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Arbeitsrecht
29.06.2023
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Streitwert – Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit – bestehendes Arbeitsverhältnis

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.5.2023 – 2 Ta 42/23

Volltext: BB-Online BBL2023-1587-4

Amtlicher Leitsatz

Erhebt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung, die der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, gegen den Arbeitnehmer Klage auf Unterlassung verbotener Konkurrenztätigkeit, ist der Gegenstandswert an dem Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der Konkurrenztätigkeit auszurichten. Dabei ist insbesondere die von ihm befürchtete Umsatz- oder Gewinneinbuße zu berücksichtigen. Ggf. sind Abschläge wegen einer angekündigten oder gleichzeitig erhobenen Schadensersatzklage und der Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich alsbald durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom vertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen, zu machen. (vgl. LAG Thüringen 08.09.1998 – 8 Ta 89/98).

Sachverhalt

A.

Die Parteien stritten in der Hauptsache um den Bestand des Arbeitsverhältnisses (zwei Kündigungen vom 17.06.2021 und vom 02.02.2022, Auflösungsantrag des Klägers) und im Wege der Widerklage um Untersagung des Tätigwerdens für einen Wettbewerber (Widerklageantrag zu 1), Auskunft über die vom Kläger für den Wettbewerber vermittelten Kunden (Widerklageantrag zu 2), Schadensersatz für sämtlichen durch die Vermittlung der Kunden entstandenen gegenwärtigen und zukünftigen Schaden (Widerklageantrag zu 3) sowie Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 165.438,- €, im Verfahren korrigiert auf 164.015,- € (Widerklageantrag zu 4).

Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers betrug 18.063,85 €. Die Beklagte hat den durch die vom Kläger vorgenommenen streitigen Abwerbungen von Kunden verursachten Umsatzausfall auf jährlich 828.487,- € netto und einen hieraus resultierenden Schaden auf jährlich 164.015,- € beziffert.

Das Verfahren endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 28.06.2022. Darin einigten sich die Parteien u.a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2021, die Zahlung einer Abfindung, die Erteilung eines Zeugnisses auf Basis des erteilten Zwischenzeugnisses vom 01.12.2020 und eine Abgeltungsklausel. Wegen das genauen Wortlauts des Vergleichs wird auf Blatt 230 f der Akten Bezug genommen.

Der Klägervertreter regte mit Schreiben vom 01.07.2022 an, den Streitwert auf 2.080.070,90 €, den überschießenden Vergleichswert auf 701.730,24 € festzusetzen. Der Bestandsstreit sei mit insgesamt 6 Monatsgehältern zu bewerten, der Auflösungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt. Hinsichtlich des Untersagungsantrags sei von der Umsatzeinbuße für ein Jahr auszugehen. Der Auskunftsanspruch sei mindestens mit einem Viertel des Schadens von vier Jahren, also mit 828.487,- € zu bewerten. Der Widerklageantrag zu 3 sei mit 80% des Jahresschadens zu bewerten = 131.212,- €, der Widerklageantrag zu 4 mit dem eingeklagten Betrag. Der Vergleichswert sei im Hinblick auf die Einigung über das Zeugnis um ein Bruttomonatsgehalt zu erhöhen, im Hinblick auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung im Prozess um weitere 27.606,39 € und die erledigten Schadensersatzansprüche für bezogen auf weitere drei Jahre (3 × 164.015,- €). Der Klägervertreter errechnet hieraus einen überschießenden Vergleichswert von 701.730,24 €. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 01.07.2022 (Blatt 234 ff der Akten) Bezug genommen.

Der Beklagtenvertreter schloss sich den Ausführungen des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 11.07.2022 an.

Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert mit Beschluss vom 08.07.2022 auf 2.080.070,90 € und den überschießenden Vergleichswert auf 701.730,24 € fest.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2022, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tage, legte der Beklagtenvertreter im Namen der Beklagten gegen den Beschluss vom 08.07.2022 Beschwerde ein. Insgesamt stehe ein Schaden für vier Jahre im Raum. Für die Widerklageanträge zu 1 – 3 seien insgesamt der Wert des dreijährigen Schadens, also mit 496.314,- € zu bemessen. Hinzu komme der Widerklageantrag zu 4 mit der eingeklagten Summe. Beim überschießenden Vergleichswert sei ein Mehrwert für erledigte Schadensersatzansprüche nicht festzusetzen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2022 Bezug genommen.

