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Arbeitsrecht
13.10.2011
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Tarifauslegung - Erhöhung der Wechselschichtarbeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.5.2011 - 4 Sa 706/10

Leitsatz

Eine erhöhte Wechselschichtzulage steht einem Arbeitnehmer nach § 10 Abs. 7 TV-V nur dann zu, wenn er die "versorgungs- bzw. entsorgungstypische" Wechselschichtarbeit in einer betrieblichen Einrichtung eines Energie- oder Wasserversorgungsunternehmens leistet. Die Tätigkeit in der Leitstelle eines Nahverkehrsbetriebes genügt hierfür nicht entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 9 TV-V, auch wenn die Anwendung des TV-V gemäß dessen § 1 Abs. 2 vereinbart worden ist.

sachverhalt

1Die Parteien streiten über die Zahlung einer erhöhten Wechselschichtzulage.

2Der am 07.07.1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.01.1980 beschäftigt, zuletzt als Disponent in der Leitstelle des öffentlichen Nahverkehrs gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 4.000,00.

3Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beidseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000 (künftig: TV-V) gemäß der Regelung in § 1 Ziffer 1 des 14. Tarifvertrages vom 30.03.2006 zur Änderung des Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum TV-V (Kopie Bl. 44 bis 46 d.A.) Anwendung.

4Der Kläger leistet in der Leitstelle der Verkehrsbetriebe W... ständig Wechselschichtarbeit im Drei-Schicht-Betrieb und erhält hierfür eine Wechselschichtzulage gemäß § 10 Abs. 5 TV-V in Höhe von monatlich € 153,39 brutto.

5Mit seiner am 16.03.2010 beim Arbeitsgericht Würzburg eingereichten Klage vom 15.03.2010 begehrt der Kläger für die Zeit von April 2008 bis einschließlich Februar 2010 eine restliche Wechselschichtzulage von monatlich € 46,61 brutto entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 7 TV-V.

6Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass er ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit i. S. d. § 10 Abs. 7 TV-V leiste. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 10 Abs. 9 TV-V wonach eine versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit i. S. d. Abs. 7 dann vorliege, wenn Arbeitnehmer z.B. in Leitstellen oder Leitwarten tätig seien. Unter dieses Tätigkeitsbeispiel falle auch die Tätigkeit in der Leitstelle der Verkehrsbetriebe in W....

7Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

8Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 08.09.2010 der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der begehrten erhöhten Wechselschichtzulage verurteilt. Das Erstgericht stützt sein Ergebnis im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei tariflichen Vergütungssystemen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen seien, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübe. Durch den Einsatz in einer Leitstelle werde das tarifliche Tätigkeitsbeispiel erfüllt, auch wenn die Arbeitstätigkeit in keinem Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetrieb erbracht werde.

9Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.09.2010 zugestellte Urteil hat diese mit Telefax vom 23.09.2010 Berufung eingelegt und sie mit weiterem Telefax vom 10.11.2010 begründet.

10Die Beklagte meint, die Klage sei abzuweisen, da der Kläger keine versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit leiste. Bereits aus der Auslegung des Tarifwortlauts in § 10 Abs. 7 i.V.m. Abs. 9 TV-V ergebe sich, dass die Wechselschichtarbeit in einem Versorgungs- oder Entsorgungsbetrieb ausgeübt werden müsse und es sich hierbei auch um eine versorgungs- bzw. entsorgungstypische Tätigkeit handeln müsse. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 TV-V gelte der Tarifvertrag originär nur für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben. Hierbei handele es sich um Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen mindestens 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind, so § 1 Abs. 1 S. 2 TV-V. Bei ihrem Betrieb handele es sich um keinen Versorgungsbetrieb im Sinne dieser tarifvertraglichen Regelung. Als Nahverkehrsunternehmen käme der TV-V bei ihr nur deshalb zur Anwendung, da in Bayern Tarifverhandlungen für den kommunalen Nahverkehr über mehrere Jahre ergebnislos geführt worden seien und deshalb der Aufsichtsrat beschlossen habe, ab dem 01.01.2006 die Anwendung des TV-V zu vereinbaren, wie dies § 1 Abs. 2 TV-V ausdrücklich zulasse.

