BAG: Streit über die Wirksamkeit des Prozessvergleichs
BAG , Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 544/08 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1265/07; ) (Vorinstanz: ArbG Braunschweig vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ca 992/04; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen worden ist. Handelt es sich um einen sog. Gesamtvergleich, soll also durch den Vergleich die Erledigung mehrerer Verfahren herbeigeführt werden, kann die Unwirksamkeit des Vergleichs in jedem der einbezogenen Verfahren geltend gemacht werden. Dabei steht es den Parteien frei, die Wirksamkeit des Vergleichs als Vorfrage klären zu lassen, sie demnach in dem gewählten Verfahren zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zu erheben. 2. Eine zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigende Drohung muss nicht unmittelbar von dem Geschäftspartner ausgehen. Sie kann auch von einem Dritten herrühren. Dritter in diesem Sinne kann das Gericht oder eines seiner Mitglieder sein. 3. Das Gesetz weist den Gerichten für Arbeitssachen mit der Vorgabe, in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung anzustreben, im Hinblick auf Vergleichsbemühungen eine aktive Rolle zu, die sich auch in Vergleichsvorschlägen äußern kann. Legt das Gericht in diesem Zusammenhang seine vorläufigen rechtlichen Überlegungen und/oder etwaige Beweisrisiken offen, ist darin grundsätzlich ein sachlicher Hinweis auf die rechtlichen Folgen des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen zu sehen. Die bloße Verdeutlichung von Prozessrisiken kann regelmäßig nicht als Drohung gewertet werden. 4. Etwas anderes kann dann gelten, wenn durch das Gericht oder eines seiner Mitglieder im Rahmen von Vergleichsverhandlungen der Eindruck erweckt wird, die Partei müsse sich zwingend der Autorität des Gerichts beugen. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel iSv. § 123 BGB kann darin liegen, dass der Partei ein Fortgang des Prozesses in Aussicht gestellt wird, der nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entspricht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 123; BGB § 142; BGB § 144; BGB § 166; BGB § 779; ZPO § 256; ZPO § 794; ArbGG § 11; ArbGG § 69; Redaktionelle Normenkette: BGB § 123; BGB § 142; BGB § 144; BGB § 166; BGB § 779; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 794; ArbGG § 11; ArbGG § 69;
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