Der Klägervertreter entgegnete mit Schriftsatz vom 04.01.2023, dass die Rechtsschutzversicherung der Beklagten nicht beschwerdeberechtigt sei und die Widerklageanträge zu 3 unterschiedliche Streitgegenstände beträfen und deshalb gesondert zu bewerten seien. Die im Vergleich miterledigten Schadensersatzansprüche seien gesondert zu bewerten, da der Widerklageantrag zu 3 eine Feststellungsklage sei.

Die Beklagte hält mit Schriftsatz vom 23.01.2023 an ihrer Rechtsauffassung fest. Insbesondere sei die Beschwerde nicht im Namen der Rechtsschutzversicherung eingelegt worden, sondern im eigenen Namen (Blatt 298 f der Akten).

Mit Schriftsatz vom 23.01.2023 (Blatt 262 f der Akten) gab der Beklagtenvertreter im eigenen Namen eine Stellungnahme ab. Eine wirtschaftliche Identität der Widerklageanträge liege nicht vor. Die Anträge seien einzeln zu bewerten. Nach Mitteilung der Beklagten hätten die gekündigten Verträge bislang eine durchschnittliche Vertragsdauer von acht Jahren aufgewiesen. Man könne deshalb diskutieren, ob nicht ein achtjähriger Schaden bei der Bewertung anzusetzen sei.

Mit Schreiben vom 18.04.2023 teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit, sich den Ausführungen der Rechtsschutzversicherung anzuschließen und dass die Streitwertbeschwerde im Auftrag der Beklagten erfolgt sei.

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 25.04.2023 unter Bezugnahme auf die Schriftsätze des Klägervertreters nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Das Landesarbeitsgericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.05.2022.

Der Klägervertreter regte mit Schriftsatz vom 03.05.2023 an, von einem achtjährigen Schadensersatzanspruch auszugehen im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagtenvertreters. Der Beklagtenvertreter schloss sich dem im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 16.05.2023 an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdeakte Bezug genommen.

Aus den Gründen

B.

I. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Nürnberg 28.05.2020 – 2 Ta 76/20 juris; 24.02.2016 – 4 Ta 16/16 juris mwN). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- €. Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Beklagtenvertreter hat die Beschwerde ausdrücklich im Namen der Beklagten erhoben. Dass hier die Argumentation der Rechtsschutzversicherung weitergegeben wird, schadet nicht (BVerfG 2.11.2020 – 1 BvR 533/20 – juris; LAG Kiel, 24.04.2017, 1 Ta 25/17 Rn 21).

II. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Gegenstandswert war daher wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.

Die seit 01.01.2020 für Streitwertbeschwerden allein zuständige Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg folgt grundsätzlich den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt (derzeitige Fassung vom 09.02.2018, NZA 2018, 498, künftig SWK). Der Streitwertkatalog entfaltet zwar keine Bindungswirkung. Er stellt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts eine ausgewogene mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Der Gegenstandswert für das Verfahren war auf 1.017.996,99 € festzusetzen

a. Die Klageanträge sind mit einem Gegenstandswert in Höhe von 108.383,10 € zu bewerten.

aa. Die beiden Kündigungen liegen hinsichtlich der streitigen Beendigungstermine mehr als drei Monate auseinander, so dass insoweit sechs Monatsgehälter á 18.063,85 € festzusetzen sind (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. I. Nr. 21.3 SWK).

bb. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Auflösungsantrag nicht zu bewerten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 HS 2 GKG; vgl. I Nr. 1 SWK).

b. Die Widerklage ist insgesamt mit einem Gegenstandswert von 882.007,50 € zu bewerten.

aa. Der Widerklageantrag zu 1 (Untersagung für den Wettbewerber tätig zu werden) ist mit 82.007,50 € zu bewerten. Die Bewertung dieses Antrags bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 GKG iVm § 3 ZPO.