11Auch wenn der Kläger in der Leitstelle des Verkehrsbetriebes eingesetzt werde und dort ständig Wechselschichtarbeit leiste, stehe ihm lediglich die in § 10 Abs. 5 TV-V geregelte normale Wechselschichtzulage zu. Bei der Einfügung des § 10 Abs. 7 TV-V zum 01.04.2008 seien die Tarifvertragsparteien von der bereits im Tariftext verankerten Definition in § 1 Abs. 1 S. 2 TV-V ausgegangen. Danach könne die in § 10 Abs. 7 TV-V geregelte erhöhte Wechselschichtzulage entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 9 TV-V nur bei einer Tätigkeit in der Leitstelle eines Versorgungs- oder Entsorgungsbetriebes anfallen. Das Tätigkeitsbeispiel in § 10 Abs. 9 b TV-V dürfe nicht losgelöst von dem Eingangssatz dieses Absatzes gesehen werde. Dies entspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien, mit der erhöhten Wechselschichtzulage nur die finanziell besser gestellten Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe zu belasten.

12Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:

13

1.  Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 08.09.2010, Az.: 1 Ca 499/10 wird aufgehoben.

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2.  Die Klage wird abgewiesen.

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3.  Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

16Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

17die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

18Zur Begründung trägt er vor, das Erstgericht habe zutreffend auf das tarifvertragliche Tätigkeitsbeispiel in § 10 Abs. 9 b TV-V abgestellt. Dieses Tätigkeitsbeispiel gelte auch für Unternehmen, die gemäß § 1 Abs. 2 TV-V die Anwendung des Tarifvertrages freiwillig vereinbart hätten. Insoweit gelte das Tätigkeitsbeispiel für alle Betriebe, für die der TV-V zur Anwendung gelange und nicht nur für Versorgungsbetriebe i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 TV-V. Hätten die Tarifvertragsparteien die Anwendung des § 10 Abs. 7 TV-V auf Versorgungsbetriebe i. S. d. § 1 S. 2 TV-V beschränken wollen, hätten sie dies in § 10 Abs. 7 oder 9 TV-V in einer Art und Weise klargestellt, wie sie es in § 17 Abs. 2 bezüglich einer andersartigen Leistung geregelt haben. Das Fehlen einer entsprechenden Differenzierungsklausel spreche dafür, dass § 10 Abs. 7 und 9 TV-V für alle Betriebe gelten solle, die im Rahmen des § 1 Abs. 2 TV-V die Anwendung dieses Tarifvertrages vereinbart hätten.

19Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

aus den gründen

I.

20Die Berufung ist zulässig.

21Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

22Die Berufung ist sachlich begründet.

23Die Entscheidung des Erstgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf die erhöhte Wechselschichtzulage des § 10 Abs. 7 TV-V nicht zu.

24Der Kläger leistet nicht ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit im Sinne dieser Tarifregelung, denn er ist in der Leitstelle eines Nahverkehrsbetriebes tätig, was das Tätigkeitsbeispiel des § 10 Abs. 9 Buchstabe b) TV-V nicht erfüllt.

251. Für den Rechtsstreit entscheidend ist, wie die Tarifvertragsparteien die versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit im Sinne des § 10 Abs. 7 TV-V in dortigen Abs. 9 näher definiert haben.

26Insofern bedarf es der Auslegung dieser Tarifregelung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung; vom 29.08.2001 - 4 AZR 337/00 - AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung). Danach folgt die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.

27Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.

28Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.

29Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

302. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Tätigkeit in der Leitstelle eines Nahverkehrsbetriebes um keine versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit im Sinne des § 10 Abs. 9 TV-V.

31Dem steht schon der Wortlaut dieser Tarifregelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs entgegen.

32Wenn der Tarifvertrag in § 10 Abs. 5 und Abs. 7 in Bezug auf die Höhe der Wechselschichtzulage zwischen einer (normalen) Wechselschichtarbeit und einer versorgungs- bzw. entsorgungstypischen Wechselschichtarbeit differenziert, haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass in den in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Betrieben sowohl die eine Art der Wechselschichtarbeit anfallen kann als auch die andere.

33Was die Tarifvertragsparteien mit versorgungs- bzw. entsorgungstypischer Wechselschichtarbeit bezeichnen wollten, haben sie in § 10 Abs. 9 TV-V zum Ausdruck gebracht.

34Dort wird dieser Begriff definiert, ohne an bestimmte Eigenarten der Wechselschichtarbeit selbst anzuknüpfen, etwa eine vollkontinuierliche Schichtarbeit im Rahmen einer 7-Tage-Woche. Vielmehr wird alleine darauf abgestellt, dass es sich um eine typische Wechselschichttätigkeit handeln soll, die in Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetrieben anfällt, ohne hierfür bestimmte sachliche Anforderungen zu regeln.

