuschließen, denn nur dann kann ihre Tarifzuständigkeit in Frage stehen. Die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit hat weder Satzung noch Sitz und schließt nicht selbst Tarifverträge ab. Sie besteht vielmehr aus den Gewerkschaften, die unter dieser Bezeichnung jeweils im eigenen Namen Tarifverträge abgeschlossen haben, den Beteiligten zu 2 bis 9.
Außerdem gewährt der Aussetzungsbeschluss vom 13.11.2012 in dem Verfahren 36 Ca 13335/12 keine Antragsbefugnis zur Überprüfung der Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft selbst. Er spricht vielmehr nur von den einzelnen Mitgliedsgewerkschaften und zählt diese im Einzelnen auf.
c) Die Anträge zu 1, 10, 19 sind nicht so auszulegen, dass die Tarifzuständigkeit des DGB für die Unternehmen der Zeitarbeit überprüft werden soll, denn der DGB hat im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Tarifabschlüssen nicht als Spitzenorganisation im Sinne von § 2 Abs. 3 TVG gehandelt, die entweder aus eigener Satzungsbefugnis oder aufgrund einer Bevollmächtigung der einzelnen Gewerkschaften Tarifverträge abgeschlossen hat. Der DGB hat die streitgegenständlichen Tarifverträge weder im eigenen noch im fremden Namen unterzeichnet. Partei eines Tarifvertrags ist nur, wer darin als solche angegeben ist. Das folgt aus dem Erfordernis der Schriftform (vgl. BAG 26.4.2000 - 4 AZR 170/99 - NZA 2000, 1872). Der DGB ist in den streitgegenständlichen Tarifwerken nicht als Partei der Tarifverträge angegeben. Darüber hinaus bestünde hinsichtlich der Überprüfung der Tarifzuständigkeit des DGB keine Antragsbefugnis, weil der DGB nicht in dem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.11.2012 zu dem Aktenzeichen 36 Ca 13335/12 aufgeführt ist.
d) Die Anträge zu 1, 10, 19 können daher nur von der Antragsbefugnis umfasst sein, wenn sie dahin auszulegen sind, dass festgestellt werden soll, dass die Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht gemeinsam tarifzuständig waren für natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, die nach ihrem Geschäftszweck in der Bundesrepublik Deutschland Zeitarbeit betreiben, einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe.
Die übrigen Anträge wären demnach grundsätzlich so auszulegen, dass der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die Mitgliedsgewerkschaften des DGB auch nicht jeweils einzeln für den gesamten fachlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge zu den im Aussetzungsbeschluss genannten Zeitpunkten zuständig waren, wie dies etwa bei einem echten mehrgliedrigen Tarifvertrag Voraussetzung wäre für die Wirksamkeit jedes Tarifvertrages jeder einzelnen Gewerkschaft in dem zu einer Urkunde zusammengefassten Tarifwerk.
aa) Die oben beschriebene Auslegung orientiert sich an Folgendem: Die Frage nach der Tarifzuständigkeit ist eng verknüpft mit der Frage, ob es sich um einen Einheitstarifvertrag oder einen mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne handelt, (vgl. Bayreuther, NZA 2012, 14 ff.). Die Voraussetzungen der Tarifzuständigkeit für den Anwendungsbereich eines bestimmten mehrgliedrigen Tarifvertrags können verschieden sein: Die Zuständigkeiten der Gewerkschaften müssen u.U. in ihrer Gesamtheit den Anwendungsbereich der im Streit stehenden Tarifwerke abbilden, oder jede einzelne Gewerkschaft muss allein für den Anwendungsbereich vollumfänglich zuständig sein (vgl. zu dem mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinn: BAG 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 268 ff.).
bb) Die Gewerkschaften einer Tarifgemeinschaft können mehrgliedrige Tarifverträge als Einheitstarifverträge und mehrgliedrige Tarifverträge im engeren Sinne abschließen. Bei einem Einheitstarifvertrag können die Tarifvertragsparteien einer Seite Rechte aus dem Tarifvertrag nur einheitlich ausüben und stellen bei der Erfüllung von Pflichten aus dem schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages im Verhältnis zur Gegenseite ebenfalls eine Einheit dar (vgl. BAG 29.6.2004 - 1 AZR 143/03 - NZA 2005, 600 ff). Davon zu unterscheiden ist der mehrgliedrige Tarifvertrag im engeren Sinne, bei dem die Tarifvertragsparteien selbständig berechtigt und verpflichtet sind (vgl. BAG 8.11.2006 - 4 AZR 590/05 - NZA 2007, 756 ff.).
IV.
Soweit die Anträge so auszulegen sind, dass sie sich wie oben beschrieben innerhalb der Antragsbefugnis bewegen, dann steht ihnen jedoch das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen.