Erhebt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung, die der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, gegen den Arbeitnehmer Klage auf Unterlassung verbotener Konkurrenztätigkeit, ist der Gegenstandswert an dem Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der Konkurrenztätigkeit auszurichten. Dabei ist insbesondere die von ihm befürchtete Umsatz- oder Gewinneinbuße zu berücksichtigen. Ggf. sind Abschläge wegen einer angekündigten oder gleichzeitig erhobenen Schadensersatzklage und der Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich alsbald durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom vertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen, zu machen. (LAG Thüringen 08.09.1998 – 8 Ta 89/98).

Im vorliegenden Fall ist von der befürchteten Gewinneinbuße und nicht vom Umsatzrückgang auszugehen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 28.05.2003 – 17 Ta (Kost) 6046/03; LAG Köln 16.03.2012 – 9 Ta 407/11; a.A. Schwab/Weth, ArbGG, 6.Aufl., § 12 ArbGG Rn 312). Die Beklagte hat zwar zunächst den durch den Kläger durch Abwerbung bisheriger Kunden verursachten jährlichen Umsatzrückgang (= 828.487,- €) dargelegt. Hiervon seien aber zur Schadensermittlung die ebenfalls im einzelnen aufgeführten Lizenzgebühren von 664.472,- €, die dann nicht mehr zu entrichten seien, abzuziehen. Der durch den Kläger bisher verursachte Schaden betrage daher 164.015,- € jährlich. Aus den schriftsätzlichen Angaben der Beklagten ist somit genau ablesbar, wie hoch sie ihr wirtschaftliches Interesse am Unterlassen der Konkurrenztätigkeit bewertet. Hierauf hatte auch die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung hingewiesen. Dem entspricht, dass das wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens regelmäßig in der Gewinnerzielung liegt.

Der ggf. eintretende Vermögensschaden ist aber nicht unbegrenzt zu berücksichtigen, da sich der Arbeitnehmer des vertraglichen Wettbewerbsverbots durch eine vom Arbeitgeber nicht zu verhindernde ordentliche Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist, hier von sechs Monaten, entziehen könnte (LAG Thüringen a.a.O. Rn 15). Da der Untersagungsantrag am 03.12.2021 gestellt wurde und eine Eigenkündigung des Klägers bis zum Vergleichsschluss am 28.06.2022 noch nicht ausgesprochen war, hält das Gericht hier – insoweit in Übereinstimmung mit den Parteivertretern – zur Bewertung einen Zeitraum von einem Jahr für angemessen.

Im Hinblick auf die mit den Widerklageanträgen zu 3 und 4 geltend gemachten Schadensersatzansprüche hält das Gericht allerdings einen weiteren Abschlag von 50% für angemessen (vgl. LAG Thüringen a.a.O. Rn 20). Eine völlige Anrechnung wegen wirtschaftlicher Identität kommt nicht in Betracht, da sich der Untersagungsantrag auf die Tätigkeit des Klägers beim Wettbewerber insgesamt und nicht nur auf das Abwerben von Kunden (also auf den so errechneten Schaden) bezieht.

Im Ergebnis war daher der Widerklageantrag zu 1 mit der Hälfte der jährlichen Gewinneinbuße zu bewerten. Das sind 82.007,50 €

bb. Der Widerklageantrag zu 2 (Auskunft über die an den Wettbewerber vermittelten Kunden) ist nicht gesondert zu bewerten. Er ist nicht isoliert eingeklagt, sondern im Zusammenhang mit dem Widerklageantrag zu 3. Dieser ist nach seinem Wortlaut eindeutig nicht auf Feststellung, sondern auf Leistung sämtlichen durch die Vermittlung von Kunden an den Wettbewerber entstandenen gegenwärtigen und zukünftigen Schaden gerichtet. Dieser Schaden sollte nicht – wie die Parteivertreter meinen – festgestellt, sondern ersetzt werden. Die Wideranträge zu 2 und 3 stehen daher in einem Stufenverhältnis. Nach § 44 GKG ist in diesem Fall für die Wertberechnung nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Im vorliegenden Fall ist der Widerklageantrag zu 3 höher zu bewerten (s. unten cc.)