35Dementsprechend wird in den Tätigkeitsbeispielen in Satz 1 alleine auf das Tätigwerden in bestimmten Versorgungsbetrieben bzw. Betriebsteilen abgestellt und ebenso bei den in Satz 2 aufgeführten Ausnahmen auf die dort genannten betrieblichen Tätigkeitsfelder.

36Da die Definition des Abs. 9 nicht bestimmte sachliche Kriterien für eine versorgungs- und entsorgungstypische Wechselschichtarbeit enthält, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien alleine das betriebliche Tätigkeitsfeld ausschlaggebend sein. Aus der Zusammenschau der Sätze 1 und 2 wird erkennbar, dass nur in Betrieben bzw. Betriebsteilen, die für ein Versorgungsunternehmen „typisch" sind, d.h. zu dessen „Kernbereich" zählen, die „versorgungs- bzw. entsorgungstypische" Wechselschichttätigkeit geleistet werden kann.

37Entscheidend ist, welche Betriebe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien als Versorgungsbetriebe angesehen werden können, in denen die tarifvertraglich geregelte typische Wechselschichtarbeit anfällt.

38Insoweit ist auf den Gesamtzusammenhang der tarifvertraglichen Regelung abzustellen und die Definition des Versorgungsbetriebes in § 1 Abs. 1 Satz 2 TV-V zu berücksichtigen. Danach beschränkt sich der tarifvertragliche Begriff des Versorgungsbetriebes auf die Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Versorgungsbetriebes im Rahmen der Regelungen in § 10 TV-V anders verstanden haben, als dies von ihnen in § 1 Abs. 1 TV-V geregelt worden ist.

39Danach muss es sich bei dem Versorgungsbetrieb, in dem die in § 10 Abs. 9 TV-V geregelte typische Wechselschichtarbeit geleistet wird, um einen Betrieb handeln, der der Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen dient. Hierzu zählen Verkehrsbetriebe nicht.

40Die Auflistung der betrieblichen Einrichtungen bzw. betrieblichen Teilbereiche in § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2 TV-V bezieht sich folglich alleine auf Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 TV-V, also solche, die Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben.

413. Aus der Zusammenschau des § 10 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 TV-V lässt sich entnehmen, welche betriebliche Bereiche nach dem Verständnis und dem Willen der Tarifvertragsparteien zum Kernbereich eines Energie- und/oder Wasserversorgungsunternehmens i.S.d. § 1 Abs. 1 TV-V zählen (betriebliche Tätigkeitsfelder in den Beispielen a. bis d.) und damit geeignet dafür sind, dass dort „versorgungstypische Wechselschichtarbeit anfällt, und welche nicht (betriebliche Tätigkeitsfelder des Satz 2).

42Nur wenn in einem solchen Bereich ständig Wechselschichtarbeit zu leisten ist, sollen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 7 TV-V erfüllt und damit die erhöhte Wechselschichtzulage geschuldet sein.

43Dies deckt sich mit der Ausführung der Beklagten, dass mit Einführung der Absätze 7, 8 und 9 durch den 4. Änderungs-TV vom 31.03.2008 auf die wirtschaftlich unterschiedliche Belastung der Unternehmen abgestellt worden ist und wegen der stärkeren Belastbarkeit von Energie- und Wasserversorgungsunternehmen die erhöhte Wechselschichtzulage für die Kernbereiche dieser Unternehmen eingeführt worden ist.

44Wenn die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, in § 10 Abs. 9 TV-V eine aus sich heraus verständliche Sonderregelung getroffen zu haben, bedurfte es keiner weiteren tarifvertraglichen Regelungen, um zu klären, in welchen betrieblichen Bereichen eines in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Unternehmens eine „versorgungs- und entsorgungstypische" Wechselschichtarbeit erbracht wird und in welchen nicht.

45Dies gilt insbesondere auch für Unternehmen, die von der Möglichkeit des § 1 Abs. 2 TV-V Gebrauch gemacht und die Anwendung des TV-V vereinbart haben, ohne dass es sich hierbei um ein Versorgungsunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 1 TV-V handelt.

46Nach alledem würde nur die Tätigkeit des Klägers in einer Leitstelle eines Energie- oder Wasserversorgungsunternehmens das Tätigkeitsbeispiel des § 10 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b) TV-V erfüllen. Die Leitstelle eines Nahverkehrsbetriebes fällt nicht unter diese tarifvertragliche Regelung.

III.

471. Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

482. Die Revision ist zuzulassen, da aufgrund der Vielzahl der Bezugsfälle der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

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