1) Die Rechtshängigkeit hat auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die in § 261 Abs. 3 ZPO angeordnete Rechtsfolge (vgl. BAG Beschl. 16.7.1996 - 3 ABR 13/95 - NZA 1997, 337 f.). Während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Widersprüchliche Entscheidungen zu ein- und demselben Streitgegenstand sollen vermieden werden. Der Streitgegenstand wird auch im Beschlussverfahren durch die Anträge und den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 9.1.2012 - 24 TaBV 1285/11 - DB 2012, 693 ff).
2) Die Sache ist vor der Einreichung der hiesigen Anträge bereits anderweitig rechtshängig gemacht worden. Die Frage der Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit als solcher und ihrer Mitgliedsgewerkschaften für den fachlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge Zeitarbeit vom 22.7.2003, 22.12.2004 und 30.5.2006 ist Gegenstand eines Anfang Mai 2012 durch Zustellung der Antragsschrift rechtshängig gewordenen Beschlussverfahrens (Berliner Aktenzeichen 21 BV 6735/12), für das mit unanfechtbarem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.1.2013 zu dem Aktenzeichen 4 SHa 91/13 das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als örtlich zuständiges Gericht bestimmt worden ist (Frankfurter Aktenzeichen 20 BV 78/13). Die Anträge im dortigen Verfahren betreffen Tarifverträge der oben genannten Gewerkschaften und dem Rechtsvorgängers des BAP vom 22.7.2003, 22.12.2004 und 30.5.2006. Mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen beim Arbeitsgericht Berlin am 13.9.2012 hat der Antragsteller in dem Verfahren klargestellt, dass er die Feststellung begehrt, dass die im Einzelnen aufgeführten Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit weder gemeinsam in ihrer Verbundenheit im Rahmen der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit noch jeweils einzeln tarifzuständig waren für den fachlichen Geltungsbereich der genannten Tarifwerke, also für die tarifgebundenen Unternehmen des BAP einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (vgl. anonymisierte Kopie der Antragsschrift und des undatierten Schriftsatzes Bl. 394 ff. d. A.). Beide Schriftsätze sind den dortigen Beteiligten im Mai 2012 zugestellt worden, bevor die Antragsschrift im hiesigen Verfahren durch Zustellung nach dem 2.4.2013 rechtshängig geworden ist.
3) Zu der Frage der Tarifzuständigkeit der Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit jeweils einzeln und gemeinsam in ihrer Verbundenheit im Rahmen der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit für den fachlichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge am 22.7.2003, 22.12.2004 und 30.5.2006 kann es nur eine rechtskräftige Entscheidung geben, denn die Rechtskraft einer Entscheidung in einem Verfahren nach §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG strahlt über das Prozessrechtsverhältnis der Beteiligten hinaus. Ist die Tariffähigkeit einer Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens, gilt die Rechtskraft einer Entscheidung inter omnes, also für alle. Bei der Frage der Tarifzuständigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt die Rechtskraft der Entscheidung jedenfalls in allen Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen oder über Ansprüche aus Tarifverträgen, die von der Vereinigung bei dieser Satzungslage abgeschlossen wurden (vgl. GMMP/Matthes/Schlewing 7. Aufl. § 97 Rn 30) - also zB in allen Rechtsstreitigkeiten, die auch nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt worden sind.
4) Unerheblich ist, dass die Beteiligten des zuerst rechtshängig gewordenen Beschlussverfahrens hinsichtlich des beteiligten Arbeitnehmers, des beteiligten Arbeitgebers und ggfs. des DGB nicht alle identisch sind (offen gelassen vom BAG in der Entscheidung vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - NZA 2011, 289 ff). Sämtliche Beschlussverfahren verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung, ob die Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft gemeinsam oder jeweils einzeln zu den genannten Zeitpunkten der Unterzeichnung der Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge für Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig waren. Diese Frage kann nicht Gegenstand mehrerer separat geführter Verfahren sein, denn das materielle Ziel ist identisch. Auch wenn die einzelnen Parteien eines nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzten Verfahrens eine eigene Antragsberechtigung in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG haben, heißt dies nicht, dass sie ein Recht auf ein eigenes Beschlussverfahren zur Feststellung der Tarifunzuständigkeit haben. Ist bereits ein solches Verfahren rechtshängig, so folgt aus ihrer Antragsberechtigung aus § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG, dass sie in dem bereits rechtshängigen Beschlussverfahren zu beteiligen sind (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 9.1.2012 - 24 TaBV 1285/11 ua. - DB 2012, 693 ff.; Arbeitsgericht Berlin 63 BV 2038/10). Damit ist dem Justizgewährleistungsanspruch der Antragsberechtigten aus Art. 19 Abs. 4 GG genüge getan. Er erfordert nicht das Recht auf ein eigenes Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, weil es nicht um ein subjektives Recht jedes einzelnen Antragsstellers, sondern um denselben Streitgegenstand geht.