cc. Den Widerklageantrag zu 3 bewertet das Gericht gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit insgesamt 800.000,- €. Der Antrag bezieht sich auf sämtliche Schäden, die durch die Kundenvermittlung entstanden sind oder noch entstehen werden. Den jährlichen Mindestschaden hat die Beklagte auf 164.015,- € beziffert. Das ist der Schaden, der nach Ansicht der Beklagten aus den bereits bekannten Abwerbungen jährlich entsteht. Der Antrag wie auch der Widerantrag zu 2 zielt jedoch auf noch weitere, der Beklagten bislang noch unbekannte Abwerbungen und Schäden ab. Da der Beklagten jedoch zumindest die meisten Abwerbungen bekannt sein dürften, da sie die bei ihr eingegangenen Kündigungen selbst ermitteln kann und sie hierauf den von ihr berechneten Mindestschaden stützt, hält das Gericht einen nur noch maßvollen Aufschlag auf den jährlichen Mindestschaden im Rahmen des § 3 ZPO für angemessen. Das Gericht geht daher von dem Wert des Schadensersatzanspruchs von 200.000,- € jährlich aus. Es ist angemessen, diesen Betrag auf vier Jahre hochzurechnen, wie es die Parteivertreter zunächst für richtig hielten. Auch die Beklagte geht bei ihrer Rechnung insgesamt für die Widerklage von einem vierjährigen Betrachtungszeitraum aus.

Der Angabe der Parteien kommt in diesem Zusammenhang eine hohe Bedeutung zu. Eine Hochrechnung auf acht Jahre lässt sich aus der Argumentation der Parteivertreter jedoch nicht herleiten. Der Beklagtenvertreter hat zwar angegeben, dass nach Mitteilung der Beklagten die auf Veranlassung des Klägers durch die Kunden der Beklagten gekündigten Verträge eine durchschnittliche Vertragsdauer von acht Jahren aufgewiesen hätten. Dies ist jedoch eine Betrachtung der Vergangenheit und sagt nichts darüber aus, wie lange die Verträge künftig noch Bestand hätten.

dd. Der bezifferte Widerklageantrag zu 4 bezieht sich auf den bisher im ersten Jahr entstandenen Schaden. Er ist wirtschaftlich identisch mit dem im Widerklageantrag zu 3 und bereits dort voll bewertet. Er ist nämlich in der Bewertung mit 200.000,- € für das erste Jahr berücksichtigt.

c. Die Hilfsaufrechnung mit überzahltem Lohn in Höhe von 27.606,39 € gegen einen möglichen Abfindungsanspruch des Klägers ist bereits beim Verfahrenswert zu berücksichtigen, § 45 Abs. 3 iVm Abs. 4 GKG.

2. Der Gegenstandswert des Vergleichs beträgt 1.036.060,84 €. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Verfahrenswert im Hinblick auf die Einigung über das Zeugnis nur um 18.063,85 € (= überschießender Vergleichswert).

a. Die Einigung über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses in Ziffer 4 des Vergleichs war mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, da die Kündigungen auf verhaltensbedingte Gründe gestützt wurden (vgl. I. Nr. 25.1.3 iVm Nr. 29 SWK). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und wurde vom Arbeitsgericht richtig erkannt.

b. Die Hilfsaufrechnung erhöht den Vergleichswert nicht, da sie bereits im Verfahrenswert berücksichtigt ist. Sie ist damit bereits Teil des Vergleichswerts.

c. Die Abgeltungsklausel wirkt ebenfalls nicht streitwerterhöhend. Die Schadensersatzansprüche sind bereits vollständig im Verfahrenswert mit 800.000,- € berücksichtigt und damit Teil des Vergleichswerts.

C.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.

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