5) Der Einwand des BAP, es sei nicht praktisch durchführbar, alle Antragsberechtigten an dem zuerst rechtshängig gewordenen Verfahren zu beteiligen, weil nicht alle Arbeitsgerichte untereinander Kenntnis von den Verfahren haben, kann nicht zur Zulässigkeit der parallelen Führung zahlreicher Verfahren zur Tarifzuständigkeit derselben Gewerkschaften zum selben Zeitpunkt führen. Die Beteiligten sind notwendigerweise jedenfalls zum Teil identisch, so dass im Rahmen der Amtsermittlung von ihnen zu erfahren sein dürfte, ob es bereits andere Verfahren gibt. Zudem ist die Lösung eher über eine einheitliche örtliche Zuständigkeit für alle Verfahren zur Tarifzuständigkeit derselben Gewerkschaften zum selben Zeitpunkt zu suchen. Sie würde die Kenntnis des Gerichts von allen anderen Verfahren ermöglichen und die Akteneinsicht der Antragsteller untereinander erleichtern (vgl. Arbeitsgericht Berlin 29.5.2013 - 21 BV 3777/13).
6) Die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 148 ZPO war nicht angezeigt, denn die anderweitige Rechtshängigkeit ist keine Frage der Vorgreiflichkeit. Eine Entscheidung über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung entfaltet Rechtskraft gegenüber allen anderen Parteien, deren Verfahren wegen der Frage nach der Tarifzuständigkeit derselben Vereinigung zu demselben Zeitpunkt für denselben tarifvertraglichen Anwendungsbereich nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt ist.
V.
Sollten die Anträge nicht so auszulegen sein, dass sie sich auf die Tarifzuständigkeit der genannten Vereinigungen für die tarifgebundenen Unternehmen des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe), also für natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, die nach ihrem Geschäftszweck in der Bundesrepublik Deutschland Zeitarbeit betreiben am 22.7.2003, 22.12.2004 und 30.5.2006 beziehen, dann fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis für diese Anträge. Der Aussetzungsbeschluss vom 13.11.2012 in der Sache 36 Ca 13335/12, der allein die Antragsbefugnis begründen kann, lässt nicht erkennen, dass das aussetzende Gericht die Tarifzuständigkeit der genannten Gewerkschaften an den genannten Terminen für den Wirtschaftszweig der gewerblichen oder gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ungeachtet des fachlichen Anwendungsbereichs der Tarifverträge Zeitarbeit für entscheidend hält. Vielmehr stellt das aussetzende Gericht darauf ab, ob die genannten Gewerkschaften für den fachlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge zuständig waren. Dabei besteht ein Unterschied zwischen der satzungsmäßigen Zuständigkeit einer Gewerkschaft für einen bestimmten Wirtschaftszweig und für die Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes (vgl. BAG 22.3.2005 - 1 ABR 64/03 - NZA 2006, 383 ff.).
Der Antragsteller hat in den Anträgen jeweils formuliert, er begehre die Feststellung, die im Einzelnen genannten Gewerkschaften seien nicht tarifzuständig für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Im Schriftsatz vom 16.5.2013 hat er einerseits die Auffassung geäußert, die von ihm beantragte Feststellung beziehe sich auf den Geltungsbereich nach § 1 des Manteltarifvertrages vom 22.7.2003. Gleichzeitig meint er, der Streitgegenstand in seinem Verfahren sei nicht identisch mit dem des Frankfurter Verfahrens zu dem Aktenzeichen 20 BV 78/13. Auch die Anträge in jenem Verfahren beziehen sich jedoch auf die Tarifzuständigkeit der Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit für den fachlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge vom 22.7.2003, 22.12.2004 und 30.5.2006, wie er in § 1.2 des Manteltarifvertrages vom 22.7.2003 definiert ist, auf den die anderen streitgegenständlichen Tarifverträge Zeitarbeit Bezug nehmen.
VI.
Die Anträge, die sich auf die TRANSNET beziehen, Anträge zu 8 und 17, sind ebenfalls wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Der Aussetzungsbeschluss vom 13.11.2012 in dem Verfahren 36 Ca 13335/12 nennt die TRANSNET/EVG gerade nicht in der Auflistung der einzelnen Gewerkschaften, auf deren Tarifzuständigkeit es nach Auffassung des aussetzenden Gerichts ankommt. Der Antrag des Antragstellers vom 15.12.2012 auf Berichtigung des Aussetzungsbeschlusses wurde von der 36. Kammer des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Aussetzungsbeschluss kann daher auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er die TRANSNET trotz des anders lautenden Wortlauts erfasst.
VII.
Auf die von den Beteiligten zu 2 bis 10 aufgeworfenen Fragen nach der Bestimmtheit des Aussetzungsbeschlusses angesichts des mehrgliedrigen Tarifwerkes, nach dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers angesichts der etwaigen Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag und nach der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, deretwegen das aussetzende Gericht den Ausgangsrechtsstreit ausgesetzt hat, können dahin stehen, weil die Anträge bereits aus den oben ausgeführten Gründen unzulässig sind.
B.
Dieser Beschluss ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG, ohne dass Gerichtskosten erhoben werden.